GRIS-Gütevorschrift GV 07. Spezielle Gütevorschrift für Kanalrohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen für den Siedlungswasserbau
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- Helge Weiß
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1 GRISGütevorschrift GV 07 Spezielle Gütevorschrift für Kanalrohre und aus duktilem Gusseisen für den Siedlungswasserbau Ausgabedatum: Inhalt: 1. Vorbemerkungen 2. Anwendungsbereich 3. Produktspezifische Anforderungen 4. Produktionsspezifische Anforderungen 5. Kundenbezogene Anforderungen 6. Prüfumfang und häufigkeit 7. Zitierte Normen und Regelwerke Güteschutzverband im Siedlungswasserbau Arsenal, Objekt 213, Franz GrillStraße 5, 1030 Wien Tel.: DW info@gris.at ZVRZahl:
2 1. Vorbemerkungen Diese Gütevorschrift ersetzt die GV 07 Spezielle Gütevorschrift für Kanalrohre und aus duktilem Gusseisen für den Siedlungswasserbau Ausgabe 04/ Änderungsvermerk: Aufnahme von Beschichtungen aus ZinkAluminiumlegierungen gemäß ÖNORM B 2555 Produktspezifische Anforderungen (3.4 Gefügeausbildung) Kundenbezogene Anforderungen (5.2 Verfügbarkeit) Die Rahmenbedingungen für diese spezielle Gütevorschrift sind den Allgemeinen Gütevorschriften des GRIS in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Dieser Speziellen Gütevorschrift liegt die ÖNORM EN 598 zu Grunde. Die Erfüllung der Anforderungen dieser Norm und der vorliegenden Speziellen Gütevorschrift ist durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Prüf und Inspektionsstelle zu bestätigen. 2. Anwendungsbereich Diese spezielle Gütevorschrift ist für, und Zubehörteile aus duktilem Gusseisen sowie deren Verbindungen zum Bau vom Abwasserleitungen und kanälen anzuwenden. 3. Produktspezifische Anforderungen Es werden zusätzlich folgende Anforderungen und Prüfungen festgelegt. 3.1 ÖNORM Zertifizierung Es ist eine gültige ÖNORM B geprüft Zertifizierung für und nachzuweisen. 3.2 Typprüfung Im Rahmen der Erstprüfung sind folgende Funktionsprüfungen durch eine für das jeweilige Fachgebiet akkreditierte Prüf und Inspektionsstelle durchzuführen. ÖNORM EN 598, Abschnitt 7: Ringsteifigkeit Innendruck bei Abwinkelung und Scherlast Innendruck bei dynamischer Beanspruchung Dichtheit gegenüber positiven Außendruck Dichtheit gegenüber negativen Innendruck Festigkeit und Abriebverhalten der Innenauskleidung Chemische Beständigkeit der Innenauskleidung Längsbiegefestigkeit der Hochdruckspülung des Leitungssystems gemäß ÖNORM EN 598, Anhang E1 Wurzelfestigkeit gemäß ÖNORM EN 598, Anhang E2 sowie, sofern zutreffend, nach ÖNORM B 2555, Abschnitt 5 ÖNORM B 2560, Abschnitt 7.1 ÖNORM B 2562, Abschnitt 6.2 ÖNORM B 2597, Abschnitt 4 ÖNORM EN 14628, Abschnitt 7 ÖNORM EN 14901, Abschnitt 7 Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 2 von 10
3 ÖNORM EN 15189, Abschnitt 7.2 ÖNORM EN 15542, Abschnitt 7.2 ÖNORM EN 15655, Abschnitt 7.2 Bereits vorliegende Typprüfungen können von der Prüf und Inspektionsstelle anerkannt werden. Sobald eine Änderung eintritt, die signifikanten Einfluss auf eine oder mehrere Eigenschaften hat, müssen die jeweiligen Typprüfungen erneut durchgeführt werden. 3.3 Kennzeichnung Die sind zusätzlich mit GRIS und der dem Hersteller verliehenen Gütezeichennummer zu kennzeichnen. 3.4 Gefügeausbildung Die Graphitausbildung muss hinsichtlich der Graphitform vorwiegend der Klasse V oder VI (mindestens 90 %) gemäß der ÖNORM EN ISO 9451 entsprechen. Bei n muss der Ferritanteil mindestens 60% betragen. Bei n darf der Zementitanteil von 5% nicht überschritten werden. Bei der Beurteilung wird der Kugelgraphitanteil nicht berücksichtigt. Beide Anforderungen müssen mittels metallographischer Untersuchung nachgewiesen werden. 