über die Ableistung des Krankenpflegedienstes und der Erste Hilfe Ausbildung gemäß 6 Approbationsordnung für
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1 M E R K B L A T T S t a n d : A u s k u n f t e r t e i l t : P e t e r K r a u s e P e t e r. K r a u s l a s d. l a n d s h. d e über die Ableistung des Krankenpflegedienstes und der Erste Hilfe Ausbildung gemäß 6 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der geltenden Fassung Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Einblicke in Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt zu vermitteln und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Daher wird der Dienst in einem Krankenhaus grundsätzlich auf einer Betten führenden Station gefordert. Neben den gesetzlichen Bestimmungen, die Sie am Ende des Merkblattes finden, ist Nachstehendes bei der Ableistung des Krankenpflegedienstes zu beachten: Der Krankenpflegedienst ist in der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten. Die genauen Zeiträume können Sie beim Landesamt erfragen. Er kann aber auch schon vor Studienbeginn abgeleistet werden, dann jedoch erst zeitlich nach dem Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife oder einer gleichwertigen schulischen Qualifikation, jedoch in zeitlicher Nähe (maximal 5 Jahre) zum Studienbeginn. Vor Anmeldung zum Esten Abschnitt hat der Student mit Antrag (Antrag auf Anerkennung Krankenpflegedienst ) diese beim Landesprüfungsamt einzureichen. Der bestätigte Antrag wird nach Prüfung mit den eingereichten Unterlagen zurück gesandt. Bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt wird nur noch der Bescheid vorgelegt. Für den dreimonatigen Krankenpflegedienst gilt, dass der Monat mit 30 Kalendertagen zugrunde gelegt wird. Insgesamt sind 90 Kalendertage - einschließlich Wochenenden und gesetzlicher Feiertage in Schleswig-Holstein - nachzuweisen. Die Krankenpflegedienstbescheinigungen werden kalendertageweise ausgezählt. Kalendertage im direkten Anschluss an das Krankenpflegedienstende werden mitgezählt, wenn sie wegen Wochenende oder gesetzlicher Feiertage in Schleswig-Holstein ohnehin arbeitsfrei gewesen wären. 1. Der kleinste Krankenpflegedienstteil darf 30 Kalendertage nicht unterschreiten. 2. Der Krankenpflegedienst darf auch im Ausland (Ausnahme: Österreich vor Mai 2016), jedoch nur in einem Krankenhaus, absolviert werden. Bescheinigungen in ausländischer Sprache können in der Regel aber nur anerkannt werden, wenn sie im Original zusammen mit einer deutschen Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Im Landesamt sind auch englische, französische und spanische Vordrucke erhältlich, welche vor Antritt des Krankenpflegedienstes abgeholt werden sollten. 3. Eine Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten in der mobilen Hauspflege muss in jedem Einzelfall unter Beifügung eines Tätigkeitsnachweises beantragt werden. Die krankenpflegerische Tätigkeit muss unter der Fachaufsicht einer examinierten Krankenpflegekraft durchgeführt worden sein (Nachweis). Adolf-Westphal-Straße 4, Kiel Telefon (Vermittlung) Bushaltestelle Gablenzstraße Besuchszeiten: Mo. - Fr Uhr -Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
2 Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Landesamt Kontakt auf und vereinbaren einen Gesprächstermin. Der Krankenpflegedienst ist grundsätzlich auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu bescheinigen. Ein entsprechendes Zeugnismuster ist im Merkblatt abgedruckt. Vordrucke liegen aber auch im Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Abt. Gesundheitsschutz - aus. Sollte der Krankenpflegedienst ausnahmsweise nicht auf dem Vordruck bescheinigt sein, gehören auf die vorliegende Bescheinigung mindestens folgende Inhalte: Zeitraum Ganztägig gearbeitet Mehr als 60% im Grund- bzw Pflegedienst tätig gewesen Kleine Auflistung der durchgeführten Tätigkeiten Unter ständiger Aufsicht examinierter Krankenschwester pfleger Unterschrift der Pflegedienstleitung Stempel/ Siegel des Krankenhauses