Das österreichische Pensionssystem. Robert Knafl

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1 Bachelorarbeit Das österreichische Pensionssystem eingereicht von Robert Knafl zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor Gesundheits- und Pflegewissenschaft (BSc.) an der Medizinischen Universität Graz ausgeführt am Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie unter der Anleitung von Betreuerin ao. Univ. Prof in. Dr in. med. Éva Rásky MME Graz,

2 Eidesstattliche Erklärung Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe, andere als die angegebenen Quellen nicht verwendet und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Graz, am 28.November 2016 Robert Knafl eh.

3 Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis... 6 Abbildungsverzeichnis... 6 Abkürzungsverzeichnis... 7 Zusammenfassung... 8 Abstract Einleitung Material und Methoden Die Pensionsvorsorge in Österreich Das drei Säulen Modell Die Sozialversicherung Die erste Säule der Pensionsvorsorge Der Pensionsantrag Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungsfälle des Alters Die normale Alterspension Die vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Die Korridorpension Die Schwerarbeiterpension Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit Die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension Versicherungsfälle des Todes Die Witwen und Witwerpension Die Waisenpension... 21

4 3.3.4 Die Abfindung Pensionen für Beamtinnen und Beamte Die Ausgleichszulage Pensionsstände im Dezember Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsvorsorge Das neue Pensionskonto Pensionsberechnung nach dem APG Die zweite Säule der Pensionsvorsorge Die betriebliche Pensionsvorsorge Die Finanzierung der betrieblichen Pensionsvorsorge Formen der betrieblichen Pensionsvorsorge Die Direktversicherung Die Pensionskassen Die betriebliche Kollektivversicherung(BKV) Die Pensionszusage Die Abfertigung NEU Die dritte Säule der Pensionsvorsorge Die private Pensionsvorsorge Die Finanzierung der privaten Pensionsvorsorge Formen der privaten Pensionsvorsorge Das Sparbuch Die individuellen Lebensversicherungen Die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Der Einfluss von Demografie, Migration und Beschäftigung Die Demografische Entwicklung Die steigende Lebenserwartung Die niedrige Fertilität... 43

5 6.1.3 Die Migration Die Folgen der alternden Gesellschaft Der Altersabhängigkeitsquotient Den Altersabhängigkeitsquotienten beeinflussende Faktoren Die Beschäftigung Die Invaliditätspension Schlussfolgerung Literaturverzeichnis... 50

6 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Höhe der Ausgleichszulage Tabelle 2: Entwicklung des Pensionsstandes nach dem Geschlecht, Dezember Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Das drei Säulen Modell der Pensionsvorsorge Abbildung 2: Pensionsstand nach Pensionsarten Abbildung 3: Betriebliche Pensionsvorsorge Abbildung 4: Das beitragsorientierte Modell und das leistungsorientierte Modell.. 35 Abbildung 5: Geburten und Sterbefälle 1951 bis 2075(mittlere Variante) Abbildung 6: Bevölkerungspyramide 2014, 2030 und

7 Abkürzungsverzeichnis AK APG ASVG BMASK BMF BMSVG BPG BSVG BV-Kasse FSVG GSVG PHG PKG PVA SV VAEB VRG WKO Arbeiterkammer Allgemeine Pensionsgesetz Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesministerium für Finanzen Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz Betriebspensionsgesetz Bauern Sozialversicherungsgesetz Betriebliche Vorsorgekasse Freiberuflich Selbstständigen Sozialversicherungsgesetz Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz Pensionsharmonierungsgesetz Pensionskassengesetz Pensionsversicherungsanstalt Sozialversicherung Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Wirtschaftskammer Österreich

8 Zusammenfassung In der vorliegenden Arbeit wird das Österreichische Pensionssystem untersucht. Die angebotenen Leistungen und deren Finanzierung sind eine Herausforderung, die sich der Politik als Entscheidungsträger und der Österreichischen Bevölkerung stellt. Die demographische Entwicklung ist geprägt durch einen immer größer werdenden Anteil älterer Menschen der einem abnehmenden Anteil der jungen Generation gegenüber steht. Diese Entwicklung beeinflusst das Österreichische Pensionssystem. Ziel dieser Arbeit ist die Beschreibung des Österreichischen Pensionssystems, welches auf dem drei-säulen-modell basiert und zu klären wie es funktioniert, ob es funktioniert und wie sich demographische Entwicklung, Beschäftigung und Migration auf das System auswirken. In dieser Arbeit konnte die geringe Ausprägung der zweiten und dritten Säule des drei-säulen-modells herausgefiltert werden. Es wurde die erste Säule als die aktuelle bedeutende Stütze des Systems identifiziert und der Einfluss der demographischen Entwicklung, Beschäftigung und Migration auf das System bestätigt. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit, eine höhere Erwerbsquote, der Ausbau der Vollzeitbeschäftigung für Frauen und qualifizierte Zuwanderung können sich positiv auf das System auswirken. 8

9 Abstract In the presented work, the Austrian retirement system will be evaluated. The politics as the decision maker and the Austrian population are facing a big challenge with the offered benefits and its financing. The demographic development is characterized by an increasing percentage of older people on the one hand and a decreasing percentage of the young generation on the other hand. This development affects the Austrian retirement system. The purpose of this study is to describe the Austrian retirement system which is based on the three-pillar-model and to explain how it works, if it works and how the demographic development, employment and migration affects the system. In this study, the low characteristic of the second and third pillar of the three-pillarmodel could be filtered. The first pillar was identified as the current key factor of the system and the influence of the demographic development, employment and migration on the system was confirmed. A prolongation of the working life, a higher employment rate, the extension of full-time employment for women and immigration of skilled workers can have a positive effect on the system. 9

10 1. Einleitung Ich habe mich für dieses Thema entschieden da ich der Meinung bin, dass es eines der zentralen Themen unserer Zeit ist. Seit Jahren wird in der medialen Berichterstattung über mögliche Zukunftsszenarien berichtet und es melden sich nationale und internationale Experten zu Wort und dennoch wird man das Gefühl nicht los, dass zum einen nicht wirklich von der Politik darauf reagiert wird. Die erste Säule der österreichischen Pensionsvorsorge, die gesetzliche Pensionsversicherung wird über das Umlageverfahren, auch als Generationenvertrag bezeichnet, finanziert. Hier werden die zu erbringende Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Beiträgen der Erwerbstätigen finanziert. Mit den geleisteten Beiträgen erwerben Sie, wie schon die Generationen davor, selbst den Anspruch auf Leistungen die wiederum von den folgenden Generationen finanziert werden. Durch die demographische Entwicklung wird die Finanzierung über das Umlageverfahren vor eine Herausforderung gestellt. Der Anteil der immer älter werdenden steht einem immer kleiner werdenden Anteil jüngerer gegenüber, was sich auf die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung auswirkt in dem die Ausgaben für Pensionsleistungen steigen und die finanzielle Belastung der folgenden Generationen immer größer wird. In diesem Zusammenhang und dem prognostizierten Arbeitskräftemangel steigt die Bedeutung von Beschäftigung und der künftigen Migration deutlich um das beitragsfinanzierte System zu finanzieren. Die zweite und dritte Säule der österreichischen Pensionsvorsorge basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Bei diesem Verfahren werden die Beiträge nicht zur Deckung anderer Pensionen verwendet, nein es finanziert hier jeder Versicherte seine zukünftige Pension selbst. Die Veranlagung des Kapitals erfolgt auf den Kapitalmärkten und ist deren systembedingten Schwankungen ausgesetzt. 10

