Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kollnburg
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- Josef Schmidt
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kollnburg Die Gemeinde erläßt auf Grund der Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) nachstehende S A T Z U N G 1 Gebührenpflicht I. Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde nach 2 und 4 der Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde vom werden Gebühren gem. Art. 28 Abs. 1 BayFwG erhoben. II. Gebührenpflichtig sind insbesondere: 1. Die Wachtätigkeit bei Theateraufführungen und sonstigen Veranstaltungen, 2. das Aufstellen von Brandwachen auf Wunsch des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Beseitigung der Brandgefahr, 3. das Abräumen von Brandstellen und sonstigen Aufräumungsarbeiten auf Wunsch des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, soweit diese Maßnahmen nicht zu Löschzwecken erforderlich sind, 4. Hilfeleistungen bei Anlässen, die nicht unter 1 Abs. 2 der Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde fallen, 5. die Inanspruchnahme der Feuerwehr durch mutwilligen Alarm. Keine Gebühren werden erhoben für Leistungen im Gemeindegebiet gem. Art. 28 Abs. 2 BayFwG, insbesondere 1. bei Bränden und Explosionen, ausgenommen bei Bränden und Explosionen, die vorsätzlich verursacht worden sind oder entstanden sind oder bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne von 3 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom (BGBl. S. 173, 229) oder anderen besonderen feuergefährlichen Stoffen, 2. bei Rettung von Mensch und Tieren aus einer Notlage, 3. bei Katastrophen, die durch Naturereignisse entstanden sind, 4. zur Brandverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen der Feuersicherheitsdienst in Theatern, bei Veranstaltungen usw. 5. bei unbeabsichtigt falscher Alarmierung.
2 2 Gebührenhöhe I. Grundgebühren: A) Sachgebühren nicht in Ursprungs satzung 1.1 Tanklöschfahrzeug (TLF) DM 23, Tanklöschfahrzeug (TLF) DM 25,56 2. Löschgruppenfahrzeug (LF) 8 oder DM 23,01 3. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 30 DM 15,34 4 Versorgungs-LKW (VLKW) 30 DM 15,34 5 Rüstwagen (RW) 2 30 DM 15, Drehleiter (DL) 30 h 50 DM 25, Drehleiter (DL) DM 20, Anhängeleiter (AL) 30 DM 15,34 7 Transportfahrzeug -Kombi- 25 DM 12,78 8 Einsatzleitwagen (ELW) -PKW- 25 DM 12,78 9 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 8 30 DM 15,34 10 Ölschadenanhänger (ÖSA) 40 DM 20,45 11 K-Boot 40 DM 20,45 12 Flutlichtanlage -Lichtgiraffe- 30 DM 15,34 13 Einachsige Anhänger: Schaumanhänger, Wasserkanone, Schaummittelanhänger, Transportanhänger etc. 20 DM 10,23 14 Schlauchboot 15 DM 7,67 II. Streckengebühren (für jeden angefangenen km Wegstrecke): 1.1 Tanklöschfahrzeug (TLF) 16 4,00 DM 2, Tanklöschfahrzeug (TLF) 24 4,00 DM 2,05 2. Löschgruppenfahrzeug (LF) 8 oder 16 4,00 DM 2,05 3. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 3,50 DM 1,79 4 Versorgungs-LKW (VLKW) 3,50 DM 1,79 5 Rüstwagen (RW) 2 4,00 DM 2, Drehleiter (DL) 30 h 4,00 DM 2, Drehleiter (DL) 18 3,50 DM 1, Anhängeleiter (AL) 2,00 DM 1,02 7 Transportfahrzeug -Kombi- 2,00 DM 1,02 8 Einsatzleitwagen (ELW) -PKW- 2,00 DM 1,02 9 Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 8 2,00 DM 1,02 10 Ölschadenanhänger (ÖSA) 2,00 DM 1,02 11 K-Boot 3,00 DM 1,53 12 Flutlichtanlage -Lichtgiraffe- 2,00 DM 1,02 13 Einachsige Anhänger:. 1,50 DM 0,77 Betriebs- und Gerätestundengebühren (für jede angefangene Arbeitsstunde): 1 Lösch- oder Sonderfahrzeuge (soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt) 40 DM 20,45 2. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 35 DM 17,90 4 Versorgungs-LKW (VLKW) 40 DM 20,45
