BRANDSCHUTZRICHTLINIE
|
|
|
- Michaela Geisler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
2 Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH Bern Tel Fax [email protected] Internet 2
3 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Notwendigkeit Allgemeines Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang) Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten, Hochhäuser Beherbergungsbetriebe Parkings Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte 4 3 Anforderungen Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen Allgemeines Anordnung Beeinträchtigung der Sichtbarkeit Grösse und Ausführung (siehe Anhang) Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang) Sicherheitsbeleuchtung Allgemeines Schaltung (siehe Anhang) Anordnung der Leuchten Beleuchtungsstärke Stromversorgung für Sicherheitszwecke Allgemeines Stromquellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang) Standort (siehe Anhang) Verteilnetz (siehe Anhang) 7 4 Kontrollen Projekte Abnahmeprüfung Periodische Kontrollen 8 5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang) 8 6 Weitere Bestimmungen 8 7 Inkrafttreten 8 Anhang 9 3
4 1 Geltungsbereich 1 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sowie die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke. 2 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Fahrnisbauten (z. B. Zirkuszelte, Festhallen) soweit diese grosse Personenbelegungen aufweisen. 2 Notwendigkeit 2.1 Allgemeines Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten. 2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang) Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten, Hochhäuser 1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit Rettungszeichen zu kennzeichnen. 2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren Beherbergungsbetriebe 1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen. 2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. 3 In Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendigkeit Parkings 1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen. 2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. 3 In den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte 1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen. 2 Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind. 3 In Räumen und Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren (siehe Ziffer 6 Weitere Bestimmungen ). 4
5 3 Anforderungen 3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen Allgemeines Je nach Personenbelegung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen Anordnung 1 Die Fluchtrichtung ist wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind mit Richtungsanzeigern zu kennzeichnen (z. B. vertikale und horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen). 2 Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen. 3 Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist. 4 Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. 5 Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen Beeinträchtigung der Sichtbarkeit 1 Dekorationen, Reklamen und andere Einrichtungen dürfen die Sicht- und Erkennbarkeit von Rettungszeichen nicht beeinträchtigen. 2 Andere beleuchtete Zeichen oder Beschriftungen sowie Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen. 3 Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit Rettungszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert Grösse und Ausführung (siehe Anhang) 1 Rettungszeichen müssen dauerhaft ausgeführt und so gross sein, dass sie leicht erkennbar sind. 2 Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung, aus der ihre Bedeutung noch gut erkennbar sein muss. 3 Rettungszeichen sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole weiss auf grünem Grund Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang) 1 Ist eine Beleuchtung der Rettungszeichen und Richtungsanzeiger für Fluchtwege und Ausgänge verlangt, muss diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt sein. 2 Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen sind nachleuchtend auszuführen. 3 In Räumen ohne Tageslicht und solchen, die verdunkelt werden können sind sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen zu verwenden. 5
