Protokoll. der 11. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland am 14. November 2005 in Düsseldorf
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- Bettina Fuchs
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1 Protokoll der 11. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland am 14. November 2005 in Düsseldorf Teilnehmende: Herr Bachmeier, Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD) Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (Berliner BDI) Dagmar Hartge, Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) Dr. Thilo Weichert, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD SH) Bettina Sokol, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Horst Dressler, LDI NRW Isabel Heesen, LDI NRW Beginn: Ende: 14:00 Uhr 17:30 Uhr TOP 1: Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung am 13. Juni 2005 in Potsdam Das Protokoll der 10. Sitzung wurde ohne Änderungen genehmigt. TOP 2: Aktuelle Berichte aus den Ländern Berlin Im Hinblick auf die in Berlin zur Zeit aktuellen Themen wurde auf TOP 1 des AKIF Protokolls verwiesen. Brandenburg Die LDA Brandenburg nimmt auf das im Rahmen der 11. AKIF Sitzung ausgeteilte und unter TOP 1 des AKIF Protokolls erörterte Urteil des VG Potsdam Bezug, in dem das Gericht einer Klage auf Informationszugang zu anonymisierten Steuerstrafstatistiken bei Finanzbehörden stattgegeben hat. Sie berichtet außerdem über das Internationale Symposium Informationsfreiheit in Deutschland und Europa vom 28. und 29. September 2006 in Potsdam. Im Rahmen der europäischen Beiträge wurde darauf hingewiesen, dass in Slowenien die Informationszugangsrechte weitergehender seien als in Deutschland. So könnten Journalisten in Slowenien etwa die Namen von Fördergelderempfängern erfahren. Nordrhein-Westfalen Eine Veröffentlichungspflicht für Verwaltungsvorschriften gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wie in Brandenburg ist in NRW bislang noch nicht normiert. Es gibt lediglich eine verwaltungsinterne Veröffentlichungspflicht mit Gültigkeitswirkung in den MBL / SMBL.
2 Dennoch sind auf die aktuellen Verwaltungsvorschriften für die Allgemeinheit kostenlos zugänglich. Ältere Verwaltungsvorschriften, die vor über einem halben Jahr erschienen sind, werden hingegen gegen ein Entgelt zugänglich gemacht. Ein Originalblatt kann zwischen 3 und 6 Euro kosten und wird dann bei dem Verlag bestellt. Stellt die Bürgerin oder der Bürger einen Antrag nach IFG, wird ihr oder ihm eine Kopie gegen Auslagenerstattung ausgehändigt. Schleswig-Holstein Nach der Landtagswahl liegt der Entwurf für eine Novellierung des IFG SH des SSW auf Eis. Die Landesregierung hat einen neuen Entwurf angekündigt, der eine Ausweitung auch im Hinblick auf fiskalisches Handeln beinhalten soll. Der Entwurf wird eventuell auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für private Unternehmen, die sich in öffentlicher Hand befinden, beinhalten. Es wird erörtert ein Landes UIG in das IFG SH zu integrieren. Das VG SH hat eine Klage auf Informationszugang bei den Stadtwerken - einer 100 % Tochtergesellschaft einer Kommune - abgewiesen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde jedoch erneut die grundsätzliche Anwendbarkeit des IFG SH auch auf fiskalisches Handeln der öffentlichen Stellen bestätigt. TOP 3: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Bei der im November stattfindenden Informationsveranstaltung des BfD für die Datenschutzbeauftragten der obersten Bundesbehörden wird auch thematisiert werden, dass die behördlichen Datenschutzbeauftragten ggf. auch für die Informationsfreiheit zuständig werden könnten. Das BMI hat eine erste Handreichung zum IFG des Bundes veröffentlicht, die eine sehr restriktive Auslegung wiedergibt. Ab dem 1. Januar 2006 wird der BfD eine neue Website haben und den Titel Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) tragen. TOP 4: Stand der Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder TOP 5: Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie auf Länderebene Berlin Es ist eine Novellierung des IFG vorgesehen mit einer dynamischen Verweisung auf das UIG des Bundes. Nur im Hinblick auf die Gebühren wird eine Verweisung nicht aufgenommen, so dass insoweit die unzureichende Gebührenordnung des Landes gelten soll. Es wird angestrebt, die Richtlinie bis Ende des Jahres umzusetzen. Brandenburg In Brandenburg liegt ein Referentenentwurf vor, in dem die LDA Brandenburg auch als Beauftragte für das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen vorgesehen ist. Der Titel der LDA Brandenburg soll entsprechend geändert werden. Nordrhein-Westfalen 2