G e s e t z e s t e x t : 6 Krankenpflegedienst Abs. 1: Der dreimonatige Krankenpflegedienst ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Abs. 2: Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen: 1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen, 2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, 3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, 4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes, 5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. Abs. 3: Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden. Abs. 4: Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
3 - 3 - Allgemeine Informationen zur Ausbildung in Erster Hilfe Die Ausbildung in Erster Hilfe gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sie hat gemäß 5 Abs. 1 der Approbationsordnungen für Ärzte (ÄAppO) den Zweck, den Studierenden bzw. Studienanwärtern durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln. Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere: eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. Das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war (Die Vorlage der Ausbildung und Prüfungsordnung ist daher grundsätzlich notwendig), eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung, eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe. Eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. (Die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein) Der Lehrgang muss mindestens 9 Unterrichtseinheiten umfassen, wenn der Erste Hilfe Lehrgang nach dem absolviert wurde oder mindestens 8 Doppelstunden (16 Unterrichtseinheiten) betragen, wenn der Erste Hilfe Lehrgang vor dem absolviert wurde und ist vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit Antrag Anerkennung von Pflegedienst und Erster Hilfe einzureichen. Diese Nachweise sind maximal 5 Jahre gültig.
4 - 4 - Anlage 5 (zu 6 Abs. 4 Satz 2): Zeugnis über den Krankenpflegedienst Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung den Krankenpflegedienst geleistet. Dauer des Krankenpflegedienstes von: bis: Die Ausbildung ist unterbrochen worden nein ja von: bis: Ort, Datum Siegel oder Stempel Name des Krankenhauses (Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)
5 - 5 - Anlage Antrag Anerkennung Krankenpflegedienst und Erste Hilfe Krankenpflegedienstes und der Ersten Hilfe für Studenten der Universität zu Lübeck An das Landesamt für soziale Dienste, Abt. 3-Gesundheitsschutz, Adolf-Westphal-Str. 4, Kiel Peter Krause:Tel.: 0431/ Peter,Krause@lasd.landsh.de (Vor- und Zuname) (Straße, Hausnummer) (Postleitzahl, Ort) Ich studiere an der Universität Lübeck, Matr.-Nr., und bin telefonisch erreichbar unter. Ich beantrage folgende Anerkennung: -Erste Hilfe ( 9 Unterrichtseinheiten) - nicht älter als 5 Jahre Krankenpflegedienst von mind. 90 Tagen nicht älter als 5 Jahre (beachte Merkblatt) Diesem Antrag lege ich eine Immatrikulationsbescheinigung von der Universität zu Lübeck bei, die Kopie meines Abiturzeugnisses und alle Originalbescheinigungen (bzw. beglaubigte Kopie) zum Krankenpflegedienst und zur Ersten Hilfe. Für die Rücksendung lege ich Briefmarken im Wert von 1,45 Euro bei, bzw einen frankierten DinA5 Umschlag. Datum und Unterschrift Anerkennung Hiermit wird Herrn/Frau bescheinigt, ordnungsgemäß Krankenpflegedienst und den Erste Hilfe Kursus gem. Approbationsordnung abgeleistet zu haben. Dienstsiegel Datum Unterschrift Diese Anerkennung im Zulassungsverfahren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorlegen. Nachstehende Anerkennung ist ausschließlich vom Landesamt für soziale Dienste zu erteilen und nur gültig, wenn sie mit einer Unterschrift und einem Original-Dienstsiegel des Landesamtes für soziale Dienste versehen ist.
Hinweise zum Krankenpflegedienst
Ansprechpartnerin: für Heilberufe Frau Kirstin Lemke, Zimmer 0.02 Billstraße 80, D-20539 Hamburg Telefon: (040) 428 37 3797 E-Fax: (040) 427 31 0104 Öffnungszeiten: E-Mail: Kirstin.Lemke@bgv.hamburg.de
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