Auszug aus dem Kriterienkatalog Kastenmöbel zur Erzielung des Umweltzeichens LGA-schadstoffgeprüft

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1 Auszug aus dem Kriterienkatalog Kastenmöbel zur Erzielung des Umweltzeichens LGA-schadstoffgeprüft Der zugrunde liegende Kriterienkatalog gilt für: dreidimensionale Möbel [z.b. Kastenmöbel, Stauraummöbel, Tische, Küchenarbeitsplatten etc.] ungepolsterte Stühle aus Holzwerkstoffen sowie an den Erzeugnissen vorhandene Bauteilkomponenten. Explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind Kindermöbel. Erforderliche Dokumente und Nachweise Im Rahmen des Zertifizierungsvorganges müssen vom Hersteller lückenlose Angaben in Bezug auf alle verbauten bzw. verwendeten Materialien und Komponenten, einschließlich Information über alle Bezugsquellen (Zulieferfirmen) dieser eingesetzten Materialien / Komponenten, bereit gestellt werden. In Bezug auf die verwendeten Materialien / Komponenten ist vom Hersteller eine Materialliste auszufüllen. Ferner bestätigt der Hersteller in einer Herstellererklärung, dass sowohl halogenierte Kunststoffe (z.b. PVC) und halogenierte Flammschutzmittel sowie weiter nachfolgend aufgeführte Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile nicht eingesetzt werden. Für Textilien ist zusätzlich die Faserstoffzusammensetzung gemäß gültigem Textilienkennzeichnungsgesetz anzugeben. Liegen für eingesetzte Textilien gültige Prüfzeugnisse einer aktuell bestehenden Zertifizierung gemäß Öko-Tex 100 Standard vor, so kann auf eine Vollprüfung der Materialien verzichtet werden, die vorgelegten Prüfzeugnisse können anerkannt oder wahlweise selektive Parameter an diesen Materialien untersucht werden. Bei Produkten mit Lebensmittelkontakt [z.b. Küchenarbeitsplatten] sind nach Absprache gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch durchzuführen. Im Falle von verwendeten Materialien und Komponenten, die durch diese Prüfanforderungen nicht abgedeckt werden, behalten wir uns weitere entsprechende materialtypische Untersuchungen vor. Im Rahmen der Sicherheitsbetrachtung des Zertifiziergegenstandes muss der Zeichennehmer eine Konformitätserklärung über berücksichtigte bzw. eingehaltene gesetzliche und/oder normative Produktrichtlinien /-standards abgeben. Die Prüfkammeruntersuchung erfolgt entsprechend der DIN EN ISO : Innenraumluftverunreinigungen - Teil 9: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO :2006); Deutsche Fassung EN ISO :2008. Prüfkammerbedingungen

2 flächenspezifische Luftdurchflussrate q=1,0 m 3 /(m 2 h) ± 0,05 m 3 /(m 2 h) rel. Luftfeuchte r. F. 50 % ± 3% Temperatur T 23 C ± 1 C Prüfkammervolumen V PK 0,25 m³ Formaldehydemission in Anlehnung an die DIN EN bzw. nach DIN ISO zulässige Prüfkammerkonzentration nach max. 28 Tagen: 60 μg/m³ [ 0,05 ppm]

