Im Donaupark Immendingen

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1 Im Donaupark Immendingen

2 Anschrift und Telefonnummer der kommunalen Kindertagesstätte Im Donaupark Kindertagesstätte Im Donaupark Im Donaupark Immendingen Kinderkrippe und Kindergarten Leiterin: Kathrin Leiber Tel: Fax: kita.imdonaupark@gmail.com Sprechzeiten jeweils nach Vereinbarung mit der Kindergartenleitung Träger der Kindertagesstätte: Gemeinde Immendingen Hauptamt Schlossplatz Immendingen Tel: Fax: erwin.brunner@immendingen.de Inhaltsverzeichnis Seite 2: Seite 3: Seite 8: Seite 10: Seite 12 Brief an die Eltern Kindergartenordnung Elternmitwirkung Ärztliche Untersuchung Infektionsschutz zum Herausnehmen und Rückgabe: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Bescheinigung über ärztliche Untersuchung Anmeldebogen Erklärung Bestätigung (alleiniges Nachhause Gehen) Bestätigung (Abholung des Kindes) Information über Jugendzahnpflege in Kindertagesstätten (2fach) Portfolio Anmeldung mit Einzugsermächtigung - 1 -

3 Immendingen, im November 2012 Liebe Eltern, Sie halten die aktuelle Broschüre für unsere Kindertagesstätte Im Donaupark in Händen. Ich empfehle sie Ihrer Aufmerksamkeit und bitte Sie, insbesondere die darin enthaltene Kindergartenordnung sowie die weiteren Regelungen zu beachten, die im Interesse einer guten Zusammenarbeit nötig sind. Unsere Kindertageseinrichtungen haben innerhalb der Gemeinde einen besonderen Stellenwert. Hierzu stehen sowohl der Gemeinderat mit seinen Beschlüssen wie auch die Gemeindeverwaltung mit ihrem Handeln. Bestes Beispiel hierfür ist unsere neue Kindertagesstätte Im Donaupark, in der Sie Ihr Kind angemeldet haben und auf die wir nicht ohne Grund sehr stolz sind. Sowohl die besondere Lage am Donauuferpark wie auch die gehobene Ausstattung der Einrichtung und nicht zuletzt unser kompetentes Personal sollen dazu beitragen, dass Ihr Kind sich in unserer Einrichtung besonders wohlfühlen wird. Ziel unserer Arbeit ist es, ergänzend zu der Erziehung im Elternhaus, die Entwicklung Ihres Kindes ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören: das Einüben sozialer Verhaltensweisen wie z.b. Rücksichtnahme, Achtung des Anderen, Hilfsbereitschaft, ferner die Übung der Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, die weitere Entdeckung der Umwelt, das Sammeln von Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Erwachsenen. In der Kleingruppenarbeit werden darüber hinaus Spiel- und Beschäftigungsangebote gemacht, die auf das spezielle Interesse einer Altersgruppe abgestimmt sind und der Einübung bestimmter Fertigkeiten und Fähigkeiten dienen. Über die spielerischen Tätigkeiten soll Ihr Kind Freude am Lernen gewinnen. Unsere Erzieherinnen werden dabei den Kindern Hilfestellungen und weiterführende Anstöße geben. Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Kindergärten, den das Land Baden-Württemberg für die Kindergärten erstellt hat, wird in unseren Kindertagesstätten seit dem Kindergartenjahr 2009/2010 umgesetzt. Ebenfalls sind unsere Erzieherinnen auch auf dem Gebiet der Sprachförderung ausgebildet. Gerade die Kleinkindbetreuung erfährt in unserer Gesellschaft derzeit einen immer höheren Stellenwert. Dies ist auch daran zu erkennen, dass unsere Regierungsverantwortlichen allen Kleinkindern einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zugestehen. Auch die Gemeinde Immendingen hat sich dieser Entwicklung nicht verschlossen und stellte bereits ab 2008 erste Angebote für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr zur Verfügung. Mit unserer Kinderkrippe beginnt nun ein neues Kapitel einer fundierten pädagogisch hochwertigen Betreuung. Sie vertrauen Ihr Kind, egal ob als Kleinkind in unserer Kinderkrippe oder als Kindergartenkind, für eine wichtige und entscheidende Phase seiner Entwicklungszeit den Mitarbeiterinnen unserer Kindertagesstätte an. Zu Recht verbinden Sie damit Wünsche und Erwartungen an unsere Einrichtung. Sollten diese einmal nicht mit der in unserer Kindertagesstätte geleisteten Arbeit übereinstimmen, sprechen Sie darüber bitte mit den Mitarbeiterinnen unserer Einrichtung. Sowohl für Ihr Kind wie auch für Sie, ist der erste Besuch einer Kindertageseinrichtung ein einschneidendes Erlebnis, da es für die Kinder doch die erste zeitweise Trennung vom Elternhaus bedeutet. Es ist uns wichtig, dass sich Ihr Kind in unserer Kindertagesstätte gut aufgehoben und geborgen fühlt. Wenn Sie merken sollten, dass Ihr Kind beim Einleben in die neue Umgebung Schwierigkeiten hat, dass es in sich gekehrt oder bedrückt wirkt, vielleicht sogar nicht mehr in die Kindertagesstätte gehen möchte, dann seien Sie besonders liebevoll zu ihm und üben Sie keinen Zwang aus. Sprechen Sie das weitere Verhalten mit unseren pädagogischen Mitarbeiterinnen ab. Ich hoffe mit Ihnen, dass sich Ihr Kind bei uns wohlfühlen und die Kindertagesstätte Im Donaupark gern besuchen wird. Darüber hinaus bitte ich Sie, die Kindertageseinrichtung auch als eine Begegnungsstätte nicht nur der Kinder sondern auch der Eltern zu sehen. Wir freuen uns, wenn Sie sich am Tagesgeschehen, an den Elternabenden und an den verschiedenen Festen während des Kindergartenjahres rege beteiligen. Mit freundlichen Grüßen gez. Markus Hugger Bürgermeister - 2 -

