Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2016
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1 Vorlesung Deutsches und Europäisches Umweltrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2016
2 Gliederung A. Grundlagen B. Allgemeines Umweltrecht C. Ausgewählte Einzelbereiche des besonderen Umweltrechts I. Das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege II. Das Bodenschutzrecht III. Das Immissionsschutzrecht IV. Wasserrecht V. Das Recht der Abfallwirtschaft 2
3 IV. Wasserrecht "Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik in der Gemeinschaft zu entwickeln." (Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie) 3
4 1. Rechtsgrundlagen Völker- und Europarecht I Gewohnheitsrecht: Grundsatz der angemessenen Nutzung gemeinsamer Gewässer Schiedsspruch zum Lac Lanoux, 1957 IGH, Gabčíkovo-Nagymaros Project, 1997 IGH, Pulp Mills on the River Uruguay, 2010 Völkerrechtliche Verträge (insb. zum Meeresschutz) Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe vom 18. Mai 1997 (in Kraft seit 2014) Einzelne Flussregime, z.b. Übereinkommen zum Schutz des Rheins vom 22. April
5 1. Rechtsgrundlagen Völker- und Europarecht II Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) Schaffung eines einheitlichen europäischen Ordnungs-rahmens für den Schutz der Oberflächengewässer einschließlich der Küstengewässer sowie des Grundwassers ( 1 WRRL) die bestehenden Unterschiede beim Gewässerschutz in Europa sollen auf hohem Niveau angeglichen, Verschlechterungen vermieden und der gute Zustand für alle Gewässer erreicht werden 5
6 1. Rechtsgrundlagen Völker- und Europarecht III Grundwasserrichtlinie (RL 2006/118/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung) wesentliches Element der Richtlinie ist die Unterscheidung des qualitativ guten vom schlechten Grundwasserzustand anhand einheitlicher Qualitätsnormen und national festzulegender Schwellenwerte 6
7 1. Rechtsgrundlagen Bundesrecht I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wurde ursprünglich als Rahmen-gesetz des Bundes auf der Grundlage des Art. 75 GG erlassen. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG mit Abweichungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG, soweit nicht stoff- und anlagenbezogene Regelungen betroffen sind WHG galt zunächst als Bundesrecht fort, bis der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte (vgl. Art. 125b Abs. 1 S. 1 GG). Die Länder sind befugt abweichende Vorschriften zu treffen. 7
8 1. Rechtsgrundlagen Bundesrecht II Mit dem seit 2010 geltenden Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom WHG 2010 (BGBl. I 2009, S. 2585), das im Wesentlichen auf Vorarbeiten zum gescheiterten Umweltgesetzbuch beruht, reagierte der Bund auf die Kompetenzverschiebungen der Föderalismusreform Es ist faktisch gleichwohl weiterhin ein Rahmengesetz. 8
9 1. Rechtsgrundlagen Bundesrecht III Bundeswasserstraßengesetz i.d.f. der Bek. vom Wasserverbandsgesetz (WVG) v normiert die rechtlichen Grundlagen für die über im Bundesgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände Abwasserabgabengesetz (AbwAG) i.d.f. der Bek. vom Abwasserverordnung (AbwV) i.d.f. der Bek. vom
10 1. Rechtsgrundlagen Bundesrecht III Grundwasserverordnung (GrwV) v erging ebenso wie die Abwasserverordnung infolge der EuGH-Rechtsprechung, wonach Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von EG-Richtlinien nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v , C-131/88, Slg. 1991, I-826, 867 (Grundwasser) Oberflächengewässerverordnung (OGewV) v Trinkwasserverordnung (TrinkwV) v Hochwasserschutzgesetz v (siehe dazu unter 5.) 10
11 Landeswassergesetze 1. Rechtsgrundlagen Landesrecht I enthalten Bestimmungen zur Ausfüllung und zum Vollzug des WHG, sowie Regelungen des privaten Wasserrechts und des Wasserwegerechts die Länder koordinieren ihre Wasserpolitik im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 11
