Genehmigung. Antragstellerin: TenneT TSO B. V. Aktenzeichen: 5231/COBRAcable/M5208. Unterwasserkabel COBRAcable DÄNEMARK. Rømø. Sylt.

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1 Genehmigung Unterwasserkabel COBRAcable Rømø Sylt DÄNEMARK Amrum Föhr Dagebüll Wyk Sylt Pellworm DEUTSCH- Husum Nordstrand LAND St. Peter Ording Föhr Tönning Helgoland Amrum Büsum Trischen Scharhörn Neuwerk Brunsbüttel Spiekeroog Norderney Langeoog Juist Alte Mellum Memmert Norddeich Borkum Wilhelmshaven Cuxhaven Neuhaus BREMERHAVEN Antragstellerin: TenneT TSO B. V. Aktenzeichen: 5231/COBRAcable/M5208

2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 1 GENEHMIGUNGSBESCHEID... 4 I. Nebenbestimmungen Allgemein Seekabelsystem a) Trassenerkundung und Vermessung b) Bauvorbereitung c) Technische Anforderungen d) Verlegung e) Verkehrssicherung und Arbeitsfahrzeuge f) Berichte, Meldungen und Dokumentation g) Zusätzliche verkehrssichernde Maßnahmen im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten h) Andere Seekabel, Rohrleitungen und weitere Nutzungen i) Betrieb j) Meeresumwelt k) Wartung und Reparaturen l) Inbetriebnahme m) Außerbetriebnahme und Rückbau Schlussbestimmungen Kompensationsmaßnahme nach 15 Abs. 2 BNatSchG II. Kostenentscheidung BEGRÜNDUNG I. Vorhabenbeschreibung, Verfahrensverlauf II. Zuständigkeit III. Tatbestände nach 133 Abs. 2 Bundesberggesetz Variantenprüfung a) Technische Varianten b) Räumliche Varianten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen a) Schifffahrt b) Luftfahrt c) Fischerei d) Meeresumwelt aa) Varianten bb) Darstellung des Vorhabensgebietes und möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen (1) Boden (Sediment)

3 (2) Benthoslebensgemeinschaften (3) Fische (4) Marine Säuger (5) Avifauna (6) Fledermäuse (7) Biologische Vielfalt (8) Vorbelastungen cc) Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Vorhabensgebiet (1) Boden (Sediment) (2) Benthoslebensgemeinschaften (3) Fische (4) Marine Säuger (5) Avifauna (6) Fledermäuse (7) Biologische Vielfalt (8) Wechselwirkungen dd) Verunreinigung des Meeres ee) Naturschutzrechtliche Prüfung (1) Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG (a) Riffe (b) Sublitorale Sandbank (c) Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (2) Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG (a) Avifauna (b) Marine Säuger (c) Fledermäuse (3) Gebietsschutzrechtliche Prüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG (a) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG anhand der Schutzgebiets-verordnung Östliche Deutsche Bucht (NatSGÖDeuBuchtV) für Rast- und Zugvögel (b) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG in Bezug auf das FFH-Gebiet Sylter Außenriff (c) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG in Bezug auf das FFH-Gebiet Borkum Riffgrund (d) Alternativenprüfung ff) Gesamtergebnis Meeresumwelt e) Unterwasserkabel und Rohrleitungen f) Ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen g) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland h) Erfordernisse der Raumordnung aa) Kreuzung von Gebieten für die Schifffahrt (Vorranggebiete) Grundsatz (4) bb) Rückbau Ziel (5) cc) Rücksichtnahme auf ausgeübte Nutzungen/bestehende Nutzungsrechte Grundsatz/Ziel (7) dd) Einschränkung des Verlegezeitraums/Schutz der Meeresumwelt Grundsatz (8) ee) Kulturgüter Grundsatz (9) i) Festlegungen des Bundesfachplans Offshore aa) Ausführung als Gleichstrom-Seekabelsystem mit gebündeltem Hin- und Rückleiter Standardisierte Technikvorgabe bb) Berücksichtigung des Gesamtsystems Standardisierte Technikvorgabe cc) Bündelung Planungsgrundsatz dd) Führung durch Grenzkorridore Planungsgrundsatz

4 ee) Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt Planungsgrundsatz ff) Kreuzungen Planungsgrundsatz gg) Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotope Planungsgrundsatz hh) Weitere Planungsgrundsätze j) Versorgungssicherheit Sonstige Belange IV. Begründung der Nebenbestimmungen V. Begründung der Kompensationsmaßnahme 15 BNatSchG VI. Eingriffsermittlung Beurteilung der Auswirkungen Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit im Sinne der Eingriffsregelung ( 14 i.v.m. 56 BNatSchG) Ermittlung des Kompensationsbedarfs Ermittlung des Kompensationserfordernisses Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Abs. 2 BNatSchG Ermittlung der Realkompensation VII. Begründung der Kostenentscheidung RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

5 Hamburg, den 17. Dezember 2015 Genehmigungsbescheid Auf den Antrag der TenneT TSO B.V., Utrechtseweg 310, 6812AR Arnheim, Niederlande, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bemardus Gerhargus Maria Voorhorst sowie vertreten durch den Geschäftsführer Otto Jager, vom in der zuletzt mit Unterlage vom geänderten Fassung wird gemäß 133 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S.3154) die Errichtung sowie der Betrieb eines grenzüberschreitenden Unterwasserkabels COBRAcable im Bereich des deutschen Festlandsockels der Nordsee genehmigt. I. Nebenbestimmungen 1. Allgemein A.1 Gegenstand dieser Genehmigung sind die Errichtung sowie der Betrieb des grenzüberschreitenden Unterwasserkabels COBRAcable - einer Hochspannungsgleichstromleitung (HVDC) zwischen Endrup (Dänemark) und Eemshaven (Niederlande), im Bereich des deutschen Festlandsockels der AWZ der Nordsee. Die Antragsunterlagen vom einschließlich der nachgereichten Dokumente, Änderungen und Ergänzungen sowie das Umweltfachgutachten sind Bestandteil dieser Genehmigung und maßgebend für den Verlauf der Trasse, die Durchführung der Verlegung und den Betrieb des Kabelsystems, soweit nicht in nachstehenden Nebenbestimmungen Abweichendes geregelt ist. A.2 Die Koordinaten der Anfangs-, Wende- und Endpunkte der Trasse lauten (geographisches Bezugssystem WGS 84): 53 48,313' N 6 30,980' E 53 48,506' N 6 30,910' E 53 49,506' N 6 30,552' E 53 49,732' N 6 30,471' E 53 50,006' N 6 30,373' E 53 50,025' N 6 30,369' E 53 50,477' N 6 30,298' E 53 50,530' N 6 30,284' E 53 51,849' N 6 29,921' E 53 52,153' N 6 29,787' E 53 52,678' N 6 29,561' E 4

6 53 53,577' N 6 29,161' E 53 54,666' N 6 28,702' E 53 54,782' N 6 28,652' E 53 54,813' N 6 28,633' E 53 54,841' N 6 28,607' E 53 54,868' N 6 28,577' E 53 54,892' N 6 28,540' E 53 55,211' N 6 27,993' E 53 55,226' N 6 27,968' E 53 55,253' N 6 27,930' E 53 57,336' N 6 25,152' E 53 57,347' N 6 25,138' E 53 57,826' N 6 24,643' E 53 57,856' N 6 24,621' E 53 57,886' N 6 24,604' E 53 57,923' N 6 24,593' E 53 58,340' N 6 24,547' E 53 58,405' N 6 24,540' E 53 58,485' N 6 24,519' E 53 59,108' N 6 24,357' E 53 59,140' N 6 24,354' E 53 59,882' N 6 24,430' E 54 1,127' N 6 24,414' E 54 1,159' N 6 24,420' E 54 1,559' N 6 24,558' E 54 1,591' N 6 24,563' E 54 3,471' N 6 24,433' E 54 3,997' N 6 24,396' E 54 4,170' N 6 24,390' E 54 5,277' N 6 24,352' E 54 5,300' N 6 24,355' E 54 6,471' N 6 24,606' E 54 7,530' N 6 24,659' E 54 9,525' N 6 24,757' E 54 9,709' N 6 24,766' E 54 10,527' N 6 24,800' E 54 10,536' N 6 24,800' E 54 11,069' N 6 24,754' E 5

7 54 11,311' N 6 24,783' E 54 11,461' N 6 24,801' E 54 11,593' N 6 24,817' E 54 11,791' N 6 24,807' E 54 12,528' N 6 24,857' E 54 13,252' N 6 24,915' E 54 13,802' N 6 26,667' E 54 14,306' N 6 26,233' E 54 17,535' N 6 27,320' E 54 18,707' N 6 29,178' E 54 19,517' N 6 27,932' E 54 24,093' N 6 29,225' E 54 24,786' N 6 29,430' E 54 26,445' N 6 29,921' E 54 27,591' N 6 30,260' E 54 30,777' N 6 31,205' E 54 30,890' N 6 31,238' E 54 31,025' N 6 31,279' E 54 31,057' N 6 31,294' E 54 31,086' N 6 31,316' E 54 31,115' N 6 31,343' E 54 31,140' N 6 31,376' E 54 31,164' N 6 31,414' E 54 31,184' N 6 31,455' E 54 31,225' N 6 31,550' E 54 31,264' N 6 31,639' E 54 33,716' N 6 36,644' E 54 36,398' N 6 42,104' E 54 36,994' N 6 43,319' E 54 37,611' N 6 44,580' E 54 37,719' N 6 44,802' E 54 37,732' N 6 44,842' E 54 37,741' N 6 44,881' E 54 37,762' N 6 45,007' E 54 37,781' N 6 45,118' E 54 37,793' N 6 45,160' E 54 37,809' N 6 45,197' E 54 37,828' N 6 45,230' E 6