4 Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien und die folgende Kindergartenordnung maßgebend: 1. Aufgaben Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote soll er die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Kindergartens erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiterinnen an den, durch Aus- und Fortbildung vermittelten, wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Kindergartenarbeit. Die Kinder werden in altersgemischten Gruppen betreut, damit sie frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden. Die Erziehung im Kindergarten soll auf die, durch die Herkunft der Kinder bedingten, unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. 2. Aufnahme 2.1 Im Kindergarten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, sollen, soweit möglich, einen Schulkindergarten besuchen Im Kindergarten Sankt Bernhard in Hattingen stehen fünf Betreuungsplätze für Kleinkinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr zur Verfügung. In der Kindertagesstätte Im Donaupark können in der Kinderkrippe, gemäß 3 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) i.v.m. 24 des Sozialgesetzbuches Teil VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung, Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden. 2.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Kindergarten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch die Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden. 2.3 Über die Aufnahme der Kinder entscheidet, im Rahmen der von dem Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen, die Kindergartenleiterin. 2.4 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Hierfür ist der, als Anlage 1 beigefügte Vordruck zu benutzen

5 Es wird empfohlen von der kostenlosen Vorsorgeuntersuchung (U7 für Kinder bis 3 ½ Jahren) Gebrauch zu machen. Hat das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten den 42. Lebensmonat vollendet, ist die U8-Untersuchung als ärztliche Untersuchung gem. dieser Kindergartenordnung maßgeblich. Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7-Untersuchung, nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden sein. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Träger mit Zustimmung der Eltern die ärztliche Untersuchung durch einen beauftragten Arzt innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten selbst durchführen lässt. Eltern, die privat versichert sind und deren Kinder deswegen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch haben, können sich bei ihrer Krankenversicherung über die für sie geltenden Regelungen informieren. 2.5 Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach der Unterzeichnung des Anmeldebogens (Anlage 2) und der beigefügten Erklärung (Anlage 3) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1) 2.6 Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. 3. Abmeldung 3.1 Die Abmeldung kann nur auf Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich der Leiterin zu übergeben. 3.2 Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres den Kindergarten besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung 3.3 Aufgenommene Kleinkinder werden mit Erreichen des dritten Lebensjahres automatisch in den Regelkindergarten umgemeldet