6 4 Beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen in Bereitschafts- und Dauerschaltung sind bei Störung der Stromversorgung der normalen künstlichen Beleuchtung mit einer Sicherheitsstromversorgung zu speisen. 3.2 Sicherheitsbeleuchtung Allgemeines 1 Sicherheitsbeleuchtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Sie müssen ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten. 2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der normalen künstlichen Beleuchtung in dem von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich rechtzeitig und für eine Dauer von mindestens 30 Minuten wirksam werden. 3 Installationen von Sicherheitsbeleuchtungen wie Sicherheitsleuchten, dazugehörende Schalt- und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen Schaltung (siehe Anhang) 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden wirksam sein. 2 Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht durch einen Hauptschalter oder einen Schalter der normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können. 3 Sicherheitsleuchten mit Einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann. 4 Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen. 5 Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung. 6 Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere Gruppen nicht beeinflussen Anordnung der Leuchten 1 In Flucht- und Rettungswegen muss die Sicherheitsbeleuchtung insbesondere die Bodenzone, sowie den Weg zum Ausgang ins Freie genügend stark beleuchten. 2 Sicherheitsleuchten, welche zusätzlich in geringer Höhe über Boden angebracht sind, müssen mit einem bruchfesten Schutz der Leuchte versehen sein. 3 Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Die Leuchten sind nach Gebrauch am dafür vorgesehenen Ort aufzuladen Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen hat mindestens 1 Lux zu betragen. 6
7 3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke Allgemeines 1 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. 2 Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist erforderlich für die Sicherheitsbeleuchtung von Räumen, Fluchtwegen und Rettungszeichen sowie für die Versorgung von Brandschutzeinrichtungen wie Sprinklerpumpen, Feuerwehraufzügen und anderen im Brandfall wichtigen Einrichtungen. 3 Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorgeschriebenen Betriebsdauer wirksam sein Stromquellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang) 1 Für die Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind geeignete, von der normalen Stromversorgung unabhängige Stromquellen einzusetzen. 2 Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten: a Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien; b Stromerzeugungsaggregate, bestehend aus einem Generator, dessen Antriebsmaschine unabhängig ist von der allgemeinen Stromversorgung; c zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung, wenn sie von der normalen Einspeisung unabhängig und sichergestellt ist, dass nicht beide Einspeisungen gleichzeitig ausfallen. 3 Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt Standort (siehe Anhang) 1 Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleinem Brandrisiko unterzubringen. 2 Der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums hat dem Feuerwiderstand des Tragwerks von Bauten und Anlagen und den Brandabschnitten zu entsprechen. Jedoch mindestens Feuerwiderstand El 30. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 zu erstellen. 3 Stromquellen für Sicherheitszwecke sind von Verteilanlagen (Schaltgerätekombinationen) der allgemeinen Stromversorgung mit Feuerwiderstand El 60 abzutrennen. 4 Akkus dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen aufgestellt werden. Sie sind mit einem Schutzkasten mit Feuerwiderstand El 30 zu versehen. 5 Bei der Verwendung nicht wartungsfreier Akkus sind die Räume im Deckenbereich ausreichend zu belüften Verteilnetz (siehe Anhang) 1 Stromkreise für Sicherheitszwecke sind unabhängig von anderen Stromkreisen zu verlegen. 2 Das Verteilnetz der Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist gegen Brandeinwirkung so zu schützen, dass der Funktionserhalt der vorgesehenen Betriebsdauer der angeschlossenen Verbraucher entsprechen. 7
8 3 Elemente der Stromversorgung für Sicherheitszwecke wie Überstrom-Schutzeinrichtung, Schalter, Klemmen und Verdrahtungen sind von den Stockwerkverteilungen der allgemeinen Stromversorgung feuerwiderstandsfähig abzutrennen. 4 Kontrollen 4.1 Projekte Komplexe Projekte von Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sowie die damit verbundene Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (z. B. Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen. 4.2 Abnahmeprüfung 1 Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind nach ihrer Erstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und zu dokumentieren. 2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen. 4.3 Periodische Kontrollen 1 Sicherheitsbeleuchtungen sind gemäss Herstellerangaben, jedoch mindestens zwei Mal jährlich während der erforderlichen Betriebsdauer zu kontrollieren. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle. 2 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind jährlich unter Last zu kontrollieren. Die Funktionskontrollen sind nach Angaben des Herstellers durch geeignetes, instruiertes Personal durchzuführen. 3 Akkus sind jährlich auf den Ladezustand und Stromerzeugungsaggregate monatlich auf die Betriebsbereitschaft zu überprüfen. 5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang) 1 Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. 2 Über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (z. B. Funktionskontrolle, Wartung, Instandsetzung) ist ein Kontrollbuch zu führen. 6 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und Stand der Technik Papiere, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB- VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder 7 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone. 8
