Planfeststellungsbeschluss

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1 Planfeststellungsbeschluss Seekabelsysteme 1 bis 6/Querverbindung RÜGEN Trägerin des Vorhabens: 50Hertz Offshore GmbH Aktenzeichen: Seekabelsysteme 1 bis 6/Querverbindung/M5201

2 Inhaltsverzeichnis A I. Feststellung der Pläne... 5 II. Planänderungen bzw. Ergänzungen... 6 III. Anordnungen Allgemein Seekabelsysteme... 9 a) Bauvorbereitung... 9 b) Technische Anforderungen c) Verlegung der Seekabelsysteme d) Verkehrssicherung und Arbeitsfahrzeuge e) Berichte, Meldungen und Dokumentation f) Vermessung/Dokumentation g) Andere Seekabel, Rohrleitungen und weitere Nutzungen h) Betrieb i) Meeresumwelt j) Wartung / Reparaturen k) Inbetriebnahme l) Außerbetriebnahme Schlussbestimmungen Kompensationsmaßnahme nach 15 Abs. 2 BNatSchG IV. Entscheidungen über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen Einwendungen Stellungnahmen V. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit VI. Kostenentscheidung B. GRÜNDE I. Tatbestand Träger des Vorhabens Beschreibung des Vorhabens Planänderungen und Ergänzungen Verfahren a) Vorlage der Planunterlagen b) Bekanntmachung des Vorhabens c) Erörterungstermin d) Stellungnahmen und Einwendungen

3 II. Formalrechtliche Würdigung Zuständigkeit Verfahren Ergänzungen und Planänderungen III. Materiellrechtliche Würdigung Planrechtfertigung a) Allgemeine Planrechtfertigung und Zielkonformität b) Konkreter Bedarf Darstellung und Bewertung der betroffenen Belange a) Erfordernisse der Raumordnung b) Bundesfachplan Offshore aa) Einordnung des Vorhabens im Bundesfachplan Offshore bb) Planungsgrundsatz : Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen cc) Planungsgrundsatz Kreuzungen dd) Planungsgrundsatz Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotope ee) Weitere Planungsgrundsätze c) Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aa) Schifffahrt bb) Sportschifffahrt; Fischereifahrzeuge cc) Ergebnis zu 5 Absatz 6 Nr. 1 1 Alt. SeeAnlV (Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) dd) Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ( 5 Absatz 6 Nr. 1 2 Alt. SeeAnlV) d) Gefährdung der Meeresumwelt aa) Vorbemerkungen bb) Varianten cc) Darstellung des Vorhabensgebietes und möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen (1) Boden (Sediment) (2) Benthoslebensgemeinschaften (3) Fische (4) Marine Säuger (5) Avifauna (a) Rastvögel (b) Zugvögel (6) Fledermäuse (7) Biologische Vielfalt (8) Vorbelastungen dd) Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Vorhabensgebiet (1) Boden (Sediment) (2) Benthoslebensgemeinschaften (3) Fische (4) Marine Säuger (5) Avifauna (6) Fledermäuse (7) Biologische Vielfalt

4 (8) Wechselwirkungen ee) Naturschutzrechtliche Prüfung (1) Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG (a) Riffe (b) Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (2) Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG (3) Avifauna (a) 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) (b) 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten) (4) Marine Säuger (Schweinswal) (a) 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) (b) 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) (5) Fledermäuse ff) Gebietsschutzrechtliche Prüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG (1) Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG (2) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG anhand der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Westliche Rönnebank gg) Gesamtergebnis Meeresumwelt e) Luftfahrt f) Bergrechtliche Aktivitäten g) Fischerei aa) Fischerei als öffentlicher Belang bb) Fischerei als privater Belang h) Andere Kabel und Rohrleitungen i) Anzuschließende Offshore-Windparks Abwägung Begründung der Nebenbestimmungen Begründung der Kompensationsmaßnahme 15 Abs. 6 BNatSchG a) Eingriffsermittlung b) Beurteilung der Auswirkungen c) Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit im Sinne der Eingriffsregelung ( 14 i.v.m. 56 BNatSchG) d) Ermittlung des Kompensationsbedarfs e) Ermittlung des Kompensationserfordernisses f) Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses g) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Abs. 2 BNatSchG h) Ermittlung der Realkompensation Begründung der Entscheidungen über die Einwendungen a) Einwendungen aa) Deutscher Segler-Verband bb) Landesverband für Unterwasserarchäologie Mecklenburg-Vorpommern cc) Regionaler Planungsverband Vorpommern Geschäftsstelle c/o Raumordnung und Landesplanung Vorpommern dd) NABU Mittleres Mecklenburg e.v ee) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland ff) Hinweise, Anregungen b) Stellungnahmen

5 aa) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern bb) Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein cc) Bergamt Stralsund dd) Stellungnahmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord ee) Stellungnahme der Landesamts für Soziales und Gesundheit ff) Stellungnahmen des BfN gg) Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hh) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern ii) Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V; Abteilung Brand- und Katastrophenschutz, Munitionsbergungsdienst jj) Bergamt Stralsund Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Begründung der Kostenentscheidung C. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

6 Hamburg,11. August 2015 I. Feststellung der Pläne Planfeststellungsbeschluss A. Die von der 50Hertz Offshore GmbH, Eichenstraße 3A, Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Marco Nix und Dr. Frank Golletz im folgenden Trägerin des Vorhabens (TdV) genannt vorgelegten Pläne für die Verlegung und den Betrieb in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone des (1) Seekabelsystems 1: 220kV-Leitung AbS-LubW 261 (Bauabschnitt 1) (2) Seekabelsystems 2: 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 (Bauabschnitt 1) (3) Seekabelsystems 3: 220 kv-leitung Wik-LubW 281 (Bauabschnitt 2) (4) Seekabelsystems 4: 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 (Bauabschnitt 2) (5) Seekabelsystems 5: 220 kv-leitung 285 (Bauabschnitt 3) (6) Seekabelsystems 6: 220-kV-Leitung 286 (Bauabschnitt 3) (7) Seekabelsystems 7: 220-kV-Leitung AbS-Wik 265 (Bauabschnitt 4 ) (8) Nebenanlagen wie Muffen und Kreuzungsbauwerke zur Netzanbindung der Windparks (9) Arkona-Becken Südost (10) Wikinger und weiterer Windparks in Cluster 1 bzw. 2 werden gemäß 2 Abs. 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) in Verbindung mit 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit den sich aus diesem Beschluss und den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord festgestellt. Die festgestellten Pläne umfassen folgende Unterlagen: 1. Verzeichnis der Unterlagen (Vorblatt zu Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 2. Antrag und Begründung Erläuterungsbericht (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 3. Karten und Pläne (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 4. Koordinatenlisten (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 5. Magnetische Felder (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 6. Erwärmungsberechnungen (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 7. Risikostudie (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 8. Realisierungsplan (Bd. 1 d. Unterlagen vom ) 5

7 9. Umweltfachbeitrag Gefährdung der Meeresumwelt (Bd. 4 d. Unterlagen vom ) 10. Natura Verträglichkeitsuntersuchung (Bd. 4 d. Unterlagen vom ) 11. Spezieller Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Bd. 4 d. Unterlagen vom ) 12. Biotopschutzrechtlicher Fachbeitrag (Bd. 4 d. Unterlagen vom ) II. Planänderungen bzw. Ergänzungen 1. Ergänzungsantrag (Bd. 5 d. Unterlagen vom ) 2. Ergänzungen/Änderungen zum Antrag vom Aktualisierte Koordinatenlisten (Bd. 5 d. Unterlagen vom ) - Übersichtskarte (Bd. 5 d. Unterlagen vom ) 3. Ergänzende Unterlagen vom Korrektur der Tabelle 5-8, zu Kapitel 5.5 des Erläuterungsberichts 6

8 III. Anordnungen 1. Allgemein A.1 Jede (bau-, anlage- oder betriebsbedingte) Abweichung von dem festgestellten Plan ist rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen. Änderungen sind der Planfeststellungsbehörde unverzüglich und so frühzeitig anzuzeigen, dass das Erfordernis einer Zulassung geprüft und die Entscheidung vor der geplanten Durchführung getroffen werden kann. Dies gilt auch für bauvorbereitende Maßnahmen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese mit zusätzlichen Eingriffen nach 14 BNatSchG verbunden sind. Mit der Durchführung der geplanten Abweichung bzw. Änderung darf erst nach Entscheidung der Planfeststellungsbehörde begonnen werden. A.2 Weitere Untersuchungen, etwa des Meeresbodens, die nicht in den planfestgestellten Unterlagen dargestellt oder Teil einer Freigabe sind, bedürfen einer gesonderten Genehmigung nach 132 Bundesberggesetz (BBergG) und sind rechtzeitig zu beantragen. A.3 Die im Tenor genannten Geschäftsführer stellen die für die bauvorbereitenden Maßnahmen, die Verlegung der Seekabelsysteme, deren Betrieb und Betriebseinstellung verantwortlichen Personen im Sinne von 15 Abs.1 Nr. 1 SeeAnlV dar. A.3.1 A.3.2 Ist der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses nicht auch Betreiber der Anlagen, so benennt der Adressat die verantwortliche Person oder die verantwortlichen Personen nach 15 Absatz 1 Nr. 2 SeeAnlV der Planfeststellungsbehörde spätestens sechs Wochen vor Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen und sechs Monate vor Beginn der Verlegung des einzelnen Seekabelsystems. Die im Tenor genannten Geschäftsführer oder der Betreiber benennen der Planfeststellungsbehörde die verantwortlichen Personen nach 15 Abs. 1 Nr. 3 SeeAnlV, d.h. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten natürlichen Personen, für Bau- und Betriebsphase spätestens sechs Wochen vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. sechs Monate vor Beginn der Verlegungsarbeiten unter Angabe ihrer Aufgaben und Befugnisse, ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung. Insbesondere benennen sie der Planfeststellungsbehörde die zur Leitung der bauvorbereitenden Maßnahmen und der Verlegung und des Betriebs der Seekabelsysteme bestellten natürlichen Personen. A.4 Die ständige Erreichbarkeit (rund um die Uhr) der verantwortlichen Personen im Sinne von 15 Abs. 1 Nr. 3 SeeAnlV ist sicherzustellen. Die entsprechenden Kontaktdaten sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstmalig sechs Wochen vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen und der Verlegung mitzuteilen. Änderungen und Ergänzungen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. A.4.1 Die für die Bauphase benannte(n) verantwortliche(n) Person(en) hat/haben sicherzustellen, dass die geregelten Ausrüstungs-, Verhaltens- und Meldeverpflichtungen unverzüglich und vollständig erfüllt werden. 7

9 A.5 Soll dieser Planfeststellungsbeschluss rechtsgeschäftlich an einen Dritten (Übertragungsempfänger) übertragen werden, sind der Planfeststellungsbehörde unverzüglich die neuen verantwortlichen Personen im Sinne von 15 Abs. 1 SeeAnlV zu benennen. Bis zum Eingang dieser Erklärung bleibt der bisherige Rechteinhaber aus diesem Planfeststellungsbeschluss berechtigt und verpflichtet. Privatrechtliche Rechtsverhältnisse bleiben von dieser Regelung unberührt. A.6 Änderungen der Firmenanschrift, der Firmenbezeichnung oder der Rechtsform der TdV bzw. der Berechtigung aus diesem Planfeststellungsbeschluss und gegebenenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Angabe des Insolvenzverwalters sind der Planfeststellungsbehörde, der GDWS Außenstelle Nord und dem WSA Stralsund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. A.7 Mindestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme hat die Vorhabenträgerin dem WSA Stralsund die Trassenkoordinaten im Bezugssystem WGS 84 zu übermitteln. Die Planfeststellungsbehörde ist in Kenntnis zu setzen. A.8 Die TdV hat der Planfeststellungsbehörde den Zeitpunkt des Baubeginns der Kabelsysteme 282 (Bauabschnitt 2), 285, 286 (Bauabschnitt 3) jeweils mindestens ein Jahr vorher schriftlich anzuzeigen. Die Planfeststellung für die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 kann widerrufen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige ein von der Bundesnetzagentur bestätigter Offshore- Netzentwicklungsplan nach 17b EnWG vorliegt, der in technischer oder räumlicher Hinsicht der Realisierung der in Satz 1 genannten Seekabelsysteme entgegensteht und die TdV der Aufforderung der Planfeststellungsbehörde, binnen eines angemessenen Zeitraums die Änderung des Plans zu beantragen, nicht nachkommt. A.9 Die TdV hat dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen, die Verlegung sowie der Betrieb und der Rückbau der Seekabelsysteme im Bereich von genehmigten bzw. planungsrechtlich verfestigten Windparks in gutnachbarschaftlicher Praxis erfolgt. Die TdV hat bei der Verlegung der Seekabelsysteme einen Abstand des Seekabelsystems von mindestens 250 m zu der nächstgelegenen Windenergieanlage und zu der parkinternen Verkabelung einzuhalten. Kreuzungen mit der parkinternen Verkabelung sind zu vermeiden. Die TdV legt der Planfeststellungsbehörde drei Monate vor Durchführung der jeweiligen Arbeiten einen geeigneten Nachweis darüber vor, dass die Netzkomponenten auf der Umspannplattform des jeweils anzuschließenden Offshore-Windparks plaziert und die Kabelsysteme eingezogen werden können. Die Rückbauverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Netzkomponenten der Umspannplattform. Erfolgt deren Rückbau separat, legt die TdV der Planfeststellungsbehörde 6 Monate vor Rückbau einen geeigneten Nachweis über den Rückbau dieser Komponenten vor. A.10 Für den Fall, dass eine zwischen der TdV und Dritten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens, aber im Zusammenhang mit diesem und als Voraussetzung für die Planfeststellung, geschlossene oder zu vereinbarende Regelung aufgehoben wird, nicht zustande kommt oder nicht eingehalten wird, behält sich die Planfeststellungsbehörde weitere Entscheidungen vor. 8

10 Sofern im Einzelfall über eine in diesem Beschluss angeordnete Abstimmung kein Einvernehmen erzielt wird, behält sich die Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung vor. 2. Seekabelsysteme a) Bauvorbereitung K.1 Die TdV hat der Planfeststellungsbehörde mindestens sechs, abweichend hiervon für bauvorbereitende Maßnahmen in 2015 mindestens vier Wochen vor Durchführung der jeweiligen Maßnahmen der Bauvorbereitung für jedes Kabelsystem oder für jeden Bauabschnitt eine Ausführungsplanung vorzulegen. Die Ausführungsplanung beinhaltet insbesondere: K.1.1 einen Bauzeitenplan (v.a. Bauablauf, vorgesehene Zeiten, Dauer der Arbeiten, Arbeitspositionen); einen Lageplan; Namen, Anschriften sowie fernmündliche Kontaktmöglichkeit der nach Ziffer A.3 bestellten verantwortlichen Personen. Deren jeweilige funktionalen und/oder zeitlichen Bereiche sind differenziert zuzuordnen; eine detaillierte Verfahrensbeschreibung der Steinräumungen, der Arbeiten zur Tieferlegung des Telekommunikationskabels TDC Baltica Segment 3 sowie der Schneidung von außer Betrieb befindlichen Telekommunikationskabeln, der Suchankerläufe, der Trassenvorbereitungen sowie der Testläufe der vorgesehenen Verlegegeräte ohne Kabel (Pre-Lay-Run); verbindliche Angaben zu den konkret in den einzelnen Trassenabschnitten des Testlaufs unter Angabe der jeweiligen Kilometerpunkte (KP) zum Einsatz kommenden Verlegeverfahren und Verlegegeräten, einschließlich der verbindlichen Angabe der Wirkbreiten, insbesondere in gesetzlich geschützten Biotopen; verbindliche Angaben zu den einzusetzenden Maschinen, Geräten und Fahrzeugen (einschließlich aller Subunternehmer); Name, Rufzeichen und Nationalität der jeweils eingesetzten Arbeitsfahrzeuge und -geräte; eine Aussage des Umweltfachgutachters, ob sich in Bezug auf die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertung Änderungen ergeben und ggf. eine Ergänzung des Umweltfachbeitrags und der Eingriffsbilanzierung auf Grundlage des diesem Beschluss zugrundeliegenden Bilanzierungsmodells. Die Ausführungsplanung für die Bauvorbereitung wird, mit Ausnahme der zusätzlichen Trassensurveys und Baugrunduntersuchungen von der Planfeststellungsbehörde gesondert freigegeben. Änderungen der vorgelegten Ausführungsplanung sowie Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung von der vorgelegten Ausführungsplanung sind der Planfeststellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 9

11 K.2 Die TdV ist für die Ermittlung und Erkundung vorhandener Kabel, Leitungen, Hindernisse, Wracks, Kultur- und Sachgüter, Kampfmittel und sonstiger Objekte sowie für alle daraus resultierenden Schutzmaßnahmen selbst verantwortlich. Die Auffindung der genannten Gegenstände ist zu dokumentieren und der Planfeststellungsbehörde unverzüglich zu melden. K.3 Die bauvorbereitenden Maßnahmen sind hinsichtlich der Vorbereitung der Kabeltrassen einschließlich der Vorbereitung von Kreuzungsbauwerken, der Steinräumungen und der Testläufe mittels DGPS-Datenaufnahme zu dokumentieren und im Zuge der Ausführungsplanung für die Verlegung des einzelnen Seekabelsystems bzw. des jeweiligen Bauabschnitts der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Auf Nebenbestimmung K.9 wird verwiesen. K.4 Bei der Steinräumung sind flächige Beräumungen zu vermeiden. Die Steinräumung hat maximal innerhalb des 20 m breiten Arbeitsstreifens (jeweils 10 m rechts und links der Trasse) zu erfolgen. Die Steine sind unter Vermeidung der Hebung aus dem Wasserköper so nah wie möglich an ihrem Bergungsort, maximal 20 m außerhalb des Arbeitsstreifens innerhalb der Biotope abzulegen. K.5 Bei einer erforderlich werdenden Zerschneidung von stillgelegten Kabeln (sog. Out-of-Service-Kabel) sind die Arbeiten zur Räumung sowie das Ablegen der stillgelegten Kabel in gesetzlich geschützten Biotopen auf einen Arbeitsstreifen von 30 m entlang des stillgelegten Kabels zu beschränken. Eine Beeinträchtigung der Schifffahrt und der Fischerei ist auszuschließen. Dies gilt insbesondere für die Fixierung der Kabelenden im Meeresboden. Die Versiegelung des Meeresbodens muss auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden; hierfür ist für jede Fixierung eine Dokumentation anzufertigen und in die as-laid-/as-built-dokumentation nach Nebenbestimmung K.35 aufzunehmen. K.5.1 K.5.2 K.5.3 Die fixierten Kabelenden sind zum vorgenannten Zweck exakt einzumessen, die Koordinaten (WGS 84) sind für jedes Kabel in einen gesonderten Kartenausschnitt einzutragen und der GDWS, Außenstelle Nord, und dem WSA Stralsund über die Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Die vom Meeresboden entfernten Kabel sind ordnungsgemäß an Land zu entsorgen. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vorzulegen. Im Falle etwaiger Kultur- und Sachgüter ist seitens der TdV durch geeignete Maßnahmen und unter Einbindung von Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden sicherzustellen, dass wissenschaftliche Untersuchungen und Dokumentationen der Güter vor dem Beginn von Baumaßnahmen durchgeführt und Gegenstände archäologischer oder historischer Art entweder an Ort und Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt bleiben können. K.6 Die bauvorbereitenden Maßnahmen sind auf das für die jeweilige Kabelverlegung erforderliche Maß zu beschränken. Zwischen den bauvorbereitenden Maßnahmen und dem Beginn der Kabelverlegung sollte ein möglichst kurzer Zeitraum liegen, der einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. 10

12 K.7 Die Nebenbestimmungen K.13 K.34 sind bei der Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen nach Maßgabe von A.1 Satz 3 grundsätzlich entsprechend anzuwenden. b) Technische Anforderungen K.8 Die konkreten, technischen Spezifikationen (u.a. Hersteller, Spezifikation der Kabel, Muffen, Kreuzungsbauwerke, Verlegegeräte, verwendete Stoffe) der zur Ausführung gelangenden Seekabelsysteme haben den in den Planunterlagen vorgelegten Spezifikationen zu entsprechen. c) Verlegung der Seekabelsysteme K.9 Die TdV hat der Planfeststellungsbehörde mindestens drei Monate, für das erste zu verlegende Seekabelsystem hiervon abweichend acht Wochen vor Beginn der Verlegearbeiten für jedes Seekabelsystem eine detaillierte Ausführungsplanung vorzulegen, die die Ergebnisse der bauvorbereitenden Maßnahmen berücksichtigt. Die Ausführungsplanung beinhaltet insbesondere: einen Bauzeitenplan (v.a. Bauablauf, vorgesehene Zeiten, Dauer der Arbeiten, Arbeitspositionen); einen Lageplan; Namen, Anschriften sowie fernmündliche Kontaktmöglichkeit der nach Ziffer A.3 bestellten verantwortlichen Personen. Deren jeweilige funktionalen und/oder zeitlichen Bereiche sind differenziert zuzuordnen; einen Trassenbericht auf Grundlage der Ergebnisse der bauvorbereitenden Maßnahmen (sog. Installer Burial Assessment Report), d.h. eine detaillierte Beschreibung der Installationsprozeduren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Baugrunderkundung und der bauvorbereitenden Maßnahmen; verbindliche Angaben zu den im gegenständlichen Trassenverlauf des jeweiligen Kabelsystems zum Einsatz kommenden Verlegeverfahren und Verlegegeräten unter verbindlicher Angabe der jeweiligen Trassenabschnitte (Kilometrierungspunkte) und Trassenlängen. Die Auswahl der Verlegeverfahren ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bauvorbereitenden Maßnahmen zu begründen. Dabei ist auch die Eignung des jeweiligen Verlegeverfahrens und der zum Einsatz kommenden Verlegegeräte für das Erreichen der nach Nebenbestimmung K.12 geforderten Mindestüberdeckungshöhe nachzuweisen. Die Verlegegenauigkeit und die Wirkbreiten der Verlegegeräte sind anzugeben; detaillierte Beschreibung der Ausführung des Kreuzungsbauwerks mit dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 und der Schneidung von außer Betrieb befindlichen Telekommunikationskabeln. Aus der Beschreibung müssen die geographische Position, ein eindeutiger Tiefenbezug sowie das ggf. zu verwendende Material hervorgehen; 11

13 K.9.1 K.9.2 verbindliche Angaben zu den einzusetzenden Maschinen, Geräten und Fahrzeugen (einschließlich aller Subunternehmer); Name, Rufzeichen und Nationalität der jeweils eingesetzten Arbeitsfahrzeuge und -geräte (einschließlich aller Subunternehmer); verbindliche Angaben zu den Muffenstandorten sowie Muffentypen; eine Aussage des Umweltfachgutachters, ob sich in Bezug auf die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertung Änderungen ergeben und ggf. eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Umweltfachbeitrags und gesonderte Eingriffsbilanzierung auf Grundlage des diesem Beschluss zugrundeliegenden Bilanzierungsmodells; geeigneter Nachweis der Erfüllung der Nebenbestimmung A.9. Die Ausführungsplanung wird von der Planfeststellungsbehörde gesondert freigegeben. Die Planfeststellungsbehörde behält sich bis zum Baubeginn die Anordnung weiterer Maßnahmen vor, sofern sich aus den abschließenden Erkundungsergebnissen neue, derzeit nicht erkennbare Gesichtspunkte ergeben, die bei der Planfeststellung noch keine Berücksichtigung finden konnten. Änderungen der Ausführungsplanung sowie Abweichungen der Bauausführung von der vorgelegten Ausführungsplanung sind der Planfeststellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. K.10 Für den Fall der Inanspruchnahme von Flächen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sind privatrechtliche Regelungen für die Nutzung der WSV-eigenen Klappstelle 551 und des Spülfeldes Drigge mit dem WSA Stralsund durch die Vorhabenträgerin herbeizuführen. Dazu sind dem WSA Stralsund rechtzeitig vorher die Untersuchungsergebnisse der Sedimentanalyse nach den Gemeinsamen Übergangsbestimmungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien und Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zum Umgang mit Baggergut in den Küstengewässern vom August 2009 (GÜBAK) vorzulegen. Dem WSA Stralsund sind zudem die entnommenen Baggermengen und der Verbleib des Nassbaggergutes nachzuweisen. K.11 Die Sicherheit und Leichtigkeit der durchgehenden Schifffahrt darf durch die Bautätigkeiten möglichst nicht behindert bzw. beeinträchtigt werden. Die gegebenenfalls notwendig werdenden Einschränkungen bzw. vorübergehenden Sperrgebiete sind mindestens sechs Wochen vor Baubeginn mit dem WSA Stralsund abzustimmen. K.12 Die Seekabelsysteme sind im Bereich der AWZ, d.h. vom Endpunkt der Seekabelsysteme in der AWZ bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres so zu verlegen, dass eine dauerhafte Überdeckung von mindestens 1,50 m unter Seebodenoberkante sichergestellt wird. K.12.1 Die Temperatur des Sediments darf in 20 cm Tiefe um nicht mehr als 2 Kelvin (sog. 2 K-Kriterium ) erhöht werden. Eine Ausnahme gilt für die Bereiche, die in den Planunterlagen angegeben sind. Sollte sich nach Durchführung der 12

14 K.12.2 K.12.3 K.12.4 bauvorbereitenden Maßnahmen oder bei der Kabelverlegung herausstellen, dass auch in anderen Bereichen das 2 K-Kriterium nicht eingehalten werden kann, ist nach Nebenbestimmung A.1 vorzugehen. Auf dem Verlegeschiff ist eine für die Umsetzung der Vorgaben verantwortliche, vom beauftragten Verlegeunternehmen unabhängige fachlich geeignete und qualifizierte Person einzusetzen, die den Verlegevorgang permanent beobachtet und in Echtzeit kontinuierlich dokumentiert. Diese Dokumentation ist der Planfeststellungsbehörde insbesondere in Bezug auf die erreichten Überdeckungshöhen im Rahmen der Tagesberichterstattung nach Nebenbestimmung K.27 zu übermitteln. Abweichungen von den Verlegevorgaben, die eine geringere Überdeckung oder sonstige Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erwarten lassen, sind zu dokumentieren und der Planfeststellungsbehörde unverzüglich per zu melden. Das Gleiche gilt für wesentliche Unterbrechungen der Verlegung. Geringfügige Abweichungen: Soweit kleinräumig die Überdeckungshöhe bis zu 0,50 m von der vorgeschriebenen Überdeckungshöhe abweicht (geringfügige Abweichung), hat die TdV geeignete Verfahren anzuwenden, um diese nachträglich zu erreichen. Stellt der Zustand des jeweiligen Seekabels eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar, ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug solange an den Fehlstellen einzusetzen, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist oder einer Beeinträchtigung des Verkehrs nach Zustimmung der GDWS, Außenstelle Nord durch andere gleichermaßen geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Erhebliche Abweichungen: Im Falle einer mehr als geringfügigen Abweichung im Sinne der Nebenbestimmung K.12.3 hat die Vorhabenträgerin unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgegebene Überdeckungshöhe zu erreichen. Sofern diese erfolglos bleiben, ist das weitere Vorgehen unverzüglich mit der Planfeststellungsbehörde und dem WSA Stralsund abzustimmen. Solange das jeweilige Seekabelsystem nicht in eine vorgegebene Tiefenlage gebracht wurde oder der Zustand des Kabels aus sonstigen Gründen auch im Betrieb eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellt, ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug solange an den Fehlstellen einzusetzen, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist oder einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs durch andere Maßnahmen begegnet werden kann. K.13 Bei der Durchführung der Bauarbeiten hat die TdV die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. K.14 Die Verlegung ist mittels DGPS-Datenaufnahme zu dokumentieren. K.15 Die Arbeiten in Verbindung mit dem Grabenaushub sind so auszuführen, dass möglichst eine ebene Sohle entsteht. Das Baggern von Löchern ist unzulässig. Grate bzw. Absätze sind im Rahmen des bautechnisch Möglichen zu vermeiden. Dem WSA Stralsund ist ein Nachweis über die entnommene Menge und zum Verbleib des Nassbaggergutes zu übergeben. 13

15 K.16 Die ausgelegten Schifffahrtszeichen zur Kennzeichnung der Schifffahrtswege sowie der Messstellen und Leitungen etc. sind bei den Arbeiten besonders zu beachten. Bei den Arbeiten verursachte Schäden sind mit den Eigentümern zu regulieren. Bei einer Beschädigung von WSV-eigenen Schifffahrtszeichen ist eine Schadensregulierung mit dem WSA Stralsund vorzunehmen. Die Vorhabenträgerin ist zu einer Meldung entsprechend Nebenbestimmung K.26 verpflichtet. K.17 Die TdV hat spätestens drei Monate vor Baubeginn dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit Rostock,über die Planfeststellungsbehörde in einem Gesundheits-, Sicherheitsund Umwelt-Plan (Health, Safety and Environment Plan HSE-Plan) darzulegen, wie unter Einhaltung der deutschen Arbeitsschutzbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes bzw. entsprechend dem Stand der Technik das Seekabelsystem ausgestattet, verlegt und betrieben werden, so dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in jeder Projektphase gewährleistet ist. Die Vorlage eines HSE-Plans für den Rückbau der Seekabelsysteme bleibt vorbehalten. Der HSE-Plan ist fortlaufend zu aktualisieren und es bedarf auch in jeder Fortschreibung der Zustimmung des LAGuS Rostock. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore- ArbZV) sind, soweit der Geltungsbereich zutrifft, umzusetzen. K.18 Als Vorsorge für einen Unfall dürfen in Arbeitsgeräten, die für den Legevorgang im Wasser zum Einsatz kommen ausschließlich biologisch schnell abbaubare und ökologisch unbedenkliche Öle, Schmier- und Hydraulikflüssigkeiten ohne Wassergefährdung einzusetzen. Über die eingesetzten Stoffe ist dem BSH spätestens drei Monate vor Beginn der Verlegung des ersten Seekabelsystems für den jeweiligen Bauabschnitt eine tabellarische Auflistung vorzulegen. Sollte die Umsetzung von Satz 1 nicht möglich sein, können Alternativen eingesetzt werden. Diese sind nachvollziehbar zu begründen. K.19 Die TdV hat der Planfeststellungsbehörde und den von ihr beauftragten Vollzugskräften sowie den Beauftragten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung während der gesamten Bauphase Zutritt zu allen beteiligten Arbeitsfahrzeugen zu gewähren, um Kontrollen durchzuführen. Etwaigen situationsbedingten Weisungen/Anordnungen der Planfeststellungsbehörde bzw. Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bzw. der Wasserschutzpolizei ist Folge zu leisten. K.20 Über die Erfüllung der sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Verpflichtungen, soweit diese sich nicht auf Tätigkeiten während der Bau- oder Betriebsphase beziehen (z.b. Meldung von Betriebsstörungen), legt die TdV der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Beginn der Verlegearbeiten eine Übersicht der Nachweise der Erfüllung vor. Die Bauarbeiten dürfen erst mit Erteilung der Freigabe der Ausführungsplanung begonnen werden. 14

16 d) Verkehrssicherung und Arbeitsfahrzeuge K.21 Alle eingesetzten Fahrzeuge einschließlich Verkehrssicherungsfahrzeuge (VSF) müssen in Bezug auf Ausrüstung und Besetzung den deutschen Sicherheitsanforderungen genügen. Der Planfeststellungsbehörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen. K.22 Die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte sind zu überwachen und in einem guten betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten. K.23 Die Kennzeichnung aller beteiligten Arbeitsfahrzeuge und -geräte sowie deren Verkehrsverhalten müssen den internationalen Kollisionsverhütungsregeln entsprechen. Der Unternehmer darf an den Fahrzeugen und Geräten außer den nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften (KVR, SeeSchStrO) erforderlichen Lichtern und Sichtsignalen keine Zeichen oder Lichter anbringen, die zu Verwechslungen führen oder die Schifffahrt durch Blendwirkung, Spiegelung oder anders irreführen oder behindern können. K.23.1 Arbeitsfahrzeuge sind unter Berücksichtigung der Anforderungen eines sicheren Schiffs- und Luftverkehrs sowie der Arbeitssicherheit nicht mehr als erforderlich zu beleuchten, um Anlockeffekte für Zugvögel so weit wie möglich zu reduzieren. K.24 Die Verkehrssicherung ist von der TdV mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen. Die TdV hat den Schiffsführern der VSF die Vorgaben zur Durchführung der Verkehrssicherung aufzugeben. Während des gesamten Verlegevorgangs ist durchgängig mindestens ein Verkehrssicherungsfahrzeug (VSF) bereitzustellen, das ständig vor Ort ist, ausschließlich zum Zwecke der Verkehrssicherung eingesetzt wird und eine permanente Beobachtung des Schiffsverkehrs (optisch und mittels Radar/AIS) durchführt. Darüber hinaus hat das VSF folgende Merkmale aufzuweisen: Höchstgeschwindigkeit von mindestens 15 kn. Besetzung mit geeignetem nautischen Personal (nautische Patentinhaber nach STCW 95, Regel II/2). Ausrüstung mit zwei funktionsfähigen und durch eine anerkannte Servicestelle geprüften Radargeräten. Mindestens ein Gerät muss mit ARPA Funktion ausgestattet sein. Ausrüstung mit zwei UKW/Grenzwellen-Sprechfunkgeräten mit GMDSS- Funktionalität, die dem Stand der Technik entsprechen. Ausrüstung mit AIS. Die Darstellung der empfangenen AIS-Signale hat bordseitig auf Basis einer elektronischen Seekarte und in Verbindung mit einem Radarsichtgerät zu erfolgen. Vier Wochen vor Baubeginn bzw. vor einem Wechsel ist die Eignung des/der zur Verkehrssicherung eingesetzten Fahrzeuge/s gegenüber der Planfeststellungsbehörde und der GWDS Außenstelle Nord nachzuweisen. 15

17 K.24.1 Auf dem VSF sowie auf der Verlegeeinheit ist eine permanente Hörbereitschaft auf UKW-Kanal 16, DSC-Kanal 70, auf den Arbeitskanälen der Verkehrszentrale Warnemünde (Kanal 16 bzw. 11) sowie auf der internationalen Not- und Anruffrequenz 2187,5 khz sicherzustellen. K.24.2 Auf den international vorgeschriebenen Frequenzen sind vom VSF Sicherheitsmeldungen (Inhalt: Position und Kurs der Verlegeeinheit, erforderlicher Sicherheitsabstand, Störungen, besondere Vorkommnisse, etc.) auszustrahlen: Bei Annäherung anderer Fahrzeuge an die Verlegeeinheit/Baustelle, wenn durch deren Kurse eine gefährliche Annäherung nicht auszuschließen ist In anderen Fällen, wenn bei sachgerechter Beurteilung der Lage ein Bedarf erkennbar ist. K.25 Bei gefährlicher Annäherung anderer Fahrzeuge bzw. wenn die sachgerechte Beurteilung der Lage dies erfordert, sind durch das VSF weitere verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Soweit zweckdienlich sind einzelne Verkehrsteilnehmer gezielt anzusprechen und auf eine sichere Passiermöglichkeit hinzuweisen. Soweit erforderlich sind der Morsebuchstabe "U" mit der Morselampe zu geben und/oder weiße Leuchtsignale abzuschießen sowie unter sorgfältiger Berücksichtigung der gegebenen Umstände und Bedingungen alle Maßnahmen zu treffen, die nach Seemannsbrauch zum Abwenden unmittelbarer Gefahr notwendig sind. Die Verkehrszentrale Warnemünde ist über die Durchführung diesbezüglicher Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. e) Berichte, Meldungen und Dokumentation K.26 Bei besonderen Vorkommnissen sind unverzüglich die Planfeststellungsbehörde, die Verkehrszentrale Warnemünde und das WSA Stralsund fernmündlich und schriftlich zu informieren. Folgende Angaben sind hierbei erforderlich: Name, Rufzeichen, Funktion der beteiligten Fahrzeuge, Angabe der betroffenen Kabeltrasse/n, aktuelle Position, Art des besonderen Vorkommnisses (Störung, Verzögerung, Unfall, Meeresverunreinigung, Kampfmittelfund, Ortung eines Unterwasserhindernisses, Beschädigung eines Schifffahrtszeichens etc.). K.27 Für jedes Seekabelsystem ist täglich jeweils ein Bericht zu erstellen, der folgende Angaben enthält: die über den Arbeitstag eingesetzten Fahrzeuge und deren Funktion die tatsächliche Länge unter Angabe der Positionen (Anfangs-, End-, Knick- und markante Punkte) sowie der zugehörigen tatsächlichen Überdeckung aller bisher verlegten bzw. eingespülten Kabelsystemabschnitte alle bisher auf den jeweiligen Netzanbindungsabschnitten erfolgten groben Bauabläufe (Sondierung, Grabenaushub, Grabenverfüllung etc.) unter Angabe der Positionen (Anfangs-, End-, Knick- und markante Punkte) 16

18 geplante Tätigkeit unter Angabe des jeweiligen Kabelsystemabschnittes in den kommenden 24 Stunden. Kartographische Darstellung. Der Bericht ist der Planfeststellungsbehörde und dem WSA Stralsund per täglich zuzusenden. K.28 Eine ständige UKW-Sprechfunkverbindung muss mit der Verkehrszentrale Warnemünde gewährleistet sein. Den Anweisungen der Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten. K.29 Der Beginn, die Beendigung, jede signifikante Unterbrechung und die Wiederaufnahme der Arbeiten sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem WSA Stralsund und der Verkehrszentrale Warnemünde (bei besonderen Vorkommnissen sofort über UKW Kanal 16 oder 80) per Fax und oder fernmündlich zu melden. K.30 Sofern die geplanten Arbeiten militärisches Übungs- oder militärisches Sperrgebiet berühren, sind folgende Dienststellen der Bundeswehr mindestens drei Tage vor Einfahrt in das Gebiet fernmündlich zu informieren: Zentrum Luftoperationen der Luftwaffe, COSA PCA in Uedem Marinekommando, DO EXAS in Glücksburg. Kurzfristige Änderungen im abgesprochenen Ablauf sind den genannten Dienststellen unverzüglich mitzuteilen. K.31 Die Vorhabenträgerin hat darauf zu achten, dass bei den Arbeiten keine Stoffe oder Gegenstände in das Meer gelangen, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die Schifffahrt darstellen. K.32 Jede Verunreinigung des Meeres durch Öl oder andere Stoffe, die zu schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Meerwassers führen kann, hat zu unterbleiben. Insbesondere dürfen Ölrückstände der Maschinenanlage, Fäkalien, Verpackungen, Abfälle sowie Abwässer nicht in das Meer eingeleitet werden. Tritt eine Verunreinigung ein, so ist diese unverzüglich auf kürzestem Übermittlungswege dem Maritimen Lagezentrum in Cuxhaven und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. K.33 Es dürfen keine Arbeitsgeräte, Trossen oder andere Gegenstände in das Meer gelangen und auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Nach Abschluss der Verlegung hat die TdV gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis über die Reinheit des Meeresbodens in dem Verlegegebiet durch geeignete Maßnahmen (z.b. Videoaufnahmen/Side Scan Sonar-Aufnahmen) zu erbringen. 17

19 K.34 Im Zuge der Arbeiten sind verloren gegangene Gegenstände wie z.b. Anker oder Materialien, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hervorrufen können, unverzüglich zu orten und zu bergen bzw., falls dies nicht möglich ist, behelfsmäßig zu kennzeichnen. Die Dokumentation ist nach Abschluss der Verlegung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln. Soweit sich nach der Art des aufgefundenen Objektes Hinweise darauf ergeben, dass das Objekt Gefährdungen hervorrufen könnte, ist dies dem Maritimen Lagezentrum und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu melden. f) Vermessung/Dokumentation K.35 Die genaue Position, d.h. Kilometrierung und Tiefenlage (sog. as-laid- Dokumentation /as-built-dokumentation), jedes Seekabelsystems ist einzumessen. Das zur Dokumentation verwendete Verfahren muss geeignet sein, die Kabellage zuverlässig und mit der erforderlichen Genauigkeit zu ermitteln und darzustellen. Nach Fertigstellung der Anlagen ist innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Verlegarbeiten ein vorläufiger Baubestandsplan (unter Verwendung von Rohdaten) und innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Verlegearbeiten ein endgültiger Baubestandsplan vorzulegen, der alle errichteten baulichen Anlagen einschließlich etwaiger Kreuzungsbauwerke mit allen realen Koordinaten enthält. Der Bestandsplan muss die Tiefenlage der Kabel (bezogen auf den Meeresboden zur Zeit der Einmessung), die Koordinaten der Trasse inklusive der Kilometrierung sowie der Kreuzungsbauwerke enthalten und ist der Planfeststellungsbehörde unverzüglich schriftlich und in digitaler Form (ASCII-Format) vorzulegen. In der AWZ sind alle Positionsangaben in geographischen Koordinaten oder in UTM-Koordinaten, bezogen auf das geodätische Datum WGS 84 anzugeben. K.36 Zur Dokumentation der Tiefenlage der Seekabelsysteme ist eine aufbereitete graphische Darstellung einzureichen, aus der sowohl die erreichte als auch die nach Ziffer K.12 angeordnete Überdeckung hervorgeht. Die Informationen sollten in digitaler Form auf einem digitalen Datenträger mit digitaler Kartendarstellung in CAD- oder GIS-Format, vorzugsweise Shape-Format, vorgelegt werden. g) Andere Seekabel, Rohrleitungen und weitere Nutzungen K.37 Vor Beginn von Baumaßnahmen sind mit den Eigentümern der betroffenen in Betrieb befindlichen Unterwasserkabel bzw. Rohrleitungen die Bedingungen der Kreuzungen und Näherungen innerhalb der Schutzbereiche vertraglich zu vereinbaren. Dabei sind die Vorgaben dieses Beschlusses zu beachten. Über den Bestand der Vereinbarungen ist gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ein geeigneter Nachweis zu führen. K.38 Kreuzungsbauwerke sind gemäß dem Stand der Technik so auszuführen, dass ein hinreichender und dauerhafter Schutz der Schifffahrt und der Fischerei vor Aufankerung o.ä. gegeben ist. K.38.1 K.38.2 Das Bergamt Stralsund ist vor Durchführung der Arbeiten zu informieren. Steinschüttungen sind zu vermeiden. Soweit sie nicht vermieden werden können, sind für die Steinschüttungen ausschließlich schadstofffreie und biologisch inerte Natursteine zu verwenden. 18

20 K.38.3 K.38.4 Die Kreuzung der vorgenannten Kabel hat in einem Bereich von jeweils 200 m beiderseits möglichst rechtwinklig zu erfolgen. Die Lage von Kreuzungsbauwerken ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und dem Bergamt Stralsund unverzüglich nach Fertigstellung des Bauwerks zu übermitteln. K.39 Bei Arbeiten in der Nähe von Fernmeldekabeln ist zu beachten, dass im Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee mehrere Fernmeldekabel verlegt sind. Die Trassen sind den neuesten amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zu entnehmen. In Zweifelsfällen steht die Deutsche Telekom AG, Technikniederlassung Seekabel, für Auskünfte zur Verfügung. Die tatsächlichen Kabellagen können von den Angaben in den Seekarten abweichen. K.40 Um Beschädigungen der in Betrieb befindlichen Kabel zu vermeiden, dürfen in einem Schutzbereich von 500 m beiderseits der Kabel keine Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden, sofern es nicht der Herstellung einer Kreuzung dient. Ein Unterschreiten dieses Abstandes ist im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Kabeleigentümer zulässig und dem BSH anzuzeigen. h) Betrieb K.41 Die durch die Verlegung hergestellte ordnungsgemäße Überdeckung des jeweiligen Seekabelsystems ist dauerhaft zu gewährleisten und durch betriebliche Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren. K.42 Die Tiefenlage und die Überdeckung jedes Seekabelsystems ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem WSA Stralsund in jedem ersten, dritten und fünften Betriebsjahr durch jeweils mindestens eine Überprüfung der Tiefenlage ( Survey ) nachzuweisen. Die Rohdaten sind der Planfeststellungsbehörde und dem WSA Stralsund spätestens vier Wochen nach Beendigung der Messkampagne und die Ergebnisse in geeigneter Form unter Angabe der Position und Überdeckung bis zum des jeweiligen Jahres der Messung zu übergeben. Die Anzahl der Surveys in den darauf folgenden Jahren wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem WSA Stralsund anhand der erzielten Ergebnisse bzw. einzelfallbezogen festgelegt. Dabei ist die Parallellage von weiteren Stromexportkabelsystemen in die Darstellung aufzunehmen; ein Gesamtreport ist möglich, soweit die TdV weitere Systeme im Bereich der verfahrensgegenständlichen Trasse betreibt. K.43 Veränderungen (Lage, etc.) und Beschädigungen am Kabel sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. K.44 Sollten sich über den Kabeln Kolke bilden, das Kabel an einzelnen Stellen frei zu spülen drohen oder sonstige erhebliche Minderüberdeckungen festgestellt werden, hat die TdV im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem WSA Stralsund Maßnahmen zur Wiederherstellung des auflagenkonformen Zustandes im Bereich der Kabeltrasse zu beantragen und nach erfolgter Zulassung vorzunehmen. 19

21 i) Meeresumwelt K.45 Von diesem Beschluss sind in Bezug auf die umweltfachliche Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen der bauvorbereitenden Maßnahmen und der Verlegung der Seekabelsysteme auf die Meeresumwelt in Bereichen gesetzlich geschützter Biotope, folgende Verlegeverfahren und Verlegegeräte umfasst: Verlegeverfahren Spülen/ hängendes Spülen: Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (5 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 12 m); Sedimentationsraum (20 m); Verlegeverfahren Fräsen: Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (6 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 14 m); Sedimentationsraum (20 m). In Bezug auf die Trassenlängen und Abschnitte wird auf Tabelle 5-8, Legeverfahren in der AWZ des Erläuterungsberichts in der aktualisierten Fassung und die Studie zur Gefährdung der Meeresumwelt der Planunterlagen verwiesen. Für den Fall, dass ein Pflug zum Einsatz kommen sollte, ist dieser ebenfalls umfasst, soweit dieser von den Eingriffsbreiten und Eingriffsintensitäten nicht von den nach Satz 2 angegebenen Eingriffsbreiten und -intensitäten abweicht und dies in der Ausführungsplanung nachvollziehbar dargelegt wird. Steinräumung: Grundsätzlich nur Umlagerung einiger weniger großer Exemplare, insbesondere keine großflächige Beräumung oder flächendeckende Bodenvorbereitung. K.46 Ein Jahr nach Inbetriebnahme der Seekabelsysteme sind Untersuchungen der benthischen Lebensgemeinschaften an den gleichen Transekten wie in der Basisaufnahme durchzuführen. Für einzelne Trassenabschnitte, für die aufgrund der Umtrassierung keine Benthosuntersuchungen aus der Basisaufnahme vorliegen, sind neue Transekte entsprechend den Vorgaben des StUK4 (Tab. 1.7) zu beproben. Die Untersuchungen sind spätestens sechs Monate vor der Durchführung mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen. Die Untersuchungsmethoden sind so auszuwählen, dass die Ergebnisse des Betriebsmonitorings mit den Ergebnissen der Basisaufnahme vergleichbar sind. K.47 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Meeresumwelt, speziell zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen, sind insbesondere folgende Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen einzuhalten: weitest mögliche Umgehung von 30-Biotopen im Rahmen der Feintrassierung, auch bei Reparaturarbeiten, Einsatz möglichst umweltschonender Verlegeverfahren und Verlegegeräte zur Einbringung der Kabel und zur Herstellung der Kabelkreuzung, die geeignet sind, die geforderte Mindestverlegetiefe in einem Verlegevorgang herzustellen, Vermeidung bzw. Beschränkung von Nachspülarbeiten auf das geringste mögliche Maß, 20