8 54 37,865' N 6 45,279' E 54 38,100' N 6 45,585' E 54 38,118' N 6 45,615' E 54 39,390' N 6 48,210' E 54 39,629' N 6 48,700' E 54 39,632' N 6 48,704' E 54 39,967' N 6 49,391' E 54 40,041' N 6 49,541' E 54 41,594' N 6 52,719' E 54 41,911' N 6 53,370' E 54 41,973' N 6 53,517' E 54 42,123' N 6 53,879' E 54 42,165' N 6 53,958' E 54 42,283' N 6 54,134' E 54 42,306' N 6 54,159' E 54 42,448' N 6 54,269' E 54 42,475' N 6 54,300' E 54 42,486' N 6 54,317' E 54 42,566' N 6 54,450' E 54 42,588' N 6 54,476' E 54 42,606' N 6 54,492' E 54 42,657' N 6 54,531' E 54 42,680' N 6 54,556' E 54 42,698' N 6 54,583' E 54 42,797' N 6 54,757' E 54 42,818' N 6 54,786' E 54 42,842' N 6 54,808' E 54 42,868' N 6 54,822' E 54 42,890' N 6 54,829' E 54 43,081' N 6 54,864' E 54 43,397' N 6 55,001' E 54 43,422' N 6 55,019' E 54 43,445' N 6 55,044' E 54 43,865' N 6 55,682' E 54 44,205' N 6 56,198' E 54 44,231' N 6 56,230' E 54 44,260' N 6 56,256' E 54 44,290' N 6 56,276' E 7

9 54 44,452' N 6 56,355' E 54 44,482' N 6 56,377' E 54 44,846' N 6 56,715' E 54 44,867' N 6 56,743' E 54 44,886' N 6 56,776' E 54 45,044' N 6 57,140' E 54 45,062' N 6 57,171' E 54 45,228' N 6 57,413' E 54 45,273' N 6 57,478' E 54 45,289' N 6 57,511' E 54 45,380' N 6 57,719' E 54 45,399' N 6 57,752' E 54 45,544' N 6 57,941' E 54 45,563' N 6 57,974' E 54 45,578' N 6 58,012' E 54 45,590' N 6 58,054' E 54 45,614' N 6 58,172' E 54 45,618' N 6 58,218' E 54 45,618' N 6 58,265' E 54 45,615' N 6 58,292' E 54 45,564' N 6 58,742' E 54 45,564' N 6 58,789' E 54 45,568' N 6 58,835' E 54 45,576' N 6 58,879' E 54 45,584' N 6 58,907' E 54 45,651' N 6 59,115' E 54 45,661' N 6 59,158' E 54 45,665' N 6 59,191' E 54 45,763' N 7 0,186' E 54 45,777' N 7 0,910' E 54 45,786' N 7 1,019' E 54 45,805' N 7 1,104' E 54 45,840' N 7 1,195' E 54 45,877' N 7 1,259' E 54 45,921' N 7 1,309' E 54 45,980' N 7 1,348' E 54 46,022' N 7 1,360' E 54 46,488' N 7 1,433' E 8

10 54 46,528' N 7 1,445' E 54 46,566' N 7 1,467' E 54 46,603' N 7 1,498' E 54 47,044' N 7 1,959' E 54 47,070' N 7 1,993' E 54 47,093' N 7 2,032' E 54 47,113' N 7 2,076' E 54 47,130' N 7 2,123' E 54 47,604' N 7 3,637' E 54 47,620' N 7 3,674' E 54 47,868' N 7 4,155' E 54 47,878' N 7 4,175' E 54 47,893' N 7 4,214' E 54 48,116' N 7 5,070' E 54 48,131' N 7 5,110' E 54 48,149' N 7 5,144' E 54 48,193' N 7 5,207' E 54 48,211' N 7 5,242' E 54 48,226' N 7 5,281' E 54 48,236' N 7 5,324' E 54 48,273' N 7 5,570' E 54 48,284' N 7 5,613' E 54 48,299' N 7 5,651' E 54 48,317' N 7 5,685' E 54 48,544' N 7 6,007' E 54 48,562' N 7 6,042' E 54 48,577' N 7 6,082' E 54 48,583' N 7 6,106' E 54 48,623' N 7 6,285' E 54 48,629' N 7 6,330' E 54 48,631' N 7 6,386' E 54 48,620' N 7 6,560' E 54 48,621' N 7 6,606' E 54 48,627' N 7 6,652' E 54 48,721' N 7 7,155' E 54 48,733' N 7 7,196' E 54 48,744' N 7 7,223' E 54 48,935' N 7 7,633' E 9

11 54 49,682' N 7 9,114' E 54 51,623' N 7 12,968' E 54 51,634' N 7 12,990' E 54 52,388' N 7 14,238' E 54 52,591' N 7 14,640' E 54 53,050' N 7 15,736' E 54 53,069' N 7 15,773' E 54 53,729' N 7 16,895' E 54 54,036' N 7 17,539' E 54 54,330' N 7 18,156' E 54 54,651' N 7 18,772' E 54 55,026' N 7 19,493' E 54 55,045' N 7 19,539' E 54 55,089' N 7 19,667' E 54 55,118' N 7 19,750' E 54 55,171' N 7 19,899' E 54 55,190' N 7 19,942' E 54 57,363' N 7 24,231' E 54 57,473' N 7 24,453' E 54 57,729' N 7 24,972' E 54 59,240' N 7 28,049' E 55 0,255' N 7 30,109' E 55 0,593' N 7 30,914' E 55 0,817' N 7 31,446' E 55 1,528' N 7 33,137' E 55 1,547' N 7 33,170' E 55 1,569' N 7 33,197' E 55 1,593' N 7 33,217' E 55 1,619' N 7 33,230' E 55 1,718' N 7 33,262' E 55 1,719' N 7 33,262' E 55 1,772' N 7 33,278' E 55 1,822' N 7 33,295' E 55 1,847' N 7 33,311' E 55 1,871' N 7 33,333' E 55 1,892' N 7 33,363' E 55 1,910' N 7 33,398' E 55 2,083' N 7 33,826' E 10

12 55 4,400' N 7 38,550' E 55 4,428' N 7 38,621' E 55 4,712' N 7 39,352' E 55 4,808' N 7 39,598' E 55 4,955' N 7 39,975' E 55 4,999' N 7 40,088' E 55 5,190' N 7 40,487' E 55 5,873' N 7 41,912' E 55 5,897' N 7 41,969' E 55 6,095' N 7 42,534' E 55 6,112' N 7 42,579' E 55 6,181' N 7 42,731' E 55 7,723' N 7 46,176' E 55 7,766' N 7 46,314' E 55 7,913' N 7 47,068' E 55 7,946' N 7 47,183' E 55 7,987' N 7 47,266' E 55 8,039' N 7 47,330' E 55 8,076' N 7 47,365' E Der Verlauf der Trassen des verfahrensgegenständlichen Seekabelsystems ist auf der dieser Genehmigung beigefügten Karte dargestellt (vgl. Anlage 1.1). Auf die Darstellungen wird Bezug genommen. Es bestehen zur Antragstrasse Änderungen in den in Anlage 1.2 dargestellten Bereichen. A.3 Zur Minimierung von Risiken für die Schifffahrt im Bereich der Schifffahrtsroute 3 ist das verfahrensgegenständliche Kabel mit bestehenden Kabelsystemen zu bündeln. Das COBRAcable ist in geringstem möglichem Abstand zum Offshore-Windpark Trianel Windpark Borkum bzw. an das zum Zeitpunkt der Errichtung bereits verlegte Kabelsystem zu verlegen, insbesondere ist eine Verlegung zu unterlassen, die Zwischenräume für die spätere Verlegung weiterer Kabelsysteme vorsieht. Auf die Nebenbestimmung Ziffer A.5 wird verwiesen. A.4 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor bis 12 Monate vor dem geplanten Baubeginn je nach Baufortschritt der geplanten und genehmigten Kabelsysteme östlich des COBRAcables eine andere Routenführung zwischen dem Grenzkorridor I und im Bereich der Kreuzung der Europipe1 und ggf. durch die Verlegung erforderlich werdende Nachuntersuchungen anzuordnen. Die Abweichung kann bis zu 500 m zu dem hier genehmigten Verlauf betragen. A.5 Änderungen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) unverzüglich mitzuteilen bzw. bei mehr als nur unwesentlichen Änderungen sind diese rechtzeitig vorab zur Genehmigung vorzulegen. A.6 Bestandteil und Grundlage der Genehmigung sind ferner nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die einzureichenden Unterlagen und Nachweise, die in Anlage 2 aufgeführt sind. 11

13 A.7 Untersuchungen des Meeresbodens, die beispielsweise der Baugrunduntersuchung dienen, sind rechtzeitig gemäß 132 BBergG zu beantragen. A.8 Die im Tenor genannten Geschäftsführer stellen die für die Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung des Kabels verantwortliche Personen im Sinne von 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dar. Die im Tenor genannten Geschäftsführer oder der Betreiber benennt der Genehmigungsbehörde die nach 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse für die Bau- und Betriebsphase unverzüglich nach der Bestellung, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verlegungsvorbereitungen bzw. vor der Betriebsphase. Entsprechend 60 Abs. 2 S. 1 BBergG sind hierbei zudem ihre Stellung im Betrieb und ihre Vorbildung anzugeben. Der Genehmigungsbehörde gegenüber ist darzulegen, dass die Personen im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG entsprechend 59 Abs. 2 BBergG in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Anzahl bestellt wurden und deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig und lückenlos festgesetzt wurden. Insbesondere sind der Genehmigungsbehörde die zur Leitung der Errichtung und des Betriebs des Kabels bestellten natürlichen Personen zu benennen. Änderungen der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. A.9 Die ständige Erreichbarkeit (rund um die Uhr) der verantwortlichen Personen ist sicherzustellen. Die entsprechenden Kontaktdaten sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstmalig zwei Wochen vor Beginn der Verlegung mitzuteilen. Änderungen und Ergänzungen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. A.9.1 Die für die Bauphase benannte(n) verantwortliche(n) Person(en) hat/haben sicherzustellen, dass die geregelten Ausrüstungs-, Verhaltens- und Meldeverpflichtungen unverzüglich und vollständig erfüllt werden. A.10 Soll diese Genehmigung rechtsgeschäftlich an einen Dritten (Übertragungsempfänger) übertragen werden, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich die neuen verantwortlichen Personen im Sinne von 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zu benennen. Bis zum Eingang dieser Erklärung bleibt der bisherige Rechteinhaber aus dieser Genehmigung berechtigt und verpflichtet. Privatrechtliche Rechtsverhältnisse bleiben durch diese Regelung unberührt. A.11 Änderungen der Firmenanschrift, der Firmenbezeichnung oder der Rechtsform der Genehmigungsinhaberin bzw. der Berechtigung aus dieser Genehmigung und gegebenenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Angabe des Insolvenzverwalters sind der Genehmigungsbehörde sowie der GDWS Ast. Nord und Nordwest unverzüglich schriftlich mitzuteilen. A.12 Von dieser Genehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die nach 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderliche Genehmigung des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie sowie die baurechtlichen Zulassungen für sämtliche Abschnitte der Kabeltrasse vorliegen und diese vollziehbar sind. Hierüber sind der Genehmigungsbehörde Nachweise vorzulegen. Die Genehmigung beinhaltet nicht die anderweitig für den Bereich des Festlandsockels oder des Küstenmeeres zur Realisierung des Projektes erforderlichen Genehmigungen. 12