9 Anhang Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können. zu Ziffer 2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten Rettungszeichen Sicherheitsbeleuchtung Gebäude und Anlagen, Räume nicht sicherheitsbeleuchtet sicherheitsbeleuchtet für Fluchtwege für Fluchtwege in Räumen Industrie- und Gewerbebauten [3] Bürobauten Schulbauten Beherbergungsbetriebe [a], z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime Beherbergungsbetriebe [b], z. B. Hotels Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c] z. B. Berghütten [1] Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte und Verkaufsräume [3] Parkings [4] Hochhäuser Unterirdische Schutzbauten [2] Anmerkungen: erforderlich empfehlenswert Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen. [1] Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Notwendigkeit. [2] Nur für zivil genutzte Schutzbauten und Anlagen. [3] Nur für besondere Bereiche und Einrichtungen. [4] Anordnung im Bereich von Fahrgassen. 9
10 zu Ziffer Grösse und Ausführung Grösse von Rettungszeichen Die Mindestseitenlänge p von Rettungszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. Es gilt die Formel: Beispiele: Rettungszeichen p Erkennungsweite d [m] bel. [mm] hint. [mm] nach. [mm] * * Dabei ist: d = die Erkennungsweite p = die kurze Seite des Rettungszeichens s = eine Konstante: 65 für nachleuchtende Zeichen (nach.) 100 für beleuchtete Zeichen (bel.) 200 für hinterleuchtete Zeichen (hint.) *Die Mindestseitenlänge hat 150 mm zu betragen. Die minimale Leuchtdichte von Rettungszeichen beträgt: mcd/m 2 für nachleuchtende Rettungszeichen; - 2 cd/m 2 für beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen. zu Ziffer Beleuchtung von Rettungszeichen Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Rettungszeichen bei Ausgängen durch grüne Blinkleuchten (z. B. in Betrieb bei Evakuierung) zu ergänzen. 10
11 zu Ziffer Schaltung Sicherheitsleuchte mit Stromversorgung für Leuchtstofflampe (Beispiel) Legende: 1 Überstrom-Schutzeinrichtung / Testschalter 2 Schalter 3 Notlichtelement 4 Vorschaltgerät 5 Leuchtstofflampe Unterteilung der Sicherheitsbeleuchtung in voneinander unabhängige Gruppen Unabhängige Gruppen sind insbesondere vorzusehen für Fluchtwege sowie grosse Brandabschnitte. 11
12 zu Ziffer Stromquellen für Sicherheitszwecke Zusätzliche Einspeisung aus der Stromversorgung (Beispiel) Mögliches Schaltschema Legende: F1 AnschlussÜberstrom-Schutzeinrichtung F2 BezügerÜberstrom-Schutzeinrichtung Normalnetz F3 BezügerÜberstrom-Schutzeinrichtung Sicherheitsnetz F4 VerbraucherÜberstrom-Schutzeinrichtung Normalnetz F5 VerbraucherÜberstrom-Schutzeinrichtung Sicherheitsnetz (Feuerwehraufzug, Rauch- und Wärmeabzugsanalgen, Sprinklerpumpen, usw.) => keine Sicherheitsbeleuchtung T Transformator EW Z Zähler / Messeinrichtung Beschriftung: Im Brandfall nicht ausschalten Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zur Sicherheitszuleitung gegen Brandeinwirkung geschützt werden. Mittel- oder Hochspannung EW muss mit Ringleitung sichergestellt werden. Unbeabsichtigtes Ausschalten des Sicherheitsnetzes muss mit geeigneten Massnahmen (Beschriftung usw.) verhindert werden. Spannungsausfall hinter der Überstrom-Schutzeinrichtung muss überwacht werden. 12
13 zu Ziffer Standort Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitszwecke: Sanitärverteilräume; Räume mit Sicherheitsanlagen; Räume mit Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung: Stromquellen für Sicherheitszwecke sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder mit einem Abstand von mindestens 0.8 m in einem Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen. Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitszwecke: Fluchtwege; Lüftungszentralen mit Brandschutzanforderungen; Putzräume; Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen; Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen mit Brandschutzanforderungen. 13
14 zu Ziffer Verteilnetz Zulässige Verlegearten des Verteilnetzes der Stromversorgung für Sicherheitszwecke örtlich getrennt vom allgemeinen Netz unter Putz, in Beton oder Mauerwerk; örtlich getrennt vom allgemeinen Netz im Installationskanal mit Feuerwiderstand entsprechend der max. vorgeschriebenen Betriebsdauer, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30; bei offener Verlegung muss der geforderte Funktionserhalt des Sicherheitsnetzwerkes unter Berücksichtigung des geeigneten Tragsystems, geeigneter Montage und Leitungsführung gewährleistet werden. Abtrennung des Sicherheitsnetzes mit Feuerwiderstand EI 60 Legende: 1 Überstrom-Schutzeinrichtung für Normalbeleuchtung 2 Überstrom-Schutzeinrichtung für Netz / Sicherheitsbeleuchtung 3 Überstrom-Schutzeinrichtung für Spannungsüberwachung Netz und Ladung der Stromversorgung für Sicherheitszwecke 4 Überstrom-Schutzeinrichtung für Umschalteinheit 5 Umschalteinheit 6 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 7 Schalter 14