3 3 Rüstwagen (RW) 2 40 DM 20, Drehleiter (DL) 30 h 50 DM 25, Drehleiter (DL) DM 15, Anhängeleiter (AL) 20 DM 10,23 5 Tragkraftspritze (TS) 8/8 30 DM 15,34 6 Ölschadenanhänger (ÖSA) 30 DM 15, K-Boot 50 DM 25, Schlauchboot 25 DM 12,78 8 Flutlichtanlage -Lichtgiraffe- 50 DM 25,56 9 Rettungsspreizer (Hurst-Schere) 30 DM 15,34 10 Be- und Entlüftungsgeräte 30 DM 15,34 11 Lichtmast 15 DM 7, Stromaggregat -20 kvh- 30 DM 15, Stromaggregat -5 kvh- 15 DM 7, Stromaggregat -1 kvh- 10 DM 5,11 13 Halogenscheinwerfer (m. Stativ) 10 DM 5,11 14 Kabeltrommel 5 DM 2,56 15 Handscheinwerfer (Ex-geschützt) 5 DM 2,56 16 Elektrische Tauchpumpe (650 l/min) 20 DM 10,23 17 Ölumfüllpumpe 20 DM 10, Wassersauger 20 DM 10, Wasserstrahlpumpe 5 DM 2, Vorbau-Seilwinde (5 to) 30 DM 15, Mechanische Winde (10 to) 20 DM 10,23 20 Hebesatz (15 to) 20 DM 10, Mechanischer Greifzug 20 DM 10, Flaschenzug 10 DM 5,11 22 Motorkettensäge 25 DM 12,78 23 Handkreissäge 15 DM 7,67 24 Trennschleifer (zuzügl. Trennscheibe) 15 DM 7,67 25 Boschhammer 25 DM 12,78 26 Schneid- und Schweißgerät (zzgl. Gas u. Sauerstoff) 30 DM 15, Schweres Atemschutzgerät (PA) 25 DM 12, Leichtes Atemschutzgerät (Maske) zzgl. Instandsetzung u. Filter 10 DM 5, Gas-/Säureschutzanzüge 40 DM 20, Hitzeschutzanzug -schwer- 40 DM 20, Hitzeschutzhaube 10 DM 5, P.Hitzeschutzhandschuhe 10 DM 5,11 Gerätetagesgebühren (für jeweils angefangene 24 Stunden): 1.1 Handfeuerlöscher (6 kg) zzgl. Instandsetzung und Füllung 6,00 DM 3, Handfeuerlöscher (12 kg) zzgl. Instandsetzung und Füllung 10,00 DM 5, Kübelspritze 6,00 DM 3, Länge Druckschlauch -Gr. B oder C- zzgl. Waschen, Prüfen und Trocknen 6,00 DM 3, A-Saugschlauch zzgl. Instandsetzung 8,00 DM 4,09 3 Saugkorb 5,00 DM 2,56 4 Verteilungsstück 5,00 DM 2,56 5 Sammelstück 5,00 DM 2,56 6 Hydranten-Standrohr m. Schlüssel 10,00 DM 5, B-Strahlrohr 2,00 DM 1, C-Strahlrohr 1,50 DM 0,51 8 Schlauchbrücke (pro Teil) 5,00 DM 2, teilige Schiebeleiter 40,00 DM 20,45
4 9.2 2-teilige Schiebeleiter 30,00 DM 15, Steckleiter (pro Teil) 10,00 DM 5, Klappleiter 10,00 DM 5,11 10 Sicherheitshakengurt 8,00 DM 4,09 11 Arbeitsleine 5,00 DM 2,56 12 Ölauffangbehälter (3.000 l) 40,00 DM 20,45 13 Abdeckplane 8,00 DM 4,09 14 Absperrmaterial p.lfd.meter (Stützen und Fangleinen) 2,50 DM 1,02 15 Sicherheitsmaterial pro m 2 15,00 DM 7,67 IV. Pauschalgebühren: 1 Kleintierhilfe 30 DM 15, Öffnen einer Türe 50 DM 25, Öffnen jeder weiteren Türe 20 DM 10,23 B) Personalgebühren (je angefangene Ausrücke- oder Einsatzstunde) 1.1 Für den Einsatzleiter 25 DM 12, Für einen Brand- oder Löschmeister 22 DM 11, Für einen Feuerwehrmann 20 DM 10,23 2 Für Sicherheitswachdienst b. Veranstaltungen und für Brandwachen pro Mann 12 DM 6,14 3 Für Sicherheitswachdienst b. Veranstaltungen der Gemeinde Sonderregelung n. Vereinbarung C) Instandsetzungsgebühren 1.1 Druckschlauch, pro Länge, Waschen, Prüfen u. Trocknen 8 DM 4, Druckschlauch, pro Länge, Prüfen u. Trocknen 6 DM 3, Druckschlauch, pro Länge, Waschen, Trocknen 6 DM 3, Saugschlauch, pro Stück Waschen und Trocknen 6 DM 3, Instandsetzung von schweren Atemschutzgeräten (PA) pro Gerät 25 DM 12, Instandsetzung von leichten Atemschutzgeräten (Maske) pro Gerät 12 DM 6,14 3 Füllen von Preßluftflaschen 1 DM 0,51 4 Instandsetzung von Handfeuerlöschern (zzgl. Füllung u. Ersatzteile) 20 DM 10,23 D) Verbrauchsgebühren Ölbindemittel, Schaummittel, Löschpulver usw. Berechnung nach Menge u. Tagespreise
5 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. 2. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenpflichtigen zur Zahlung fällig. 4 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer den Einsatz der Feuerwehr veranlasst oder die Leistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschulnder (Art. 28 Abs. 3 BayFwG). 5 Stundung, Niederschlagung, Erlass Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kollnburg, den 13. Januar 1986 Gemeinde Kollnburg: gez.: Biebl Biebl 1. Bürgermeister
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