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1 BRAUCHEN WIR EINE DIGITALE GRUNDRECHTECHARTA? WARUM WIR BEI DER DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG NICHT STEHEN BLEIBEN DÜRFEN Prof. Dr. Johannes Caspar Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit DATAPORT Hausmesse 2017, Hamburg

2 SEITE 2

3 1. Einleitung Ziele Personen Kritik Verfahren SEITE 3

4 2. Was und wozu eine digitale Charta? Die Herausforderung eines radikalen Wandels durch Digitalisierung kann in einer offenen und selbstbestimmten Gesellschaft nur durch Recht gesteuert werden. Regelungsbereiche: Freiheit und Selbstbestimmung (Datenschutz, Informationsfreiheit, Schutz vor Überwachung, Meinungsfreiheit) Gleichheit und Teilhabe (Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung) Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens Robotik-Mensch/Maschine-Verschmelzung Machtkonzentration durch globalen Datenkapitalismus SEITE 4

5 2.1 Die Sphäre des Rechts als Sphäre der Freiheit - Recht als normativer Bestimmungsfaktor massiver technisch-ökonomischer Umbrüche - Recht als Basis demokratischer Entwicklungen und autonomer Gestaltungsräume - Charta der digitalen Grundrechte soll ein digitalgesellschaftliches Fundament der EU begründen 2.2 Digital/analog - Ein überkommener Dualismus als Ausgangspunkt für ein neues Konzept der Grundrechte? - Fragmentierung der Lebenswelt in digital und analog erscheint anachronistisch - Bestehende Grundrechte sollen gestärkt und konkretisiert werden - Integration in die bestehende Grundrechtsstruktur ist beabsichtigt 2.3. Digitale Grundrechte-Charta trotz EU- Datenschutzgrundverordnung? SEITE 5

6 3. Zentrale Grundsätze für eine rechtliche Rahmung der digitalen Welt Grundrechtsfunktionen im Wandel: Die veränderte Rolle staatlicher und nichtstaatlicher Akteure von der klassischen Funktion des Eingriffsabwehrrechts hin zur grundrechtlichen Auffangverantwortlichkeit/ klassische abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte ist nicht in der Lage, dem Einzelnen hinreichenden Schutz in der digitalen Sphäre zu vermitteln Folge: Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3)? Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenu ber staatlichen Stellen und Privaten. SEITE 6

7 4. Referenzbeispiele 4.1 Digitale Gleichheit die entsolidarisierende Wirkung von automatisierten Verfahren und Algorithmen Art. 3 Gleichheit (2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu fu hren, dass Menschen vom Zugang zu Gu tern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei. SEITE 7

8 4.2. Kontrollverantwortung Ein Vorschlag zur Neufassung von Art. 6 und 7 (Profiling und Algorithmen): Profiling/automatisierte Entscheidungen 1. Das automatisierte Verarbeiten von personenbezogenen Daten, um Merkmale oder bestimmte Aspekte natürlicher Personen zu bestimmen oder um ihr Verhalten zu analysieren, vorherzusagen oder dieses zu beeinflussen, ist nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig. Diese stellt sicher, dass das Verfahren transparent und plausibel ist und die Rechte der Nutzer wahrt. Die gesetzlichen Vorgaben können von einer unabhängigen Stelle überwacht werden. 2. Niemand darf zum Objekt von automatisierten Entscheidungen werden. Auf Wahrscheinlichkeitsprognosen beruhende Entscheidungen mit Auswirkungen auf Betroffene müssen einer Bewertung des mathematisch-statistischen Verfahrens zugänglich sein. Eingriffe in die Rechte Betroffener sind nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig, die eine zumindest nachträgliche Überprüfung des Inhalts der Entscheidung durch eine unabhängige Stelle mit Zugang zu den der automatisierten Entscheidung zugrundeliegenden Kriterien vorsieht. SEITE 8

9 4.3 Schutz des Einzelnen vs. Kommunikationsfreiheit Plattformhaftung oder Zensur? Art. 5 Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit 1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu a ußern. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivita ten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefa hrden, sind zu verhindern. (3) Ein pluraler o ffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen. (4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, fu r die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen. Neufassung des Abs. 2: Die Anbieter von Diensten für Zwecke der Information und Kommunikation tragen Verantwortung für die Nutzung ihrer Dienste. Sie haben die Beachtung der in dieser Charta aufgeführten Grundrechte und Pflichten nach Maßgabe der Gesetze zu gewährleisten. SEITE 9

10 4.4. Einsatz Künstlicher Intelligenz und menschliche Verantwortung Art. 8 Künstliche Intelligenz (1) Ethisch-normative Entscheidungen ko nnen nur von Menschen getroffen werden. (2) Der Einsatz und die Entwicklung von ku nstlicher Intelligenz in grundrechtsrelevanten Bereichen muss gesellschaftlich begleitet und vom Gesetzgeber reguliert werden. (3) Fu r die Handlungen selbstlernender Maschinen und die daraus resultierenden Folgen muss immer eine natu rliche oder juristische Person verantwortlich sein. (4) Bei Infrastrukturen, die fu r das Funktionieren der Gesellschaft essentiell sind, muss staatliche Kontrolle und Krisen-Vorsorge gewa hrleistet sein. SEITE 10

11 4.5 Transparenz Abgeänderter Vorschlag zu Art. 9: Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen. Der Schutz insbesondere personenbezogener Daten ist zu gewährleisten. Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hinweisgeber, die Informationen über Fehlverhalten einer Organisation offenlegen, sind angemessen zu schützen. SEITE 11

12 4.6 Recht auf Datenschutz (eigener Vorschlag, der Art. 11, 12 und Art. 13 ersetzt) Jeder hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, den Schutz seiner Daten und die Achtung seiner Privatsphäre. Personenbezogene Daten dürfen nach Treu und Glauben und für festgelegte Zwecke beim Betroffenen erhoben und verarbeitet werden, wenn dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine Einwilligung zur Verarbeitung hat ausdrücklich und informiert zu erfolgen. Die Datenverarbeitung muss fair und transparent gestaltet werden. Rechte auf Löschung, Berichtigung, Widerspruch, Information und Auskunft sind zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sind sicherzustellen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind technische und organisatorische Maßnahmen zu beachten, die dem Stand der Technik entsprechen und für die Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind. Im Rahmen der Entwicklung und Gestaltung informationstechnischer Systeme müssen die Grundsätze von privacy by design und privacy by default Beachtung finden. Jeder hat ein Recht auf Verschlüsselung seiner Daten. Die Einhaltung dieser Rechte wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. SEITE 12

13 4.7 Recht auf Arbeit Art. 21 Arbeit (1) Arbeit bleibt eine wichtige Grundlage des Lebensunterhalts und der Selbstverwirklichung. (2) Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz zu gewa hrleisten. (3) Der digitale Strukturwandel ist nach sozialen Grundsa tzen zu gestalten. Aber: Recht auf Grundsicherung? SEITE 13

14 5. Fazit Einladung zum Mit-Diskutieren und Kommentieren: SEITE 14

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