15 zu Ziffer 5 Betriebsbereitschaft und Wartung Funktionskontrolle Überprüfung von wesentlichen Teilen von technischen Einrichtungen auf ihre Funktionsbereitschaft. Funktionskontrollen sind nach Angaben des Herstellers durchzuführen. Instandhaltung Gesamtheit der Massnahmen (Funktionskontrollen, Wartung, Instandsetzung) zur Bewahrung und Wiederherstellung der vorgeschriebenen ursprünglichen Wirksamkeit sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen Zustands von technischen Einrichtungen. Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt. 15
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Anbringen von brennbaren Geweben
BRANDSCHUTZMUSTERWEISUNG
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Die vorliegende Musterweisung
Brandschutzvorschriften 2015 Elektroinstallationen und Elektromaterial
1 Brandschutzvorschriften 2015 Elektroinstallationen und Elektromaterial 2 Agenda - Unfall der die Welt verändert - Statistiken und Zahlen - Prüfverfahren und Klassifizierung von Kabel - Gesetzliche Grundlagen
Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE)
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE) Weisung vom 15. Dezember 2005 20.5 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Grundsatz
BRANDSCHUTZNORM. 26.03.2003 / 1-03d
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio 26.03.2003 / Copyright 2003 Berne
Kinderkrippen und -horte
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kinderkrippen und -horte Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für den Ausbau von Kinderkrippen und
BRANDSCHUTZNORM. 01.01.2015 / 1-15de
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZNORM 01.01.2015 /
Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien
Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien Boris Camenzind, Abteilungsleiter Prävention, 29. Oktober 2015 Inhalt Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Bewilligungsverfahren BSV 2015: Änderungen
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Feuerwehraufzüge 05.05.2003 /
Ausbau von Kombi- und Grossraumbüros
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich usbau von Kombi- und Grossraumbüros uszug der wichtigsten, im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen nforderungen für den usbau von Kombi-
Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung. Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim
Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim Feuerwehr Netzunabhängige Notbeleuchtung Die netzunabhängige Notbeleuchtung für Rettungswege schafft eine Helligkeit,
Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für die Lagerung
Kennzeichnung von Sicherheitseinrichtungen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Immobilien tv (technische Vorgabe) Kennzeichnung von Sicherheitseinrichtungen Immobilien Dokument-ID: 70199 Version:
VSSM-Fachveranstaltung Neue Brandschutzvorschriften - Was ist neu? 27. August 2015, Holzwerkstoffe Gfeller, Landquart
VSSM-Fachveranstaltung Neue Brandschutzvorschriften - Was ist neu? 27. August 2015, Holzwerkstoffe Gfeller, Landquart Marco Sgier, Dipl. Architekt FH Brandschutzexperte VKF Bei der GVG seit 1.7.1994 Leiter
Sichere Unterkünfte für Asylsuchende
Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Brandschutzmerkblatt Ausgabe 01/2015 Asylunterkünfte sind mit vielen Personen belegt dies stellt besondere Anforderungen an den Brandschutz. Welche Massnahmen zu treffen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Brandverhütung und organisatorischer
Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
Abteilung Brandschutz Januar 2015 Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14
Notbeleuchtung Teil 3: Lichttechnische Anforderungen
Notbeleuchtung Teil 3: Lichttechnische Anforderungen In diesem Beitrag behandeln wir die lichttechnischen Anforderungen für Notbeleuchtungsanlagen. Weiters wird auch der Zweck und der Einsatzbereich von
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf
Inhaltsverzeichnis. Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF. Schweizerische Brandschutznorm VKF. Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF
Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF Inhaltsverzeichnis Schweizerische Brandschutznorm VKF Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF FAQ - Brandschutzvorschriften VKF 1 roter Ordner (Rechtlich
BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege
BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege 1 Grundlagen für Überarbeitung VKF-Todesfallstatistik 2000-2007 (8-Jahres-Durchschnitt) für die Schweiz Schutzziel Personensicherheit das heutige Sicherheitsniveau bezüglich