3.5 Schweißen Oberflächenungänzen und örtliche Fehlstellen in nicht druckbeanspruchten Bereichen, die nicht die ganze Wanddicke betreffen bei n muss die MindestGusswanddicke vorhanden sein und bei n darf die Fehlertiefe 1/3 der Nennwanddicke nicht überschreiten können bei n durch artgleiches Schweißen und bei n durch artgleiches Schweißen mit anschließender Wärmebehandlung ausgebessert werden, sofern alle technischen Anforderungen und alle Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit gem. ÖNORM EN 598 und ÖNORM B 2597 erfüllt sind. Der Arbeitsablauf für die Ausbesserungen durch Schweißen und die ggf. notwendigen zusätzlichen Prüfungen sind im QMSystem festzulegen und anhand von entsprechenden Qualitätsdokumenten zu überprüfen. 3.6 Muffen und ndbeschichtung Die Muffeninnenflächen von n und die nden sind mit einer thermischen Spritzverzinkung gemäß ÖNORM B 2555 und einer Deckbeschichtung nach ÖNORM B 2560 oder einer Polyurethanbeschichtung nach ÖNORM EN zu versehen. Die Stirnfläche der Muffen von n sind mit einer Verzinkung nach ÖNORM EN 598 und einer Deckbeschichtung nach ÖNORM B 2560 oder einer Polyurethanbeschichtung nach ÖNORM EN zu versehen. Die Übereinstimmung der Ergebnisse der Eigenüberwachung mit den Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen sind im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung anhand von entsprechenden Qualitätsdokumenten zu überprüfen. 3.7 Auskleidung von n Alle sind an der Innenseite entweder mit einer Zementmörtel oder einer Polyurethanauskleidung zu versehen. Die Übereinstimmung der Ergebnisse der Eigenüberwachung mit den Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen sind im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. Weitere Festlegungen sind in der ÖNORM B enthalten. 3.8 Überzüge und Umhüllungen von n Alle sind an der Außenseite gleichmäßig entweder mit einem Zinküberzug mit Deckbeschichtung, einer Polyethylenumhüllung, einer Polyurethanumhüllung oder einer Zementmörtelumhüllung zu versehen. Die Übereinstimmung der Ergebnisse der Eigenüberwachung mit den Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen sind im Rahmen Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 3 von 10
4 der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. Weitere Festlegungen sind in der ÖNORM B enthalten. 3.9 Beschichtung von n Die Innen und Außenseite von n muss mit einer Epoxidharzbeschichtung versehen werden. Die Übereinstimmung der Ergebnisse der Eigenüberwachung mit den Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen sind im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. Weitere Festlegungen sind in der ÖNORM B enthalten Allgemeine Beschaffenheit von n und n Dichtkammer, Dichtflächen und Spitzenden müssen frei von Farbanhäufungen und scharfkantigen Beschichtungsresten sein. Die Dichtringhaltenut muss frei von Farbanhäufungen und scharfkantigen Beschichtungsresten sein. Ein Einlegen des Dichtrings muss problemlos möglich sein. 4. Produktionsspezifische Anforderungen Folgende qualitätssichernde Maßnahmen sind bei der Produktion von n und n einzuhalten und im Zuge der Erst und Überwachungsprüfung durch die Prüf und Inspektionsstelle zu kontrollieren. Das Ergebnis ist im Prüf/Inspektionsbericht zu dokumentieren. 