11 2. Material und Methoden Die leitenden Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Österreichischen Pensionssystem sind: Das Österreichische drei Säulen Modell. Wie ist es aufgebaut? Wie funktioniert es? Funktioniert es? Welche Auswirkungen haben demographische Entwicklung, Beschäftigung und Migration auf das Österreichische Pensionssystem? Für die Beantwortung der Fragen wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Diese erfolgte in den Bibliothekskatalogen der Karl-Franzens-Universität Graz. Es wurde zu diesem Thema auch eine ausführliche Internetrecherche durchgeführt und weitere Quellen gefunden. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil werden kurz das drei Säulen Modell und die Sozialversicherung vorgestellt um anschließend auf die erste Säule der österreichischen Pensionsvorsorge einzugehen. In diesem Zusammenhang wird der Pensionsantrag, die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung, die Pensionsstände von Dezember 2015, die Finanzierung, das neue Pensionskonto und die Pensionsberechnung nach dem APG eingegangen. Es wird auch auf die Pension der Beamten kurz eingegangen da diese im Zuge der Pensionsharmonisierung immer mehr der gesetzlichen Pensionsvorsorge zugeordnet werden. Hier werden im Rahmen der zweiten Säule die Formen der Betrieblichen Altersvorsorge beschrieben und deren Finanzierung behandelt. Bei der dritten Säule der privaten Altersvorsorge werden die Varianten Sparbuch, Individuelle Lebensversicherung, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und die Finanzierung thematisch behandelt. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der demographischen Entwicklung, der Migration und der Beschäftigung. Es wird auf die Folgen der alternden Gesellschaft eingegangen und in diesem Zusammenhang der Altersabhängigkeitsquotient mit zwei ausgewählten, den Quotienten beeinflussenden Faktoren dargestellt. Im dritten und letzten Teil der Arbeit werden die oben gestellten Fragen beantwortet. 11

12 3. Die Pensionsvorsorge in Österreich Das drei Säulen Modell Die Österreichische Pensionsvorsorge beruht auf dem drei Säulen Modell. Die erste Säule bilden die gesetzliche Pensionsversicherung, die Beamtenversorgung und die Mindestsicherung. Säule zwei umfasst die Betriebliche Altersvorsorge und die Abfertigung neu. Säule drei setzt auf die Private Vorsorge wie Sparen oder Individuelle Rentenversicherungen (vgl. Ivansits,2014, S.71). Abbildung 1: Das drei Säulen Modell der Pensionsvorsorge Quelle: Fachverband der Pensionskassen Die Finanzielle Absicherung im Alter basiert in Österreich überwiegend auf der gesetzlichen Altersvorsorge. Sie soll das durch die Pensionierung wegfallende Einkommen ersetzen. Die gesetzliche Pensionsversicherung bietet aber auch Schutz, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kommt und für Hinterbliebene im Falle des Todes (vgl. Hundstorfer, 2014, S.27). Österreich ist eines von mehreren Ländern dessen gesetzliche Alterssicherung für unselbstständig Erwerbstätige auf dem Bismarck schen System beruht. Im gesetz- 12

13 lichen Pensionssystem sind alle selbstständigen und unselbstständig Erwerbstätigen erfasst deren Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (vgl. Mazal,2008, S.12). Bei genauer Betrachtung ist fest zu stellen, dass das gesetzliche Pensionssystem aus unterschiedlichen Systemen der Berufsgruppen Arbeiter, Angestellte, Landwirte, Selbstständige im Einzelhandel, Handel und Industrie als auch für ein paar Gruppen von Freiberuflern besteht. Für Beamtinnen und Beamte gibt es eigene Ruhestandsysteme, welche durch ihre Beiträge und die der zuständigen staatlichen Arbeitgeber finanziert werden (vgl. Schuh,2010, S.4). Die hier erwähnten Systeme sind jedoch nur mehr Übergangsformen, da Sie durch die Pensionsreformen von 2003, 2004 und dem Pensionsharmonisierungsgesetz langsam in der Pensionsversicherung aufgehen werden (vgl. Tomandl, 2011, S.14). Die erste Säule ist in Österreich auch deshalb von großer Bedeutung, da Sie für einen Großteil der Menschen die einzige Einkommensquelle in der Pension darstellt (vgl. Bundeskanzleramt, 2005, S.6). Im Zuge dieser Arbeit wird deutlich gemacht, dass für die Absicherung und Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards die erste Säule immer weniger ausreichend sein wird und um die entstehende Lücke zu schließen eine weitere Säule benötigt wird. Die zweite Säule bietet sich für so gut wie alle Arbeitnehmer/innen in Privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und deren leistungsberechtigten Angehörigen an. Sie wird von Seiten der Arbeitgeber finanziert und umfasst alle freiwilligen Leistungszusagen die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurden. Die Leistungszusagen stellen eine Ergänzung zu den von der gesetzlichen Pensionsversicherung angebotenen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen dar (vgl. Hundstorfer, 2014, S.35). Die dritte Säule ist eine weitere mögliche Ergänzung der gesetzlichen Pensionsversicherung, die ganz im Ermessen jedes Einzelnen liegt (vgl. Bundeskanzleramt, 2005, S.7) 13

14 Nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen betrugen 2013 in Österreich die gesamten öffentlichen Pensionsausgaben 13,9% des BIP (vgl. BMF, 2016, Langfristige Herausforderungen). Um die Bedeutung der zweiten und dritten Säule beurteilen zu können ist notwendig den Anteil der Pensionseinkünfte aus diesen im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung zu sehen. Die Leistungen der zweiten und dritten Säule der Pensionsvorsorge machen in Österreich 10 % der Gesamtausgaben für die Altersvorsorge aus (vgl. Ivansits,2014, S.71). Das waren 2013, auf Basis des vom Bundesministerium für Finanzen für 2013 angegeben BIP, 1,39 % für beide Vorsorgevarianten. Die Verteilung der erbrachten Leistungen zeigt eindeutig die große Bedeutung der gesetzlichen Pensionsvorsorge in Österreich. 3.1 Die Sozialversicherung Für das gute Funktionieren der Gesellschaft in Österreich ist die soziale Sicherheit einer der wichtigsten Stützpfeiler. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die österreichische Sozialversicherung. Sie ist mit ihren derzeit 22 Sozialversicherungsträgern für die drei Zweige Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zuständig und bietet mit ca. 8,4 Millionen Versicherten fast allen Österreicherinnen und Österreichern Schutz (vgl. gesundheit.gv.at, 2016). Organisatorisch operiert sie in weisungsfreier Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht. Das bedeutet das staatliche Behörden an Stelle eines Weisungsrechts nur ein Aufsichtsrecht besitzen. Die zuständigen Behörden sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Gesundheit (vgl. Österreichische Sozialversicherung, 2016). 14

15 3.2 Die erste Säule der Pensionsvorsorge Die gesetzliche Pensionsversicherung ist, wie schon erwähnt, ein Zweig der österreichischen Sozialversicherung. Es ist eine Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen, deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und bildet die erste Säule der Pensionsvorsorge in Österreich. Für Dienstnehmer sowie freie Dienstnehmer ist die verpflichtende Pensionsversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(ASVG) geregelt. Für andere Berufsgruppen kommen folgenden Sondergesetze zur Anwendung: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Freiberuflich Selbstständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) (vgl. Ivansits, 2014, S.26 S.27) Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 wurde von der Politik das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt. Die gesetzliche Regelung der Pensionen erfolgt seit dem durch das APG unter Einbeziehung der oben angeführten Sondergesetzte (vgl. BMASK, Pensionen, 2016). Die Pflichtversicherung beginnt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel ist das die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses bei dem der Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung ist immer der tatsächliche Zeitpunkt entscheidend. Der Tag der An- oder Abmeldung ist hier nicht maßgebend (vgl. Ivansits, 2014, S.26 S.27). Im Fall von geringfügiger Beschäftigung besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, daher wird empfohlen eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung abzuschließen um bei Bedarf Anspruch auf diese Leistungen zu haben ( vgl. help.gv.at, System der Pflichtversicherung, 2016). Für die Umsetzung und den Vollzug der Versicherungsleistungen sind die Träger der Pensionsversicherung zuständig. Die fünf Pensionsversicherungsträger sind: die Pensionsversicherungsanstalt(PVA) die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (NVA) 15