6 4. Ausschluss Sofern ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt die Einrichtung nicht mehr besucht hat, kann der Platz anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der, in dieser Kindergartenordnung aufgeführten Elternpflichten möglich (z.b. wiederholte Verstöße gegen Ziffer 5). Wird der, nach Ziffer 7.1 zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. 5. Besuch der Einrichtung - Öffnungszeiten 5.1 Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. 5.2 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 5.3 Fehlt ein Kind länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen 5.4 Die Kindertagesstätte ist regelmäßig mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und Kindergartenferien geöffnet Kindergartengruppe: Montag Freitag Uhr Krippengruppe: Montag Freitag Uhr 6. Ferien und Schließung der Kindertagesstätte aus besonderem Anlass 6.1 Die Ferienzeiten werden, nach Anhörung des Elternbeirates, jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. 6.2 Muss die Kindertagesstätte oder eine einzelne Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern rechtzeitig hiervon unterrichtet. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder einer einzelnen Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss

7 7. Elternbeitrag 7.1 Der Elternbeitrag ist, in der jeweils festgesetzten Höhe, von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Der monatliche Elternbeitrag beträgt ab in der Kindertagesstätte Im Donaupark (die Zahlen in Klammern zeigen den Beitrag ab ) für den Bereich der Kindergartengruppe (VÖ-Betreuung) bei einem Kind in der Familie 102,- (105,-) bei einer Familie mit zwei Kindern 78,- (81,-) je angemeldetes Kind bei einer Familie mit drei Kindern 51,- (53,-) je angemeldetes Kind bei einer Familie mit vier Kindern 17,- (17,-) je angemeldetes Kind für die Kleinkindbetreuung in der Kinderkrippe bei einem Kind in der Familie 300,- (309,-) bei einer Familie mit zwei Kindern 224,- (230,-) je angemeldetes Kind bei einer Familie mit drei Kindern 152,- (156,-) je angemeldetes Kind bei einer Familie mit vier Kindern 60,- (63,-) je angemeldetes Kind Im Ferienmonat August wird kein Elternbeitrag erhoben. Eine Änderung des Elternbeitrags bleibt vorbehalten 7.2 Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. 7.3 Der Elternbeitrag ist auch für die Kindergartenferien (außer für den Monat August) und für Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten ( 3 Abs. 2 der Kindergartensatzung). 7.4 Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. 7.5 Eltern, denen es nicht möglich ist, den Elternbeitrag zu zahlen, können sich beim Bürgermeisteramt über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahme des Elternbeitrags durch das Jugendamt/Sozialamt informieren. 8. Versicherung 8.1 Die Kinder sind nach 539 Nr. 14 Buchstabe a) Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich gegen Unfall versichert - auf direktem Weg zur und von der Kindertagesstätte, - während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte, - während aller Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste). 8.2 Alle Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte eintreten, sind der Einrichtungsleitung umgehend zu melden. 8.3 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, alle persönlichen Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu bezeichnen

8 8.4 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9. Regelung in Krankheitsfällen 9.1 Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. 9.2 Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Leiterin möglichst sofort oder spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag Mitteilung gemacht werden. Der Besuch der Kindertagesstätte ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 9.3 Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 10. Aufsicht 10.1 Während der Öffnungszeit der Kindertagesstätte sind grundsätzlich die Gruppenleiterinnen für die Kinder ihrer Gruppe verantwortlich Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte der Kindertagesstätte und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem Heimweg obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein den Erziehungsberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang von dem einen in den anderen Aufsichtspflichtbereich ist jeweils besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten antreten, ist hierfür der Einrichtungsleiterin eine Erklärung nach angeschlossenem Muster (Anlage 4) zu übergeben. Ebenso ist die Anlage 5 unterschrieben zurückzugeben. 11. Elternarbeit Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Kindertageseinrichtung beteiligt (siehe hierzu die im Folgenden abgedruckten Richtlinien) 12. Sonderregelungen für Kleinkinder Für die Aufnahme von Kleinkindern gelten weitergehende Regelungen. Diese sind im beiliegenden Merkblatt aufgeführt

