Stiftungssatzung. Margarete Waitz - Stiftung. Margarete Waitz Stiftung

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1 tiftungssatzung der Margarete Waitz - tiftung Hiermit erreichte ich in Ausführung des letzten Willens der am 16.eptember 2002 zu Mainz verstorbenen Frau Margarete Waitz die Margarete Waitz tiftung mit itz in Mainz. Mit der tiftung verfolge ich den testamentarisch erklärten Willen der tifterin, der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Vermögen für gemeinnützige Zwecke, besonders auch die Unterstützung von Medizin-tudenten / tudentinnen, zur Verfügung zu stellen. Die tiftung soll mit einem tiftungsvermögen von zunächst ,00 (1 Mio. ) ausgestattet werden. Nach Abschluss der Nachlassregulierung wird der tiftung das restliche Vermögen aus dem Nachlaß zugeführt. Weitere Zustiftungen Dritter sind möglich. Die tiftung soll folgende atzung erhalten: 1 Name und itz der tiftung. (1) Die tiftung führt den Namen: Margarete Waitz-tiftung. (2) Die tiftung ist eine rechtsfähige öffentliche tiftung des bürgerlichen Rechts. (3) itz der tiftung ist die II. Medizinische Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 2 tiftungszweck. Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 1 von 9

2 (1) Zweck der tiftung ist die Förderung der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, für gemeinnützige Zwecke, besonders auch der Unterstützung von Medizin- tudenten / tudentinnen. (2) Die tiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch finanzielle Förderung der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik: des Klinikums der Johannes Gutenberg- Universität Mainz. 1. von notwendigen medizinischen Gerätschaften, 2. von Forschung und Lehre aufgrund humanistisch, christlichem Menschenbild, 3. von tudentinnen und tudenten der Human-Medizin (bis zum 3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung) 4. öffentlicher Veranstaltungen und Vorlesungen, 5. Öffentlichkeitsarbeit und Information 6. und anderen gemeinnützigen Zwecken an der II. Med. Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Weiterhin verfolgt die tiftung das Ziel das Andenken an Frau Margarete Waitz in Ehren zu halten, insbesondere auch durch ein jährliches eelenamt in der kath. Pfarrkirche t. tephan in Mainz-Gonsenheim. 3 Gemeinnützigkeit. (1) Die tiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im inne des Abschnittes "teuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die tiftung ist selbstlos tätig. ie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der tiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (3) Die tiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der tiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 tiftungsvermögen. (1) Das Vermögen der tiftung besteht aus: a. dem Anfangsvermögen in Höhe von ,00 EUR (Eine Million EUR), b. sonstigen Zuwendungen und Zustiftungen zum tiftungsvermögen, c. einem Portraitgemälde der tifterin. (2) Das tiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 2 von 9

3 Vorschriften dürfen die Erträge der tiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. (3) Eine Thesaurierung kann erfolgen. 5 tiftungsmittel. (1) Die tiftung erfüllt ihre Aufgaben aus: a. den Erträgen des tiftungsvermögens sowie, b. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des tiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die tiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der tiftung nachhaltig verwirklichen zu können. (3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von tiftungsmitteln aufgrund dieser atzung besteht nicht. 6 tiftungsorgane. (1) Organe der tiftung sind der Vorstand und der tiftungsrat. (2) Die Mitglieder der tiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 7 Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus 3, maximal 4 Mitgliedern. Mitglieder des 1. Vorstandes sind: a) Jan Kanty Fibich, Vorsitzender (Testamentsvollstrecker) b) Prof. Dr. Jürgen Meyer, stellv. Vorsitzender ( Direktor emeritus der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg - Universität Mainz, c) der jeweilige tudiendekan Medizin des Klinikums der Johannes Gutenberg - Universität Mainz d) der jeweilige Beauftragte für den wissenschaftlichen Nachwuchs des Klinikums Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 3 von 9

