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1 Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Niederlande 1. Netzfragen im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Netzfragen im Überblick (Teaser) Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Rechtsvorschriften Der Zugang zum Netz für Strom aus Erneuerbaren Energien richtet sich nach den allgemeinen energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und hat nach diskriminierungsfreien Grundsätzen zu erfolgen. Ein Vorrang für Erneuerbare Energien ist nicht vorgesehen. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzanschluss gegen den Netzbetreiber. Zum Vertragsschluss ist der Netzbetreiber verpflichtet (Art. 23 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz). Eine Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, etwa in Gestalt eines Anschlussvorrangs, besteht nicht. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netznutzung gegenüber dem Netzbetreiber. Zum Abschluss des Netznutzungsvertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz). Eine Privilegierung für Strom aus Erneuerbaren Energien, etwa in Gestalt eines Abnahmeanspruchs, besteht nicht. Ein Anspruch auf Netzausbau kann im Vertrag über den Netzanschluss und die Netznutzung geregelt werden, wenn dies erforderlich ist, um den Anschluss oder die Netznutzung sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau besteht nicht. Der Netzbetreiber ist nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen (Art. 16 Abs 1 Buchstabe c) Elektrizitätsgesetz). Eine Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Elektrizitätsgesetz (Elektriciteitswet 1998 allgemeines Elektrizitätsgesetz) Tarifcode (TarievenCode Elektriciteit - Gewijzigd vastgesteld door de Raad van Bestuur van de NMa bij besluit van 24 februari 2009, nr /23 Regelung zu den Netznutzungsentgelten) 1

2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Elektriciteitswet 1998 Elektrizitätsgesetz TarievenCode Elektriciteit - Gewijzigd vastgesteld door de Raad van Bestuur van de NMa bij besluit van 24 februari 2009, nr /23 Tarifcode Tarifcode Inkrafttreten Letzte Änderung Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Nach Auskunft des Ministeriums befindet sich ein entsprechendes Gesetz, das den Vorrang von erneuerbaren Energien regeln soll, beim niederländischen Staatsrat (Raad van State). Eine Entscheidung wird im Frühjahr 2012 erwartet Regelung von Erzeugung, dem Transport und dem Vertrieb von Elektrizität. Das Gesetz führt eine Einspeisevergütung in Gestalt von Bonuszahlungen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern ein (sog. SDE+ Programm). Es ist außerdem die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung, die die Erstellung von Herkunftsnachweisen für Erneuerbare Energien regelt. Der Tarifcode regelt die Struktur und Berechnungsmodalitäten der behördlich festgesetzten Tarife. 2

3 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) et% Gelöscht lektriciteit_v pdf 3

4 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Telefonnummer (Zentrale) Nederlandse Mededingingsautoriteit - Energiekamer Niederländische Regulierungsbehörde TenneT TSO Niederländischer Übertragungsnetzbetreiber (optional) 4