12 Landesvorschriften in NRW: 1. Rechtsgrundlagen Landesrecht II Landes-Wassergesetz (LWG NRW) i.d.f. der Bek. vom (mehrfach geändert, Neufassung wohl 2016) Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgelt- Gesetz) Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) 12
13 1. Rechtsgrundlagen Landesrecht III Noch Landesvorschriften in NRW: zudem regeln in NRW sog. Sondergesetze Existenz und Aufgabenstellung einiger besonders bedeutender Wasserverbände etwa Ruhrverband, Emschergenossenschaft, Erftverband und Lippeverband 13
14 1. Rechtsgrundlagen Landesrecht IV Aktuelle Änderungsvorhaben in NRW: NRW wählte (anders als etwa Bayern) ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst wurde das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des UVP-Gesetzes (sog. Vorschaltgesetz) beschlossen. Grundlegende Änderungen des Landeswassergesetzes sind seit langem angekündigt und sollen nun 2016 erfolgen. 14
15 1. Rechtsgrundlagen a) Anwendungsbereich des WHG I Das WHG regelt Eingriffe in die dort genannten Gewässer, 2 Abs. 1 WHG: 2 (Anwendungsbereich) (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. 15
16 1. Rechtsgrundlagen a) Anwendungsbereich des WHG II Gewässer i.s.v. 2 Abs. 1 WHG ist grds. nur das in Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf fließende oder stehende Wasser. Es wird darüber hinaus unterschieden zwischen: 16
17 1. Rechtsgrundlagen a) Anwendungsbereich des WHG III Oberirdische Gewässer, 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG = in Betten fließend oder stehend, unabhängig davon, ob es sich um ein natürliches oder künstliches Bett handelt; = aus Quellen wild abfließendes Wasser, solange es oberirdisch und nicht in einem Bett fließt; = nicht aus Quellen wild abfließendes Wasser, z.b. Regenwasser (vgl. 3 Nr. 1 WHG) 17
18 1. Rechtsgrundlagen a) Anwendungsbereich des WHG IV Noch Oberirdische Gewässer, 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG: der Zusammenhang zum natürlichen Wasserkreislauf darf nicht verloren sein, wie z.b. bei einem Schwimmbecken Verrohrungen oder Durchleitungen durch eine Abwasseranlage führen nicht zum Verlust der Gewässereigenschaft. es kommt auch nicht darauf an, ob das Gewässer künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist und ob es legal oder illegal hergestellt wurde; erforderlich ist jedoch eine gewisse Dauerhaftigkeit 18
19 1. Rechtsgrundlagen a) Anwendungsbereich des WHG V Weitere Gewässer Typen nach WHG: Küstengewässer, 2 Abs. 1 Nr. 2 WHG = Meeresstreifen und Wattgebiete (vgl. 3 Nr. 2 WHG) Meeresgewässer, 2 Abs. 1 Nr. 2a WHG = AWZ jenseits der Küstengewässer ( 3 Nr. 1a WHG) Grundwasser, 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG = mit dem Boden in Berührung kommendes Wasser in der Sättigungszone (vgl. 3 Nr. 3 WHG) Unbedeutende Gewässer, 2 Abs. 2 WHG, können aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, z.b. Beund Entwässerungsgräben oder Teiche 19
20 1. Rechtsgrundlagen b) Zielsetzung und Grundsätze des WHG I a) Zweck ( 1 WHG 2010) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Die Norm bestimmt den nutzungsbezogenen und ökologischen Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und gibt als Leitlinie für die Zweckerfüllung die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung vor. 20
21 1. Rechtsgrundlagen b) Zielsetzung und Grundsätze des WHG II b) Grundsätze (bisher in 1a WHG a.f.; nunmehr verstreut in WHG 2010) Bewirtschaftungsprinzip nach 6 Abs. 1 WHG Sicherung von Gewässern als Bestandteil des Naturhaus-haltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zum Nutzen Einzelner => Ausgleich konfligierender Interessen (z.b. Trinkwasserversorgung, Fischerei, Erholung) Berücksichtigung von Verlagerungen auf andere Schutzgüter Pflicht gilt nur für die mit dem Vollzug des WHG betrauten Behörden 21
