B I B L I O T H E K S O R D N U N G
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- Werner Mann
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1 B I B L I O T H E K S O R D N U N G für die Universitätsbibliothek Regensburg vom geändert durch Satzung am Gemäß Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Bibliotheksordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Leitprinzip der Universität Regensburg und wird bei allen universitären Vorgängen berücksichtigt. Alle Personenund Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. I. Allgemeines 1 Rechtsstellung und Gliederung (1) Die Universitätsbibliothek Regensburg ist gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG eine zentrale Einrichtung der Universität Regensburg. Sie umfasst und verwaltet den gesamten Literatur- und sonstigen Medienbestand der Universität. (2) Sie gliedert sich in die Zentralbibliothek und in Teilbibliotheken. 2 Aufgaben (1) Die Universitätsbibliothek hat die Aufgabe, allen Mitgliedern der Universität, die Literatur, die Medien und die Information für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere: 1. Rechtzeitige und vollständige Feststellung des Literatur- und Informationsbedarfs; 2. im Rahmen der ihr zugewiesenen Mittel Beschaffung von Literatur und Information im notwendigen Umfang und in ausreichender Anzahl, sowie Gewährleistung eines effizienten Bestandsmanagements (Bestandsaufbau, Aussonderung);
2 3. Gewährleistung einer überschaubaren Aufstellung und rasch zugänglichen Benutzung der Bibliotheksbestände; 4. Gewährleistung des Zugangs zu und die Strukturierung von elektronischen Medien; 5. Teilnahme am Fernleihverkehr und den Dokumentenlieferdiensten; 6. Vermittlung von Informationskompetenz; 7. Bereitstellung geeigneter Lernräume; 8. Betrieb des Publikationsservers der Universität; 9. Unterstützung der Wissenschaftler bei allen Fragen des Publizierens. (2) Als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek dient sie daneben jeder wissenschaftlichen Arbeit und sachlichen Information für alle Interessierten. II. Organisation 3 Leiter der Bibliothek (1) Der Leiter der Universitätsbibliothek ist unbeschadet der Verantwortung der Universitätsleitung und der Zuständigkeit des Kanzlers für die gesamte Bibliothek verantwortlich. (2) Er wird gemäß Art. 20 Abs. 2 Ziffer 9 BayHSchG nach Anhörung des Bibliotheksausschusses von der Universitätsleitung bestellt. 4 Fachreferenten (1) Die bibliothekarische Betreuung der einzelnen Wissenschaftsfächer obliegt grundsätzlich wissenschaftlichen Bibliothekaren als Fachreferenten. Die Fachreferenten werden im erforderlichen Umfang durch Bibliothekspersonal unterstützt. Die Fachreferenten haben insbesondere in erster Linie die Belange der Teilbibliothek und ihrer Benutzer zu vertreten. (2) Die Teilbibliotheken werden von Fachreferenten geleitet. (3) Sie werden entsprechend ihrer Kompetenz für den zu betreuenden Bereich von dem Leiter der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät und dem Kanzler bestellt. 2
3 5 Bibliotheksbeauftragte (1) Jede Fakultät benennt gemäß Art. 31 Abs. 4 GrO ein hauptberuflich an der Fakultät tätiges Mitglied der Universität als Bibliotheksbeauftragten. (2) Die Bibliotheksbeauftragten arbeiten mit den Fachreferenten zusammen, um die für Forschung, Lehre und Studium nötige Literatur- und Informationsversorgung zu gewährleisten. Als Mittler zwischen Fakultät und Bibliothek werden sie von den Fachreferenten in erforderlichem Umfang und rechtzeitig informiert. 6 Bibliotheksausschuss (1) Die Universitätsleitung setzt für Bibliotheksangelegenheiten einen Ausschuss gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ein. Die Amtszeit der bestellten Mitglieder beträgt drei Jahre; abweichend hiervon beträgt die Amtszeit des Studierendenvertreters ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (2) Dem Bibliotheksausschuss gehören ein Prorektor, die Bibliotheksbeauftragten, ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, ein Vertreter der Studierenden und mit beratender Stimme der Leiter der Bibliothek an. Den Vorsitz führt der Prorektor. Weitere Mitarbeiter der Bibliothek und der Fakultäten können mit beratender Stimme im Einzelfall hinzugezogen werden. (3) Der Bibliotheksausschuss ist zu beteiligen bei: 1. grundlegenden Änderungen von Struktur und Strategie der Universitätsbibliothek; 2. Erarbeitung eines Vorschlages für die Anforderungen zum Staatshaushaltsplan; 3. Erarbeitung eines Vorschlages zur Verteilung der Haushaltsmittel auf die Zentralbibliothek und die Teilbibliotheken; 4. Schlichtung von Differenzen zwischen Universitätsbibliothek und anderen Bereichen der Universität in Angelegenheiten der Bibliothek; 5. Bestellung des Leiters der Universitätsbibliothek. 3