16 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB). Es kann vorkommen, dass ein Versicherter in seinem Berufsleben bei mehreren Versicherungsträgern versichert war. Ist das der Fall, dann ist der Pensionsversicherungsträger zuständig bei dem in den letzten 15 Jahren der Erwerbstätigkeit die meisten Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016, Wer ist wo versichert) Der Pensionsantrag Auf eine Pensionsleistung besteht Anspruch, wenn einer dieser Versicherungsfälle eintritt, die Mindestversicherungszeit oder besondere Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. BMASK, Pensionen, 2016). Um eine Leistung der Pensionsversicherung zu bekommen ist es zwingend notwendig einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Das dafür benötigte Antragsformular liegt beim Pensionsversicherungsträger auf. Es besteht auch die Möglichkeit diese beim Pensionsversicherungsträger anzufordern oder im Internet herunterzuladen. Von den zuständigen Stellen wird empfohlen den Antrag zwei Monate vor dem gewählten Stichtag zu stellen. Ist das nicht der Fall dann löst die erfolgte Antragstellung den Stichtag aus (vgl. Marek, 2014, S.38-39). Auch wenn der Antrag nicht an einem Monatsersten gestellt wurde ist der Stichtag grundsätzlich der Monatserste der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgt. Im Fall der Hinterbliebenenleistung ist der Stichtag der dem Todestag folgende Monatserste. Fällt jedoch der Todestag auf einen Monatsersten dann ist der Todestag zugleich auch der Stichtag (vgl. Ivansits, 2014, S.75). 16

17 3.3 Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung Es wird zwischen zwei Gruppen von Pensionen unterschieden. Das wäre die Gruppe der Eigenpensionen und die Gruppe der Hinterbliebenenpensionen. Bei Eigenpensionen besteht ein direktes Versicherungsverhältnis mit der Pensionsversicherung, bei der Hinterbliebenenpensionen nicht (vgl. BMASK, Pensionsarten, 2016). Die im Anspruchsfall zu erbringenden Leistungen sind Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes (vgl. Ivansits, 2014, S.74) Versicherungsfälle des Alters Die normale Alterspension Um in die normale Alterspension gehen zu können müssen einige Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Für alle vor dem geborenen kommt hier noch das Altrecht zur Anwendung. Das bedeutet, dass für Frauen das vollendete 60. Lebensjahr als Regelpensionsalter gilt. Für Männer gilt, dass sie mit dem vollendeten 65. Lebensjahr das gesetzliche Regelpensionsalter erfüllen, unabhängig ob für Sie noch das Altrecht zur Anwendung kommt oder das Pensionskonto. Ab dem 1.Jänner 2024, bis dahin gilt das vollendete 60. Lebensjahr, wird bei den ab 1955 geborenen Frauen das Pensionsantrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben. Mit dieser Maßnahme wird das Pensionsantrittsalter der Frauen bis 2033 an das der Männer mit 65 angepasst. Zusätzlich zum Regelpensionsalter muss eine Mindestversicherungsdauer, eine sogenannte Wartezeit, erfüllt sein. Alle Personen die das Regelpensionsalter erreicht haben können um eine Alterspension ansuchen, wenn Sie zumindest 180 Versicherungsmonate in den letzten 30 Jahren, (oder) 180 Beitragsmonate in der Pflicht- oder Freiwilligenversicherung oder 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag erworben haben. Ersatzmonate zählen erst ab dem (vgl. BMASK, 2016, Alterspension). Alternativ zu den oben angeführten Mindestversicherungszeiten gibt es für alle nach dem geborenen noch eine weitere Alternative. Auch hier sind es 17

18 wieder die 180 Versicherungsmonate ab , von denen zumindest 84 Versicherungsmonate durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurden. Kinderbetreuungszeiten die vor dem liegen werden hier berücksichtigt und auf die 180 Monate angerechnet (vgl. Marek, 2014, S.43) Die vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) Diese Form der Langzeitversicherungspension stellt mit der noch folgend beschriebenen Korridorpension die meistgenutzte Art der Frühpension dar. Anspruchsberechtigt sind Frauen die vor dem geboren sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 480 Beitragsmonate nachweisen können. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 kommt es zu einer Anhebung des Pensionsantrittsalters um ein Jahr, sodass ab dem geborene Frauen auch erst mit 62 diese Pension beanspruchen können. In dieser Zeit werden auch die benötigten Beitragsmonate stufenweise bis auf 540 angepasst. Männer sind anspruchsberechtigt wenn sie 45 Beitragsjahre nachweisen können. Frauen und Männer dürfen zum Stichtag keine pensionsversicherungspflichtige oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. BMASK, Vorzeitige Alterspension, 2016) Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Diese Form der Frühpension ist eine auslaufende Variante, die nur noch bis zum von Frauen die vor dem und von Männern die vor dem geboren sind beantragt werden kann. Anspruch auf diese Versicherungsleistung besteht, wenn das Pensionsantrittsalter erreicht ist, die Frau oder der Mann vor den oben genannten Stichtagen geboren ist, zumindest 450 Versicherungsmonate bzw. 420 Beitragsmonate erworben wurden und keiner pensionsversicherungspflichtigen oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (vgl. Ivansits, 2014, S.80). 18

19 Die Korridorpension Die Korridorpension kann ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer Mindestanzahl von Versicherungsmonaten beansprucht werden. Für 2016 werden 474 Versicherungsmonate benötigt. Ab sind es 480 Versicherungsmonate die benötigt werden. Bis zum Jahr 2028 ist diese Pensionsform vor allem für Männer interessant, da bis dahin das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen niedriger ist als das benötigte für die Korridorpension. Jedoch dürfen Männer und später auch die Frauen zum Stichtag keiner pensionsversicherungspflichtigen o- der über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Marek, 2014, S.58-S.59) Die Schwerarbeiterpension Die Anspruchsvoraussetzung um eine Schwerarbeiterpension beantragen zu können sind für Frauen und Männer die Vollendung des 60. Lebensjahres, der Erwerb von mindestens 45 Versicherungsjahren und das Leisten von Schwerarbeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre. Auch bei dieser Pensionsform darf zum Stichtag keiner pensionsversicherungspflichtigen oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen werden (vgl. Marek, 2014, S.59-S.60) Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit Die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen Unabhängig davon ob eine schwere Krankheit, die Folgen eines Unfalls oder psychische Probleme der Grund dafür sind das jemand nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragt werden. Der Begriff Invaliditätspension gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter, die Berufsunfähigkeit gilt für Angestellte und die Erwerbsunfähigkeit für Selbst- 19

20 ständige. Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht, wenn ärztlich festgestellt und bestätigt wird, dass eine dauerhafte Invalidität-, Berufsunfähigkeit- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen als nicht zweckmäßig oder sogar unzumutbar eingestuft werden, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension noch nicht erfüllt sind oder die Mindestversicherungszeit erfüllt ist (vgl. BMASK, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension, 2016). Seit sind die im Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 beschlossen Änderungen für die ab geborenen gültig. Das angestrebte Ziel dieser Änderungen ist die verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Personen. Pensionsanspruch besteht somit nur, wenn der Versicherte nicht beruflich oder medizinisch rehabilitiert werden kann. Die bisher mögliche befristete Pension wurde damit abgeschafft (Vgl. Arbeiterkammer, 2014,S.1). Die Mindestversicherungszeit bei dieser Form der Pension beträgt grundsätzlich 5 Versicherungsjahre die in den letzten 10 Jahren liegen. Tritt der Versicherungsfall jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein genügen 6 Versicherungsmonate (vgl. Marek, 2014, S.65-S.66) Versicherungsfälle des Todes Die Witwen - Witwerpension Diese Pension ist eine Versicherungsleistung an den hinterbliebenen Ehepartner mit dem Ziel der sozialen Absicherung. Um darauf einen Anspruch zu haben, muss zum Zeitpunkt des Todes der Partnerin oder des Partners eine aufrechte Ehe bestanden haben. Die Mindestversicherungszeit ist ident mit der der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension. Die Witwen- Witwerpension gibt es befristet auf 2,5 Jahre oder unbefristet, wenn folgende Punkte zutreffen. Unbefristet ist sie, wenn ein Kind aus dieser Ehe stammt oder durch Eheschließung legitimiert wurde, der hinterbliebene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes das 35. Lebensjahr vollendet hat oder die Dauer der Ehe zumindest 10 Jahre betrug. Treffen diese Punkte nicht zu gilt die Befristung mit 2,5 Jahren (vgl. Marek, 2014, S.76-S.77). 20