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Normen national und international Wie ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage zu errichten? Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Errichtung VDE 0100 VDE 0100 / 560 VDE 0100 / 718 DIN EN 50172
Flucht- und Rettungswege
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Flucht- und Rettungswege 01.01.2015
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Brandmeldeanlagen 01.06.2011
Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Ausgabe: Mai 2009 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287 Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.4/3 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Notlichtversorgungsgeräte TECHNISCHE INFORMATION
Notlichtversorgungsgeräte TECHNISCHE INFORMATION Technische Information E 004de_V0_rp EN 1838 Notbeleuchtung Inhalt 1. Warum Notbeleuchtung 1 2. Definition der Notbeleuchtung 1 3. Ziele der Notbeleuchtung
Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung. Not- und Sicherheitsbeleuchtung Seite 1
Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung Not- und Sicherheitsbeleuchtung Seite 1 Notbeleuchtung gibt Sicherheit Notbeleuchtung gibt Sicherheit Not- und Sicherheitsbeleuchtung Seite 2 Not- und Sicherheitsbeleuchtung
Bauten mit Doppelfassaden
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Bauten mit Doppelfassaden Brandschutz-Erläuterung
Flucht- und Rettungswege
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Flucht- und Rettungswege (Stand
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Sprinkleranlagen 01.06.2011 /
Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes
fgst.ch Fachgruppe Sicherheitstechnik FGST von swiss engineering Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes Sirko Radicke Senior Projektleiter Gruner AG 1 FGST - Fachtagung vom 19.05.2015
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Brandmeldeanlagen 01.01.2015
die schweizerische Koordinationsund Fachstelle für den Brandschutz
die schweizerische Koordinationsund Fachstelle für den Brandschutz V K F A E A I vom Bund akkreditierte Zertifizierungsstelle für Produkte und Personen im Brandschutz Dachorganisation der kantonalen Brandschutzbehörden
Brandverhütung Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Brandverhütung Sicherheit in
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung Kennzeichnung und Ausleuchtung von Fluchtwegen DIN EN 1838 Notbeleuchtung November 2014 Dipl.-Ing. (FH) Hans Finke DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR. 01.06.2014 / 16-14de Version 1.03
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL 01.06.2014 /
Kabelanlagen mit Funktionserhalt im Brandfall. Heiniger Kabel AG, 3098 Köniz
Kabelanlagen mit Funktionserhalt im Brandfall Heiniger Kabel AG, 3098 Köniz Themen und Ablauf Situation Schweiz: Vorschriften und Empfehlungen NIN, VKF, KBOB, DIN NIN Niederspannungs-Installations-Normen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Industrie-, Gewerbe und Lagerräumen
Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz und Störfallvorsorge Schlagstrasse 87 Postfach 4215 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 35 Telefax 041 811 74 06 www.sz.ch/brandschutz
Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?
Neue Was ist neu? VSSM Fachanlass 2015 Roland Lüthi Leiter Baulicher Brandschutz Eidg. Dipl. Zimmermeister Brandschutzexperte VKF Seite 1 Themen Allgemeine Informationen Rechtsgrundlagen 2015 Brandschutz
BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz
BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz 06.03.2015 Schulung Planer 2015 1 Inhalt Inhalt: Wesentliche Änderungen Begriffe
Das ABC für die Schweizerische Notbeleuchtung.
3. Ausgabe März 07 Normen für die Sicherheitsbeleuchtung Das ABC für die Schweizerische Notbeleuchtung. Flucht- und Rettungswege VKF 16-03d Kennzeichnung von Fluchtwegen VKF 17-03d Sicherheitsbeleuchtung
Schutzabstände Brandabschnitte
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Schutzabstände Brandabschnitte
Flucht- und Rettungswege BRANDSCHUTZRICHTLINIE. (Stand 20.10.2008)
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des etablissements cantonaux d'assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Flucht- und Rettungswege (Stand
für Brandabschnitt- und Fluchtweg-Türen
Türschliesser und weitere Beschläge für Brandabschnitt- und Fluchtweg-Türen 1 Joachim Barghorn Produktemanager Baubeschlagstechnik 2 vergriffen 1 3 In Gebäuden mit öffentlichem Publikumsverkehr: EN 1125
Bauten in Holz Brandschutz Anforderungen
Fachveranstaltung Brandsicherheit und Holz Bauten in Holz Brandschutz Anforderungen Lignum, Holzwirtschaft Schweiz Inhalt Flucht- und Rettungswege Tragwerke und Brandabschnitte Schutzabstände Brandmauern
SICHERHEITSINSTITUT. 1251-00.d vormals BVD-Blatt GE 9. Brandschutztüren und -tore. 1 Allgemeines. 2 Planung und Ausführung. 3 Hinweise.