22 Umlagerung von Steinen aus dem Verlegebereich in einem Streifen mit einer Breite von maximal 20 m um die einzelne Kabeltrasse innerhalb der Biotope, ohne die Steine aus dem Wasserkörper herauszuheben, Beschränkung der Räumung von stillgelegten Kabeln im Bereich von geschützten Biotopen innerhalb der Wirkzone der Kabelverlegung (max. 30 m um das zu verlegende Kabelsystem), Vermeidung der Einbringung von Hartsubstrat bzw. für den Fall, dass Steinschüttungen zwingend erforderlich werden, Verwendung ausschließlich schadstofffreier und biologisch inerter Natursteine, Vermeidung von Einbringungen zur Wiederverfüllung von Gräben bzw. für den Fall, dass diese nicht vermieden werden können, Verwendung von ausschließlich schadstofffreien und biologisch inerten Naturmaterialien (Sande, Kiese), bei Einsatz des Post-Lay-Burial-Verfahrens Beschränkung des Zeitraums zwischen dem Ablegen und Einbringen der Kabelsysteme auf das erforderliche Mindestmaß, Einhaltung des 2K-Kriteriums soweit möglich, Optimierung der Arbeitsabläufe zur Reduzierung des Schiffsverkehrs während Verlegung und Wartung der Seekabel auf ein Mindestmaß, Reduzierung der Lichtemissionen der Bauschiffe auf das erforderliche Mindestmaß, Abstimmung der zeitlichen Bauabläufe mit den zuständigen Behörden, Durchführung einer ökologischen Baubegleitung während der gesamten Baumaßnahme. Die Einhaltung der o.g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist im Rahmen der Ausführungsplanung ausdrücklich für jede Maßnahme darzustellen (ggf. unter Betrachtung von Alternativen und technischen Zwängen) und abschließend im Rahmen der Nachbilanzierung zu dokumentieren. Weitergehende Anforderungen aus anderen Nebenbestimmungen bleiben unberührt. K.48 Die Entscheidung über die Anordnung weiterer von der Planfeststellungsbehörde für im Bedarfsfall erforderlich gehaltenen Untersuchungen bleibt vorbehalten. Insbesondere bleibt die Anordnung vorbehalten, das Kabel auf die Einhaltung der maximal zulässigen Sedimenterwärmung von 2 Kelvin in 20 cm Sedimenttiefe zu untersuchen. K.49 Für das Vorhaben ist vor Beginn der Baumaßnahme eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. Die ökologische Baubegleitung ist während der gesamten Baumaßnahme zu gewährleisten und erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme abgeschlossen. Die ökologische Baubegleitung gewährleistet vor Ort die Umsetzung und Kontrolle der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen. 21

23 Die Dokumentation ist der Planfeststellungsbehörde und dem BfN auf Verlangen vorzulegen. j) Wartung / Reparaturen K.50 Die TdV hat vor der Inbetriebnahme ein Konzept vorzulegen, in welchem die Vorgehensweise hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bei erforderlichen Reparaturen an den stromabführenden Seekabelsystemen nach deren Inbetriebnahme unter Angabe der betroffenen Belange, Rechte und Interessen dargelegt wird. K.51 Reparatur- und Wartungsarbeiten sind der Planfeststellungsbehörde sowie der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und mit letztgenannter Stelle abzustimmen. Weitergehende Zulassungserfordernisse bleiben unberührt. Weitergehende Anordnungen zur Ausgestaltung des etwaigen stationären Baustellenbetriebs bleiben ausdrücklich vorbehalten. k) Inbetriebnahme K.52 Das jeweilige Seekabelsystem darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegenüber der Planfeststellungsbehörde, der GDWS, Außenstelle Nord, und dem WSA Stralsund ein geeigneter Nachweis der ordnungsgemäßen Lage sowie insbesondere einer ausreichenden Überdeckung (nach Maßgabe der Nebenbestimmung K.12, K.12.3 und K.12.4, sowie ggf. diesbezüglicher Maßgaben bzw. nachträglicher Anordnungen der Planfeststellungsbehörde) des Kabels erbracht ist und diesen eine vorläufige as-laid-dokumentation (Nebenbestimmung K.35) vorliegt. K.53 Für die abschließende Betriebsfreigabe der Seekabelsysteme ist eine Dokumentation vorzulegen, die die Erfüllung der einschlägig angeordneten Nebenbestimmungen nachweist, soweit diese sich nicht auf Tätigkeiten während der Betriebsphase beziehen (z.b. Meldung von Betriebsstörungen). K.54 Die TdV hat dem WSA Stralsund zwei Monate vor Inbetriebnahme der Netzanbindung einen Notfallplan vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgehen muss, welche Betriebsstelle der Vorhabensträgerin bei Notfällen oder Ähnlichem zu informieren ist und wie mit einer Beschädigung eines Seekabels umzugehen ist. Der Notfallplan ist seitens der TdV laufend fortzuführen, zu aktualisieren und dem WSA Stralsund vorzulegen. l) Außerbetriebnahme K.55 Jede vorübergehende und die endgültige Außerbetriebnahme der Seekabelsysteme sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu melden. K.56 Bei einer dauerhaften Außerbetriebnahme des jeweiligen Seekabelsystems hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch das Kabel eine Gefährdung Dritter oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu besorgen ist. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle der Wasser- und 22

24 Schifffahrtsverwaltung. Der Betreiber hat hierüber rechtzeitig ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Im Falle der Nichterfüllung der genannten Verpflichtungen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des letzten Betreibers durchführen lassen. Ist die Planfeststellung durch Rücknahme, Widerruf oder aus anderen Gründen erloschen oder wird das jeweilige Kabel dauerhaft außer Betrieb genommen, so hat die letzte Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses das jeweilige Kabel auf Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachweislich zu beseitigen. Die für den Rückbau erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Sofern mit dem Rückbau wesentliche Beeinträchtigungen der in 5 Abs. 6 SeeAnlV genannten Belange einhergehen würden, kann von einem Rückbau abgesehen werden. K.57 Für den Fall, dass die Kabelsysteme nicht zurückzubauen sind, hat die letzte TdV sicherzustellen, dass die in 5 SeeAnlV genannten Belange, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht beeinträchtigt werden. 3. Schlussbestimmungen S.1 Der Planfeststellungsbeschluss erlischt 25 Jahre nach Inbetriebnahme der Seekabelsysteme und dem vollständigen Anschluss der Offshore-Windparks. Eine Verlängerung ist nach Maßgabe des zum Zeitpunkt des beantragten lnkrafttretens der Verlängerung geltenden Rechts möglich, soweit dies unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Jahre, vor Ablauf der Frist beantragt wird. Für die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 bleibt die Festlegung der Geltungsdauer vorbehalten. S.2 Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, wenn nicht bis zum mit den Arbeiten begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, der TdV Fristen zu setzen, die einen bestimmungsgemäßen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses gewährleisten. Die Planfeststellungsbehörde behält sich zudem vor, einen spätesten Baubeginn für die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 anzuordnen. Mit dem Bau dieser Seekabelsysteme muss spätestens bis zum begonnen werden. S.3 Ferner wird der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben, soweit das jeweilige Seekabelsystem ohne hinreichende Begründung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme nicht betrieben werden. Die Planfeststellungsbehörde setzt in diesen Fällen nach Anhörung der TdV angemessene Fristen. S.4 Der nachträgliche Erlass weiterer oder die Änderung und/oder Ergänzung bestehender Nebenbestimmungen bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vorbehalten. Der Planfeststellungsbeschluss kann widerrufen werden, wenn die erteilten oder nachträglich ergänzten Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden. S.5 Die Planfeststellung der Kabel 282, 285 und 286 erfolgte ausschließlich auf Grundlage der Vorschriften der SeeAnlV. Ein Anspruch auf Anbindung eines bestimmten Offshore-Windparks an die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 zu 23

25 einem bestimmten Zeitpunkt ist mit dieser Planfeststellungsentscheidung nicht verbunden. Die Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore- Netzentwicklungsplans nach 17d EnWG sowie zur Festlegung und zur Zuweisung von Netzanbindungskapazität an einzelne Offshore-Windparks nach 17d Abs. 8 EnWG durch die Bundesnetzagentur bleiben von dieser Planfeststellungsentscheidung unberührt. S.6 Der Planfeststellungsbeschluss berührt nicht anderweitig bestehende Rechtsvorschriften und entbindet nicht von der Beachtung derjenigen Vorsichtsmaßregeln, die durch die jeweiligen besonderen Umstände geboten sind. S.7 Die Planfeststellung für den Bereich des Küstenmeeres ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. 4. Kompensationsmaßnahme nach 15 Abs. 2 BNatSchG 1 Die TdV ist verpflichtet, als Kompensationsmaßnahme innerhalb der deutschen AWZ der Ostsee künstliche Riffe zu schaffen, um den erforderlichen Ausgleich bzw. Ersatz für das ermittelte Kompensationserfordernis von m² zu schaffen. Der genaue Umfang der Kompensationsmaßnahme bleibt einer späteren Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz vorbehalten. Der Umfang der Maßnahme (in qm) wird die ermittelte Kompensationsfläche vorbehaltlich der angeordneten Nachbilanzierung nicht überschreiten. Für die Durchführung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme ist ein gesondertes Zulassungsverfahren erforderlich. 2 Die konkrete Ausgestaltung und die konkrete Position der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleiben einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. 3 Von der TdV ist bis zum ein Konzept für die Durchführung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen vorzulegen. Es enthält mindestens nachvollziehbare Angaben über: für die Schaffung künstlicher Riffe in Betracht kommende Flächen die konkret beabsichtigte Strukturierung der Maßnahmen sich daraus ergebende Kosten, sowie einen nachvollziehbaren Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen. Das Konzept zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wird mit der Planfeststellungsbehörde und dem Bundesamt für Naturschutz abgestimmt und wird von der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zugelassen. 4 Die Anordnung einer Ersatzzahlung bleibt im Rahmen einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten. 5 Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Durchführung der Verlegung jedes einzelnen Seekabelsystems erfolgt eine Nachbilanzierung des tatsächlich erfolgten Eingriffs durch die TdV. Aus der Nachbilanzierung kann sich ein erweiterter Kompensationsbedarf ergeben. 24

26 IV. Entscheidungen über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen 1. Einwendungen Die erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen in diesem Beschluss und/oder durch Zusagen der Vorhabenträgerin berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben. 2. Stellungnahmen Den Stellungnahmen wurde weitestgehend durch die Anordnung von Nebenbestimmungen entsprochen. V. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Auf der Grundlage von 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung angeordnet. VI. Kostenentscheidung 1 Die TdV hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2 Die Festsetzung der Kosten ergeht gesondert. 3 Die TdV legt spätestens 3 Monate vor Verlegung der jeweiligen Seekabelsysteme einen Nachweis über die Höhe der Investitionssumme des Vorhabens vor. 25

27 B. Gründe I. Tatbestand 1. Träger des Vorhabens Träger des Vorhabens (TdV) ist die 50Hertz Offshore GmbH, Eichenstraße 3A, Berlin. Die TdV ist eine Gesellschaft, die für die Planung, die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Netzanbindungen als 10 %-ige Tocher der 50Herz Transmission GmbH mit Sitz in Berlin gegründet wurde. Die 50Hertz Transmission GmbH ist die Betreiberin von Übertragungsnetzen im Sinne von 3 Nr. 10 EnWG und nimmt als solche die Aufgaben nach 11ff. EnWG und insbesondere nach 17d EnWG bzw. nach 17 Abs. 2a EnWG in Verbindung mit 118 Abs. 12 ENWG zur Errichtung und zum Betrieb von Leitungen für den Netzanschluss von Offshore-Anlagen bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt an Land wahr. Diese Aufgaben wurden von der 50Hertz Transmission GmbH auf die 50Hertz Offshore GmbH übertragen. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse zügig voranzutreiben. Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme und verantwortlich für deren Betrieb, Wartung und Instandhaltung ist die TdV. 2. Beschreibung des Vorhabens Allgemeines: Das Gesamtvorhaben dient der Netzanbindung der Windenergieanlagen auf See im Cluster 1 (Westlich Adlergrund) und 2 (Arkona-See) des für die ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee bekanntgemachten Bundesfachplans Offshore für das Jahr 2013 (BFO-O 2013). Das Gesamtvorhaben ist in drei separate Planungsabschnitte unterteilt. Hierbei handelt es sich um die Abschnitte Landtrasse, Seetrasse und ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Die diesem Beschluss zugrunde liegenden sieben Seekabelsysteme einschließlich der Nebenanlagen befinden sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Von den Planungsabschnitten zu unterscheiden sind die von der Vorhabenträgerin gebildeten Bauabschnitte, die sich jeweils über die Planungsabschnitt hinweg am Bauablauf orientieren. Gegenstand in der AWZ In der AWZ werden folgende Seekabelsysteme in insgesamt vier Bauabschnitten realisiert: (1) Seekabelsystem 1: 220kV-Leitung AbS-LubW 261 (Bauabschnitt 1) (2) Seekabelsystem 2: 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 (Bauabschnitt 1) (3) Seekabelsystem 3: 220 kv-leitung Wik-LubW 281 (Bauabschnitt 2) (4) Seekabelsystem 4: 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 (Bauabschnitt 2) (5) Seekabelsystem 5: 220 kv-leitung 285 (Bauabschnitt 3) (6) Seekabelsystem 6: 220-kV-Leitung 286 (Bauabschnitt 3) (7) Seekabelsystem 7: 220-kV-Leitung AbS-Wik 265 (Bauabschnitt 4 ) 26

28 Trassenabschnitte und Trassenverlauf Die Trassen für die gegenständlichen Seekabelsysteme 1 bis 6 beginnen an der Grenze zur AWZ und dem Küstenmeer (Punkte KR-061 KR-066) und verlaufen parallel bis zum Bündelungspunkt an der südlichen Ecke des Clusters 2, dem Kreuzungspunkt der raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsrouten 20 und 21. Die Trassen für die Seekabelsysteme 5 und 6 enden hier. Die Trassen für die Seekabelsysteme 1 bis 4 kreuzen hier rechtwinklig die Schifffahrtsroute 21. Innerhalb der Schifffahrtsroute erfolgt die Kreuzung mit dem aktiven Datenkabel Baltica Segment 3. Nach der Kreuzung der Schifffahrtsroute teilen sich die Trassen an den Punkten WP-095 WP-098 in nördliche und südliche Richtung. Die Trassen für die Seekabelsysteme 1 und 2 verlaufen bis zu WP-099 bzw. WP-100 ca. 1,5 km nach Süden und werden dann nach Osten in den genehmigten Windpark Arkona Becken Südost hineingeführt. Diese Trassen verlaufen auf kompletter Strecke parallel zueinander. Für den genehmigten Offshore-Windpark Wikinger sind die Trassen für die Seekabelsysteme 3 und 4 vorgesehen. Die Trasse für das Seekabelsystem 3 verläuft zwischen den beiden genehmigten Windparks und führt nach ca. 7,5 km am Punkt WP116 nach Norden in den Windpark Wikinger. Die Trasse für das Seekabelsystem 4 verläuft nach der Querung der Schifffahrtsroute 21 sofort in nördlicher Richtung bis zum Punkt WP Dort führt der Korridor dann in östlicher Richtung zum Umspannwerk des Windparks Wikinger. Bei der Festlegung der Trassen wurden bekannte Riffe soweit möglich umgangen. Eine Parallelführung der beiden Systeme 3 und 4 war aufgrund der bereits genehmigten Windparks und der zusätzlich zu planenden Verbindungen zwischen den Windparks nicht möglich. Das Seekabelsystem 7 dient der Verbindung der Windparks Wikinger und Arkona Becken Südost. Vom Umspannwerk des Offshore-Windparks Wikinger bis zum Punkt WP-115 verläuft es parallel zu Seekabelsystem3. Von dort führt es südlich im Bogen um die genehmigten Windenergieanlagen weiter zum Umspannwerk Arkona Becken Südost. Einzelheiten sind in Anlage 1 dargestellt. Die Kreuzungspunkte ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis nach Anlage 2. Die Trassen im Bereich der 12-Seemeilen-Zone sowie an Land sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsantrags. Die Planfeststellung für die Verlegung und den Betrieb der Seekabelsysteme vom Umspannwerk in Lubmin (Landtrasse) erfolgte mit Beschluss vom und vom Anlagepunkte bis zur 12-Seemeilen-Grenze (Seetrasse) mit Beschluss vom jeweils durch das insoweit zuständige Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg- Vorpommern. 3. Planänderungen und Ergänzungen Vor dem Erörterungstermin reichte die TdV mit Schreiben vom eine Ergänzungsunterlage ein. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Erörterungstermins sowie des Nachfolgetermin am unter Beteiligung des Entwicklers des Windparks Arkona-Becken Südost und des BfN reichte die TdV mit Schreiben vom und am ergänzende Unterlagen ein. Diese bestanden im Wesentlichen aus Koordinatenlisten sowie einer Übersichtskarte. Von diesen Unterlagen waren die neuen Trassenführungen anhand der Koordinatenlisten festzustellen. 27

29 Die festgestellten Pläne sind auch in einem Beilagenband zum Beschluss zur Information zusammengefasst. Maßgeblich sind die öffentlich ausgelegten Pläne. 4. Verfahren a) Vorlage der Planunterlagen Mit Schreiben vom , eingegangen beim BSH am , reichte die TdV Planfeststellungsunterlagen zu dem Antrag auf Planfeststellung für die Verlegung und den Betrieb von sechs Drehstrom-Seekabelsystemen (220-kV) für die Netzanbindung der Offshore-Windparks in den Clustern Westlich Adlergrund und Arkona-See und einem Drehstrom-Seekabelsystem (220-kV) als Querverbindungsleitung zwischen den Umspannwerken der Offshore-Windparks Arkona-Becken Südost und Wikinger in der deutschen AWZ der Ostsee ein. Die Planunterlagen wurden 3-fach in analoger Fassung für die Auslegung sowie 80-fach auf CD für die Beteiligungsrunde und Veröffentlichung im Internet übersandt. Mit Schreiben vom , Eingang beim BSH am , reichte die TdV eine Ergänzungsunterlage zu den o.g. Planfeststellungsunterlagen in 3-facher Ausfertigung und 30-fach auf CD ein. b) Bekanntmachung des Vorhabens Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienstzeiten (Mo Do von Uhr und Fr Uhr Uhr) im BSH Hamburg, Bibliothek, Bernhard-Nocht-Straße 78 in Hamburg und im BSH Rostock, Bibliothek, Neptunallee 5 in Rostock, für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Weiterhin wurden die Planunterlagen im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (NfS), sowie in den Tageszeitungen Die Welt und Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) am bekannt gemacht. Zusätzlich wurden die Unterlagen im Internet unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen in der Zeit vom bis veröffentlicht. Der Versand der Planunterlagen (CDs) an die Träger öffentlicher Belange (insgesamt 55 Institutionen) erfolgte mit Schreiben vom Die finale Ergänzungsunterlage zu den Planunterlagen vom wurde gleichzeitig mit der Einladung zum Erörterungstermin am mit Schreiben vom an die Stellungnehmer sowie Einwender im Planfeststellungsverfahren versendet. Der Erörterungstermin wurde im Verkehrsblatt sowie in den Tageszeitungen Die Welt und FAZ am und in den NfS am bekannt gemacht. Der Termin wurde gleichzeitig am im Internet unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht. c) Erörterungstermin Der Termin zur Erörterung aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und erhobenen Einwendungen fand am in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr im Radisson Blu Hotel (Saal Panorama), Lange Straße 40 in Rostock statt. Der Erörterungstermin wurde im Verkehrsblatt und in FAZ und Welt öffentlich bekannt gemacht. 28

30 Am Erörterungstermin haben insgesamt 41 Personen teilgenommen. d) Stellungnahmen und Einwendungen Folgende beteiligte Behörden und Vereinigungen haben keine Stellungnahme abgegeben: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahn (BNetzA) Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr Umweltbundesamt Johann Heinrich von Thünen-Institut Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienststelle Schiffssicherheit Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Landkreis Vorpommern Greifswald Amt Lubmin NABU Deutschland e.v. Stiftung Offshore Windenergie Offshore Forum Windenergie GbR Landesverband der Kutter- und Küstenfischer MV e.v. Deutscher Hochseefischerei-Verband e.v. Naturschutzbund Deutschland e.v. WWF Deutschland Deutsches Schifffahrtsmuseum Institut der Leibniz Gesellschaft Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 29

31 Bundesverband beruflicher Naturschutz e.v. (BBN) Deutscher Tierschutzbund e.v. Naturschutzforum Deutschland e.v. Verband Deutscher Naturparke e.v. (VDN) Verband Deutscher Sportfischer e.v. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) Deutscher Naturschutzring (DNR) e.v. Grüne Liga e.v. Komitee gegen den Vogelmord e.v. Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. Deutsche Telekom AG Kiese und Sande Ostsee GmbH Nordstream AG ArkonaSee Ost GmbH Adlergrund 500 GmbH BEC Energie Consult GmbH. Folgende Stellungnahmen bzw. Einwendungen zu den Planunterlagen wurden berücksichtigt: CEP Central European Petroleum GmbH vom Deutscher Segler-Verband vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom Landesverband für Unterwasserarchäologie Mecklenburg-Vorpommern e.v. vom Regionaler Planungsverband Vorpommern vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern vom Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom Bergamt Stralsund vom AWE-Arkona-Windpark Entwicklungs GmbH vom BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. vom Iberdrola Renovables Offshore Deutschland GmbH vom

32 NABU Mecklenburg-Vorpommern vom Landkreis Vorpommern-Rügen vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord vom Bundesamt für Naturschutz vom Landesamt für Gesundheit und Soziales vom Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel K4 Schutzbereichbehörde vom Zu den Ergänzungsunterlagen gingen folgende Stellungnahmen und Einwendungen ein: Iberdrola Renovables Offshore Deutschland GmbH vom Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom AWE-Arkona-Windpark Entwicklungs GmbH vom Bundesamt für Naturschutz vom II. Formalrechtliche Würdigung 1. Zuständigkeit Bei den verfahrensgegenständlichen Seekabelsystemen handelt es sich um Anlagen gemäß 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SeeAnlV, deren Errichtung und Betrieb gemäß 2 Abs. 1 SeeAnlV der Planfeststellung bedürfen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist nach 2 Abs. 2 SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 2. Verfahren Mängel in der Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs, die die Form und Art der Planauslegung, der Bekanntmachungen und Ladungen der Beteiligten betreffen, sind nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden. Das Einvernehmen der Generaldirektion Wasser und Schifffahrt, Außenstelle Nord wurde mit Schreiben vom erteilt. 3. Ergänzungen und Planänderungen Die ausgelegten Pläne haben infolge von Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens sowie der Ergebnisse des Erörterungstermins mit den jeweils zuständigen Behörden und den Betroffenen Ergänzungen und Planänderungen erfahren. Die Grundsätze der Plangenauigkeit, Planübersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit sind in ausreichendem Maße gewahrt. Bei den nach Durchführung der Konsultation eingereichten Ergänzungsunterlagen handelte es sich im Wesentlichen um Ergänzungen und Konkretisierungen der bereits konsultierten Unterlagen. Die Ergänzungsunterlagen sind nicht als wesentliche Änderung gegenüber den ursprünglich eingereichten Planunterlagen 31

33 anzusehen, da diese nicht zu erstmaligen, anderen oder stärkeren Betroffenheiten führten. Vorsorglich wurden die Ergänzungsunterlagen an die Behörden und Private mit der Gelegenheit zur Stellungnahme versandt, die im Verfahren bereits eine Stellungnahme abgegeben bzw. eine Einwendung erhoben hatten. Zudem wurden auch die Ergänzungsunterlagen auf dem Erörterungstermin vorgestellt. Die Entwickler der zugelassenen Offshore-Windparks und das BfN hatten Gelegenheit, sich zu den angepassten Trassenkoordinaten zu äußern. III. Materiellrechtliche Würdigung 1. Planrechtfertigung a) Allgemeine Planrechtfertigung und Zielkonformität Das Gesamtvorhaben ist gerechtfertigt, da dieses der Ableitung der offshore aus Wind erzeugten elektrischen Energie zu den Verbrauchern dient und daher gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten ist. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des vor den deutschen Küsten stattfindenden Schiffsverkehrs das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, (EEG), beschlossen. Dieses regelt nicht nur gemäß 2 Nr. 1 EEG den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Bundesgebiet einschließlich der deutschen AWZ an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern auch nach 2 Nr. 2 EEG die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber. Die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme dienen der Übertragung des in den Offshore- Windenergieanlagen erzeugten Stroms. Durch die vorliegende Planung wird zudem der Zweck des 1 EnWG verfolgt: eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Das Gesamtvorhaben ist erforderlich, um die gesetzlichen Ziele des EEG zu erfüllen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Hinzu kommt, dass die Netzbetreiber gemäß 17d Abs. 1 EnWG verpflichtet sind, die in ihrer Regelzone liegenden Offshore-Windparks entsprechend der Vorgaben des Offshore- Netzentwicklungsplans anzubinden. Dieser Verpflichtung steht es gemäß 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG gleich, soweit Betreibern von Offshore-Anlagen eine Netzanbindungszusage aufgrund der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erteilt wurde. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein Bedarf für das Vorhaben, um das durch EnWG und EEG verfolgte Ziel der Sicherstellung der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien zu gewährleisten. 32

34 Die Gewinnung fossiler Energieträger und die Erzeugung von elektrischem Strom aus fossilen Energieträgern sind mit negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden, die bei der Produktion von Strom aus Windenergie vermieden werden. Geeignete Standorte für die Windenergieerzeugung an Land stehen nur noch begrenzt zur Verfügung. Die CO2 Minderungsziele, die angestrebte Ressourcenschonung und die Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Umwelt können durch einen massiven Ausbau der Offshore- Windenergie erreicht werden. Die zügige Errichtung solcher Windparks und deren Anbindung an das Übertragungsnetz stellen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Zukunft der Energieversorgung und zum Umweltschutz dar und dienen dem Wohl der Allgemeinheit. b) Konkreter Bedarf Die planerische Rechtfertigung des hier planfestgestellten Vorhabens ist damit an den Zielen des EnWG und EEG zu messen. Die Umsetzung der Anbindungsverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber ist in einen engen planerischen Rahmen eingebettet. Das Ziel des 1 EnWG wird in den 17a ff. EnWG weiter konkretisiert. Nach 17a EnWG erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) jährlich einen Offshore- Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone (Bundesfachplan Offshore BFO), der u.a. Festlegungen zu den Windenergieanlagen auf See, die für eine Sammelanbindung geeignet sind (sog. Cluster), sowie zu Trassen oder Trassenkorridoren für die Anbindungsleitungen zu den Windenergieanlagen auf See enthält. Nach 17b Abs. 1 EnWG haben die Übertragungsnetzbetreiber ferner der zuständigen Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur (BNetzA), jährlich einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone und das Küstenmeer bis einschließlich der Netzverknüpfungspunkte an Land zur Bestätigung vorzulegen (Offshore- Netzentwicklungsplan O-NEP). Der O-NEP stellt auf Grundlage des von der BNetzA zuvor genehmigten Szenariorahmens den erforderlichen Offshore-Netzausbaubedarf dar. Der zugrunde gelegte Szenariorahmen umfasst dabei mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken; darüber hinaus stellt das Leitszenario B die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre dar ( 12a Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG). Der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Entwurf des O-NEP stellt unter Zugrundelegung dieser Szenarien den wahrscheinlichen Bedarf an Netzanbindungsleitungen für die nächsten zehn bzw. 20 Jahre dar. Der von der Bundesnetzagentur bestätigte O-NEP beschränkt sich dagegen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in 17b und 17c EnWG darauf, mit einer zeitlichen Staffelung alle Maßnahmen auszuweisen, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau erforderlich sind. Der aktuelle, von der Bundesnetzagentur am bestätigte O-NEP 2013 ist damit grundsätzlich geeignet, das Kriterium der fachplanerischen Erforderlichkeit auszufüllen. Allerdings berücksichtigen der bestätigte O-NEP 2013 die ab dem maßgebende Rechtslage zur Vergabe von Offshore-Netzanbindungskapazitäten gemäß 17d Abs. 3 EnWG nicht. Hiernach können bis 2020 maximal 6,5 GW an Übertragungskapazitäten und danach jährlich maximal 800 MW bis zu einer Grenze von 15 GW vergeben werden, vgl. 3 Nr. 2 EEG

35 Ergänzend sind daher der genehmigte Szenariorahmen 2025 und die vorläufigen Prüfungsergebnisse zum Offshore-Netzentwicklungsplan 2014 (im Folgenden: vorläufige Prüfergebnisse O-NEP 2014) heranzuziehen, die den geänderten energiepolitischen Zielsetzungen bereits Rechnung tragen. Gemessen an den Zielsetzungen des EnWG sowie den derart konkretisierten Prognosen zum zukünftigen Ausbau an Offshore-Windenergieleistung in der Ostsee ist das Vorhaben hinsichtlich aller sechs beantragten Kabelsysteme einschließlich der Querverbindung bzw. aller vier beantragten Bauabschnitte vernünftigerweise geboten und objektiv erforderlich. Für die ersten vier Kabelsysteme (Bauabschnitte 1 und 2) ergibt sich ein Bedarf unmittelbar aus dem bestätigten O-NEP 2013 vom Das dem bestätigten O-NEP zugrunde liegende realitätsnahe Leitszenario B 2023 prognostiziert für das Jahr 2023 eine installierte Erzeugungsleistung aus Offshore-Windenergie in der Ostsee von 1,3 GW. Zur Deckung dieses Netzanbindungsbedarfs sieht der bestätigte O-NEP 2013 den Bau von vier Anbindungsleitungen (OST-1-1, OST-1-2, OST-1-3 und OST-1-4) mit einer standardisierten Übertragungskapazität von jeweils 250 MW zwischen dem Netzverknüpfungspunkt Lubmin und dem Cluster 1 vor. Gemäß 17d Abs. 1 EnWG i.v.m. dem bestätigten O-NEP 2013 ist die Übertragungsnetzbetreiberin 50Hertz Transmission GmbH, für die die Vorhabenträgerin handelt, gesetzlich verpflichtet, mit der Umsetzung dieser Leitungen im Jahr 2014 (OST-1-1 und OST-1-2) bzw (OST-1-3 und OST-1-4) zu beginnen. Die Leitungen sollen gemäß O-NEP 2013 bis 2017 (OST-1-1 und OST-1-2) bzw (OST-1-3 und OST-1-4) fertiggestellt sein. Dieser Bedarf ist auch nicht durch die gesetzlichen Änderungen vom entfallen. Die Bundesnetzagentur geht in den vorläufigen Prüfungsergebnissen O-NEP 2014 insbesondere weiterhin den Ausbaubedarf im Hinblick auf die Leitung OST-1-4, wenngleich mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung (Umsetzungsbeginn 2020/Fertigstellung 2023), vgl. BNetzA, Vorläufige Prüfungsergebnisse O-NEP 2014, Februar 2015, S. 11. Insoweit erscheint es in Anlehnung an die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen für Energieleitungen im Bereich des Küstenmeers nach 43c Nr. 1 EnWG von 10 bzw. 15 Jahren nachvollziehbar, dass die TdV frühzeitig die Voraussetzungen für Netzanbindungen unter Nutzung von Synergien zu schaffen beabsichtigt. Insoweit ist die TdV sowohl im Küstenmeer als auch in der AWZ einheitlich vorgegangen. Der Ungewissheit, ob sich aus einem zukünftig bestätigten O-NEP Aspekte ergeben könnten, die der Realisierung der planfestgestellten Kabelsysteme 282, 285 und 286 entgegen stehen könnten, wird durch die Nebenbestimmung A.8 Rechnung getragen. Hiernach hat die Vorhabenträgerin den Baubeginn für die genannten Kabelsysteme mindestens ein Jahr vorher schriftlich anzuzeigen. Die Planfeststellungsbehörde hat dann wenn dies nach einem zukünftigen O-NEP notwendig sein sollte die Möglichkeit, die Änderung des Plans zu verlangen und wenn diese von der Vorhabenträgerin nicht vorgenommen wird den Planfeststellungsbeschluss ggf. insofern zu widerrufen. Das heißt, der Widerrufsvorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns sichergestellt sein muss, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende O- NEP beachtet wird und die diesem Beschluss zugrunde liegende Bewertung weiterhin trägt. 34

36 Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen zur Umsetzung des O-NEP sowie zur Festlegung und Zuweisung von Netzanbindungskapazität nach 17d EnWG von dieser Planfeststellungsentscheidung unberührt bleiben. Sollten infolge dessen Änderungen im Rahmen dieser Planfeststellungsentscheidung erforderlich werden, wird darauf hingewiesen, dass diese im Verantwortungsbereich und der Risikosphäre der TdV liegen. Auf Nebenbestimmung S.5 wird verwiesen. 2. Darstellung und Bewertung der betroffenen Belange a) Erfordernisse der Raumordnung Die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Ostsee vom , BGBl. I S. 3861, ist am in Kraft getreten. Die Aufstellung erfolgte als Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom , BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom , BGBl. I S. 2585, in Verbindung mit 29 Absatz 1 ROG. Der Raumordnungsplan in der deutschen AWZ legt erstmalig Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt fest. Es werden Leitlinien zur räumlichen Entwicklung formuliert und Ziele sowie Grundsätze, insbesondere Gebiete für Nutzungen und Funktionen, festgelegt. Der Raumordnungsplan trifft koordinierte Festlegungen für die einzelnen Nutzungen und Funktionen Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Windenergiegewinnung, Fischerei und Marikultur sowie Schutz der Meeresumwelt. Die Gebietsfestlegungen für die Offshore-Windenergie dienen der Umsetzung der "Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See" von 2002 im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie, um die Rahmenbedingungen für die Erschließung des Potentials der Offshore-Windenergie zu schaffen. Die Trassenführung der beantragten Seekabelsysteme widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung. Die Einhaltung der Ziele der Raumordnung wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Es ist auf das Ziel 8 des Kapitels Raumordnungsplan Ostsee 2009 hinzuweisen. Danach ist die Ableitung der in der AWZ gewonnenen Energie zu geeigneten Übergangsstellen an der Grenze zum Küstenmeer sicherzustellen und dort durch den für die Streckenführung in Richtung Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern), vgl. Kartenausschnitt A Raumordnungsplan Ostsee 2009, angegebenen Zielkorridor zu führen. Diesem Ziel kommt die TdV mit den beantragten Trassenverläufen für die Seekabelsysteme nach. Ferner sind etwa nach Ziel 2 bzw. Grundsatz 5 des Kapitels Raumordnungsplan Ostsee 2009 die für die Schifffahrt festgelegten Vorranggebiete von Seekabeln zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie auf kürzestem Weg zu kreuzen, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und Anlagen nicht möglich ist. Bei der Verlegung von Seekabeln zur Ableitung in der AWZ erzeugter Energie ist eine größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung zueinander anzustreben. Zudem soll die Trassenführung möglichst parallel zu bestehenden Strukturen und baulichen Anlagen gewählt werden. Kreuzungen von Seekabeln untereinander als auch mit anderen bestehenden und geplanten Rohrleitungen und Seekabeln sollen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. Grundsatz 9 des Kapitels Raumordnungsplan Ostsee 2009). 35

37 Diese Vorgaben erfüllt die TdV. Die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme queren die Schifffahrtsroute 20 auf dem kürzesten Weg. Die Schifffahrtsroute 21 wird rechtwinklig zum Grenzkorridor, jedoch nicht auf kürzestem Weg gekreuzt. Die Kabel verlaufen parallel zueinander. Eine Kreuzung mit dem Telekommunikationskabel Baltica Segment 1 innerhalb der Schifffahrtsroute 20 lässt sich nicht vermeiden. Die Kreuzung wird durch Tieferlegung des Telekommunikationskabels ausgeführt, so dass ein großes Kreuzungsbauwerk nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Vereinbarung liegt vor. Nach Ziel 5 des Kapitels ist auf bereits vorhandene Rohrleitungen und Seekabel bei der Wahl des Streckenverlaufs für Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten. Die Einhaltung dieses Ziels wird vor allem durch die Anordnung von Meldepflichten und Nachweisen von Kreuzungsvereinbarungen in Nebenbestimmungen K.37 K.40 sichergestellt. b) Bundesfachplan Offshore Nach 17a Energiewirtschaftsgesetz erstellt das BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern jährlich einen Bundesfachplan Offshore für die AWZ der Bundesrepublik Deutschland. Das BSH veröffentlichte nach einem umfangreichen Aufstellungsverfahren am den Bundesfachplan Offshore für die AWZ der Ostsee für das Jahr 2013 (im Folgenden: BFO-O). Der BFO-O 2013 enthält entsprechend der Anforderungen des 17a EnWG Offshore- Anlagen, die für Sammelanbindungen geeignet sind. Dazu wurden insgesamt 3 Cluster mit Offshore-Windparkvorhaben festgelegt. Ferner enthält der BFO-O 2013 neben der Festlegung der notwendigen Kabeltrassen und Standorte bzw. Suchräume für Umspannplattformen für die Anbindungsleitungen der Offshore-Windparks, Orte an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen AWZ und Küstenmeer überschreiten, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen, Verbindungen der Anlagen untereinander sowie standardisierte Technikvorgaben und Planungsgrundsätze. Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ, unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen. Die Festlegungen des BFO haben eine ausschließlich räumliche Funktion. Die Festlegung der zeitlichen Realisierungsreihenfolge der einzelnen Netzanbindungssysteme ist nicht Gegenstand des BFO, sondern des durch die BNetzA bestätigten Offshore- Netzentwicklungsplans nach 17b EnWG. Die Vergabe der zur Verfügung stehenden Kapazität der Netzanbindungssysteme erfolgt durch Festlegung bzw. Zuweisung nach 17d Abs. 5 EnWG. Danach kann die BNetzA durch Festlegung unter anderem nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten treffen. Die Festlegung zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgt im Einvernehmen mit dem BSH. 36

38 aa) Einordnung des Vorhabens im Bundesfachplan Offshore Die Trassen der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme sind bis zum Grenzkorridor II zur Übergabe in das Küstenmeer grundsätzlich Bestandteil des BFO-O. Die beantragten Trassen entsprechen überwiegend den Planungsgrundsätzen des BFO. Es erfolgte jedoch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vom umweltfachlichen Belangen eine Feintrassierung, die in einigen Bereichen geringfügig vom BFO abweicht. Die nachfolgende Prüfung erfolgt auf Grundlage der beantragten Trassen. Diese werden bei der nächsten Fortschreibung des BFO berücksichtigt werden. bb) Planungsgrundsatz : Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen Aufgrund der bereits bestehenden Genehmigungen bzw. des weit fortgeschrittenen Planungsstandes der Windparks in diesem Cluster ist es nicht mehr möglich, die Trassen, die zu den Standorten der Umspannwerke der Offshore-Windparks Wikinger und Arkona- Becken Südost verlaufen, unter Einhaltung eines durchgängigen Abstandes von mindestens 500 m festzulegen. Insbesondere die Abstände zu den Windenergieanlagen werden unterschritten. Aufgrund der heterogenen Baugrundverhältnisse konnten die Abstände auf der Fachplanungsebene des BFO-O noch nicht mit der erforderlichen Präzision festgelegt werden. Die Festlegung wurde daher dem Einzelzulassungsverfahren vorbehalten. Der Planungsgrundsatz dient grundsätzlich dazu, dem Übertragungsnetzbetreiber die Verlegung sowie spätere Wartungsarbeiten an den Kabelsystemen zu ermöglichen, ohne die Integrität der eigenen Anlagen oder derjenigen des Offshore-Windparks gefährden zu müssen. Die Kabeltrassen zur Anbindung des Offshore-Windparks Arkona-Becken Südost halten zu Einzelstandorten der Windenergieanlagen des Windpark einen Abstand von minimal etwa 360 m ein. Die Trassen im Bereich des Windparks Wikinger verlaufen auf einer südlichen und einer nördlichen Route. Die Trassen halten an der engsten Stelle im Bereich der Anlage WK 33 westlich der Umspannplattform einen Mindestabstand von 265 m ein. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass zugunsten naturschutzfachlicher Belange im Laufe des Verfahrens eine Feintrassierung erfolgte. Die TdV und der Entwickler des Offshore-Windparks Wikinger forderten im Verfahren einen Mindestabstand zwischen den Windenergieanlagen und den Seekabelsystemen von mindestens 250 m. Jede Änderung des Anlagentyps der Windenergieanlage (Veränderung des Rotordurchmessers) bzw. des Parklayouts (Verschiebung von Windenergieanlagen), die diese Trasse weiter verringert, kann eine Neutrassierung erforderlich machen. cc) Planungsgrundsatz Kreuzungen Im Planungsgrundsatz wird festgelegt, dass die Trassen möglichst kreuzungsfrei zu planen sind. Vier der sechs beantragten Seekabelsysteme kreuzen im Bereich der Nord-Süd verlaufenden Schifffahrtsroute Nr. 20 das aktive Telekommunikationskabel Baltica Segment 3. Die Kreuzung lässt sich auf Grund der Lage der anzuschließenden Windparks und der Lage des existierenden Datenkabels nicht vermeiden. Die Kreuzung wird nach den Planunterlagen in Gestalt einer Tieferlegung des Telekommunikationskabels ausgeführt. Eine entsprechende Kreuzungsvereinbarung liegt vor. Eine rechtwinklige Kreuzung des Telekommunikationskabels hätte zur Folge, dass die Kreuzung der Schifffahrtsroute nicht 37

39 rechtwinklig erfolgen könnte, hier erfolgt eine Abwägung zugunsten der möglichst geringen Beeinflussung der Schifffahrt. Innerhalb der Windparks ist keine Kreuzung mit der parkinternen Verkabelung vorgesehen. Auf den Trassen für die Seekabelsysteme 261 und 262 und 265 im Bereich des Windparks Arkona Becken Südost befindet sich ein inaktives Telekommunikationskabel TK-Kabel-3 (Nord). Dies soll nach den Planunterlagen und Angaben der TdV nach Rücksprache mit dem Eigentümer geschnitten und entfernt werden. dd) Planungsgrundsatz Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotope Im Planungsgrundsatz wird ausgeführt, dass bei der Verlegung der Kabel Beeinträchtigungen der Meeresumwelt minimiert werden sollen. Dies betrifft auch die Umgehung bekannter Vorkommen geschützter Biotope nach 30 BNatSchG oder entsprechender Strukturen. Entlang der Trasse befinden sich mehrere Riffvorkommen, die am Rand geschnitten oder nur knapp umgangen werden. Durch die erfolgte Feintrassierung werden die Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope so weit wie möglich minimiert. Im Zuge der Verlegung ist sicherzustellen, dass diese Riffe nicht weiter beeinträchtigt werden, als dies bei der Trassenplanung vorgesehen ist. ee) Weitere Planungsgrundsätze Alle weiteren Planungsgrundsätze des BFO werden eingehalten. c) Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aa) Schifffahrt Der Feststellung des Plans für die beantragten Seekabelsysteme stehen Belange der Schifffahrt nicht in einer Weise entgegen, die eine Versagung rechtfertigen würden. Dies hat eine Überprüfung der möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die Verlegung und den Betrieb der Kabelsysteme seitens der Einvernehmensbehörde GDWS, Außenstelle Nord ergeben, deren Ergebnisse von der Planfeststellungsbehörde vollinhaltlich geteilt werden. Es gehen keine Beeinträchtigungen von der Verlegung der beantragten Seekabelsysteme aus, die nicht durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Dies gilt insbesondere für den Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen. Einer etwaigen Beeinträchtigung der Benutzung der Schifffahrtswege wird durch die angeordnete Verlegtiefe bzw. die von der TdV zu gewährleistende Überdeckung von mindestens 1,50 m ausreichend entgegengewirkt. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sind ausdrücklich Anordnungen getroffen worden. Zu nennen sind beispielsweise die Vorhaltung eines geeigneten Verkehrssicherungsfahrzeugs sowie weitere Kennzeichnungs-, Sicherungs- und Meldeverpflichtungen für die eingesetzten Fahrzeuge und die Anordnung für einen sicheren Baustellenbetrieb. bb) Sportschifffahrt; Fischereifahrzeuge Die Beeinträchtigungen für die Sport- und Traditionsschifffahrt sind ebenfalls so gering, dass sie als hinnehmbar eingestuft werden müssen. 38

40 Eine Einschränkung findet allenfalls während der Durchführung der Arbeiten statt. Durch die Anordnung der Überdeckungshöhe nach Nebenbestimmung K.12 und die Informationspflicht nach K.40.4 werden die Belange und Interessen ausreichend gewahrt. Die bautechnische Ausgestaltung der Seekabelsysteme ist nach Erklärung der TdV so, dass Beeinträchtigungen der Bordelektronik ausgeschlossen werden können. cc) Ergebnis zu 5 Absatz 6 Nr. 1 1 Alt. SeeAnlV (Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) Die o.g. Prüfungen haben keine Beeinträchtigung der Schifffahrt in ihren angetroffenen Formen der Berufsschifffahrt, der Sportschifffahrt und von Fischereifahrzeugen durch die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme ergeben, welche nicht durch die angeordneten Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Insbesondere wird sichergestellt, dass der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen und die Benutzung der Schifffahrtswege und des Luftraumes sowie die Schifffahrt gemäß 5 Absatz 6 Nr. 1 SeeAnlV nicht behindert werden. Im Ergebnis kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch durch die getroffenen Schutz- und Vorsorgeanordnungen mit der für ein Vorhaben der genehmigten Dimension ausreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden. dd) Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ( 5 Absatz 6 Nr. 1 2 Alt. SeeAnlV) Die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung wird durch die getroffene Entscheidung nicht unangemessen beeinträchtigt. Die Wahrung der Belange wird durch die Anordnung der Nebenbestimmung K.30 sichergestellt. Daher steht 5 Absatz 6 Nr. 1 2 Alt. SeeAnlV der Planfeststellung nicht entgegen. d) Gefährdung der Meeresumwelt aa) Vorbemerkungen Durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist keine zur Versagung führende Gefährdung der Meeresumwelt im Sinne von 5 Absatz 6 Nr. 2 SeeAnlV zu erwarten. Dieses Ergebnis folgt aus der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen Darstellung und Bewertung der nach dem jetzigen Planungsstand erkenn- und prognostizierbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt. Die Verlegung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme unterliegen keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das UVPG gilt nach 3 UVPG für die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorhaben. Das beantragte Vorhaben wird weder in seiner Gesamtheit noch in Einzelanlagen in der Anlage 1 aufgeführt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung von Strom (Anlage 1 Ziffer 1.1 UVPG), sondern um Bestandteile eines Stromabführungssystems, das in Anlage 1 keine Erwähnung findet. Die enumerative Aufzählung von UVP-pflichtigen Anlagen in Anlage 1 UVPG hat nach 3 Abs.1 Satz 1 UVPG abschließenden Charakter. Gleichwohl ließ die TdV durch das Planungsbüro Biologische Gutachten - Umweltplanung - Dr. Buck und Dr. Plate GbR (BioLaGu) eine umweltfachliche Studie erstellen. Mit dieser Unterlage wurde eine Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung der Meeresumwelt nach 7 Abs.1 Satz 1 SeeAnlV vorgenommen. 39