21 Die Waisenpension Die Waisenpension erhalten hinterbliebene Kinder nach dem Tod eines versicherten Elternteils. Ist ein Elternteil verstorben erhalten Sie eine Halbwaisenrente, sind beide Eltern verstorben eine Vollwaisenrente (vgl. BMASK, 2016, Hinterbliebenenpension). In der Regel besteht der Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unabhängig von möglichen eigenen Einkünften. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch bis zum Vollendeten 27. Lebensjahr, wenn das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung steht die zum Großteil die Arbeitskraft beansprucht. Liegt jedoch eine Erwerbsunfähigkeit vor oder tritt eine Erwerbsunfähigkeit innerhalb der oben genannten Fristen auf gibt es keine Altersgrenze für den Bezug der Waisenpension (vgl. Marek, 2014, S.79) Die Abfindung Die Abfindung ist keine Pensionsleistung im eigentlichen Sinn. Es ist eine Einmalzahlung wenn es der Fall ist, dass der Verstorbene nicht die benötigten Versicherungsmonate erworben hat die für den Anspruch auf eine der oben behandelten Hinterbliebenenpensionen benötigt wird, erhalten die Hinterbliebenen eine Abfindung. Sind mindestens 6 Versicherungsmonate nachweisbar und der Verstorbene wurde vor dem geboren besteht Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von sechs Bemessungsgrundlagen. Wurde der Verstorbene nach dem geboren besteht Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 42,8% des beitragspflichtigen Bezuges des letzten Kalenderjahres (vgl. Marek, 2014, S.79) Pensionen für Beamtinnen und Beamte Für Beamtinnen und Beamte gibt es in Österreich ein eigenes Pensionssystem welchem noch eine große Bedeutung zukommt. Noch entfällt ca. ein Viertel des gesamten Pensionsaufwandes auf diese Gruppe. Im Zuge der Pensionsreform von 2004 und dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde aber beschlossen, 21

22 dass bereits für die damals noch unter 50jährigen Beamtinnen und Beamten zunehmend die Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung angewendet werden. Bei Beamtinnen und Beamten die ab dem geboren sind und bei jenen die erst nach dem Beamtinnen und Beamte wurden, wird die Pension nach den Vorgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung bemessen. Die Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Pensionsbeiträge ist das Gehalt. Die der vor dem geborenen Beamtinnen und Beamten zahlen in Ihrer aktiven Zeit 12,55% ihres Gehalts ein. Nach dem geborene haben maximal einen Betrag in der Höhe von12,40% bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Für die Bezugsanteile über der jeweils aktuellen Höchstbeitragsgrundlage sind dann maximal 11,73% zu entrichten. Auch die bereits pensionierten Beamtinnen und Beamten leisten noch Pensionsbeiträge. Dieser ist abhängig vom jeweiligen Pensionsantrittsjahr zwischen 1,77% und 3,30%. Im Jahr 2017 erfolgt die Anhebung des Regelpensionsalters von 64 auf 65 Jahre. Seit übernehmen die Gebietskörperschaften bei der Pensionsauszahlung die bestehenden Differenzen zwischen eingenommenen Pensionsbeiträgen und den zur Auszahlung kommenden Pensionen. Ziel ist es auch bei den Beamtinnen und Beamten nach einer Übergangszeit die in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden 45 Jahre für 80% Ruhegenuss umzusetzen (vgl. Hundstorfer, 2014, S.33-34) Die Ausgleichszulage Die Ausgleichszulage soll Pensionsbeziehern die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben ein Mindesteinkommen sichern. Der Anspruch besteht, wenn das Gesamteinkommen des Pensionsbeziehers den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht erreicht. Befindet sich das Gesamteinkommen unter dem Richtsatz hat der Pensionsbezieher Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz. In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Richtsätze dargestellt (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016). 22

23 Tabelle 1: Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze Quelle: Pensionsversicherungsanstalt 3.4 Pensionsstände mit Dezember 2015 Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Jänner 2011 die statistische Datenaufbereitung geändert. Ziel dieser Änderung ist das die Statistiken international vergleichbar werden. Erreicht wird das, indem die Pensionen auf Basis geminderter Arbeitsfähigkeit und die vorzeitigen Alterspensionen bei Erreichen des Regelpensionsalters in eine normale Alterspension umgewandelt werden. In Abbildung 2 ist der Pensionstand nach Pensionsarten dargestellt (vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2016,S.69-71). 23

24 Abbildung 2: Pensionsstand nach Pensionsarten Quelle: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2016 In Abbildung 3 ist die Entwicklung der Pensionsstände von Dezember 2005 bis Dezember 2015 in Summe und nach dem Geschlecht dargestellt. Bei genauer Betrachtung der Tabelle ist zu sehen, dass die Pensionsversicherungsträger im Dezember 2015 um 0,2 % oder Pensionen weniger, als noch im Dezember 2014, ausbezahlten. Die Sozialversicherung begründet das mit der Einführung des Rehabilitationsgeldes, den Entfall der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für ab 1964 geborene und den geänderten Voraussetzungen bei der Erlangung von bestimmten vorzeitigen Alterspensionen. Auf die Frauen entfielen davon 61 % aller im Dezember 2015 ausbezahlten Pensionen. Die Gründe dafür sind zum einen das wesentlich mehr Frauen eine Witwenpension beziehen als Männer eine Witwerpension, das im Vergleich zu Männern niedrigere Pensionszugangsalter, die höhere Lebenserwartung und der gestiegene Anspruch auf eine Eigenpension durch eigene Erwerbstätigkeit (vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2016,S.69-71). 24

25 Tabelle 2: Entwicklung des Pensionsstandes nach dem Geschlecht, Dezember Quelle: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsvorsorge Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt zu einem sehr großen Teil mit den Mitteln die über das Umlageverfahren eingenommen werden. Das bedeutet, das Beiträge der Erwerbstätigen des jeweiligen Kalenderjahres direkt die von der Pensionsversicherung zu erbringenden Leistungen finanzieren. Die Erwerbstätigen, von denen die Beiträge stammen, erwerben im Gegenzug einen Anspruch auf Leistungen der PV die wiederum durch spätere Generationen abgedeckt werden. Es wird in diesem Zusammenhang auch vom so genannten Generationenvertrag gesprochen (vgl. Hundstorfer, 2014, S.27). Das Prinzip der Umlagefinanzierung birgt aber auch Gefahren im Generationenausgleich. Kommt es zur Erhöhung von Leistungen oder werden neue eingeführt wirken sich die dadurch verursachten Kostensteigerungen erst langsam im System aus. Da Jahr für Jahr nur ein Jahrgang in Pension geht sind die Kostensteigerungen am Anfang gering. Das kann dazu führen, dass die entstehende Kostenlast über die Jahre auf spätere Generationen übertragen wird (vgl. Tomandl, 2011, S.16). 25

26 Die Beiträge werden auf Basis der jeweiligen Beitragsgrundlage und einem fixen Prozentsatz, dem Beitragssatz, bis zur Höchstbemessungsgrundlage berechnet. Bei ASVG Versicherten beträgt der Beitragssatz 22,8%. Davon entfallen 12,55% auf den Dienstgeber und 10,25% auf den Arbeitnehmer. Für GSVG Versicherte gelten 18,50%, für Freiberufler 20% und für Bauern 16,50% (vgl. Ivansits, 2014 Sozialrecht S.18-30). Die Einführung des leistungsbezogenen Pensionskontos im Zuge der Pensionsreformen von 2003 und 2004 war in diesem Zusammenhang auf jeden Fall ein Meilenstein im österreichischen Pensionssystem. Die damit ermöglichte Harmonisierung der Systeme und das Schaffen von Transparenz haben aber nichts am Finanzierungsprinzip des Umlageverfahrens geändert (vgl. Keuschnigg, 2015, S ). Die von der Politik beschlossene Pensionsformel 65/45/80 stellt aber auch weiterhin sicher, dass Versicherte die mit Regelpensionsalter und 45 Versicherungsjahren in Alterspension gehen 80% Ihres Einkommens als Pension bekommen. Durch das PHG hat sich aber der Berechnungszeitraum verändert. In der alten Regelung wurden die 15 besten Jahre für die Bemessungsgrundlage herangezogen, jetzt zählt die Lebensarbeitszeit (vgl. Ivansits, 2014, S.73). Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung aus Beiträgen der Versicherten rund 30,74 Mrd. Euro bzw. 77,7%. Im gleichen Jahr wurden aber nur für Versicherungsleistungen 38,42 Mrd. Euro ausgegeben (vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2016). Da die Einnahmen die mit den Beiträgen erzielt werden nicht für die Deckung aller Leistungen ausreichen werden auch Bundesmittel für die Finanzierung der PV benötigt. Ein Teil dieser Mittel sind Transferleistungen und diese kommen zum Beispiel aus der Arbeitslosenversicherung und dem Ausgleichfond für Familienbeihilfen. Diese Mittel werden für die Ersatzzeitenfinanzierung, für Partnerschaftsleistungen und die Ausfallshaftung benötigt. Die Gründe dafür liegen in den unterschiedlichen und vor allem niedrigen Beitragssätzen kombiniert mit niedrigen Beitragsgrundlagen und der Pensionsbelastungsquote (vgl, Ivansits, 2014, S.18-30). 26