3 Emission höherer Aldehyde in Anlehnung an die DIN ISO zulässige Prüfkammerkonzentration nach max. 28 Tagen: 60 μg/m³ Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in Anlehnung an die DIN ISO CMR-Stoffe 1 nach 3 Tagen Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) je: 1 μg/m³ Carcinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) und Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) (Summe) 2 : 5 μg/m³ Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) (Summe) 2 : 10 μg/m³ CMR-Stoffe 2 nach max. 28 Tagen Carcinogene der Kategorie 1A (Carc. 1A) (Einzelstoff) je: < 1 μg/m³ Carcinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) und Keimzellmutagene der Kategorie 1B (Muta. 1B) (Einzelstoff) je: < 1 μg/m³ Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A (Repr. 1A) und 1B (Repr. 1B) (Einzelstoff) je: < 1 μg/m³ Flüchtige organische Verbindungen nach 3 Tagen Summe 2 der flüchtigen organischen Verbindungen Retentionsbereich C6-C16 (TVOC): μg/m³ Flüchtige organische Verbindungen nach max. 28 Tagen Stoffe, die als akut toxisch entsprechend Kategorie 1, 2 und 3 (Akut Tox. 1, 2, 3) sowie spezifisch zielorgan-toxisch entsprechend Kategorie 1 (STOT einmalige Exposition 1, STOT wiederholte Exposition 1) eingestuft sind 3 (Summe) 2 : Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAK- und BAT-Werte-Liste als sensibilisierend eingestuft sind 4 (Summe) 2 : 15 μg/m³ 1 CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU-Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) der Kategorien 1A und 1B sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG (Kategorie 1 und 2 sowie Schwangerschaftsgruppe A und B) 2 Bei den entsprechenden Summenbildungen werden alle individuell bestimmten Einzelkomponenten mit einer Prüfkammerkonzentration von 1 μg/m³ einbezogen. Die Konzentrationsbestimmung aller Einzelverbindungen erfolgt soweit als möglich substanzspezifisch. Nicht identifizierte Substanzen werden stoffgruppenbezogen gegen substanzähnliche Verbindungen aus dieser Stoffgruppe quantifiziert. 3 Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als akut toxisch und spezifisch zielorgantoxisch bzw. nach 3 Punkt 6. und 7. GefStoffV als sehr giftig (T+) bzw. giftig (T) eingestuft sind. Die unter Fußnote 1 aufgeführten CMR-Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind. 4 Die unter den Fußnoten 1 und 3 aufgeführten Stoffe sind ausgenommen, da diese bereits begrenzt sind.

4 Summe 2 der flüchtigen organischen Verbindungen Retentionsbereich C6-C16 (TVOC): 450 μg/m³ 5 Summe 2 der flüchtigen organischen Verbindungen Retentionsbereich C16-C22 (TSVOC): 100 μg/m³ R-Wert 6 : 1 Geruchsemission in Anlehnung an die RAL-GZ 430 (entsprechend einer 5-stufigen Skala) nach max. 28 Tagen: max. Stufe 3 (deutlich, nicht belästigend) Materialprüfung Biozide Extraktion, Bestimmung und Quantifizierung mittels GC-MS Pentachlorphenol (PCP) in Holz / Holzwerkstoffen: 1 mg/kg Tetrachlorphenole (TeCP) in Holz / Holzwerkstoffen: 1 mg/kg Trichlorphenole (TrCP) in Holz / Holzwerkstoffe: 1 mg/kg Lindan in Holz / Holzwerkstoffen: < 0,5 mg/kg Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Extraktion mit Toluol im Ultraschallbad, GC-MS Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 7 Dunkel gefärbte oder flexible Kunststoffe mit Hautkontakt über 30 Sekunden Summe: 10 mg/kg; Benzo[a]pyren: 1 mg/kg mit Hautkontakt unter 30 Sekunden Summe: 200 mg/kg; Benzo[a]pyren: 20 mg/kg 5 Die aus den Anforderungen für TVOC und TSVOC resultierende Summe von 550 μg/m³ darf nicht überschritten werden, jedoch darf bei TSVOC-Minderbefunden der TVOC-Wert anteilig erhöht sein. 6 R-Wert = Summe aller Ri -Werte (R = Σ Ci / NIKi, niedrigste interessierende Konzentration). Der R-Wert basiert auf einer Modellraumbetrachtung und wird hier zur orientierenden Bewertung der Prüfkammerkonzentrationen herangezogen. 7 Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenzo[a,h]anthracen, Indeno[ c,d]pyren, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[e]pyren, Benzo[j]fluoranthen