3 Ein Entwurf für ein UIG NRW befindet sich in der Verbändeanhörung. Die LDI NRW fordert den Entwurf um eine klarstellende Vorschrift zu ergänzen, nach der die Informationssuchenden zur Wahrung des Anspruchs auf Informationszugang die LDI anrufen können. Die Aufgabenstellung ergibt sich zwar aus 13 Abs. 1 IFG NRW, die Möglichkeit der Anrufung der LDI NRW ist aber für die informationssuchenden Personen und die Verwaltungsstellen nicht erkennbar. Die Forderung nach Klarstellung wird damit begründet, dass die Abgrenzung zwischen IFG und UIG häufig schwer zu treffen sei, so dass eine einheitliche Zuständigkeit sichergestellt werden müsse. Das MUNLV beruft sich dagegen darauf, dass auf eine solche Vorschrift auf Bundesebene bewusst verzichtet wurde. Hierzu weist der BfD darauf hin, dass eine entsprechende Vorschrift zunächst im UIG des Bundes vorgesehen war, jedoch mit der Begründung herausgenommen worden sei, weil die Zuständigkeit im IFG des Bundes geregelt werden müsse. Dies sei jedoch in dem später verabschiedeten Gesetz nicht geschehen. Insofern sollte daher die Ergänzung gefordert werden. Schleswig-Holstein Es liegen zwei Entwürfe des SSW vor, in denen das UIG in das IFG integriert wird. Beide Entwürfe werden aber nicht diskutiert. Außerdem gibt es einen Entwurf des Umweltministeriums für ein separates UIG des Landes. TOP 6: Öffentlichkeit der Sitzungen von AKIF und AGID Der Modus für die Öffentlichkeit der Sitzungen wurde in der im Anhang beigefügten Fassung verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass der BfD den Vorsitz für das Jahr 2006 ü- bernimmt. TOP 7: Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes Der BfD hat einen neuen Gesetzesentwurf von September 2005 erhalten. Bei dem Entwurf soll es sich um einen Vorentwurf handeln, der noch nicht den Status eines Referentenentwurfs hat. Bei dem ULD SH liegt ein Entwurf in digitaler Form vor, der an die Mitglieder der AGID weitergeleitet wird. Die AGID will im Anschluss eine gemeinsame Stellungnahme abstimmen. TOP 8: Informationszugang bei privaten Unternehmen Es wurden entsprechend dem Vermerk des ULD SH die bestehenden Regelungen für einen Informationszugang gegenüber Privaten dargestellt. Über die unter TOP 6 des Protokolls der 11. AKIF Sitzung erörterte Erweiterung des Informationszuganges auch bei privaten Unternehmen wurde berichtet. Insoweit wurde insbesondere die jüngste Diskussion um den Informationszugang im Zusammenhang mit Energiepreiserhöhungen hervorgehoben. Die AGID beauftragt den AKIF in seiner nächsten Sitzung eine zusammenfassende abstrakte Entschließung vorzubereiten, die etwa den Gedanken der Änderung des Aktienrechts, den Verbraucherschutzgedanken und die Problematik hinsichtlich der Energieversorgungsunter- 3
4 nehmen aufgreifen könnte. Dabei könnte die in der Republik Südafrika geltende Informationsfreiheit einbezogen werden. Die NGO Vertreter sollten über die geplante Entschließung informiert werden und ggf. in den Prozess einbezogen werden. TOP 9: Offenlegung von Vorstandsvergütungen Es wurden entsprechend dem Vermerk der LDI NRW die bestehenden Regelungen für eine Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen dargestellt. Zu diesem Themenkreis sind die beiden vorbereiteten Entschließungen in der im Anhang beigefügten Fassung verabschiedet worden. Die Teilnehmenden verständigten sich auf eine Presseerklärung, mit der die neue Mitgliedschaft des BfD, der Modus für die Öffentlichkeit der Sitzungen und die beiden Entschließungen bekannt gemacht werden sollen. TOP 10: Archivrecht und Informationsfreiheit Inzwischen liegt dem Berliner BDI die Stellungnahme der Archivare zu dem Entwurf für ein IGB von Prof. Schoch vor. Die AGID will derzeit den Fortgang der Harmonisierung des Archivrechts mit dem allgemeinen Informationszugangsrecht nicht von sich aus betreiben. TOP 11: Öffentlichkeitsarbeit Berlin wird diskutieren, ob die Internetseite zur Verfügung gestellt werden kann, so dass diese Adresse und auf dieselbe Seite führen. Sofern eines der Mitglieder der AGID unabhängig von einer der Sitzungen den Bedarf für eine Entschließung sieht, wird vereinbart, dass die entsprechende Erklärung im Umlaufverfahren mit den anderen Mitgliedern abgestimmt werden soll, so dass möglichst eine gemeinsame Äußerung der AGID erfolgt. Zum IFG des Bundes ist ein Kommentar von Rossi erschienen. Von einer Kommentierung durch die AGID wird abgesehen. Die vom Berliner BDI initiierte europäische Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten tagt am 24. und 25. November 2006 in Berlin. Sie soll am zweiten Tag gegründet werden. Die Internetadresse wird noch bekannt gemacht. TOP 12: Arbeitsaufträge an den AKIF Der AKIF wird beauftragt die unter TOP 8 dargestellte Entschließung vorzubereiten. 4
5 Darüber hinaus wird der AKIF gebeten, für die AGID eine Vorlage zu dem Schutz von Whistleblowern auszuarbeiten und darin eine Positionierung der AGID vorzuschlagen. Hierbei sollte auch ein Vergleich zu der amerikanischen Rechtslage gezogen werden. TOP 13: Verschiedenes Es wurde diskutiert, inwieweit der Cicero-Fall Anlass für eine öffentliche Äußerung der AGID sein könnte. Im Ergebnis wurde einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Problematik mit dem an den AKIF gerichteten Arbeitsauftrag zum Schutz von Whistleblowern abgedeckt sei. Da Herr Schaar an der Sitzung nicht persönlich teilnehmen konnte, wurde noch kein Termin für die 12. AGID Sitzung festgelegt. Vorgeschlagen wurde der 26. oder 27. April 2006 in der 17. Kalenderwoche. Anlagen: Modus Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der AGID Entschließung Transparenz in öffentlichen Unternehmen gefordert Entschließung Offenlegung von Aktivitäten und Bezügen der Mitglieder öffentlicher Organe und Gremien 5
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