27 Aus diesen Gründen wurden 2015 Bundesmittel in der Höhe von ca. 8,59 Mrd. Euro zur Deckung der Ausgaben benötigt. Die Pensionsbelastungsquote ist das Verhältnis der Zahl der Pensionsversicherten und der Zahl der Pensionen. Im Jahr 2015 kamen auf Pensionsversicherte 606 Pensionen. Sie ist damit im Vergleich zu 2014 von 614 geringfügig auf 606 Pensionen je 1000 Pensionsversicherte gesunken (vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2016). Im Jahr 2013 betrugen die gesamten öffentlichen Pensionsausgaben in Österreich 13,9% des BIP. Die gesamten altersabhängigen Ausgaben betragen heute 27,9% des BIP. Es wird erwartet, dass diese Belastung bis 2060 auf 30,8% des BIP ansteigen wird. Die gesamten öffentlichen Pensionsausgaben werden für das Jahr 2060 auf 14,4% des BIP ansteigen. Es wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass die Ausgaben für die gesetzliche Pensionsversicherung von heute 10,4% des BIP auf 13,4% des BIP von 2060 ansteigen werden. Im Gegenzug sollen die Pensionen der Beamten von heute noch 3,5% des BIP auf 0,9% des BIP im Jahr 2060 sinken (vgl. BMF, 2016, Langfristige Herausforderungen) Das neue Pensionskonto Das Pensionsharmonisierungsgesetz (PHG) von 2004 hat im österreichischen Pensionssystem durch die Einführung des leistungsorientierten Pensionskontos, für alle Beschäftigten die nach dem geboren sind, zu großen Veränderungen geführt, die vor allem die Berechnung der Pensionsleistungen betrifft. Ziel des PHG war die unterschiedlichen Arten der Pensionsberechnung zu vereinheitlichen. Durch die geplanten langen Übergangsregelungen hätte das Pensionskonto seine Wirkung aber erst nach 2050 im vollen Umfang erreicht. Um die so entstandene Parallelrechnung wieder zu beseitigen wurde mit dem 2.Stabilitätsgesetz von 2012 die Kontoerstgutschrift eingeführt und so der Beginn der Wirkung des Pensionskontos auf Anfang 2014 vorgezogen und als Pensionskonto neu bezeichnet (vgl. Ivansits, 2014, S.73). Die Kontoerstgutschrift erhalten alle ab dem geborenen die bis zumindest ein Versicherungsmonat erworben haben. Alle bis 27

28 erworbenen Versicherungsmonate werden zusammengefasst und als Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übernommen (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016, Neues Pensionskonto / Kontoerstgutschrift). Auf dem Pensionskonto werden die Teilgutschriften, die Kontoerstgutschrift und die Gesamtgutschrift erfasst. Die Teilgutschrift entspricht 1,78% der Beitragsgrundlagensumme eines Kalenderjahres. Zusammengezählt ergeben die aufgewertete Summe der Kontoerstgutschrift und die Teilgutschriften die Gesamtgutschrift. (vgl. help.gv.at, 2016, Pensionskonto). Alle die erst ab 2005 Versicherungszeiten erworben haben erhalten keine Kontoerstgutschrift, da die Versicherungszeiten bereits in Form der jährlichen Teilgutschriften im Pensionskonto eingetragen sind. Hier setzt sich die Gesamtgutschrift aus der Summe der Teilgutschrift des letzten Jahres und der aufgewerteten Teilgutschriften vorhergehender Kalenderjahre zusammen (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016, Neues Pensionskonto / Kontoerstgutschrift) Pensionsberechnung nach dem APG Bei Pensionsantritt mit dem gesetzlichen Regelpensionsalter entspricht die Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14 der jährlichen Bruttopension (vgl. help.gv.at, 2016, Kontoerstgutschrift neues Pensionskonto). Beispiel: Berechnung einer Alterspension zum Regelpensionsalter weibliche Versicherte geb , Pensionsstichtag (60. Lebensjahr) Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zum = EUR , Gesamtgutschrift zum Stichtag EUR , EUR , : 14 = EUR 1.131,21 (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016, S.42) Es kommt zu Abschlägen wenn der Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter erfolgt und zu Zuschlägen wenn er danach stattfindet. Die Höhe der Abschläge bewegt sich abhängig von der Art der angestrebten Pension zwischen 0,15% und 28

29 0,425% pro fehlenden Monat. Bei der Langzeitversichertenpension und bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension sind die Abschläge gedeckelt. Im Fall der Langzeitversicherungspension darf der gesamte Abschlag 15% der Leistung nicht übersteigen. Bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension darf der Abschlag maximal 13,8% der Leistung betragen. Erfolgt der Antritt der Alterspension erst nach Erreichen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, beträgt der Zuschlag für jedes darüberhinausgehende Monat 0,35%. Es können auf diese Weise maximal 12,6 % an Zuschlägen erworben werden (vgl. Pensionsversicherungsanstalt, 2016, S.42 S.44). 4. Die zweite Säule der Pensionsvorsorge Abbildung 3: Betriebliche Pensionsvorsorge Quelle: Felbinger et al.(2014,. S.186) 4.1 Die betriebliche Pensionsvorsorge Bei den meisten Österreichern entsteht beim Antritt Ihrer Pension eine Einkommenslücke. Diese ist begründet mit der Tatsache, dass die Pension im Regelfall unter Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben 80% ihres Einkommens, berechnet aus der Lebensarbeitszeit, beträgt. Damit diese Lücke nicht so schwer wiegt bieten sich die zweite und die dritte Säule der Pensionsvorsorge an. 29

30 Die betriebliche Altersvorsorge bildet wie schon am Anfang erwähnt die zweite Säule im österreichischen Pensionsvorsorgesystem. Nach Jahren der Stagnation befindet sich diese freiwillige Form der betrieblichen Altersvorsorge erst wieder im Aufbau. Es haben sich in den letzten Jahren wieder Zuwächse der Anwartschaftsberechtigten und der Leistungsbezieher eingestellt. Ein Grund dafür ist, dass die Dienstgeber die Möglichkeit genutzt haben sich von ihren Haftungen bei den Direktzusagen zu befreien in dem sie diese in Pensionskassenansprüchen umgewandelt haben. Ein weiterer Grund dafür ist der Versuch die Auswirkungen der kalten Progression zu mindern, indem Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge beschlossen haben, um zumindest langfristig Lohnzuwächse zu sichern (vgl. Rudda, 2013, S.97-98). Die Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind Leistungen welche die gesetzliche Pension ergänzen können. Es ist eine freiwillige Leistung die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern zusagen kann, auf die aber kein automatischer Anspruch besteht (vgl. Arbeiterkammer-Portal, Betriebspension). Betriebspensionen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und zeichnen sich durch Freiwilligkeit und individuelle Handlungsspielräume für die Beteiligten aus. Nur sehr selten ist die betriebliche Altersvorsorge kollektivvertraglich für ganze Bereiche geregelt. Anfang der 90er Jahre wurden mit dem Betriebspensions- und dem Pensionskassengesetz (PKG) allgemein gültige Rechtsbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge geschaffen. Dadurch war es erstmals möglich die Vermögens- und Kontenverwaltung der Pensionszusagen an spezialisierte Finanzdienstleister auszulagern (vgl. Url, 2009, S.3). Die arbeitsrechtlichen Vorschriften für die betriebliche Altersvorsorge sind im Betriebspensionsgesetz (BPG) von 1990 geregelt (vgl. BMF, 2016, Altersvorsorge). Das BPG erfasst so gut wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und die Leistungsberechtigten, wie Ehefrau / Ehemann und Kinder. Es regelt die arbeitsrechtliche Absicherung von Leistungen und Anwartschaften der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, welche die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzen (vgl. BMF, 2016, Altersvorsorge). 30