5 Weichmacher (Phthalate) in flexiblen Kunststoffen und Lacken Extraktion, Bestimmung mittels GC-MS Di-ethylhexylphthalat (DEHP); Di-n-butylphthalat (DBP); Benzylbutylphthalat (BBP): 0,1 % (Summe) Di-iso-nonylphthalate (DINP); Di-iso-decylphthalate (DIDP); Di-n-octylphthalat (DNOP): 0,1 % (Summe) Di-iso-butylphthalat(DIBP); weitere C6-C11-di-n/iso-Phthalate 8 ; Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP): 0,1 % (je Einzelstoff) Weitere Anforderungen Fertigungsstätten-Inspektion Im Rahmen des Zertifizierungsvorganges ist eine initiale Inspektion der Fertigungsstätte / der Fertigungsstätten erforderlich. Überwachungsprüfungen Zur Führung bzw. zur Verlängerung eines Zertifikates sind jährlich Überwachungsprüfungen an ausgewählten zertifizierten Möbeln oder Bauteilen oder alternativ eine erneute Inspektion der Fertigungsstätte erforderlich. Eine Überwachungsprüfung kann als Voll- oder Teilprüfung unter Berücksichtigung ausgewählter Prüfparameter erfolgen. Bauteilprüfungen sind zulässig. Eine Ganzkörperprüfung ist in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren erforderlich. Prüfmusterentnahme, Verpackung und Versand Bei Bauteiluntersuchungen ist ein Prüfmuster mit dem höchsten Anteil an offenen Kanten bzw. der größten Anzahl an Bohrlöchern zu wählen. Sofern innerhalb einer Möbellinie ein Schrankkorpus mit unterschiedlichen Fronten kombiniert wird, so müssen sowohl der Korpus als auch die unterschiedlichen Fronten als Bauteil separat geprüft werden. Die Summe der Einzelprüfungsergebnisse aus der Bewertung des Korpus sowie der jeweiligen Front darf die unter den oben aufgeführten Punkten festgelegten Richtwertgrenzen nicht überschreiten. Die Verpackung des Prüfgegenstandes hat in analoger Weise einer normalen Auslieferung an den Handel zu erfolgen. Dies gilt auch für den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung und Verpackung. Zwischen dem Zeitpunkt der Verpackung und dem Eintreffen des Prüfmusters im Labor ist für die Erstmusterprüfung ein Zeitraum von maximal 7 Tagen zulässig. Jedem Prüfmuster sind ausgefüllte Materiallisten u. a. mit Angabe des Produktionsdatums und Herstellererklärungen beizufügen. 8 Di-iso-hexylphthalate (DIHexP), Di-iso-heptylphthalate (DIHeP), Di-iso-octylphthalate (DIOP), Diisoundecylphthalate, (DIUP), Di-n-hexylphthalat, Di-n-heptylphthalat, Di-n-nonylphthalat, Di-n-decylphthalat, Di-nundecylphthalat

6 Herstellererklärung Der Hersteller stellt eine Liste über eingesetzte Materialien / Bauteile sowie Informationen über alle Bezugsquellen dieser Materialien / Komponenten bereit. Ferner bestätigt der Hersteller in Form einer Herstellererklärung, halogenierte Kunststoffe und halogenierte Flammschutzmittel sowie die nachfolgend aufgeführten Chemikalien nicht als konstitutionelle Bestandteile in den verbauten Materialien / Bauteilkomponenten einzusetzen. Ausschluss von Chemikalien als konstitutionelle Bestandteile Alle eingesetzten Werkstoffe müssen die nach EU- oder nationalem Recht geltenden gesetzlichen Anforderungen der - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) - der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidV) - der Verordnung (EG) Nr. 1907/ erfüllen. Der Einsatz halogenierter Kunststoffe (z.b. PVC) in der Verpackung des Produktes ist nicht zulässig. Der Nicht-Einsatz halogenierter Kunststoffe in der Verpackung wird bestätigt. Folgende Stoffe und Stoffklassen werden bei der Herstellung der einzelnen Materialien, Formulierungen Bauteilkomponenten etc. nicht als konstitutionelle Bestandteile verwendet: Halogenierte Verbindungen und ihre Polymere: - Halogenierte Schäumungsmittel (z.b. FCKW) - Halogenierte Flammschutzmittel (Fluor-, Chlor-, Brom-, Iod-Derivate) - Halogenierte Kunststoffe (z.b. PVC) - Organohalogenphosphate Akut oder chronisch toxische und toxikologisch relevante Verbindungen: - CMR-Stoffe: CMR = carcinogen (C), mutagen (M), reproduktionstoxisch (R) nach EU- Einstufung gemäß Anhang VI derverordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) sowie nach nationaler Einstufung entsprechend TRGS 905 oder MAK- und BATWerte-Liste der DFG (Kategorie 1, 2 und 3, Schwangerschaftsgruppe A und B). - Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als akut toxisch der Kategorien 1, 2 und 3, als spezifischzielorgan-toxisch bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorie 1 und 2 bzw. nach Paragraph 3 Punkt 6.und 7. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als sehr giftig (T+) bzw. giftig (T) eingestuft sind. - Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) als Inhalationsallergene (Kategorie 1) und Hautallergene (Kategorie 1) bzw. nach TRGS 907 oder MAK- und BAT- Werte-Liste als sensibilisierend eingestuft sind. - Stoffe, die nach den Kriterien des Anhanges XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent, sehr bioakkumulierbar und sehr toxisch sind, als solche identifiziert oder bereits in Anhang XIV der vorgenannten Verordnung aufgenommen wurden (SVHC, Substances of Very High Concern,