22 1. Rechtsgrundlagen b) Zielsetzung und Grundsätze des WHG IV Sorgfaltsgebot, 5 WHG richtet sich im Gegensatz zum Bewirtschaftungsprinzip ausdrücklich an jedermann die unmittelbar geltende Norm untersagt jegliche Gewässereinwirkung, die nicht gemeinwohlverträglich ist die rechtsstaatliche Bestimmtheit der Norm ist zweifelhaft Vorrang der ortsnahen Versorgung, 50 Abs. 2 WHG 22
23 1. Rechtsgrundlagen b) Zielsetzung und Grundsätze des WHG V Einschränkung des privaten Grundeigentums, 4 Abs. 3 WHG WHG unterstellt die Gewässer einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung 4 WHG bestimmt, dass gewässer-relevante Handlungen nicht von der Berechtigung aus dem Grundeigentum gedeckt sind. Eine Benutzung der Gewässer bedarf grundsätzlich der behördlichen Zulassung. Die Abspaltung des Grundwassers vom Grundeigentum ist verfassungsgemäß: Es handelt sich um eine zulässige Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG (so BVerfGE 58, 300 (328 ff.) - Nassauskiesungsbeschluss) 23
24 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente I Die grundsätzliche Bewirtschaftungspflicht des 6 WHG wird im WHG, in Umsetzung der WRRL, mit den Bestimmungen zu den Bewirtschaftungszielen und -anforderungen näher ausgestaltet Unterteilung der Gewässer gemäß 7 Abs. 1 WHG in sog. Flussgebietseinheiten die föderale Struktur Deutschlands stellt insofern eine Herausforderung für die Koordinierung der Bewirtschaftung dar 24
25 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente II Landesrechtliche Ausgestaltung im LWG NRW: 2b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zum vormaligen 1b WHG) Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die Flussgebietseinheiten [Ems, Maas, Rhein und Weser] statt und erfasst die jeweiligen Einzugsgebiete. Die Flussgebietseinheiten mit den Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt. 25
26 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente III Verschlechterungsverbot ( 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG) EuGH, Urt. v , Rs. C-461/13 - Weservertiefung, NVwZ 2015, Die Mitgliedstaaten sind vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme in jedem Einzelfall verpflichtet, die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann. Eine solche Verschlechterung ist gegeben, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Gesamteinstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. 26
27 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente IV Zielerreichungsgebot ( 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG) guter ökologischer und chemischer Zustand als Mindestqualität des zu erreichenden Zustands für oberirdische Gewässer ( 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG) gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand für künstliche oder erheblich veränderte oberirische Gewässer ( 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG) 27
28 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente V Planungsinstrument: Maßnahmenprogramm ( 82 WHG) bilden das Kernstück der Bewirtschaftungspläne Länder mussten bis zum für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm erstellen; die Maßnahmen müssen bis zum umgesetzt sein (Art. 11 Abs. 7 WRRL). Das neue WHG sieht in 84 Abs. 1 und 82 Abs. 1 Regelungen zur Überprüfung und Neuaufstellung vor. Derzeit läuft der 2. Bewirtschaftungszyklus Durch die Maßnahmenprogramme sollen die gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungsziele für die ökologische, chemische und mengenmäßige (Grundwasser!) Gewässergüte erreicht werden. 28
29 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente VI Noch Maßnahmenprogramm ( 82 WHG): Rechtsnatur der Maßnahmenprogramme: kein Verwaltungsakt (vgl. 35 VwVfG), weil nicht mit verbindlicher Wirkung gegenüber Dritten ein Einzelfall oder eine Gruppe von Einzelfällen geregelt wird keine Rechtsnorm daher wohl lediglich Charakter einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. Art. 84 Abs. 2 GG), welche die Behörden entsprechend zu beachten haben, also mit nur verwaltungsinterner Bindungswirkung. 29