SICHERHEITSINSTITUT Brandschutztüren und -tore Sicherheitsdokument 1251-00.d vormals BVD-Blatt GE 9 Seite 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 2 1.2 Begriffe 2 1.3 Brandschutztechnische Bedeutung 2 1.4 Wahl
Sicherheit trotz Stromausfall
Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung für Rettungswege und Räume für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung oder andere Bereiche Baurecht - VDE 0108 - DIN 5035, Teil 5 - DIN 4844 DIN
Erläuternder Bericht. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art. 7, 8 und 10 ArGV 4)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Revision der Verordnung
Büro- und Gewerbebauten
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Büro- und Gewerbebauten 06.08.2003
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem
BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen
Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen
Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Uwe Tschirner F-Plan GmbH Berlin Geschäftsführer 1 Flucht- und Rettungsplan Rechtliche Grundlagen Baurecht Arbeitssicherheit (ArbStättV) Flucht- und Rettungsplan
Brandsicherheit in Einstellhallen
Brandsicherheit in Einstellhallen Wenns drauf ankommt. Brandgefahr in Einstellhallen Wenn in Einstellhallen Feuer ausbricht, ist oftmals hoher Sachschaden die Folge und im schlimmsten Fall werden dabei
Ihr Referent: Jürgen Bauer. Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 / ASR A1.3 und DIN ISO 23601
SafetyConsult GmbH Am Hühnerberg 17 65779 Kelkheim (Taunus) Tel. 06195 / 7254-0 [email protected] www.safetyconsult.de Ihr Referent: Jürgen Bauer Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 / ASR A1.3
BSV2015: NEUERUNGEN, CHANCEN UND HERAUSFORDERUNGEN. Lars Mülli, Leiter Brandschutz Zürich, 5. März 2015
BSV2015: NEUERUNGEN, CHANCEN UND HERAUSFORDERUNGEN Lars Mülli, Leiter Brandschutz Zürich, 5. März 2015 INHALT Rechtslandschaft Brandschutz BSV 2015 Wesentliche Änderungen Brandschutzrichtlinie Qualitätssicherung
Anlässe mit grosser Personenbelegung
T E C H N I S C H E D I E N S T E Anlässe mit grosser Personenbelegung Kontrollen und Wachen zur Gewährleistung der Brandsicherheit Weisungsblatt 1/4 Mitteilungen / Weisungen Januar 1966 1. Allgemeines
Sichere Technik auffallend gutes Design
Sichere Technik auffallend gutes Design Legrand GmbH Postfach 17 65 59491 Soest Telefon: (0 29 21) 1 04-0 Telefax: (0 29 21) 1 04-2 02 E-Mail: [email protected] Internet: www.legrand.de W41015-05/04
Flucht,- und Rettungswege
Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und
Merkblatt Anlässe mit grosser Personenbelegung
Merkblatt Anlässe mit grosser Personenbelegung Amt für Baubewilligungen Neugasse 3 CH-9004 St.Gallen Telefon 071 224 58 41 Telefax 071 224 51 09 www.baubewilligungen.stadt.sg.ch [email protected]
«Beförderungsanlagen 23-15»
1 Neue Brandschutz Richtlinie «Beförderungsanlagen 23-15» 2 Kurzinformation über Aufzug und deren Funktion Gesetze und Normen / Verordnung EN 81-73 (Europäisch) VKF 23-15 Brandschutzrichtlinie für Beförderungsanlagen
So schützen Sie Gebäude gegen Überschwemmung, Hochwasser und Oberflächenwasser
So schützen Sie Gebäude gegen Überschwemmung, Hochwasser und Oberflächenwasser Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie WAS SIE ÜBER ÜBERSCHWEMMUNG,
Die österreichischen. Brandverhütungstellen am. FLUCHTWEG ORIENTIERUNGSBELEUCHTUNG und BODENNAHE SICHERHEITSLEITSYSTEME INHALTSÜBERSICHT
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband Die österreichischen Brandverhütungsstellen TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ TRVB E 102 FLUCHTWEG ORIENTIERUNGSBELEUCHTUNG und BODENNAHE SICHERHEITSLEITSYSTEME
Eine kritische Versorgung bei kritischer Versorgung? Welche Risiken bestehen heute beim Einsatz von Notstromanlagen? Was eignet sich für was?