41 Dabei konkretisieren die fachrechtlichen Vorschriften zum Biotopschutz sowie zum Artenund Gebietsschutz nach BNatSchG den Tatbestand der Gefährdung der Meeresumwelt weiter. Zur besseren Übersichtlichkeit bilden sie einen besonderen Teil der Prüfung zum jeweiligen Schutzgut. Aufgrund des Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom wurden gemäß 56 Abs. 1 BNatSchG alle naturschutzrechtlichen Instrumente (mit Ausnahme des Kapitels 2: Landschaftsplanung) auf den Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels erstreckt. Das heißt, es sind insbesondere die Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes ( 30 BNatSchG), des europäischen Gebietsschutzes ( 34 BNatSchG) und des besonderen Artenschutzes ( 44 ff. BNatSchG) zu beachten. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Belange des besonderen Artenschutzes ( 44 ff. BNatSchG) und des gesetzlichen Biotopschutzes ( 30 BNatSchG) liegt gemäß 58 Abs. 1 BNatSchG beim Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Stellungnahmen des BfN vom und vom wurden entsprechend berücksichtigt. Anwendbar sind in diesen Verfahren auch die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach 13 ff. BNatSchG. Denn während bei Offshore-Windparks die Eingriffsregelung auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen in der AWZ, die bis zum genehmigt worden sind, nach 56 Abs. 2 BNatSchG keine Anwendung findet, gilt dies im Umkehrschluss nicht für die Verlegung und den Betrieb von Seekabelsystemen. Zuständig für die Zulassung von Eingriffen, die in Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden sollen, ist die Planfeststellungsbehörde, welche die Entscheidung gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz trifft. Die Gesetzesänderungen sind ohne Übergangsregelung (mit Ausnahme bei der Anerkennung von Naturschutzverbänden) am in Kraft getreten, sodass das Bundesnaturschutzgesetz in diesem Verfahren in seiner aktuellsten Fassung Anwendung findet. Die Darstellung und Bewertung erfolgt anhand des von der TdV vorgelegten Umweltfachbeitrages, der Ergebnisse des Anhörungstermins am , der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der Behörden, Stellen und Verbände mit umweltbezogenem Aufgabenbereich, und weiteren Beteiligten sowie unter Einbeziehung eigener Ermittlungen. Zugrunde liegen hierbei im Wesentlichen folgende von der TdV eingereichten Unterlagen (Datum des Eingangs): Antrag mit Begründung ( ) in der aktualisierten Fassung Studie Gefährdung der Meeresumwelt, FFH-VU, artenschutz- und biotopschutzrechtlicher Beitrag als Bestandteil der Antragsunterlagen ( ) Ergänzungsunterlage ( ) Biotopbestandsplan Karten, Koordinaten, Shape-Dateien. 40

42 bb) Varianten Wie bereits ausgeführt, beantragt die TdV ein Vorhaben, das dem Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Netzanbindung von Offshore- Windenergieanlagen i.s.d. 17 Abs. 1 EnWG dient. Die räumliche Prüfung von Varianten bei zulässigen Anträgen stellt sich zudem als problematisch dar. Eine räumliche Variante steht für die TdV aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. In Anbetracht der Vielzahl der bereits existierenden Nutzungen in der Ostsee hatte sich die TdV aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen in das bestehende System einzufügen. Insofern sind für dieses Projekt in der AWZ andere Räume in Bezug auf die Meeresumwelt als weniger oder jedenfalls nicht als gleich gut geeignet anzusehen. Als technische Varianten kommt die Umsetzung eines Gleichstromanbindungskonzepts aus mehreren Gründen derzeit nicht in Betracht. Zur Übertragung der in den Offshore-Windparks erzeugten Energie kommen grundsätzlich zwei verschiedene Stromübertragungsarten in Betracht: die Hochspannungs- Wechselstromübertragung (AC/Drehstrom) oder die Hochspannungs- Gleichstromübertragung (DC/HGÜ). Mit der Hochspannungs-Gleichstromübertragung lassen sich gegenüber der klassischen Drehstrom-Übertragungstechnik größere Leistungen über längere Distanzen übertragen. Dafür benötigt man aber an den beiden Endpunkten der Übertragung sowohl offshore-seitig als auch im Umspannwerk am Netzverknüpfungspunkt an Land komplexe raumgreifende Systeme, sog. Konverterplattformen. Gegenwärtig kommen Offshore-HGÜ-Systeme mit einer Spannung von bis zu ± 320 kv und einer maximalen Übertragungsleistung von bis zu 900 MW in der AWZ der Nordsee zum Einsatz. HGÜ-Leitungen haben den Vorteil recht geringer Übertragungsverluste auf langen Strecken. Sie verfügen aus technischer Sicht über eine hervorragende Blindleistungsregelfähigkeit und leisten damit einen positiven Beitrag zur Netzstabilität. Durch die nahezu vollständige Entkopplung von seeseitigem und landseitigem Netz können seeseitige Fehler kaum Auswirkungen auf die Landseite haben (und umgekehrt). Die technischen/betrieblichen Nachteile der Drehstromtechnologie gegenüber der HGÜ- Technologie lassen sich nach den Erläuterungen der Vorhabenträgerin mit Hilfe von Zusatzkomponenten kompensieren, so dass auch hier ein sicherer und stabiler Netzbetrieb gewährleistet werden kann. Mit der 220 kv-drehstromtechnologie lässt sich allerdings eine Übertragungsleistung von nur ca. 250 MW je Kabel übertragen. Das führt zu einem deutlich größeren Platzbedarf sowohl seeseitig als auch landseitig (Legung von sechs AC-Kabeln anstelle von zwei DC-Kabeln) mit der Folge einer stärkeren flächenmäßigen Inanspruchnahme bzw. Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (sowohl im Hinblick auf die Bauausführung als auch den anlagebedingten Eingriff). Dafür benötigt die DC- Technologie jedoch zusätzliche Konverter-Stationen sowohl auf See und an Land, die ebenfalls zu einem dauerhaften Eingriff in Natur und Landschaft führen. Im vorliegenden Fall wären insgesamt vier Konverterplattformen erforderlich, eine Konverteplattform in jedem der anzubindenden Offshore-Cluster sowie zwei Konverterplattformen landseitig angrenzend an das Umspannwerk Lubmin. Zudem sind die elektromagnetischen Felder beim Betrieb der HGÜ-Leitungen vergleichsweise höher. Im Ergebnis dürfte die HGÜ-Technologie daher im Hinblick auf Umweltbelange wenn überhaupt allenfalls geringfügig besser abschneiden. 41

43 Für die von der Vorhabenträgerin präferierte Drehstromtechnologie sprechen demgegenüber eine Reihe von Gesichtspunkten, die nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde in der Gesamtschau unter Abwägung aller relevanten Belange die Drehstromtechnologie für das hier planfestgestellte Vorhaben als vorzugswürdig erscheinen lassen: Die Drehstromtechnologie ist eine etablierte, ausgereifte Technologie, die gegenwärtig mit weniger technischen Risiken als die noch recht junge HGÜ-Technologie verbunden ist, da die notwendigen Komponenten an Land bereits langjährig erprobt sind. Auf dem Markt sind derzeit ausreichende Produktionskapazitäten verfügbar, was zur Einhaltung der im bestätigten O-NEP 2013 vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkte für die ersten vier Kabelsysteme (2017 bzw. 2018) von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. DC- Verbindungsleitungen benötigen schon im Hinblick auf die Fertigung der Konverter-Stationen einen deutlich längeren Vorlauf als AC-Verbindungen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Planungen und die Abstimmungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Vorhabenträgern der bereits genehmigten Windparks im Cluster 1 auf Basis eines Drehstrom-Anbindungskonzepts weit fortgeschritten sind. Die Umstellung der Planungen auf eine andere Technologie würde auch insoweit zu erheblichen Zeitverlusten führen (vgl. O- NEP 2013, S. 66). Ein weiterer Vorteil der AC-Technologie sind die deutlich geringeren Kosten für Instandhaltung und Betrieb. Die DC-Technologie ist demgegenüber vergleichsweise teuer. Sie rechnet sich wirtschaftlich nur ab einer bestimmten Leitungslänge, weil erst dann die geringeren Übertragungsverluste der DC-Technologie die höheren sonstigen Betriebskosten ausgleichen. Bei der hier maßgeblichen Gesamtlänge der Anbindungsleitung von knapp 100 km erweist sich die AC-Technologie in der Gesamtschau als wirtschaftlicher, wie auch die Bundesnetzagentur im O-NEP 2013 bestätigt (vgl. O-NEP 2013, S. 66). Zudem hat die beschränkte Übertragungskapazität der einzelnen AC-Kabel auch Vorteile. Im Schadensfall, etwa infolge einer Schiffshavarie oder eines Ankerschlags, ist das Ausfallrisiko deutlich geringer. Betroffen ist in der Regel nur eine einzige Leitung und damit nur eine Leistung von 250 MW, während es bei Beschädigung der HGÜ-Leitung zu einem deutlich höheren Ausfall käme. Das wirkt sich positiv zugunsten der Versorgungssicherheit aus. Schließlich ermöglicht die beschränkte Kapazität der einzelnen Leitungen einen auf den konkreten Bedarf ausgelegten, schrittweisen Ausbau und reduziert damit die Gefahr der Errichtung von Überkapazitäten. Die von der Vorhabenträgerin gewählte AC-Technologie steht in Einklang mit den Festlegungen im O-NEP 2013 (S. 2 sowie S. 65 ff.) sowie im BFO-O 2013 (S. 18 f.). Soweit dort für die im O-NEP 2013 noch nicht bestätigten weiteren Anbindungsleitungen die Frage nach der Technologie offen gelassen wird, steht das der Wahl der AC-Technologie für das vorliegende Vorhaben nicht entgegen. Den Unsicherheiten, die bezüglich der Seekabelsysteme 282, 285 und 286 bestehen, wird durch Nebenbestimmung A.8 Rechnung getragen. 42

44 cc) Darstellung des Vorhabensgebietes und möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen (1) Boden (Sediment) Allgemeine Beschreibung Die Trägerin des Vorhabens hat umfangreiche geophysikalische und geotechnische Erkundungen und Untersuchungen entlang der verfahrensgegenständlichen Trassen für die stromabführenden Kabel durchgeführt. Nach den Ergebnissen der Trassenerkundungen ist der Meeresboden sehr heterogen aufgebaut. Der geologische Aufbau ist durch einen Wechsel von Schluffen mit fleckenhaft auftretenden Grobsedimenten (Grobsande bis Kiese) und Geschiebemergel bzw. Restsedimenten geprägt. Die Mächtigkeit der sandigen Deckschicht variiert in der Regel kleinräumig zwischen 1 bis maximal 5 Meter. Stellenweise keilen die Decksande aus. Der höchste Anteil organischer Substanz wurde im Bereich der Schlickgründe im Arkonabecken vorgefunden. Aufgrund der Strömungs-und Sedimentverhältnisse sammelt sich das organische Material an den tiefsten Stellen des Beckens. Beschreibung der einzelnen Bauabschnitte Im Bauabschnitt 1 (Kabel 261 und 262; entspricht Kabel1 und 2) dominieren an der Meeresbodenoberfläche im Trassenabschnitt zwischen der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres bis zur Gabelung der Trasse südwestlich des OWP Arkona Becken Südost Schluffe, in die vereinzelt kleinere Flecken von Grobsedimenten und Geschiebemergel eingeschaltet sind. Der weitere Verlauf wird durch ein unruhiges Bodenrelief und eine relativ geringmächtige Feinsandauflage mit vereinzelten Vorkommen von Grobsedimenten und Steinen charakterisiert. Im Bauabschnitt 2 (Kabel 281 und 282; entspricht Kabel 3 und 4) dominieren an der Meeresbodenoberfläche im Trassenabschnitt zwischen der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres bis zur Gabelung der Trasse südwestlich des OWP Arkona Becken Südost Schluffe und Tone mit vereinzelt geringerem Anteil an Feinsand. Westlich und nördlich treten im Bereich der Kabeltrasse Schluffe und Tone sowie Geschiebemergel bzw. Restsedimente im Wechsel auf. Stellenweise kommen insbesondere im Zusammenhang mit den Geschiebemergel- bzw. Restsedimentvorkommen auch Steinfelder vor. 43

45 Im Osten nimmt der Anteil der Grobsedimente von Süden nach Norden mit vereinzelten Vorkommen von Restsediment bzw. Steinen zu. Weiter nördlich in größeren Wassertiefen werden die Sedimente wieder feinkörniger. Eine heterogene Sedimentverteilung wird auch für den Trassenabschnitt zwischen den beiden OWP beschrieben, wo sich Schluffe mit fleckenhaften Vorkommen von Grobsedimenten und Geschiebemergel bzw. Restsedimenten abwechseln. Im Bauabschnitt 3 (Kabel 285 und 286; entspricht Kabel 5 und 6) dominieren an der Meeresbodenoberfläche Schluffe und Tone mit geringem Anteil an Feinsand. Der Bauabschnitt 4 (Kabel 265; entspricht Kabel 7) verläuft östlich der OWP Arkona Becken Südost und Wikinger. Dort ist die Oberfläche durch ein unruhiges Bodenrelief charakterisiert. Die heterogene Sedimentverteilung ist im südlichen Abschnitt von Feinsanden mit vereinzelten Vorkommen von Grobsedimenten und Steinen dominiert; nach Norden nimmt der Anteil der Grobsedimente mit vereinzelten Vorkommen von Restsediment bzw. Steinen zu. Weiter nördlich in größeren Wassertiefen werden die Sedimente wieder feinkörniger. Stellenweise kommen in diesem Bereich insbesondere im Zusammenhang mit den Geschiebemergel- bzw. Restsedimentvorkommen auch Steinfelder vor. 44

46 Auswirkungen auf das Vorhabensgebiet Baubedingt nimmt als Folge der Sedimentaufwirbelung bei der Trassenerkundung mit Suchanker (Grapnel Run), dem Testlauf der Verlegegeräte (Pre-Lay Run) und der Kabelverlegung die Trübung der Wassersäule temporär in Abhängigkeit des Feinkornanteils zu, die jedoch durch den Einfluss der Strömung über eine größere Fläche verteilt wird. Dabei nimmt der Suspensionsgehalt durch Verdünnungseffekte und Sedimentation der aufgewirbelten Sedimentpartikel wieder auf die natürlichen Hintergrundwerte ab. Ferner erfährt der Boden durch die Verlegetechnik im Geschiebemergel und ggf. in den Restsedimenten eine Auflockerung seines Kornverbunds. Eine Umlagerung von Blöcken (größere Steine) aus dem Bereich des Kabelgrabens hat per se keine Änderung der Bodenbeschaffenheit zur Folge. Betriebsbedingt kann es zu Energieverlusten in Form von Wärmeabgabe an das umgebende Sediment kommen. Weitere Erläuterungen werden im folgenden Kapitel Benthoslebensgemeinschaften behandelt. Technische Umsetzung Die vorgesehene Untersuchung mit einem sogenannten Grapnel-Anker zur Räumung vorhandener Hindernisse, die nach der einschlägigen Empfehlung des International Cable Protection Committee (ICPC) durchgeführt werden soll, wird eine Fläche von 1 m Breite und 0,5 m Tiefe beanspruchen. Folgende Legeverfahren werden laut Planunterlagen und Angaben der TdV im Rahmen des Erörterungstermins zur Anwendung kommen: Spülen Einspülen mittels Unterwassergerät auf Ketten oder Kufen o Direkte Eingriffsbreite: 1 m Kabelgraben o Direkt beeinflusste zusätzliche Breite: 5 m Arbeitsstreifen Fräsen o Direkt beeinflusste Breite: 1 m Kabelgraben o Direkt beeinflusste zusätzliche Breite: 6 m Arbeitsstreifen Folgende Streckenlängen sind pro Einbringverfahren geplant: Spülen: Meter Fräsen: Meter Ein Pflug ist umfasst, soweit dieser die gleichen Eingriffswirkbreiten und -intensitäten hat und dies in der Ausführungsplanung nachvollziehbar dargelegt wird. (2) Benthoslebensgemeinschaften Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses sind sechs Drehstrom- Kabelsysteme zur Netzanbindung der Offshore-Windparkcluster Westlich Adlergrund und Arkona-See in der AWZ der Ostsee sowie die Querverbindung zwischen den Umspannplattformen der Offshore-Windparkvorhaben Arkona Becken Südost und 45

47 Wikinger (vorher: Ventotec Ost 2). In der AWZ betragen die Kabellängen zwischen 6 km und 24 km. Die Querverbindung zwischen den Umspannplattformen der OWP Arkona Becken Südost und OWP Wikinger hat eine Länge von ca. 7 km. Zur Beschreibung der Benthoslebensgemeinschaften liegt der Planfeststellungsbehörde eine aktuelle Untersuchung vor, die im Auftrag der TdV in den Jahren 2012 und 2013 entlang der Kabeltrassen mittels van-veen-greiferbeprobungen durchgeführt wurde (50 Hertz, 2014: Errichtung und Betrieb von 6 AC-Systemen (220 kv) zur Netzanbindung der Offshore Windpark Cluster Westlich Adlergrund und Arkona-See, Genehmigungsabschnitt AWZ Studie Gefährdung der Meeresumwelt). Die Probenahme zur Erfassung der Infauna erfolgte auf 14 Quertransekten an jeweils drei bis neun Stationen. Die Untersuchungen folgen den Vorgaben des StUK3. In einem Teilabschnitt der Trasse, in dem anhand der Sedimentuntersuchungen Verdachtsflächen von artenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründen (KGS) nachgewiesen wurden, wurden nachträglich im Dezember 2014 ergänzende Videountersuchungen durchgeführt. Ergänzend hierzu wurden von der Planfeststellungsbehörde die Benthosuntersuchungen herangezogen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Offshore-Windparks Arkona Becken Südost und Wikinger durchgeführt wurden. Zusätzlich wurde die vorliegende Literatur zum Makrozoobenthos der Ostsee ausgewertet. Anhand dieser Daten lässt sich das Makrozoobenthos im Trassenbereich charakterisieren. Entlang der gegenständlichen Kabeltrassen wurden durch die vorhabensbezogenen Untersuchungen mit dem van-veen-greifer insgesamt 42 Taxa nachgewiesen, davon konnten 31 auf Artniveau bestimmt werden. Artenreichste taxonomische Großgruppe waren die Polychaeten mit 14 Arten, gefolgt von Crustaceen (12 Arten) und Mollusken (5 Arten). Im Rahmen der vorhabensbezogenen Untersuchungen wurden entlang der untersuchten Trassen zwei Arten erfasst, die aufgrund ihrer Bestandssituation bzw. Bestandsentwicklung in der Roten Liste von Rachor et al. (2012: Rote Liste der bodenlebenden wirbellosen Meerestiere. In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 2: Meeresorganismen. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (2), Bonn) geführt werden. Für beide Arten wird eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes (RL G) angenommen. Es handelt sich dabei um die Muschel Astarte borealis und den Isopoden Saduria entomon. Mit der Flohkrebsart Pontoporeia femorata steht eine weitere Art auf der Vorwarnliste (RL V). Die Muschel Astarte borealis bevorzugt steinigen Untergrund. In der Ostsee kommen die größten Populationen in der Kieler und Mecklenburger Bucht in Tiefen von über 15 m vor. Sie gilt aufgrund ihrer Langlebigkeit als guter Bioindikator. Die Muschel kam an lediglich einer der insgesamt 62 Probenahmestationen vor. Die Riesenassel Saduria entomon kam an ca. 8% der Probenahmestellen vor. Der Isopode gilt in der Ostsee als endemisches Glazialrelikt und bevorzugt kalte tiefe Gewässerareale. Dort lebt sie auf Steinfeldern und Kiesgründen. Der Amphipode Pontoporeia femorata ist in der Ostsee endemisch und lebt dort wie Saduria entomon in den kälteren Arealen. Die Art besiedelt hauptsächlich Weichböden, kommt jedoch auch auf Sandböden vor. Im Rahmen der Benthosbeprobung für die Kabeltrassen wurde Pontoporeia femorata an 90% der untersuchten Stationen nachgewiesen. Das Vorhabensgebiet liegt im Übergangsbereich zwischen dem Arkonabecken und dem Adlergrund. Der Meeresboden ist in diesem Bereich sehr heterogen aufgebaut. Der geologische Aufbau ist durch einen Wechsel von Schluffen mit fleckenhaft auftretenden Grobsedimenten (Grobsande bis Kiese) und Geschiebemergel bzw. Restsedimenten 46

48 geprägt. Stellenweise kommen auch Steinfelder vor. Die heterogenen Sedimenteigenschaften im Zusammenhang mit den hydrographischen Bedingungen führen innerhalb des Vorhabensgebietes zur Bildung von abwechslungsreichen Habitaten. Das Benthos wird von Miesmuscheln dominiert, gefolgt von Krebstieren und Polychaeten. Die Benthosbeprobungen in den Vorhabensgebieten der Offshore-Windparks Arkona Becken Südost und Wikinger bestätigen die Ergebnisse der vorhabensbezogenen Untersuchungen. Im Vorhabensgebiet Arkona Becken Südost wurden im Zeitraum Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 Benthosuntersuchungen durchgeführt, im Vorhabensgebiet Wikinger erfolgte die Benthosbeprobung im Herbst 2002 und Frühjahr Im Vorhabensgebiet Arkona Becken Südost wurden insgesamt 67 Makrozoobenthosarten nachgewiesen, im Rahmen der UVS zum OWP Wikinger sogar 76 Arten. Im Vorhabensgebiet Arkona Becken Südost konnte nur eine schwache Auftrennung der Makrozoobenthos-Gemeinschaft in zwei Zönosen entlang eines Sedimentgradienten nachgewiesen werden. Die Gemeinschaftsanalyse ergibt vielmehr eine Kopplung mit der Dichte der Miesmuschel Mytilus edulis. Die gebietsweise vorkommenden Steine und Blöcke im Vorhabensgebiet bieten Lebensraum für eine Hartbodenzönose, die von der Miesmuschel dominiert wird. Im Vorhabensgebiet Wikinger wurden im Rahmen der UVS-Beprobungen drei Benthosgemeinschaften identifiziert. Gemeinschaft A wird von der Miesmuschel Mytilus edulis und typischer Begleitfauna dominiert und ist hauptsächlich oberhalb der Halokline (Salzgehaltssprungschicht) verbreitet, lokal im Bereich von Hartböden auch unterhalb der Halokline. Gemeinschaft B bleibt in der Verbreitung auf die Sandflächen oberhalb der Halokline beschränkt und wird von Oligochaeta, Pygospio elegans und Peringia ulvae dominiert. Gemeinschaft C ist eine Lebensgemeinschaft der schlickreichen Weichböden unterhalb der Halokline. Charakteristisch sind u.a. Arten wie Scoloplos armiger, Halicryptus spinulosus, Pontoporeia femorata, Diastylis rathkei, Ampharete spp. und Terebellides stroemi. Der große Teil des Vorhabensgebietes Wikinger liegt unterhalb der Halokline und ist folglich überwiegend von der Gemeinschaft C besiedelt. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine der nachgewiesenen Makrozoobenthosarten im Bereich der geplanten Seekabeltrasse einen Schutzstatus nach BArtSchV besitzen oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Als potentielle nach 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen kommen im Trassenbereich Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe in Betracht. Eine detaillierte Befassung mit gesetzlich geschützten Biotoptypen erfolgt im Abschnitt Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG. Durch die Verlegung des Seekabelsystems sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase Auswirkungen zu erwarten. Während der Bauphase sowie im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen kann es durch die direkte Störung der oberflächennahen Sedimente, durch Schadstoffeinträge, die Resuspension von Sediment, die Bildung von Trübungsfahnen und die Erhöhung der Sedimentation zu Beeinträchtigungen der Benthoslebensgemeinschaften kommen. Darüber hinaus sind durch die Umlagerung von Steinen im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen zusätzliche Beeinträchtigungen von Benthosorganismen zu erwarten. In der Betriebsphase sind im Bereich von Seekabeln Auswirkungen durch elektromagnetische Felder und durch die Sedimenterwärmung theoretisch möglich. 47

49 (3) Fische Für die Beschreibung des Schutzgutes Fische im Trassenbereich der sieben verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme werden die Untersuchungen von Kloppmann et al. (2003: Erfassung von FFH-Anhang II-Fischarten in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee. F&E-Vorhaben FKZ: ) und Thiel & Winkler (2007: F&E-Vorhaben, FKZ: , Erfassung von FFH-Anhang II-Fischarten in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee (ANFIOS)) zugrunde gelegt. Zusätzlich werden Ergebnisse aus den Untersuchungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die im Vorhabensgebiet liegenden Offshore- Windparkvorhaben Arkona Becken Südost und Wikinger herangezogen. Die wichtigsten kommerziell genutzten Fischarten werden zudem regelmäßig durch das Thünen-Institut für Ostseefischerei (TI-OSF) erfasst. Die zur Verfügung stehenden Informationen reichen aus, um das Schutzgut Fische im Vorhabensgebiet zu charakterisieren und zu bewerten. In einer umfassenden Übersicht von Winkler & Schröder (2003) werden für die gesamte deutsche Ostsee 151 Fischarten aufgeführt. Darunter treten ca. 70 Arten regelmäßig bis sehr häufig in der deutschen Ostsee auf. Abiotische Faktoren, insbesondere der Salzgehalt, bestimmen die Struktur der Fischgemeinschaften in der Ostsee. Da der Salzgehalt in der Ostsee von West nach Ost abnimmt, haben sich dementsprechend regional unterschiedliche Fischgemeinschaften entwickelt. Durch den abnehmenden Salzgehalt nimmt sowohl die Anzahl der Arten als auch die Individuenzahl der Meeresfische nach Osten hin ab. In der westlichen Ostsee herrschen die marinen Fischarten vor. Da der Salzgehalt die Artenzusammensetzung der Fischfauna maßgeblich beeinflusst, lässt sich die AWZ in eine westliche und östliche Naturraumeinheit gliedern, wobei die Grenze von der Darßer Schwelle gebildet wird. Nach Nellen & Thiel (1996: Kap Fische. In: Rheinheimer, G. (Hrsg.): Meereskunde der Ostsee, S ) haben sich in der Ostsee drei unterschiedliche lebensraumtypische Fischgemeinschaften herausgebildet, eine pelagische, eine benthische und eine litorale. Die pelagische Fischgemeinschaft wird durch den in der gesamten Ostsee vorkommenden Hering dominiert. Sprotte, Lachs und Meerforelle sind weitere charakteristische Vertreter. Zur benthischen Fischgemeinschaft gehören der Dorsch, die Flunder, die Scholle, die Kliesche und der Steinbutt als wirtschaftlich bedeutsame Arten. Neben diesen kommerziell genutzten Arten sind verschiedene Kleinfischarten, z.b. Grundeln, wichtige Glieder innerhalb der Fischgemeinschaften der Ostsee. Zur litoralen Fischgemeinschaft gehören viele juvenile Stadien der pelagischen Arten, aber auch die typischen Bewohner der Seegraswiesen, wie Seenadeln und Seestichling. Im Vorhabensgebiet kommen die pelagische und die benthische Fischgemeinschaft vor. Im Rahmen aller vorgenommenen Untersuchungen für die im Cluster Westlich Adlergrund genehmigten bzw. beantragten Offshore-Windparkvorhaben wurden insgesamt 24 Arten nachgewiesen. Die Artenliste der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen kann auf Grundlage der Analyse historischer Daten ( ) um den Pollack und die Koppe ergänzt werden (Kloppmann et al. 2003, a.a.o.). Von den 26 festgestellten Arten zählen 22 zu den marinen Fischarten. Der Flussaal als katadromer Fisch (Laichwanderung in Richtung Meer) sowie Stint und Lachs als anadrome Fische (Laichwanderung in Richtung Süßwasser) zählen zu den Wanderfischen. Als einziger Süßwasserfisch wurde die Koppe im Rahmen der historischen Datenanalyse im Vorhabensgebiet nachgewiesen. 48

50 Die festgestellte Fischgemeinschaft wurde durch nur wenige Arten dominiert. Dorsch, Scholle, Flunder, Wittling und Sprotte wurden am häufigsten gefangen. Die Sprotte war teilweise in hohen Abundanzen vertreten, nimmt jedoch bezogen auf die Biomasse eine untergeordnete Rolle ein. Alle anderen Fischarten traten nur in einem Teil der Fänge auf. Relativ selten waren der Flussaal, die Vierbärtelige Seequappe und der Stint, die nur in wenigen Hols und mit jeweils geringer Individuenzahl gefunden wurden. Über alle Untersuchungen und Jahre konnten die typischen Vertreter dieses Meeresgebietes der Ostsee nachgewiesen werden. Die lebensraumtypischen Fisch-Lebensgemeinschaften nach Nellen & Thiel (1996) waren im Gebiet vertreten. Die pelagische Fischgemeinschaft, vertreten durch Hering, Sprotte und Lachs konnte nachgewiesen werden. Auch die demersale Fischgemeinschaft war vollständig anwesend. Zusätzlich konnten verschiedene Kleinfischarten gefangen werden, wie Schwarzgrundel und Sandgrundel, Vierbärtelige Seequappe, Steinpicker, Seehase, Großer Sandaal, Seeskorpion, Aalmutter und Großer Scheibenbauch. Die Abundanzen der auftretenden Fischarten unterliegen saisonalen Schwankungen. Zwei der erfassten Arten werden nach der aktuellen Roten Liste von Thiel et al. (2013, Rote Liste und Gesamtartenliste der etablierten Fische und Neunaugen der marinen Gewässer Deutschlands. In: BfN (Hrsg.), 2014: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 2: Meeresorganismen. Natur und Biologische Vielfalt 70(2), Bonn) als gefährdet eingestuft. Nach der Roten Liste gilt der Europäische Aal (Anguilla anguilla) in der Ostsee als stark gefährdet (RL-Kategorie 2), der atlantische Lachs (Salmo salar) wird der RL-Kategorie 3 (gefährdet) zugeordnet. Mit der Aalmutter (Zoarces viviparus) steht eine weitere Art auf der Vorwarnliste (RL V). Der atlantische Lachs ist zusätzlich Bestandteil der FFH-Anhänge II und IV, allerdings nur für die limnischen Gewässer Deutschlands (Laichgründe). Im Rahmen des ANFIOS-Vorhabens von Thiel & Winkler (2007) gelang zudem ein Nachweis der Finte (Alosa fallax) in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgebietes im FFH- Gebiet Westliche Rönnebank. Insgesamt kommen die aktuellen Fintennachweise in der deutschen Ostsee jedoch vor allem aus den Lebensraumtypen Ästuar und Sandbank. Die Mehrheit der Nachweise stammt aus küstennahen Gebieten nordöstlich von Rügen, aus der Pommerschen Bucht und aus dem Oderästuar. Das Gutachten zum OWP Wikinger geht des Weiteren davon aus, dass im Vorhabensgebiet Wikinger mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Durchwanderung von Ostsee-Herbstheringen zu rechnen sei, deren Laichgebiet sich wahrscheinlich in der Nähe am Adlergrund befindet. Die Steingründe und Blockfelder sind ein wichtiger Lebensraumtyp für Klein- und Jungfische. Ausweislich der im Rahmen der Planunterlagen eingereichten Studie Gefährdung der Meeresumwelt (50hz, 2014) befinden sich in diesem Bereich der AWZ keine Laich- oder Fischschongebiete. Während der Verlegung der Seekabelsysteme und den bauvorbereitenden Maßnahmen kann es durch die Bildung von Trübungsfahnen und die erhöhte Sedimentation zu Beeinträchtigungen der Fischfauna kommen. Betriebsbedingte Auswirkungen von Seekabeln können theoretisch von elektromagnetischen Feldern ausgehen. 49

51 (4) Marine Säuger Der Planfeststellungsbehörde steht eine ausreichende Datengrundlage hinsichtlich des Vorkommens von marinen Säugern in der Umgebung der beantragten Seekabeltrassen zur Verfügung. Das Vorkommen von marinen Säugern kann anhand der Daten aus den MINOSund MINOSplus-Erfassungen in den Jahren 2002 bis 2006, dem Monitoring der Natura2000- Gebiete, ersten Ergebnissen aus dem EU-Forschungsvorhaben SAMBAH (Static Acoustic Monitoring of the Baltic Sea Harbour porpoise) sowie anhand der Informationen aus den Basisaufnahmen der Windparkvorhaben Arkona Becken Südost und Wikinger beschrieben und bewertet werden. Marine Säuger kommen in der Umgebung der Seekabeltrassen ganzjährig in geringen Dichten vor. Das Gebiet wird nicht kontinuierlich von Schweinswalen genutzt. Die im Rahmen der Projekte MINOS und MINOSplus in den Jahren 2002 bis 2006 durchgeführten großräumigen Befliegungen und akustischen Erfassungen geben einen Überblick über die Verteilung und Abundanz mariner Säuger in den deutschen Gewässern der Ostsee. Für die großräumigen Untersuchungen wurde die deutsche AWZ der Ostsee in drei Teilgebiete unterteilt. Im gesamten Untersuchungszeitraum erreichte der Kartieraufwand km. Dabei wurden insgesamt nur 335 Schweinswale gesichtet. Die verfahrensgegenständlichen Kabeltrassen verlaufen durch das MINOS Teilgebiet G (Rügen), das den östlichen Bereich der deutschen AWZ und das Küstenmeer umfasst. Anhand der Auswertung der Daten aus MINOS und MINOSplus variierte im Untersuchungszeitraum 2002 bis 2006 die Dichte von Schweinswalen in der Ostsee von 0,06 Ind./km² im Frühjahr 2005, über 0,08 Ind./km² im Juni 2003, bis zu 0,13 Ind./km² im Juni Der Bestand wurde auf (200 bis 3.800) Tiere im Frühling, auf (700 bis 3.700) Tiere im Sommer und (1.200 bis 5.900) Tiere im Herbst geschätzt. Für die Wintermonate Dezember bis Februar konnten aufgrund des witterungsbedingt geringen Kartieraufwands keine Berechnungen vorgenommen werden. Im Frühling wurden die meisten Tiere um die Insel Fehmarn und auf der Oderbank gesehen. Im Sommer wurden die höchsten Dichten in der Kieler Bucht festgestellt. Auf der Oderbank wurden zwar im Juli 2002 unerwartet viele Tiere gesichtet (84), in den folgenden Jahren wurden jedoch keine mehr angetroffen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um eine temporäre Einwanderung von Tieren aus der westlichen Ostsee handelte, die sich auf Nahrungssuche befanden (Gilles et al., 2007: MINOSplus Schlussbericht Teilvorhaben 2 Erfassung der Dichte und Verteilungsmuster von Schweinswalen (Phocoena phocoena) in der deutschen Nord- und Ostsee.). Großräumig nimmt die Schweinswaldichte in der deutschen AWZ der Ostsee von Westen nach Osten ab. Der östliche Bereich wird eher selten von Schweinswalen genutzt. Das zeigt eine Auswertung der Daten aus flugzeuggestützten Zählungen, Zufallssichtungen und Strandungen für die Jahre 1988 bis 2002 (Siebert U., A. Gilles, K. Lucke, M. Ludwig, H. Benke, K.H. Kock und M. Scheidat, 2006: A decade of harbour porpoise occurrence in German waters analysis of aerial surveys, incidental sightings and strandings. J Sea Res 56:65 80). Bestätigt wird dies durch einen Gradienten in der Echoortungsaktivität von Schweinswalen. Durch den Einsatz von stationären Klickdetektoren (POD) wurden auf dem Adlergrund und der Oderbank mit maximal 21% schweinswalpositiven Tagen im Februar 2010 insgesamt deutlich geringere Schweinswal-Registrierungsraten als in den westlichen Untersuchungsgebieten (im Vergleich: Fehmarnbelt 81,5-99,1%) festgestellt (Gallus et al., 2010: BfN-Monitoringbericht Teilbericht Marine Säugetiere. Akustische Erfassung von Schweinswalen in der Ostsee). 50

52 Aktuelle Erkenntnisse über die Nutzung der Ostsee durch Schweinswale liefert das EU- Lifeplus-Forschungsvorhaben SAMBAH (Static Acoustic Monitoring oft he Baltic Sea Harbour Porpoise). Das Projekt SAMBAH hat großräumige akustische Erfassungen in mehr als 300 Stationen verteilt über die gesamte Ostsee durchgeführt. Der Untersuchungsaufwand war notwendig, da durch relativ niedrige Häufigkeitsraten die Erfassung des Schweinswals in der Ostsee besonders schwierig ist. Die vorläufige Ergebnisse zeigen, dass akustische Aufnahmen von Schweinswalen auch wenn in kleiner Anzahl in vielen Gebieten der Ostsee vorkommen, überwiegend im Südwesten und in flachen Gewässern südwestlich von Gotland (Amundin, M.: SAMBAH Static Acoustic Monitoring of the Baltic Sea Harbour Porpoise. SAMBAH Stakeholder Workshop, Gothenburg, April 2013). Auch wenn die Auswertung der Daten noch nicht abgeschlossen ist, bestätigen die bisher in Rahmen von Vorträgen und Präsentationen vorgestellten Ergebnisse das Vorkommensbild in der deutschen Ostsee: Am intensivsten wird der Bereich der Ostsee westlich der Darßer Schwelle von Schweinswalen genutzt. In den deutschen Gebieten östlich der Darßer Schwelle nimmt die Nutzung ab. Schweinswale nutzen diese Gebiete weniger intensiv und unregelmäßig. Allerdings zeigen die neuen wissenschaftlichen Ergebnisse eindeutig, dass auch diese Gebiete zum Habitat des Schweinswals in der Ostsee gehören. Auch eine aktuelle Zusammenfassung der Ergebnisse aus visuellen und akustischen Erfassungen des Schweinswals für den Zeitraum 2002 bis 2012 im Rahmen von Forschungsvorhaben und Monitorings des BfN hat bestätigt, dass die deutschen Gewässern der Ostsee zwischen der Insel Fehmarn und der deutsch-polnischen Grenze von Schweinswalen genutzt werden. Das Vorkommen variiert stark und nimmt von Westen in Richtung Osten ab. Das höchste Vorkommen wird stets in den Gebieten um die Insel Fehmarn und bis zur Kadetrinne erfasst. In den Jahren 2002 bis 2007 reichte die Anwesenheitsrate des Schweinswals in diesen Gebieten 39 % bis 100 %, in so genannten erfassungspositiven Tagen pro Monat (DPD mo-1). Seit Mitte 2008 beträgt die Anwesenheitsrate sogar mindestens 92 %, mit einer Ausnahme im Frühjahr In der Kadetrinne wurde stets eine saisonale Variabilität mit Vorkommens-Maxima in den Sommermonaten bestätigt. Dagegen wurden östlich der Darßer Schwelle und in der Pommerschen Bucht stets niedrige Anwesenheitsraten zwischen 0% und maximal 34 % registriert, wobei es sich meistens um einzelne Schweinswal-Klicklaute handelte. So konnten bis Ende 2007 in nur 21 aus insgesamt 50 Monaten Schweinswale erfasst werden. Seit 2008 werden allerdings auch hier monatlich Schweinswale akustisch erfasst. Aus insgesamt 45 Monaten blieben nur drei Monaten ohne positive Erfassung von Klickgeräuschen (Benke, H., S. Bräger, M. Dähne, A. Gallus, S. Hansen, C. G., Honnef, M. Jabbusch, J. C. Koblitz, K. Krügel, A. Liebschner, I. Narberhaus, U. K. Verfuß, Baltic Sea harbour porpoise populations: status and conservation needs derived from recent survey results. Mar. Ecol. Progr. Ser. Vol. 495: ). Die Autoren gehen davon aus, dass gerade die Pommersche Bucht mehrheitlich von Individuen der stark gefährdeten separaten Population des Schweinswals in der Ostsee genutzt wird. Bei den flugzeuggestützten Erfassungen des Forschungsprojektes MINOS in den Jahren 2002 und 2003 wurden keine Schweinswale im Bereich des Vorhabensgebietes festgestellt. Auch während der Untersuchungen des Forschungsprojektes MINOSplus im Jahre 2005 wurden im Bereich des Vorhabensgebietes selbst keine Schweinswale gesichtet, allerdings gab es in der Umgebung vereinzelt Sichtungen (Gilles et al., 2007). Aufgrund des großen Aktionsradius erscheint es dennoch wahrscheinlich, dass das Gebiet von Schweinswalen genutzt wird. 51

53 Zudem gehören die Schweinswale in diesem Teil der Ostsee wahrscheinlich zu der sehr kleinen und vom Aussterben bedrohten separaten Population der östlichen Ostsee. Die Untersuchungen der Basisaufnahmen für das Schutzgut Marine Säuger wurden im Vorhaben Arkona Becken Südost von November 2001 bis September 2004, im Vorhaben Wikinger von September 2002 bis August 2004 durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchungen für den OWP Arkona Becken Südost wurden weder bei Flugzeug- noch bei Schiffszählungen Schweinswale registriert. Es wurde lediglich ein einzelnes Exemplar eines Seehunds gesichtet. Im Rahmen der Basisaufnahme für das Vorhaben Wikinger wurden lediglich zweimal Schweinswale während der flugzeuggestützten Erfassung im Untersuchungsgebiet sowie einmal außerhalb des Untersuchungsgebietes vor Rügen nachgewiesen. Eine Kegelrobbe wurde westlich des Adlergrundes beobachtet, eine weitere am ankernden Schiff. Durch Klickdetektoren konnten keine sicheren Schweinswalnachweise erbracht werden. Seehunde wurden nicht nachgewiesen (Aktualisierung der Umweltverträglichkeitsstudie von 2005 für den Offshore-Windpark Wikinger, August 2011). Die Untersuchungsergebnisse aus der UVS stimmen mit den aktuellen Kenntnissen überein, wonach in der westlichen Ostsee östlich der Darßer Schwelle Schweinswale nur in sehr geringer Dichte anzutreffen sind. Das Vorhabensgebiet wird, basierend auf den einzelnen Sichtungen in mittelbarer Umgebung während der MINOS- bzw. UVS-Untersuchungen und auf den Ergebnissen der POD-Auswertung aus dem Bereich des Adlergrunds, zwar generell dem Lebensraum der Schweinswale zugeordnet. Das Gebiet wird von Schweinswalen allerdings unregelmäßig zum Durchqueren, zum Aufenthalt und als Nahrungsgrund genutzt. Das Vorkommen von Schweinswalen ist in diesem Gebiet gering im Vergleich zum Vorkommen westlich der Darßer Schwelle und insbesondere um die Insel Fehmarn, in der Kieler Bucht, der Beltsee und dem Kattegat. Eine temporäre Nutzung, wie im Juli 2002 festgestellt, ist für Bereiche wie die Oderbank möglich - eventuell durch Anreicherung des Nahrungsangebots. Eine Nutzung des Gebiets als Aufzuchtgebiet ist nicht eindeutig nachgewiesen. Für Schweinswale hat dieses Gebiet eine mittlere Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes ergibt sich aus der möglichen Nutzung durch Individuen der separaten und stark gefährdeten Ostseepopulation des Schweinwals. Für Robben und Seehunde hat dieses Gebiet eine geringe Bedeutung. Seehunde und Kegelrobben durchqueren das Vorhabensgebiet sporadisch bei ihren Wanderungen. (5) Avifauna Die Beschreibung und Bewertung der Avifauna erfolgt differenziert nach den Bereichen Rastvögel und Zugvögel. (a) Rastvögel Das Seevogelvorkommen im Vorhabensgebiet wurde u.a. durch die Untersuchungen im Rahmen der Basisaufnahmen für die OWP Wikinger und Arkona Becken Südost anhand von schiffs- und flugzeuggestützten Zählungen erfasst. Im Zeitraum vom September 2002 bis zum August 2004 wurden im Rahmen der Basisaufnahmen der beiden OWP-Vorhaben avifaunistische Untersuchungen nach den Vorgaben des StUK durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet deckt großräumig das gesamte Cluster Westlich Adlergrund ab. Im Zeitraum 2001 bis 2004 wurden im Rahmen der F&E-Vorhaben ERASNO und EMSON Untersuchungen zur Festlegung von Vogelschutzgebieten in der AWZ durchgeführt. 52

54 Im Rahmen der Vorhaben MINOS und MINOSplus wurden in den Jahren 2002 bis 2006 in der gesamten deutschen Ostsee schiffs- und flugzeuggestützte Zählungen durchgeführt (Garthe et al., 2004). Sonntag et al. (2006) analysieren auf der Basis von systematisch durchgeführten schiffsgestützten Zählungen im Zeitraum erstmalig die Verbreitung und Häufigkeit von See- und Wasservögel im Jahresverlauf und schwerpunktmäßig für den Offshore-Bereich. Im Rahmen des Monitorings der Natura2000- Gebiete in der Ostsee werden regelmäßig fluggestützte Erfassungen der Seevögel in der deutschen Ostsee durchgeführt (z.b. Markones et al., 2014). Die im Vorhabensgebiet nachgewiesene Seevogelgemeinschaft ist typisch für die herrschenden Wassertiefen und hydrographischen Bedingungen, die Entfernung von der Küste bzw. ortspezifischen Gegebenheiten (Übergangsbereich zwischen Adlergrund und Arkonabecken). Im gesamten Untersuchungsgebiet dominierten Meeresenten (Eis-, Samtund Trauerente), gefolgt von Möwen (Silber-, Lach-, Herings-, und Mantelmöwe). Sturm- und Zwergmöwe kamen im Gebiet in kleiner Anzahl vor und wurden fast ausschließlich fliegend beobachtet. Seetaucher und Alkenvögel kamen ebenfalls in den Zugzeiten vermehrt vor. Seeschwalben kamen nur vereinzelt vor. Wat-, Land- und Singvögel überflogen das Gebiet während des Zugs. Meeresenten bevorzugen eindeutig küstennahe Bereiche mit geringen Wassertiefen sowie Flachgründe im Offshore-Bereich wie den Adlergrund und die Oderbank. Trottellumme und Tordalk hingegen halten sich vor allem in küstenfernen Gebieten mit größeren Wassertiefen auf. Die Ergebnisse der im Rahmen der Basisaufnahme durchgeführten Untersuchungen werden weitgehend durch die Ergebnisse verschiedener Forschungsvorhaben und das BfN- Meeresmonitoring bestätigt. Wie dem Festlegungsbescheid des besonderen Eignungsgebietes Westlich Adlergrund zu entnehmen ist, stellt das Vorhabensgebiet keine Hauptrast-, Nahrungs- oder Aufzuchthabitate von Seevögeln dar. Lediglich berühren Randbereiche der Winterrasthabitate einiger Arten, wie Seetaucher, Meeresenten und Alkenvögel das Vorhabensgebiet. Im Folgenden wird das Vorkommen im Vorhabensgebiet von Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie im Gebiet häufig beobachteten Arten bzw. wertgebenden Arten des benachbarten Vogelschutzgebietes Pommersche Bucht beschrieben. Die beiden Seetaucherarten Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica) kommen in der Ostsee als Wintergast und Durchzügler vor (Mendel et al., 2008). Beide Arten bevorzugen einen Bereich östlich vor der Insel Rügen bzw. die Pommersche Bucht bis zur Oderbank (Sonntag et al., 2006). Im Bereich der Pommerschen Bucht wurden monatliche Seetaucher-Dichten von bis zu 1,4 Ind./km 2 und am Adlergrund von 1,3 Ind./km 2 festgestellt. Für das Eignungsgebiet Westlich Adlergrund zeigten die Untersuchungen im Rahmen von F&E-Vorhaben, MINOS und EMSON für Seetaucher nur geringe Dichten (Garthe et. al., 2003, 2004, a.a.o.). Seetaucher kommen im Bereich Westlich Adlergrund und seiner mittelbaren Umgebung nur sporadisch im Winter und im Frühjahr vor. Die Untersuchungen im Rahmen der UVSen für Offshore-Windparkprojekte haben dieses Bild bestätigt. Innerhalb des Vorranggebietes Westlich Adlergrund wurden nur vereinzelt Seetaucher gesichtet. Im Untersuchungsgebiet des Vorhabens Wikinger lagen die erfassten Monatsdichten während des Frühjahrszuges (Februar bis April) zwischen 0,11 und 0,27 Ind./km 2. In den Wintermonaten lagen die Dichten sogar nur zwischen 0,02 und 0,09 Ind./km². In den Sommermonaten wurden keine Seetaucher angetroffen. Im Rahmen der Basisaufnahme für das Vorhaben Arkona Becken Südost wurden Seetaucher ebenfalls überwiegend in der Durchzugszeit vom Oktober bis Mai erfasst. 53