31 In der betrieblichen Altersvorsorge gibt es folgende Varianten: Direktversicherung Pensionskasse betriebliche Kollektivversicherung Pensionszusage Abfertigung neu 4.2 Die Finanzierung der betrieblichen Pensionsvorsorge Die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Pensionsvorsorge wird nicht wie die erste Säule durch das Umlageverfahren finanziert, sondern durch das Kapitaldeckungsverfahren. Beim Kapitaldeckungsverfahren werden die eingezahlten Beiträge, vor allem in der Ansparphase, zur Bildung eines Kapitalstocks samt Zinsen verwendet, mit dem Ziel einer möglichst günstigen Veranlagung am Kapitalmarkt um das Pensionsvermögen zu vermehren. Die Höhe der Pension hängt letzten Endes vom Veranlagungserfolg ab. Je höher das Risiko ist je höher kann der Ertrag sein (vgl. Ivansits, 2014, S.19). Das kann in Abhängigkeit der vereinbarten Form der betrieblichen Vorsorge dazu führen, dass es zu merklichen Kürzungen der Leistungen kommt. Die betriebliche Altersvorsorge wird, mit Ausnahme der Abfertigung NEU die eine Sonderform darstellt, freiwillig von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern/innen zugesagt und finanziert (vgl. Arbeiterkammer, 2016, Betriebspension, S.3). Der Staat unterstützt die betriebliche Altersvorsorge durch verschiedene Möglichkeiten der Steuerersparnis. Darauf wird aber bei den einzelnen Formen der betrieblichen Altersvorsorge hingewiesen. 31

32 4.3 Formen der Betrieblichen Pensionsvorsorge Die Direktversicherung Die Direktversicherung stellt ein Instrument der Gruppenvorsorge dar. Bei dieser Versicherung erfolgt der Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber, die Leistung geht jedoch direkt an den Mitarbeiter/innen. Daher auch der Name Direktversicherung. Diese Art der Vorsorge muss für alle Mitarbeiter/innen oder abgrenzbare Gruppen von Mitarbeitern/innen abgeschlossen werden. Es bietet die Möglichkeit maximal 300 pro Jahr steuerbegünstigt für jeden Mitarbeiter, jeder Mitarbeiterin in eine Pensionsvorsorge einzuzahlen (vgl. Felbinger, 2014, S.186-S189). Es gilt die generelle Mindestlaufzeit von 15 Jahren, es sei denn, dass das gesetzliche Pensionsalter schon früher erreicht wird. Eine kürzere Laufzeit kann nur vereinbart werden, wenn man eine Er- und Ablebensversicherung wählt, bei der die Versicherungssumme im Falle des Todes mindestens gleich hoch ist wie im Falle des Erlebens (vgl. Felbinger, 2014, S.190). Wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin das Unternehmen vorzeitig verlässt, muss der Arbeitgeber keine Beiträge mehr einzahlen. Das bereits angesparte Kapital steht dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin zu. Diese können sich dann entscheiden ob sie eine Erhöhung, eine Reduktion, eine prämienfreie Weiterführung oder den Rückkauf des Vertrages veranlassen wollen (vgl. Felbinger, 2014, S.190 -S.191). Im Todesfall erhalten die vom Arbeitnehmer als bezugsberechtigt benannten Personen die Leistungen aus der Versicherung. Wurden keine Personen benannt kommt die Versicherungsleistung in die Erbmasse (vgl. Felbinger, 2014, S.191). Steuerlich gesehen sind die geleisteten Beiträge für das Unternehmen Betriebsausgaben und von den Sozialversicherungsbeiträgen, der Lohnsteuer und den Lohnnebenkosten befreit. Die Mitarbeiter/innen erhalten am Ende der Laufzeit das veranlagte Kapital steuerfrei, wenn es als einmalige Kapitalabfindung bezogen wird. Wird die Auszahlung als Rente vereinbart, ist diese steuerfrei solange die Summe der bezogenen Renten nicht die Höhe des Ausgangskapitals übersteigt (vgl. Felbinger, 2014, S.192). 32

33 4.3.2 Die Pensionskassen Pensionskassen sind Aktiengesellschaften die eine oder mehrere Veranlagungsund Risikogemeinschaften (VRG) verwalten. Jede einzelne VRG ist eine von der Pensionskasse gebildet Gruppe von Berechtigten. Das Kapital jeder Gruppe wird für alle die sich in der Gruppe befinden in derselben Form veranlagt und dadurch ein Risikoausgleich durchgeführt (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007, Besser vorsorgen mit Betriebspensionen. S.13-S.17). Der Risikoausgleich wird benötigt da wichtige Faktoren wie die Lebenserwartung oder die Berufsunfähigkeit ausgeglichen werden müssen. Die wichtigste Aufgabe der Pensionskasse ist es, das vereinbarte Pensionsmodell bestmöglich zu verwalten. Dazu gehören die Veranlagung des eingezahlten Kapitals, die Verwaltung der individuellen Pensionskonten, der schon erwähnte Risikoausgleich und die Auszahlung der Pensionen (vgl. WKO,2016, Aufbau einer Pensionskasse). Jeder VRG sind mindestens 1000 Mitarbeiter aus unterschiedlichen Unternehmen zugeordnet. Die gesetzliche Regelung erfolgt in Österreich durch das Pensionskassengesetz (PKG) und durch das Betriebspensionsgesetz (BPG). Es wird zwischen zwei Phasen bei den Betriebspensionen unterschieden. Es gibt die Anwartschaftsphase und die Leistungsphase. Als Anwartschaftsphase wird die Zeit vor dem Pensionsantritt bezeichnet und Leistungsphase beginnt mit dem Pensionsantritt (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007, Besser vorsorgen mit Betriebspensionen, S.13-S.17). Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in wird der Beitritt zu einer Pensionskasse durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Kollektivvertrag geregelt. Wird der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin in seinem Unternehmen von keinem Betriebsrat vertreten, wird für den Beitritt eine Einzelvereinbarung abgeschlossen (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007, Betriebspensionen. Was die Österreicher wollen.s.9). Mit diesen Vereinbarungen wird festgelegt, ob es das beitragsorientierte- oder das leistungsorientierte Modell sein soll. Bei einem beitragsorientierten Modell wird die 33

34 Höhe der Beiträge die an die Pensionskasse gezahlt werden vom Arbeitgeber vorgegeben. Bis zu 10% des Bruttolohns können so steuerlich begünstigt eingezahlt werden (vgl. Felbinger, 2014, S.206). Die eingezahlten Gelder werden dann von der Pensionskasse am Kapitalmarkt veranlagt und wenn es so weit ist zur Auszahlung gebracht. Die spätere Pensionshöhe hängt daher sehr von den Kapitalmärkten ab. Sind die Entwicklungen an den Kapitalmärkten besser als vorausberechnet, fällt die Zusatzpension höher aus und im gegenteiligen Fall natürlich schlechter. Es ist auch zu erwähnen, dass die Höhe der laufenden Auszahlungen weiterhin von der Entwicklung der Kapitalmärkte beeinflusst wird (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007, Betriebspensionen. Was die Österreicher wollen, S.13). Im Unterschied zum beitragsorientierten Modell wird dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin beim leistungsorientierten Modell eine zukünftige Pensionsleistung versprochen. Von der Pensionskasse wird dann der Betrag errechnet den der Arbeitgeber einzahlen muss um die versprochene Pensionsleistung zu erreichen. Das erfolgt bei diesem Modell unter der Annahme einer bestimmten Lebenserwartung und eines bestimmten Veranlagungserfolges. Das Risiko das durch die Veranlagung besteht trägt in diesem Fall der Arbeitgeber und das ist auch der Grund warum die meisten Modelle in Österreich beitragsorientiert sind. Der Vorteil für den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin bei diesem Modell ist, dass die Pensionshöhe gesichert ist. Nachteilig ist, dass dieses Modell nicht von den guten Jahren an den Börsen profitiert (vgl.felbinger, 2014, S.207). 34