Energieversorgung medizinischer Einrichtungen Eine kritische Versorgung bei kritischer Versorgung? Welche Risiken bestehen heute beim Einsatz von Notstromanlagen? Was eignet sich für was? Sicherheitsstromquellen
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)
1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich
BRANDSCHUTZARBEITSHILFE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Bauten mit Räumen mit grosser
Starkstromanlagen in Krankenhäusern. Informationsblatt der MA 36 9/2014. BilderBox.com
Starkstromanlagen in Krankenhäusern Informationsblatt der MA 36 9/2014 BilderBox.com Allgemeines Für die Errichtung und die Prüfung von Starkstromanlagen in Krankenhäusern und sonstigen medizinisch genutzten
BRANDSCHUTZARBEITSHILFE
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ssociation des établissements cantonaux d assurance incendie ssociazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRNDSCHUTZRBEITSHILFE Hochhäuser
Rettungszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung Aktueller Normenstand
Rettungszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung Aktueller Normenstand Prof. Dr. Ing. Bruno Weis Adolf Schuch GmbH, Worms Technische Universität Berlin Dipl.-Ing. (FH) Hans Finke Dr. Ing. Willing GmbH, Schesslitz
Sicherheitskennzeichnung Fluchtwegkennzeichnung
Arbeitssicherheit Sicherheitskennzeichnung Fluchtwegkennzeichnung Langnachleuchtende Sicherheitskennzeichnung Ier öfter hören wir Berichte von Katastrophen und Notsituationen. In solchen Fällen muss unsere
Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe
AMT FÜR BEVÖLKERUNGS- SCHUTZ UND MILITÄR Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe Grosse Personenansammlungen bedeuten Panikgefahr! Beurteilung des Raumes und der Ausgänge / Festlegung
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen
Verwendung von Baustoffen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Verwendung von Baustoffen 01.01.2015
SWITCH Pager DSE 408
Betriebsanleitung SWITCH Pager DSE 408 Für Ihre Sicherheit. Vor Inbetriebnahme lesen! Einführung Verehrte Kundin, verehrter Kunde Dieser SwitchPager ist ausschliesslich zum privaten Gebrauch bestimmt.
System 2000 Impuls-Einsatz Gebrauchsanweisung
Bestell-Nr.: 0336 00 Bestell-Nr.: 0829 00 Funktion Der dient, in Verbindung mit dem en, zur Installation oder der Nachrüstung von Automatikschalter-Aufsätzen oder Präsenzmelder Komfort-Aufsätzen in Treppenlicht-
Brandschutz bei Anlässen
Arbeitshilfe V.1 Brandschutz bei Anlässen Erarbeitet durch die Brandschutzfachstellen: Brandschutz bei Anlässen Seite 2 1 Geltungsbereich Bei Anlässen mit grossen Personenbelegungen gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen.
Rauchwarnmelder der Firma Ei-Electronics
digitalstrom Anwendungsbeispiel A0818D064V001 Rauchwarnmelder der Firma Ei-Electronics Rauchwarnmelder Ei-650iW mit Funkeinsatz Ei650M od. Ei600MRF Relais-Ausgangsmodul Ei428 mit der ds-automatisierungsklemme
Baustoffe und Bauteile
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Baustoffe und Bauteile Klassifikation
Ausbildungskonzept. - Fachpersonen Brandschutz VKF - Fachpersonen Gebäudeschutz gegen Naturgefahren VKF. für
Ausbildungskonzept für - Fachpersonen Brandschutz VKF - Fachpersonen Gebäudeschutz gegen Naturgefahren VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF Ausbildung - Personenzertifizierung Bundesgasse
Richtlinien zur Montage von Hausanschlußkästen im Stromversorgungsbereich der Städtische Werke AG Kassel
Richtlinien zur Montage von Hausanschlußkästen im Stromversorgungsbereich der Städtische Werke AG Kassel 1. Hausanschlüsse...2 1.1 Außenwand-Hausanschlußkästen...2 1.2 Hausanschlußräume...2 1.3 Sonstige.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Solaranlagen 06.03.2015 / 20001-15de
BSV 2015 Was ist neu?