55 Die höchste mittlere Dichte im Vorhabensgebiet Arkona Becken Südost, errechnet auf der Basis von schiffsgestützten Zählungen, betrug 0,44 Ind./km² und wurde im April ermittelt. Allen bisherigen Erkenntnissen zufolge zählt das Vorhabensgebiet nicht zu den Rast- und Nahrungshabitaten der Seetaucher in der Ostsee. Das bestätigen auch die Ergebnisse im Rahmen des Monitorings der Natura2000-Gebiete. Lappentaucher (Podicipedidae), wie der Rothalstaucher, kommen im Vorhabensgebiet nur gelegentlich in kleiner Anzahl vor. Das Hauptvorkommen in der deutschen Ostsee befindet sich in der Pommerschen Bucht. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge hat das Vorhabensgebiet für Lappentaucher keine Bedeutung als Rast- oder Nahrungshabitat. Meeresenten, insbesondere Tauchenten, kommen in einigen Bereichen der deutschen AWZ in der Ostsee sehr häufig vor. Für muschelfressende Tauchenten gehören flache Bereiche zu den bevorzugten Nahrungshabitaten. Alle Erhebungen bestätigen einen starken Gradienten in der Verteilung von Meeresenten von der Oderbank zum Arkonabecken hin. Die Trauerente (Melanitta nigra) kommt in der deutschen Ostsee ganzjährig vor. Im östlichen Teil der deutschen Ostsee konzentrieren sich die Rastgebiete der Trauerente auf das Gebiet der Oderbank. Der Pommerschen Bucht kommt eine Schlüsselrolle als Rast- und Mauserhabitat für Trauerenten zu. Randliche Bereiche des Verbreitungsschwerpunktes reichen an den südlichsten Teil des Clusters Westlich Adlergrund heran. Den MINOS- und EMSON-Untersuchungen zufolge erreichen die Trauerenten hier jedoch nur niedrige Dichten (Garthe et al. 2003, 2004; Sonntag et al. 2006, a.a.o.). Auch die Ergebnisse der Basisaufnahmen der OWP-Vorhaben verdeutlichen einen starken Gradienten abnehmender Dichte der Trauerenten, aus dem Bereich des Vogelschutzgebietes Pommersche Bucht in Richtung des nördlich gelegenen Eignungsgebietes. So wurden innerhalb des Clusters nur vereinzelt, während der Basisaufnahme Wikinger etwa nur bei zwei von 47 Schiffszählungen überhaupt Trauerenten im Vorhabensgebiet gesichtet. Die höchste Anzahl im Vorhabensgebiet Wikinger mit fliegenden Individuen wurde im April gesichtet. Bei den flugzeuggestützten Zählungen des Projektes Arkona Becken Südost wurden 4029 Trauerenten gesichtet. Die Mehrzahl davon, 3547 Individuen, wurden jedoch auch hier erwartungsgemäß im Bereich des Schutzgebietes Pommersche Bucht angetroffen. Dagegen wurden im Eignungsgebiet Westlich Adlergrund nur 329 Individuen gesichtet. So erreichte die höchste monatliche Dichte innerhalb des Schutzgebietes 45 Ind./km², während im Eignungsgebiet die höchste monatliche Dichte mit nur 5 Ind./km² während des Zugs im März ermittelt wurde. Das Vorhabensgebiet hat für Trauerenten keine besondere Bedeutung als Winterrast- oder Nahrungshabitat. Nach allen bisherigen Ergebnissen nutzen Trauerenten das Vorhabensgebiet eher als Durchzugsgebiet. Die Rastgebiete der Samtente (Melanitta fusca) konzentrieren sich nach bisherigen Erkenntnissen im deutschen Teil der Ostsee sowohl im Winter als auch im Frühjahr auf das Gebiet östlich Rügens zwischen Oderbank und Adlergrund (GARTHE et al., 2003 und 2004). Randbereiche des Verbreitungsschwerpunktes reichen bei deutlich abnehmenden Dichten bis in das Vorhabensgebiet hinein. Auf Grundlage der bisherigen Erfassungen erreichen Samtenten im Vorhabensgebiet nur geringe Dichten (Garthe et al. 2003, 2004, a.a.o.). Auch die Untersuchungen der beiden Windparkprojekte im Cluster Westlich Adlergrund ergaben nur vereinzelte Sichtungen von 54

56 Samtenten, und zwar im südlichen Bereich des Clusters. So wurden im Rahmen der Basisaufnahme für das Vorhaben Wikinger nur bei 8 von insgesamt 47 schiffsgestützten Zählungen Samtenten in geringer Anzahl beobachtet. Samtenten kamen im Untersuchungsgebiet Wikinger in den Wintermonaten und bis zum Frühjahrszug vor, wobei höhere Konzentrationen während des Frühjahrszuges beobachtet wurden. So erreichte die höchste Anzahl im Bereich des Schutzgebietes Pommersche Bucht Individuen im April Dagegen betrug die höchste Anzahl im Vorhabensgebiet Wikinger 122 Individuen im Januar Das geringe Vorkommen in diesem Bereich bestätigen auch die Untersuchungen des Vorhabens Arkona Becken Südost. 98% aller Sichtungen im Rahmen der Basisaufnahme für Arkona Becken Südost erfolgten innerhalb des Schutzgebietes Pommersche Bucht. So erreichte die Samtente im Schutzgebiet eine mittlere Dichte von max. 78,4 Ind./km² im April. Dagegen betrug die höchste mittlere Dichte im Vorhabensgebiet Arkona Becken Südost lediglich 1,51 Ind./km² im Februar. Die Ergebnisse aller bisherigen Untersuchungen verdeutlichen, dass das Vorhabensgebiet nur von geringer Bedeutung für Samtenten ist. Die Eisente (Clangula hyemalis) ist die häufigste Entenart in der Ostsee. 90% der nordeuropäischen Population überwintern auf der Ostsee. In den deutschen Gewässern der Ostsee hat sie ihren Verbreitungsschwerpunkt in der Pommerschen Bucht und östlich der Insel Rügen (Garthe et. al., 2004). Das Cluster Westlich Adlergrund liegt außerhalb des Hauptrastgebietes der Eisente, es kommt lediglich mit dessen nördlichen Randbereichen in Berührung. Ab Ende Oktober findet ein starker Zug in die deutschen Ostseegebiete statt. Im Sommer hingegen halten sich nur sehr wenige Eisenten in der deutschen Ostsee auf. Auffällig ist zu allen Jahreszeiten das Fehlen der Art im küstenfernen AWZ-Bereich nördlich und nordöstlich von Rügen. Wie auch andere Entenarten der Ostsee bevorzugt die Eisente küstennahe Flachwassergebiete oder Flachgründe im Offshore-Bereich bis 15 m Wassertiefe (Sonntag et al., 2006; Markones & Garthe, 2009). Die Untersuchungen für das Vorhaben Arkona Becken Südost haben Vorkommen der Eisente im Zeitraum Dezember bis April im Untersuchungsgebiet, auch in tieferen Bereichen, bestätigt. Im Sommer und Herbst wurden dagegen nur vereinzelt Exemplare angetroffen. Durch flugzeuggestützte Zählungen wurden insgesamt Ind., darunter im eigentlichen Vorhabensgebiet, gezählt. Im Gegensatz zu Trauer- und Samtenten konnte keine eindeutige Abgrenzung bzw. Gradient der Dichten vom Referenzgebiet zum Vorhabensgebiet hin festgestellt werden. Dies bestätigt die Annahme, dass generell während des Winters Konzentrationen von Eisenten auf Flachgründen (Oderbank, Adlergrund) vorkommen. Im Frühjahr traten Eisenten im gesamten östlichen Teil des Untersuchungsgebietes, auch in tieferen Bereichen, auf. Die schiffsgestützten Zählungen im Rahmen der Basisaufnahme des Vorhabens Arkona Becken Südost haben eine Gesamtanzahl von Eisenten ergeben. Davon wurden Individuen im Vorhabensgebiet und im Referenzgebiet, innerhalb des Schutzgebietes, gesichtet. Die höchste mittlere Dichte wurde im Februar mit 26,7 Ind./km² im Referenzgebiet, mit etwa gleichbleibenden Dichten auch in März und April, ermittelt. Im Vorhabensgebiet des OWP wurde die höchste mittlere Dichte im März mit 15,46 Ind./km² festgestellt. Im nördlichen/nordwestlichen Bereich des Vorhabensgebietes traten dagegen geringe Dichten von nur 3 Ind./km² auf. Die zweijährigen Untersuchungen des Vorhabens Wikinger ergaben, dass im eigentlichen Vorhabensgebiet Eisenten in nur sehr kleiner Anzahl vorkamen. Die Tatsache, dass die gesichteten Eisenten nicht schwimmend, sondern überwiegend fliegend beobachtet wurden, zeigt, unterstreicht die Nutzung des Vorhabensgebietes durch Eisenten viel eher als Durchzugs- und weniger als Rastgebiet. 55

57 Die MINOS und EMSON Erfassungen zeigen, dass im Vergleich zu den sehr hohen Dichten in den Konzentrationsgebieten östlich Rügens Eisenten im Vorhabensgebiet in höchstens mittleren Dichten auftreten. Die saisonale Auswertung von Sonntag et al. (2006, a.a.o. S. 87) hat ebenfalls gezeigt, dass Eisenten im Herbst, Winter und Frühjahr die Umgebung des Clusters aufsuchen. Alle bisherigen Untersuchungen bestätigen eine Verbreitung von Eisenten von der Oderbank bis zum südöstlichen Hangbereich des Arkonabeckens hin. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der Tatsache, dass das Vorhabensgebiet Wassertiefen > 20 m aufweist, hat dieses Gebiet für Eisenten höchstens mittlere Bedeutung. Alken sind ausgeprägte Meeresvögel. Auf der deutschen Ostsee kommen Trottellummen, Tordalken und Gryllteisten als Rastvögel und Durchzügler vor allem im Winter vor. Trottellummen (Uria aalge) kommen im deutschen Teil der Ostsee im Winter nordöstlich, im Frühjahr auch nördlich von Rügen vor. Die Rastgebiete in diesem Teil der deutschen Ostsee liegen an der südlichen Grenze eines ausgedehnten Überwinterungsgebietes, welches sich nördlich bis über Gotland hinaus ausdehnt. Das Cluster Westlich Adlergrund und damit auch das Vorhabensgebiet berühren nördlich die südlichen Ausläufer des weit ausgedehnten Winterrasthabitats der Trottellumme im Arkonabecken. Die großräumigen Erfassungen von MINOS und EMSON haben keine Sichtungen von Trottellummen im Vorhabensgebiet ergeben. Der saisonalen Auswertung des Vorkommens von Seevögeln zufolge treten gerade im Herbst und vor allem im Winter Trottellummen nördlich des Vorranggebiets Westlich Adlergrund auf (Sonntag et al. 2006, a.a.o., S.103). Ergebnisse aus den UVSen der OWP-Vorhaben zeigen ein geringes Vorkommen von Trottellummen. Im Bereich des Vorhabensgebietes Arkona Becken Südost wurden Trottellummen vom November bis April in kleiner Anzahl beobachtet. Durch Schiffszählungen wurden insgesamt 267 Trottellummen identifiziert. Davon wurden 157 im Vorhabensgebiet erfasst. Die höchste mittlere Dichte im Vorhabensgebiet wurde mit 0,35 Ind./km² im November ermittelt. Im Vorhabensgebiet Wikinger wurden Trottellummen ebenfalls nur in kleiner Anzahl angetroffen. Damit hat das Vorhabensgebiet eine geringe bis höchstens mittlere Bedeutung für Trottellummen in der Ostsee. Das Winterrastgebiet der Tordalken (Alca torda) liegt über den tieferen Bereichen der zentralen Ostsee. Tordalken treten in geringen bis mittleren Dichten in weiten Teilen des Küsten- und Offshore-Bereichs der Pommerschen Bucht auf (Mendel et al., 2008). Im Schutzgebiet Pommersche Bucht kommen sie v.a. im Winter mit einem größeren Rastbestand vor. Die Untersuchungen im Rahmen von MINOS und EMSON ergaben keine Sichtungen im Bereich des Clusters Westlich Adlergrund (Garthe et al. 2003, 2004, a.a.o.). Im Rahmen der OWP-Basisaufnahmen wurden Tordalken lediglich in den Wintermonaten in stark variierender Zahl, in Bereichen von größeren Wassertiefen, erfasst. Im Rahmen der schiffsgestützten Zählungen des Vorhabens Arkona Becken Südost wurden insgesamt 285 Tordalken erfasst, davon 120 Individuen im Vorhabensgebiet. Die berechnete höchste Dichte im Vorhabensgebiet betrug 0,36 Ind./km² im Dezember. Konzentrationsbereiche lassen sich nicht erkennen. Das Cluster liegt nach derzeitigem Kenntnisstand in den Ausläufern des Winterrasthabitats. Die Rastbestände konzentrierten sich nordwestlich des Eignungsgebietes Westlich Adlergrund. Dem Vorhabensgebiet und seiner Umgebung kann auf der Grundlage eine geringe bis höchstens mittlere Bedeutung für Tordalken zugewiesen werden. Der Verbreitungsschwerpunkt der Gryllteiste (Cepphus grylle) in der deutschen AWZ liegt nach Garthe et al., 2004 (a.a.o.) auf dem Adlergrund und dessen Umgebung mit einem stark abnehmenden Dichtegradienten in Richtung der tieferen Gewässer des Arkonabeckens. Es 56

58 ist daher anzunehmen, dass das Cluster Westlich Adlergrund randlich diesen Verbreitungsschwerpunkt berührt. Das bestätigen auch die Untersuchungen von Sonntag et al. (2006, a.a.o.). Aus den MINOS- und EMSON-Untersuchungen liegen für das Cluster Westlich Adlergrund keine Beobachtungen der Gryllteiste vor. Im Rahmen der Untersuchungen für das Vorhaben Wikinger wurden Gryllteisten im Winter im Bereich östlich des Eignungsgebietes und in Wassertiefen unter 25 m gesehen. Im eigentlichen Vorhabensgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung wurden nur einzelne Individuen gesichtet. Im Untersuchungsgebiet Arkona Becken Südost wurden Gryllteisten im Zeitraum November bis April gesichtet. Eindeutig ließ sich bei den Untersuchungen eine Bevorzugung des Referenzgebietes feststellen, also die Nähe des Adlergrundes. Die höchste mittlere Dichte betrug 1,1 Ind./km² und wurde im Februar im Referenzgebiet außerhalb des Vorhabensgebietes ermittelt. Im Vorhabensgebiet betrug die höchste mittlere Dichte 0,53 Ind./km² und wurde im März festgestellt. Dem Vorhabensgebiet kann auf der Grundlage eine geringe Bedeutung für die Gryllteiste zugewiesen werden. Möwen treten im Bereich des Clusters Westlich Adlergrund ganzjährig in variierender Anzahl auf (Garthe et al. 2003, Sonntag et al. 2006, a.a.o.). Als häufigste Möwenart in der Ostsee tritt die Silbermöwe (Larus argentatus) ganzjährig auf. Im Winter und Frühjahr kommen Silbermöwen sowohl in Küstengewässern als auch in der AWZ in hohen Konzentrationen vor. Starke Konzentrationen werden im Zusammenhang mit hohen Fischereiaktivitäten beobachtet (Sonntag et al. 2006, a.a.o.). Die Mantelmöwe (L. marinus) kommt dagegen im Bereich des Vorranggebietes Westlich Adlergrund fast nur im Winter und in kleiner Anzahl vor. Die Sturmmöwe (L. canus) kommt im Vorranggebiet im Herbst während des Zugs sowie im Winter vor. Im Frühjahr und Sommer werden dagegen nur vereinzelt Individuen angetroffen. Für die Zwergmöwe (Larus minutus) hat das Gebiet keine Bedeutung. Die Zwergmöwe (L. minutus) wurde während der MINOS und EMSON Untersuchungen im Bereich des Eignungsgebietes und seiner mittelbaren Umgebung nicht angetroffen (Garthe et al. 2004, a.a.o., Sonntag et al. 2006, a.a.o., S. 108). Der Schwerpunkt des Vorkommens liegt in den inneren Küstengewässern. Während des Herbstzuges treten sie in großer Anzahl in der Pommerschen Bucht auf und ziehen vorwiegend entlang der Küstenlinie. Die Untersuchungen beider OWP-Vorhaben haben das dargestellte Bild des Möwenvorkommens bestätigt. Aus den bisherigen Erkenntnissen geht hervor, dass dieser Bereich für Silber-, Mantel- und Sturmmöwe eine höchstens mittlere Bedeutung hat. Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden und dabei auch das Vorhabensgebiet aufsuchenden Vogelarten, insbesondere wertgebende Arten des benachbarten Schutzgebietes Pommersche Bucht, könnten durch baubedingte Aktivitäten nachteilig beeinträchtigt werden. (b) Zugvögel Die Beschreibung des Schutzgutes Zugvögel entlang der Kabeltrassen erfolgt anhand der im Rahmen der Basisaufnahmen der OWP-Vorhaben Arkona Becken Südost und Wikinger gewonnenen Untersuchungsergebnisse sowie auf Basis der in der Literatur vorhandenen Erkenntnisse. Die Ermittlung des Zugvogelgeschehens erfolgte durch akustische (Dunkelphase) und visuelle Erfassung (Hellphase) und Radarbeobachtungen. Die Untersuchungen umfassen zwei aufeinander folgende Untersuchungsjahre (Herbst 2002 bis Herbst 2004). Darüber hinaus werden Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt von Bellebaum et al (Ermittlung artbezogener 57

59 Erheblichkeitsschwellen von Zugvögeln für das Seegebiet der südwestlichen Ostsee bezüglich der Gefährdung des Vogelzuges im Zusammenhang mit dem Kollisionsrisiko an Windenergieanlagen. Abschlussbericht. Forschungsvorhaben des BMU (FKZ )) berücksichtigt. Der Planfeststellungsbehörde liegt damit eine ausreichende Datengrundlage zur Beschreibung und Bewertung des Vogelzugs im Vorhabensgebiet vor. Die südliche Ostsee liegt auf dem Zugweg zahlreicher Vogelarten. In vielen Bereichen der Ostsee wurden mehr als 200 ziehende Arten nachgewiesen. Insgesamt wurden in den Untersuchungsgebieten der beiden OWP-Vorhaben von September 2002 bis November 2004 an 180 Tagen ca durchziehende Vögel 166 verschiedener Arten registriert. Darunter waren ca Wasser- bzw. Seevögel (See- und Lappentaucher, Kormorane, Entenvögel, Möwen, Seeschwalben und Alke) sowie ca Landvögel (Greif- und Singvögel). Außerdem wurden im Zeitraum von zwei Jahren 307 Kraniche beobachtet. Die in beiden Untersuchungsgebieten im Jahr 2004 am häufigsten beobachteten Wasserund Seevogelarten waren die Trauerente (ca Individuen), die Eisente (ca Individuen) und die Samtente (ca Ind.). Von den ziehenden Landvögeln traten Rotkehlchen (ca Ind.), Rauchschwalbe (ca Ind.), Rotdrossel (ca Ind.), Singdrossel (ca Ind.), Buchfink (ca Ind.) und Wiesenpieper (ca Ind.) am häufigsten auf. Von den 166 registrierten Vogelarten werden 31 im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführt: Stern-, Pracht- und Ohrentaucher, Sing- und Zwergschwan, Rohrdommel, Rost- und Weißwangengans (synonym Nonnengans), Wespenbussard, Korn-, Wiesen- und Rohrweihe, Fischadler, Merlin, Wanderfalke, Kranich, Küsten-, Brand-, Fluss- und Trauerseeschwalbe, Kampfläufer, Pfuhlschnepfe, Bruchwasserläufer, Odinshühnchen, Ziegenmelker, Sumpfohreule, Heidelerche, Blaukehlchen, Zwergschnäpper, Goldregenpfeifer sowie Neuntöter. Mit Ausnahme der Seetaucher, des Singschwans und des Kranichs wurden von diesen Arten nur einzelne Individuen nachgewiesen. Nach bisherigen Kenntnissen kann das Zugvogelgeschehen grob in zwei verschiedene Phänomene differenziert werden: den Breitfrontzug einerseits und den Zug entlang von Zugrouten andererseits. Insbesondere nachts ziehende Arten, die sich aufgrund der Dunkelheit nicht von geographischen Strukturen leiten lassen können, ziehen im Breitfrontzug über das Meer. Vor allem von Tagziehern ist bekannt, dass geographische Barrieren oder Leitlinien, wie z. B. Ästuare und große Wasserflächen, die Zugrouten beeinflussen. In der westlichen Ostsee lassen sich nach Pfeifer (1974: Schleswig-Holstein als Schlüsselpunkt des Vogelzuges zwischen Nord und Süd, Ost und West. - In: Schmidt, G. A. J. & K. Brehm: Vogelleben zwischen Nord- und Ostsee) drei Hauptzugrouten unterscheiden. Neben der sog. Vogelfluglinie Südschweden dänische Inseln (Seeland, Mon, Falster, Lolland) Fehmarn sind das die beiden folgenden Routen: Südschweden Rügen: Diese Route wird neben Kranichen und Greifvögeln vermutlich im Frühjahr vor allem auch von Singvögeln benutzt, die vom Darß und von Rügen aus in Richtung Norden die Ostsee überqueren. Vom Baltikum/Finnland/Sibirien kommend, dem enger werdenden Trichter der westlichen Ostsee in Richtung Südwest/West folgend: Unterschieden wird hierbei zwischen zwei küstennahen Hauptrouten entlang der mecklenburgischen Küste sowie entlang der Südküste Schwedens und den dänischen Inseln bis nach Fehmarn. 58

60 Weiterhin ist bekannt, dass sich der Breitfrontzug über der offenen See witterungsabhängig und artspezifisch unterschiedlich gestaltet. Im Allgemeinen warten Vögel auf günstige Wetterbedingungen (z.b. Rückenwind, kein Niederschlag) für ihren Zug, um ihn so im energetischen Sinne zu optimieren. Nur wenn sich ausnahmsweise über längere Zeiträume keine optimalen Flugbedingungen einstellen, entsteht ein Zugstau und die Vögel starten dann auch bei suboptimalen Bedingungen. Hierdurch konzentriert sich der Vogelzug auf einzelne Tage bzw. Nächte jeweils im Herbst bzw. Frühjahr. Die Ergebnisse aus den beiden Basisaufnahmen zeigen eine Konzentration des Zuges auf wenige ausgeprägte Zugtage bzw. -nächte). Die Zugintensität unterliegt nicht nur saisonalen, sondern auch tageszeitlichen Schwankungen. Anhand der Erfassungen wurde festgestellt, dass die Drosselarten das nächtliche Zuggeschehen dominierten. Basierend auf den Ergebnissen beider UVSen ( Arkona Becken Südost und Wikinger ) waren Drosseln, Rotkehlchen und Feldlerchen die häufigsten in der Nacht registrierten Arten. Die mittleren Zugintensitäten waren nachts im Vergleich zum Tag etwa doppelt so hoch. Nachtzieher ziehen im Allgemeinen höher als Tagzieher. Auch die tageszeitlichen Unterschiede waren signifikant. Während des Tages war der Anteil von Echos in den unteren 200 m mit ca. 60 % sehr hoch. In der Nacht betrug der Anteil dagegen nur noch ca. 32 %. Unabhängig von dieser generellen Darstellung können jedoch wetterbedingte Abweichungen von diesem generellen Muster vorkommen. So haben die Windverhältnisse großen Einfluss auf die Zughöhe. Krüger & Garthe konnten feststellen, dass Seetaucher und Meeresenten (Eiderente, Trauerente) bei Gegenwind häufig sehr flach über dem Wasser fliegen (weniger als 1,50 m hoch), bei Rückenwind steigen dagegen die Flughöhen (2001: Flight altitude of coastal birds in relation to wind direction and speed, Atlantic Seabirds 3, S ). Es ist außerdem allgemein anerkannt, dass die Zugvögel starken Gegenwind sowie Nebel oder Wolken meiden, indem sie entweder bessere Bedingungen abwarten oder - soweit dies nicht möglich ist - ihren Flug der Wolkenhöhe anpassen. Je nach Wolkenhöhe fliegen sie deshalb entweder unterhalb der Wolken (z.b. der Kranich) oder darüber. Ein Abbruch ihres Zuges über dem Meer ist den Seevögeln im Gegensatz zu den nichtschwimmenden Singvögeln möglich. Bei Singvögeln kann es zum bekannten Phänomen des Umkehrzuges kommen, bei dem die Vögel im Falle schlechter Wetterbedingungen in die entgegengesetzte Richtung fliegen, um z.b. vor der Querung von Meeresflächen noch einmal in günstigeren Gebieten Nahrung aufzunehmen. Während der Kabelverlegung ist mit zeitlich und räumlich eng begrenzten Auswirkungen auf ziehende Vögel zu rechnen. Durch die visuelle Unruhe durch den Baubetrieb könnten artspezifisch unterschiedlich ausgeprägte Scheuchwirkungen auf ziehende Vögel entstehen. Weiterhin kann es zu Kollisionen mit dem Verlegeschiff kommen. Generell ist für Tagzieher von einem geringen Kollisionsrisiko auszugehen. Das theoretisch denkbare Risiko für nachts ziehende Arten ist höher, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen. Von den verlegten Kabeln gehen anlage- oder betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen auf den Vogelzug aus. (6) Fledermäuse Fledermäuse zeichnen sich durch eine sehr hohe Mobilität aus. Wanderbewegungen von Fledermäusen auf der Suche nach ausgiebigen Nahrungsquellen und geeigneten Rastplätzen werden sehr häufig an Land beobachtet, jedoch überwiegend aperiodisch. Zugbewegungen finden im Gegensatz zu unregelmäßigen Wanderbewegungen periodisch bzw. saisonal bedingt statt. Sowohl das Wander- als auch das Zugverhalten der 59

61 Fledermäuse gestalten sich sehr variabel. Es gibt zum einen große art- und geschlechtsspezifische Unterschiede im Wander- und Zugverhalten, zum anderen können Wander- oder auch Zugbewegungen schon innerhalb der Populationen einer Art sehr stark variieren. Aufgrund des Wanderverhaltens werden Fledermäuse in Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstrecken-wandernde Arten unterschieden. Während Kurz- und Mittelstrecken-Wanderbewegungen von Fledermäusen auf der Suche nach geeigneten Nist-, Nahrungs- und Rastplätzen oft beobachtet werden und Mittelstrecken-Wanderkorridore entlang fließender Gewässer, um Seen und Boddengewässer festgestellt werden konnten (Bach & Meyer-Cords, 2005), bleiben Langstrecken-Wanderbewegungen bis heute weitgehend unbekannt. Zugrouten sind bei Fledermäusen kaum beschrieben. Dies gilt insbesondere für Zugbewegungen über das offene Meer. Aus bisherigen Beobachtungen und Erkenntnissen aus Beringungsfunden geht lediglich hervor, dass insbesondere Langstrecken-ziehende Fledermausarten auch über die Ostsee wandern (u.a. Ahlen et al., 2009; Petersons, 2004). Zugbewegungen von Fledermäusen über der Ostsee sind bis heute wenig erforscht. Dies hängt vor allem mit dem Fehlen von geeigneten Erfassungsmethoden zusammen, die in der Lage wären, zuverlässige Daten über Fledermauswanderungen im Meeresbereich zu liefern. Sichtbeobachtungen, wie z. B. an der Küste oder auf Schiffen liefern zwar Hinweise. Sie sind jedoch kaum geeignet das Zugverhalten der nachtaktiven und nachts ziehenden Fledermäuse über das Meer vollständig zu erfassen. Sichtbeobachtungen sind zudem wegen der Höhe der Flugbewegungen (z.b m beim Großen Abendsegler) zur Erfassung des Zugverhaltens wenig bzw. sehr eingeschränkt geeignet. Eine Reihe von Beobachtungen führen zu der Annahme, dass Fledermäuse die Ostsee während saisonaler Wanderungen regelmäßig überqueren. Erste Erkenntnisse zum Fledermauszug über der Ostsee liefern Funde von Tieren in Deutschland, die in Schweden bzw. in Lettland beringt wurden. Das Gutachten Fledermauszug im Bereich der deutschen Ostseeküste im Auftrag des BSH (Seebens et al., 2013) fasst die Ergebnisse aus unterschiedlichen Erfassungen von Fledermäusen vor der Küste von Mecklenburg- Vorpommern zusammen und diskutiert diese, u.a. Erhebungen auf der Greifswalder Oie, die Erfassung von der Plattform Riff Rosenort 2,2 km vor der Küste und die Erfassung auf einem Fährschiff. Erkenntnisse über das Vorkommen von Fledermäusen im Offshore- Bereich wurden mit Hilfe eines auf einem Fährschiff installierten bioakustischen Erfassungssystems gewonnen. Die Fähre pendelt zwischen Rostock und dem schwedische Trelleborg. Im Mai 2012 wurden während der Erfassungen in 180 von insgesamt 540 zugrelevanten Nachtstunden 11 Echoortungsrufe von Fledermäusen offshore aufgezeichnet. Davon sieben Kontakte innerhalb von 20 km Entfernung zur Küste Mecklenburg- Vorpommerns, zwei weitere innerhalb von 20 km Distanz zur schwedischen bzw. dänischen Küste und zwei Nachweise im Abstand von über 20 km von der nächsten Küste. Die aufgezeichneten Rufe konnten dem Großen Abendsegler und der Rauhautfledermaus zugeordnet werden (Seebens et al., 2013). Im Laufe der Basisaufnahmen für die Offshore-Windparkprojekte im Vorhabensgebiet wurden im Rahmen der nächtlichen Vogelzugerfassung einzelne Sichtungen von Fledermäusen registriert. Bei den Untersuchungen zum Offshore-Windparkprojekt Arkona Becken Südost wurden im Herbst 2003 und 2004 je eine Fledermaus vom Schiff aus gesichtet. Eine weitere Fledermaus wurde im Herbst 2003 bei den Untersuchungen zum Offshore-Windparkprojekt Wikinger gesichtet. Während weiterer Schiffsausfahrten wurden zweimal einzelne Exemplare im Vorhabensgebiet gesichtet. 60

62 Trotz dieser Nachweise fehlen zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Erkenntnisse, um eine Quantifizierung des Fledermauszugs über der Ostsee vornehmen zu können. Zusammenfassend kann für die Fledermausbestände von Ostsee-relevanten Arten festgehalten werden, dass Bestände und Verbreitung der ziehenden Arten vor allem aufgrund der hohen Wanderdynamik nicht abschließend erfasst sind. Es fehlen adäquate Überwachungsprogramme, um die Bestandsentwicklung konsequent erfassen zu können. Zudem fehlen adäquate Methoden und Überwachungsprogramme, um Wanderungen und Zugbewegungen über das offene Meer erfassen und quantifizieren zu können. Beobachtungen und Beringungsfunde weisen darauf hin, dass Fledermäuse, insbesondere Langstrecken-ziehende Arten, über die Ostsee ziehen. Es wird angenommen, dass ein Breitfront-Zug entlang von markanten Landschaftselementen wie Küstenlinien stattfindet. Anhand des vorliegenden Datenmaterials ist es bislang nicht möglich, konkrete Erkenntnisse über Zugrichtungen, Zughöhen, Zugzeiten und vor allem mögliche Zugkorridore in der Ostsee zu gewinnen. (7) Biologische Vielfalt Die Biologische Vielfalt im Sinne des 7 Abs.1 Nr.1 BNatSchG umfasst die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen. Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität umfasst damit die Vielfalt der Biosphäre auf den verschiedenen Organisationsstufen. Man unterscheidet zwischen der genetischen Vielfalt, der Artenvielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht die Artenvielfalt. Die Artenvielfalt ist das Resultat einer seit über 3,5 Milliarden Jahren andauernden Evolution, einem dynamischen Prozess von Aussterbeund Artentstehungsvorgängen. Von den etwa 1,7 Millionen Arten, die von der Wissenschaft bis heute beschrieben wurden, kommen etwa im Meer vor, und obwohl es auf dem Land erheblich mehr Arten gibt als im Meer, so ist doch das Meer bezogen auf seine stammesgeschichtliche Biodiversität umfassender und phylogenetisch höher entwickelt als das Land. Von den bekannten 33 Tierstämmen finden wir 32 im Meer, davon sind sogar 15 ausschließlich marin. Hinsichtlich des derzeitigen Zustandes der biologischen Vielfalt in der Ostsee ist festzustellen, dass es zahllose Hinweise auf Veränderungen der Biodiversität und des Artengefüges in allen systematischen und trophischen Niveaus der Ostsee gibt. Die Veränderungen der biologischen Vielfalt gehen im Wesentlichen auf menschliche Aktivitäten, wie Fischerei und Meeresverschmutzung, bzw. auf Klimaveränderungen zurück. Rote Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten besitzen in diesem Zusammenhang eine wichtige Kontroll- und Warnfunktion, da sie den Zustand der Bestände von Arten und Biotopen in einer Region aufzeigen. Anhand der aktuellen Roten Listen ist festzustellen, dass 32,2% aller aktuell bewerteten Makrozoobenthosarten in der Nord- und Ostsee (Rachor et al., 2013; a.a.o.) und 16,9% der in der Ostsee etablierten Fische und Neunaugen (Thiel et al., 2013, a.a.o.) einer Rote-Liste-Kategorie zugeordnet werden. Die marinen Säuger bilden eine Artengruppe, in der aktuell alle Vertreter gefährdet sind (VON NORDHEIM et al., 2003). 61

63 (8) Vorbelastungen Die Ostsee als Lebensraum ist infolge der Fischerei und aufgrund häufiger Sturmereignisse ständigen, nicht unerheblichen Aufwirbelungen und Umlagerungen des Sediments ausgesetzt. Zudem wird das Vorhabensgebiet durch die Schifffahrt genutzt. Die derzeitige Belastung von Wasser und Sedimenten gilt für den Bereich der AWZ westlich des Adlergrundes als gering. Das Vorkommen und die Populationsentwicklung der biologischen Schutzgüter werden sowohl durch natürliche Variabilität als auch durch anthropogen verursachte Veränderungen beeinflusst. Vorbelastungen für Benthos, Fische, marine Säugetiere und Seevögel in der Umgebung der gegenständlichen Seekabelsysteme sind wie auch in der gesamten Ostsee sowohl auf natürliche Wirkfaktoren, wie Klimawandel, Nahrungslimitierung und Nahrungskonkurrenz, als auch auf verschiedene menschliche Aktivitäten wie Fischerei, Schad- und Nährstoffeinträge, Schifffahrt und andere Nutzungen zurückzuführen. Neben der natürlichen und witterungsbedingten Variabilität, z.b. nach strengen Wintern, unterliegt das Benthos Beeinträchtigungen durch die Fischerei, dem Einfluss des Klimawandels, der Einführung von gebietsfremden Arten und der Eutrophierung der Gewässer. Die Fischfauna der südlichen Ostsee weist eine Abnahme der Diversität und der Bestände vieler Arten auf. Neben der Fischerei führen auch Faktoren wie Klimawandel, Einwanderung nicht heimischer Arten, Nahrungskonkurrenz, Schadstoffanreicherung in der Nahrungskette und Verlagerung der Bestände zu Veränderungen der Fischfauna. Die Fischfauna im Vorhabensgebiet ist insbesondere durch die Fischerei vorbelastet. Marine Säugetiere, insbesondere der Schweinswal, sind vor allem durch Beifang sowie Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette und Rückgang der Fischbestände bedroht. Seevögel können überwiegend durch Nahrungslimitierung und Nahrungskonkurrenz beeinträchtigt werden. Zudem nehmen Klimawandel, Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette und Fischereiaktivitäten Einfluss auf deren Vorkommen. Die Umgebung der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme weist für Seevögel Vorbelastungen von mittlerer Intensität auf. dd) Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Vorhabensgebiet (1) Boden (Sediment) Die Trassenerkundung mit einem Suchanker (Grapnel Run), der Testlauf der Verlegegeräte (Pre-Lay Run) sowie der eigentliche Einspülvorgang führen zu einer Aufwirbelung und Vermischung des sandigen Sediments, jedoch ist von keinen nennenswerten Substratveränderungen auszugehen. In Abhängigkeit des Feinkornanteils (Schluffe und Tone) kann es zu erhöhten Bildungen von Trübungsfahnen kommen. Durch die bodennahen Strömungen wird es zu Verdünnungseffekten kommen, sodass sich die aufgewirbelten Schluffe und Tone über einen größeren Bereich ablagern und die natürlichen Hintergrundkonzentrationen erreichen. Die aufgewirbelten Sande lagern sich rasch im Umfeld der Kabeltrasse ab. Durch die natürliche Sedimentdynamik ist von einer Wiedereinebnung des Meeresbodens auszugehen. 62

64 Im Geschiebemergel werden die Kabel im Regelfall durch Fräsen oder Pflügen eingebracht. Dadurch entsteht ein Graben der mit einer irreversiblen Veränderung verbunden ist, auch wenn feineres Sediment wieder in den Graben sedimentiert. In diesem Bereich ist von einem Verlust des ursprünglichen Materials auszugehen. In den Abschnitten mit Geschiebemergel bzw. Restsedimenten sowie der Steinfelder werden die baubedingten Gräben mit dem Aushubmaterial wiederverfüllt. Nach den Ergebnissen des F&E-Vorhabens DYNAS des Instituts für Ostseeforschung Warnemünde (IOW) ist dabei von einer mehrjährigen physikalischen Regenerierung des Meeresbodens auszugehen. Die vorgesehene kleinräumige Umlagerung von Steinen und Blöcken wird zu keinen Veränderungen in der Beschaffenheit und Struktur des Schutzgutes Boden führen. Die Erhöhung der Sedimenttemperatur in der prognostizierten Größenordnung sowie der überwiegend geringe Anteil an organischen Material im Sediment lassen den Schluss zu, dass es zu keiner nennenswerten Freisetzung von Schadstoffen im Bereich der stromabführenden Seekabel auch unter Volllast kommt, die signifikante Auswirkungen auf das Schutzgut Boden hätte. (2) Benthoslebensgemeinschaften Die Zusammensetzung des Makrozoobenthos in der Ostsee wird im Wesentlichen durch den Salzgehalt bestimmt. So nehmen die marinen Arten von der Beltsee in Richtung der zentralen und östlichen Ostsee zu Gunsten von Brackwasser- und limnischen Arten ab und erreichen im Bereich des Arkonabeckens ihre östliche Verbreitungsgrenze. Die Artenzahl reduziert sich ebenfalls von der Beltsee über das Arkonabecken zur östlichen Ostsee hin. Aperiodische Salzwassereinbrüche lassen den Salzgehalt in tieferen Bereichen über 40 m Wassertiefe temporär auf über 15 PSU steigen, während das Oberflächenwasser selten 10 PSU übersteigt. Neben dem Salzgehalt bestimmen die Wassertiefe, Sauerstoffgehalt und die Sedimentzusammensetzung die Verbreitung der Benthosgemeinschaften. Als sehr artenarm gelten insbesondere tiefere Bereiche (40 m) mit Schlickböden, die unterhalb der Salzgehaltssprungschicht (Halokline) liegen. Zur Bewertung der Benthoslebensgemeinschaften im Untersuchungsgebiet werden neben den Ergebnissen des Vorhabens zusätzlich Ergebnisse aus einem Benthosbeprobungen der Offshore-Windparks sowie aus dem F&E-Projekt von Zettler et al. (2003: Benthologische Arbeiten zur ökologischen Bewertung von Windenergie-Anlagen-Eignungsgebieten in der Ostsee. Endbericht für die Areale Westlich Adlergrund und Westlicher Adlergrund, BfN) herangezogen. Die Ergebnisse der vorhabensbezogenen Benthosbeprobungen deuten auf einen durchschnittlichen Artenbestand hin. Teile des Vorhabensgebietes haben aufgrund der regionalen Bedeutung der Tiefenwasser-Zönose insgesamt eine hohe Bedeutung für das Benthos. Im Bereich des Vorhabensgebietes Wikinger spiegelt die Vergesellschaftung typischer Elemente der Sand- und Schlickbodenfauna der Ostsee ober- und unterhalb der Halokline, verbunden mit Elementen der Miesmuschel-Begleitfauna, eine relativ hohe Biotop- Diversität (Substrat und Schichtung des Wasserkörpers) entlang der Hanglage am nordwestlichen Adlergrund wieder. Im Bereich des Vorhabengebietes Wikinger dominiert eine echte Tiefenwasser-Zönose, die sich in der westlichen Ostsee nur unterhalb der Halokline und oberhalb der von regelmäßigen Sauerstoffmangelsituationen ausbildet, so dass sie einer räumlichen Restriktion unterliegen. 63

65 Zumindest lokal können dort die langlebigen, nach der Roten Liste geschützten Muschelarten Astarte borealis (RL G) und Arctica islandica (RL 3) vorkommen. Die Benthosgemeinschaft wurde deshalb als regional bedeutsam eingestuft. Sind Steinfelder im Gebiet vorhanden, siedelt sich zusätzlich eine typische epibenthische Makrofauna an. Der Biotoptyp ist in diesem Fall dem geschützten 30-Biotoptyp und FFH- Lebensraumtyp Riff zuzuordnen. Daher ist lokal auch mit Vorkommen typischer Riffarten bzw. Riffgemeinschaften zu rechnen. Die Vielfalt und Eigenart von Riffgemeinschaften ist als hoch zu bewerten. Im Rahmen der vorhabensbezogenen Untersuchungen wurden entlang der untersuchten Trassen zwei Arten erfasst, die aufgrund ihrer Bestandssituation bzw. Bestandsentwicklung in der Roten Liste von Rachor et al. (2012: Rote Liste der bodenlebenden wirbellosen Meerestiere. In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 2: Meeresorganismen. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (2), Bonn) geführt werden. Für beide Arten wird eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes (RL G) angenommen. Es handelt sich dabei um die Muschel Astarte borealis und den Isopoden Saduria entomon. Mit der Flohkrebsart Pontoporeia femorata steht eine weitere Art auf der Vorwarnliste (RL V). Zumindest lokal kann auch die gefährdete, langlebige Muschel Arctica islandica (RL 3) vorkommen, auch wenn diese im Rahmen der vorhabensbezogenen Untersuchungen nicht festgestellt wurde. Im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen sind durch die Umlagerung von Steinen aus dem Verlegebereich Auswirkungen auf Benthosorganismen zu erwarten. Entsprechend den Planunterlagen sowie den Angaben der TdV auf dem Erörterungstermin sollen Steine ab einem Durchmesser von über 50 cm mit einem Greifer/ Greifbagger (S.68 Erläuterungsbericht) einzeln und innerhalb der Biotope umgesetzt werden. Gemäß den Angaben der TdV erfolgt keine flächige Beräumung. Unter der Voraussetzung, dass lediglich einige wenige große Exemplare umgelagert werden, die Umlagerung in einem Streifen mit einer Breite von maximal 20 m um die einzelne Kabeltrasse innerhalb der Biotope erfolgt und die Steine nicht aus dem Wasserkörper herausgehoben werden (vgl. Nebenbestimmung K.4), ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen auf das Benthos nicht erheblich sind. Zwar wird die auf den Steinen siedelnde Epifauna im Bereich der Greifer mechanisch zerstört. Auf den Steinen kann sich jedoch direkt nach der Umlagerung eine Wiederbesiedlung einstellen, da sich weder das Substrat selbst noch die hydrographischen Verhältnisse durch die kleinräumige Umlagerung ändern. Insofern sind die zu erwartenden Auswirkungen lokal und zeitlich begrenzt. Mögliche Auswirkungen auf das Benthos sind abhängig von den eingesetzten Verlegeverfahren. Bei der vergleichsweise schonenden Verlegung mittels Einspülverfahren sind nur kleinräumige, kurzfristige und damit geringfügige Störungen des Benthos im Bereich der Kabeltrasse zu erwarten. Für die Dauer der Verlegung der Seekabel ist mit lokalen Sedimentumlagerungen und Trübungsfahnen zu rechnen. Hierdurch kann es für die Dauer der Bautätigkeiten in der Umgebung der Kabel zu einem kleinräumigen und kurzfristigen Habitatverlust für benthische Arten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung benthischer Organismen oder Gemeinschaften kommen. Dies betrifft in besonderem Maße die Sedimentüberdeckung im Bereich von Riffstrukturen. In bindigeren Böden werden die Kabel eingefräst. Dieses Verfahren geht ebenfalls mit einer Störung sowohl des Sediments als auch der Benthosfauna sowie Sedimentaufwirbelungen einher. Da die Fräse voraussichtlich in Bereichen mit anstehendem Geschiebemergel zum Einsatz kommt, werden im Bereich des Kabelgrabens die ursprünglichen 64

66 Substratverhältnisse vollkommen geändert und der Aushub lagert sich im Arbeitsstreifen auf den dort anstehenden Sedimenten ab. Die Ausbreitung von Sedimentpartikeln hängt in hohem Maße vom Gehalt an Feinbestandteilen und der hydrographischen Situation (insbesondere Seegang und Strömung) ab (Herrmann & Krause, 2000). Aufgrund der vorherrschenden geringen bodennahen Strömungen werden auch in Gebieten mit Weichsedimenten lediglich bis zu einer Entfernung von ca. 500 m Trübungsfahnen auftreten, die deutlich über den natürlichen Schwebstoffmaxima liegen. Simulationen zeigen, dass sich das freigesetzte Sediment nach max. 12 Stunden wieder abgesetzt haben wird. Somit bleiben die Beeinträchtigungen während der Bauphase nach derzeitigem Kenntnisstand kleinräumig und in der Regel kurzfristig. Ein kurzzeitiges Auftreten von erhöhten Konzentrationen von suspendierten Stoffen scheint für adulte Muscheln nicht schädlich zu sein. Das Wachstum von filtrierenden Muscheln kann sogar gefördert werden. Eier und Larven reagieren jedoch im Allgemeinen empfindlicher als die erwachsenen Tiere und könnten kurzfristig und kleinräumig durch die Trübungsfahnen geschädigt werden. Obwohl die Konzentration suspendierter Partikel Werte erreichen kann, die für bestimmte Organismen schädlich sind, sind die Auswirkungen auf das Makrozoobenthos als relativ gering anzusehen, da derartige Konzentrationen räumlich und zeitlich nur beschränkt auftreten. Im Falle eines Bestandsrückganges durch eine natürliche oder anthropogene Störung (z. B. Kabelverlegung) verbleibt im Gesamtsystem genug Potenzial an Organismen zur Wiederbesiedlung (Knust et al., 2003: Abschlussbericht zum F&E-Vorhaben , Untersuchungen zur Vermeidung und Verminderung von Belastungen der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergieanlagen im küstenfernen Bereich der Nord- und Ostsee, S.26). Nach Bosselmann (1989, zitiert in Knust et al., 2003, a.a.o., S.26) erfolgt eine Ausbreitung nicht nur über die Larvenstadien, sondern auch durch die Dispersion postlarvaler und adulter Formen. Weiterhin zeigten Begleituntersuchungen des Benthos bei der 2010/2011 verlegten Rohrleitung NordStream, dass bereits zwei bis drei Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten ein deutliches Zurückschwingen der Gemeinschaften in Richtung des Zustandes vor den Bauarbeiten festzustellen war (vgl. IfAÖ, 2014: Offshore-Monitoring für NordStream. Monitoring von Sedimenten, Makrozoobenthos, Makrophyten, Fischen und Seevögeln. Jahresbericht 2103). Der linienhafte Charakter der Seekabel begünstigt die Wiederbesiedlung aus den ungestörten Randbereichen. Riffgemeinschaften weisen jedoch eine verlängerte Regenerationsphase auf. Ebenfalls kurzfristig und kleinräumig können benthische Organismen durch die mit der Resuspension von Sedimentpartikeln verbundene Freisetzung von Nähr- und Schadstoffen beeinträchtigt werden. Der Sauerstoffgehalt kann abnehmen, wenn organische Stoffe in Lösung gebracht werden (Herrmann & Krause, 2000). Die mögliche Freisetzung von Schadstoffen aus dem sandigen Sediment ist aufgrund des relativ geringen Feinkornanteils (Schluff und Ton) und der geringen Schwermetallkonzentrationen zu vernachlässigen. In schluffigen und tonigen Bereichen kann es zu einer deutlichen Freisetzung von Schadstoffen aus dem Sediment in das Bodenwasser kommen. Die Schadstoffe haften sich i.d.r. an herabsinkende Partikel, die wegen der geringen Strömungen in den Ostseebecken kaum über größere Distanzen verdriftet werden und in ihrem angestammten Milieu verbleiben. Mittelfristig wird dieses remobilisierte Material wieder in den schlickigen Becken abgesetzt. 65