14 2. Seekabelsystem a) Trassenerkundung und Vermessung K.1 Die genaue Position, d.h. Kilometrierung und Tiefenlage (sog. as-laid- Dokumentation/ as-built-dokumentation), des Kabels ist einzumessen. Das zur Dokumentation verwendete Verfahren muss geeignet sein, die Kabellage zuverlässig und mit der erforderlichen Genauigkeit zu ermitteln und darzustellen. Nach Verlegung des Kabels im Bereich des deutschen Festlandsockels ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Ende der Verlegearbeiten, ein vorläufiger Baubestandsplan (unter Verwendung der Rohdaten) und innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Verlegearbeiten ein endgültiger Baubestandsplan vorzulegen, der alle errichteten baulichen Anlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke mit allen realen Koordinaten enthält. Der Bestandsplan muss die Tiefenlage des Kabels (bezogen auf den Meeresboden zur Zeit der Einmessung), die Koordinaten der Trasse einschließlich der Kilometrierung sowie die Kreuzungsbauwerke enthalten und ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich schriftlich und in digitaler Form vorzulegen. Alle Positionsangaben sind in geographischen Koordinaten oder in UTM-Koordinaten, bezogen auf das geodätische Datum WGS 84 anzugeben. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Vorgaben für Art und Inhalt der Übermittlung festlegen. K.1.1 Zur Dokumentation der Tiefenlage des Kabels ist eine aufbereitete graphische Darstellung einzureichen, aus der sowohl die erreichte als auch die nach Ziffer K.4 angeordnete Überdeckung hervorgeht. Die Informationen sind in digitaler Form auf einem digitalen Datenträger mit digitaler Kartendarstellung in CAD oder GIS-Format, vorzugsweise Shape-Format, vorzulegen. b) Bauvorbereitung K.2 Die Genehmigungsinhaberin ist für die Ermittlung, Erkundung und Bergung bzw. Beseitigung vorhandener Kabel, Leitungen, Hindernisse, Wracks, Kultur- und Sachgüter, Kampfmittel und sonstiger Objekte sowie für alle daraus resultierenden Schutzmaßnahmen selbst verantwortlich. Die Auffindung der genannten Gegenstände ist zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde unverzüglich zu melden. Munitionsfunde sind zudem dem Maritimem Sicherheitszentrum Cuxhaven, Gemeinsame Leitstelle der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer, Zentrale Meldestelle für Munition im Meer zu melden. K.2.1 K.2.2 Sprengungen sind zu unterlassen. Sollten Sprengungen zur Munitionsbeseitigung erforderlich sein, ist der Genehmigungsbehörde ein Schallschutzkonzept rechtzeitig vorher vorzulegen. Die Maßnahmen zur Räumung der Kabeltrasse und zur Vorbereitung der Herstellung von Kreuzungsbauwerken sind mittels DGPS-Datenaufnahme zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Verlegung des gegenständlichen Seekabelsystems vorzulegen. Bei einer erforderlich werdenden Zerschneidung von stillgelegten Kabeln (sog. Out-of-Service-Kabel) sind diese Kabel derart abzulegen, dass eine Beeinträchtigung der Schifffahrt und der Fischerei ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Fixierung der Kabelenden im Meeresboden. Die Versiegelung des Meeresbodens muss auf das unbedingt erforderliche Maß 13

15 K.2.3 K K.2.4 beschränkt werden; hierfür ist für jede Fixierung eine Dokumentation anzufertigen und in die as-laid/as-built-dokumentation aufzunehmen. Die fixierten Kabelenden sind zum vorgenannten Zweck exakt einzumessen, die Koordinaten (WGS 84) sind für jedes Kabel in einen gesonderten Kartenausschnitt einzutragen und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übersenden. Innerhalb von artenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründen sowie entsprechenden Verdachtsflächen sind die Arbeiten zur Räumung sowie das Ablegen von stillgelegten Kabeln auf einen Arbeitsstreifen von 25 m entlang des stillgelegten Kabels zu beschränken. Der Rückbau von stillgelegten Kabeln in Riffen ist auszuschließen. Im FFH-Gebiet Sylter Außenriff und insbesondere in geschützten Biotopen erfolgt gemäß kein Rückbau des parallel liegenden ODIN-Kabels über längere Strecken. Die vom Meeresboden entfernten Kabel sind ordnungsgemäß an Land zu entsorgen. Der Nachweis der Entsorgung ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vorzulegen. K.2.5 Die Genehmigungsinhaberin hat vor Beginn der Verlegearbeiten Untersuchungen zur Identifizierung etwaiger archäologischer Funde innerhalb der Wirkbreite vorzunehmen. Die Ergebnisse sind den Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden und zur Information der Genehmigungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Verlegearbeiten vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen der Untersuchung identifizierte Gegenstände archäologischer oder historischer Art unter Einbindung der Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden an Ort und Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt bleiben können. K.2.6 Im Falle des Fundes von Kultur- und Sachgütern, die auf Grundlage der Untersuchung nicht zu erwarten waren, ist seitens der Genehmigungsinhaberin durch geeignete Maßnahmen und unter Einbindung der Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden sicherzustellen, dass wissenschaftliche Untersuchungen und Dokumentationen der Funde vor dem Beginn von Baumaßnahmen durchgeführt und grundsätzlich Gegenstände archäologischer oder historischer Art entweder an Ort und Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt bleiben können. Eine entsprechende Verfahrensanweisung ist mit den Denkmalschutzund Denkmalfachbehörden abzustimmen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Information bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Nebenbestimmungen Ziffern K.4.5, K.7 bis K.27, K.31 und K.32 sind bei der Durchführung von Maßnahmen zur Räumung der Kabeltrasse und zur Vorbereitung der Herstellung von Kreuzungsbauwerken grundsätzlich entsprechend anzuwenden. c) Technische Anforderungen K.3 Die konkreten, technischen Spezifikationen (Hersteller, Kabeldesign, verwendete Stoffe, Gewicht pro Meter) des zur Ausführung gelangenden Seekabelsystems hat den in den Antragsunterlagen vorgelegten Spezifikationen zu entsprechen. Bei Einsatz eines masseimprägnierten Kabels (MI-Kabel) ist der Genehmigungsbehörde vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass im Falle einer Beschädigung des Kabels keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. 14

16 d) Verlegung K.4 Das Seekabelsystem ist im Bereich der AWZ so zu verlegen, dass eine dauerhafte Tiefenlage (Oberkante Kabel) von mindestens 1,50 m unter Seebodenoberkante sichergestellt wird. Entsprechende Überdeckungshöhen sind ständig zu gewährleisten und der Genehmigungsbehörde in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. K.4.1 Die Genehmigungsinhaberin hat dazu in Bereichen mit ungünstigen Bodenverhältnissen ggf. auch über das Method Statement hinausgehende Bodenvorbereitungsarbeiten durchzuführen, die die Verlegetiefe sicherstellen. Eine detaillierte Beschreibung der bodenvorbereitenden Maßnahmen ist im Rahmen des Nachweises zu Ziff. K.4 rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Genehmigungsbehörde sowie der GDWS Ast. Nord und Nordwest einzureichen. K.4.2 K.4.3 K.4.4 K K K Die Temperatur des Sediments darf in 20 cm Tiefe um nicht mehr als 2 Kelvin (sog. 2 K-Kriterium ) erhöht werden. Die Errichtungsarbeiten sind innerhalb des Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht nicht im Zeitraum vom bis zum eines jeden Jahres durchzuführen und sind hier innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Auf Antrag kann die Errichtung auch innerhalb dieses Zeitraums mit Zustimmung des BfN gestattet werden, wenn insbesondere die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist. Die Genehmigungsinhaberin hat die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Genehmigungsinhaberin hat mindestens sechs Monate vor Beginn der Verlegearbeiten anhand einer von einem geeigneten, unabhängigen und anerkannten Sachverständigen geprüften oder zertifizierten Trassenstudie ( Burial Assessment Study ) die Eignung des Verlegeverfahrens und der zum konkreten Einsatz kommenden Verlegegeräte für das Erreichen der vorgegebenen Überdeckung unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse nachzuweisen sowie die Überwachung der für die Überdeckung gemäß Ziffer K.4 vorzusehenden Maßnahmen darzustellen. Der Nachweis hat auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der vorgesehenen Trasse zu erfolgen und hat die maßgeblichen Angaben über die hydrographischen und geologischen Verhältnisse zu enthalten. Art, Umfang, Methodik, Untersuchungsdichte und -tiefe der Bodenuntersuchung müssen alle relevanten Bodenparameter im Umfeld der geplanten Trassenlage und bis hin zur vorgegebenen Einbringungstiefe so hinreichend abbilden, dass etwaige kleinräumige Abweichungen oder Problemstellen unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Tiefenlage aufgezeigt und im Hinblick auf die Eignung der vorgesehenen Verlegetechnik schlüssig bewertet werden können. Der Nachweis muss die zur Erreichung der erforderlichen Überdeckung sowie die zur realzeitlichen Überwachung der Verlegearbeiten vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich vorgesehener Maßnahmen bei festgestellten Bodenproblemen oder unerwartet ungünstigen Bodenverhältnissen, im Rahmen eines Qualitätssicherungsverfahrens bzw. Qualitätsmanagements nach anerkannten internationalen Normen umfassen. Dies beinhaltet z.b. die Darstellung der verwendeten Geräte in Verbindung mit Eignungsnachweisen, Verlegekonzept, Ankerkonzept, Messverfahren zur Lokalisierung der Kabellage und Überdeckungen, etc. Zur Einbringung der Kabel sind möglichst bodenschonende Geräte einzusetzen, die die Verlegetiefe in einem Verlegevorgang herstellen. 15