Fachanlass 2015 BSV 2015 Was ist neu? László Koller Leiter Brandschutzbehörde Kanton Basel-Landschaft, Mitglied Technische Kommission Brandschutz der VKF Horw, 20. Oktober 2015 Themen Wie ist der Brandschutz
Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008
Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Fassung April 2008 zuletzt geändert durch Beschluss
Landkreis Göppingen. Hinweise zum Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095
Landkreis Göppingen Hinweise zum Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 Stand: 30.08.2000 1 Allgemeines Feuerwehrpläne werden für den Gebrauch der Feuerwehr erstellt. Sie sollen den Einsatzkräften
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Solaranlagen 28.08.2012 / 20003-12de
Thema: Seite: Anhänge:
Gasordner G1 Zusammenfassung Erstellt von: Datum: Andy Lötscher 10.10.11 Thema: Seite: -Brandschutz Arbeitsablauf 2 -Typenerklärung Gasgeräte ABC 2 -Berechnung Nennwärmebelastung 3 -Wichtige Daten bez.
Logica-System. Sicherheitsbeleuchtungen zählen zu den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Anlagen, für die nach EN
92 Logica-System Sicherheitsbeleuchtungen zählen zu den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Anlagen, für die nach EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen wiederkehrende Prüfungen gefordert sind, u. a.:
Nord. Lichtplanung & Beleuchtungstechnik Lichtplanung & Beleuchtungstechnik. West
Nord Energieeffiziente Beleuchtung durch Lichtplanung Die drei Dimensionen des Lichtes Visuelle Funktionen Erkennen Fehlerfreies Arbeiten Sicherheit Orientierung Emotionale Empfindungen Angenehmes Umfeld
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV FASI - Veranstaltung Neuerungen der ArbStättV und
FEUERPOLIZEILICHES SICHERHEITSKONZEPT
FEUERPOLIZEILICHES SICHERHEITSKONZEPT Gemeindesaal, Sporthalle Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Rechtsverbindlichkeit 3. Personenbelegung 4. Fluchtwege und Notausgänge 5. Bestuhlung 6. Dekorationen 7.
BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BENUTZER
BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BENUTZER Anhang zum Reglement über die Benützung öffentlicher Räumlichkeiten und Anlagen vom 6. Mai 2002 Ressort: Liegenschaften Autor: B. Niederer Freigegeben durch: M. Rütimann
Strom- und Spannungswandler
Anhang 2.2 Strom- und Spannungswandler Gültig ab: Oktober 2009 I N H A L T Seite 0 Einleitung 2 1 Verrechnungswandler in metallgekapselten gasisolierten Mittelspannungsanlagen 2 2 Hinweise für die Gerätemontage
Brandschutz in der Renovation Konzepte, Möglichkeiten und Handlungsspielraum bei Holzbauten
Reinhard Wiederkehr Dipl. Holzbau-Ing. HTL/SISH Makiol + Wiederkehr Beinwil am See, Schweiz Brandschutz in der Renovation Konzepte, Möglichkeiten und Handlungsspielraum bei Holzbauten 1 2 Brandschutz in
Verordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *)
VkVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2003 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie
Aufzugsanlagen / 24-03d. Vergleich VKF - EN Normen VKF 1
Aufzugsanlagen / 24-03d Vergleich VKF - EN Normen VKF 1 24-03: SN EN 81-73 Stellungnahme 4.7, Absatz 2 Anforderungen nach 5.3 Brandfallsteuerung, Anwendungsbereich: 2 Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben,
Montageanleitung BC-Brandschutz-Bandage KVB
AG Gildenweg 4 50354 Hürth Tel.: 0 22 33 / 39 80-0 Fax: 0 22 33 / 39 80-79 Bitte prüfen Sie vor dem Einbau des Systems die Eignung und die Verwendungsbereiche gemäß den technischen Informationen (Technisches
WEISUNG ÜBER DIE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BENÜTZUNG DER HORWERHALLE VOM 19. DEZEMBER 2002
WEISUNG ÜBER DIE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BENÜTZUNG DER HORWERHALLE VOM 19. DEZEMBER 2002 A U S G A B E 9. J A N U A R 2 0 1 4 N R. 5 5 6 D e r G e m e i n d e r a t v o n H o r w b e s c h l i
Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245
Stand: Januar 2015 Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff)
hospicall HC3 WC-Rufsystem Produktinformation Rufsysteme gemäß DIN VDE 0834 für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen
HC3 WC-Rufsystem Rufsysteme gemäß DIN VDE 0834 für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen Produktinformation 1 Seit 2004 entwickeln wir uns weiter auch für Sie! Die wurde im Juli 2004 gegründet.