4.1 Eingangskontrolle Die Einhaltung der im QMSystem dokumentierten Spezifikationen für alle eingehenden Ausgangsstoffe ist zu überprüfen. Durch die Kontrolle von signifikanten Kennwerten soll sichergestellt werden, dass gleichbleibende Werkstoffqualitäten für die Fertigung verwendet werden. Durch eine laufende Flüssigeisenanalyse ist die Qualität zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den im QMSystem festgelegten Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen ist im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. 4.2 Flüssigeisentemperatur Die Temperatur des Flüssigeisens ist z.b. mittels Pyrometer zu messen. Entsprechende Grenzwerte sind im QMSystem festzulegen. 4.3 Chemische Analyse Die Magnesiumbehandlung und der Schmelzprozess sind durch eine chemische Analyse des Flüssigeisens zu prüfen. Die Grenzwerte für die Elemente Kohlenstoff (C), Silizium (Si), Mangan (Mn), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Magnesium (Mg), Schwefel (S), Phosphor (P) und das Vorgehen bei eventuellen Abweichungen sind im QMSystem festzulegen. Die Übereinstimmung der Ergebnisse der Eigenüberwachung mit den Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen ist im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. 4.4 Werkseigene Produktionskontrolle Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er ein System der werkseigenen Produktionskontrolle betreibt, um sicherzustellen, dass die Produkte alle Anforderungen der betreffenden Normen erfüllen. Dieses System muss Bestandteil des QMSystems sein. 4.5 Sichtprüfung Alle und sind während der Teilschritte des Fertigungsprozesses einer Sichtprüfung zu unterziehen. Für das Ausscheiden von n und n müssen Kriterien im QMSystem spezifiziert werden. 4.6 Prüf/Messmittelüberwachung Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 4 von 10
5 Die Verfahren und Intervalle zur Überwachung und Kalibrierung der Prüf/Messmittel sind im QM System festzulegen. Dabei ist ein maximales Überprüfungsintervall für Prüf/Messmittel, die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Tabelle 1 dienen, von einem Jahr zulässig. Für andere Prüf /Messmittel in der Produktion der und gilt ein maximales Überprüfungsintervall von 2 Jahren. 4.7 Glühprozess Alle sind einem Glühprozess zu unterziehen, dabei muss gewährleistet sein, dass die Glühtemperatur überwacht wird und die Verweildauer abhängig von der Nennweite und der Wanddicke eingestellt werden kann. Bei Abweichungen von den Vorgaben des QMSystems ist durch Begutachtung metallographischer Schliffe die Gefügezusammensetzung zu bestimmen. Die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den im QMSystem festgelegten Vorgabewerten und der ggf. notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen ist im Rahmen der Erweiterten Überwachungsprüfung zu überprüfen. 4.8 Dichtheit und Festigkeit und müssen vor dem Aufbringen der Umhüllungen und Auskleidungen, mit Ausnahme des metallischen Zinküberzuges, der vor der Prüfung aufgebracht werden kann einer Wasserinnendruckprüfung unterzogen werden. Der Wasserinnendruck muss stetig gesteigert werden, bis er den Werksprüfdruck entsprechend ÖNORM EN 598 erreicht hat. Die Haltezeit bei Prüfdruck darf nicht weniger als 10 s betragen. Es dürfen keine Undichtigkeiten oder Schwitzstellen sichtbar werden. 