67 Potenzielle Effekte, die von ggf. erforderlich werdenden Reparaturarbeiten ausgehen, sind vergleichbar mit den möglichen baubedingten Auswirkungen. Da der schadhafte Kabelabschnitt im Normalfall recht genau lokalisiert werden kann, dürften sich die Effekte unmittelbar auf den betroffenen Kabelabschnitt beschränken. Betriebsbedingt kann direkt über dem Kabel eine Erwärmung der obersten Sedimentschicht des Meeresbodens auftreten, die eine Verringerung der winterlichen Mortalität der Infauna bewirken und zu einer Veränderung der Artengemeinschaften im Bereich der Seekabeltrassen führen kann. Dabei können insbesondere in tieferen Bereichen gebietsweise vorkommende kaltwasserliebende Arten aus dem Bereich der Kabeltrassen verdrängt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei Einhaltung des 2K-Kriteriums keine signifikanten Auswirkungen durch die kabelinduzierte Sedimenterwärmung zu erwarten. Aus den Berechnungen zur Erwärmung des Meeresbodens geht hervor, dass bei einer Verlegetiefe von 1,50 m die Einhaltung des 2 K-Kriteriums sichergestellt ist. Aufgrund der Baugrundverhältnisse geht die TdV davon aus, dass die zur Einhaltung des 2 K-Kriteriums erforderliche Mindestverlegetiefe von 1,50 m in Teilbereichen nicht umsetzbar sein wird. Entsprechend Studie Gefährdung der Meeresumwelt (S.124) betrifft dies nach derzeitigem Kenntnisstand der TdV insgesamt eine Kabellänge von ca. 7,34 km außerhalb geschützter Biotope. Auch wenn temporär im Volllastfall Temperaturerhöhungen um bis zu 5 K auftreten können, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Effekte, wie in den Planunterlagen angegeben, nur in einem Bereich von ca. 1 Meter direkt über dem Kabel auf einer Strecke von ca. 7 km außerhalb von geschützten Biotopen auftreten werden, davon ausgegangen werden, dass keine signifikanten Auswirkungen auf die Benthosgemeinschaften durch die kabelinduzierte Sedimenterwärmung zu erwarten sind. Selbige Annahmen gelten für elektromagnetische Felder. Direkte elektrische Felder treten bei dem vorgesehenen Kabeltyp aufgrund der Schirmung nicht auf. Induzierte Magnetfelder der einzelnen Leiter heben sich bei den geplanten Dreileiter-Drehstromkabeln weitgehend auf und liegen deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Nach Angaben der TdV ergibt sich bei einer angenommenen Überdeckung von 1,50 m ein Magnetfeld von maximal 8,4 μt (50 hz, 2014: Technisches Gutachten. Magnetische Felder, S. 9ff.). Im Vergleich dazu beträgt das natürliche Magnetfeld der Erde je nach Standort 30 bis 60 µt. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sowie dieser Erwägungen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Benthoslebensgemeinschaften erwartet. Generell ist festzuhalten, dass die beiden wesentlichen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das Benthos, die direkte Störung des Sedimentes durch das Verlegen der Kabel und die Temperaturerhöhung des Sediments durch den Betrieb der Kabel, für die Rote Liste Arten gleichermaßen gelten wie für alle anderen Arten. (3) Fische Zur Bewertung der Fischfauna im Vorhabensgebiet wurden neben den Ergebnissen der Umweltuntersuchungen aus den Windparkverfahren zusätzlich Informationen aus der Literatur herangezogen. 66

68 Die Fischfauna weist entlang der Seekabeltrassen eine für diesen Bereich typische Artenzusammensetzung auf. Nach der bisherigen Datenlage sind die habitattypischen Fischgemeinschaften in der östlichen AWZ vorhanden. Die pelagische Fischgemeinschaft, vertreten durch Hering, Sprotte, Lachs und Meerforelle, wurde ebenso nachgewiesen wie die demersale Fischgemeinschaft, bestehend aus großen Fischarten wie Dorsch, Scholle, Flunder und Kliesche. Zusätzlich konnten verschiedene Kleinfischarten wie Grundeln und Sandaale nachgewiesen werden. Die ermittelten typischen Fischarten-Gemeinschaften (pelagisch bzw. benthisch) sind in der südlichen Ostsee auch in anderen Bereichen anzutreffen. Weiterhin besitzt der Bereich mit einem Inventar von 26 nachgewiesenen Fischarten eine durchschnittliche Diversität. Die festgestellte Fischgemeinschaft wurde durch nur wenige Arten dominiert. Über alle Untersuchungen und Jahre konnten mit dem Hering, der Sprotte, der Vierbärteligen Seequappe, dem Dorsch, der Kliesche, dem Wittling, dem Stint, der Flunder sowie der Scholle die typischen Vertreter dieses Meeresgebietes der Ostsee nachgewiesen werden. Aufgrund der habitattypischen Fischgemeinschaften und des nachgewiesenen Arteninventars weist das Vorhabensgebiet hinsichtlich der Vielfalt und Eigenart eine durchschnittliche Bedeutung auf. Im Rahmen der fischereilichen Untersuchungen für die UVSen der Offshore-Windparks Arkona Becken Südost und Wikinger wurden entlang der Trasse insgesamt zwei Rote Liste Arten nach Thiel et al. (2013; a.a.o.) nachgewiesen. Dabei handelt es sich um den stark gefährdeten Europäischen Aal (RL 2) sowie den gefährdeten (RL 3) atlantischen Lachs. Mit der Aalmutter steht eine weitere Art auf der Vorwarnliste (RL V). Der atlantische Lachs ist zusätzlich Bestandteil der FFH-Anhänge II und IV, allerdings nur für die limnischen Gewässer Deutschlands (Laichgründe). Im Rahmen des ANFIOS-Vorhabens von Thiel & Winkler (2007) gelang zudem ein Nachweis der Finte (Alosa fallax) in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgebietes im FFH- Gebiet Westliche Rönnebank. Insgesamt kommen die aktuellen Fintennachweise in der deutschen Ostsee jedoch vor allem aus den Lebensraumtypen Ästuar und Sandbank. Die Mehrheit der Nachweise stammt aus küstennahen Gebieten nordöstlich von Rügen, aus der Pommerschen Bucht und aus dem Oderästuar. Das Gutachten zum OWP Wikinger geht des Weiteren davon aus, dass im Vorhabensgebiet Wikinger mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Durchwanderung von Ostsee-Herbstheringen zu rechnen sei, deren Laichgebiet sich wahrscheinlich in der Nähe am Adlergrund befindet. Die Steingründe und Blockfelder sind ein wichtiger Lebensraumtyp für Klein- und Jungfische. Hinsichtlich des Kriteriums Seltenheit und Gefährdung ist dem Vorhabensgebiet eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen. Diese Einstufung resultiert einerseits aus der Annahme, dass das Vorhabensgebiet vom Ostsee-Herbsthering wahrscheinlich als Wandergebiet genutzt wird und andererseits aus dem Nachweis der Finte (Alosa fallax) durch Winkler & Thiel (2007, a.a.o.). Auch wenn es sich hierbei nur um Einzelnachweise handelt, ist nicht auszuschließen, dass die pelagische Finte in höheren Individuenzahlen im Vorhabensgebiet vorkommt, da die Einzelnachweise mit einem Grundschleppnetz erfolgten. Ausweislich der im Rahmen der Planunterlagen eingereichten Studie Gefährdung der Meeresumwelt (50hz, 2014) befinden sich in diesem Bereich der AWZ keine Laich- oder Fischschongebiete. 67

69 Das Vorhabensgebiet stellt für keine der gefährdeten Fischarten ein bevorzugtes Habitat dar. Demzufolge hat der Fischbestand im Bereich des Vorhabensgebietes im Vergleich zum angrenzenden Meeresgebiet keine ökologisch herausgehobene Bedeutung. Die Natürlichkeit des Fischbestands der östlichen AWZ ist durch menschliche Aktivitäten, insbesondere die Fischerei, geprägt. Heute wird praktisch die gesamte Ostsee, sowohl am Boden als auch im Pelagial befischt. Nach den Fangmengen können die Hauptarten des Fischfanges Dorsch, Hering und Sprotte herausgestellt werden. Von untergeordneter Bedeutung sind Plattfische. Insgesamt ist dem Trassenbereich entsprechend den Kriterien Vielfalt und Eigenart, Seltenheit und Gefährdung und Natürlichkeit für die dort ansässige Fischgemeinschaft eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen. Die während der Bauphase auftretenden Sedimentaufwirbelungen sind räumlich und zeitlich begrenzt. Insbesondere baubedingte Beeinträchtigungen durch Sedimentaufwirbelung sind erfahrungsgemäß nur vorübergehend. Somit bleiben die Beeinträchtigungen kleinräumig. Wie beispielsweise nach der Verlegung von Gaspipelines wird der sich beruhigende Naturraum, der an Sedimentaufwirbelungen gewöhnt und angepasst ist, schnell wiederbesiedelt. Bezüglich der möglichen betriebsbedingten Auswirkungen der Seekabelsysteme, wie die Sedimenterwärmung und elektromagnetische Felder, sind ebenfalls keine signifikanten Auswirkungen auf die Fischfauna zu erwarten. Aus den Berechnungen zur Erwärmung des Meeresbodens geht hervor, dass bei einer Verlegetiefe von 1,50 m die Einhaltung des 2 K- Kriteriums sichergestellt ist. Aufgrund der Baugrundverhältnisse geht die TdV davon aus, dass die zur Einhaltung des 2 K-Kriteriums erforderliche Verlegetiefe von 1,50 m in Teilbereichen nicht umsetzbar sein wird. Entsprechend der Studie Gefährdung der Meeresumwelt (S.124) betrifft dies nach derzeitigem Kenntnisstand der TdV insgesamt eine Kabellänge von ca. 7,34 km außerhalb geschützter Biotope. Auch wenn temporär im Volllastfall Temperaturerhöhungen um bis zu 5 K auftreten können, treten die Effekte nur kleinräumig, d.h. nur ca. 1 Meter breit direkt über dem Kabel, auf. Hiervon betroffen wären zudem nur die demersalen Fischarten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine signifikanten Auswirkungen auf die hochmobile Fischfauna durch die kabelinduzierte Sedimenterwärmung zu erwarten sind. Direkte elektrische Felder treten bei dem vorgesehenen Kabeltyp aufgrund der Schirmung nicht auf. Induzierte Magnetfelder der einzelnen Leiter heben sich bei den vorgesehenen Dreileiterkabeln weitgehend auf und liegen deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Nach Angaben der TdV beträgt das während des Betriebs des gegenständlichen Seekabelsystems entstehende Magnetfeld bei einer Verlegetiefe von 1,50 m maximal 8,4 μt an der Meeresbodenoberfläche (50hz, 2014: Technisches Gutachten. Magnetische Felder, S.9ff.). Im Vergleich dazu beträgt das natürliche Erdmagnetfeld je nach Standort 30 bis 60 μt. (4) Marine Säuger Schweinswale sind nach mehreren internationalen Schutzabkommen geschützt. Sie fallen unter den Schutzauftrag der europäischen Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), nach der spezielle Gebiete zum Schutz der Art ausgewiesen werden. 68

70 Der Schweinswal wird sowohl im Anhang II als auch im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt. Er genießt als Anhang IV-Art einen generellen strengen Artenschutz gemäß Art. 12 und 16 der FFH-RL. Weiterhin ist der Schweinswal im Anhang II des Übereinkommens zum Schutz wandernder wild lebender Tierarten (Bonner Konvention, CMS) aufgeführt. Unter der Schirmherrschaft von CMS wurde ferner das Schutzabkommen ASCOBANS (Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic and North Seas) beschlossen. Der Schweinswalbestand in der Ostsee hat im Laufe der letzten Jahrhunderte abgenommen. Die Situation des Schweinswals in der Ostsee hat sich durch den kommerziellen Fang der Tiere in früheren Zeiten, aber auch durch extreme Eiswinter verschlechtert und ist insbesondere durch Beifang weiter verschärft worden (ASCOBANS, 2003). Die separate Population der östlichen Ostsee ist zusätzlich durch die geringe Anzahl von Individuen, die geographische Restriktion und den fehlenden Genaustausch besonders gefährdet und gilt daher als vom Aussterben bedroht (ASCOBANS, 2010) wurde im Rahmen von ASCOBANS ein spezieller Erhaltungsplan für die Ostsee-Schweinswale, der sog. Jastarnia- Plan verabschiedet, nachdem festgestellt wurde, dass die Schweinswal-Populationen in der Ostsee eigenständig und besonders bedroht sind. Ziel des 2009 überarbeiteten Jastarnia- Plans ist die Wiederherstellung einer Populationsgröße auf 80% der Biotopkapazität des Ökosystems Ostsee (ASCOBANS, 2009: ASCOBANS Recovery Plan for Baltic Harbour Porpoises Jastarnia Plan ( In der IUCN-Liste der gefährdeten Tierarten gilt die Schweinswalpopulation der Ostsee als stark gefährdet (Cetacean update of the 2008 IUCN Red List of Threatened Species). In Deutschland wird der Schweinswal zusätzlich in der Roten Liste gefährdeter Tiere aufgeführt (BINOT et al., 1998). Hier wurde er in die Gefährdungskategorie 2 (stark gefährdet) eingestuft. Kegelrobbe und Seehund werden ebenfalls im Anhang II der FFH-RL aufgeführt. In der Roten Liste wird auch die Kegelrobbe in die Gefährdungskategorie 2 eingestuft. Der Seehund gilt als nicht (mehr) gefährdet. Die Umgebung der verfahrensgegenständlichen Kabeltrassen gehört zum Lebensraum der Schweinswale in der Ostsee. Das Gebiet wird von Schweinswalen gelegentlich zum Durchqueren, Aufenthalt und als Nahrungsgrund genutzt. Anhand der Auswertung der Daten aus MINOS und MINOSplus wird der Bestand in den deutschen Gewässern saisonabhängig auf 230 bis Tiere geschätzt. In den drei Erfassungsgebieten in der Ostsee wurden Dichten von 0,06 bis maximal 0,1 Tieren pro km² ermittelt (Gilles et al., 2007, a.a.o.). Bei den Abundanz- oder Bestandsberechnungen anhand von Befliegungen gilt es zu bedenken, dass die gelegentliche Sichtung einer großen Ansammlung (Gruppe) von Tieren innerhalb eines Gebietes, das in einer kurzen Zeit erfasst wird, zur Annahme von unrealistisch hohen relativen Dichten führen kann. Die TdV weist dem Schweinswalvorkommen in der Umgebung des Vorhabens in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme (50hz, 2014, a.a.o.) eine geringe Bedeutung zu. Diese Einschätzung wird von der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt. Zwar zeigen alle bisherigen Untersuchungen, dass das Gebiet nach aktuellem Kenntnisstand nur unregelmäßig zum Durchqueren, zum Aufenthalt und als Nahrungsgrund genutzt wird und das Vorkommen von Schweinswalen in diesem Gebiet gering ist im Vergleich zum Vorkommen westlich der Darßer Schwelle. Für Schweinswale wird dem Gebiet dennoch eine mittlere Bedeutung zugewiesen. Die Bedeutung des Gebietes ergibt sich aus der möglichen Nutzung durch Individuen der separaten und stark gefährdeten Ostseepopulation des Schweinwals. Eine Nutzung des Gebiets als Aufzuchtgebiet ist nicht eindeutig 69

71 nachgewiesen. Für Robben und Seehunde hat dieses Gebiet eine geringe Bedeutung. Seehunde und Kegelrobben durchqueren das Vorhabensgebiet sporadisch bei ihren Wanderungen. Die während der Verlegearbeiten auftretenden Lärmemissionen, die zu Meidungseffekten führen können, beschränken sich auf die an der Verlegung beteiligten Schiffe. Ergebnisse aus dem Monitoring während der Verlegung der Nord Stream-Pipeline zeigen in der Umgebung der Verlegestelle einen erhöhten Dauerschallpegel. Die Erhöhung hängt mit der Anzahl der beteiligten Schiffe zusammen. Die Werte des Dauerschallpegels wiesen keine Auffälligkeiten in Bezug mit Bagger- oder Verlegearbeiten auf (itap, 2011: Das Nord Stream Monitoring. Erfassung der Hydroschallemissionen). Etwaige mögliche Effekte sind somit auf den Nahbereich der Verlegeschiffe beschränkt und damit nur kleinräumig und zeitlich begrenzt. Das gilt auch für verstärkte Trübungsfahnen im Wasserkörper. Betriebsbedingte Auswirkungen auf marine Säuger durch den Einfluss elektromagnetischer Felder von Drehstromkabeln sind weitgehend unbekannt. Da die auftretenden Magnetfelder jedoch deutlich unter dem natürlichen Magnetfeld der Erde liegen, sind keine signifikanten Auswirkungen auf marine Säuger zu erwarten. Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mit der Verlegung und dem Betrieb des Seekabelsystems keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf marine Säuger verbunden sein werden. (5) Avifauna Die Beschreibung und Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Avifauna durch die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme erfolgt zusammengefasst für Rast- und Zugvögel, da die zu berücksichtigenden Wirkfaktoren vergleichbar sind. Die Auswirkungen auf die Avifauna lassen sich im Wesentlichen unter den Aspekten Habitatverlust, Barriereeffekte und Kollisionen zusammenfassen (vgl. u.a. Petersen et al., 2006: Changes in waterbird habitat utilisation in the Horns Rev and Nysted offshore windfarms; Desholm et al., 2006: Remote techniques for counting and estimating the number of bird wind turbine collisions at sea: a review. Ibis 148: 76 89). Eine Prüfung anhand artenschutzrechtlicher Belange gemäß 44 Abs.1 BNatSchG erfolgt in einem separaten Kapitel, ebenfalls gemeinsam für Rast- und Zugvögel. Die Kabeltrassen verlaufen vollständig außerhalb von Naturschutzgebieten, das nächstgelegene Vogelschutzgebiet Pommersche Bucht liegt in einer Entfernung von mehr als 6 km. Die Pommersche Bucht mit der Oderbank und dem Adlergrund zählt zu den zehn wichtigsten Habitaten für Seevögel in der Ostsee (u.a. Sonntag et al., 2006; Skov et al., 2011) und ist Teil des Lebensraums von nach Anhang I der V-RL geschützten Seevogelarten, wie Sterntaucher, Prachttaucher, Zwergmöwe und Ohrentaucher. Das festgestellte Artenspektrum sowie die Abundanz der dominanten Arten weisen auf eine mittlere Bedeutung des Vorhabensgebietes als Nahrungs- und Rasthabitat für Seevögel hin. Silber-, Mantel- und Sturmmöwen kommen als häufigste Arten im Gebiet vor. Die Untersuchungen im Rahmen der UVSen Arkona Becken Südost und Wikinger haben ein mittleres, zeitweilig auch hohes Vorkommen von Seevögeln in der Umgebung der Seekabeltrassen ergeben. Diese werden durch Ergebnisse aus dem MINOS-Projekt bestätigt. Das Cluster Westliche Adlergrund berührt lediglich südlich bzw. südöstlich Randbereiche der ausgedehnten Rasthabitate der Pommerschen Bucht und des Adlergrundes. Für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten besonders 70

72 schützenswerten Seevogelarten zählt das Vorhabensgebiet nach Garthe et al. (2003) nicht zu den wertvollen Rasthabitaten oder zu den bevorzugten Aufenthaltsorten in der westlichen Ostsee. Meeresenten nutzen das Vorhabensgebiet überwiegend als Durchzugsgebiet im Frühjahr. Als Nahrungsgrund für tauchende Meeresenten (Eisente, Samtente, Trauerente) hat das Vorhabensgebiet aufgrund von ungünstigen Wassertiefen (> 25 m) nur eine geringe Bedeutung. Innerhalb des Clusters wurden abnehmende Dichten von Südost nach Nordwest in Richtung des Arkonabeckens festgestellt. Dagegen kommen Hochseevogelarten wie Trottellumme und Tordalk auch im Bereich von zunehmenden Wassertiefen im Arkonabecken vor. Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von Konzentrationsschwerpunkten gefährdeter und unter Schutz stehender Arten. Zwergmöwen und Seeschwalben kommen im Vorhabensgebiet in kleiner Anzahl und überwiegend in den Hauptzugszeiten vor. Störempfindliche Arten, wie Seetaucher, nutzen das Vorhabensgebiet nur als Durchzugsgebiet in den Hauptzugszeiten. Für Brutvögel hat der Bereich der Kabeltrassen in der AWZ aufgrund der Entfernung zur Küste als Nahrungsgrund keine besondere Bedeutung. Für den Vogelzug hat das Vorhabensgebiet insgesamt eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Bedeutung. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Gebiet von mehreren besonders zu schützenden Arten überflogen wird. Bei den Zugbeobachtungen während der Hellphase wurde im Rahmen der Basisaufnahmen von Wikinger und Arkona Becken Südost intensiver Wasservogelzug registriert, wobei sich das Zuggeschehen auf wenige Tage konzentrierte. Hierbei handelte es sich vor allem um Enten und Gänse, die in Nordeuropa und Russland (bis Westsibirien) brüten und für die die westliche Ostsee ein wichtiges Durchzugsgebiet zu den Überwinterungsplätzen in der Nordsee und dem nördlichen Kattegat darstellt. Meeresenten und Seetaucher fliegen dabei flach über dem Wasser, zumeist unter 10 m, und häufig küstennah (z.b. Krüger & Garthe, 2011). Da die betroffenen Arten hauptsächlich Tagzieher sind, ist zu erwarten, dass sie ein vertikales Hindernis aufgrund ihrer guten visuellen Fähigkeiten rechtzeitig erkennen und umfliegen können. Neben dem intensiven Wasservogelzug wurde in der Hellphase auch der Zug von tagziehenden Landvögeln (u.a. Rotkehlchen, Rauchschwalbe, Rotdrossel, Singdrossel, Buchfink und Wiesenpieper) registriert. Viele Tagzieher nutzen bei der Querung der Ostsee die dänischen Inseln und die Vogelfluglinie. Außerhalb dieser Hauptzugwege sind die Zugintensitäten von Tagziehern in küstenfernen Meeresbereichen vergleichsweise gering. Bekanntermaßen ziehen nur wenige Arten (z. B. Schwalben, Stelzen, Pieper) in breiter Front über die Ostsee. Die Ergebnisse der Umweltuntersuchungen legen den Schluss nahe, dass das Vorhabensgebiet außerhalb der Hauptzugwege liegt. Aufgrund der hohen Brutbestände und der geringen Sichtungsrate ist eine Gefährdung dieser Arten auf Populationsebene auszuschließen. Für die tagziehenden Kraniche und Wasservögel gilt, dass das Cluster Westlich Adlergrund am Rande ihrer jeweiligen Zugkorridore liegt. Für den nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie geschützten Kranich hat das Vorhabensgebiet eine mittlere bis hohe Bedeutung als Durchzugsgebiet. Beim Kranich handelt es sich um einen Schmalfrontzieher. Skandinavische Kraniche erreichen ihre Rastgebiete im Bereich der vorpommerschen Boddengewässer auf zwei Zugwegen: auf der Flugroute Südschweden Rügen über das Arkonabecken oder von Finnland aus partiell entlang der südlichen Ostseeküste. Aufgrund der Lage des Vorhabensgebietes im Cluster Westlich Adlergrund dürften Kraniche der 71

73 schwedischen Brutpopulation das Vorhabensgebiet im Normalfall nicht überqueren. Durch nordwestliche Winde können diese jedoch teilweise von ihrer Flugroute Südschweden Rügen ins Vorhabensgebiet verdriftet werden. Kraniche aus finnischen (und baltischen) Populationen können mit größerer Wahrscheinlichkeit im Bereich des Adlergrundes auftauchen. Die Ergebnisse der Nachtzugverhöre in den Vorhabensgebieten Wikinger und Arkona Becken Südost zeigen, dass das Nachtzuggeschehen im Wesentlichen von Singvögeln bestimmt wird, die sehr individuenreichen Populationen entstammen. Am häufigsten wurden Drosseln, Rotkehlchen und Feldlerchen registriert. Der größte Teil des nächtlichen Vogelzugs erfolgt in breiter Front über die Ostsee. Die festgestellte Konzentration auf wenige starke Zugnächte lässt vermuten, dass zeitweise sehr hohe Anzahlen von Vögeln unterwegs sind. Für die Schutzgüter Rast- und Zugvögel sind ausschließlich baubedingte Auswirkungen durch die Verlegung der gegenständlichen Seekabelsysteme abzusehen. Anlagebedingte Beeinträchtigungen ergeben sich durch das Vorhaben nicht. Betriebsbedingte Auswirkungen sind auf potenzielle temporäre Störungen bei ggf. erforderlich werdenden Wartungs- und Reparaturarbeiten beschränkt. Diese Auswirkungen sind mit denen der Verlegearbeiten vergleichbar. Die Verlegung der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme findet zeitlich wie räumlich eingeschränkt statt, so dass etwaige Auswirkungen wie Meideverhalten oder Anlockung auf Rastvögel durch die Bauschiffe als lokal und temporär zu charakterisieren sind. Die Verlegung der einzelnen Seekabelsysteme wird voraussichtlich etwa ein bis zwei Monate pro Kabel dauern. An der Verlegung der Kabel sind neben dem eigentlichen Verlegeschiff (Bauschiff) ein bis zwei Versorgungs- und Verkehrssicherungsschiffe beteiligt. Die Baustelle ist damit räumlich stark eingeschränkt. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die Anwesenheit von zwei bis drei Schiffen, die an den Verlegearbeiten beteiligt sind, den regelmäßigen Schiffsverkehr in diesem Bereich nur geringfügig erhöhen wird, da das Seekabelsystem durch einen Bereich der Ostsee verläuft, der durch Schiffsverkehr zu jeder Jahreszeit frequentiert ist. Die Störungen durch die bei den Verlegearbeiten eingesetzten Schiffe gehen nicht über die Störungen hinaus, die allgemein mit Schiffsbewegungen verbunden sind. Das Verlegeschiff wird von den Vögeln als eines unter vielen Schiffen wahrgenommen, die sich in diesem Bereich der Ostsee aufhalten. Insofern ist der Störeffekt auf Rast- und Zugvögel gering. Die Auswirkungen auf Zugvögel sind als sehr gering einzuschätzen. Bei den von den Vögeln für ihren Zug bevorzugten klaren Wetterlagen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit dem Verlegeschiff sehr gering, weil die Flughöhe der meisten Vögel über der Höhe der Aufbauten liegen wird und das Bauschiff gut sichtbar ist. Auch bei Nacht sind die Verlegeschiffe i.d.r. gut zu erkennen und werden in der Regel gemieden bzw. umflogen (Dirksen et al., 1998: Nocturnal migration and flight altitudes of waders in the Ijmuiden northern breakwater during spring migration, Sula 10: ). Eine potenzielle Gefährdungssituation stellen überraschend auftretende Nebellagen und Regen dar, die zu schlechter Sicht und niedrigen Flughöhen führen, insbesondere wenn diese Wetterlagen mit sog. Massenzugereignissen zusammentreffen. Bei schlechten Sichtbedingungen könnte das beleuchtete Bauschiff eine anlockende Wirkung insbesondere auf nachts ziehende Vögel ausüben und diese könnten mit den vertikalen Aufbauten kollidieren oder zumindest durch Blendwirkungen beeinträchtigt werden. 72

74 Eine durch Beleuchtung bedingte Anlockung von Vögeln und damit verbundene Erhöhung des Vogelschlags ist vor allem bei den Vogelgruppen zu erwarten, die nicht auf dem Wasser rasten können. Im Vorhabensgebiet betrifft dies vorzugsweise die Gruppe der Wat- und Singvögel. Untersuchungen an dänischen Leuchttürmen (Hansen, 1954: Birds killed at lights in Denmark , Vidensk. Medd. Naturh. Foren. Kopenhagen 116, ) haben ergeben, dass Lichtquellen selten von See- und Wasservögeln, aber vermehrt von Kleinvogelarten wie Staren, Singdrosseln und Feldlerchen angeflogen werden. Bei den Anflugopfern handelte es sich fast ausnahmslos um Nachtzieher. Tagzieher verunglückten nur ausnahmsweise und Thermiksegler so gut wie gar nicht. Ähnliche Befunde liegen für die Forschungsplattform FINO1 (Hüppop et al., 2009: Abschlussbericht FINOBird) aus der Nordsee vor. Die auf der FINO1 betroffenen Arten waren durch Nachtzug und relativ große Populationen charakterisiert. Die Gefahr des Vogelschlags durch die Beleuchtung der Verlegeschiffe bzw. ihrer Aufbauten ist daher eher bei den genannten - individuenreichen Singvogel-Populationen wahrscheinlich, sie lässt aber eine Gefährdung des Vogelzugs nicht erwarten. Andererseits trägt die Beleuchtung des Bauschiffes möglicherweise dazu bei, dass dieses als Hindernis im Raum wahrgenommen wird. Diese Sichtbarkeit kann das Kollisionsrisiko vermindern, indem die Vögel das Hindernis frühzeitig erkennen und es umfliegen können. Für die entlang der Trasse in der AWZ auftretenden Zugvogelarten bzw. deren biogeografische Populationen besteht keine Gefährdung durch die Verlegearbeiten. Die Betrachtung der vorhandenen Erkenntnisse über die Zugverhaltensweisen der verschiedenen Vogelarten, die üblichen Flughöhen und die tageszeitliche Verteilung des Vogelzugs lässt den Schluss zu, dass ein Großteil der ziehenden Vögel durch die Realisierung des Vorhabens in keiner Weise betroffen sein wird. Tagzieher sind in der Lage, vertikale Hindernisse aufgrund ihrer guten visuellen Fähigkeiten rechtzeitig zu erkennen und zu umfliegen. Die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders schützenswerten Seetaucher weisen als vornehmliche Tagzieher und sehr störungsempfindliche Arten hohe Fluchtdistanzen gegenüber vertikalen Strukturen auf. Kollisionen sind daher nicht zu erwarten. Aufgrund dieser geringen Kollisionswahrscheinlichkeit, verbunden mit der Populationsgröße und der geringen Sichtungsrate ist eine Gefährdung auszuschließen. Das gilt auch für die streng geschützten Arten Weißwangengans und Singschwan. Für den ebenfalls nach Anhang I V-RL geschützten Kranich gilt, dass Ergebnisse von Erfassungen mit dem Zielfolgeradar an der Küste Rügens zeigen, dass die Flughöhe über See sehr variabel sein kann. Rund ein Drittel der erfassten Kraniche zog in Höhen unterhalb von 200 m (Bellebaum et al., 2008). Allgemein wird das Kollisionsrisiko für Kraniche dadurch gemindert, dass sie als überwiegende Tagzieher mit sehr guten visuellen Fähigkeiten ausgestattet sind und so auch aus größerer Entfernung Hindernisse erkennen und ggf. ihre Flughöhe anpassen können. Da Kraniche im Regelfall bei günstigen Wetterverhältnissen mit Rückenwind und guter Sicht ziehen, sind Ausweichbewegungen wie an Landstandorten anzunehmen. Hier fehlen jedoch noch entsprechende Untersuchungen auf offener See. Bei plötzlich eintretenden Schlechtwettersituationen können Gefährdungssituationen nicht ausgeschlossen werden. Allgemein wird die Kollisionsgefahr für den Kranich dennoch als gering eingeschätzt, da Schlechtwettersituationen durch ungünstige thermische Bedingungen gekennzeichnet sind, so dass dann nicht mit bedeutendem Zugaufkommen zu rechnen ist. 73

75 Das Zugverhalten von Trauerenten, Eisenten, Samtenten und Eiderenten vorwiegend tagsüber und in geringer Flughöhe über der Ostsee bewirkt, dass sie den Anlagen leicht ausweichen können. Dies bestätigen Untersuchungen an dänischen und schwedischen Offshore- bzw. Küstenwindparks. Durch Kahlert et al. (2004. a.a.o.) wurden z.b. am dänischen Offshore- Windpark Nysted deutliche Ausweichmanöver bei der Annäherung an den Windpark festgestellt. Aufgrund des Zugverhaltens der Meeresenten bei Annäherung an Offshore-Bauwerke und der damit verbundenen geringen Kollisionswahrscheinlichkeit kann eine Gefährdung des Meeresentenzuges während der Kabelverlegung oder den bauvorbereitenden Maßnahmen ausgeschlossen werden. Die Planfeststellungsbehörde geht nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass durch die Verlegung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Rast- und Zugvögel zu erwarten sind. Die Verlegung der Seekabelsysteme sowie die bauvorbereitenden Maßnahmen finden zeitlich wie räumlich stark eingeschränkt statt, so dass etwaige Auswirkungen durch die Bauschiffe als lokal und temporär zu charakterisieren sind. Das Verlegeschiff wird von den Vögeln als eins unter vielen Schiffen wahrgenommen, die sich in diesem Bereich der Ostsee aufhalten. Ein mögliches Kollisionsrisiko durch das Verlegeschiff, insbesondere durch die anlockende Wirkung der Beleuchtung auf Nachtzieher, kann aufgrund der Kurzfristigkeit der Bauphase und der Kleinräumigkeit der Baustelle als sehr gering eingestuft werden. Aufgrund der geringen Abmessung der Aufbauten des Verlegeschiffes kommt es zu keiner nennenswerten Erhöhung des Kollisionsrisikos. Selbiges gilt für eine etwaige Verlängerung des Zugweges. Eine Gefährdung des Vogelzuges kann daher dauerhaft mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Gefährdung des Vogelzugs ergibt sich auch nicht im Hinblick auf mögliche kumulative Auswirkungen im Zusammenwirken mit bereits errichteten oder in der Errichtung befindlichen Offshore-Windparks oder Plattformen. (6) Fledermäuse Für Fledermäuse kann ein bau-, anlagen- oder betriebsbedingtes etwaiges Risiko mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtlich gelten im Grundsatz die auch im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen auf die Avifauna ausgeführten Erwägungen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) FFH-RL sind alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Fledermausarten verboten. Das BfN geht in der Stellungnahme vom davon aus, dass durch das Vorhaben eine Tötung oder Verletzung anderer besonders und/oder streng geschützter Arten, wie z.b. von Fledermäusen ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgeschlossen werden kann. Auch eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes einer erheblichen Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ist nach Aussage des BfN nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an. (7) Biologische Vielfalt Es ist davon auszugehen, dass die für die einzelnen Schutzgüter festgelegten Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen auch die möglichen Effekte auf die biologische Vielfalt vermindern. Mögliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind ausführlich bei den jeweiligen Schutzgütern dargestellt. 74

76 (8) Wechselwirkungen Eine Darstellung der Wechselwirkungen zwischen möglichen Beeinträchtigungen aus den dargelegten Einzelauswirkungen stellt sich nach Maßgabe der bisherigen Erkenntnisse entweder als simpel etwa die Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens durch verunreinigte Meeresgewässer oder im Falle ungeklärter Wirkungszusammenhänge als sehr komplex dar. Während der Verlegung der Seekabelsysteme wird es zu Sedimentumlagerungen und damit zur Beeinflussung der Benthoslebensgemeinschaften kommen. Dies kann in der Folge zu Veränderungen in der Nahrungssituation der Fische und der darauf aufbauenden Nahrungskette führen. Diese Auswirkungen sind aber zeitlich und räumlich eng begrenzt. Wegen der Variabilität des Lebensraums lassen sich Wechselwirkungen insgesamt nur sehr ungenau beschreiben. Es lassen sich jedoch keine Wechselwirkungen erkennen, die eine Gefährdung der Meeresumwelt zur Folge haben könnten. ee) Naturschutzrechtliche Prüfung Gemäß 56 Abs. 1 BNatSchG gelten alle naturschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG mit Ausnahme des Kapitels 2 (Landschaftsplanung) nach Maßgabe des SRÜ auch im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels. Entsprechend sind bei der Zulassung des gegenständlichen Vorhabens insbesondere die Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG, des besonderen Artenschutzes gemäß 44 ff. BNatSchG, des Gebietsschutzes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gem. 34 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß 14 ff. BNatSchG zu beachten. Die Prüfungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß 14 ff. BNatSchG sowie die Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach 15 BNatSchG erfolgt in den Kapitel 5. (1) Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG Gemäß 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BNatSchG genannten marinen Biotoptypen führen können. Die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines nach 30 BNatSchG geschützten Biotops ist im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung. In Anlehnung an die Methodik nach Lambrecht & Trautner (2007: Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Endbericht zum Teil Fachkonventionen. 239 S. Hannover, Filderstadt.) kann eine Beeinträchtigung im Einzelfall als nicht erheblich eingestuft werden, wenn verschiedene qualitativ-funktionale, quantitativabsolute und relative Kriterien erfüllt sind und zwar unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren und bei kumulativer Betrachtung. Zentraler Bestandteil dieses Bewertungsansatzes sind Orientierungswerte für quantitativ-absolute Flächenverluste eines betroffenen Biotopvorkommens, die in Abhängigkeit seiner Gesamtgröße nicht überschritten werden 75

77 dürfen. Grundsätzlich hat sich als Maximalwert für den relativen Flächenverlust ein Orientierungswert von 1% etabliert. Die TdV hat entlang der geplanten Seekabeltrasse Seitensichtsonar- und stellenweise Makrozoobenthos-Untersuchungen zur Identifizierung von gesetzlich geschützten Biotopen durchgeführt. Die Beprobung erfolgte gemäß StUK3. Zusätzlich wurden in einem Teilabschnitt ergänzende Unterwasser-Videoaufnahmen durchgeführt und ausgewertet. Auf Grundlage der o.g. Untersuchungen ist im Trassenbereich mit dem Auftreten folgender dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegenden Biotoptypen des Meeres- und Küstenbereichs nach 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zu rechnen: Riffe (zugleich FFH-Lebensraumtyp) und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (KGS). Im Folgenden werden diese beiden Biotoptypen auf den Verbotstatbestand einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des 30 Abs. 2 BNatSchG geprüft. Für die Bewertung der Erheblichkeit werden auf der Grundlage der im Zuge der Planunterlagen eingereichten Studie zur Gefährdung der Meeresumwelt und auf Grundlage der Stellungnahme des BfN folgende Eingriffsintensitäten für die unterschiedlichen beantragten Verlegeverfahren angenommen: Verlegeverfahren Spülen/ hängendes Spülen: Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (5 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 12 m) mit 25% graduellem Funktionsverlust; Bereich des Sedimentationsraums (20 m) mit 2% graduellem Funktionsverlust Verlegeverfahren Fräsen: Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (6 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 14 m) mit % graduellem Funktionsverlust; Bereich des Sedimentationsraums (20 m) mit 2% graduellem Funktionsverlust. (a) Riffe Im Rahmen der Seitensichtsonar-Untersuchungen (Fugro, 2013) konnten in den untersuchten Trassenkorridoren mehrere Riffverdachtsflächen festgestellt werden. Durch den Pre Lay-Run und die Kabelverlegung mit den Eingriffsbereichen Kabelgraben, Arbeitsstreifen und Sedimentationsraum sowie die Steinumlagerung im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen sind Auswirkungen auf insgesamt fünf Riffvorkommen festzustellen. Das betrifft die Riffvorkommen 16, 17, 21, 26 und 33-BfN (zur Bezeichnung der Riffe vgl. Anlage 4). Das Riffvorkommen 29 liegt in unmittelbarer Nähe des Wirkbereichs der Kabelverlegung. Die Riffvorkommen 14 und 20 liegen aufgrund der erfolgten Feintrassierung mindestens 70 m von der beantragten Trasse entfernt, so dass auch unter der Annahme einer Verlegeungenauigkeit von 20 m eine erhebliche Beeinträchtigung der Riffvorkommen 14 und 20 i.s.v. 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Für das Riff-Vorkommen 16 (Fläche: 19,02 ha) ist bei dem geplanten Einsatz einer Fräse entsprechend den oben dargelegten Wirkzonen von einem Biotopverlust von ca. 0,17 ha absolut und 0,9% relativ auszugehen. Auf dieser Grundlage ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung von Riff 16 i.s.v. 30 Abs.2. S.1 BNatSchG auszugehen. 76

78 Aufgrund der errechneten absoluten und relativen Beeinträchtigung ist für das Riffvorkommen 17 (Fläche: 66,15 ha) von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung i.s.v. 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG auszugehen. Für das Riff 21 (Fläche: 2,56 ha) ist unter der Annahme, dass die Verlegung mittels einer Fräse erfolgt, entsprechend den oben dargelegten Wirkzonen von einem Biotopverlust von 0,02 ha absolut auszugehen. Das entspricht einem prozentualen Biotopverlust von 0,62%. Entsprechend dem Bewertungsansatz des BfN ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung von Riff 21 i.s.v. 30 Abs. 2 S.1 BNatSchG auszugehen. Riff 26 (Fläche: 29,18 ha) an der südlichen Grenze des OWP Wikinger wird aufgrund der vorgenommen Feintrassierung nur noch randlich durch den Sedimentationsbereich der Kabelverlegung beeinträchtigt. Entsprechend den oben dargelegten Wirkzonen für die Kabelverlegung mit einer Fräse und die bauvorbereitenden Maßnahmen ist von einem Biotopverlust von absolut rund 0,01 ha und damit relativ von deutlich unter 0,1% auszugehen. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Riffs 26 i.s.v. 30 Abs. 2 S.1 BNatSchG unter den oben getroffenen Annahmen auszuschließen. Ausweislich der ergänzenden Prüfung des BfN zur Feintrassierung ( vom ) liegen für die betroffenen Biotope 16, 21 und 26 keine Hinweise für qualitativ-funktionale Besonderheiten der Biotopausprägung vor, die eine zusätzliche Berücksichtigung erforderlich machen würden. Für das Riff-Vorkommen Nr. 29 gilt, dass dieses Riff aufgrund der in den Planunterlagen (S.9 Erläuterungsbericht) beschriebenen Verlegeungenauigkeit von 20 m in den unmittelbaren Wirkbereich der Kabelverlegung geraten könnte. Aus Sicht des BfN erscheint es aufgrund der geringen Größe des Vorkommens erforderlich, dass der Abstand zum Biotop auch unter Berücksichtigung der Verlegeungenauigkeit von 20 m nicht geringer als die beantragte Mittelachse des Kabels 281 wird und somit weder Kabelgraben, Arbeitsstreifen noch Steinumlagerung im Riff-Vorkommen liegen. Nur so könne nach Aussage des BfN eine erhebliche biotopschutzrechtliche Beeinträchtigung des Biotops ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme vom ). Zu Riff 33 im Bereich des Vorhabensgebietes Arkona Becken Südost führt das BfN in seiner Stellungnahme vom aus, dass unter der Annahme, dass für die Kabelstrecke in diesem Bereich laut TdV das Spülverfahren vorgesehen sei (verbunden mit einem verringerten graduellen Funktionsverlust), die Beeinträchtigung des Biotops entsprechend dem Bewertungsansatz des BfN als nicht erheblich i.s.v. 30 Abs. 2 S.1 BNatSchG zu qualifizieren sei. Auf den betroffenen Flächen lägen keine Indizien für qualitativ-funktionale Besonderheiten der Biotopausprägung vor, die eine zusätzliche Berücksichtigung erforderlich machen würden. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an und kommt auuf Grundlage der oben dargestellten Annahmen zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen des Typs Riffe aufgrund der erfolgten Feintrassierung zur weitest möglichen Umgehung von Riffvorkommen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten ist. (b) Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe Zu diesem Biotoptyp zählen artenreiche Rein- oder Mischvorkommen von Kies-, Grobsandoder Schillsedimenten des Meeresbodens, die unabhängig von der großräumigen Lage von einer spezifischen Endofauna und Makrozoobenthosgemeinschaft besiedelt werden. 77

79 Entlang der Kabeltrasse ergeben sich anhand der Sedimentuntersuchungen einzelne Verdachtsflächen mit Grobsandbereichen. Entsprechend den Ergebnissen der umweltfachlichen Studie (50hz, 2014) geht die TdV davon aus, dass es sich bei diesen Verdachtsflächen nicht um Vorkommen des nach 30 BNatSchG geschützten Biotoptyps artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe handelt, da im Vorhabensgebiet keine gemäß BfN-Kartieranleitung genannten Zielarten nachgewiesen wurden. Da in den Bereichen, die anhand der Seitensichtsonaruntersuchungen als grobsandig bzw. mittel- bis feinsandig kartiert wurden, keine Greiferbeprobungen zur Untersuchung des Benthos durchgeführt wurden, wurde die Datengrundlage ausweislich der Stellungnahme des BfN vom als nicht ausreichend angesehen, um Aussagen zum Vorkommen von KGS-Biotopen treffen zu können. Aus diesem Grund führte die TdV im Dezember 2014 eine Videobefahrung zur Nachkartierung dieser Bereiche durch. Auf Grundlage der ergänzenden Unterwasseraufnahmen des Meeresbodens in Kombination mit den vorliegenden Informationen zu diesem Meeresbereich geht das BfN in seiner ergänzenden Stellungnahme per vom davon aus, dass in diesen Trassenbereichen nicht von Vorkommen des nach 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotoptyps artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe auszugehen ist. Das BSH schließt sich dieser Einschätzung an und schließt entsprechend eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotoptyps artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe durch das Vorhaben aus. (2) Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG untersagen unter anderem die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (Nr. 1) sowie die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und sämtlicher europäischer Vogelarten (Nr. 2). (3) Avifauna Entlang der geplanten Seekabeltrassen kommen, wie dargelegt, geschützte Vogelarten des Anhangs I der V-RL vor. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) i.v.m. Art. 5 a) V-RL sowie 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) i.v.m. Art. 5 d) V-RL zu prüfen und sicherzustellen. Entlang der Trassen sind u.a. folgende nach Artikel 5 V-RL zu schützenden einheimischen, europäischen Arten nachgewiesen worden: Sterntaucher, Prachttaucher, Trauerente, Samtente, Eisente, Trottellumme und verschiedene Zugvogelarten. (a) 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Tötung und Verletzung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten verboten. Das Tötungs- und Verletzungsverbot umfasst sämtliche europäischen Vogelarten. 78

80 Ausweislich der Stellungnahme vom geht das BfN in seiner artenschutzrechtlichen Bewertung für See- und Zugvögel nicht von einer Verwirklichung des Tötungs- und Verletzungstatbestandes des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus. Diese Einschätzung wird von der Planfeststellungsbehörde geteilt. Das BfN empfiehlt, Anlock- oder Scheucheffekte durch die Abschirmung von Lichtquellen nach oben und die Wahl geeigneter Lichtintensitäten und -spektren bei der notwendigen Beleuchtung der eingesetzten Verlegeschiffe so weit wie möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit einer Kollision von Vögeln mit den Schiffen zu minimieren. Entsprechend Nebenbestimmung K.23.1 ist die Beleuchtung der eingesetzten Arbeitsfahrzeuge unter Berücksichtigung der Anforderungen eines sicheren Schiffs- und Luftverkehrs sowie der Arbeitssicherheit auf das notwendige Maß zu beschränken, um Anlockeffekte für Zugvögel so weit wie möglich zu reduzieren. (b) 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten) Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist eine Störung erheblich, wenn diese zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art führt. Das BfN geht in seiner Stellungnahme vom davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine artenschutzrechtlich relevante Störung von See- und Zugvögeln durch den Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme nicht auftritt. Sowohl die durch den Schiffsverkehr während der Verlegung und ggf. Reparatur der Kabelsysteme verursachte Scheuchwirkung auf Rast- und Zugvögel als auch potenzielle Beeinträchtigungen bei der Nahrungssuche durch Trübungsfahnen sind zeitlich eng begrenzt. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an und schließt eine artenschutzrechtlich relevante Störung von Rast- und Zugvögeln durch das Vorhaben in seiner vorgesehenen Umsetzung aus. (4) Marine Säuger (Schweinswal) In der Umgebung der gegenständlichen Seekabeltrassen kommt mit dem Schweinswal eine entsprechend Anhang IV der FFH-RL streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse vor, die nach Art. 12 FFH-RL zu schützen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) sowie 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) sicherzustellen. Das BfN hat die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung in seiner Stellungnahme vom zusammengefasst. (a) 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) Das Tötungs- und Verletzungsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 zielt auf den Schutz einzelner Individuen ab. 79

