Inhalt: Verordnung über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung - LikaAbgabeV0)
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1 Inhalt: Verordnung über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung - LikaAbgabeV0) Drucken Erlass vom 1 Datenverarbeitungsverfahren 2 Abgabe auf maschinenlesbaren Datenträgern 3 Abgabe für Informationssysteme 4 Weitergabe an Dritte 5 Datenschutzmaßnahmen 6 Ordnungswidrigkeiten 7 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2
2 Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. Nr. 75 S. 840) Auf Grund des 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBI, S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1995 (GVBI. S. 644), wird verordnet: Geändert am 08.September 1999 (GVBl. Nr. 37 S. 506)
3 1 Datenverarbeitungsverfahren Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die automatisierten Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt.
4 2 Abgabe auf maschinenlesbaren Datenträgern (1) Aus dem Liegenschaftskataster dürfen auf Antrag 1. a) an Vermessungsstellen, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und b) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften Flurstücks- und Gebäudeangaben im Sinne des 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin, 2. a) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften und b) an die in der Anlage 1 aufgeführten Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Unternehmen für den in der Anlage 1 bezeichneten Verwendungszweck Eigentümerangaben im Sinne des 16 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden. (2) Angaben nach Absatz 1 dürfen nicht abgegeben werden, wenn dem Antragsteller diese Angaben für denselben Verwendungszweck bereits nach 3 zur Verfügung stehen. 17 Abs. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gilt entsprechend. (3) Die Koordinaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte dürfen nur für graphische Darstellungen verwendet werden. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin bleibt unberührt.
5 3 Abgabe für Informationssysteme (1) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen Flurstücks- und Gebäudeangaben zur Verfügung gestellt werden. Eigentümerangaben dürfen nur den Antragstellern, die in der Anlage 2 als Empfänger aufgeführt sind, für den in der Anlage 2 bezeichneten Verwendungszweck zur Verfügung gestellt werden. Für die Aktualisierung dürfen auch die in den automatisierten Datenverarbeitungsverfahren bei der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters entstehenden Angaben zur Verfügung gestellt werden. (2) 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
6 4 Weitergabe an Dritte Einem Empfänger kann auf Antrag die Weitergabe der in 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin genannten Flurstücks- und Gebäudeangaben in unveränderter oder veränderter Form an Dritte erlaubt werden.
7 5 Datenschutzmaßnahmen (1) Die Empfänger sind verpflichtet, die nach 5 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBI S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBI. S. 404), erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, so gilt 38 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1 S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 3108), mit der Maßgabe, dass die für die Datenverarbeitung im nichtöffentlichen Bereich zuständige Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
8 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Angaben entgegen dem bei der Abgabe der Angaben bestimmten Verwendungszweck verwendet, 2. ohne Erlaubnis nach 4 Flurstücks- oder Gebäudeangaben weitergibt.
9 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Dezember 1995 Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Wolfgang N a g e l
10 Anlage 1 lfd. Nr. Empfänger 1 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zuständiges Referat für Katastererneuerung einschließlich der Geschäftsstelle der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe von SenBauWohn und SenFin (rag) 2 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zuständiges Referat für Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten 3 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zuständiges Referat für Grundstücks- und Geoinformationssysteme 4 Vermessungsstellen nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 5 Vermessungsstellen nach 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, 6 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zuständiges Referat für Entwurf und Finanzierung von Bundesfern- und Stadtstraßen Verwendungszweck Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe 1. Landesvermessung, Erneuerung des Liegenschaftskatasters, raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben 2. Vermögenszuordnung Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten Benutzung des Liegenschaftskatasters, insbesondere bezirksübergreifende Auswertungen der automatisiert geführten Teile des Liegenschaftskatasters Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Vermessungsaufgaben Vermessungen, die der Erfüllung eigener Aufgaben dienen Bau und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Straßen von besonderer Bedeutung Rechtsgrundlage 1. Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin 2. Vermögenszuordnungsgesetz Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz 7 Grundbuchämter in Berlin Führung des Grundbuchs Grundbuchordnung