4.9 Kennzeichnung von fehlerhaften Produkten Fehlerhafte oder nachzubearbeitende Produkte müssen nach dem QMSystem des Herstellers gekennzeichnet werden. Dies kann durch farbliche Kennzeichnungen oder spezielle Lagerplätze erfolgen. Diese Lagerplätze sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung mit ordnungsgemäßen Produkten ausgeschlossen werden kann Verpackung Verpackung von n Die Verpackung bzw. Bündelung von n hat so zu erfolgen, dass die Verpackungseinheit eine ausreichende Stabilität für die Manipulation bei der Lagerung, Verladung, Transport usw. aufweist. Die jeweilige Verpackungsart ist im QMSystem festzulegen. Die innerhalb eines Bündels sind mittels profilierten Zwischenlagen aus Hartholz und Abstandhaltern so zu verpacken, dass die unter normalen Bedingungen nicht beschädigt werden können. Die profilierten Zwischenlagehölzer müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm x 25 mm (BxH) haben Verpackung und Übernahme von n Die sind nach dem Beschichten auf bereitgestellte Paletten oder Gitterboxen zu legen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschichtung der zu treffen Lagerung und Manipulation Die innerbetriebliche Manipulation der und hat auf dafür geeigneten Flächen und mit dafür geeigneten Hubstaplern, Hebe und Transporteinrichtungen so zu erfolgen, dass Beschädigungen der Oberflächen und Verschmutzungen unter normalen Bedingungen ausgeschlossen werden können Qualitätsdatenerfassung Rückverfolgbarkeit Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 5 von 10
6 Im Bereich Produktion (Fertigungsaufträge, Schichtprotokolle, etc.) sowie im Bereich Qualitätssicherung (Prüfberichte, Freigabeprotokolle, etc.) muss die Voraussetzung für eine lückenlose Dokumentation gegeben sein. Um im Schadensfall die Rückverfolgbarkeit vom produzierten Rohr oder Formstück bis hin zu den Produktionsdaten der Werkstoffcharge zu ermöglichen sind die Fertigungsdaten mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. 5. Kundenbezogene Anforderungen 5.1 Gebrauchsgerechte Handhabung Die Ausführung des Erzeugnisses, seine Beschreibung sowie die Bedienungs und Montageanleitung sind in deutscher Sprache so abzufassen, dass der fehlerfreie Einbau durch Fachpersonal und sein widmungsgemäßer Betrieb sicher gewährleistet sind. 5.2 Verfügbarkeit Der Hersteller hat im Rahmen seines QMSystems Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die mit dem Kunden vereinbarten Lieferfristen eingehalten werden. Für und Armaturen gilt, dass Standardrohre in Mengen bis zu einem ganzen LKWZug sowie StandardArmaturen innerhalb von 3 Tagen auf der Baustelle sein müssen. Entsprechendes Standardzubehör (z.b. Rohrkupplungen) muss innerhalb von 24 Stunden verfügbar sein. Als Standardrohre und Standardzubehör für Produkte gemäß ÖNORM EN 598 im Sinne dieser Speziellen Gütevorschrift gelten der Nennweite DN 150 bis DN 500 und je Nennweite dazugehörige verschiedene Formstücktypen (z.b. Bögen, Flansch, Reduzierung, Abzweiger, Übergangsstück). 5.3 Entsorgung und Wiederverwertbarkeit Die Rücknahme von Verpackungsmaterial hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Die Entsorgung von schadhaften n und Rohrverschnitt eigener Produktion bzw. eigener Lieferung hat durch entsprechende Verwertung bzw. wenn dies ökologisch bzw. ökonomisch nicht möglich ist, durch ordnungsgemäße Entsorgung zu erfolgen. Als ordnungsgemäße Entsorgung/Wiederverwertung gilt, wenn ein Sammelsystem für und aus duktilem Gusseisen nachweislich sicherstellt, dass die gesammelten Produktabfälle/Rohrverschnitte sowie Altprodukte einer stofflichen Wiederverwertung im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffnutzung zugeführt werden. 5.4 Kundenberatung Es muss sichergestellt sein, dass technische Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen. Weiters muss für die Kundenberatung mindestens ein qualifizierter deutschsprachiger Fachmann mit Kenntnis der österreichischen Normen und sonstigen Vorschriften Planern, Behörden, Baufirmen, Verlegefirmen und Händlern zur Verfügung stehen. Der Fachmann und dessen Qualifikation ist vom Hersteller oder dem österreichischen Lieferanten zu benennen und im QMSystem nachzuweisen. 