17 K K.4.5 K.4.6 K.4.7 Die Verlegegenauigkeit sowie die Wirkbreiten (Breite von Kabelgraben, Arbeitsstreifen und Sedimentationszone) des Verlegegeräts sind anzugeben. Die Genehmigungsinhaberin hat der Genehmigungsbehörde mindestens drei Monate vor Beginn der Verlegearbeiten eine Ausführungsplanung vorzulegen. Die Ausführungsplanung beinhaltet insbesondere: einen Bauzeitenplan (v.a. Bauablauf, vorgesehene Zeiten, Dauer der Arbeiten, Arbeitspositionen); einen Lageplan; verbindliche Angaben zu den im gegenständlichen Trassenverlauf zum Einsatz kommenden Verlegeverfahren und konkreten Verlegegeräten unter verbindlicher Angabe der jeweiligen Trassenabschnitte und Trassenlängen; verbindliche Erklärung, dass die Verlegegeräte zum Einsatz kommen, die in der Trassenstudie (Installer Burial Assessment Study) unter Berücksichtigung der vorgegebenen Überdeckung und der örtlichen Bodenverhältnisse als geeignet nachgewiesen worden sind; eine Beschreibung des Verfahrens für das Wiederauffinden des Pre- Trenches (Nebenbestimmung Ziffer K.4.10) zum Zweck der finalen Kabelverlegung und eine Bewertung hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten; eine detaillierte Darlegung des Risikomanagements insbesondere mit Bezug auf etwaige Unwägbarkeiten, z.b. Bodenverhältnisse, Bodenhindernisse, etc. verbindliche Angaben zu den einzusetzenden Maschinen, Geräten und Fahrzeugen (einschließlich aller Subunternehmer); Name, Rufzeichen und Nationalität der jeweils eingesetzten Arbeitsfahrzeuge und -geräte (einschließlich aller Subunternehmer); verbindliche Angaben zu den Muffenstandorten sowie Muffentypen; Namen, Anschriften sowie fernmündliche Kontaktmöglichkeit der nach Ziffer A.8 bestellten verantwortlichen Personen. Deren jeweilige funktionale und/oder zeitliche Bereiche in Bezug auf die Kabelverlegung sind differenziert darzustellen und zuzuordnen. eine Koordinierung und Optimierung der einzelnen Bauabschnitte, um visuelle und akustische Störungen durch Schiffsverkehr für Rast- und Zugvögel und Schweinswale sowie Störungen am Meeresgrund zu vermindern. einen HSE-Plan entsprechend Nebenbestimmung Ziffer K.7. Die Bauarbeiten dürfen erst mit Erteilung der Freigabe der Ausführungsplanung begonnen werden. Sollten sich bei der Ausführungsplanung oder während der Bauausführung Änderungen ergeben, sind diese der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Wirkzone des eingesetzten Verlegegeräts darf eine Breite des Kabelgrabens von 1 m sowie beidseits des Kabelgrabens jeweils 2 m Arbeitsstreifen und 10 m Sedimentationszone nicht überschreiten. Bei Riffvorkommen ist dort, wo technisch möglich, ein Abstand von 50 m einzuhalten. Besonders empfindliche Bereiche ( 30-Biotope) sind im Rahmen der Feintrassierung möglichst zu umgehen. Soweit zur Erreichung der erforderlichen Überdeckung ein Verlegegerät mit größeren Wirkbreiten eingesetzt werden muss, kann auf Antrag 16

18 K.4.8 K.4.9 K.4.10 K.4.11 K.4.12 von der vorgegebenen Wirkbreite abgewichen werden. Hierfür ist eine gesonderte Prüfung gem. 30 BNatSchG durch das Bundesamt für Naturschutz erforderlich. Bei Einsatz eines Post-Lay-Burial-Verfahrens darf der Zeitraum zwischen Ablegen und Einspülen des Kabels nicht die Dauer von vier Wochen überschreiten. Dabei gehört auch die Phase zwischen Ablegung und Einspülen des Kabels zur Bauphase. Die Kabelverlegung darf innerhalb des Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht nicht in dem Zeitraum vom bis zum durchgeführt werden und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Auf dem Verlegeschiff ist eine für die Umsetzung der Vorgaben verantwortliche, vom beauftragten Verlegeunternehmen unabhängige, fachlich geeignete und qualifizierte Person einzusetzen, die den Verlegevorgang permanent beobachtet und in Echtzeit kontinuierlich dokumentiert. Diese Dokumentation ist der Genehmigungsbehörde insbesondere in Bezug auf die erreichten Überdeckungshöhen sowie die Einhaltung des genehmigten Trassenverlaufs im Rahmen der Tagesberichterstattung nach Nebenbestimmung Ziffer K.12 zu übermitteln. Abweichungen von den Verlegevorgaben, die eine geringere Überdeckung oder sonstige Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erwarten lassen, sind zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde unverzüglich per zu melden. Das Gleiche gilt für wesentliche Unterbrechungen der Verlegung. Zur Erreichung und Gewährleistung der vorgegebenen Verlegetiefen ist vor Verlegung des Seekabelsystems ein Pre-Trench mindestens auf den Abschnitten der Kabeltrasse durchzuführen, auf denen unter Berücksichtigung der Bodendaten der Genehmigungsbehörde bzw. der Untersuchungen der Bodenverhältnisse durch die Genehmigungsinhaberin Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente bestehen, nach denen kleinräumige Abweichungen oder Problemstellen nicht auszuschließen sind. Wird im Pre-Trench die vorgegebene Verlegetiefe nicht erreicht, ist das Einbringverfahren anzupassen bzw. zu optimieren. Die Durchführung des Pre-Trenchs ist ggf. zu wiederholen, bis die vorgegebenen Verlegetiefen erreicht worden sind. Die Ergebnisse des Pre- Trenchs sind in einem Kurzbericht mit Lageplan und Kilometrierung zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde sowie der GDWS, Ast. Nord und Nordwest, unverzüglich zu übergeben. Anhand dieses Dokumentationsberichtes erfolgt eine gesonderte Evaluierung der im Pre-Trench erzielten Ergebnisse. Der Pre-Trench ist so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Anpassung des Verlegegerätes noch erfolgen kann. Soweit die vorgegebene Überdeckungshöhe beim ersten Einbringen des Kabels nicht erreicht wird, hat die Genehmigungsinhaberin geeignete Verfahren anzuwenden, um diese nachträglich zu erreichen. Eingriffsintensive Nachspülarbeiten sind möglichst zu vermeiden bzw. auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Sofern die vorgegebene Überdeckungshöhe erheblich unterschritten wird, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Die Genehmigungsbehörde gibt die Wiederaufnahme der Verlegetätigkeit frei, sobald der Bericht über die Unterbrechung ausgewertet wurde. Die Freigabe erfolgt nach Zustimmung der GDWS, Ast. Nord und Nordwest, und kann mit weiteren Maßgaben für eine sichere Kabelverlegung verbunden werden. Solange das jeweilige Seekabelsystem nicht in eine vorgegebene Tiefenlage gebracht wurde oder der Zustand des Kabels aus sonstigen Gründen auch im Betrieb eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellt, ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug solange an den Fehlstellen einzusetzen, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist oder einer 17

19 Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs durch andere Maßnahmen begegnet werden kann. K.5 Bei der Durchführung der Bauarbeiten hat die Genehmigungsinhaberin die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. K.6 Die Verlegung ist mittels DGPS-Datenaufnahme zu dokumentieren. K.7 Spätestens drei Monate vor Baubeginn sind der Genehmigungsbehörde in einem Gesundheits-, Sicherheits- und Umwelt-Plan (Health, Safety and Environment Plan HSE-Plan) darzulegen, wie unter Einhaltung der deutschen Arbeitsschutzbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes bzw. entsprechend dem Stand der Technik das Seekabelsystem ausgestattet, verlegt und betrieben wird, so dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in jeder Projektphase gewährleistet ist. In dem HSE-Plan soll des Weiteren dargestellt werden, welche stofflichen Einleitungen durch die Errichtung und den Betrieb, insbesondere von den eingesetzten Schiffen und Arbeitsfahrzeugen, zu erwarten sind. Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, den Eintrag einzelner Stoffe oder von Stoffgruppen räumlich und/oder zeitlich zu begrenzen oder zu untersagen. Die Vorlage eines HSE-Plans für den Rückbau des Seekabelsystems bleibt vorbehalten. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore- ArbZV) sind, soweit der Geltungsbereich zutrifft, umzusetzen. K.8 Als Vorsorge für einen Unfall dürfen in Arbeitsgeräten, die für den Legevorgang im Wasser zum Einsatz kommen, ausschließlich biologisch schnell abbaubare und ökologisch unbedenkliche Öle, Schmier- und Hydraulikflüssigkeiten ohne Wassergefährdung eingesetzt werden. Über die eingesetzten Stoffe ist dem BSH spätestens zwei Monate vor Baubeginn eine tabellarische Auflistung vorzulegen. Sollte die Umsetzung von Satz 1 nicht möglich sein, können Alternativen eingesetzt werden. Diese sind nachvollziehbar zu begründen. K.9 Die Genehmigungsinhaberin legt der Genehmigungsbehörde rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verlegearbeiten eine Übersicht der Dokumente zur Erfüllung der sich aus dieser Genehmigung ergebenden Verpflichtungen, im Wesentlichen der Nebenbestimmungen Ziffer A.8, A.9, A.12, K.2.1, K.2.3, K.2.4, K.2.5, K.4.1, K.4.4, K.4.5, K.4.9, K.4.10, K.7, K.9, K.10.2, K.10.6, K.10.10, K.28, K.29, K.30 und K.34 vor. e) Verkehrssicherung und Arbeitsfahrzeuge K.10 Die Verkehrssicherung ist von der Genehmigungsinhaberin mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen. Die Genehmigungsinhaberin hat den Schiffsführern der VSF Vorgaben zur Durchführung der Verkehrssicherung gemäß Ziffer K.10.5 ff. aufzugeben. K.10.1 K.10.2 Während des gesamten Verlegevorgangs ist durchgängig mindestens ein Verkehrssicherungsfahrzeug (VSF) bereitzustellen, das ständig vor Ort ist, ausschließlich zum Zwecke der Verkehrssicherung eingesetzt wird und eine permanente Beobachtung des Schiffsverkehrs (optisch und mittels Radar/AIS) durchführt. Auf die besonderen verkehrssichernden Maßnahmen im VTG Terschelling German Bight und im VTG German Bight Western Approach in Abschnitt (g) wird hingewiesen. Darüber hinaus hat das VSF folgende Merkmale aufzuweisen: Höchstgeschwindigkeit von mindestens 15 kn. 18