9 Elternbeirat Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - Ki- TaG) für Baden-Württemberg in der neuesten Fassung vom 19. Oktober 2010 und Abdruck der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte vom 15. März Der 5 KiTaG lautet: (1) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. (2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen. Näheres ergibt sich aus den folgenden Richtlinien über die Bildung und Aufgaben des Elternbeirates: 1. Allgemeines 1.1 Nach 5 des Kinderbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte gebildet. 1.2 Der Elternbeirat bei Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder. 1.3 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht. 2. Bildung des Elternbeirats 2.1 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen. 2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. 2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern. 2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. 2.6 Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3. Aufgaben des Elternbeirats 3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. 3.2 Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere - 8 -

10 3.2.1 das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung der Einrichtung zu unterbreiten, sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen Bedürfnisse zu gewinnen. 4. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung 4.1 Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen. 4.2 Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören. 5. Sitzungen des Elternbeirats 5.1 Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen. 5.2 Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist Ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen vor dem Elternbeirat vorzutragen. 5.3 Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung und Vertreter des Trägers nach Bedarf eingeladen werden. 6. Weitere Bestimmungen 6.1 Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit. 6.2 Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und Leitung der Einrichtung ist eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben. 6.3 Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung der Einrichtung den Eltern Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtungen und Familien bei der Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Leitung der Einrichtung. 6.4 Die Elternbeiräte mehrerer Einrichtungen des Trägers oder auf dem Gebiet der Gemeinde können sich zu einem Gesamtelternbeirat zusammenschließen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

11 Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes 1. Allgemeines 1.1 Jedes Kind muss vor Aufnahme in eine Einrichtung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Kindergarten, Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippe) ärztlich untersucht werden. 1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch des Kindergartens gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. 1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3 U8 bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976, zuletzt geändert am 15. Mai 2008, Bundesanzeiger Nr. 96 Seite 326) nach 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung des zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. S. 1770). U Lebenswoche U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U7a Lebensmonat U Lebensmonat Die Untersuchungen U3 bis U6 betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern unter 3 Jahren.) 1.4 Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt worden sein. 2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung 2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung haben die Eltern (Personensorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen einen Besuch der Einrichtung sprechen. 2.2 Nr gilt nicht, wenn der Träger der Einrichtung die ärztliche Untersuchung selbst durchführen lässt (vgl. Nr. 3.2) 2.3 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden

12 3. Aufgaben des Trägers der Einrichtung 3.1 Der Träger der Einrichtung hat erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht wird. Er hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder eine Bescheinigung über die zuletzt durchgeführte Früherkennungsuntersuchung zu überwachen 3.2 Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis die Angaben im vorgeschriebenen Vordruck nach Nr. 2.3 enthält. 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder Störungen wahr, empfehlen sie den Eltern (Personensorgeberechtigten) eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle. Auskunft über geeignete Beratungs- bzw. Frühförderstellen im Stadt- oder Landkreis gibt die Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Mit Zustimmung der Eltern (Personensorgeberechtigten) kann die Einrichtung den Kontakt zur Sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle auch direkt herstellen. 4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt sind oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. 5. Die Regelungen der Nrn. 1 bis 4 gelten auch für die Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege entsprechend. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 15. März 2008 (GABl. S. 167,K. u. U. S.96) außer Kraft

13 BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH! Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden); 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben. Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte

14 Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z. B. abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall. Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z. B. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden, Mitschüler oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die betroffenen Kinder nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Weitere Informationen zum Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind, können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Durch Ihre Unterschrift auf dem Anmeldebogen (Anlage2) bestätigen Sie die Kenntnisnahme dieses Merkblatts

15 Anlage 1 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und nach den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind Name Vorname Geburtsdatum Anschrift wurde am von mir aufgrund des 4 Kindetagesbetreuungsgesetz und der dazu erlassenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht. Gegen die Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege bestehen, soweit sich nach der Durchführung der gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung U erkennen lässt keine medizinischen bedenken medizinische Bedenken Das Kind ist gesundheitlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden mit den Eltern (Sorgeberechtigten) und dem Personal der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson geklärt. Auf die Möglichkeit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Eltern wird hingewiesen. Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden.. Ort, Datum. Unterschrift und Stempel der Ärztin/des Arztes