81 Das BfN geht ausweislich seiner Stellungnahme vom aufgrund der zu erwartenden Lärmpegel davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsverbots i.s.d. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu erwarten ist. (b) 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) Als streng geschützte Art fällt der Schweinswal auch unter das Verbot der erheblichen Störung i.s.v. 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG. Danach sind erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten untersagt. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Das BfN geht auf Grundlage der zu erwartenden Lärmpegel im Ergebnis davon aus, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Schweinswalpopulation durch vorhabensbedingte Störungen bei der Kabelverlegung ausgeschlossen werden kann. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Einschätzungen des BfN an. Die Planfeststellungsbehörde geht aufgrund der aktuellen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Kabelverlegung auf marine Säuger sowie aufgrund der Kleinräumigkeit und der eingeschränkten Dauer der Verlegearbeiten davon aus, dass eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.s.d. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf das Schutzgut marine Säuger mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (5) Fledermäuse Das BfN geht in seiner Stellungnahme vom davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.v.m. Art. 12 FFH- RL) anderer besonders geschützter Arten durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann. Auch eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes einer erheblichen Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) anderer besonderes und/oder streng geschützter Arten ist nach Aussage des BfN nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an. ff) Gebietsschutzrechtliche Prüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG (1) Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG Die gegenständlichen Kabeltrassen verlaufen auf einer Strecke von ca. 5 km parallel zu der nordwestlichen Gebietsgrenze des FFH-Gebietes Westliche Rönnebank. Gemäß Planunterlagen erfolgen sowohl die Kabelverlegung als auch sämtliche Schiffsbewegungen außerhalb des Schutzgebietes. Die minimale Distanz der geplanten Seekabelsysteme zum Schutzgebiet beträgt ca. 920 m. Somit ist eine Prüfung des Vorhabens hinsichtlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß 34 BNatSchG erforderlich. 80

82 Gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 2 bis 5 BNatSchG ist durchzuführen, wenn eine Vorprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes ernstlich zu besorgen ist. Zuständig für die Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG ist die Planfeststellungsbehörde. (2) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG anhand der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Westliche Rönnebank Die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme verlaufen in einer minimalen Distanz von 920 m parallel zu der nordwestlichen Gebietsgrenze des FFH-Gebietes Westliche Rönnebank. Das Schutzgebiet umfasst eine Fläche von rund 86 km². Das FFH-Gebiet Westliche Rönnebank wurde mit Entscheidung der EU-Kommission vom in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen (Amtsblatt der EU, , L 12/1). Entsprechend den Erhaltungszielen dient die Ausweisung des FFH-Gebietes u.a. der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des FFH-Lebensraumtyps Riffe mit seinen charakteristischen und gefährdeten Lebensgemeinschaften und Arten sowie des Schweinswals und seiner Habitate. Da die Möglichkeit einer Gefährdung des Schutzgebietes nicht auszuschließen ist, ist auch insoweit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Westliche Rönnebank durch Sedimentverdriftung während der Bauphase werden aufgrund der räumlichen Distanz der Bauarbeiten zum Schutzgebiet nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen. Das FFH- Gebiet liegt außerhalb der in der Fachliteratur diskutierten Verdriftungsentfernungen. Zwar setzen sich die in diesem Bereich der Trasse anstehenden Weichsedimente langsamer wieder ab als gröberes Sediment. Aufgrund der vorherrschenden geringen bodennahen Strömungen sind jedoch auch in Gebieten mit Weichsedimenten lediglich bis zu einer Entfernung von max. 500 m Trübungsfahnen zu erwarten, die natürliche Schwebstoffmaxima deutlich überschreiten. Bei der Kabelverlegung treten keine nennenswerten Lärmemissionen auf. Daher sowie aufgrund der Kleinräumigkeit und der eingeschränkten Dauer der Kabelverlegung kann eine erhebliche Beeinträchtigung von marinen Säugern ausgeschlossen werden. Auch betriebsbedingt sind bei den vorgesehenen Kabelkonfigurationen und Verlegetiefen keine signifikanten Auswirkungen auf Schweinswale, etwa durch elektromagnetische Felder oder Wärmeemissionen, zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde schließt nach aktuellem Kenntnisstand erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Westliche Rönnebank in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen i.s.d. 34 Abs. 2 BNatSchG durch die Verlegung und den Betrieb der Seekabelsysteme, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten, aus. 81

83 gg) Gesamtergebnis Meeresumwelt Insgesamt kann die Prüfung des Schutzgutes Meeresumwelt mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der angeordneten Meidungs- und Minderungsmaßnahmen die Meeresumwelt und den Vogelzug nicht gefährdet. Die mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen nachteiligen Auswirkungen sind bei keinem Schutzgut als erheblich einzustufen und werden durch Schutzanordnungen bzw. deren Durchführung entweder ganz vermieden oder in einer Weise gemindert, dass sie als hinnehmbar angesehen werden. e) Luftfahrt Die Sicherheit des Luftverkehrs wird durch die Verlegung der Seekabelsysteme nicht beeinträchtigt. f) Bergrechtliche Aktivitäten Öffentliche Interessen der Rohstoffsicherung werden durch des gesamte Vorhaben nicht oder allenfalls marginal berührt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Beteiligter hat das Bergamt Stralsund eine Stellungnahme abgegeben und mitgeteilt, dass sich das Vorhaben innerhalb der Bergbauberechtigung nach Bundesberggesetz (BBergG) Oderbank KW" für die Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe befinde. Inhaber dieser Erlaubnis sei die CEP Central European Petroleum GmbH, die in ihrer Stellungnahme vom keine Bedenken äußerte. g) Fischerei aa) Fischerei als öffentlicher Belang Die Fischerei könnte als öffentlicher Belang in Gestalt einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung betroffen sein. Soweit der Fischerei im Sinne der Volksernährung auch der Status eines öffentlichen Belangs zukommt, ist dieser mit den verfahrensgegenständlichen Seekabelsystemen aufgrund der angeordneten Verlegetiefe eine Beeinträchtigung der Fischerei nicht zu besorgen. bb) Fischerei als privater Belang Mit der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Seekabelsysteme ist aufgrund der angeordneten Nebenbestimmungen die Einhaltung der Verlegetiefe der Seekabelsysteme und die Informationspflichten gegenüber den Vertretern der Fischerei nicht auszugehen. h) Andere Kabel und Rohrleitungen Das Vorhaben betrifft Telekommunikationskabel und eine geplante Rohrleitung anderer Betreiber. Den Bedürfnissen dieser bestehenden privatrechtlichen Nutzungen wird insbesondere durch die Nebenbestimmungen K.37 bis K.40 in Form von Kreuzungsvereinbarungen und Anforderungen an die Ausführung von Kreuzungen nachgekommen, die auch den bestehenden Nutzungen genügend Rechnung tragen. 82

84 Für die Kreuzung des aktiven Telekommunikationskabels Baltica Segment 3 liegt eine Kreuzungsvereinbarung bereits vor. Das außer Betrieb befindliche Telekommunikationskabel TK-Kabel 3 (Nord) wird an verschiedenen Stellen geschnitten. Diesbezüglich sind keine Einwendungen erhoben worden. Etwaig geplante Rohrleitungen werden durch das Vorhaben weder beeinträchtigt noch behindert. i) Anzuschließende Offshore-Windparks In der Konsultation wurden die Stellungnahmen der anzuschließenden Offshore-Windparks berücksichtigt. Im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme hat die TdV dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen, die Verlegung sowie der Betrieb und der Rückbau der Seekabelsysteme im Bereich von genehmigten bzw. planungsrechtlich verfestigten Windparks in gutnachbarschaftlicher Praxis erfolgt. Durch diese Anordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Umsetzung des Drehstrom-Anbindungskonzepts die Netzanbindung der Offshore-Windparks mittels des Einzugs der Drehstromseekabelsysteme auf dem von dem jeweiligen Entwickler, Eigentümer bzw. Betreiber zu errichtenden Umspannwerk der Offshore-Windparks ohne Zwischenschaltung einer separaten Konverterplattform erfolgt. Dies setzt eine enge Abstimmung zwischen den Verantwortlichen des TdV und denen des Windparks in allen Phasen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und den Offshore-Windparkvorhaben voraus. Nach den Aussagen der TdV in den Planunterlagen, den Stellungnahmen der Windparkentwickler, insbesondere der Offshore-Windparks Arkonabecken Südost und Wikinger sowie deren übereinstimmenden Bekundungen im Erörterungstermin geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die Abstimmungen einvernehmlich erfolgen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die Planfeststellungsbehörde weitere Anordnung bzw. Entscheidungen vor. Letztlich werden die Belange der anzuschließenden Windparks darüber hinaus kaum beeinträchtigt, insbesondere wird die Ausbeute an Wind durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, vielmehr wird die Abführung der Windenergie durch das Vorhaben erst ermöglicht. 3. Abwägung Wie oben festgestellt, ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung durch das Vorhaben nicht zu gewärtigen. Ebenso ist durch umfangreiche Anordnungen ausgeschlossen, dass die Meeresumwelt oder der Vogelzug gefährdet sind. Im Verfahren wurde intensiv der Einsatz der bei den bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. bei der Verlegung einzusetzenden Verlegeverfahren und Verlegeräte diskutiert. Dabei wurden die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen, das Interesse der TdV an der technischen Machbarkeit und der Verfügbarkeit der Geräte am Markt sowie der Windparkentwickler am Schutz ihrer Anlagen in die Erwägungen miteinbezogen.. Sämtlichen Belangen und Interessen wird durch die Nebenbestimmungen insbesondere K.1, K.9ff. und K.45ff. Rechnung getragen. Die Trägerin des Vorhabens hat vorgetragen, sich wegen der heterogenen Baugrundverhältnisse und der schwer vorhersehbaren Verfügbarkeiten am Markt noch nicht 83

85 auf konkrete Verlegverfahren und Verlegegeräte in den einzelnen Bau- und Trassenabschnitten festlegen zu können. In den Planunterlagen werden zwar sämtliche in Betracht kommenden Verlegeverfahren und -geräte, d.h. auch pflügen und baggern, erwähnt und betrachtet. Im Verlaufe des Verfahrens und im Erörterungstermin wurde der Fokus jedoch auf planerisch geeignete Verfahren gelegt und entsprechend dargestellt. Die Fokussierung auf bestimmte Verfahren und -geräte war erforderlich, um eine umweltfachliche Bewertung nicht nur unter Worst-Case-Annahmen, sondern so realitätsnah wie möglich vornehmen zu können. In diesem Beschluss werden zwar keine konkreten Verlegeverfahren und -geräte nach Hersteller und Typ verbindlich festgelegt, aber es wird klargestellt, welche Parameter, insbesondere Wirkbreiten und Eingriffsintensitäten, von der umweltfachlichen Bewertung dieses Beschlusses umfasst sind. Für den Fall, dass Verfahren bzw. -geräte mit anderen Wirkbreiten bzw. Eingriffsintensitäten zum Einsatz kommen, ist nach Nebenstimmung K.1.1 und K.9.2 vorzugehen. Schließlich greift das Vorhaben jedenfalls geringfügig in die Interessen der anzuschließenden Windparks ein. Aus umweltfachlichen Gründen erfolgte zur Minimierung von Eingriffen eine Feintrassierung zur Umgehung der gesetzlich geschützten Biotope, d.h. der 16, 21 und 26, wobei zur Wahrung des Interesses der Windparkentwickler am Schutz ihre Anlagen ein Mindestabstand zwischen dem Seekabelsystem und der nächstgelegenen Windenergieanlage von mindestens 250 m einzuhalten ist. Abschließend ist festzustellen, dass das Vorhaben gerechtfertigt und zulässig ist. Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange berücksichtigt sind und das Vorhaben naturschutzrechtlich zulässig ist. 84

86 4. Begründung der Nebenbestimmungen Die planfestgestellten Unterlagen umreißen und definieren Art und Umfang des Gegenstandes des Planfeststellungsbeschlusses in räumlicher wie baulicher Hinsicht. In räumlicher Hinsicht umfasst der Planfeststellungsgegenstand die auf der Anlage 1 (Übersichtskarte, Maßstab 1:40000 in A0; in der vervielfältigten Version des Beschlusses verkleinert wiedergegeben) dargestellten Trassen für die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme innerhalb der deutschen AWZ. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst nach Maßgabe der Nebenbestimmungen folgende baulichen Anlagen: Seekabelsystem 1: 220kV-Leitung AbS-LubW 261 (Bauabschnitt 1) Seekabelsystem 2: 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 (Bauabschnitt 1) Seekabelsystem 3: 220 kv-leitung Wik-LubW 281 (Bauabschnitt 2) Seekabelsystem 4: 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 (Bauabschnitt 2) Seekabelsystem 5: 220 kv-leitung 285 (Bauabschnitt 3) Seekabelsystem 6: 220-kV-Leitung 286 (Bauabschnitt 3) Seekabelsystem 7: 220-kV-Leitung AbS-Wik 265 (Bauabschnitt 4 ) Alle erforderlichen Nebenbauwerke wie Muffen und Kreuzungsbauwerke. Die Seekabelsysteme werden jeweils zusammengefasst und gebündelt in einem Kabelgraben verlegt. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen auch die bauvorbereitenden Maßnahmen. Das Gesamtvorhaben besteht antragsgemäß aus insgesamt vier Bauabschnitten. Nach den Planunterlagen besteht jeder Bauabschnitt aus entweder einem oder maximal zwei Seekabelsystemen. Da für die Seekabelsysteme bzw. Bauabschnitte unterschiedliche Realisierungszeiten vorgesehen sind, gelten nachfolgende, zu bestimmten Belangen, Rechten bzw. Interessen abweichende oder zusätzliche Nebenbestimmungen. Zu A.1 Die Anordnung der unverzüglichen Mitteilung von etwaigen Änderungen stellt sicher, dass geplante Änderungen daraufhin überprüfbar werden, ob diese eines Änderungsverfahrens bedürfen. Jede Abweichung bzw. Änderung ist unverzüglich und so rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen, dass das Erfordernis einer Zulassung geprüft, ggf. eine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, Betroffenen sowie Dritten durchgeführt und die Entscheidung vor der geplanten Durchführung getroffen werden können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden können. Auf 76 Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung einer geplanten Änderung, kann eine Einstellung der Tätigkeiten und bei mehr als nur unwesentlichen Änderungen die Aufhebung dieses Beschlusses angeordnet werden, sofern dieser nicht nach anderen Nebenbestimmungen ohnehin als erloschen angesehen werden kann. 85

87 Zu A.2 Trotz der umfangreichen Planfeststellung ist es nicht auszuschließen, dass im Verlauf des Verfahrens weitere Untersuchungen erforderlich werden. Dies könnte insbesondere nach Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen etwa in Bezug auf die Erfassung der Umweltauswirkungen der Fall sein. Zu A.3, A.3.1 und A.3.2 Diese Anordnung beruht auf 15 SeeAnlV und konkretisiert diese Vorschrift. Die Benennung verantwortlicher Personen ist eine Kernvoraussetzung für die sichere Verlegung, Errichtung und den sicheren Betrieb der planfestgestellten Anlagen. Nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen können einen sicheren Bau, Betrieb sowie die Betriebseinstellung der Anlagen sicherstellen. Die bestellten Personen stellen auch darüber hinaus die verantwortlichen Ansprechpersonen für die Vollzugs- und Planfeststellungsbehörde wegen der durch diese Entscheidung sowie durch die SeeAnlV übertragenen Verpflichtungen dar. Die Erfahrung aus den ersten im Bau befindlichen Vorhaben hat gezeigt, dass für einen effektiven Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses eindeutig benannte Ansprechpersonen mit Leitungsfunktion sowie deren ständige Erreichbarkeit unabdingbar sind. Auf die allgemeine Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach 14 SeeAnlV sowie die Schriftlichkeit der vorzunehmenden Bestellung einschließlich der Darstellung der eigenen oder übertragenen Aufgaben und Befugnisse ( 15 Abs. 4 SeeAnlV) wird hingewiesen. Zu A.4 bis A.5 Die Regelung konkretisiert die Verpflichtung aus 15 Absatz 5 SeeAnlV. Insbesondere wird durch die Regelung vermieden, dass zwischen Übertragung und Anzeige eine Vollzugslücke entsteht. Auf die Verpflichtung bei Betreiberwechsel gemäß 15 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV wird hingewiesen. Die TdV hat die Planfeststellungsbehörde und das WSA Stralsund über die Übertragung und die neuen verantwortlichen Personen unverzüglich zu informieren. Zu A.6 Die Nebenbestimmung dient dazu, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Vorhabensausführung sicherzustellen. Zu A.7 Die Anforderung dient der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffsverkehrs und dem Schutz der Seekabelsysteme. Die Übermittlung der Trassenkoordinaten im Bezugssystem WGS 84 stellt sicher, dass die erforderlichen Bekanntmachungen der Bautätigkeiten der jeweiligen Seekabelsysteme erfolgen können. Zu A.8 Der Widerrufsvorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die für die Planung und Realisierung von Offshore-Netzanbindungen bestehenden Netzplanungsinstrumente beachtet werden. Dies gilt insbesondere für den Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP). Nach dem Systemwechsel auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ( 17a ff. EnWG) richtet sich die Netzausbauplanung nach den Vorgaben des O-NEP, so dass nicht mehr der einzelne Offshore-Windpark die Netzanbindung auslöst, sondern der Offshore-Windpark der bestehenden oder geplanten Netzanbindung folgt. 86

88 Es ist Aufgabe des O-NEP gemäß 17b EnWG unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore (BFO) im Sinne des 17a EnWG mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen festzustellen, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind. Der O-NEP enthält für alle o.g. Maßnahmen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Daraus folgt eine räumliche und zeitliche Vorgabe der Netzinfrastruktur, an der sich die Windparkplanungen zu orientieren haben. Der O-NEP gibt zusätzlich einen Ausblick auf mögliche Netzanbindungsmaßnahmen für weitere 10 Jahre. Diese Netzanbindungsmaßnahmen werden allerdings nicht von der Bundesnetzagentur bestätigt. Dies führt dazu, dass bei Offshore-Windparks, die in einem Cluster belegen sind, für die keine bestätigte Netzanbindungsmaßnahme vorliegt, die erforderliche Planrechtfertigung bereits aus diesem Grunde nicht als gegeben angesehen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Netzanbindungsmaßnahmen selbst. Obwohl nach den derzeit verfügbaren vorläufigen Prüfungsergebnissen der Bundesnetzagentur ausschließlich drei Netzanbindungsmaßnahmen (OST-1-1, OST-1-2 und OST-1-3) als bestätigungsfähig angesehen werden, kann im Sinne einer frühzeitigen Schaffung der Voraussetzungen für die Realisierung von Netzinfrastruktur die Verlegung und der Betrieb der Seekabelsysteme entsprechend der Anforderung der SeeAnlV sowie der in diesem Beschluss geregelten Bedingung bereits zum jetzigen Zeitpunkt unabhängig von der Realisierung einzelner Offshore-Windparks zugelassen werden. Diese Betrachtung lässt sich zudem unter Heranziehung der Wertung des 43c Nr. 1 EnWG stützen, wonach der Plan für Seekabelsysteme im Bereich des Küstenmeeres erst außer Kraft tritt, wenn zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit dem Bau begonnen wurde, es sei denn der Plan ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre von der Planfeststellungsbehörde verlängert worden. Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Netzanbindungsvorhaben auch im Offshore-Bereich von einer langen Entwicklungs- und Realisierungszeit ausgeht. Der Widerrufsvorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns sichergestellt sein muss, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende O-NEP beachtet wird und die diesem Beschluss zugrunde liegende Bewertung weiterhin trägt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen zur Umsetzung des O-NEP sowie zur Festlegung und Zuweisung von Kapazität durch die Bundenetzagentur nach 17d EnWG unberührt bleiben. Sollten infolge dessen Änderungen erforderlich werden, liegen diese im Verantwortungsbereich und der Risikosphäre der TdV. Auf Nebenbestimmung S.5 wird verwiesen. Zu A.9 Die Nebenbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Umsetzung des Drehstrom-Anbindungskonzepts die Netzanbindung der Offshore-Windparks mittels des Einzugs der Drehstromseekabelsysteme auf dem von dem Entwickler, Eigentümer bzw. Betreiber des Offshore-Windparks zu errichtenden Umspannwerk ohne Zwischenschaltung einer separaten Konverterplattform erfolgt. Dies setzt eine enge Abstimmung zwischen den Verantwortlichen des TdV und denen des Windparks in allen Phasen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und der Offshore-Windparkvorhaben voraus. Nach den Aussagen der TdV in den Planunterlagen, den Stellungnahmen der Windparkentwickler, 87

89 insbesondere der Offshore-Windparks Arkona-Becken Südost und Wikinger sowie deren übereinstimmenden Bekundungen im Erörterungstermin geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die Abstimmungen in allen Phasen der Vorhaben einvernehmlich erfolgen werden. Sollte diese nicht der Fall sein, wird auf Nebenbestimmung A.10 verwiesen. Nach den übereinstimmenden Angaben der TdV und des Windparkentwicklers Wikinger ist ein Mindestabstand von 250 m zwischen dem jeweiligen Seekabelsystem und der nächstgelegenen Windenergieanlage erforderlich, um sowohl dem Schutz des Kabels als auch der Windenergieanlage Rechnung zu tragen. Als Nachweis für den Rückbau der Netzkomponenten kann beispielsweise eine zivilrechtliche Vereinbarung dienen, soweit diese den Rückbau adressiert und Bestand hat. Zu A.10 Die Anordnung A.9 trägt dem Umstand Rechnung, dass einzelne Belange, Rechte bzw. Interessen in Form von zwischen der TdV und Dritten getroffenen Regelungen gewahrt werden. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass diese Regelungen, etwa die Kreuzungsvereinbarung, für die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses Bestand haben bzw. diese einvernehmlich zustande kommen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die Planfeststellungsbehörde weitere Entscheidungen vor. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält eine Reihe von Abstimmungserfordernissen zwischen der TdV und einzelnen Fachbehörden bzw. sonstigen Beteiligten oder Dritten. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass diese Abstimmungen einvernehmlich erfolgen. Wenn sich herausstellen sollte, dass im Wege der angeordneten Abstimmung nicht erzielt werden kann, behält sich die Planfeststellungsbehörde auch hierüber eine abschließende Entscheidung vor. Zu K.1 Das Erfordernis der Vorlage einer detaillierten Ausführungsplanung sechs Wochen vor Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen beruht auf dem Umstand, dass die bauvorbereitenden Maßnahmen wegen der heterogenen Baugrundverhältnisse auf den gesamten Längen der Kabeltrassen der jeweiligen Bauabschnitte vorgesehen sind. Die Beschreibung und Bewertung der bauvorbereitenden Maßnahmen vor allem unter umweltfachlichen Gesichtspunkten erfolgte auf Grundlage der Angaben der TdV in den Planunterlagen sowie des Erörterungstermins. Die Ausführungsplanung dient in erster Linie der Bestätigung bzw. Überprüfung der diesem Beschluss zugrundeliegenden Beschreibung und Bewertung. Konkretisierende bzw. weitere Anforderungen an Art und Umfang der Ausführungsplanung und die Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen ergeben sich aus den Nebenbestimmungen A.1, K.2 bis K.7. Auf den Inhalt dieser Nebenbestimmungen wird Bezug genommen. Die Ausführungsplanung wird der GDWS, Außenstelle Nord, dem WSA Stralsund und dem Bundesamt für Naturschutz über die Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis gegeben bzw. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Vorbehalt der Freigabe der Ausführungsplanung beruht auf 5 Abs. 2 Satz 2 SeeAnlV. 88

90 Zu K.1.1 Sollten sich Änderungen der vorgelegten Ausführungsplanung bzw. Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung von der vorgelegten Ausführungsplanung ergeben, sind diese der Planfeststellungsbehörde, der GDWS, Außenstelle Nord, dem WSA Stralsund und dem BfN über die Planfeststellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Nebenbestimmung A.1 wird verwiesen. Zu K.2 Die Anordnung der Ermittlung, Erkundung und Meldung vorhandener Objekte bzw. der Vornahme daraus resultierender Schutzmaßnahmen ist u.a. in der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begründet. Weiterhin dienen die Bestimmungen der Abwehr von Gefahren und in öffentlichem Interesse dem Schutz und der Erhaltung des kulturellen Erbes, insbesondere des archäologischen Erbes unter Wasser. Gemäß Art 149 SRÜ sind gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zum Nutzen der gesamten Menschheit zu bewahren oder zu verwenden. Die ausdrückliche Erwähnung von Kampfmitteln folgt aus der DIN 4020, nach welcher der Bauherr für die Kampfmittelfreiheit verantwortlich ist. Zu K.3, K.4 und K.5 bis K.5.2 Die Dokumentationspflichten im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen tragen zu einer möglichst sicheren Durchführung der Bauarbeiten bei und dienen der Information der Planfeststellungsbehörde zur Überwachung des bestimmungsgemäßen Bauablaufs. Etwaige Video- und Bildaufnahmen sind dem BfN zur Verfügung zu stellen. Laut Planunterlagen soll auf der Trasse der Seekabelsysteme 261, 262 und 265 das inaktive Telekommunikationskabel TK-Kabel-3 (Nord) an zwei Stellen für die Verlegung dieser Seekabelsysteme geschnitten werden. Nebenbestimmungen K.5 bis K.5.1 stellen sicher, dass auch die Fixierungen von geschnittenen Kabeln ( clump-weights ) in die Dokumentation nach K.35 aufgenommen und dem BSH übermittelt werden. Zu K.5.3 Die Nebenbestimmung K.5.3 dient der Umsetzung der Stellungnahme des Landesverbandes für Unterwasserarchäologie Mecklenburg-Vorpommern e.v. und beruht auf der Zusage der TdV im Verfahren sowie im Erörterungstermin, die Arbeiten unter Beteiligung einer archäologischen Baubegleitung durchzuführen. Zu K.6 Die Anordnung dient der Umsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen. Die bauvorbereitenden Maßnahmen für die ersten drei Seekabelsysteme und für die Querverbindung können gebündelt werden. Zu K.7 Die Anforderungen an die Meldepflichten, Notfallkonzeption, Verkehrssicherung, den Schutz der Infrastruktur Dritter bei der Kabelverlegung gelten grundsätzlich entsprechend auch für die bauvorbereitenden Maßnahmen und sind im Einzelfall mit der Planfeststellungsbehörde und bzgl. der Verkehrssicherung mit der GDWS Außenstelle Nord und dem WSA Stralsund, ggf. auch im Rahmen eines Verkehrssicherungskonzepts, abzustimmen. 89

91 Zu K.8 Die Anordnung stellt klar, dass die technischen Spezifikationen der zur Ausführung gelangenden Seekabelsysteme sich im Rahmen der Spezifikationen bewegen müssen, die planfestgestellt sind. Eine ggf. notwendige Konkretisierung innerhalb dieses Rahmens ist der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Zu K.9 Die Anordnung der Vorlage einer detaillierten Ausführungsplanung drei Monate vor Verlegung eines jeden Seekabelsystems oder eines jeden Bauabschnitts beruht auf dem Umstand, dass aufgrund der heterogenen Baugrundverhältnisse nach Angaben der TdV eine Eignung der Verlegeverfahren und -geräte zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher nachgewiesen werden kann. Auf Grundlage der Angaben der TdV ist davon auszugehen, dass in Anpassung an die jeweiligen Baugrundverhältnisse unterschiedliche Verlegeverfahren und -geräte zum Einsatz kommen müssen. Die Eignung der Verlegeverfahren und -geräte ist insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der nach Nebenbestimmung K.12 angeordneten Überdeckungshöhe sowie der Einhaltung des 2 K-Kriteriums nach Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen nachzuweisen. Die Ausführungsplanung für die Seekabelverlegung ist daher auf Grundlage der Ergebnisse der bauvorbereitenden Maßnahmen zu erstellen. Die Dokumentation erfolgt in einem sog. Trassenbericht, der unter anderem folgende Mindestangaben zu enthalten hat: RPL-Referenz: Konkreter Trassenverlauf einschließlich Kilometerpunkte (KP) auf Grundlage der Koordinaten aus der Route Positioning List (RPL); Darstellung und Bewertung der geologischen und geotechnischen Untersuchungsdaten aus der Baugrunderkundung; Beschreibung der vorgesehenen Verlegegeräte und verfahren; Beurteilung der Verlegearbeiten: Kartographische Darstellung im Format A1 (digital als PDF), die folgende Informationen unter Angabe der KP enthält: abschnittsweise Beschreibung; der Baugrundverhältnisse; der Spülbarkeit des Bodens; der zu erreichenden Überdeckungshöhe; des einzusetzendes Verlegegeräts, ggf. der Kreuzungsbauwerke o.ä.. Die TdV hat insbesondere verbindliche und begründete Angaben zu den zum Einsatz kommenden Verlegeverfahren und -geräten im Zuge der Ausführungsplanung einzureichen. Auf der Grundlage der Angaben der TdV in den Planunterlagen sowie im Erörterungstermin wird bei der diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertung vor allem in Bezug auf die Einhaltung der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Meeresumwelt unter Verweis auf die festgestellten Planunterlagen von folgenden Verlegeverfahren ausgegangen: 90

92 - Simultaneous Lay and Burial Verfahren (Simultanes Verlegeverfahren) Post Lay Burial Verfahren (Nachträgliches Verlegeverfahren) und folgenden Verlegegeräten Spülen/ Hängendes Spülen Einspülen mittels Unterwassergerät auf Ketten oder Kufen Direkte Eingriffsbreite: 1 m Kabelgraben Direkt beeinflusste zusätzliche Breite: 5 m Arbeitsstreifen Indirekte Beeinträchtigung durch Sedimentation: 20 m (in geschützten Biotopen) Fräsen Direkte Eingriffsbreite: 1 m Kabelgraben Direkt beeinflusste zusätzliche Breite: 6 m Arbeitsstreifen Indirekte Beeinträchtigung durch Sedimentation: 20 m (nur in geschützten Biotopen). sowie von folgenden Streckenlängen pro Einbringverfahren Spülen: Meter Fräsen: Meter. Wegen der Einzelheiten wird auf Tabelle 5-8 des Erläuterungsberichts in der aktualisierten Fassung verwiesen. Konkretisierende bzw. weitere Anforderungen an Art und Umfang der Ausführungsplanung bzw. deren Umsetzung ergeben sich im Wesentlichen aus den Nebenbestimmungen, A.1, A.3, K.10 bis K.40 und K.45 bis K.49. Auf diese wird Bezug genommen. Die Ausführungsplanung wird der GDWS Außenstelle Nord, dem WSA Stralsund und dem Bundesamt für Naturschutz über die Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis gegeben bzw. ggf. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die in diesem Beschluss erfolgte Bewertung die Ausführungsplanung und die Ausführung der Verlegearbeiten weiter tragen. Die TdV sieht zudem vor, ein Abfallentsorgungskonzept sowie einen Umweltmanagementplan einzureichen. Der Vorbehalt der Freigabe der Ausführungsplanung beruht auf 5 Abs. 2 Satz 2 SeeAnlV und ist dem Umstand geschuldet, dass die TdV wegen der heterogenen Baugrundverhältnisse den Nachweis der zum Einsatz kommenden Verfahren und geräte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher führen kann. Zu K.9.1 und K.9.2 Der Vorbehalt ist dem Umstand geschuldet, dass nicht auszuschließen ist, dass im Zuge der Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen Erkenntnisse gewonnen werden, die in dem Beschluss nicht berücksichtigt werden konnten. 91

93 Sollten sich bei der Ausführungsplanung oder während der Bauausführung Änderungen ergeben, sind diese der Planfeststellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Nebenbestimmung A.1 wird verwiesen. Zu K.10 und K.11 Die Nebenbestimmungen dienen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Zu K.12, K.12.1 bis K.12.4 Bei der Festlegung der erforderlichen Überdeckung von Seekabelsystemen sind grundsätzlich verschiedene Belange untereinander abzuwägen. Durch eine ausreichende Verlegetiefe kann das durch die verlegten Kabel hervorgerufene Konfliktpotenzial mit anderen Nutzungen reduziert werden. Vor allem kann die potentielle Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Fischerei sowie der Meeresumwelt während des Betriebs der Kabel gemindert werden. Das 2 K-Kriterium, d.h. eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung um 2 Kelvin in 20 cm Sedimenttiefe, stellt einen Vorsorgewert dar, der nach Einschätzung des BfN auf Grundlage des derzeitigen Wissenstandes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellt, dass erhebliche negative Auswirkungen der Kabelerwärmung auf die Meeresumwelt bzw. die benthische Lebensgemeinschaft vermieden werden. Die angeordnete Überdeckungshöhe beruht unter anderem auf der geübten Verwaltungspraxis in ähnlichen Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung. Die im Vergleich zu vergleichbaren Vorhaben in der Nordsee differenziertere Regelung zur Überdeckungshöhe ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Baugrundverhältnisse in der AWZ der Ostsee von denen in der AWZ der Nordsee unterscheiden. Um ein Erreichen der Mindestüberdeckung im Sinne der genannten Belange zu sichern, sind im Zuge der Ausführungsplanung auch Unterlagen zum Nachweis der Auswahl sowie der Eignung der einzusetzenden Verlegeverfahren und Verlegegeräte mindestens drei Monate vor Beginn der Verlegearbeiten einzureichen. Sobald das Seekabelsystem abgelegt und nicht unverzüglich auf die vorgegebene Tiefenlage eingebracht wird, ist dieses entsprechend der vorgelegten Risikoanalyse und der Stellungnahme der GDWS, Außenstelle Nord vom durch ein Verkehrssicherungsschiff oder nach Zustimmung der GDWS, Außenstelle Nord durch andere gleichermaßen geeignete Maßnahmen zu sichern, um eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszuschließen. Gleiches gilt, wenn der Zustand des jeweiligen Kabelsystems auch im Betrieb aus sonstigen Gründen eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellt. Die unverzügliche Unterrichtung der Planfeststellungsbehörde bei erheblichen Abweichungen von den Verlegevorgaben (mehr als 0,5 m), die eine geringere Überdeckung oder ein Abweichen von dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Trassenverlauf über die Verlegegenauigkeit des Verlegegeräts hinaus oder sonstige Beeinträchtigungen insbesondere der Meeresumwelt oder des Schiffsverkehrs erwarten lassen, ist sicherzustellen. 92

94 Soweit die vorgegebene Überdeckungshöhe beim ersten Einspülen in geringem Maße (nicht mehr als 0,5 m) oder auf einer geringen Trassenlänge nicht erreicht wird, hat die TdV geeignete Verfahren anzuwenden, um diese zu erreichen. Die Herstellung der geforderten Überdeckungshöhe sollte in der Regel innerhalb weniger Tage erfolgen. Das vorgesehene Vorgehen ist mit der Planfeststellungsbehörde und der GDWS Außenstelle Nord sowie dem WSA Stralsund im Einzelfall abzustimmen. Hierzu ist dieser unverzüglich ein Vorschlag zum Umgang mit der aufgetretenen Fehlstelle einschließlich Begründung zur Entscheidung vorzulegen. Verlegefehlstellen sind grundsätzlich durch Verkehrssicherungsfahrzeuge zu sichern oder andere Maßnahmen umzusetzen, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs begegnen. Auf die Anforderung nach Nebenbestimmung K.35, die durch die Verlegung hergestellte ordnungsgemäße Überdeckung des Kabels dauerhaft zu gewährleisten und durch betriebliche Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren, wird verwiesen. Zu K.13 und K.14 Diese Anordnungen tragen zu einer möglichst sicheren Durchführung der Bauarbeiten bei. Die Anordnung zur Meldung der Kabelpositionen bzw. Dokumentation dient der Information der Planfeststellungsbehörde zur Überwachung des Baufortschritts. Zu K.15 Die Nebenbestimmung dient der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Zu K.16 Diese Anordnung wird erlassen, um die Funktion der Schifffahrtszeichen und -anlagen zu gewährleisten sowie die unverzügliche Bekanntmachung und ggf. Beseitigung eines Störungsfalles seitens der Schifffahrtspolizeibehörde sicher zu stellen. Zu K.17 Die Anordnung beruht auf 5 Abs. 6 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 1 Satz 1 SeeAnlV und dient der Verhütung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen. Der HSE-Plan soll konkrete Angaben zu den vorgesehenen Arbeiten hinsichtlich der eingesetzten Mitarbeiter, der geplanten Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren sowie der Durchführung der Arbeiten mittels Fachpersonal machen, um eine Gefährdung von Personen so weit als möglich auszuschließen. Der HSE-Plan ist laufend fortzuführen und ggf. entsprechend rechtzeitig aktualisiert vorzulegen. Vor Ausführung der Verlegarbeiten bzw. sonstiger Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung u.a. die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln, die aus einer Gefährdung der Arbeitnehmer durch Kampfmittel resultieren. Insbesondere sind bei der Beurteilung zu beachten: die Arbeitshilfen Kampfmittelräumung AH KMR (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und Bundesministerium der Verteidigung); die Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung BGI

95 Der Vorbehalt beruht auf dem Umstand, dass derzeit keine belastbaren Aussagen über den zukünftigen Stand der Technik für den Kabelrückbau getroffenen werden können. Zu K.18 Die Anordnung dient der Vorbeugung und Vermeidung negativer Auswirkungen etwa bei Unfällen. Zu K.19 Ziel der Anordnung ist es, dass die Planfeststellungsbehörde bzw. die Vollzugskräfte, einschließlich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung der für die Bauphase angeordneten Nebenbestimmungen zu überwachen. Zu K.20 Der Nachweis der Erfüllung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde stellt sicher, dass vor Baubeginn die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen nachweislich erfüllt worden sind, um eine sichere und umweltverträgliche Kabelverlegung gewährleisten zu können. Die Einreichung der Nachweise soll in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form erfolgen, um der Planfeststellungsbehörde eine möglichst effiziente Kontrolle zu ermöglichen. Die Bauarbeiten dürfen erst mit Erteilung der Freigabe der Ausführungsplanung begonnen werden. Zu K.21 bis K.25 Die einzelnen Anordnungen regeln konkret die von der für die Bauphase benannten verantwortlichen Person zu beachtenden und zu veranlassenden allgemeinen verkehrssichernden Maßnahmen zur Durchführung eines für die Belange der Seeschifffahrt sicheren Baustellenbetriebs. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen bezüglich Ausrüstung und Besatzung den deutschen Vorschriften genügen, die der Sicherheit dienen. Die Anforderungen der BG Verkehr sind zu berücksichtigen. Eine entsprechende Übersicht über die Erfüllung diese Anforderung ist der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Nachweise über die Erfüllung sind vorzuhalten und einzureichen. Dies resultiert aus der Befugnis des Küstenstaates im Sinne des Art. 56 in Verbindung mit Art. 60 SRÜ, die Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie die Sicherheit auf einer Baustelle sicherzustellen und Anforderungen an Gesundheits- und Arbeitsschutz auch für die Bauvorhaben in der AWZ zu gewährleisten. Die Anordnungen entsprechen dem gängigen und bewährten Standard bei maritimen Bautätigkeiten vor der deutschen Ostseeküste. Auf die strikte Befolgung und eine kooperative Durchführung mit den Schifffahrtsbehörden ist jederzeit hinzuwirken. Die Anordnung, dass die Arbeitsfahrzeuge nicht mehr als erforderlich mit Lichtern gekennzeichnet werden sollen, soll zum einen sicherstellen, dass von der Beleuchtung keine Beeinträchtigung der Schifffahrt ausgeht. Zum anderen soll hierdurch sichergestellt werden, dass über das notwendige Maß hinaus keine Anlockeffekte und Erhöhung des Kollisionsrisikos für Zugvögel ausgehen. Die Anordnung der Bereitstellung eines gesonderten Verkehrssicherungsfahrzeuges beruht auf der Tatsache, dass die Verlegeeinheit während der Arbeiten nicht frei manövrieren kann, da diese stets mit dem Kabel verbunden ist. In konkreten Gefahrensituationen kann daher 94

96 nur ein zusätzliches Fahrzeug gefahrenminimierende Maßnahmen (z.b. dem Störer entgegenzufahren) ergreifen. Die Anordnungen zu Eigenschaften, Ausrüstung und Bemannung des VSF stellen sicher, dass frühzeitig angemessene verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen werden können. Eine entsprechende Übersicht als Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen der Nebenbestimmung K.24 ist der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln, Nachweise über die Erfüllung sind vorzuhalten und auf Nachfordern einzureichen. Zu K.26 bis K.29 Die Anordnungen stellen sicher, dass die zuständigen Stellen täglich über die eingesetzten Fahrzeuge, deren Lage, den tatsächlich erzielten sowie den innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes beabsichtigten Baufortschritt informiert sind und bei besonderen Vorkommnissen a) eine unverzügliche Information der Schifffahrt über eine Lagemeldung sichergestellt wird und b) entschieden werden kann, ob und welche gefahrenabwehrenden Maßnahmen zusätzlich zu treffen sind. Der Tagesbericht hat jeweils das Bauvorhaben zu bezeichnen, Kontaktdaten mitzuteilen, Wetterinformationen für die nächsten 24 Stunden und die nächsten drei Tage zu beinhalten sowie die Aktivitäten der letzten 24 Stunden. Für die Übermittlung des Tagesberichts ist ein Vordruck zu verwenden, den die Planfeststellungsbehörde zur Verfügung stellt. Unter den Begriff signifikante Unterbrechung fallen keine Ereignisse, die notwendigerweise mit einem geordneten Baustellenbetrieb verbunden sind. Gemeint sind hier solche Unterbrechungen, deren Ursache in einer Abweichung vom geordneten Baustellenbetrieb liegt und in einer Verlangsamung des Verlegevorgangs oder dem vorübergehenden Stillstand der Verlegeeinheit resultiert. Zu K.30 Die Anordnung der rechtzeitigen Mitteilung an die genannten Dienststellen der Bundeswehr dient der Abwehr von Gefahren, die bei Arbeiten in militärischen Übungs- oder Sperrgebieten auftreten können. Sollte regelmäßiger Schiffsverkehr im Rahmen der Bauarbeiten durch die Übungsgebiete der Bundeswehr (Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht, U- Boottauchgebiete Arkona und Tromp bzw. Bravo 2 bis Bravo 5 der Marine und Übungsschießgebiete ED-D 47 A und B der Luftwaffe) geführt werden, ist dies dem Zentrum Luftoperationen der Luftwaffe Dezernat A 3 III a (COSA PCA: Luftraummanagement und Zuweisung von Nutzungszeiten der Lufträume für die fliegenden Verbände) sowie dem Marinekommando, Glücksburg, so früh wie möglich, spätestens drei Tage vor Einfahrt in das Gebiet, mitzuteilen. Zu K.31 bis K.34 Diese Anordnungen sind ebenfalls bewährte Bestandteile der Verwaltungspraxis für die Errichtung maritimer Installationen und dienen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und intendieren die Vermeidung von Meeresverschmutzungen im Sinne des 5 Absatz 6 Nr. 1 SeeAnlV sowie die Erhaltung der Reinheit des Meeresbodens im Sinne des OSPAR-Übereinkommens. Zu K.35 und K.36 Die Anordnung dient der Konkretisierung und Überprüfung des Gegenstandes des Planfeststellungsbeschlusses. Die Details der Kabelverlegung, insbesondere der Baubestandsplan, sind nach Fertigstellung mit ihrer eingemessenen Position als Grundlage 95

97 für die Kontrolle dieses Beschlusses sowie für das weitere Verfahren anzusehen und werden dann Gegenstand dieses Beschlusses. Die as-laid-dokumentation für die Seekabelsysteme ist sechs Wochen nach Durchführung der Verlegearbeiten in Form von Rohdaten als vorläufiger Bestandsplan einzureichen. Der endgültige Baubestandsplan ist spätestens sechs Monate nach Verlegung der Seekabelsysteme im Meeresboden vorzulegen. Da für die Seekabelsysteme unterschiedliche Realisierungszeiten vorgesehen sind, sind die as-laid-dokumentation sowie ein Baubestandsplan für jedes Seekabelsystem oder auch für jeden Bauabschnitt einzureichen. Die TdV hat das WSA Stralsund über die Planfeststellungsbehörde zu informieren. Zu K.37 Nach den Planunterlagen ist eine Kreuzung mit dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 vorgesehen. Die Kreuzung soll laut Planunterlagen und Angaben der TdV im Erörterungstermin mittels Tieferlegung des aktiven Telekommunikationskabels hergestellt werden. Für diese Kreuzung hat die TdV bereits eine Kreuzungsvereinbarung vorgelegt. Einwendungen wurden im Verfahren nicht erhoben. Zu K.38 K.40 Die Anordnungen berücksichtigen, dass in der Ostsee Unterwasserkabel bzw. Rohrleitungen existieren und die Bedingungen der Kreuzungen und Näherungen innerhalb der Schutzbereiche abzustimmen sind. Die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Kreuzungs- und Näherungsbedingungen bzw. von Ausführungszeichnungen der Kreuzungen ist zur Überwachung der Bauplanung bzw. Baudurchführung grundsätzlich erforderlich. Derzeitiger Ansprechpartner für Informationen zu Kreuzungsverträgen ist die Deutsche Telekom AG. Es ist ein möglichst umweltschonendes Verfahren einzusetzen. Für nicht zu vermeidbare Steinschüttungen sind schadstofffreie, inerte Materialien zu verwenden. Das Einbringen von Hartsubstrat ist grundsätzlich auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Anordnungen und Hinweise beruhen auf Forderungen und Mitteilungen der Deutschen Telekom AG, die regelmäßig im Rahmen von Zulassungsverfahren abgegeben und zum Schutz der bereits existierenden Kabel als sinnvoll erachtet werden. Die derzeitige Kontaktstelle für Auskünfte ist die Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung, Postfach , Bremen, Tel.: , Fax: Beeinträchtigungen von oder Kreuzungen mit Rohrleitungen sind bei dem geplanten Trassenverlauf derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Die TdV hat die Vertreter der Belange der Fischerei (v.a. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern) über die Planfeststellungsbehörde unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu informieren. Zu K.41 bis K.44 Die Anordnungen dienen einer möglichst dauerhaften Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überdeckung des Kabels im Sinne der in der Begründung von Ziffer K.12 dargestellten Belange, wie etwa dem Schutz des Kabels vor möglicher Beschädigung durch die Schifffahrt und damit der möglichst dauerhaften Vermeidung von mit Beeinträchtigungen der Schifffahrt 96