20 K.10.3 K.10.4 K K.10.5 K.10.6 K.10.7 Besetzung mit geeignetem nautischem Personal (nautische Patentinhaber nach STCW 95, Regel II/2). Ausrüstung mit zwei funktionsfähigen und durch eine anerkannte Servicestelle geprüften Radargeräten. Mindestens ein Gerät muss mit "ARPA" Funktion ausgestattet sein. Ausrüstung mit zwei UKW/Grenzwellen-Sprechfunkgeräten mit GMDSS- Funktionalität, die dem Stand der Technik entsprechen. Ausrüstung mit AIS. Die Darstellung der empfangenen AIS-Signale hat bordseitig auf Basis einer elektronischen Seekarte und in Verbindung mit einem Radarsichtgerät zu erfolgen. Grundsätzlich vier Wochen vor Baubeginn bzw. vor einem Wechsel ist die Eignung des/der zur Verkehrssicherung eingesetzten Fahrzeuge/s gegenüber der Genehmigungsbehörde und der GWDS Ast. Nord und Nordwest nachzuweisen. Das Sicherungsfahrzeug hat den Verkehr im Baustellenumfeld ständig mittels Radar und AIS zu beobachten. Im Bedarfsfall sind Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und der Baustellenfahrzeuge einzuleiten und der übrige Verkehr auf eine sichere Passiermöglichkeit hinzuweisen. Die Kennzeichnung aller beteiligten Arbeitsfahrzeuge und -geräte sowie deren Verkehrsverhalten müssen den internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) entsprechen. Der Unternehmer darf an den Fahrzeugen und Geräten außer den nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften (KVR, SeeSchStrO) erforderlichen Lichtern und Sichtsignalen keine Zeichen oder Lichter anbringen, die zu Verwechslungen führen oder die Schifffahrt durch Blendwirkung, Spiegelung oder anders irreführen oder behindern können. Arbeitsfahrzeuge sind unter Berücksichtigung der Anforderungen eines sicheren Schiffs- und Luftverkehrs sowie der Arbeitssicherheit nicht mehr als erforderlich zu beleuchten, um Anlockeffekte für Zugvögel so weit wie möglich zu reduzieren. Auf allen eingesetzten Fahrzeugen ist auf den internationalen Notfrequenzen khz und 156,800 MHz (Kanal 16) sowie DSC Kanal 70 eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. Auf dem jeweiligen Arbeitsgerät müssen zwei funktionsfähige Radargeräte und zwei UKW/Grenzwellen-Sprechfunkgeräte mit GMDSS-Funktionalität, die dem Stand der Technik entsprechen, vorhanden sein. Mindestens ein Gerät muss mit "ARPA"- Funktion ausgestattet sein. Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist durch Wartungsnachweise (nicht älter als zwölf Monate) einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Servicestelle nachzuweisen. Eine ständige Beobachtung des Verkehrs (optisch und mittels Radar) ist von Bord des jeweiligen Arbeitsgerätes durchzuführen. Schiffe, die sich den Arbeitsgeräten nähern, sind optisch oder über Radar zu beobachten und, falls erforderlich, mit geeigneten Mitteln über den Gefahrenbereich zu informieren. K.10.8 Auf den international vorgeschriebenen Frequenzen sind vom VSF Sicherheitsmeldungen (Inhalt: Position und Kurs der Verlegeeinheit, erforderlicher Sicherheitsabstand, Störungen, besondere Vorkommnisse, etc.) auszustrahlen: Bei Annäherung anderer Fahrzeuge an die Verlegeeinheit/Baustelle, wenn durch deren Kurse eine gefährliche Annäherung nicht auszuschließen ist, 19

21 K.10.9 K K K In anderen Fällen, wenn bei sachgerechter Beurteilung der Lage ein Bedarf erkennbar ist. Bei gefährlicher Annäherung anderer Fahrzeuge bzw. wenn die sachgerechte Beurteilung der Lage dies erfordert, sind durch das VSF weitere verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Soweit zweckdienlich sind einzelne Verkehrsteilnehmer gezielt anzusprechen und auf eine sichere Passiermöglichkeit hinzuweisen. Soweit erforderlich sind der Morsebuchstabe "U" mit der Morselampe zu geben und/oder weiße Leuchtsignale abzuschießen sowie unter sorgfältiger Berücksichtigung der gegebenen Umstände und Bedingungen alle Maßnahmen zu treffen, die nach Seemannsbrauch zum Abwenden unmittelbarer Gefahr notwendig sind. Über die Durchführung diesbezüglicher Maßnahmen ist nördlich des VTG German Bight Western Approach die Verkehrszentrale Cuxhaven und im südlichen Bereich die Verkehrszentrale German Bight Traffic unverzüglich zu unterrichten. Alle eingesetzten Fahrzeuge einschließlich des VSF müssen in Bezug auf Ausrüstung und Besetzung den deutschen Sicherheitsanforderungen genügen. Der Genehmigungsbehörde sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte sind zu überwachen und in einem guten betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ein Abdruck dieser Genehmigung ist der Schiffsführung auf der Verlegeeinheit, den übrigen Arbeitsfahrzeugen und VSF auszuhändigen und den Vollzugsbeamten auf Verlangen vorzulegen. f) Berichte, Meldungen und Dokumentation K.11 Bei besonderen Vorkommnissen sind unverzüglich die Genehmigungsbehörde, nördlich des VTG German Bight Western Approach die Verkehrszentrale Cuxhaven und im südlichen Bereich die Verkehrszentrale German Bight Traffic per Fax und oder fernmündlich zu informieren. Folgende Angaben sind hierbei erforderlich: Name, Rufzeichen, Funktion der beteiligten Fahrzeuge, Angabe der betroffenen Kabeltrasse/n, aktuelle Position, Art des besonderen Vorkommnisses (Störung, Verzögerung, Unfall, Meeresverunreinigung, Kampfmittelfund, Ortung eines Unterwasserhindernisses, Beschädigung eines Schifffahrtszeichens etc.). K.12 Für das Seekabelsystem ist täglich sowie unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen ein Bericht zu erstellen, der folgende Angaben enthält: die über den Arbeitstag eingesetzten Fahrzeuge (Name und Rufzeichen) und deren Funktion; voraussichtlicher Weg in den kommenden 24 Stunden die tatsächliche Länge unter Angabe der Positionen (Anfangs-, End-, Knick- und markante Punkte) sowie der zugehörigen tatsächlichen Überdeckung des bisher verlegten bzw. eingespülten Kabelsystems (Etmalstrecke mit Anfang/Ende und markanten Punkten) alle bisher auf den jeweiligen Abschnitten erfolgten groben Bauabläufe unter Angabe der Positionen (Anfangs-, End-, Knick- und markante Punkte) geplante Tätigkeit in den kommenden 24 Stunden Kartographische Darstellung Der Bericht ist der Genehmigungsbehörde per und/oder per Fax täglich zuzusenden. 20

22 K.13 Der Beginn, die Beendigung, jede signifikante Unterbrechung und die Wiederaufnahme der Arbeiten sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Seewarndienst Emden, der Verkehrszentrale Wilhelmshaven (bei besonderen Vorkommnissen sofort über UKW Kanal 16 oder 79/80) und der Verkehrszentrale Cuxhaven (bei besonderen Vorkommnissen sofort über UKW Kanal 16 oder 11) per Fax, oder fernmündlich zu melden. K.14 Die Genehmigungsinhaberin hat dem BSH und den von ihr beauftragten Vollzugskräften sowie den Beauftragten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung während der gesamten Bauphase Zutritt zu allen beteiligten Arbeitsfahrzeugen zu gewähren und ggf. geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen, um Kontrollen durchzuführen. Etwaigen situationsbedingten Weisungen/Anordnungen der Genehmigungsbehörde bzw. Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bzw. der Wasserschutzpolizei ist Folge zu leisten. K.15 Schäden an Schifffahrtszeichen oder -anlagen oder alle sonstigen Vorkommnisse, die in Zusammenhang mit den Verlegearbeiten verursacht werden, sind nördlich des VTG German Bight Western Approach der Verkehrszentrale Cuxhaven und im südlichen Bereich der Verkehrszentrale German Bight Traffic unverzüglich zu melden. K.16 Werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch auf der Wasseroberfläche oder in der Wassersäule treibende oder auf den Meeresgrund gesunkene Teile (z.b. Ankertonnen, Arbeitsgeräte, Materialien etc.), die der Sachherrschaft des Unternehmers unterliegen, beeinträchtigt oder gefährdet, so hat die nach Ziffer A.8 benannte, verantwortliche Person unverzüglich Maßnahmen zur Ortung und Bergung/Beseitigung der Gegenstände einzuleiten. Soweit eine umgehende Bergung nicht möglich ist, sind diese Gegenstände bis zu ihrer Beseitigung behelfsmäßig zu kennzeichnen. Nördlich des VTG German Bight Western Approach ist die Verkehrszentrale Cuxhaven und im südlichen Bereich ist die Verkehrszentrale Wilhelmshaven unverzüglich unter Angabe von Uhrzeit und geographischen Koordinaten (WGS 84) zu informieren. Der Nachweis der Beseitigung ist gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu führen. K.17 Da das Seekabelsystem die militärischen Übungsgebiete ED-D 46 und ED-D 44 sowie das Artillerie-Schießgebiet Nordsee kreuzt, sind den folgenden Dienststellen der Bundeswehr mindestens 4 Wochen vor Baubeginn Informationen über den Baubeginn und die Bekanntgabe des Bauabschnittes zu übermitteln. Zentrum Luftoperationen Dezernat A 3 III a COSA PCA in Uedem, KdoUStgVbdeLw Grp FlBtrbBw in Köln, DO EXAS (nach Dienst: DO OPER) im Marinekommando Ast. Glücksburg Kurzfristige Änderungen im abgesprochenen Ablauf sind den genannten Dienststellen unverzüglich mitzuteilen. K.18 Die Vorhabenträgerin hat darauf zu achten, dass bei den Arbeiten keine Stoffe oder Gegenstände in das Meer gelangen, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die Schifffahrt darstellen. 21