7 - Phthalate, die nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG begrenzt sind oder als SVHC identifiziert wurden sowie weitere Vertreter: Di-ethylhexylphthalat (DEHP), Di-n-butylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP),Di-isononylphthalate (DINP), Di-isodecylphthalate (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP), Di-isobutylphthalat (DIBP), Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP), Diiso-hexylphthalate (DIHexP), Diiso-heptylphthalate (DIHeP), Di-iso-octylphthalate (DIOP), Di-iso-undecyl-phthalate (DIUP), Di-n-hexylphthalat, Di-n-heptylphthalat, Di-n-nonylphthalat, Di-n-decylphthalat, Di-nundecylphthalat - Verbindungen, die nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand als endokrine Disruptoren identifiziert wurden [vergleiche hierzu: Anhang II des Dokumentes State of the Science of Endorcine Disrupting Chemicals,WHO, 2012 ], - Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate mit n = 1-15, Octylphenol und Pctylphenolethoxylate mit n = Zinnorganische Verbindungen (Dibutyl-/Tributyl-Zinnverbindungen) - Schwermetalle: Arsen, Blei, Cadmium, und Quecksilber sowie deren Verbindungen. - Azofarbstoffe (die in der EU-Richtlinie 2002/61/EG genannten Amine) - carcinogene, mutagene, reproduktionstoxische sowie potentiell sensibilisierende Farbstoffe nach Öko-Tex Standard 100 Anforderung (Produktklasse I / II) bzw. gemäß Entscheidung 2002/371/EG für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse. Konservierungsmittel und Biozide - Biozide, die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 528 / 2012 nicht aufgeführt oder nach Vorgaben der Verordnung nicht zugelassen sind. - Biozide, die nach Öko-Tex Standard 100 Anforderung (Produktklasse I / II) verboten sind. - Klasse 1a Pestizide gemäß: WHO recommended classification of pesticides by hazard classified as 1 a (extremely hazardous). - Klasse 1b Pestizide gemäß: WHO recommended classification of pesticides by hazard classified as 1 b (highly hazardous). - Pyrethroide Alle Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Materialien, einschließlich Zulieferfirmenwechsel, sind mitzuteilen. Im Falle einer Komponentenänderung bzw. eines Zulieferfirmenwechsels kann eine erneute Prüfung des zertifizierten Produktes gefordert werden. Bei der Erstprüfung ist eine Materialliste / Rezepturliste auszufüllen und bereit zu stellen. Sofern die Artikel für den amerikanischen respektive für den kalifornischen Markt bestimmt sind, müssen nachfolgende Anforderungen über den Ausschluss bzw. die Nicht-Verwendung kritisch zu beurteilender Chemikalien eingehalten werden. Folgende Stoffe werden bei der Herstellung der einzelnen Materialien, Formulierungen und Bauteilkomponenten nicht als konstitutionelle Bestandteile verwendet: - Chemikalien, die persistent, bioakkumulativ und giftig sind gemäß EPCRA, Abschnitt 313, Final Rule of PBTs, Tabelle 1 und 3; Carcinogene gemäß

8 - der Listung durch IARC [International Agency for Research on Cancer]; IARC Monographs, Volume 100,Review of Human Carcinogens ( ) in der jeweils gültigen Fassung - California Proposition 65, - National Toxicology Program, Report on Carcinogens (RoC), Part A and B, Reproduktionstoxische Verbindungen gemäß - California Proposition 65, Produktänderungen Alle Änderungen im Hinblick auf eingesetzte Materialien und Formulierungen (z.b. Lacke, Klebstoffe), einschließlich jeglicher Änderung hinsichtlich der Bezugsquellen / Zulieferfirmen sind mitzuteilen. Im Falle einer Komponenten-/Materialänderung bzw. eines Zulieferfirmenwechsels kann optional eine erneute Prüfung des zertifizierten Produktes gefordert werden. Die Materialliste ist zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

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