35 Abbildung 4: Das beitragsorientierte Modell und das leistungsorientierte Modell Quelle: Fachverband der Pensionskassen Der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin hat auch die Möglichkeit, zusätzlich zu den Einzahlungen seines Arbeitgebers, aus seinem Nettolohn Beiträge einzuzahlen. Er/Sie hat zwei Möglichkeiten zur Wahl. Die Beiträge können steuerlich im Rahmen der Höchstgrenze seiner/ihrer jährlichen Abreitnehmerveranlagung als Sonderausgabe geltend gemacht werden, oder er/sie kann maximal in das Euro-Prämienmodell einzahlen und erhält im Gegenzug dafür eine staatliche Prämie in der Höhe von 4,25% im Jahr Der vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Teil seiner Pension ist zu 75% von der Steuer befreit. Die aus dem Euro Pensionsmodell finanzierten Anteile sind zu 100% von der Steuer befreit (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007, Besser vorsorgen mit Betriebspensionen S.24-S.26). Neben dem Erwirtschaften hoher Erträge wird von den Pensionskassen aber auch erwartet, dass sie langfristige Sicherheit und Stabilität gewähren. Das Pensionskassengesetz gibt gemäß 25 dazu einen Rahmen vor, wie die eingezahlten Gelder veranlagt werden müssen. Wie sich die Pensionskassen darin bewegen bleibt ihnen überlassen. Die Vermögenswerte werden grundsätzlich auf mehre Veranlagungskategorien verteilt investiert, unterliegen aber fixen Grenzen. In Aktien oder aktienähnliche Produkte darf maximal 50% des Kapitals investiert werden. Bei der Investition in Fremdwährungsveranlagungen dürfen es maximal 30% sein (vgl. Felbinger, 2014, S.196). 35

36 Um die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu sichern, kommen zu den oben genannten Rahmenbedingungen und steuerlichen Begünstigungen noch weitere gesetzliche Maßnahmen dazu. Für den Fall, dass der Arbeitgeber in Konkurs geht besteht keine Gefahr für die angesparten Gelder. Diese sind in der Pensionskasse ausgelagert und ein Rückfluss in das Unternehmen des einzahlenden Arbeitgebers ist ausgeschlossen. Es wird auch strikt getrennt zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und dem Vermögen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Sollte der Fall eintreten, dass eine Pensionskasse in den Konkurs geht sind die angesparten Gelder dennoch sicher. Eine weitere für Mitarbeiter/innen wichtige Sicherungsmaßnahme ist die Unverfallbarkeit der für sie eingezahlten Beiträge nach dem Ablauf einer maximal dreijährigen Wartezeit. Alle vom Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin selbst eingezahlten Beiträge sind sofort unverfallbar (vgl. Felbinger,2014, S.201 -S.209). Die Vorteile der Betriebspension für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen im Überblick: eine lebenslange Zusatzpension für die Mitarbeiter/innen Experten veranlagen und verwalten die Pensionsbeiträge Lohn- und Sozialversicherungsteuer- Befreiung der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge Die Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit selbst steuerbegünstigt Beiträge einzuzahlen Mehr Sicherheit da die Pensionsleistung nicht vom Unternehmenserfolg abhängig ist Der Arbeitgeber kann die geleisteten Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen (vgl. WKO, Fachverband der Pensionskassen, Mai 2007 Besser vorsorgen mit Betriebspensionen. S.9) 36

37 4.3.3 Die betriebliche Kollektivversicherung(BKV) Seit 2005 wird die betriebliche Kollektivversicherung als weitere betriebliche Altersvorsorge angeboten. Sie wurde arbeitsrechtlich und steuerrechtlich weitestgehend den Pensionskassen nachgebildet. Für die Umsetzung einer BKV bedarf es wie bei der Pensionskasse einer Betriebsvereinbarung, einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer Einzelvereinbarung (vgl. Rudda, 2013, S ). Mit der Einführung der BKV erfüllte man die Forderungen der Versicherungswirtschaft. Diese fühlte sich gegenüber der Pensionskasse bei der Produktgestaltung und der steuerlichen Möglichkeiten benachteiligt (vgl. Felbinger, 2014, S.202). Die BKV ist eine Gruppenversicherung die in Form von Lebensversicherungen eine betriebliche Altersvorsorge anbietet. Auch bei dieser Form der Vorsorge verpflichtet sich der Arbeitgeber die Vorsorgeprämien für seinen Arbeitnehmer zu entrichten. Als wesentlicher Unterschied zu den Pensionskassen ist zu erwähnen, dass die BKV den bei Vertragsabschluss gültigen Rechenzinssatz garantiert (vgl. Arbeiterkammer-Portal, Betriebspension) Die Pensionszusage Mit der Pensionszusage verspricht das Unternehmen wichtigen Mitarbeitern/innen ab einem definierten Zeitpunkt eine Zusatzpension zu bezahlen. Normalerweise ist das ab der Pensionierung. Es kann aber auch das Eintreten der Versicherungsfälle Tod und Berufsunfähigkeit sein (vgl. BAV-Felbinger, 2011). Sie stellt in Österreich die älteste betriebliche Altersvorsorge dar. Wird eine Pensionszusage versprochen, dann hat diese mit einer Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens gedeckt zu sein. Sie unterliegt so dem Insolvenzrisiko des Unternehmens das nur teilweise durch die vorgeschriebene Wertpapierdeckung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz abgesichert ist. Im Normalfall wird eine Pension zugesagt die sich am Einkommen vor dem Pensionsantritt orientiert. Das Unternehmen trägt auch das Ertragsrisiko, da die vorab versprochene Leistungshöhe verbindlich ist (vgl. Url, 2004, S.9). 37

38 Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers kann die Pensionszusage nicht mehr erfüllt werden. Es wird mit der Eröffnung der Insolvenz die gesamte Forderung fällig und ist im Insolvenzverfahren anzumelden, damit zumindest ein Teil der Betriebspension vom Insolvenz-Entgelt-Fond abgegolten werden kann (vgl. Arbeiterkammer, 2016, Betriebspension, S.12). Abschließend wird jetzt noch auf die letzte Form der betrieblichen Altersvorsorge, die Abfertigung neu eingegangen Die Abfertigung NEU Für alle Mitarbeiter/innen die ihr Arbeitsverhältnis ab dem begonnen haben gilt das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) also die Abfertigung NEU. Die freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sind mit auch in diese Regelung einbezogen worden. Es ist ein beitragsorientiertes System in dem das Unternehmen verpflichtet ist 1,53% des monatlichen Entgeltes und allfälliger Sonderzahlungen an eine vom Unternehmen ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu entrichten. Die Einzahlung erfolgt jedoch nicht direkt sondern durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, der es an die gewählte BV-Kasse weiterleitet. Für das Unternehmen beginnt die Beitragspflicht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat ist jedoch beitragsfrei (vgl. help.gv.at, 2016, Abfertigung Neu). In der alten Abfertigungsregelung war die Höhe der Abfertigung von den Dienstjahren im Unternehmen und dem Entgelt vor dem Ausscheiden abhängig. Der Anspruch auf eine Abfertigung entstand erst nach mindestens drei Dienstjahren. Hat der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis selbst beendet oder wurden sie selbst verschuldet entlassen verlor er/sie den Anspruch auf Abfertigung. Bei der Abfertigung NEU gehört das in der BV-Kasse angesparte Kapital auf jeden Fall dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin. Mit der ersten Einzahlung hat der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin den unverfallbaren Abfertigungsanspruch (vgl. Felbinger, 2014, S.219). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es für den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin mehrere Verfügungsvarianten. Kündigt er/sie von sich aus, wird verschuldet 38

39 entlassen oder das Dienstverhältnis war kürzer als drei Jahre muss das angesparte Kapital bei der bisherigen BV-Kasse liegen bleiben. Spätestens zum Pensionsantritt steht ihm/ihr eine lebenslange Rente oder ein einmaliger Kapitalbetrag zu (vgl. Felbinger, 2014, S ). Wird das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst oder erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber stehen dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin folgende vier Möglichkeiten zur Auswahl: Die Abfertigung soll als einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt werden Das angesparte Kapital soll in der BV-Kasse bis zum Pensionsantritt weiter veranlagt werden Die Übertragung des angesparten Kapitals in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers Das Beziehen einer lebenslangen Rente (vgl.felbinger, 2014, S.222). 5. Die dritte Säule der Pensionsvorsorge 5.1 Die private Pensionsvorsorge Die private Pensionsvorsorge ist die dritte Säule in der Österreichischen Pensionsvorsorge. Sie ist eine mögliche Ergänzung zu den schon beschriebenen Säulen um die Lücke in der Sicherung des Lebensstandards zu verringern. Diese Form der Altersvorsorge liegt ganz im Ermessen jedes Einzelnen (vgl. Bundeskanzleramt, 2005, S.7). Um die die private Altersvorsorge attraktiver zu machen hat der Gesetzgeber die Vorsorge mit Pensionszusatzversicherungen und Pensionsinvestmentfonds prämienbegünstigt. Zusätzlich werden auch die Einzahlungen des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin in eine Pensionskasse steuerlich begünstigt (vgl. Url, 2004, S.37). 39