23 K.19 Jede Verunreinigung des Meeres durch Öl oder andere Stoffe, die zu schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Meerwassers führen kann, hat zu unterbleiben. Insbesondere dürfen Ölrückstände der Maschinenanlage, Fäkalien, Verpackungen, Abfälle sowie Abwässer nicht in das Meer eingeleitet werden. Tritt eine Verunreinigung ein, so ist diese unverzüglich auf kürzestem Übermittlungswege zu melden. dem Maritimen Lagezentrum in Cuxhaven und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie K.20 Es dürfen keine Arbeitsgeräte, Trossen oder andere Gegenstände in das Meer gelangen und auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Nach Abschluss der Verlegung hat die Genehmigungsinhaberin gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis über die Reinheit des Meeresbodens in dem Verlegegebiet durch geeignete Maßnahmen (z.b. Videoaufnahmen/Side Scan Sonar-Aufnahmen) zu erbringen. K.21 Im Zuge der Arbeiten sind verloren gegangene Gegenstände wie z.b. Anker oder Materialien, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hervorrufen können, unverzüglich zu orten und zu bergen bzw., falls dies nicht möglich ist, behelfsmäßig zu kennzeichnen. Die Dokumentation ist nach Abschluss der Verlegung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln. Soweit sich nach der Art des aufgefundenen Objektes Hinweise darauf ergeben, dass das Objekt Gefährdungen hervorrufen könnte, ist dies dem Maritimen Lagezentrum und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu melden. g) Zusätzliche verkehrssichernde Maßnahmen im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten K.22 Abweichend von Ziff. K.10.2 ist während der Arbeiten in Verkehrstrennungsgebieten ein Verkehrssicherungsfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 24 kn (Probefahrtgeschwindigkeit) einzusetzen. Sofern nachfolgend nicht abweichend ausgeführt, gelten die Nebenbestimmungen (K.10 ff) entsprechend. K.23 Vom VSF sind halbstündlich (h+15, h+45) sowie bei Bedarf Sicherheitsmeldungen auszustrahlen, die auf UKW-Kanal 16 angekündigt und auf einem Arbeitskanal verbreitet werden müssen. Die Meldungen müssen folgenden Inhalt umfassen: Name der beteiligten Arbeitsfahrzeuge, Art der durchgeführten Arbeiten, Aktuelle Position, Notwendiger Passierabstand, Voraussichtlicher Weg in den kommenden 30 Minuten und Besondere Vorkommnisse. K.24 In den Einbahnwegen des VTG Terschelling German Bight und German Bight Western Approach hat sich das VSF, bezogen auf die allgemeine Verkehrsrichtung, grundsätzlich ca. 3 Seemeilen vor der Verlegeeinheit aufzuhalten. Bei Bedarf ist auf annähernde Schiffe zuzufahren bzw. diesen nachzufahren. 22

24 K.25 Das VSF hat die Maßnahmen gemäß Ziffern K.10.8 und K.10.9 bei Annäherung anderer Fahrzeuge auf weniger als 8 Seemeilen an die Verlegeeinheit durchzuführen, wenn durch deren Kurse eine gefährliche Annäherung nicht auszuschließen ist. K.26 Während der Verlegearbeiten im VTG ist seitens des VSF das zweite Radargerät permanent im Stand-By-Betrieb zu schalten. K.27 Die Verlegeeinheit bzw. das VSF müssen die Verkehrszentrale Cuxhaven (zuständig nördlich des VTG German Bight Western Approach ) und im südlichen Bereich die Verkehrszentrale German Bight Traffic über alle verkehrsrelevanten Vorkommnisse unverzüglich unterrichten. Eine permanente Ansprechbarkeit auf UKW Kanal 16 ist sicherzustellen. h) Andere Seekabel, Rohrleitungen und weitere Nutzungen K.28 Vor Beginn von Baumaßnahmen sind mit den Eigentümern der betroffenen in Betrieb befindlichen Unterwasserkabel bzw. Rohrleitungen die Bedingungen der Kreuzungen und Näherungen innerhalb der Schutzbereiche vertraglich zu vereinbaren. Dabei sind die Vorgaben dieses Bescheids zu beachten. Über den Bestand der Vereinbarungen ist gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ein geeigneter Nachweis zu führen. K.29 Von den Kabel- und den Rohrleitungskreuzungen sind vor Beginn der Baumaßnahmen Ausführungszeichnungen vorzulegen. Aus ihnen müssen die geographische Position, ein eindeutiger Tiefenbezug sowie das verwendete Material hervorgehen (Steine, Schotter, Kunststoffmatten u.ä.). K.29.1 Steinschüttungen sind zu vermeiden. Soweit sie nicht vermieden werden können, sind für die Steinschüttungen ausschließlich schadstofffreie und biologisch inerte natürliche Materialien zu verwenden. K.30 Kreuzungsbauwerke sind gemäß dem Stand der Technik so auszuführen, dass ein hinreichender und dauerhafter Schutz der Schifffahrt und der Fischerei vor Aufankerung o.ä. gegeben ist. K.31 Bei Arbeiten in der Nähe von Fernmeldekabeln ist zu beachten, dass im Bereich des deutschen Festlandsockels der Nordsee mehrere Fernmeldekabel verlegt sind. Die Trassen sind den neuesten amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zu entnehmen. In Zweifelsfällen steht die Deutsche Telekom AG, Technikniederlassung Seekabel, für Auskünfte zur Verfügung. Die tatsächlichen Kabellagen können von den Angaben in den Seekarten abweichen. K.32 Um Beschädigungen der in Betrieb befindlichen Kabel zu vermeiden, dürfen in einem Schutzbereich von 500 m beiderseits der Kabel keine Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden, sofern es nicht der Herstellung einer Kreuzung dient. Ein Unterschreiten dieses Abstandes ist im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Kabeleigentümer zulässig und dem BSH anzuzeigen. Die Deutsche Telekom AG ist darüber zu informieren, sollten sich Arbeits- und Verlegegeräte auf weniger als eine Seemeile an Kabel der Deutschen Telekom AG nähern. K.33 Kreuzungen haben in einem Bereich von jeweils 200 m beiderseits des Kreuzungsbauwerks möglichst rechtwinklig zu erfolgen. K.33.1 Die Lage von Kreuzungsbauwerken ist den Vertretern der Fischerei unverzüglich nach Fertigstellung des Bauwerks zu übermitteln. K.34 Die Genehmigungsinhaberin hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die Verlegung und der Betrieb des Seekabelsystems im Bereich von mindestens 23

25 planungsrechtlich verfestigten Offshore-Windparks in gutnachbarschaftlicher Praxis erfolgen. Hierfür legt sie der Genehmigungsbehörde entsprechende Erklärungen vor Bau, bzw. vor Inbetriebnahme vor. i) Betrieb K.35 Die durch die Verlegung hergestellte ordnungsgemäße Überdeckung des Kabels ist dauerhaft zu gewährleisten und durch betriebliche Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren. K.36 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt das zur Anwendung kommende und dem jeweils geltenden Stand der Technik entsprechende Messverfahren auf der Grundlage eines Vorschlags der Genehmigungsinhaberin fest. K.37 Die Tiefenlage und die Überdeckung des Kabels ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in den ersten fünf Betriebsjahren jährlich durch jeweils mindestens eine Überprüfung der Tiefenlage ( Survey ), nachzuweisen. Die Rohdaten sind der Genehmigungsbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Messkampagne und die Ergebnisse schriftlich sowie auf Datenträgern mit Koordinaten in WGS 84 unter Angabe der Position und Überdeckung bis zum des jeweiligen Jahres der Messung zu übergeben. In den Berichten sind die Ergebnisse mit den vorherigen Überprüfungen zu vergleichen und ggf. Veränderungen herauszustellen. Die Anzahl der Surveys in den darauf folgenden Jahren wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anhand der erzielten Ergebnisse bzw. einzelfallbezogen festgelegt. Dabei ist die Parallellage von weiteren Kabelsystemen in die Darstellung aufzunehmen; ein Gesamtreport ist möglich, soweit die Genehmigungsinhaberin weitere Systeme im Bereich der verfahrensgegenständlichen Trasse betreibt. K.38 Veränderungen (Lage etc.) und Beschädigungen am Kabel sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. K.39 Sollten sich über dem Kabel Kolke derart bilden, dass Kabel an einzelnen Stellen frei zu spülen drohen oder sonstige erhebliche Minderüberdeckungen festgestellt werden, hat die Genehmigungsinhaberin im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der GDWS, Ast. Nord und Nordwest Maßnahmen zur Wiederherstellung des auflagenkonformen Zustandes im Bereich der Kabeltrasse zu beantragen und nach erfolgter Zulassung vorzunehmen. j) Meeresumwelt K.40 Die Untersuchungen im Hinblick auf die Meeresumwelt sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde vorhabenspezifisch durchzuführen. Die Untersuchungsmethoden sind, soweit möglich, wie im Standard - Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK) beschrieben darzustellen. Bei Änderungen der Untersuchungsmethode im Rahmen durchgeführter Untersuchungen ist darauf zu achten, dass die Untersuchungsergebnisse vergleichbar bleiben. K.41 Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Seekabelsystems sind Untersuchungen der benthischen Lebensgemeinschaften an den gleichen Transekten wie in der Basisaufnahme durchzuführen. K.42 Die Entscheidung über die Anordnungen weiterer von der Genehmigungsbehörde für im Bedarfsfall erforderlich gehaltenen Untersuchungen bleibt vorbehalten. 24