5 4. Netzanschluss Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Kurzbeschreibung Elektrizitätsgesetz Tarifcode Die niederländischen Netzbetreiber sind verpflichtet jedem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom (darunter auch aus Erneuerbaren Energiequellen) ein Angebot für den Netzanschluss zu unterbreiten, sofern der Anlagenbetreiber einen entsprechenden Anschluss begehrt (Artikel 23 (1) ivm. Artikel 16 (1) (e) Elektrizitätsgesetz). Ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss entsteht mit Abschluss des Anschlussvertrages. Auf Antrag ist der Netzbetreiber zum Vertragsschluss verpflichtet (Artikel 23 (1) Elektrizitätsgesetz). Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist jede Person, in der Regel der Anlagenbetreiber, die einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat. Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der Netzbetreiber, der einen Vertrag mit dem Anlagenbetreiber abgeschlossen hat. Zum Abschluss des Vertrages ist der Netzbetreiber auf Antrag verpflichtet (Artikel 23 (1) Elektrizitätsgesetz). Das Verfahren für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht aus den folgenden Schritten: Verfahren Verfahrensablauf Antrag des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber auf Netzanschluss Anschlussvorschlag des Netzbetreibers Netzzugangs- und Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber geschlossen Durchführung der erforderlichen Netzausbau/Netzverstärkungsmaßnahmen (Artikel 28 Elektrizitätsgesetz) Netzanschluss Vorrang erneuerbare Energien (qualitative Ausgestaltung) Fristen Informationspflichten ( ) Vorrang für erneuerbare Energien ( x ) Diskriminierungsfreie Behandlung Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität müssen innerhalb einer angemessenen Frist, d.h. innerhalb von 18 Wochen nach dem Antrag auf Netzanschluss, angeschlossen werden (Artikel 23 (3) Elektrizitätsgesetz). Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW unterfallen nicht der vorgenannten Frist (Artikel 23 (3) Elektrizitätsgesetz). Die zeitliche Ausgestaltung des Netzanschlusses für diese Anlagen unterliegt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Der Netzanschluss erfolgt nach diskriminierungsfreien Kriterien (Artikel 23 (2) und Artikel 24 (3) Elektrizitätsgesetz). Insbesondere ist der Netzbetreiber zur diskriminierungsfreien Gestaltung des Netzanschlussvertrages verpflichtet (Artikel 26a (1) und Artikel 23 (2) Elektrizitätsgesetz). Es besteht kein Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 5

6 Erneuerbaren Energien. Kapazitätsbeschränkung (quantitative Ausgestaltung) Kostenträger des Netzanschlusses Die Kosten des Netzanschlusses setzen sich nach Auskunft des nationalen Übertragungsnetzbetreibers TenneT aus zwei verschiedenen Gebühren zusammen: zum einen die einmalige Gebühr für die Herstellung des Netzanschlusses, zum anderen eine jährliche Gebühr für die Wartung des Anschlusses. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem von der niederländischen Regulierungsbehörde (Energiekamer) jährlich festgesetzten Tarif unter Berücksichtigung der Vorgaben im Tarifcode. Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber (Artikel 28 (2) Elektrizitätsgesetz). Die Kosten des Anschlusses müssen objektiv, transparent und nicht-diskriminierend sein (Artikel 28 (3) Elektrizitätsgesetz). 6

7 5. Netznutzung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Kurzbeschreibung Verfahren Vorrang erneuerbare Energien (qualitative Ausgestaltung) Netzstabilisierungsmaßnahmen Kostenträger der Netznutzung Elektrizitätsgesetz Tarifcode Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Netznutzung. Zum Abschluss dieses Vertrages ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet (Artikel 24 (1) Elektrizitätsgesetz). Der Anspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Netzbetreiber kann die Netznutzung verweigern, sollte er die notwendigen Kapazitäten nicht zur Verfügung haben (Artikel 24 (1) Elektrizitätsgesetz). Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die einen Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat (Artikel 24 (1) Elektrizitätsgesetz). Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der Netzbetreiber, der einen Vertrag mit dem Anlagenbetreiber abgeschlossen hat. Für die Netznutzung muss der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber einen Antrag auf Netznutzung stellen (Artikel 24 (1) Elektrizitätsgesetz). Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, ein Netznutzungsangebot zu Verfahrensablauf unterbreiten (Artikel 24 (1) Elektrizitätsgesetz). Sofern der Anlagenbetreiber dieses Angebot annimmt, besteht ein vertraglicher Anspruch zwischen den Parteien auf Nutzung des Netzes. In der Regel werden der Netzanschluss und die Netznutzung im Rahmen eines einheitlichen Vertrages geregelt. Die zeitliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Netznutzung ergibt sich aus den Fristen vertraglichen Vereinbarungen. Informationspflichten ( ) Vorrang für erneuerbare Energien ( x ) Diskriminierungsfreie Behandlung Der Netzbetreiber ist zur Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs verpflichtet (Artikel 24 (3) Elektrizitätsgesetz). Ein Vorrang für Erneuerbare Energien besteht nicht. Die Verpflichtung zur Gewährung der Netznutzung besteht nur im Rahmen der verfügbaren Netzkapazitäten (Artikel 24 (2) Elektrizitätsgesetz). Die Regulierungsbehörde kann festlegen, dass in begründeten Ausnahmefällen Netzzugangskapazitäten bestimmten Antragstellern vorrangig gewährt werden, um die Stabilität des Strommarktes zu gewährleisten. Auch dies muss diskriminierungsfrei geschehen und wird im Gesetzblatt der Niederlande veröffentlicht (Artikel 26 (1), (4) Elektrizitätsgesetz). Nach Aussage des niederländischen Übertragungsnetzbetreibers, gibt es verschiedene Gebührentatbestände, die von den Netzbetreibern in Rechnung gestellt werden können. Zum einen ist eine Servicegebühr zu entrichten, die die beim Betrieb des Netzes entstehenden Kosten abdecken soll (Artikel 16b ivm. Artikel 29 (6), (1) Elektrizitätsgesetz). Daneben gibt es eine Gebühr für die Übertragung von Elektrizität über das nationale Netz (Artikel 29 Elektrizitätsgesetz). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem von der niederländischen Regulierungsbehörde (Energiekamer) jährlich festgesetzten Tarif unter Berücksichtigung der Vorgaben im Tarifcode. Die in Rechnung gestellten Kosten der Netzbetreiber müssen objektiv, transparent und nicht-diskriminierend sein; zudem 7