30 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente VII Planungsinstrument: Bewirtschaftungsplan ( 83 WHG) für jede Flussgebietseinheit zu erstellen ( 83 Abs. 1 WHG) Inhalt der Bewirtschaftungspläne in 83 Abs. 2 WHG geregelt insbesondere auch Einbeziehung der Öffentlichkeit (erhält mit der WRRL einen besonderen Stellenwert!): Nach Art. 14 Abs. 1 WRRL werden alle interessierten Stellen, insbesondere bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne aktiv beteiligt. 30
31 1. Rechtsgrundlagen c) Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten und die zugehörigen Planungsinstrumente VIII Rechtsnatur von Bewirtschaftungsplänen: Bewirtschaftungsplan stellt selbst keine eigene Rechtsform staatlichen Handelns dar; Demzufolge ist der Plan zwar öffentlich-rechtlicher Natur, entfaltet aber keine Außenwirkung - er ist jedoch, soweit er genehmigt ist, im Innenverhältnis der Verwaltung verbindlich. 31
32 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) 8 Erlaubnis, Bewilligung (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Vgl. als Ausnahme z.b. die Neuregelung des 8 Abs. 2 WHG ( Not kennt kein Gebot ) 32
33 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) a) Erlaubnis- und bewilligungspflichtige Benutzungen I Gestattungsvorbehalt des 8 Abs. 1 WHG greift nur, wenn es sich um eine Benutzung von Gewässern handelt: 9 WHG - Benutzungen (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, 33
34 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) a) Erlaubnis- und bewilligungspflichtige Benutzungen II 4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, 5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (2) Als Benutzungen gelten auch 1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Nahezu alle wichtigen Verhaltensweisen sind erfasst. 34
35 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) a) Erlaubnis- und bewilligungspflichtige Benutzungen III Ausnahmen: Gewässerausbau und -unterhaltung sind nach 9 Abs. 3 WHG aus dem Benutzungstatbestand ausgeschlossen, ebenso Indirekteinleitungen, d.h. die Einleitung von Abwasser in Kanalisationssysteme ( 58 Abs. 1 WHG). Gemeingebrauch: Bestimmte untergeordnete Gewässerbenutzungen bedürfen keiner Erlaubnis ( 25 WHG i.v.m. Landeswasserrecht). 35
36 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) a) Erlaubnis- und bewilligungspflichtige Benutzungen IV Noch Ausnahmen: Genehmigungsfrei ist auch der Eigentümer- und Anliegergebrauch, solange er keine schädlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zeigt und andere hierdurch nicht beeinträchtigt werden ( 26 Abs. 1 WHG). Länder können nach 43 WHG verschiedene Benutzungen der Küstengewässer erlaubnisfrei stellen. Für Grundwasser gilt 46 Abs. 1 WHG Bedeutsam sind nach wie vor Altrechte aus der Zeit vor dem WHG ( 20f. WHG). 36
37 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) b) Die Rechtsinstitute der Erlaubnis und Bewilligung I Unterteilung der Zulassungsentscheidungen in Erlaubnis und Bewilligung als historisch begründete Besonderheit des Wasserrechts. Gemeinsam ist Erlaubnis und Bewilligung als Sachkonzession ihre dingliche Wirkung ( 8 Abs. 4 WHG) Erlaubnis und Bewilligung unterscheiden sich primär durch die dem Genehmigungsadressat eingeräumte Rechtsstellung. 37
38 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) b) Die Rechtsinstitute der Erlaubnis und Bewilligung II Regelfall: Erlaubnis, 8 WHG Jederzeitige Widerruflichkeit (Vgl. 18 Abs. 1 WHG) Möglichkeit der Befristung Sonderfall: Die gehobene Erlaubnis 15 WHG übernimmt die zuvor in den Landeswassergesetzen geregelte gehobene Erlaubnis, die dazu dient, die Rechtsstellung des Gewässerbenutzers gegenüber Abwehransprüchen Dritter im Vergleich zur normalen Erlaubnis stärker abzusichern ( 16 Abs. 1 WHG). 38