26 K.42.1 Insbesondere bleibt die Anordnung vorbehalten, das Kabel auf die Einhaltung der maximal zulässigen Sedimenterwärmung von 2 Kelvin in 20 cm Sedimenttiefe zu untersuchen. k) Wartung und Reparaturen K.43 Die Genehmigungsinhaberin hat vor der Inbetriebnahme ein Konzept vorzulegen, in welchem die Vorgehensweise hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bei erforderlichen Reparaturen an dem Seekabelsystem nach dessen Inbetriebnahme unter Angabe der betroffenen Belange, Rechte und Interessen dargelegt wird. K.44 Die Genehmigung umfasst nicht den Einsatz von Geräten und Anlagen für Wartungs- und Reparaturzwecke. Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung durchgeführt werden. Sie sind der Genehmigungsbehörde sowie der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und mit letztgenannter Stelle abzustimmen. Weitergehende Anordnungen zur Ausgestaltung des etwaigen stationären Baustellenbetriebs bleiben ausdrücklich vorbehalten. l) Inbetriebnahme K.45 Das Kabelsystem darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Genehmigungsbehörde sowie der GDWS, Ast. Nord und Nordwest ein geeigneter Nachweis der ordnungsgemäßen Lage sowie insbesondere der vorgegebenen Tiefenlage (nach Maßgabe der Nebenbestimmung Ziffer K.4, sowie ggf. diesbezüglicher Maßgaben bzw. nachträglicher Anordnungen der Genehmigungsbehörde) des Kabels erbracht ist und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die vorläufige as-laid-dokumentation (Nebenbestimmung Ziffer K.1) vorliegt. K.46 Für die abschließende Betriebsfreigabe des Seekabelsystems ist eine Dokumentation vorzulegen, die die Erfüllung der angeordneten Nebenbestimmungen nachweist, soweit diese sich nicht auf Tätigkeiten während der Betriebsphase beziehen (z.b. Meldung von Betriebsstörungen). K.47 Die Genehmigungsinhaberin hat der Genehmigungsbehörde zwei Monate vor Inbetriebnahme des Seekabelsystems einen Notfallplan vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgehen muss, welche Betriebsstelle der Genehmigungsinhaberin bei Notfällen oder Ähnlichem zu informieren ist und wie mit einer Beschädigung eines Seekabels umzugehen ist. Der Notfallplan ist seitens der Genehmigungsinhaberin laufend fortzuführen, zu aktualisieren und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. m) Außerbetriebnahme und Rückbau K.48 Jede vorübergehende und die endgültige Außerbetriebnahme des Seekabelsystems ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu melden. K.49 Bei einer dauerhaften Außerbetriebnahme des Seekabelsystems hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch das Kabel eine Gefährdung Dritter oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu besorgen ist. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle der Wasser- und 25

27 Schifffahrtsverwaltung. Der Betreiber hat hierüber rechtzeitig ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Im Falle der Nichterfüllung der genannten Verpflichtungen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des letzten Betreibers durchführen lassen. K.50 Ist die Genehmigung durch Rücknahme, Widerruf oder aus anderen Gründen erloschen, so hat die letzte Genehmigungsinhaberin das Kabel auf Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer ihr gesetzten Frist nachweislich ganz oder teilweise zu beseitigen, sofern die in 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG genannten Belange dies erfordern. Die für den Rückbau erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen. K.51 Für den Fall, dass das Kabelsystem nicht zurückzubauen ist, hat die letzte Genehmigungsinhaberin sicherzustellen, dass die Belange von 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG nicht beeinträchtigt werden. 3. Schlussbestimmungen S.1 Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum mit den Arbeiten begonnen wurde. Eine Verlängerung ist möglich, soweit dies unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist, bei der Genehmigungsbehörde beantragt wird. Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, der Genehmigungsinhaberin Fristen zu setzen, die einen stringenten Vollzug der Genehmigung gewährleisten. S.2 Ferner erlischt die Genehmigung, soweit das gegenständliche Seekabelsystem ohne hinreichende Begründung dauerhaft nicht in Betrieb genommen oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird. Die Genehmigungsbehörde setzt in diesen Fällen nach Anhörung der Genehmigungsinhaberin angemessene Fristen. S.3 Der nachträgliche Erlass weiterer oder die Änderung und/oder Ergänzung bestehender Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten, wenn sie für den Unternehmer und für Unterwasserkabel vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind. S.4 Die Genehmigung berührt nicht anderweitig bestehende Rechtsvorschriften und entbindet nicht von der Beachtung derjenigen Vorsichtsmaßregeln, die durch die jeweiligen besonderen Umstände geboten sind. S.5 Die Genehmigung beinhaltet nicht die anderweitig für das Gesamtvorhaben für den Bereich der AWZ, des Festlandsockels oder des Küstenmeeres erforderlichen Genehmigungen. 4. Kompensationsmaßnahme nach 15 Abs. 2 BNatSchG B.1. Die Genehmigungsinhaberin ist verpflichtet, eine Realkompensationsmaßnahme innerhalb der deutschen AWZ der Nordsee umzusetzen, um den erforderlichen Ausgleich bzw. Ersatz für das ermittelte Kompensationserfordernis von m² zu schaffen. B.2. Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, Art und Umfang der Realkompensationsmaßnahme im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. B.3. Von der Genehmigungsinhaberin ist bis zum ein Konzept für die Realkompensationsmaßnahme vorzulegen. Es enthält mindestens nachvollziehbare Angaben über: die Durchführbarkeit der Realkompensationsmaßnahme, 26

28 B.4. B.5. sich daraus ergebende Kosten, die konkret beabsichtigte Realkompensationsmaßnahme, einen nachvollziehbaren Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen, sowie ggf. die Anrechnung einer Realkompensationsmaßnahme aus anderen Verfahren. Das Konzept über die Durchführung der Realkompensationsmaßnahme wird mit der Genehmigungsbehörde und dem Bundesamt für Naturschutz abgestimmt und wird von der Genehmigungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zugelassen. Die Anordnung einer Ersatzzahlung bleibt vorbehalten. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Durchführung der Verlegung des Seekabelsystems erfolgt eine Nachbilanzierung des tatsächlich erfolgten Eingriffs durch die Genehmigungsinhaberin. Aus der Nachbilanzierung kann sich ein erweiterter Kompensationsbedarf ergeben. Gleichzeitig ist ein Nachweis der Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorzulegen. II. Kostenentscheidung Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung der Kosten ergeht gesondert und wird vorbehalten. 27

29 Begründung I. Vorhabenbeschreibung, Verfahrensverlauf Mit Schreiben vom reichte die Fa. ENERGINET.DK einen Antrag auf die Durchführung einer Antragskonferenz für die Errichtung und den Betrieb des Interkonnektors COBRAcable hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern ( 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG) ein. Das grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Seekabelsystem COBRAcable verläuft zwischen Endrup (Dänemark) und Eemshaven (Niederlande). Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie führt parallel das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der bergrechtlichen Genehmigung für den deutschen Festlandsockel ( 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG), die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr das Zulassungsverfahren im deutschen Küstenmeer gemäß 43 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der mit Schreiben vom beim BSH eingegangene Antrag wurde mit Schreiben vom im Sinne einer frühen ersten Beteiligung an die folgenden Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme verschickt: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord (ehemals Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest (ehemals Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Umweltbundesamt Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement (ehemals Wehrbereichsverwaltung Nord) Marinekommando (ehemals Flottenkommando) Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr (ehemals AGeo BW) Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Johann Heinrich von Thünen-Institut Alfred-Wegener-Institut (AWI) Deutsche Telekom AG Im Folgenden gingen insgesamt acht Stellungnahmen ein. Mit BSH-Schreiben vom wurde die Antragstellerin über den Untersuchungsaufwand der Voruntersuchungen zu den Schutzgütern Boden, Benthos, Fische, Rast- und Zugvögel sowie marine Säugetiere informiert. Mit Schreiben vom wurde dem BSH mitgeteilt, dass auf Grundlage eines Construction, Ownership and Operation Agreements (COOA) zwischen ENERGIENET.DK SOV und der TenneT TSO B.V. sämtliche Rechte zur Fortführung des Genehmigungsverfahrens im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafszone (AWZ) der TenneT TSO B.V. als Antragstellerin in eigenem Namen übertragen wird. Als Kontakt wird die TenneT Offshore GmbH, Bayreuth, benannt. 28

30 Gleichzeitig reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom aktualisierte Antragsunterlagen einschließlich einer Konkretisierung sowie einer näheren Begründung ggü. dem Antrag auf Errichtung und Betrieb vom im Verfahren ein. Mit Schreiben vom reichte die Antragstellerin einen Variantenvergleich ein. Mit Schreiben vom reichte die TenneT Offshore GmbH erneut aktualisierte Antragsunterlagen ein. Die Antragsunterlagen wurden um die Ergebnisse des Benthos- Survey aus dem Jahr 2014 sowie die daraufhin angepasste Umweltfachliche Stellungnahme ergänzt. Mit BSH-Schreiben vom wurde die Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vollständigkeitsprüfung der mit Schreiben vom eingereichten aktualisierten Antragsunterlagen bisher nicht abgeschlossen werden konnte. Zudem wurde um eine schriftliche Mitteilung seitens der Antragstellerin gebeten, soweit diese dennoch eine kurzfristige Einleitung der Beteiligungsrunde wünscht. Mit -Schreiben vom bat die Antragstellerin um die Einleitung der Beteiligungsrunde im Genehmigungsverfahren. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom mit der Bitte um Stellungnahme bis zum an die Träger öffentlicher Belange und weitere Beteiligte versandt: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein Staatskanzlei Schleswig-Holstein Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Amt für Planfeststellung Energie Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement (ehemals Wehrbereichsverwaltung Nord) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg (GAA) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Johann Heinrich von Thünen-Instiut Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr (ehemals AGeo BW) Umweltbundesamt Bundesamt für Naturschutz Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nordwest Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Havariekommando 29

31 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer Staatliches Fischereiamt Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger (DGzRS) Maritimes Lagezentrum Marinekommando - Plg ZF 134 BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Weiter wurden die Antragsunterlagen an folgende Verbände und Organisationen versandt: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) BUND-Projektbüro Meeresschutz Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste Wirtschaftsverband Windkraftwerke e. V. Deutsches Windenergie-Institut GmbH Bundesverband WindEnergie e.v. Deutscher Fischerei-Verband e.v. Deutscher Motoryachtverband e.v. Deutscher Nautischer Verein e.v. Deutscher Segler-Verband Gemeinsames Wattenmeersekretariat Greenpeace e.v. Landesfischereiverband Weser-Ems Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.v. Naturschutzbund Deutschland e.v. (NABU) Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Schleswig- Holstein Geschäftsstelle Schutzstation Wattenmeer Offshore Forum Windenergie GbR Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste Deutsches Schifffahrtsmuseum Verband Deutscher Reeder BI Südkreis Verein Jordsand 30