5.5 Baustellenbetreuung Der Hersteller/Anbieter muss über einen Baustellenservice verfügen, der rasch und vor Ort einsetzbar ist. Für eine effiziente Baustellenbetreuung ist nachzuweisen, dass mindestens ein qualifizierter deutschsprachiger Anwendungstechniker zur Verfügung steht. Der Fachmann und dessen Qualifikation sind vom Hersteller oder dem österreichischen Lieferanten zu benennen und im QM System nachzuweisen. 5.6 Haftpflichtversicherung Zur Abdeckung von Ansprüchen aus Schadensfällen hat der Hersteller den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch , nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine Kopie der Polizze vorzulegen. 5.7 Materialrücknahme Für und verpflichtet sich der Hersteller, nach Abschluss der Baustelle nicht benötigte, in einem verkaufsfähigen Zustand befindliche Standardrohre, Standardformstücke und Zubehörteile unter Berücksichtigung einer Manipulationsgebühr, im Umfang von max. 3 % der gelieferten Menge, zurückzunehmen. Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 6 von 10
7 5.8 Vertretung in Österreich Der Hersteller von n und n muss für seine Produkte eine Vertretung in Österreich haben, bei der für diese Produkte ein Kundendienst und ein Ersatzteillager eingerichtet sind. Eine solche Vertretung muss in der Rechtsform einer natürlichen oder im österreichischen Firmenbuch protokollierten juristischen Person nachgewiesen werden, die über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt. 5.9 Qualitätsmanagementsystem Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er ein QMSystem mindestens nach den Regeln der ÖNORM EN ISO 9001 betreibt. Der Nachweis ist entweder durch Vorlage eines Zertifikates oder durch einen dafür befugten Auditor zu erbringen. 6. Prüfumfang und Häufigkeit 6.1 Erstprüfung Erstmalige Überprüfung der Produkte durch eine akkreditierte Prüf und Inspektionsstelle entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der GRISErstprüfung gemäß Tabelle 1 (Erweiterte Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung) 6.2 Eigenüberwachungsprüfung Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend der Tabelle 1 dieser Speziellen Gütevorschrift 6.3 Erweiterte Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die Prüf und Inspektionsstelle gemäß Tabelle 1 dieser Speziellen Gütevorschrift (Erweiterte Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung) Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 7 von 10
8 Tabelle 1: Überwachungsprüfung ÖNORM Zertifizierung Umfang und Häufigkeit der Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung, Eigen und Fremdüberwachung für und gemäß ÖNORM EN 598 Prüfmerkmal Anforderung Prüfung gemäß und Abschnitt 3.1 Typprüfung Abschnitt 3.2 Werkstoff Werkstoff Zementmörtelauskleidung Polyurethanauskleidung Mechan. Kennwerte Chem. Analyse Mechan. Kennwerte Chem. Analyse Abschnitt 3.2 Abschnitt 3.7 Abschnitt 3.7 Abschnitt 3.8 Abschnitt 3.8 Abschnitt 3.8 Abschnitt 3.8 Abschnitt 3.9 Zinküberzug mit Deckbeschichtung Polyethylenumhüllung Polyurethanumhüllung Zementmörtelumhüllung Epoxidharzbeschichtung Gefügeausbildung Abschnitt 3.4 Abschnitt 4.3 Gefügeausbildung Abschnitt 3.4 Abschnitt 4.3 Kontrolle Nachweis ON EN 598, 7 ON B 2597, 4 ON EN 598, 7 ON B 2597, 4 Erstprüfung/ Kontrollprüfung (Fremdüberwachung) Erweiterte Überwachungsprüfung nur bei Erstprüfung Eigenüberwachung ON B 2562, 6.2 ON EN 15655, 7.2 und Tab. A1 ON B 2555, 5 ON B 2560, 7.1 ON EN 14628, 7 und Tab. A1 ON EN 15189, 7.2 und Tab. A1 ON EN 15542, 7.2 und Tab. A1 ON EN 14901, 7.2 und Tab. A.1 Abschnitt 3.4 Abschnitt 4.3 Abschnitt 3.4 Abschnitt 4.3 Gemäß ÖNORM B Probe 1 Probe min. 1/Stunde Gemäß ÖNORM B Probe 1 Probe je Magnesiumbehandlung / Charge Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 8 von 10