39 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) b) Die Rechtsinstitute der Erlaubnis und Bewilligung III Ausnahme: Bewilligung (Vgl. 14 WHG) Voraussetzung: Unzumutbarkeit einer Erlaubnis Privatrechtsgestaltende Wirkung ( 16 WHG) Widerruf nur nach 18 Abs. 2 WHG Befristung nach 14 Abs. 2 WHG Bewilligungsverfahren mit Einwendungen ( I11 Abs. 2 WHG) Inhaltsbestimmungen nach 13 Abs. 3 WHG 39
40 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) c) Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung I Keine zwingenden Versagungsgründe (1) keine schädliche Gewässerveränderung ( 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) => 3 Nr. 10 WHG: Dies sind Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen wasserrechtlicher Vorschriften entsprechen. (2) Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt ( 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG) 40
41 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) c) Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung II Entscheidung nach Ermessen Wasserbehörden haben ein Bewirtschaftungsermessen, d.h. es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserwirtschaftlichen Erlaubnis oder Bewilligung (vgl. 12 Abs. 2 WHG) diese Ermessensregelung ist durch Bewirtschaftungszweck des WHG gerechtfertigt und nach Auffassung des BVerfG im Nassauskiesungs-Beschluss (E 58, 300, 347) sogar gefordert; es besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Zulässigkeit von Auflagen und Vorbehalten 41
42 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 2 ff. WHG) d) Die emissionsbezogenen Einleitungsanforderungen des 57 WHG Die Einleitung von Abwasser steht unter den zusätzlichen Anforderungen des 57 WHG = maßgeblich ist der Stand der Technik i.s.v. 3 Nr. 11 WHG (s. auch 3 Abs. 6 BImSchG u. 3 Abs. 28 KrWG) Eine Erlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) v legt die konkreten Anforderungen des Stands der Technik fest. 42
43 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) e) Drittschutz bei der Erlaubnis oder Bewilligung Exemplarisch VGH Kassel, ZUR 2012, 108: 1. Das Zulassungserfordernis nach 8 Absatz 1 WHG als Ausdruck des für Gewässerbenutzungen geltenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt besteht allein im öffentlichen Interesse Abs. 1 Nr. 1 WHG dient als Vorsorgeregelung grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse und entfaltet auch unter Berücksichtigung der Umweltziele des Art. 4 WRRL keinen Drittschutz. 5. Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung begründen [ falls ] der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf Belange des Dritten rücksichtslos ist. 43
44 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) f) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen I WHG enthält ein wasserrechtliches System der anlagenbezogenen Störfall- und Unfallvorsorge 32 Abs. 2, 45, 48 Abs. 2 WHG enthalten allgemeine Sorgfaltsanforderungen an die Lagerung und den Transport gefährlicher Stoffe Die 62 ff. WHG enthalten Vorschriften für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung bestimmter Anlagetypen; die Vorschriften bedürfen der Konkretisierung durch Verordnung oder Landesrecht Einzelheiten regelt bundeseinheitlich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen v
45 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) f) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen II Begrifflichkeiten: Zum Begriff der wassergefährdenden Stoffe vgl. 62 Abs. 3 WHG: (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Zum Anlagenbegriff des 62 WHG: Dieser ist weit zu verstehen und umfasst auch Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen ( 63 WHG) 45