40 5.2 Die Finanzierung der privaten Pensionsvorsorge Die private Pensionsvorsorge wird wie auch die betriebliche Pensionsvorsorge durch das Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Einzahlung der Beiträge erfolgt bei den sogenannten Zukunftseinrichtungen wie z.b. Versicherungsunternehmen, Pensionsinvestmentfonds oder Mitarbeitervorsorgekassen. Das von diesen Einrichtungen verwaltete Kapital muss im Kapitalmarkt veranlagt werden (vgl. Url, 2004, S.44). Mindestens 60% der Aktien müssen in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder des EWR befindlichen Börse investiert werden. Wie die Zukunftsvorsorgeeinrichtung die restlichen Prozent veranlagt, wird von ihr und nicht vom Kunden bestimmt, wie es zum Beispiel bei der fondsgebundenen Lebensversicherung vorkommt (vgl. Felbinger, 2014, S.145). 5.3 Formen der privaten Pensionsvorsorge Folgende Varianten werden in der privaten Pensionsvorsorge gerne genutzt: Sparbuch Individuelle Lebensversicherungen Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Das Sparbuch Das Sparbuch ist noch immer das Liebkind der Österreicher. Entscheidet man sich für diese Form der Vorsorge ist es wichtig, dass man sich überlegt wie lange man das Geld nicht benötigt und liegen lassen kann. Ein Zugriff vor dem Ende der Bindung hat meistens zur Folge, dass man den durch die Bindung zugesagten Zinssatz verliert (vgl. Felbinger, 2014, S.152). An dieser Stelle soll auch der Bausparvertrag kurz erwähnt werden. Er erfreut sich noch immer sehr großer Beliebtheit und ist für die Schaffung von Wohnraum vorgesehen (vgl. Felbinger, 2014, S.154). 40

41 5.3.2 Die individuellen Lebensversicherungen In Österreich sind die individuellen Lebensversicherungen das beliebteste Instrument zur Geldanlage nach den Sparbüchern. Die Prämienzahlungen erfolgen im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung und sind nach 18 Abs. 1Z 2 EstG als Sonderausgabe bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Voraussetzung dafür ist dass das betreffende Versicherungsunternehmen seinen Sitz oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich hat. Die Beiträge von Erlebensversicherungen (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig wenn sie vor dem abgeschlossen wurden und im Fall des Ablebens des Versicherten mindesten die Summe zur Auszahlung kommt die für den Erlebensfall vereinbart war (vgl. Url, 2011, S.35- S.36). Bei den Beiträgen der Rentenversicherung verhält es sich anders. Hier sind Beiträge nur abzugsfähig wenn eine zahlbare Rate mindestens auf Lebensdauer vereinbart ist. Die Absetzbarkeit einer Lebensversicherung ist bis zu maximal Jährlich möglich. Im Fall der Kündigung einer Lebensversicherung erfolgt eine Nachversteuerung aller bisher begünstigten Beiträge. Wie die Leistungen der Lebensversicherung besteuert werden hängt von der Art der Auszahlung ab. Erfolgt diese als einmalige Kapitalabfindung ist sie unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Kommt es aber zur Auszahlung einer lebenslangen Rente, deren Summe der Rentenzahlungen die Gegenleistungen übersteigt, besteht Einkommenssteuerpflicht (vgl. Url, 2011, S.36) Die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Diese private Zukunftsvorsorge wurde Anfang 2003 eingeführt um die Österreicher zu motivieren mehr in die private Vorsorge zu investieren. Bei dieser Vorsorge darf jeder der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, bis zum regulären Antritt seiner Pension Beiträge in eine spezielle fondsgebundene Lebensversicherung einzahlen oder Anteile an einem speziellen Investmentfonds zeichnen. Dafür bekommt er dann eine staatliche Prämie gutgeschrieben. Die Höhe der Prämie wird jedes Jahr neu festgelegt und muss dabei zwischen 4,25% und 6,75% liegen (vgl. Felbinger, 2014, S.144). 41

42 Die geförderte Obergrenze beträgt für das Jahr ,89 (vgl. WKO, 2016, Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge). 6. Einfluss von Demographie, Migration und Beschäfti - gung. 6.1 Die Demographische Entwicklung Die demographische Entwicklung ist von den drei Hauptprozessen der Fertilität, der steigenden Lebenserwartung und der Migration abhängig. Jeder dieser Faktoren ist erfahrungsgemäß sehr schwer politisch zu steuern oder zu kontrollieren. Es ist daher notwendig das prognostische Potential dieser Faktoren zu nutzen um ein realitätsnahes Bild der Altersstruktur und der gesellschaftlichen Verhaltenstrends zu bekommen (vgl. Birg, 2004, S.112) Die steigende Lebenserwartung Basierend auf den Daten von Statistik Austria nimmt die Lebenserwartung in Österreich stetig zu. Im Jahr 2005 lag die Lebenserwartung von Frauen bei 82,2 Jahren und die von Männern bei 76,6 Jahren. Im Jahr 2015 lag die Lebenserwartung von Frauen bereits bei 83,6 Jahren und die von Männern bei 78,6 Jahren. Das bedeutet, dass sich die durchschnittliche Lebenserwartung bei Frauen und Männern innerhalb von 10 Jahren deutlich erhöht hat (vgl. Statistik Austria, 2016, Demographische Indikatoren). Diese Entwicklung kann auch auf die deutlich verringerte Kindersterblichkeit zurückgeführt werden. Die Ursachen für den Rückgang der Säuglings- und Kindersterblichkeit sind die gute Ernährung, die guten hygienischen Bedingungen, die Möglichkeit Massenimpfungen durchzuführen sowie Magen- und Darminfektionen zu behandeln (vgl. Münz / Reiterer, 2007, S.128). 42

43 6.1.2 Die niedrige Fertilität Im Jahr 2015 wurden Kinder in Österreich geboren. Im gleichen Jahr lag die Gesamtfertilitätsrate bei 1,49 Kindern pro Frau. Bei anhaltender Konstanz der Fertilitätsrate wird eine heute noch 15. jährige Frau bis zum Erreichen Ihres 50. Geburtstages statistisch betrachtet 1,49 Kinder zur Welt bringen. Das Bestanderhaltungsniveau liegt bei ca. 2 Kindern pro Frau. Ausgehend von der Nettoreproduktionsrate kann man vorhersagen, dass sich die im Reproduktionsalter befindliche Generation zu 72% reproduzieren wird. Das Fertilitätsalter liegt in Österreich bereits bei über 30 Jahren (vgl. Statistik Austria, 2016, Demographische Indikatoren). Abbildung 5: Geburten und Sterbefälle 1951 bis 2075(mittlere Variante) Quelle: Statistik Austria 43

44 6.1.3 Die Migration In Österreich hängt der Bevölkerungszuwachs, bedingt durch die niedrige Fertilität, von einem positiven Wanderungssaldo ab. Ohne Zuwanderung würde die österreichische Bevölkerung stagnieren und auf lange Sicht schrumpfen. Eine Stagnation oder das Schrumpfen der Bevölkerung hätte weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Unternehmen, den Arbeitsmarkt und die Sozialsysteme in Österreich (vgl. WKO,2016 Demografische Entwicklung in Österreich). Abbildung 6: Bevölkerungspyramide 2014, 2030 und 2060 Quelle: Statistik Austria 6.2 Die Folgen der alternden Gesellschaft Die Bevölkerungsentwicklung ist ein an sich langsamer aber unerbittlich fortschreitender Prozess. Das ist auch der Grund warum die gesellschaftliche Entwicklung gut absehbar ist. Es ist möglich den Zeitraum der kommenden 40 bis 50 Jahre zu 44

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