9 Fortsetzung Tabelle 1: Dichtheit Festigkeit Prüfmerkmal Anforderung Prüfung gemäß und und Dichtungen und Schweißen Auskleidung von n Äußerer Oberflächensch utz von n Beschichtung von n und Allgemeine und Beschaffenheit von n und n ON EN 598, Abschnitt 4.8 ON EN 598, 6.5 Erstprüfung/ Kontrollprüfung (Fremdüberwachung) Erweiterte Überwachungsprüfung ON EN 6811 ON EN 6811 Lieferantenzertifikate ÖNORM EN , ÖNORM B 2597, Abschnitt 3.5 Muffenu. ndbeschichtung Abschnitt 3.6 Abschnitt 3.7 visuell visuell Überwachungsprüfung Gemäß ÖNORM B Qualitätsdokumente Qualitätsdokumente Gemäß ÖNORM B Abschnitt 3.8 Gemäß ÖNORM B Abschnitt 3.9 Gemäß ÖNORM B Eigenüberwachung Lieferantenzertifikate Stichprobenprüfung visuell 100% 100% Abschnitt 3.10 visuell 4 100% Abmessungen und Gemäß ÖNORM B Kennzeichnung ON EN 598, 4.6, Abschnitt 3.3 Produktionsspezifische Anforderungen Kundenbezogene Anforderungen ON EN 598, 4.6 Abschnitt 3.3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Eigenüberwachung Tabelle 1 visuell % visuell % Nachweise GRISAudit Checkliste Tabelle 1 Nachweise Nachweise Aufzeichnungen Abschnitt 4 Aufzeichnunge n Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 9 von 10
10 6. Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung ÖNORM EN 598,, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die AbwasserEntsorgung Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 6811 ElastomerDichtungen WerkstoffAnforderungen für Rohrleitungs Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 1: Vulkanisierter Gummi ÖNORM EN 14628, und Zubehör aus duktilem Gusseisen Polyethylenumhüllung von n Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 14901, und Zubehör aus duktilem Gusseisen Epoxidharzbeschichtung (für erhöhte Beanspruchung) von n und Zubehörteilen aus duktilem Gusseisen Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 15189, und Zubehör aus duktilem Gusseisen Polyurethanumhüllung von n Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 15542, und Zubehör aus duktilem Gusseisen Zementmörtelumhüllung von n Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 15655, und Zubehörteile aus duktilem Gusseisen Polyurethan Auskleidung von n und n Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN ISO 9451 Mikrostruktur von Gusseisen Teil 1: Graphitklassifizierung durch visuelle Auswertung ÖNORM EN ISO 9001 ÖNORM B 2555 ÖNORM B 2560 ÖNORM B 2562 ÖNORM B 2597 ÖNORM B BGBl. Nr. 28/2012 Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen Beschichtung von n aus Gusseisen Thermische Spritzverzinkung Werkseitig aufgebrachte Außenbeschichtung von erdverlegten Gussrohren mit Polyurethan Anforderungen und Prüfungen Zementmörtelauskleidung von Gussrohren Ergänzende Bestimmungen Druckrohre und aus duktilem Gusseisen für Wasser, Abwasserund Gasleitungen Steckmuffenverbindungen mit Längszugsicherung Anforderungen und Prüfungen und aus duktilem Gusseisen, Teil 2: Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 598 Nachweis der Normkonformität Akkreditierungsgesetz Allgemeine Gütevorschriften des GRIS Gütevorschrift 07 Ausgabe Seite 10 von 10
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