4 (2) Die geborenen Mitglieder des Vorstandes sind der jeweilige tudiendekan Medizin und der Beauftragte für den wissenschaftlichen Nachwuchs des Klinikums. (3) Die Amtszeit der geborenen Vorstandsmitglieder c) und d) hängt mit ihrer Amtszeit im Fachbereich Medizin des Klinikums der Johannes Gutenberg - Universität Mainz zusammen. (4) Die Amtszeit des Vorsitzenden des 1. Vorstandes dauert über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker hinaus an und ist lebenslänglich. Er kann vom Amt zurücktreten. Verstirbt der Vorsitzende oder tritt er zurück, reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf 3 Mitglieder. Der jeweils amtierende Direktor der II. Med. Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz kann nicht Mitglied im Vorstand sein. (5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder seinen tellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Mindestens aber einmal jährlich trifft sich der Vorstand zur Beschlussfassung über die Verwendung der freien tiftungsmittel. Dieser Termin soll nach Möglichkeit am oder um den 7. März, dem Geburtstag der tifterin Frau Margarete Waitz zu deren Andenken stattfinden. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei timmengleichheit entscheidet die timme des Vorsitzenden. (7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. (8) Der Vorsitzende des tiftungsrates kann mit beratender timme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 8 Aufgaben des Vorstandes. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der tiftung im Rahmen der atzung und der Beschlüsse des tiftungsrates. (2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere: a. die Aufstellung des Haushaltsplanes, b. die Vorlage der Jahresrechnung, c. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der tiftung d. die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von tiftungsmitteln. e. Vergabe der tiftungsmittel. Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 4 von 9

5 (3) Die tiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den tellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. (4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorsitzende übernimmt vorerst die Funktion des Geschäftsführers auf unbestimmte Zeit. Er erhält für diese Aufgabe eine Vergütung gemäß Anlage I dieser atzung. 9 tiftungsrat. (1) Der tiftungsrat besteht aus 5, maximal 6 Mitgliedern. a) dem jeweiligen Direktor der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz b) dem jeweiligen Dekan des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, c) dem jeweiligen ärztlichen Direktor des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz d) einem Vertreter des kontoführenden Geldinstitutes der tiftung, e) einem Vertreter des Vorstandes des Caritasverbandes Mainz e.v. f) dem ehemaligen Hausarzt der tifterin Die Mitglieder werden für die Dauer von jeweils vier Jahren durch den Vorstand ernannt. Wiederernennungen sind möglich Die Amtsdauer der Mitglieder a) bis e) des tiftungsrates ist abhängig von deren dienstlichen Funktion. Die Position f) ist personenbezogen. Bei Ausscheiden des ehemaligen Hausarztes entfällt dessen telle. Der tiftungsrat reduziert sich dann auf 5 Mitglieder. (2) Der tiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen tellvertreter. (3) cheidet ein Mitglied des tiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand ein Ersatzmitglied zu berufen. (4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des tiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. (5) Der tiftungsrat ist durch den Vorsitzenden oder seinen tellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. (6) Der tiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des tiftungsrates werden mit einfacher Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 5 von 9

6 Mehrheit gefasst. Bei timmengleichheit entscheidet die timme des Vorsitzenden. (7) Zu den itzungen ist der tiftungsvorstand stets einzuladen. Der tiftungsvorstand ist nicht stimmberechtigt. (8) Mit Zustimmung aller Mitglieder des tiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 10 Aufgaben des tiftungsrates. (1) Der tiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der tiftung. (2) Zu den Aufgaben des tiftungsrates gehört insbesondere: a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, b. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, c. die Entlastung des Vorstands, d. die Wahrung und Förderung der Intention der tifterin durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Information, e. die Bestimmung der Höhe der auszuzahlenden tiftungsmittel, f. die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seines tellvertreters. 11 tiftungsaufsicht. Die tiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden tiftungsrechts. Der tiftungsvorstand ist von der Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnung an die tiftungsbehörde befreit. 12 atzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der tiftung (1) Änderungen dieser atzung, die Zusammenlegung mit einer anderen tiftung oder die Auflösung der tiftung können nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und des tiftungsrates und nicht gegen den testamentarisch erklärten Willen der tifterin beschlossen werden. (2) Das Erfordernis staatlicher Genehmigung in Fällen des 12 Abs. 1 dieser atzung bleibt unberührt (3) Eine Änderung des tiftungszweckes ist nur zulässig, wenn der tiftungszweck unmöglich wird. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen tiftungszweck möglichst nahe kommen. (4) atzungsänderungen, die den Zweck der tiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung der für diese tiftung zuständigen Finanzbehörde. Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 6 von 9

7 13 Vermögensanfall (1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der tiftung fällt das Vermögen an den Universitätsfonds der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit dem im Testament genannten Verwendungszweck, oder andere steuerbegünstigte Zwecke, die denen im Testament genannten nahe kommen. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch die zuständige Finanzbehörde ausgeführt werden. Mainz, den Jan Kanty Fibich Testamentsvollstrecker Margarete Waitz tiftung tiftungssatzung eite 7 von 9

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