16 Anlage 2 Anmeldebogen 1. Angaben über das Kind Name Vorname Geb. am Geb. in Konfession Staatsangehörigkeit Wohnort Straße/Nummer Telefon Aufnahme am Abgang am Hausarzt des Kindes (Name, Anschrift, Telefon) 2. Angabe über die Erziehungsberechtigten Name, Vorname Vater Mutter Geburtsdatum Beruf Staatsangehörigkeit Wohnort, Straße Arbeitsstätte Krankenkasse Telefonisch Erreichbar im Notfall Privat: Am Arbeitsplatz: sonstige Angaben: verheiratet geschieden getrennt lebend Allein erziehend als Mutter Vater

17 3. Geschwister Anzahl der Geschwister: Vorname: Vorname: Vorname: Vorname: geb. am: geb. am: geb. am: geb. am: 4. Überstandene Krankheiten Masern Keuchhusten Scharlach Diphtherie Übertragbare Kinderlähmung Mumps Röteln Windpocken Sonstige Krankheiten: 5. Impfungen Diphtherie Tetanus 1. Impfung am 2. Impfung am 3. Impfung am 4. Impfung am 1. Impfung am 2. Impfung am 3. Impfung am 4. Impfung am Sonstige Impfungen: Die Kindergartenordnung wurde zu Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt. Mit der Unterschrift erkläre/n ich/wir auch die Kenntnisnahme der Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (ISchG). Ort, Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten

18 Anlage 3 Erklärung Ich versichere hiermit als Erziehungsberechtigter des Kindes Name Vorname Geburtstag Wohnort und Straße/Nr. dass in der Wohngemeinschaft dieses Kindes in den letzten sechs Wochen eine übertragbare Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, übertragbare Gelbsucht, übertragbare Hautkrankheiten) nicht vorgekommen ist und dass auch gegenwärtig kein Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt. Ich verpflichte mich, das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückzuhalten, wenn bei ihm oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder wird es dessen verdächtigt, wird die Leiterin des Kindergartens unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich benachrichtigt... Ort, Datum.. Unterschrift

19 Absender Anlage 4 An die Einrichtungsleitung Einverständniserklärung Ich erkläre / wir erklären, dass mein(e) / unser(e) Sohn / Tochter Name und Vorname des Kindes von nachfolgend aufgeführten Personen in meinem / unserem Auftrag von der Betreuungseinrichtung abgeholt werden kann: Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Ort, Datum Unterschrift(en)

20 Absender Anlage 5 An die Einrichtungsleitung Name des Kindes Bestätigung Ich/wir bin/sind darüber informiert worden, dass die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte im Allgemeinen mit dem Ablauf der Öffnungszeiten des Kindergartens endet. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, pünktlich mit Beendigung der Öffnungszeit das Kind abzuholen bzw. für seine Abholung Sorge zu tragen. Wiederholte Verstöße hiergegen können zur Kündigung des Betreuungsplatzes führen. Ich/wir werde(n) die Einrichtungsleiterin verständigen, wenn das Kind im Falle meiner/unserer Verhinderung nur bestimmten anderen Personen übergeben werden darf. Ich/wir bin/sind einverstanden, dass mein/unser Kind 1. an Ausflügen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten der Betreuungseinrichtung, die nicht auf dem Gelände der Kindertagesstätte stattfinden, teilnimmt. 2. dass an den unter 1. genannten Aktivitäten ausnahmsweise Privatautos genutzt werden. 3. Ich/wir bin/sind darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung wie Familienausflug, Laternenfest, Sommerfest u.ä. die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeiter(innen) der Einrichtung, sondern bei den Personensorgeberechtigten oder den von diesen Beauftragten liegt. Ort, Datum Unterschrift des/der Personensorge