46 3. Die allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Benutzungsordnung ( 8 ff. WHG) g) Überwachung, Gewässeraufsicht und gefahrenabwehrendes Einschreiten der Wasserbehörden Grundlegende Unterscheidung zwischen: behördliche Überwachung (Gewässeraufsicht) nach 100 ff. WHG Eigenüberwachung nach den 61, 64 ff. WHG - ist speziell den Betreibern von Abwasseranlagen aufgegeben und - kann sowohl von den Einleitern selbst als auch durch Dritte durchgeführt werden, die hierfür von der oberen Wasserbehörde zuzulassen sind. 46
47 4. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ( 51 WHG) I 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. 47
48 4. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ( 51 WHG) II Festsetzung kann nicht willkürlich erfolgen, vielmehr muss das Wohl der Allgemeinheit eine Unterschutzstellung erfordern Wohl der Allgemeinheit = nicht nur wasserwirtschaftliche und insgesamt umweltrelevante Gesichtspunkte, sondern auch sämtliche andere zu beachtenden Aspekte Alle Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen 48
49 4. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ( 51 WHG) III 52 WHG besagt nicht, welche Maßnahmen in Wasserschutzgebieten geduldet und welche Handlungen untersagt werden können; die zuständige Behörde hat dies im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden. Anordnungen müssen aber durch den Zweck des Gesetzes legitimiert sein und dürfen unmittelbar nur die in I51IAbs.I1INr.I1-3IWHG genannten Ziele anstreben I52IAbs.I4IundI5IWHG sehen Entschädigungsregelungen für betroffenen Eigentümer oder Nutzer in Wasserschutzgebieten liegender Grundstücke vor 49
50 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) I Staatenübergreifend bemüht man sich um Hochwasservorsorge: Als Reaktion auf die Extremhochwasserereignisse der vergangenen Jahre hat die Europäische Kommission ein Aktionsprogramm in vielen europäischen Flussgebieten vorgelegt Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vom darüber hinaus wurden gezielte Hochwasserschutzmaßnahmen in allen internationalen Flusskommissionen (Rhein, Donau, Elbe, Oder, Mosel und Saar sowie Maas) erarbeitet 50
51 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) II National - Spezielle Regelungen im WHG: Die 76 78, 79 Abs. 2 und 81 WHG überführen das bisherige Recht unter Berücksichtigung des neuen EG-Rechts als bundesrechtliche Vollregelung in das neue WHG. Kern dieser Regelungen sind die Festsetzung und der Schutz von Überschwemmungsgebieten und Rückhalteflächen. 51
52 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) III National - Spezielle Regelungen im WHG: 72 WHG - Hochwasser (1) Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. 5 WHG - Allgemeine Sorgfaltspflichten (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen... zu treffen,... 52
53 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) IV National - Spezielle Regelungen im WHG: 78 WHG - Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, [..] 53
54 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) V National - Spezielle Regelungen im WHG: 75 WHG Risikomanagementpläne (1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach... auf.... Vgl. auch 31d WHG a.f.: Hochwasserschutzpläne 54
55 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) VI National - Spezielle Regelungen im WHG: Zum Hochwasserschutz im Baugebiet siehe BVerwG 7 CN 1.04, Urteil v Kernaussage: Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke festgesetzt werden. Es ist mit dem Eigentumsbegriff und der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar, auch bebaute oder nach Bauplanungsrecht bebaubare Gebiete in ein Überschwemmungsgebiet einzubeziehen. Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet rechtfertige. 55
56 5. Hochwasserschutzgesetz ( 72 ff. WHG) VII National - Spezielle Regelungen im WHG: Hochwasserschutzgesetz v als Reaktion auf das Elbe-Hochwasser im Jahre 2002 Diese Regelungen wurden nunmehr zu einer Vollregelung ausgebaut. 56
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42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar.
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