11 8 Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St 1. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundbesitzes 2. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Festsetzung der Grundsteuer 1. Bewertungsgesetz 2. Grundsteuergesetz 9 Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften, für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen der Industrieund Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung 10 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung 11 Umweltämter in Berlin An- und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie Erbschaften zugunsten des Landes Berlin Ausbau und Unterhaltung von Gewässern 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen 2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen 3. Untersuchungen der Bodenschichten 4. Bekämpfung tierischer Schädlinge Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch Allgemeines Zuständigkeitsgesetz 1. Bundes- Immissionsschutzgesetz 2. Abfallgesetz 3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 4. Bundesseuchengesetz 12 Stadtplanungsämter in Berlin Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
12 13 Tiefbauämter in Berlin 14 Naturschutz- und Grünflächenämter in Berlin 15 Bau- und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und - veräußerung, Planung von Tiefbaumaßnahmen 2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen 3. Straßenaufsicht 4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen 5. Ordnungsaufgaben 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und - veräußerung, Planung von Baumaßnahmen 2. Spielplatzentwicklungsplanung 3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen 4. Ordnungsaufgaben 5. Kleingartensanierungsplanung 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren 2. Ordnungsaufgaben 1. Landeshaushaltsordnung 2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz 3. Berliner Straßengesetz 4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin 5. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 1. Landeshaushaltsordnung 2. Kinderspielplatzgesetz 3. Berliner Naturschutzgesetz 4. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung 5. Bundeskleingartengesetz 1. Bauordnung für Berlin 2. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 16 Landeseinwohneramt Berlin, zuständiges Referat für verschiedene Ordnungsaufgaben 17 TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbh 18 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zuständiges Referat für die Erstellung von Mietspiegeln Ordnungsaufgaben im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften Erstellung von Mietspiegeln, Befragung von Eigentümern und Verwaltern Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Treuhandgesetz Gesetz zur Reglung der Miethöhe
13
14 Anlage 2 lfd. Nr. Empfänger 1 Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St 2 Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften, für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen der Industrieund Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung 3 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung 4 Umweltämter in Berlin Verwendungszweck Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe 1. Einheitsbewertung des Grundbesitzes 2. Festsetzung der Grundsteuer An- und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie Erbschaften zugunsten des Landes Berlin Ausbau und Unterhaltung von Gewässern 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen 2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen 3. Untersuchungen der Bodenschichten 4. Bekämpfung tierischer Schädlinge Rechtsgrundlage 1. Bewertungsgesetz 2. Grundsteuergesetz Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch Allgemeines Zuständigkeitsgesetz 1. Bundes- Immissionsschutzgesetz 2. Abfallgesetz 3. Allgemeines Sicherheitsund Ordnungsgesetz 4. Bundesseuchengesetz 5 Stadtplanungsämter in Berlin Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
15 6 Tiefbauämter in Berlin 7 Naturschutz- und Grünflächenämter in Berlin 8 Bau- und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und - veräußerung, Planung von Tiefbaumaßnahmen 2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen 3. Straßenaufsicht 4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen 5. Ordnungsaufgaben 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und - veräußerung, Planung von Baumaßnahmen 2. Spielplatzentwicklungsplanung 3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen 4. Ordnungsaufgaben 5. Kleingartensanierungsplanung 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren 2. Ordnungsaufgaben 1. Landeshaushaltsordnung 2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz 3. Berliner Straßengesetz 4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin 5. Allgemeines Sicherheitsund Ordnungsgesetz 1. Landeshaushaltsordnung 2. Kinderspielplatzgesetz 3. Berliner Naturschutzgesetz 4. Allgemeines Sicherheitsund Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung 5. Bundeskleingartengesetz 1. Bauordnung für Berlin 2. Allgemeines Sicherheitsund Ordnungsgesetz 9 TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbh 10 Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Abteilung Vertrieb und Kundendienst 11 Bodenverwertungs- und - verwaltungsgeselischaft Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften Abfallentsorgung und -verwertung, Straßenreinigung, sonstige Aufgaben zur Sauberhaltung des Stadtgebietes, Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Verwertung und Verwaltung landund forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Treuhandgesetz Stadtreinigungsgesetz, Straßenreinigungsgesetz, Landesabfallgesetz, Berliner Betriebegesetz Treuhandgesetz, Vermögenszuordnungsgesetz, Vermögensgesetz
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