4 III. Erwerbung 7 Fachliche Auswahl (1) Die fachliche Auswahl für die Zentralbibliothek erfolgt durch den Fachreferenten der Zentralbibliothek in Absprache mit dem Leiter der Bibliothek. (2) Die fachliche Auswahl für die Teilbibliothek erfolgt durch die Fachreferenten und aufgrund von Vorschlägen aus der Fakultät. (3) Die Fachreferenten haben dafür zu sorgen, dass 1. die Titelauswahl eine ausgewogene, mit den Beständen der Universitätsbibliothek abgestimmte Literaturversorgung des Bereichs der Teilbibliotheken gewährleistet; 2. die Teilbibliotheken von fachfremder Literatur freigehalten wird; 3. bereits in der Bibliothek vorhandene oder bereits bestellte Werke nur im erforderlichen Umfang nochmals erworben werden. (4) Erhebt der zuständige Fachreferent aus den genannten Gründen Einwendungen, entscheidet die Fakultät im Einvernehmen mit dem Leiter der Bibliothek. 8 Literaturbeschaffung (1) Die Beschaffung von Literatur und sonstigen Medien sowie der Erwerb von Zugangsberechtigungen zu diesen, erfolgt durch die Universitätsbibliothek. IV. Erschließung 9 Katalogisierung Die formale Katalogisierung und Sacherschließung erfolgt nach den jeweils gültigen Regeln. 4
5 10 Klassifikation (1) Die Klassifikation für die einzelnen Wissenschaftsfächer ist in Zusammenarbeit von Fachreferent und Bibliotheksbeauftragtem weiterzuentwickeln. (2) Die Aufstellung soll dort erfolgen, wo die Nutzung für Forschung und Lehre am größten ist. In Zweifelsfragen erfolgt die räumliche Aufstellung durch Absprache der beteiligten Fachreferenten. V. Benutzung 11 Allgemeines (1) Zur Benutzung der Universitätsbibliothek sind alle Mitglieder der Universität Regensburg berechtigt. (2) Personen, die nicht Mitglieder der Universität sind, bedürfen zur Benutzung der Universitätsbibliothek einer Zulassung. Diese erfolgt durch Ausstellung eines Bibliotheksausweises. (3) Ausleihbare Bestände können von allen Nutzungsberechtigten ausgeliehen werden. Die Teilbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Die Fernleihe, einschließlich der Ausleihbeschränkungen, richtet sich nach der Leihverkehrsordnung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Dokumentenlieferdiensten. (4) Für die Benutzung der Bibliothek ist die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB), sowie die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek, maßgeblich, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. 12 Dienstliche Ausleihe (1) Universitätsmitglieder i.s. von Art. 17 Abs. 1 Sätze 1-4 BayHSchG mit Ausnahme der Studierenden können aus den Präsenzbeständen der Universitätsbibliothek durch Verbuchung im Ausleihsystem Medien zur Benutzung innerhalb der Universität ausleihen. Mit Rücksicht auf andere Benutzer darf nur eine in der Benutzungsordnung festgelegte Anzahl von Medien gleichzeitig entnommen werden. Wird eines der entnommenen Medien von einem anderen Benutzer benötigt, so ist es umgehend, spätestens innerhalb von zwei Tagen, zugänglich zu machen. Besonders intensiv benutzte Medien können für nicht oder verkürzt ausleihbar erklärt werden. 5
6 13 Handapparate (1) Professoren können in ihren Dienstzimmern Medien aufstellen, die sie auf längere Zeit häufig benötigen. Die Anzahl der in einem Handapparat befindlichen Medien soll für Professoren i.s. von Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) auf ein angemessenes Maß beschränkt bleiben und 200 Medien nicht übersteigen. Die Medien sind über die Universitätsbibliothek zu beschaffen und im Regensburger Katalog nachzuweisen. (2) Ein nur in einem Handapparat vorhandenes Medium ist nach vorheriger terminlicher Vereinbarung in angemessener Zeit auch anderen Benutzern zugänglich zu machen. 14 Inkrafttreten Die Bibliotheksordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Bibliotheksordnung vom außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom , geändert durch Beschluss des Senats der Universität Regensburg am Regensburg, den Universität Regensburg Der Rektor (Prof. Dr. Thomas Strothotte) Diese Ordnung wurde am in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der Die Satzung zur Änderung der Ordnung wurde am in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
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