98 einhergehenden Reparaturen des Kabels. Zum anderen dient diese Anordnung der Betriebssicherheit des Kabels, an welcher nicht nur die TdV ein Interesse hat, sondern die darüber hinaus der Versorgungssicherheit im Sinne eines öffentlichen Belangs dient. Die Vorhabenträgerin hat plausibel dargelegt, dass die Bearbeitungszeiten aufgrund der verschiedenen internen Prüfabläufe (Survey-Unternehmen/ Kabellegeunternehmen/ Vorhabenträgerin) entsprechend zu berücksichtigen sind. Mit dem festgelegten Endtermin im jeweiligen Betriebs-jahr wird ein klar definierter Zeitpunkt für den geforderten Nachweis festgelegt, ohne dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist. Darüber hinaus ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, dem WSA Stralsund bereits vier Wochen nach Beendigung der Messkampagne Rohdaten vorzulegen. Das von der TdV vorzuschlagende Messverfahren zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen hat sich an dem von der Planfeststellungsbehörde herausgegebenen Standard Baugrunderkundung in der jeweils geltenden Fassung zu orientieren. Die etwaige Anordnung von Surveys nach dem fünften Betriebsjahr bzw. von Maßnahmen zur Wiederherstellung eines genehmigungskonformen Zustandes wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung getroffen. Die vorgegebene Überdeckungshöhe ist dauerhaft sicherzustellen. Die ggf. notwendigen Maßnahmen sind mit der Planfeststellungsbehörde sowie der GDWS, Außenstelle Nord, abzustimmen. Zu K.45 Die Nebenbestimmung beruht auf dem Umstand, dass sich die Trägerin des Vorhabens wegen der heterogenen Baugrundverhältnisse und der schwer vorhersehbaren Verfügbarkeiten am Markt noch nicht auf konkrete Verlegverfahren und Verlegegeräte in den einzelnen Bau- und Trassenabschnitten festlegen konnte. In den Planunterlagen werden zwar sämtliche in Betracht kommenden Verlegeverfahren und -geräte, d.h. auch pflügen und baggern, erwähnt und betrachtet. Im Verlaufe des Verfahrens und im Erörterungstermin wird der Fokus jedoch auf planerisch geeignete Verfahren gelegt. Bei den in der Nebenbestimmung aufgeführten Verlegeverfahren und -geräten handelt es sich um die von der TdV in Tabelle 5-8 des Erläuterungsberichts in der aktualisierten Fassung als planerisch geeignet eingestuften Verlegeverfahren und -geräte. Auf dieser Grundlage wurden die biotopschutzrechtliche Prüfung und die Eingriffsbilanzierung durchgeführt. Die Fokussierung auf bestimmte Verlegeverfahren und -geräte war erforderlich, um eine umweltfachliche Bewertung nicht nur unter Worst-case-Annahmen, sondern so realitätsnah wie möglich vornehmen zu können. Dabei wird zur Zeit beim Verlegeverfahren Spülen/ hängendes Spülen Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (5 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 12 m) im vorliegenden Einzelfall (Riff 33) von 25% graduellem Funktionsverlust und im Bereich des Sedimentationsraums (20 m) von 2% graduellem Funktionsverlust ausgegangen; beim Verlegeverfahren Fräsen Kabelgraben (1 m) und Arbeitsstreifen (6 m) jeweils für Pre-Lay-Run und Kabelverlegung (also insgesamt 14 m) von % graduellem Funktionsverlust und im Bereich des Sedimentationsraums (20 m) von 2% graduellem Funktionsverlust. Die Prüfung der Erheblichkeit im Rahmen des gesetzlichen Biotopschutz erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Umlagerung von Steinen lediglich einige wenige große Exemplare betrifft und entsprechend der in Kapitel 1.2 [der BfN-Stellungnahme vom ] benannten Festsetzungen erfolgt. 97

99 Sollte im Rahmen der Ausführungsplanung erkennbar sein, dass die Steinberäumung bzw. die Vorbereitung der Flächen über das in Kapitel 1.2 benannte Maß (z. B. großflächige Steinberäumung, flächendeckende Bodenvorbereitung) hinausgeht, ist dieses nicht von der nachfolgenden Prüfung abgedeckt (vgl. BfN-Stellungnahme vom , S. 7). In diesem Beschluss werden zwar keine konkreten Verlegeverfahren und -geräte nach Hersteller und Typ verbindlich festgelegt, aber es wird klargestellt, welche Parameter, insbesondere Wirkbreiten und Eingriffsintensitäten, von der umweltfachlichen Bewertung dieses Beschlusses umfasst sind. Für den Fall, dass Verfahren bzw. -geräte mit anderen Wirkbreiten bzw. Eingriffsintensitäten zum Einsatz kommen, ist nach Nebenstimmung K.1.1 und K.9.2 vorzugehen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Zu K.47 Die Nebenbestimmung beruht auf 15 Abs. 1 BNatSchG sowie den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des BfN. Auf Nebenbestimmung A.9 wird in Bezug auf den festgelegten Mindestabstand von 250 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage verwiesen. Zu K.48 Die Einhaltung des sogenannten 2 K-Kriterium, d.h. dass eine Erwärmung des Sediments für eine Aufpunkttiefe von 20 cm nicht mehr als zwei Kelvin beträgt, wird von der TdV in den Planunterlagen anhand von Berechnungen dargelegt. Diese Prognose sowie die ihr zugrunde liegenden Lastprofile sind ggf. im Betrieb zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über mögliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder in Folge eines Unfalls spezielle Untersuchungen der biologischen Schutzgüter anzuordnen. Zu K.49 Die Anordnung der Nebenbestimmung beruht im Wesentlichen auf der Zusage der TdV, eine ökologische Baubegleitung während der Baumaßnahmen durchzuführen. Zu K.50 und K.51 Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss zukünftig erforderliche Wartungsarbeiten und etwaig notwendig werdende Reparaturarbeiten nicht automatisch zugelassen sind. Das Anzeigeerfordernis gegenüber der Planfeststellungsbehörde und das Einvernehmenserfordernis der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung stellen sicher, dass jegliche Arbeiten an Kabeln mit der für den schifffahrtspolizeilichen Vollzug zuständigen Stelle rechtzeitig und umfassend koordiniert werden, so dass keine unvorhersehbaren Gefahrensituationen auftreten. Dies ist erforderlich, da bei Wartungsarbeiten, die z.t. auch in höher frequentierten Verkehrsbereichen, in der Regel nur langsame und damit eingeschränkt manövrierfähige Fahrzeuge eingesetzt werden. Bei Reparaturarbeiten ist die temporäre Einrichtung einer stationären Baustelle auf See erforderlich. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar und bedarf über die ebenfalls geregelte Anzeigeverpflichtung hinaus der gesonderten Anordnung über die Organisation einer schifffahrtspolizeilich sicheren Baustelleneinrichtung. Da Ort, Art und Umfang der zukünftig erforderlich werdenden Reparaturarbeiten nicht vorhersagbar sind, eine ausdrückliche anderweitige Rechtsgrundlage wie etwa 31 WaStrG für den Bereich des Küstenmeeres für den 98

100 Erlass einer entsprechenden Anordnung jedoch nicht ersichtlich ist, bedurfte es des entsprechenden Regelungsvorbehaltes. Insofern wird die Planfeststellungsbehörde nach Eingang der Anzeige der geplanten Wartungs- und/oder Reparaturbaustelle auf der Grundlage dieser Nebenbestimmungen im Einvernehmen mit der hierfür benannten schifffahrtspolizeilich zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verkehrssichernde Regelungen erlassen sowie evtl. weitergehende Maßnahmen veranlassen (Bekanntmachung in den NfS bzw. BfS etc.). Soweit naturschutzfachliche Belange betroffen sind, wird das BfN von der Planfeststellungsbehörde beteiligt. In Eilfällen bei akuten Schäden sind die vorgesehenen Reparaturarbeiten unverzüglich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen anzuzeigen, damit die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung rechtzeitig die erforderlichen Regelungen erlassen kann. Zu K.52 bis K.54 Für eine abschließende Betriebsfreigabe der Seekabelsysteme ist es erforderlich, dass eine ordnungsgemäße Abarbeitung der Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie ggf. weiterer im Vollzug angeordneter Maßgaben für das Vorhaben erfolgt. Zu K.55 bis K.57 Die Anordnungen stellen sicher, dass durch eine vorübergehende oder endgültige Außerbetriebnahme des Kabels keine Gefährdungen Dritter oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind. Auch in Anbetracht der großen Zahl der in die AWZ voraussichtlich einzubringenden Kabel ist aus Vorsorgegründen die regelmäßige Anordnung des Rückbaus angezeigt. Dadurch wird der in Anspruch genommene Raum nach Ende der Nutzungsdauer für weitere Nutzungen freigemacht, aufwendiges Aufsuchen und ggf. Schneiden (mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen) wird so vermieden. Für die Entscheidung, ob die Seekabelsysteme zurückzubauen sind, hat die TdV eine technische und umweltfachliche Studie vorzulegen, welche die Möglichkeiten eines Rückbaus der Kabel, die entstehenden Kosten und ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt darstellt. Zu S.1 Die Befristung beruht auf 4 SeeAnlV und dient dazu, spätestens nach Ablauf der technischen Lebensdauer der Seekabelsysteme und der angeschlossenen Offshore- Windparks erneut über mögliche Versagungsgründe insbesondere in verkehrlicher oder naturschutzfachlicher Hinsicht befinden zu können. Abgestellt wurde dabei auch auf die technische Lebensdauer der anzuschließenden Windenergieanlagen, deren produzierter Strom der Abführung über die Seekabelsysteme der TdV bedarf. Sollte nach Ablauf der Frist der Betreiber der Offshore-Windparks optimierte Windenergieanlagen erneut zur Zulassung stellen bzw. sollten diese noch dem aktuellen Standard entsprechen, kann gegebenenfalls eine Verlängerung des Betriebs der Seekabelsysteme erforderlich sein. Die Verlängerung des Betriebs der Anlagen bedarf eines Verlängerungsantrages. 99

101 Der Vorbehalt der Festlegung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses für die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 ist dem Umstand geschuldet, dass der Zeitpunkt der Realisierung entscheidend von den Festlegungen des regelmäßig anzupassenden Offshore- Netzentwicklungsplans sowie der Festlegung bzw. Zuweisung von Netzanbindungskapazität durch die BNetzA abhängt. Auf Nebenbestimmungen A.8 und S.5 wird insoweit ergänzend hingewiesen. Zu S.2 bis S.3 Diese Anordnungen beruhen auf 5 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SeeAnlV. Die Frist ist angemessen, da die TdV mehrfach vorgetragen hat, Anfang bis Mitte 2016 mit den Bauarbeiten beginnen zu wollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts des spätesten Baubeginns wurde der in den Planunterlagen enthaltene Zeit- und Maßnahmenplan berücksichtigt. Sollte die Einhaltung des spätesten Baubeginns aus von der TdV nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich sein, kann auf Antrag eine Fristverlängerung erfolgen. Bauvorbereitende Messungen oder Untersuchungen (die ggf. ohnehin einer gesonderten Genehmigung bedürfen) sind nicht als Beginn der Bauarbeiten im Sinne der Nebenbestimmung zu verstehen. Vielmehr muss es sich um eine konkrete nach Außen erkennbare Baumaßnahme im Offshore-Bereich, d.h. um Arbeiten im Zusammenhang mit der Seekabelverlegung handeln. Die Frist orientiert sich zudem an dem Realisierungsstand der anzuschließenden Offshore-Windparks. Der Vorbehalt der Setzung von Fristen dient dazu, einen bestimmungsgemäßen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zu gewährleisten. Der Vollzug dieses Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Realisierungsfortschritt der anzuschließenden Offshore-Windparks abzustimmen. Durch die Setzung von angemessenen Fristen soll insbesondere sichergestellt werden, dass für den Vollzug zwingend erforderliche Unterlagen so rechtzeitig eingereicht werden, dass eine Prüfung und ggf. erforderliche Nachbesserungen möglich sind. Der Vorbehalt, den spätesten Baubeginn für die Seekabelsysteme 282, 285 und 286 zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnen, der einen Zeitraum von maximal 15 Jahren nicht überschreiten darf, beruht auf dem Umstand, dass der Baubeginn für diese Seekabelsysteme entscheidend von den Bestimmungen des Offshore- Netzentwicklungsplans sowie der Festlegung und Zuweisung von Netzanbindungskapazität durch die Bundesnetzagentur abhängt und derzeit noch nicht bestimmt werden kann. Nach dem Gedanken des 43c Nr. 1 EnWG muss der Baubeginn allerdings innerhalb von 15 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses erfolgen. Die weiterhin genannten Aufhebungsgründe betreffen die Fälle des Verzichts auf die erstmalige Inbetriebnahme oder den Verzicht auf eine Wiederinbetriebnahme i.s.v. 5 Abs. 4 Nr. 2 SeeAnlV. ln den dort genannten Fällen ist ein dauerhaftes Verbleiben der Anlage in der See als potentielles Schifffahrtshindernis nicht akzeptabel und führt nach angemessener Fristsetzung zum Erlöschen des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge der Rückbauverpflichtung. Zu S.4 Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dieser Planfeststellung noch eine Reihe von Unsicherheiten bezüglich der Realisierung und der Auswirkungen des Projekts verbunden sind, denen mit steigendem Erkenntnisgewinn, möglicherweise auch mit nachträglichen neuen und/oder geänderten Bedingungen und Befristungen begegnet werden 100

102 müsste oder könnte, die auch im Interesse der TdV liegen können. Beispielsweise könnten sich bei derartig langen Fristen die Randbedingungen für einen möglicherweise weit in der Zukunft liegenden Rückbau in einer Weise ändern, die eine Anpassung seitens der Behörde oder der TdV erforderlich oder wünschenswert erscheinen lfassen kann. Dies wäre dann unter Wahrung des Normzwecks des 13 SeeAnlV ohne größeren Aufwand möglich. Zu S.5 Nebenbestimmung S.5 dient der Klarstellung, dass mit der Planfeststellung kein Anspruch auf Netzanbindung der Entwickler von Offshore-Windparks an dem Seekabelsystem 282, 285 und 286 vermittelt wird. Diese Entscheidung über die Zuweisung von Netzanbindungskapazität bleibt der Bundesnetzagentur nach 17d Abs. 8 EnWG vorbehalten. Für den Fall, dass sich infolge der Festlegungen des Offshore- Netzentwicklungsplans bzw. der Zuweisung von Netzanbindungskapazität Änderungen in Bezug auf diese Planfeststellungsentscheidung ergeben, wird darauf hingewiesen, dass diese im Verantwortungsbereich und der Risikosphäre der TdV liegen. Auf Nebenbestimmung A.8 wird ergänzend verwiesen. Zu S.6 und S.7 Die Nebenbestimmungen sind deklaratorischer Natur. 5. Begründung der Kompensationsmaßnahme 15 Abs. 6 BNatSchG Bei den verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des 14 BNatSchG. Das betroffene Vorhabensgebiet und die Beeinträchtigungen sind in der von der TdV eingereichten umweltfachlichen Studie beschrieben. Die gegenständliche Zulassung umfasst die Verlegung und den Betrieb von sechs Drehstrom-Seekabelsystemen für die Netzanbindung der Offshore-Windpark Cluster Westlich Adlergrund und Arkona-See und einem Drehstrom-Seekabelsystem als Verbindungsleitung zwischen den Umspannwerken der beiden OWPs Wikinger und Arkona Becken Südost. Nach 13 BNatSchG sind vom Verursacher erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Beeinträchtigungen sind gemäß 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Folge hiervon ist, dass der Eingriffsverursacher verpflichtet ist, das Vorhaben so umweltschonend wie möglich umzusetzen. Dem kann insbesondere durch vorhabenbezogene Varianten, etwa Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen, Rechnung getragen werden. Gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher gemäß 15 Abs. 5 und 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Dabei bleibt 15 Abs. 5 BNatSchG durch die gegenständliche Entscheidung unberührt, insbesondere wird vor Anordnung des Ersatzgeldes vorrangig die Verfügbarkeit anderer Realkompensationsmaßnahmen zu prüfen sein. Das Konzept für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme sollte bereits in der Erstellung unter Beteiligung der Planfeststellungsbehörde und des BfN entwickelt werden. 101

103 Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind vorzusehen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von vorhabenbedingten Auswirkungen des Seekabelsystems wurden bereits im Rahmen der Trassenplanung und der technischen Ausgestaltung berücksichtigt. Ebenso wurden die Belange konkurrierender Nutzungen berücksichtigt. Aus den Berechnungen zur Erwärmung des Meeresbodens geht hervor, dass bei einer Mindestverlegetiefe von 1,50 m die Einhaltung des sogenannten 2 K-Kriteriums (max. 2 K Temperaturerhöhung in 20 cm Sedimenttiefe) nach derzeitigem Stand gewährleistet ist. Aufgrund der Baugrundverhältnisse geht die TdV davon aus, dass die zur Einhaltung des 2K-Kriteriums erforderliche Verlegetiefe nicht in allen Trassenabschnitten eingehalten werden kann. Entsprechen der Studie Gefährdung der Meeresumwelt betrifft dies nach derzeitigem Kenntnisstand der TdV insgesamt eine Trassenlänge von rund 7,3 km außerhalb geschützter Biotope. Bei den zum Einsatz kommenden Kabelkonfigurationen liegt die Magnetfeldentwicklung der Kabelsysteme deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Elektrische Felder außerhalb der Kabel werden aufgrund der Abschirmung des Kabels vollständig vermieden. Darüber hinaus sind die in Nebenbestimmung K.47 genannten Maßnahmen, die zu einer Vermeidung oder Minderung von vorhabenbedingten Beeinträchtigungen beitragen können, im Rahmen der Ausführungsplanung nachzuweisen und bei den bauvorbereitenden Maßnahmen und der Kabelverlegung umzusetzen. Die zu beachtenden Pflichten des 15 BNatSchG sind eingehalten. Die jeweilige Ausgestaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hat die Planfeststellungsbehörde angemessen berücksichtigt. a) Eingriffsermittlung Der Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme verursachen eine Vielzahl von Eingriffen in Natur und Landschaft. Grundlage der Eingriffsermittlung ist einerseits die Bedeutung der beeinträchtigten Schutzgüter und deren Empfindlichkeit sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf diese nach Art, Umfang, Intensität und zeitlicher Dauer. Aufgrund der in vergleichbaren Verfahren gemachten Erfahrung, dass die sich tatsächlich im Vollzug ergebenden Eingriffe von dem auf Grundlage der vorliegenden Daten bzw. der von der TdV eingereichten Unterlagen ermittelten Umfang abweichen können, behält sich die Planfeststellungsbehörde für diesen Fall die Forderung einer Nachbilanzierung vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten aufgrund der heterogenen Baugrundverhältnisse und der Annahme, dass wegen der angegebenen Verlegeungenauigkeit von 20 m unter Vorsorgeaspekten von einem doppelten Eingriff ausgegangen wird. Zur Bewertung der zu betrachtenden Schutzgüter wird ein Bewertungsverfahren herangezogen, das die Bedeutung des Ist-Bestandes der Schutzgüter anhand der drei nachfolgend genannten Kriterien in einer dreistufigen Skala (gering, mittel, hoch) bewertet. 1. Seltenheit/ Gefährdung: Grundlage der Beurteilung der Seltenheit und Gefährdung sind die jeweils aktuellsten Roten Listen sowie aktuelle Erkenntnisse bezüglich der Gefährdungssituation einzelner Arten. 102

104 Es wird wie folgt bewertet: Hoch: es kommen nennenswerte Individuenzahlen von Arten der Gefährdungskategorien 1 und 2 sowie regelmäßig Arten der Gefährdungskategorie 3 in einer größeren Anzahl in z. T. hohen Dichten vor. Mittel: es kommen regelmäßig einzelne oder mehrere Rote Liste-Arten in geringen bis mittleren Dichten vor. Gering: Einzelfunde einer oder mehrerer Rote Liste-Arten, Randgebiet der Verbreitung geschützter Arten. 2. Vielfalt/ Eigenart: Das Kriterium der Vielfalt und Eigenart berücksichtigt die artenbezogene Zusammensetzung der vorgefundenen Gemeinschaften im Vorhabensgebiet. Eingang in die Beurteilung finden die Artenzahl sowie die ökologischen Indizes, welche die Gemeinschaft charakterisieren. 3. Natürlichkeit: Das Kriterium der Natürlichkeit des Bestandes lässt sich u. a. aus dem Artenfehlbetrag oder dem Vorkommen von Neozoen ableiten. Weiterhin gehen Parameter wie Vorbelastung und bestehende Nutzungen in die Klassifizierung ein. Bewertungsmatrix (Beispiel): Kriterium Wertstufe Seltenheit/Gefährdung 3 Vielfalt/Eigenart 1 Natürlichkeit 1 Gesamtwert 2 Der Aggregation liegen die nachfolgenden Regeln zu Grunde: Sind zwei von drei Bewertungskriterien in einer Wertstufe, so erfolgt die Gesamtbewertung entsprechend der Wertstufe dieser beiden Kriterien. Ausnahme ist: Wenn das anders bewertete Kriterium um 2 Wertstufen höher ist, erfolgt eine Erhöhung der Wertstufe. Beispiel: gering (1), gering (1) und hoch (3) ergibt mittel (2). Wenn das anders bewertete Kriterium um zwei Wertstufen niedriger ist, erfolgt aus Vorsorgegesichtspunkten keine Abwertung. Beispiel: hoch (3), hoch (3) und gering (1) ergibt hoch (3) Sind die Wertstufen gering (1), mittel (2) und hoch (3) vertreten, so ergibt der Gesamtbestandswert mittel (2). Flächen innerhalb von Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sowie gesetzlich geschützte Biotope erhalten generell die Wertstufe

105 b) Beurteilung der Auswirkungen Zur Bewertung werden die Einzelkriterien Dauer, Ausdehnung und Intensität herangezogen. Der Bestandswert des Schutzgutes bleibt bei diesem Bewertungsschritt unberücksichtigt. Dauer: Gemessen wird die Dauer der Veränderung eines Schutzgutes infolge der Einwirkung eines Wirkfaktors. Differenziert werden temporäre/ kurzfristige (= t) und dauerhafte/langfristige (permanent = p) Veränderungen des Schutzgutes. Die Definition der einzelnen Parameter erfolgt schutzgutbezogen. Pauschal kann in der Regel eine Funktionsveränderung von bis zu fünf Jahren als temporär/kurzfristig betrachtet werden. Ausdehnung: Es findet eine Differenzierung zwischen kleinräumigen/punktuellen, mittelräumigen und großräumigen Funktionsveränderungen des Schutzgutes statt. kleinräumig/punktuell (k) mittelräumig (m) großräumig (g) Intensität: Veränderungen im Nahbereich des Eingriffs zzgl. des näheren Umfeldes Veränderungen im Nahbereich des Eingriffs zzgl. des unmittelbar angrenzenden Umfeldes alle Veränderungen, die deutlich über die Eingriffsfläche hinausgehen Mit der Intensität wird das Ausmaß der Veränderung betroffener Strukturen oder Funktionen eines Schutzgutes bezeichnet. Als gering (g) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter zwar messbar verändert werden, die betroffenen Strukturen und Funktionen aber vollständig erhalten bleiben und nur geringfügig verändert werden. Als mittel (m) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter zwar verändert werden, aber in ihren grundlegenden Strukturen/Funktionen erhalten bleiben. Als hoch (h) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter weitgehend oder vollständig in ihren bestehenden Funktionen oder Strukturen verändert werden. c) Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit im Sinne der Eingriffsregelung ( 14 i.v.m. 56 BNatSchG) Allgemein Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes hat und folglich deren Funktionsfähigkeit wesentlich stört. Die Eingriffe können auch dann als erheblich gelten, wenn die Beeinträchtigung länger als fünf Jahre, d.h. nachhaltig wirksam ist. Es sei jedoch einschränkend gesagt, dass der 5- Jahres-Wert ausschließlich für den terrestrischen Bereich entwickelt und etabliert wurde. 104

106 Weiterhin sind Eingriffe in besonders wertvolle Naturräume (Wertstufe 3) als erheblich zu betrachten. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt grundsätzlich über die Ermittlung der Struktur- und Funktionsbeeinflussung des betrachteten Schutzgutes, die durch bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Wirkfaktoren verursacht werden. Zur Bewertung der Struktur- und Funktionsveränderungen werden die Einzelkriterien Dauer, Ausdehnung und Intensität (siehe Beurteilung der Auswirkungen) verknüpft und bewertet. Die Bewertung wird schutzgutbezogen fachgutachterlich verbal-argumentativ vorgenommen. Es erfolgt eine Differenzierung in die fünf Bewertungsstufen keine, geringe, mittlere, hohe und sehr hohe Struktur- und Funktionsbeeinflussung. Als erheblich gelten Eingriffe, die zumindest zu einer mittleren Struktur- und Funktionsbeeinflussung führen. Schutzgut Boden und Sedimente Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden/Sedimente resultieren aus Verlegung und Betrieb der Seekabelsysteme insgesamt nicht, da die Auswirkungen temporär, von geringer Intensität und/oder kleinräumig sind. Anlagenbedingt kommt es in versiegelten Bereichen (Steinschüttungen bei Kabelkreuzungen) jedoch zu einem vollständigen bzw. nahezu vollständigen Funktionsverlust. Hier wird daher von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung ausgegangen. Entsprechend den Planunterlagen ist für die Herstellung der Kreuzung mit dem Telekommunikationskabel Baltica Segment 3 kein Kreuzungsbauwerk in Form einer Steinschüttung vorgesehen, da das Telekommunikationskabel tiefer eingespült werden soll. Die genaue Ausführung der Kreuzung behält sich die TdV jedoch für die Ausführungsplanung vor. Schutzgut Benthos Baubedingte Auswirkungen durch die Kabelverlegung resultieren v.a. aus den Einwirkungen auf das Sediment und der in/auf ihm lebenden Fauna während der Kabelverlegung. Allerdings kommt es durch die Baumaßnahmen nur zu einer temporären Flächeninanspruchnahme. Bei der Kabeleinspülung kommt es zu einer vollständigen Umlagerung der Sedimente im unmittelbaren Verlegebereich, d.h. im Bereich des etwa einen Meter breiten Kabelgrabens. Dadurch wird das Makrozoobenthos dort geschädigt. U.a. aufgrund der geringen Eingriffsbreite ist jedoch mit einer zügigen Wiederbesiedlung zu rechnen, da zusätzlich zur Wiederbesiedlung durch Larvenfall auch eine laterale Einwanderung adulter Individuen stattfinden wird. Bei Weichsubstraten erfolgt die Wiederbesiedlung i.d.r. innerhalb von ein bis zwei Jahren (Bosselmann, A., 1989: Entwicklung benthischer Tiergemeinschaften im Sublitoral der Deutschen Bucht. Diss. Univ. Bremen, S.136). Längere Regenerationszeiträume sind dann zu erwarten, wenn langlebige, große, langsam wachsende oder seltene Arten betroffen sind. Beispiele sind die Altersstrukturen von Populationen langlebiger Arten wie beispielsweise Arctica islandica, die länger als ein bis zwei Jahre brauchen, um sich vollständig zu regenerieren. Neben der Umlagerung der Sedimente im Verlegebereich spielt für das Benthos die Verdichtung des Sedimentes durch Überfahren im übrigen Arbeitsstreifen (je nach 105

107 Verlegegerät 2 bis 3 m beiderseits des Kabelgrabens) eine Rolle. Auch dadurch ist eine Schädigung des Benthos möglich, allerdings in geringerem Umfang als im Bereich des Kabelgrabens. Längerfristige Unterschiede zwischen der Struktur der benthischen Gemeinschaft im Grabenbereich einerseits und der Umgebung andererseits können sich auch dann ergeben, wenn sich der Graben nur langsam oder aber mit anderem Sediment verfüllt. Da der sogenannte bedload-transport (bodennaher Transport von Sediment und Organismen) zu einer Wiederauffüllung des Grabens mit (ähnlichen oder gleichen) Sedimenten aus dem Umfeld führen dürfte, sind aber auch diese Auswirkungen nicht dauerhaft. Durch die bauvorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Testläufe der Verlegung, und die Kabeleinspülung wird das Sediment an den Eingriffsorten aufgewirbelt und sedimentiert in der Umgebung. Das dort siedelnde Makrozoobenthos wird überdeckt. Bei den hier zu erwartenden geringmächtigen Überdeckungsraten sind aber die meisten der im Eingriffsbereich bzw. der näheren Umgebung vorkommenden Makrozoobenthos-Taxa durch Aufwärtsbewegungen in der Lage, diese auszugleichen. Eine Beeinträchtigung des Benthos durch Umlagerung ist v.a. dann möglich, wenn wider Erwarten die Mächtigkeit der abgelagerten Sedimente sehr groß ist oder es durch die Überdeckung zu einer dauerhaften Sedimentveränderung kommen sollte. Für die unmittelbaren Eingriffsbereiche werden die durch die Netzanbindung (Kabelgraben mit Arbeitsstreifen in einer Gesamtbreite von bis zu 7 m) auftretenden baubedingten Beeinträchtigungen als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung eingestuft. Dies gilt entsprechend der Einschätzung des BfN unabhängig vom vorhandenen Sediment und der Besiedlung. Für den Fall einer Kreuzung der Seekabelsysteme mit anderen in Betrieb befindlichen Leitungen oder Kabeln sind ggf. Kreuzungsbauwerke erforderlich. Da diese im Wesentlichen aus Steinschüttungen bestehen, geht damit ein Einbringen von Hartsubstrat einher. Im Bereich von Weichbodenlebensräumen entstehen neben Habitatverlusten bzw. Habitatveränderungen für die Weichbodenfauna neue, standortfremde Habitate, die von Hartsubstratgemeinschaften besiedelt werden. Auch unter Berücksichtigung der Besiedlung der neu geschaffenen Oberflächen durch eine Hartsubstratgemeinschaft kommt es zu einem dauerhaften Lebensraumverlust für Weichbodengemeinschaften. Dies wird als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung bewertet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Zusammensetzung des Makrozoobenthos im unmittelbaren Bereich der Kreuzungsbauwerke leicht verändern wird. Aufgrund von Versiegelungen im Bereich von Kreuzungsbauwerken kommt es anlagenbedingt zu erheblichen Beeinträchtigungen (siehe Schutzgut Boden und Sedimente). Nach derzeitigem Stand ist für die Herstellung der Kreuzung mit dem Telekommunikationskabel Baltica Segment 3 kein Kreuzungsbauwerk in Form einer Steinschüttung vorgesehen, da das Telekommunikationskabel tiefer eingespült werden soll. Die genaue Ausführung der Kreuzung behält sich die TdV jedoch für die Ausführungsplanung vor. Während des Kabelbetriebs kommt es zu einer Temperaturerhöhung im umgebenden Sediment, womit sich auch die Umgebungstemperatur für das dort siedelnde Benthos erhöht. Die kabelinduzierte Temperaturerhöhung kann somit kleinräumig zu dauerhaften Veränderungen in der Benthosgemeinschaft führen. Dies betrifft insbesondere die Trassenabschnitte, für die nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen wird, dass dort aufgrund der Baugrundverhältnisse die zur Einhaltung des 2K-Kriteriums erforderliche Verlegetiefe nicht eingehalten werden kann. 106

108 Die Seekabel sollen mindestens 1,50 m tief in den Meeresboden eingebracht werden. Entsprechend der Planunterlagen und der Angaben der TdV auf dem Erörterungstermin kann eine Einhaltung der vorgesehenen Verlegetiefe nicht in allen Trassenabschnitten sichergestellt werden. Auf zwei Trassenabschnitten, dies betrifft insgesamt eine Trassenlänge von ca. 7,34 km außerhalb geschützter Biotope, geht die TdV davon aus, dass das 2 K-Kriterium überschritten wird. Die eingereichten Berechnungen zur Sedimenterwärmung kommen zu dem Ergebnis, dass temporär Temperaturerhöhungen von bis zu 5 K auftreten können, die zu Beeinträchtigungen der im Boden lebenden (Infauna) und flach auf dem Boden siedelnden Arten führen können. Hinsichtlich der epibenthischen Arten sind kleinräumige Meidungsreaktionen möglich. Für alle Gemeinschaften werden die betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch das Seekabelsystem in Verbindung mit den bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung bewertet. Schutzgut Biotoptypen Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut Biotoptypen ergeben sich aus den Wirkungen auf die Schutzgüter Benthos und/oder Boden/Sedimente, da die Biotoptypen im Meeresbereich anhand dieser definiert und abgegrenzt werden. Die Auswirkungen sind oben dargestellt. Gleiches gilt auch für die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigungen. Hier sind insbesondere die direkte Störung des oberflächennahen Sediments und der in/auf diesem lebenden Fauna sowie deren Überdeckung durch Sedimentation relevant. Besonders empfindlich gegenüber Sedimentüberdeckung sind die nach 30 BNatSchG geschützten Biotoptypen Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. Die gegenständlichen Seekabelsysteme verlaufen über eine Strecke von ca. 1,5 km in bekannten Riffvorkommen. Schutzgut Fische Baubedingt kommt es während der Kabelverlegung zu kurzfristigen negativen Auswirkungen (visuelle Unruhe, Vertreibung, Trübungsfahnen) auf das Schutzgut Fische, die kleinräumig und von geringer bis hoher Intensität sind. Von daher ergibt sich keine Erheblichkeit der baubedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Fische. Anlagenbedingt kann es durch die verfahrensgegenständlichen sieben Seekabelsysteme aufgrund der Inanspruchnahme von Lebensräumen der Weichbodenfauna im Bereich von möglichen Kreuzungsbauwerken zu kleinräumigen Lebensraumverlusten kommen, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen führen und demzufolge als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung zu betrachten sind. Aufgrund der vorgesehenen Kabeltechnik und der festgelegten Überdeckung sind betriebsbedingt erhebliche Auswirkungen, insbesondere durch elektrische Felder, nicht zu besorgen. Schutzgut marine Säuger Erhebliche Beeinträchtigungen mariner Säuger im Sinne der Eingriffsregelung sind in Bezug auf Verlegung, Anlage und Betrieb der Seekabelsysteme nicht zu erwarten. Es sind weder erhebliche baubedingte Auswirkungen durch die Kabelverlegung noch erhebliche negative anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen durch die verlegten Kabeln zu erwarten. 107

109 Schutzgüter Zugvögel/Rastvögel Baubedingt kann es durch die Kabelverlegung zu kurzfristigen negativen Auswirkungen (Scheucheffekte, Barrierewirkung, Kollisionsrisiko) auf die Schutzgüter Rast- und Zugvögel kommen. Daraus ergibt sich insgesamt eine geringe Struktur- und Funktionsveränderung, da die Auswirkungen jeweils klein- bis mittelräumig stattfinden und von geringer Intensität sind. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen sind durch das Seekabelsystem nicht zu erwarten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf Bau, Anlage und Betrieb des gegenständlichen Seekabelsystems erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Zug- und Rastvögel im Sinne der Eingriffsregelung nicht zu besorgen sind. Schutzgut Landschaftsbild Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne der Eingriffsregelung, aus denen ein Kompensationserfordernis resultiert, treten nicht auf, da der Verlegevorgang der Seekabelsysteme mit langsamen Schiffsbewegungen vergleichbar ist. Zusammenfassend sind folgende erhebliche Beeinträchtigungen zu prognostizieren: Schutzgutkomplex Sediment, Biotoptypen und Makrozoobenthos Sämtliche bau-, anlagen- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen aller benthischen Gemeinschaften im unmittelbaren Eingriffsbereich der Kabelverlegung (sämtliche Kabelgräben (1 m breit), Arbeitsbereiche des Verlegegerätes (einschl. Kabelgraben bis zu 7 m breit)) sind als erheblich einzustufen. Erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen sind bei überdeckungsempfindlichen Riff-Gemeinschaften auch im Bereich indirekter Auswirkungen (jeweils 10 m seitliche Sedimentation) zu erwarten. d) Ermittlung des Kompensationsbedarfs Allgemein Die Ermittlung des nachfolgenden Kompensationsbedarfs berücksichtigt als Grundlage die Wertstufen der von dem Eingriff betroffenen Schutzgüter im Ist-Zustand (Zustand vor dem Eingriff) und den Zeitraum, in dem Beeinträchtigungen vorhanden sind (Prognose-Zustand). Hierfür wird ein so genannter Kompensationsfaktor (KF), der den Wertstufenverlust auf Basis der bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen vor und nach dem Eingriff bilanziert, hilfsweise verwendet. Im Falle eines Eingriffs, der aufgrund der dreistufigen Skala keinen Wertstufenverlust zur Folge hat, aber aufgrund einer mittleren Struktur- und Funktionsbeeinflussung als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung zu charakterisieren ist, wird der Kompensationsfaktor auf 1 festgesetzt. Bei Eingriffen in gesetzlich geschützten Gebieten (z. B. Naturschutz- und FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) sowie ähnlich schützenswerte Flächen (z. B. 30 Biotop Riff ) erfolgt eine pauschale Erhöhung des Kompensationsfaktors um den Wert 1. Weiterhin wird je nach Intensität der Eingriffswirkungen zwischen verschiedenen Eingriffsbereichen (Vollversiegelungen, Kabelgraben, Arbeitsstreifen, seitliche Sedimentation) differenziert. Da insbesondere baubedingte Beeinträchtigungen temporärer Art sind und auf den betroffenen Flächen je nach Intensität der Baumaßnahme eine Regeneration erfolgen wird, wird hierfür ein sogenannter Eingriffsfaktor (EF), der diesem Sachverhalt Rechnung trägt, hilfsweise verwendet. 108

110 Folgende Eingriffsfaktoren werden festgelegt: Im Bereich von voll versiegelten Flächen, wie Steinschüttungen, wird der Faktor 1 (entsprechend 100%) angesetzt, da es sich um eine dauerhafte Auswirkung handelt. Im Bereich des Kabelgrabens wird aufgrund der Verstetigung der baubedingten Wirkungen durch die betriebsbedingten Auswirkungen (Erwärmung des Sedimentes) für die 30-Biotope Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe und Riffe ebenfalls der Faktor 1 angesetzt. Unter Vorsorgeaspekten wird auch für die übrigen schützenswerten Biotoptypen hier der Faktor 1 angesetzt. In Bereichen außerhalb dieser wertvollen Biotope wird der EF grundsätzlich auf 0,7 festgesetzt. Ausgenommen sind die Bereiche, in denen das 2K-Kriterium aufgrund der nicht erreichbaren Verlegetiefe überschritten wird. In diesen Bereich wird der EF auf 1 festgesetzt. Im Bereich des Arbeitsstreifens (in Abhängigkeit vom Verlegegerät etwa 2 bis 3 m Breite beidseitig des Kabelgrabens) wird ein Faktor von 0,3 (entsprechend 30%) angesetzt, da dieser Bereich zwar durch Bauarbeiten direkt beansprucht wird, dort aber im Boden kein Kabel liegt, keine bzw. kaum eine Erwärmung des Sediments im Betrieb auftritt und in diesem Bereich im Zuge der Bauarbeiten im Gegensatz zum Kabelgraben in geringerem Maße unterhalb der Oberfläche eingegriffen wurde. In diesem Bereich ist daher i.d.r. eine Regeneration des ursprünglichen Biotoptyps möglich. Ausgenommen sind solche Biotoptypen, die durch die mit einer Überdeckung verbundene Sedimentveränderung zerstört werden (z.b. Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe). Hier wird der EF auf 1 festgesetzt. Im Bereich der seitlichen Sedimentation sowie der Zone erhöhter Trübungen (etwa 10 m Breite beidseits des Arbeitsstreifens) wird ein Faktor von 0,3 (entsprechend 30%) angesetzt, da dieser Bereich durch Bauarbeiten nicht direkt betroffen ist und sich die durch Sedimentation betroffenen Bereiche in vergleichsweise kurzer Zeit wieder regenerieren werden. Diese Festsetzung gilt nur für überdeckungsempfindliche Biotope, wie Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. e) Ermittlung des Kompensationserfordernisses Da zwischen den Schutzgütern enge Zusammenhänge bestehen, ergeben sich z.b. aus den Beeinträchtigungen von Benthos und Boden/Sediment auch erhebliche Beeinträchtigungen der Biotoptypen. Selbiges gilt für die Fischfauna. Daher erfolgt keine doppelte Kompensation. Das Kompensationserfordernis (KE) ermittelt sich aus der beanspruchten Fläche (A), einem Kompensationsfaktor (KF) und dem Eingriffsfaktor (EF): KE = A x KF x EF In Bereichen außerhalb geschützter Biotope, in denen die potenzielle Kompensationsfläche eine höhere Wertstufe haben wird als der Ist-Zustand der Eingriffsfläche, kann bei Kabeln und Kreuzungsbauwerken ein zusätzlicher Ausgleichsfaktor (AF) von 0,7 angerechnet werden. KE = A x KF x EF x AF (0,7) 109

111 f) Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses Das Gesamtkompensationserfordernis ergibt sich aus der Summe der durch die sieben verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme verursachten Beeinträchtigungen. Für die Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses wird folgendes festgelegt: 1. Die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme, sechs Systeme zur Anbindung der OWP-Cluster Westlich Adlergrund und Arkona-See sowie eine Verbindung zwischen den Umspannplattformen der OWP-Vorhaben Wikinger und Arkona Becken Südost haben innerhalb der AWZ eine Gesamtlänge von etwa 96 km. 2. Aufgrund der sehr heterogenen Baugrundverhältnisse ist durch die TdV entlang der gesamten Kabeltrassen ein sogenannter Pre-Lay-Run, d.h. ein Testlauf der geplanten Legewerkzeuge ohne Kabel vorgesehen. Da die TdV sowohl im Rahmen der Planunterlagen als auch auf dem Erörterungstermin eine Verlegeungenauigkeit von 20 m angenommen hat, wird der Pre-Lay-Run gesondert bilanziert. Aus diesem Grunde geht die Eingriffsfläche annähernd doppelt in die Bilanzierung ein. 3. Die einzelnen Kabelsysteme verlaufen vollständig außerhalb von Schutzgebieten. Weder FFH-Gebiete noch EU-Vogelschutz- bzw. Naturschutzgebiete werden räumlich in Anspruch genommen. 4. Im Bereich der Windpark-Vorhabensgebiete im Cluster Westlich Adlergrund werden einzelne Kabelsysteme auf einer Strecke von insgesamt ca. 1,5 km innerhalb des 30-Biotoptyps und FFH-Lebensraumtyps Riffe verlegt. 5. Auf einer Strecke von insgesamt 7,34 km außerhalb geschützter Biotope wird es voraussichtlich zu einer Überschreitung des 2 K-Vorsorgewertes kommen. In diesen Bereichen wird der Eingriffsfaktor (EF) von 0,7 auf 1 angehoben. 6. Es ist die Herstellung einer Kreuzung mit dem in Betrieb befindlichen Telekommunikationskabel Baltica Segment 3 erforderlich. 7. Für den Bereich von Riff 33, in dem die Kabelsysteme 261, 262 und 265 in Teilen verlaufen, wurde entsprechend der zwischen BfN, BSH und dem Vorhabenträger des OWP Arkona Becken Südost abgestimmten Methodik im Auftrag des Vorhabenträgers Arkona Becken Südost ein Streckenanteil der Riffquerung von ca. 15% ermittelt. Da zum jetzigen Zeitpunkt durch den Vorhabenträger keine validierte, nachvollziehbare Grundlage zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurde, geht dieser Wert hilfsweise in die Eingriffsermittlung ein, steht allerdings unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung auf Richtigkeit durch das BfN. 110

112 Tabelle 1: Kompensationserfordernis für das Seekabelsystem 261 (Kabel 1) Eingriff Wertstufen 30-Biotoptyp Riffe (zugleich FFH-LRT) außerhalb von Schutzgebieten Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation , Geringmächtige Feinsandauflage mit vereinzelten Vorkommen von Grobsedimenten und Steinen außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, gesamt Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run (seitliche Sedimentation geht mit einer Breite von 10 m ein) Teilkompensationserfordernis Kabel Streckenlänge gilt vorbehaltlich der endgültigen Überprüfung auf Richtigkeit durch das BfN 111

113 Tab. 2 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 262 (Kabel 2) Eingriff Wertstufen 30-Biotoptyp Riffe (zugleich FFH-LRT) außerhalb von Schutzgebieten Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben ,0 976 Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation , Geringmächtige Feinsandauflage mit vereinzelten Vorkommen von Grobsedimenten und Steinen außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, gesamt Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run (seitliche Sedimentation geht mit einer Breite von 10 m ein) Teilkompensationserfordernis Kabel Streckenlänge gilt vorbehaltlich der endgültigen Überprüfung auf Richtigkeit durch das BfN 112

114 Tab. 3 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 281 (Kabel 3) Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Wertstufen Prognose KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben , Kabelgraben 2K-Überschreitung Arbeitsstreifen , Legeverfahren: Fräsen abzgl. AF 0, Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff 30-Biotoptyp Riffe (zugleich FFH-LRT) außerhalb von Schutzgebieten Legeverfahren: Fräsen (Riff 26) abzgl. AF 0, Seitl. Sedimentation ,3 400 gesamt Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run Teilkompensationserfordernis Kabel Flächen aus GIS ermittelt 113

115 Tab. 4 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 282 (Kabel 4) Eingriff Wertstufen 30-Biotoptyp Riffe (zugleich FFH-LRT) außerhalb von Schutzgebieten Länge (m) Legeverfahren: Fräsen (Riff 16) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben Arbeitsstreifen Seitl. Sedimentation , Legeverfahren: Spülen (Riff 17) Kabelgraben und Arbeitsstreifen Seitl. Sedimentation , Flächen aus GIS ermittelt 286 Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Kabelgraben 2K-Überschreitung Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Legeverfahren: Fräsen Kein Eingriff abzgl. AF 0, Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, gesamt Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run Teilkompensationserfordernis Kabel

116 Tab. 5 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 285 (Kabel 5) Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Wertstufen Wertstufenverlust KF EF Ist Prognose KF EF Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run Teilkompensationserfordernis Kabel Tab. 6 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 286 (Kabel 6) Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Wertstufen Wertstufenverlust KF EF Ist Prognose KF EF Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run Teilkompensationserfordernis Kabel

117 Tab. 7 Kompensationserfordernis für das Seekabelsysteme 265 (Kabel 7) Eingriff Wertstufen 30-Biotoptyp Riffe (zugleich FFH-LRT) außerhalb von Schutzgebieten Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben Arbeitsstreifen Seitl. Sedimentation , Legeverfahren: Fräsen (Riff 21) Kabelgraben und Arbeitsstreifen 2 Seitl. Sedimentation ,3 369 Geringmächtige Feinsandauflage mit vereinzelten Vorkommen von Grobsedimenten und Steinen außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Legeverfahren: Spülen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose Kabelgraben ,7 640 Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff

118 Legeverfahren: Fräsen Kabelgraben , Arbeitsstreifen , Seitl. Sedimentation Kein Eingriff abzgl. AF 0, gesamt Zusätzliches Kompensationserfordernis durch den Pre-Lay-Run Teilkompensationserfordernis Kabel Streckenlänge gilt vorbehaltlich der Überprüfung auf Richtigkeit durch das BfN 2 Flächen aus GIS ermittelt Tab. 8 Kompensationserfordernis für die Tieferlegung des zu kreuzenden TK-Kabels Eingriff Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Biotope Länge (m) Legeverfahren: Hängendes Spülen Breite (m) Fläche (m²) Wertstufen Wertstufenverlust KF EF Ist Prognose KF EF Kompensationserfordernis in m² Kabelgraben , abzgl. AF 0,7 848 Teilkompensationserfordernis Tieferlegung Telekommunikationskabel 848 Tab. 9 Übersicht über das Gesamtkompensationserfordernis Eingriff Kompensationserfordernis (m²) Kabel Kabel Kabel Kabel Kabel Kabel Kabel Tieferlegung Telekommunikationskabel 848 Gesamt