21 Landratsamt Tuttlingen Kreisgesundheitsamt Anlage 6 Information der Eltern/Sorgeberechtigten über die Jugendzahnpflege in Kindertagesstätten und Einwilligungserklärung in die zahnärztliche Untersuchung Liebe Eltern, gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch sind die Voraussetzungen für einen guten Biss. Da hilft regelmäßiges und gründliches Zähneputzen. Am besten nach jeder Mahlzeit, mindestens jedoch morgens und abends als Schutz vor Zahnerkrankungen und Karies. Der Jugendzahnarzt/die Jugendzahnärztin des Kreisgesundheitsamtes oder ein Zahnarzt/eine Zahnärztin im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Zahngesundheit kommt daher einmal jährlich in die Kindertagesstätte und wird altersgemäß über die Bedeutung der Mundhygiene, richtiges Zähneputzen und zahngesunde Ernährung informieren. Der Jugendzahnarzt/die Jugendzahnärztin führt darüber hinaus zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern durch, um etwaige Zahnschäden feststellen und gegebenenfalls individuelle Hinweise für eine bestmögliche Zahnpflege geben zu können. Die Teilnahme an den Untersuchungen ist freiwillig. Bitte erteilen Sie uns dazu mittels beigefügter Erklärung Ihr Einverständnis. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung werden wir Sie informieren. Dazu werden wir Ihrem Kind einen mit dem Namen des Kindes versehenen verschlossenen Formularbrief aushändigen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer gerne zur Verfügung. Wir danken für Ihre Mithilfe! Mit freundlichen Grüßen Ihr Kreisgesundheitsamt Einwilligungserklärung (-Bitte der Kindertagesstätte zurückgeben-) Von den Eltern/Sorgeberechtigten des Kindes auszufüllen! Vom Schreiben des Kreisgesundheitsamtes zur Information der Eltern über den bevorstehenden Besuch des Jugendzahnarztes/der Jugendzahnärztin habe ich/haben wir Kenntnis genommen. Ich willige/wir willigen ein, dass mein/unser Kind vom Jugendzahnarzt/ von der Jugendzahnärztin des Kreisgesundheitsamtes oder eines Zahnarztes/einer Zahnärztin im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Zahngesundheit zahnärztlich untersucht und hierbei ein zahnärztlicher Befund erhoben wird. ja nein Diese Einwilligung gilt für die gesamte Kindergartenzeit, sie kann jederzeit widerrufen werden. Kindertagesstätte Im Donaupark Gruppe Name des Kindes Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Ort/Datum,

22 Anlage 7 Einwilligung zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation: Um Ihrem Kind die bestmöglichste Förderung zu ermöglichen, werden wir es regelmäßig beobachten und seine Entwicklungsschritte dokumentieren. Dies erfolgt in Form von situativen und gezielten Beobachtungen und auch dem regelmäßigen Ausfüllen unserer Portfolioblätter. Diese Dokumentationen dienen dann als Grundlage für unsere Elterngespräche, in denen wir in den Austausch mit Ihnen kommen möchten. Hierbei werden wir über den Bildungs- und Entwicklungsstand Ihres Kindes, über seine Stärken und Schwächen und die evtl. daraus folgenden Forder bzw. Fördermaßnahmen zu sprechen kommen. Besonders für das Portfolio wollen wir die Entwicklungs- und Bildungsschritte sowie (Erfolgs-) Erlebnisse nicht nur schriftlich sondern auch in Form von Fotos festhalten. Ich bin /Wir sind damit einverstanden, dass Bilder von meinem/unserem Kind gemacht werden, die zur Entwicklungsdokumentation verwendet werden. Bilder auf denen mein/unser Kind mit abgebildet ist, in der Entwicklungsdokumentation anderer Kinder, verwendet werden dürfen. Bilder auf denen mein/unser Kind (mit-) abgebildet ist für Aushänge, Artikel in Zeitung und Mitteilungsblatt verwendet werden dürfen. Ja Ja Nein Nein Ja Nein... (Ort, Datum).. (Unterschrift)

23 Die Anlagen bitte ausgefüllt der Einrichtungsleitung zurückgeben Diese Broschüre wurde herausgegeben von der Gemeinde Immendingen Stand: August 2013

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