8 müssen sie die real entstandenen Kosten des Netzbetreibers widerspiegeln (Artikel 27 (3) ivm. Artikel 28 (3) Elektrizitätsgesetz). Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten des Netzbetriebs werden zwischen den an das jeweilige Netz angeschlossenen Kunden (Verbraucher und Anlagenbetreiber) geteilt (Artikel 29 (1), (2) Elektrizitätsgesetz). Die Kosten des Netzbetriebs werden zwischen den an das jeweilige Netz angeschlossenen Kunden (Verbraucher und Anlagenbetreiber) geteilt (Artikel 29 (1), (2) Elektrizitätsgesetz). 8

9 6. Netzausbau Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Kurzbeschreibung Verfahren für Anlagenbetreiber Anreizinstrumente zum Netzausbau Kostenträger des Netzausbaus Elektrizitätsgesetz Es besteht kein spezifischer Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzausbau. Vielmehr ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen (Artikel. 16 (1) (c) Elektrizitätsgesetz). Die Regulierungsbehörde kann den Wirtschaftsminister informieren, wenn sie annimmt, dass der Netzbetreiber nicht dazu in der Lage ist oder sein wird, die für den Netzzugang erforderlichen Netzkapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das Wirtschaftsministerium kann daraufhin den Netzbetreiber auffordern, seinen Pflichten nachzukommen (Artikel. 22 Elektrizitätsgesetz). Der Netzbetreiber ist nach allgemeinen Maßstäben verpflichtet das Netz auszubauen, um ausreichende Anschluss- und Transportkapazitäten bereitzustellen (Artikel 16 (1) (c) Elektrizitätsgesetz). Hieraus ergibt sich jedoch Verfahrensablauf kein Anspruch des einzelnen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Ausbau des Netzes (z.b. um eine konkrete Anlage an das Netz anschließen zu können). Durchsetzung Fristen Informationspflichten Es besteht kein spezifischer Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzausbau. Die Kosten für den Ausbau der Netze werden durch eine Übertragungsgebühr erhoben, welche auf die Endverbraucher über die Stromrechnung umgelegt wird (Artikel 27 (1) Elektrizitätsgesetz ivm Tarifcode). Nach Angaben des Übertragungsnetzbetreibers und mehrerer Verteilnetzbetreiber werden die Anlagenbetreiber als Produzenten nicht an den Ausbaukosten beteiligt. Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Die Kosten des Netzausbaus trägt der Endverbraucher (Artikel 27 (1) Elektrizitätsgesetz ivm Tarifcode). Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 9

10 Netzausbaustudien 10

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