119 Entsprechend des oben beschriebenen Ansatzes und der in Tabelle 1-9 dargestellten Ergebnisse der Ermittlung des Kompensationserfordernisses ergibt sich für die verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme ein Gesamtkompensationserfordernis in Höhe von m². g) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Abs. 2 BNatSchG Um der zwingend vorgegebenen Kompensationspflicht des BNatSchG nachzukommen, ist die TdV als Verursacherin gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG in diesem Verfahren verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist eine Beeinträchtigung nach der Legaldefinition des 15 Abs. 2 BNatSchG ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Im gegenständlichen Verfahren kommt als Kompensationsmaßnahme insbesondere eine Ersatzmaßnahme, die teilweise auch als Ausgleichsmaßnahme anzusehen ist, in Betracht. Wie bereits einleitend ausgeführt, können Eingriffe in die Meeresumwelt aufgrund der noch nicht umfassend vorhandenen Datenbasis derzeit lediglich prognostiziert werden. Dabei können die vorhandenen Informationen zur Beschreibung und Bewertung von möglichen projektbedingten Auswirkungen auf marine Lebensräume in der AWZ der Ostsee aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in anderen Vorhaben verhältnismäßig belastbar ausgewertet werden. Für erforderliche Kompensationsmaßnahmen, welche der TdV nach dem Rechtsfolgenregime der 13 ff. BNatSchG im Falle nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen vorrangig aufzuerlegen sind, gilt dies nicht in gleichem Maße, da insbesondere Unsicherheiten hinsichtlich der Komplexität der durchzuführenden Kompensationsmaßnahme und damit hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen. Im gegenständlichen Vorhaben kommt als Maßnahme die künstliche Schaffung zusammenhängender, ähnlicher Strukturen wie die Strukturen der Räume, in welche die TdV mit Realisierung ihres Vorhabens eingreift, in Betracht. Konkret könnte eine solche Maßnahme etwa durch Ausbringung von Hartsubstrat (z.b. Kiese und Steine) in der künstlichen Schaffung eines Riffs bestehen. Diese Maßnahme hat sowohl Ausgleichs- (Für Eingriffe in Riffbereichen) als auch Ersatzfunktion (Bereiche der Weichböden). Entsprechend wird die TdV verpflichtet, durch Ausbringung von Hartsubstraten künstliche Riffe zu schaffen. Diese Auffassung teilt im Ergebnis auch das Bundesamt für Naturschutz. h) Ermittlung der Realkompensation Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wurde ein Kompensationserfordernis von m 2 ermittelt. Daher sind auf einer geeigneten Fläche mindestens in dem Umfang Maßnahmen zur Realkompensation durchzuführen, der erforderlich ist, um einen geeigneten Ausgleich in diesem Umfang (vorbehaltlich der angeordneten Nachbilanzierung) durchzuführen. 118

120 Allerdings bestehen gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Aufwandes, der für die Schaffung von künstlichen Riffen betrieben werden muss. Dieser ist von verschiedenen Faktoren wie z. B. Größe der auszubringenden Steine, flächenhafte Ausbringung oder Einzelpositionierung großer Steine abhängig. Damit bestehen jedoch Unwägbarkeiten hinsichtlich des Kostenaufwandes der Kompensationsmaßnahme. Daher wird der TdV auferlegt, der Planfeststellungsbehörde bis zum entsprechend nachvollziehbare Angaben in Bezug auf in Betracht kommende Fläche bzw. Flächen und deren Strukturierung sowie in Bezug auf die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vorzulegen. Die Anordnung beruht auf 17 Abs. 4 BNatSchG, wonach vom Verursacher eines Eingriffs zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des 15 BNatSchG in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen sind. Nach 17 Abs. 4 S. 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Die notwendigen Angaben sind rechtzeitig vor dem Baubeginn vorzulegen. Angesichts der derzeit noch bestehenden Unsicherheiten bleibt vorsorglich ein Wechsel auf die grundsätzlich nachrangige Anordnung einer Ersatzzahlung gemäß 15 Abs.6 BNatSchG im Rahmen einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten. Nach den ersten Erhebungen der Planfeststellungsbehörde ergibt sich ein Ersatzgeld in Höhe von 4,77 je Quadratmeter Kompensationserfordernis. Der Betrag ergibt sich aus einer Ermittlung der Behörde zu den Kosten einer fiktiven Ersatzmaßnahme. Die Grundlage für die Ermittlung der Kosten einer Ersatzmaßnahme Herstellung eines künstlichen Riffs auf See ist auch im vorliegenden Fall tragfähig, da die zugrundeliegenden Arbeitsschritte (Verbringung von Material auf See, Ausbringung auf eine größere Fläche) bei jeder denkbaren Ersatzmaßnahme anfielen. Ggf. muss auf der Grundlage des eingereichten Konzeptes auch eine Anpassung dieses Wertes erwogen werden. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass der Aufwand für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme weit über den Erwartungen liegt, obliegt es der TdV, dies im Konzept belastbar und nachprüfbar darzulegen. Dann wäre die angeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme auch im Lichte der Verhältnismäßigkeit erneut zu prüfen. Dabei wäre auch die Höhe der ursprünglich erwarteten Kosten zu berücksichtigen. Ggf. wären auch andere Maßnahmen zu erwägen ( 15 BNatSchG, s.o.). Sollte sich ergeben, dass der Eingriff insoweit nur unter Zahlung eines Ersatzgeldes zugelassen werden kann, wird in Hinblick auf 15 Abs. 5 BNatSchG eine Abwägung vorzunehmen sein. Das nach 58 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 17 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Benehmen hat die Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom mit dem Bundesamt für Naturschutz hergestellt. 6. Begründung der Entscheidungen über die Einwendungen a) Einwendungen aa) Deutscher Segler-Verband Der Deutsche Segler-Verband fordert, dass sichergestellt sein müsse, dass eine elektromagnetische Emission nicht oder nur in so geringem Maße auftritt, dass Irritationen der Bordelektronik und damit Beeinträchtigungen der Sicherheit der Sportschifffahrt ausgeschlossen werden können. 119

121 Die bautechnische Ausgestaltung der Seekabelsysteme ist nach Erklärung der TdV so, dass Beeinträchtigungen der Bordelektronik ausgeschlossen werden können. bb) Landesverband für Unterwasserarchäologie Mecklenburg-Vorpommern Die Stellungnahme des Landesverbandes für Unterwasserarchäologie Mecklenburg- Vorpommern bezieht sich auf den Seetrassenabschnitt im Bereich der 12-Seemeilen-Zone. Die Trägerin des Vorhabens hat sich jedoch im Verfahren sowie im Erörterungstermin bereit erklärt, die Arbeiten auch archäologisch begleiten zu lassen. Auf dieser Zusage beruht Nebenbestimmung K.5.3. cc) Regionaler Planungsverband Vorpommern Geschäftsstelle c/o Raumordnung und Landesplanung Vorpommern Der Regionale Planungsverband Vorpommern verweist auf den Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 und im Bereich des Clusters 2 (Arkona-See) auf ein geplantes grenzüberschreitendes Seekabelsystem in Richtung Dänemark/Schweden. Dieses Vorhaben könne mit dem Vorhaben der Trägerin des Vorhabens in Verbindung stehen. Nach Angaben der TdV besteht keine direkte Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gesamtvorhaben und dem im BFO-O 2013 geplanten grenzüberschreitenden Seekabelsystem. Das geplante grenzüberschreitende Seekabelsystem wird durch das verfahrensgegenständliche Gesamtvorhaben nicht behindert oder eingeschränkt. dd) NABU Mittleres Mecklenburg e.v. Soweit auf die Ziele der Bundesregierung, den Szenariorahmen und den Offshore- Netzentwicklungsplan Bezug genommen wird, wird auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung unter Kapitel B.III.1 und auf Nebenbestimmung A.8 verwiesen. Danach hat die TdV zum Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns für Seekabelsysteme 282, 285, 286 nachzuweisen, dass Bestimmungen des Offshore-Netzentwicklungsplans nicht entgegenstehen. Forderungen, die direkt die Umsetzung der Ziele der Bundesregierung, den Szenariorahmen und den Offshore-Netzentwicklungsplan betreffen, sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern in den jeweiligen Konsultationsverfahren der Übertragungsnetzbetreiber bzw. der Bundesnetzagentur geltend zu machen. Entsprechendes gilt für Themen, die direkt die Umsetzung der Meeresstrategie Rahmenrichtlinie, die Raumordnung, die Festlegungen des Bundesfachplans Offshore und die Zulassung der Offshore-Windparks in der AWZ der Ostsee betreffen. Soweit Forderungen der Stellungnahme des NABU Trassenverläufe im Küstenmeer sowie die Anlandung in Lubmin betreffen, wird auf den Planfeststellungsbeschluss (Landtrasse) vom und den Planfeststellungsbeschluss (Seetrasse) vom des insoweit zuständigen Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Soweit der NABU fordert, dass vorwiegend das Simultaneous Lay & Burial -Verfahren anzuwenden sei, wird dem insoweit gefolgt, als die TdV in Abhängigkeit von den Baugrundverhältnissen gehalten ist, jeweils das umweltschonendste Verfahren einzusetzen. Insoweit wird auf Nebenbestimmung K.1 und K.9, K.12 und K.45 verwiesen. Diese 120

122 Nebenbestimmungen gewährleisten, dass die Verlegegeräte und verfahren in Abhängigkeit von den heterogenen Baugrundverhältnissen, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Eingriffsminimierung und der technischen Machbarkeit gewählt und eingesetzt werden. Dabei wurden für die Bewertung der Erheblichkeit und des Eingriffs Wirkbreiten der von der TdV als planerisch geeignet eingestuften Verfahren angenommen. Die Vorlage der Ausführungsplanung stellt sicher, dass diese Annahmen tragen bzw. überprüft werden können. Die Festlegung auf nur ein einziges Verfahren erscheint aufgrund der heterogenen Baugrundverhältnisse wenig zweckmäßig. Soweit für die Temperaturabstrahlung der Kabel ein Monitoring vor Ort angesetzt werden solle, das eine mögliche Veränderung der Mikrobiozönose im Sediment und an der Meeresbodenoberfläche untersuche, bzw. bei erwarteter Überschreitung des 2 K-Kriteriums der Einsatz von Minderungsmaßnahmen gefordert wird, wird dieser Forderung durch den Vorbehalt in Nebenbestimmung K.48 Rechnung getragen. Der Forderung, den Einfluss der im Grenzwertbereich befindlichen elektromagnetischen Felder auf mögliche Veränderungen im Verhalten von Fischen und die Ansiedlung von Benthos hin zu untersuchen, kann nicht gefolgt werden, da der von der TdV ermittelte Wert deutlich unterhalb des natürlichen Erdmagnetfelds liegt, so dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen auf Benthos und Fischorganismen zu erwarten sind. Es bestehen derzeit daher keine Anhaltspunkte für die Anordnung weitergehender Untersuchungen. In Bezug auf Munitionsfunde fehle bisher ein strategisches Konzept für den Umgang mit den gefährlichen Relikten der Weltkriege in deutschen Meeresgewässern. Es gehörten verstärkte Anstrengungen von Bund und Ländern, mit Munition verunreinigte Gebiete in Nord- und Ostsee zu kartieren und darauf basierend eine Risikoanalyse zu erarbeiten. Funde dürften nicht erst während der Bauphase auftauchen, so wie es in der tatsächlichen Praxis beim Offshore-Windkraft- und -Leitungsausbau jedoch Realität sei. Aus Gründen des Umweltschutzes müsse mittelfristig auf Sprengungen verzichtet werden, da dabei giftige Substanzen in die Meeresumwelt gelangen und durch den entstehenden Schall Meerestiere erheblich gefährdet würden. Minensprengungen gehörten zu den lautesten Schallquellen im Meer. Noch in über zehn Kilometern Entfernung könnten Hörschäden bei Meeressäugern auftreten, und in einem Radius von vier Kilometern seien tödliche Verletzungen wie Lungen- und Trommelfellrisse wahrscheinlich. In Deutschland gelte wie bereits bekannt ein Grenzwert bei langen Bauvorhaben im Meer. Es sei fraglich, wie dieser Grenzwert bei der Sprengung von Munition entlang der Kabeltrassen eingehalten werden solle. Die Erkenntnisse der MIREMAR-Konferenz und die umfassenden Ratschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Munition im Meer gelte es schnellstmöglich auch beim Bau von Offshore-Windparks und der zugehörigen Netzanbindung umzusetzen. Bereits im Juli 2012 forderte der NABU zusammen mit anderen Umweltverbänden die schnelle Einrichtung eines Runden Tisches, um das Vorgehen beim Fund von Altmunition beim Ausbau der Offshore-Windkraft festzulegen. Dabei müsse der Schutz der Meeresumwelt ausreichend berücksichtigt werden. Neben dem Einsatz technischer Schallschutzmaßnahmen so wird in Schleswig-Holstein seit Jahren erfolgreich der große Blasenschleier bei Unterwasser- Sprengungen eingesetzt müssten zukünftig auch alternative Bergeverfahren wie Unterwasser-Robotik, Wasserstrahlschneid- und Photolyseverfahren oder mobile Detonationskammern eingesetzt und weiterentwickelt werden. 121

123 Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach DIN 4020 die Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit in der Verantwortung des Bauherrn liegt. Auf Nebenbestimmung K.2 wird hingewiesen. Weiter gehende Anordnungen kommen nicht in Betracht. Der Forderung des NABU, dass aufgrund des Kollisionsrisikos von Vögeln mit den Bauschiffen mindestens Bauzeitregulierungen greifen müssten, in denen Verlegetätigkeiten nicht bei Dunkelheit zu Vogelzug- und Rastzeiten stattfinden dürften, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Die Auswirkungsprognose zur Avifauna gibt keine Hinweise darauf, dass durch die Kabelverlegung erhebliche Auswirkungen auf Zugvögel durch Kollisionen mit den Bauschiffen zu erwarten sind. Die Kabelverlegung findet nur kurzfristig und auf einem eng begrenzten Raum statt. Um sicherzustellen, dass Anlockeffekte so gering wie möglich ausfallen, wird in Nebenbestimmung K.23.1 die Reduzierung der Lichtemissionen auf ein Mindestmaß angeordnet. Der NABU bemängelt, dass im vorliegenden Antrag in der Darstellung der untersuchten und bewerteten Umweltauswirkungen nicht auf kumulative Effekte eingegangen werde, weder in Bezug auf die Gleichzeitigkeit von mehreren Netzanbindungsprojekten, noch im Kontext der anderen marinen Raumnutzungen. Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verfolge jedoch einen ökosystemaren Ansatz, der auch in 34 Abs. 1 BNatSchG für Natura Gebiete Niederschlag finde. Kumulative Auswirkungen wurden im Verfahren geprüft und können nach dem Ergebnis der gebietsschutzrechtlichen Prüfung nach 34 Abs. 1 BNatSchG nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Soweit in Bezug auf die Wahl der Übertragungstechnologie eine raumbezogene Alternativendarstellung für eine Gleichstromübertragung und -anbindung gefordert wird, wird auf Kapitel B.III.2.d.bb verwiesen. ee) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Der BUND fordert die Gewährleistung der Durchführung aller genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung für den gesamten Trassenverlauf. Der Forderung wird mit Nebenbestimmung K.47 Rechnung getragen. Insbesondere erfolgte im Rahmen des Verfahrens eine Feintrassierung zur Umgehung gesetzlich geschützter Biotope, um Eingriffe zu minimieren. Weiter wird gefordert, den Untersuchungsraum für die Auswirkungen durch das Vorhaben auf Meeressäuger auf mindestens 2 km beiderseits des Kabels zu erhöhen, da vor allem Schweinswale über mehrere Kilometer hinweg akustische Störungen wahrnehmen können. Unter Wasser sei der Lärm von Schiffsmotoren und Industrieanlagen für sie noch über 50 km weit zu hören (WWF 2006: Hintergrundinformationen Schweinswal). Der Betrachtungsraum der vorliegenden Unterlagen liege bei nur 500 m beidseits der Trasse. Die Wahrnehmung akustischer Signale ist nicht mit einer Beeinträchtigung gleichzusetzen, insoweit ist der Raum deutlich über dieser Kilometergrenze betrachtet worden, so dass erhebliche Beeinträchtigungen auch in dem erweiterten Korridor von 2 km ausgeschlossen werden können. Insoweit wird auf Kapitel B.III.ee (4) verwiesen. Der Forderung, den am im Ozeaneum Stralsund vorgestellten Artenmanagementplan im Rahmen des SAMBAH-Projekts für den Schweinswal in der deutschen Ostsee zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden, da dieser noch nicht veröffentlicht ist. 122

124 ff) Hinweise, Anregungen Die übrigen nicht gesondert aufgeführten Schreiben enthalten Hinweise und Anregungen, die keine Entscheidung notwendig machen. b) Stellungnahmen aa) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg- Vorpommern Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg- Vorpommern fordert, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fischerei durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere eine ausreichende Verlegetiefe die Überschleppbarkeit der Seekabel durch Grundschleppnetze sicherzustellen. Ebenso seien die Auswirkungen elektromagnetischer Felder der Seekabel auf die Fischfauna durch geeignete Maßnahmen zur wirksamen Abschirmung der Felder wie eine ausreichende Sedimentüberdeckung/Verlegetiefe zu minimieren. Zur Vermeidung von Konflikten mit der fischereilichen Nutzung im Seegebiet sei durch die TdV die rechtzeitige Information des Amtes vor Beginn der Verlegearbeiten sicherzustellen. Den Forderungen wird durch die Anordnung der Nebenbestimmungen K.12 und K.40.4 Rechnung getragen. bb) Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein Das Landesamt fordert, dass der Beginn der Arbeiten den Vertretern der Fischerei rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme mitgeteilt wird. Dieser Forderung wird mit der Anordnung der Nebenbestimmung K.40.4 Rechnung getragen. cc) Bergamt Stralsund Das Bergamt Stralsund trägt vor, dass das Telekommunikationskabel Baltica Segment 3- Kabel (TDC) in seiner Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden dürfe. Das Bergamt sollte über den Beginn der Arbeiten am Kreuzungsbereich TDC und 6 AC- Systemen (220-kV) mit unterrichtet werden. Der Betrieb und weitere Planungen der Baltic Pipe sollten durch das Planfeststellungsverfahren unter keinen Umständen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Den Forderungen wird durch Nebenbestimmung K.37 bis K.40 Rechnung getragen. Das Bergamt Stralsund ist vor Durchführung der Arbeiten im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken zu informieren. Der Betreiber des TDC-Kabels hat sich nicht geäußert. Die geplante Rohrleitung Baltic Pipe wird durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben weder beeinträchtigt noch behindert. Dies stellt die Anordnung unter K.37 sicher. dd) Stellungnahmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord Mit Schreiben vom hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord Stellung genommen und Nebenbestimmungen mitgeteilt, die aus ihrer 123

125 Sicht erforderlich sind, um die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen finden sich zu einem großen Teil in den Nebenbestimmungen unter Kapitel A.III.2 enthaltenen Nebenbestimmungen wieder. Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen tragen insbesondere die Regelungen zur Verkehrssicherung (K.21ff.), zu den Nachweispflichten nach Einbringen der Kabel (K.35ff.; K.42ff.) sowie zu den Anzeigepflichten der zuständigen Kontaktpersonen und Rechteinhaber (A.6 und A.7) bei. Der unter K.42 festgelegte Zeitraum für die Lieferung der Ergebnisse des Surveys wird bis zum Ende des jeweiligen Betriebsjahres festgelegt. Die Vorhabenträgerin hat plausibel dargelegt, dass die Bearbeitungszeiten aufgrund der verschiedenen internen Prüfabläufe (Survey-Unternehmen/Kabellegeunternehmen/Vorhabenträgerin) entsprechend zu berücksichtigen sind. Mit dem festgelegten Endtermin im jeweiligen Betriebsjahr wird ein klar definierter Zeitpunkt für den geforderten Nachweis festgelegt, ohne dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, dem WSA Stralsund bereits sechs Wochen nach Beendigung der Messkampagne einen vorläufigen Bestandsplan (Rohdaten) vorzulegen. Die Nebenbestimmungen unter K.12ff. stellen sicher, dass die Vorhabenträgerin eine bestimmte Überdeckungshöhe einhält und diese durch nachträgliche Maßnahmen zu erreichen versucht, sofern die Überdeckungshöhe zunächst nicht erreicht wird. Sofern bei Abweichungen eine Gefährdung der Sicherheit des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes droht, hat die Vorhabenträgerin ein Verkehrssicherungsfahrzeug bereitzuhalten, bis eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ggf. auch durch die Vornahme anderer Maßnahmen ausgeschlossen ist. Da Wartungs- und Reparaturarbeiten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, sind sie der Planfeststellungsbehörde und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Vorhinein rechtzeitig anzuzeigen (K.50f.). Etwaige Zulassungserfordernisse bleiben unberührt. Der unter Ziffer K.52 geforderte Nachweis der Lage und der Überdeckung sowie die Vorlage der vorläufigen as-laid-dokumentation dienen der Sicherheit des Schiffsverkehrs und stellen sicher, dass das jeweilige Kabelsystem nur in Betrieb genommen werden darf, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigen kann. Der Probebetrieb ist dabei nicht als Inbetriebnahme im Sinne der Nebenbestimmung anzusehen. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu den in Bezug genommenen Nebenbestimmungen verwiesen. ee) Stellungnahme der Landesamts für Soziales und Gesundheit Die aus der Stellungnahme des Landesamts für Soziales und Gesundheit erfolgende Anordnung konkretisiert den Rahmen, in dem der TdV einen HSE-Plan für die Arbeiten aufstellt. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung der Nebenbestimmung K.17 verwiesen. Auf den Hinweis in der Stellungnahme zur Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Kampfmittel wird ausdrücklich hingewiesen. ff) Stellungnahmen des BfN Das BfN hat im Verfahren mit Schreiben vom , per vom und vom zu den Plan- bzw. Ergänzungsunterlagen im Rahmen des Erörterungstermins sowie des Folgetermins am Stellung genommen. 124

126 In der Stellungnahme vom forderte das BfN die Nachreichung diverser Angaben und Daten. Dieser Forderung ist die TdV nachgekommen, indem im Dezember 2014 ergänzende Untersuchungen durchgeführt und im Februar und März 2015 insbesondere Side-Scan-Sonar- und Benthos-Daten nachgereicht wurden. Diese dienten ebenfalls als Grundlage für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertungen. Das BfN macht in seinen Stellungnahmen zusammengefasst Folgendes geltend: Planrechtfertigung Es bestünden Zweifel an der Planrechtfertigung aller Kabelsysteme. Den geäußerten Bedenken wird mit Nebenbestimmung A.9 Rechnung getragen. Auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung unter B.III.1 wird ergänzend verwiesen. Verlegeverfahren und geräte/ausführungsplanung: Bei der Wahl der Verlegemethode sei zur Minimierung des Eingriffs das zum Zeitpunkt der Verlegung umweltschonendste Verfahren zu bevorzugen, mit dem die geforderte Mindestverlegetiefe mit Sicherheit gewährleistet werden könne. Die Verfügbarkeit zum gewünschten Einsatzzeitpunkt sei durch die TdV sicherzustellen. Um eine Eingriffsbilanzierung und eine abschließende Bewertung zum gesetzlichen Biotopschutz durchführen zu können, sei es zwingend notwendig, Annahmen zur technischen Durchführung zu treffen und diese im Planfeststellungsbeschluss festzuschreiben. Ohne entsprechende Festlegungen sei aus Sicht des BfN eine abschließende Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz oder eine Eingriffsbilanzierung nicht möglich. Die Bewertung sei daher auf Basis der vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben der TdV im Erörterungstermin definiert worden. Ferner sei es aus Sicht des BfN notwendig festzulegen, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Baggerarbeiten und Arbeiten mit dem Mass Flow Excavator (MFE) umfasse. Folgende Wirkbreiten seien durch die TdV in der Präsentation im Erörterungstermin für den Kabelgraben und den Arbeitsstreifen angegeben worden: Spülen: Kabelgraben 1 m, Arbeitsstreifen 5 m, insgesamt 6 m; Fräsen: Kabelgraben 1 m, Arbeitsstreifen 6 m, insgesamt 7 m. Der Sedimentationsraum sei aus Sicht des BfN bei allen Verlegeverfahren grundsätzlich mit 20 m Breite (jeweils 10 m angrenzend an den Arbeitsstreifen) anzusetzen. Die jeweiligen Angaben seien entsprechend für den Pre-Lay-Run und die eigentliche Kabelverlegung für die jeweiligen Trassen und deren Unterabschnitte festzusetzen. Bei Verwendung breiterer oder anderer Geräte sei die Bewertung im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz und die Eingriffsbilanzierung nicht mehr gültig und müsse entsprechend erneut überprüft werden. Die Einhaltung der Festlegungen sei durch die TdV vor Durchführung der Arbeiten, spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung, nachzuweisen und dem BfN spätestens 12 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsplanung solle in Bezug auf den Nachweis der Einhaltung der naturschutzfachlichen Festlegungen an eine Freigabe geknüpft werden. 125

127 Aufgrund der Nichtfestlegung der TdV auf bestimmte Verfahren und geräte sei für den Pre-Lay-Run und die Kabelverlegung aufgrund der von der TdV benannten Verlegeungenauigkeit von 20 m im Worst-Case-Fall für jedes Kabel mit zwei Verlegespuren und somit einer Verdopplung der Beeinträchtigungen zu rechnen. Das BfN gehe daher im Worst-Case-Fall von zwei Verlegespuren aus. Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen wird angeregt, eine Feintrassierung zur Umgehung gesetzlich geschützter Biotope zu prüfen. Weitere Nebenbestimmungen sollten nach Vorlage der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. In Bezug auf die Annahmen der Wirkbreiten der Verlegeverfahren und der Verlegegeräte wird dem BfN gefolgt. Den Forderungen wird durch die Nebenbestimmungen K.1 und K.9 sowie K.45ff. Rechnung getragen. Durch die Anordnung der Vorlage einer detaillierten Ausführungsplanung unter verbindlicher und zu begründender Angabe der Verlegeverfahren und geräte wird die Möglichkeit zur Überprüfung der diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertung sichergestellt. Andererseits wird auch dem Vorbringen der TdV, die Verfahren und geräte wegen der heterogenen Baugrundverhältnisse noch nicht sicher bestimmen zu können, Rechnung getragen. Auf Nebenbestimmung K.1.1 und K.9.1 sowie K.9.2 wird hingewiesen. Wegen der von der TdV angegebenen Verlegeungenauigkeit wird dem BfN gefolgt und im Worst-Case-Fall bei der Eingriffsbilanzierung von einem doppelten Eingriff ausgegangen. Gleichzeit konnten infolge einer Feintrassierung die Riffe 16, 21 und 26 zur Minimierung der Eingriffe umgangen werden. Auf Nebenbestimmung K.47 wird verwiesen. Nach Nebenbestimmung K.9.1 und K.48 wird der Forderung des BfN nach dem Vorbehalt weiterer Anordnungen Rechnung getragen. Bauvorbereitung Die Dokumentation des Pre-Lay-Run und der Verlegearbeiten (u.a. Foto- und Videoaufnahmen) seien dem BfN unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die vorgenannten Dokumentationen, insbesondere die Foto- und Videoaufnahmen, sollten so durchgeführt werden, dass auch die sichtbaren Auswirkungen der Verlegung auf den Meeresboden (Schleifspuren, oberflächliche Sedimentumlagerung und Strukturänderungen etc.) dokumentiert werden. Erfahrungen aus dem Pre-Lay Run und den Arbeiten bereits verlegter Kabel sowie technische Weiterentwicklungen seien bei der Erstellung und Prüfung der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Diesen Forderungen wird durch die Nebenbestimmungen K.9 und K45ff. Rechnung getragen. Kreuzungen Auch bei der Tieferlegung sei aus Sicht des BfN bei der Wahl der Geräte zur Minimierung des Eingriffs das umweltschonendste Verfahren zu bevorzugen. Der Einsatz besonders eingriffsintensiver Geräte (wie z.b. das MFE-Verfahren) zur Tieferlegung sollte aus Sicht des BfN durch den Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht zugelassen werden 126

128 Das BfN behalte sich nach Vorlage der Ausführungsplanung auch zu den Arbeiten der Tieferlegung die Nennung weiterer naturschutzfachlicher Anforderungen vor. Die Einhaltung der Eingriffsbreite sei durch die TdV im Rahmen der Ausführungsplanung nachzuweisen. Steinschüttungen in Bereichen der verminderten Verlegetiefe seien nicht beantragt bzw. vorgesehen und seien kritisch zu sehen. Den Forderungen bzw. Hinweisen wird durch die Nebenbestimmung K.1, K.9 und K.45ff. Rechnung getragen. Reparaturen Bezüglich möglicher Reparaturarbeiten an den Kabeln sei aus Sicht des BfN zu beachten, dass das Konzept zur Durchführung von Reparaturarbeiten dem BfN zur Prüfung naturschutzfachlicher Belange vorzulegen sei. Dieser Forderung wird durch Nebenbestimmung K.50f. Rechnung getragen. 2 K-Kritierium Eine Überschreitung des 2 K-Kriteriums werde durch das BfN grundsätzlich abgelehnt. Aus Sicht des BfN seien die Kabelstrecken, in denen der 2 K-Wert nach jetzigem Kenntnisstand überschritten wird, im Planfeststellungsbeschluss festzulegen. Den Forderungen wird durch Nebenbestimmungen K.12 sowie A.1 Rechnung getragen. Durchführung der Arbeiten Anlock- oder Scheucheffekte für Vögel seien durch die Abschirmung von Lichtquellen nach oben und die Wahl geeigneter Lichtintensitäten und -spektren bei der notwendigen Beleuchtung der Schiffe so weit wie möglich zu reduzieren. Es sei sicherzustellen, dass durch die verwendeten Maschinen und Geräte keine Schadstoffe (z. B. Betriebsstoffe) in das Gewässer eingetragen werden, um mögliche Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu verhindern. Den Forderungen wird durch Anordnung der Nebenbestimmungen K.23.1 und K.32 nachgekommen. Umlagerung von Steinen Aus Sicht des BfN solle festgesetzt werden, dass die Steine so nah wie möglich an ihrem Bergungsort wieder abgelegt werden. Die Steine dürften nicht aus dem Wasserkörper herausgehoben werden. Der Forderung wird in Gestalt der Anordnung in Nebenbestimmung K.49 gefolgt. Ökologische Baubegleitung Das BfN empfiehlt eine naturschutzfachliche Baubegleitung zur Begleitung der Ausführungsplanung und zur Überprüfung und Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßgaben (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, etc.). Auf Grundlage der Zusage der TdV wird Nebenbestimmung K.49 angeordnet. 127

129 Ergänzend wird auf das Kapitel B. III. 2. d) sowie auf die Eingriffsbilanzierung unter B.III.5 verwiesen. Zu letzterem wurde das BfN ins Benehmen gesetzt. gg) Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erklärt, dass aufgrund der Eingrabung der Kabel durch deren Betrieb weder eine Gefährdung noch eine Beeinträchtigung der Fischerei anzunehmen sei. Der Einbau selbst sei räumlich und zeitlich begrenzt und müsse der Fischerei rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bekannt gemacht werden, damit sie zur eigenen Sicherheit vermeiden könne, diese Gebiete in diesen Zeiträumen zu befischen. Dieser Forderung wird durch die Anordnung der Verlegetiefe der Seekabelsysteme nach Nebenbestimmung K.12 sowie der Informationspflicht nach K.40.4 Rechnung getragen. hh) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg- Vorpommern Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Fischerei sei durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere eine ausreichende Verlegetiefe die Überschleppbarkeit der Seekabel durch Grundschleppnetze sicherzustellen. Dieser Forderung wird durch die Anordnung der Verlegetiefe der Seekabelsysteme nach Nebenbestimmung K.12 sowie der Informationspflicht nach K.40.4 Rechnung getragen. ii) Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V; Abteilung Brand- und Katastrophenschutz, Munitionsbergungsdienst Es wird darauf hingewiesen, dass in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen seien. Gemäß 52 LBauO sei der Bauherr für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die allgemeinen Pflichten als Bauherr hingewiesen, Gefährdungen für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu könne auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen beim Munitionsbergungsdienst zu konkreten und aktuellen Angaben über die Kampfmittelbelastung (Kampfmittelbelastungsauskunft) der in Rede stehenden Fläche wird rechtzeitig vor Bauausführung empfohlen. Nach DIN 4020 liegt die Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit in der Verantwortung des Bauherrn. Auf Nebenbestimmung K.2 wird hingewiesen. jj) Bergamt Stralsund Das Bergamt Stralsund trägt vor, dass sich das Vorhaben innerhalb der Bergbauberechtigung nach Bundesberggesetz (BBergG) Oderbank KW" für die Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe befinde. Inhaber dieser Erlaubnis sei die CEP Central European Petroleum GmbH. Die Laufzeit endete im November Dem Bergamt Stralsund liege ein Verlängerungsantrag vor, der bis November 2014 zu bescheiden sei. Auswirkungen des Vorhabens auf die Erlaubnis würden gegenwärtig nicht gesehen. 128

130 Das Telekommunikationskabel Baltica Segment 3-Kabel (TDC) dürfe in seiner Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Das Bergamt sollte über den Beginn der Arbeiten am Kreuzungsbereich TDC und 6 AC-Systemen (220-kV) mit unterrichtet werden. Die Betreiberin des Telekommunikationskabels sei in das o.g. Verfahren einzubeziehen. In den Antragsunterlagen werde auf eine geplante Erdgas-Pipeline Baltic Pipe" verwiesen. Genaue Planungen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Nach Eingang aktueller Antragsunterlagen zum Projekt Baltic Pipe" werde die Vorhabenträgerin informiert werden. Der Betrieb und weitere Planungen der Baltic Pipe sollten durch das Planfeststellungsverfahren unter keinen Umständen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Öffentliche Interessen der Rohstoffsicherung werden durch des gesamte Vorhaben nicht oder allenfalls marginal berührt. Die CEP Central European Petroleum GmbH wurde entsprechend des Hinweises des Bergamts Stralsund beteiligt. Diese äußerte in ihrer Stellungnahme vom keine Bedenken. Den Bedürfnissen der bestehenden Nutzungen, d.h. dem aktiven Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3, wird insbesondere durch die Nebenbestimmungen (K.37 bis K.40) in Form von Kreuzungsvereinbarungen und Anforderungen an die Ausführung von Kreuzungen Rechnung getragen. Für die Kreuzung des aktiven Telekommunikationskabels Baltica Segment 3 liegt eine Kreuzungsvereinbarung bereits vor. Das außer Betrieb befindliche Telekommunikationskabel TK-Kabel 3 (Nord) wird an verschiedenen Stellen geschnitten. Diesbezüglich sind keine Einwendungen erhoben worden. Etwaig geplante Rohrleitungen werden durch das Vorhaben weder beeinträchtigt noch behindert. Insoweit sind keine Einwände erhoben worden. 7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Wie dargestellt, kommt die TdV mit dem Vorhaben der gesetzlichen Anbindungsverpflichtung nach. Eine Verzögerung der Netzanbindung wird ohne weiteres eine Verzögerung in der Errichtung der projektierten Windparks nach sich ziehen, jedenfalls aber den Sinn ihrer Errichtung (Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien) in Frage stellen. Angesichts der vornehmlich saisonalen Bautätigkeit und des geplanten Beginns der bauvorbereitenden Maßnahmen im August 2015 und der ersten Kabelverlegungen Ende 2015 und 2016 sowie der erheblichen Vorlaufzeiten bei der Errichtung von Offshore- Windparks (Material, Verlegegerät) können Verzögerungen durch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss ohne weiteres zu Verzögerungen in der Bautätigkeit von Windparks führen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher für eine gesicherte und zeitnahe Erschließung des Clusters zwingend erforderlich. 8. Begründung der Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 1, 4, 6 BundesGebG i.v.m. 1 BSHGebV i.v.m. Lfd. Nr des Gebührenverzeichnisses. 129

131 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg (Anschrift: Lübeckertordamm 4, Hamburg) erhoben werden. Im Auftrag Dr. Kai Trümpler 130

132 Anlage 1 OWP Wikinger Cluster 1 AWZ Grenze Wik-LubW 282 Wik-AbS Meter Wik-LubW 281 KR-10 Cluster 2 OWP Wikinger der Luftwaffe ED-D 47 C Übungsgebiet TDC "Baltica Segment 3" Schifffahrtsroute 20 Schifffahrtsroute sm Grenze Zielkorridor Vorranggebiet Windenergie Wik-LubW 281 Bauabschnitt 4 KR-106 KR-107 Wik-AbS 265 Geodätische Parameter: Ellipsoid und Datum : WGS84 Projektion : Universal Transversal Mercator (UTM) Zone : 33 Nord Skalierungsfaktor : am Zentralmeridian Zentralmeridian : 15 E Versatzwert Ost (meter) : m Versatzwert Nord (meter): 0.0m Legende - Bestand: Parameter für Höhen-/Tiefeninformationen: Höhen- / Tiefenangaben bezogen auf den mittleren Meeresspiegel. Bauabschnitt 4 KR-107 AbS-LubW 262 AbS-LubW 261 KR-105 OWP Arkona-Becken Südost Offshore Windparks Windparkcluster (Quelle: Offshore Netzentwicklungsplan 2013) Genehmigt Umspannplattform KR-106 Nutzung: Querendes aktives Seekabel Querendes inaktive Seekabel Bauabschnitt 3 Bündelungspunkt KR-096 KR-095 KR-093 KR-094 FFH-DE "Westlich Rönnebank" KR-105 OWP Arkona-Becken Südost FFH Adlergrund Schifffahrtsroute 20 KR-096 KR-095 KR-093 KR-094 Wik-LubW 282 Wik-LubW 281 AbS-LubW 262 AbS-LubW 261 B Raumordnung: Vorranggebiet Schifffahrt (Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Anlageband, Seite 27) Vorbehaltsgebiet Schifffahrt (Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Anlageband, Seite 27) Zielkorridor (Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Seite 3861) Vorbehaltsgebiet Forschung (Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Anlageband, Seite 29) Vorranggebiet für Windenergie (Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Anlageband, Seite 30) Militärisches Übungsgebiet (Quelle: Wehrbereichsverwaltung Nord - Außenstelle Kiel, AZ: ) FFH Gebiet (Quelle: Bundesamt für Naturschutz FG Z 2.1 Geographische Informationssysteme, Naturschutzinformation ) Vogelschutzgebiete (Quelle: Bundesamt für Naturschutz FG Z 2.1 Geographische Informationssysteme, Naturschutzinformation ) Grenzen 12-sm-Grenze (Quelle: Seekarte INT ) Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2 FFH-DE "Westlich Rönnebank" AWZ-Grenze (Quelle: Seekarte INT ) inaktives TK-Kabel Bündelungspunkt KR-096 KR-095 KR-093 KR-094 Legende Planung: Seekabeltrasse 50Hertz Kabel 1: 220-kV-Leitung AbS-LubW 261 Kabel 2: 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 Kabel 3: 220-kV-Leitung Wik-LubW 281 Kabel 4: 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 Kabel 5: 220-kV-Leitung 285 inaktives TK-Kabel SPA Pommersche Bucht Kabel 6: 220-kV-Leitung 286 Kabel 7: 220-kV-Leitung AbS-Wik 265 Planfeststellung nach Seeanlagenverordnung Errichtung und Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV) zur Netzanbindung der Offshore Windpark Cluster Westlich Adlergrund und "Arkona-See" Genehmigungsabschnitt AWZ Titel: Übersichtskarte AWZ 4.Bauabschnitt Unterlage: - Blatt: 1/1 Maßstab: 1: in A0 2.Bauabschnitt 220-kV-Ltg kV-Ltg 285 Bündelungspunkt USP Wik Vorhabensträger: Bearbeitung: 50Hertz Offshore GmbH IMPaC Offshore Engineering Eichenstraße 3A Hohe Bleichen 5 D Berlin Hamburg IHH-DWG-GE R05 Nr. Änderung Datum Name Stralsund klemburger Bucht Rostock Greifswald Quelle: BGBl 2009, Teil I NR. 78, Seite 3861, Kartenteil Rügen Zielkorridor Pommersche Bucht Umspannwerk 220-kV-Ltg Wik-LubW 282 Lubmin 220-kV-Ltg Wik-LubW Bauabschnitt 220-kV-Ltg Abs-LubW kV-Ltg Abs-LubW 261 Genehmigungsabschnitt Genehmigungsabschnitt Landtrasse Seetrasse Land Küstenmeer 12-sm-Grenze 3.Bauabschnitt USP AbS Genehmigungsabschnitt AWZ 220-kV-Ltg Abs-Wik 265 aufgestellt: Name: gez. Gyßer geändert: Name: gez. Hartung genehmigt: Dateibezeichnung: Stand:

133 Anlage 2 Anlage Planfeststellung nach SeeAnlV Projekt: NA der Cluster Westlich Adlergrund und Arkona-See Bauwerks- und Kreuzungsliste zu Anlage 1 Nummer Bauwerk Bezeichnung Drehstrom Seekabelsystem Kabel kV-Leitung AbS-LubW 261 Kabel 2 Kabel 3 Kabel kV-Leitung AbS-LubW kV-Leitung Wik-LubW kV-Leitung Wik-LubW 282 Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung AbS-LubW 261 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 18 km (innerhalb der AWZ) und geht von der Umspannplattform im OWP Arkona-Becken Südost im Cluster Westlich Adlergrund zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 1. Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 18 km (innerhalb der AWZ) und geht von der Umspannplattform im OWP Arkona-Becken Südost im Cluster Westlich Adlergrund zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 1. Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung Wik-LubW 281 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 23 km (innerhalb der AWZ) und geht von der Umspannplattform im OWP Wikinger im Cluster Westlich Adlergrund zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 2. Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 22 km (innerhalb der AWZ) und geht von der Umspannplattform im OWP Wikinger im Cluster Westlich Adlergrund zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 2. Kabel kV-Leitung 285 Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung 285 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 5 km (innerhalb der AWZ) und geht vom raumordnerisch festgelegten Suchraum für Sammelplattformen (Bündelungspunkt) im Cluster Arkona-See zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 3. Kabel kV-Leitung 286 Das stromabführendes Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung 286 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 5 km (innerhalb der AWZ) und geht vom raumordnerisch festgelegten Suchraum für Sammelplattformen (Bündelungspunkt) im Cluster Arkona-See zum raumordnerisch festgelegten Zielkorridor, welcher den Übergang zwischen AWZ und Küstenmeer bestimmt (Gate I). Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 3. Kabel kV-Leitung AbS-Wik 265 Kreuzungsbauwerke KR kV-Leitung AbS-LubW 261 mit TDC Baltica Segment 3 KR kV-Leitung AbS-LubW 262 mit TDC Baltica Segment 3 KR kV-Leitung Wik-LubW 281 mit TDC Baltica Segment 3 KR kV-Leitung Wik-LubW 282 mit TDC Baltica Segment 3 KR kV-Leitung AbS-LubW 261 mit inaktiven TK-Kabel KR kV-Leitung AbS-LubW 262 mit inaktiven TK-Kabel KR kV-Leitung AbS-Wik 265 mit inaktiven TK-Kabel Das Drehstrom-Seekabelsystem 220-kV-Leitung AbS-Wik 265 hat eine Übertragungsleistung von ca. 250 MW und eine Länge von 7 km (innerhalb der AWZ) und geht im Cluster Westlich Adlergrund von der Umspannplattform im OWP Wikinger zur Umspannplattform im OWP Arkona-Becken Südost. Das Seekabelsystem ist Bestandteil von Bauabschnitt 4. Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 und der 220-kV-Leitung AbS-LubW 261 Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 und der 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 und der 220-kV-Leitung Wik-LubW 281 Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen dem Telekommunikationskabel TDC Baltica Segment 3 und der 220-kV-Leitung Wik-LubW 282 Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen einem inaktiven T elekommunikationskabel und der 220-kV-Leitung AbS-LubW 261 (Rückbau des inaktiven TK Kabels) Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen einem inaktiven T elekommunikationskabel und der 220-kV-Leitung AbS-LubW 262 (Rückbau des inaktiven TK Kabels) Errichtung eines Kreuzungsbauwerkes zwischen einem inaktiven T elekommunikationskabel und der 220-kV-Leitung AbS-LubW 265 (Rückbau des inaktiven TK Kabels) Seite 1 von

134 Anlage 3 Anlage 5 Adressliste Anschrift Telefonnummer / Fax / Planfeststellungsbehörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Zentrale: +49 (0) Referat M5 Fax: +49 (0) Bernhard-Nocht-Straße 78 posteingang@bsh.de Hamburg offshore@bsh.de Einvernehmensbehörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Zentrale: +49 (0) Außenstelle Nord (ASt Nord) Fax: +49 (0) Kiellinie wsd-nord@wsv.bund.de Kiel Weitere Kontaktdaten: Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund Zentrale: +49 (0) Wamper Weg 5 Fax: +49 (0) Stralsund wsa-stralsund@wsv.bund.de Verkehrszentrale Warnemünde : +49 (0) An der See 14 Fax: +49 (0) Warnemünde vkz-warnemuende@wsv.bund.de Maritimes Lagezentrum Cuxhaven : +49 (0) Am Alten Hafen 2 Fax: +49 (0) Cuxhaven mlz@havariekommando.de Seewarndienst Emden : +49 (0) Fax: +49 (0) seewarndienst.wsa-emd@t-online.de Havariekommando Am Alten Hafen Cuxhaven havariekommando@havariekommando.de DFS Deutsche Flugsicherung Zentrale: +49 (0) Am DFS Campus 10 Fax: +49 (0) Langen NOTAM-Zentrale Zentrale: +49 (0) Stützeläcker Weg Fax: +49 (0) Frankfurt am Main Aktualisierungen sind den Nachrichten für Seefahrer (NfS) zu entnehmen.

135 Adressliste (Forts.) Anschrift Telefonnummer / Fax / NOTAM Office : +49 (0) Fax: +49 (0) notam.office@dfs.de Landesamt für Gesundheit und Soziales +49 (0) Mecklenburg-Vorpommern Fax: +49 (0) Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit Dezernat 500 justine.nittka@lagus.mv-regierung.de Betriebs- und Produktsicherheit Erich-Schlesinger-Str Rostock Marinekommando: DO EXAS +49 (0) / 3221 Uferstraße Glücksburg (Ansprechpartner: Kapitänleutnant Mikulsky, Oberbootsmann +49 Kühl) (0) / 3221 (Ansprechpartner: Fax: +49 Kapitänleutnant (0) Mikulsky, 3229 Oberbootsmann Kühl) Fax: markdoeinsmoc12exas@bundeswehr.org +49 (0) markdoeinsmoc12exas@bundeswehr.org Außerhalb der Dienstzeit: DO OPER +49 (0) Uferstraße Fax: +49 (0) Glücksburg markdoeinsmocdoooer@bunderwehr.org Luftwaffe: Zentrum Luftoperationen - Dezernat A 3 III a COSA PCA, Paulsberg +49 (0) Paulsberg Mühlenstraße 89 Fax: +49 (0) Mühlenstraße Uedem 89 Fax: (0) Uedem ZentrluftOpAlllacosapca@bundeswehr.org ZentrluftOpAlllacosapca@bundeswehr.org

136 Anlage 4 Anlage 4 Anhang zur BfN Stellungnahme 14 Aktuell bekannte Vorkommen von gesetzlich geschützten Riffen im direkten Trassenbereich aus Sicht des BfN 16 Legende Kabeltrasse - Verlegung bzw. Auswirkungen in Riff-Bereichen Kabeltrasse 17 Riffvorkommen mit Nr. (nur aktuell trassenrelevante Riff-Vorkommen dargestellt) Nur zur Information über Riffbenennung. Trassenverlauf nicht aktuell Abgrenzung durch BfN angepasst Fachgebiete: Meeres- und Küstennaturschutz (FG II 5.2) Naturschutz und erneuerbare Energien (FG II 4.3) erstellt am BfN - zur internen Verwendung - Quellen: Antrag der 50Hertz Offshore GmbH auf Verlegung und Betrieb von sechs Wechselstrom-Seekabelsystemen für die Netzanbindung der OWP Arkona-Becken Südost und Wikinger und einem Wechselstrom-Seekabelsystem als Verbindungsleitung zwischen den Umspannwerken der OWPs im Cluster Westlich Adlergrund und Arkona-See in der deutschen AWZ der Ostsee ± 1: IfAÖ (2014): Auswirkungsprognose und Bilanzierung der Inanspruchnahme von Verdachtsflächen geschützter Biotope für den Offshore Windpark Wikinger. - Gutachten im Auftrag der Iberdrola Renovables Offshore Deutschland GmbH

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