32 WWF-Projektbüro Wattenmeer Interessengemeinschaft Offshore Verein Gegenwind e. V. Landesfischereiverband Schleswig-Holstein, Sparte See- u. Krabbenfischerei Stiftung Deutscher Küstenschutz Fördergesellschaft Windenergie e.v. Erzeugerorganisation der Küstenfischer Tönning, Eider, Elbe und Weser e.v. Gassco A/S Wintershall Holding GmbH Deutsche Telekom AG Rechtsanwälte Becker Büttner Held OAM-DEME Mineralien GmbH BSK Baustoffe und Seekies GmbH RWE DEA AG Norwegian Petroleum Directorate (NPD) Petroleum Safety Autohority (PSA) Statoil A.S. Trianel Windkraftwerk Borkum GmbH & Co. KG DONG Energy Borkum Riffgrund II GmbH EEV OWP Skua GmbH FC Windenergy GmbH OWP GANNET GmbH Austerngrund GmbH PNE WIND Atlantis III GmbH Northern Energy SeaStorm I. GmbH Northern Energy SeaWind IV. GmbH Ventotec GmbH Northern Energy GAIA I. GmbH Northern Energy GAIA II. GmbH Northern Energy GAIA III. GmbH Northern Energy GAIA V GmbH Horizont I Development GmbH Projekt Ökovest GmbH OWP Neptun GmbH OWP Poseidon GmbH 31

33 DC Nordseekabel GmbH & Co KG Gassco A.S. Statoil ASA Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB; ehemals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi, ehemals Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI; ehemals Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) wurden in Kenntnis gesetzt. In der Beteiligungsrunde sind insgesamt 26 Stellungnahmen eingegangen, die der Antragstellerin zur Kenntnis bzw. weiteren Veranlassung übersandt wurden. Mit Schreiben vom , eingegangen beim BSH am , reichte die Antragstellerin ergänzende Daten (SSS-Daten, Benthosuntersuchungen und Videoaufnahmen) ein. Unterlagen zur internationalen Beteiligung und zur Unterstützung des Koordinations- und Informationsprozesses im Verfahren wurden dem BSH mit Schreiben vom bzw. vom zugesandt. Im Weg der internationalen (grenzüberschreitenden) Beteiligung wurden die Unterlagen mit Schreiben vom versandt an: Nature Agency, Danish Ministry of the Environment (Dänemark) Ministry of Economic Affairs (Niederlande) Ministry of Infrastructure and the Environment, Directorate-General for Spatial Development and Water Affairs (Niederlande). Ferner wurden die Unterlagen zur internationalen Beteiligung verschickt an: Ministry of Climate and Environment (Norwegen) Ministry of Environment, Department of Regional Planning, Section for Impact Assessments and Community Development (Norwegen) Policy Implementation Department, Swedish Environmental Protection Agency (Schweden) Department for Communities and Local Government Planning - Infrastructure and Environment (Großbritannien) Department of Environment, Community & Local Government (Irland) Ministry of Infrastructure and the Environment (Niederlande) Flemish Government, Environment, Nature and Energy Department, International Environmental Policy Division (Belgien) Département des politiques européennes et des accords internationaux, Walloon Region (Belgien) Ministère de la Région de Bruxelles-Capitale, Region of Brussels, Secrétariat general, Direction des Relations extérieures Délégation UE (Belgien) Federal authority, Directorate-general Environment (Belgien) Ministere de la Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement (Belgien) Departement de L`environnement et de L`eau (Belgien) 32

34 Ministry of Brussels, BIM - Environment Administration (Belgien) Ministère des Affaires étrangères, Direction des Nations Unies, Sous- Direction des Affaires économiques (Frankreich) Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie, Commissariat général au développement durable (Frankreich) European Commission, Directorate-General for Maritime Affairs and Fisheries Department of the Environment, Community and Local Government (Irland) Department for Communities and Local Government, Zone 1/B3, Eland House (England) Nachrichtlich wurden die weiteren deutschen mit dem Verfahren befassten Zulassungsbehörden und die folgenden Ministerien über die Einleitung der internationalen Beteiligung in Kenntnis gesetzt: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Insgesamt sind zwei Reaktionen auf die internationale Beteiligung eingegangen. Mit Schreiben vom , vom und mit Schreiben vom übersandte die Antragstellerin dem BSH die Erwiderungen zu den Stellungnahmen. Die Einladung zum Anhörungstermin am soweit die bereits vorliegenden Erwiderungen wurde an die Beteiligten mit BSH-Schreiben vom versendet. Auf Grundlage der Ergebnisse des am durchgeführten Anhörungstermins reichte die DC Nordseekabel GmbH & Co. KG mit Schreiben vom , eingegangen beim BSH am digitale Daten und mit Schreiben vom , eingegangen beim BSH am , ergänzende Unterlagen ein. Mit -Schreiben vom und vom gingen weitere ergänzende Unterlagen ein. Mit vom reichte die Antragstellerin eine Änderung im Hinblick auf den Trassenverlauf ein. Mit -Schreiben vom , vom , vom , vom , vom und vom gingen weitere ergänzende Unterlagen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen wird auf die entsprechenden Verwaltungsvorgänge (Az.: 5231/COBRAcable/GV/M5208) Bezug genommen. 33

35 II. Zuständigkeit Gemäß 133 Abs. 1 Ziffer 2 BBergG ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die zuständige Genehmigungsbehörde für die Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern. Soweit in diesem Bescheid das BSH genannt ist, ist damit diejenige Behörde gemeint, die die Funktion der Genehmigungs- bzw. Vollzugsbehörde für die Genehmigung nach 133 Abs. 1 Ziffer 2 BBergG innehat. III. Tatbestände nach 133 Abs. 2 Bundesberggesetz Die Genehmigung für das beantragte Vorhaben ist zu erteilen, da keiner der in 133 Abs. 2 BBergG genannten Versagungsgründe vorliegt und insoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht. Gemäß in 133 Abs. 2 BBergG liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn 1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder 2. eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG genannten Fällen vor, wenn a) der Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege und b) des Luftraumes, die Schifffahrt, c) der Fischfang und d) die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise, e) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie f) ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt würden, g) eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder h) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Insbesondere ist das Verfahren bescheidungsreif. Es liegen sowohl die erforderliche Genehmigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG als auch die Stellungnahme des für den Arten- und Biotopschutz zuständigen Bundesamtes für Naturschutz (BfN) vor. 34

36 1. Variantenprüfung Die Antragstrasse ist nach Durchführung einer technischen und räumlichen Variantenprüfung auf Grundlage der vorliegenden Informationen die Vorzugstrasse. Die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens ist nach 132 Abs. 1 Nr. 2 BBergG eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn einer der in 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG genannten Versagungsgründe vorliegt. Ist dies nicht der Fall, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Zusätzlich zu den Tatbeständen des BBergG sind im Rahmen der Genehmigung gemäß 56 Abs. 1 BNatSchG auch alle naturschutzrechtlichen Instrumente zu prüfen, die mit Ausnahme des Kapitels 2 (Landschaftsplanung) auf den Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels erstreckt wurden. Relevant für das Vorhaben COBRAcable sind insbesondere die Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes ( 30 BNatSchG), des europäischen Gebietsschutzes ( 34 BNatSchG) und des besonderen Artenschutzes ( 44ff. BNatSchG). Gemäß 34 Abs. 2 i.v.m. 34 Abs. 3 BNatSchG kann insbesondere die Prüfung des Gebietsschutzes die Betrachtung von zumutbaren Alternativen erfordern. Für die Durchführung der naturschutzrechtlichen Prüfungen sind insbesondere umfassende Unterlagen zur Abgrenzung von 30-Biotopen (und FFH-LRT) erforderlich, die eine Bewertung der Auswirkungen durch die Verlegung und den Betrieb des Kabels auf diese streng geschützten Bereiche zulassen. Im Rahmen der Aufstellung sowie der Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore für die AWZ der Nordsee (BFO-N) ist aufgrund naturschutzrechtlicher Bedenken bzgl. der Antragstrasse keine Trassenfestlegung für das COBRAcable erfolgt, da eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Lebensraumtyps Riffe durch die Antragstrasse nicht ausgeschlossen werden konnte. Daher sieht der BFO-N eine detaillierte Alternativenprüfung im Einzelverfahren vor. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde darüber hinaus vom BfN insbesondere aufgrund der beantragten Trassenführung durch Schutzgebiete die Durchführung einer Variantenprüfung gefordert. Vor diesem Hintergrund wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorsorglich eine Variantenprüfung durchgeführt. Grundsätzlich ist hierfür die Prüfung sowohl von technischen als auch von räumlichen Varianten erforderlich. Den Variantenvergleich hat die Antragstellerin mit Schreiben vom übersandt. Er ist nicht Bestandteil des Antrags vom a) Technische Varianten Im Rahmen der Variantenprüfung sind verschiedene technische Optionen zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hat in Teilen bereits auf der abstrakten Ebene der Fachplanung durch die Festlegung von technischen Regelvorgaben im BFO-N stattgefunden. Die Antragstellerin setzt die technischen Regelvorgaben des BFO-N für den Einsatz von selbstgeführter HGÜ-Technologie sowie gebündelter Verlegung des Hin- und Rückleiters in einem Graben um. Die Antragstellerin hat sich noch nicht auf die Ausführung des Kabels festgelegt, sondern beantragt optional die Verwendung eines kunststoffisolierten Kabels (XLPE-Kabels) oder eines masseimprägnierten Kabels (MI-Kabel). Bei der Verwendung eines MI-Kabels ist vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass selbst im Falle einer Beschädigung des Kabels keine wassergefährdenden Stoffe, insbesondere Öl, austreten können. Entsprechend der standardisierten Technikvorgabe des BFO-N ist eine Prüfung über die Einbindung von Offshore-Windparks erforderlich. Ziel dieser Einbindung von Offshore- 35

37 Windparks in das gegenständliche Vorhaben wäre es dabei, die Anzahl der anlandenden Kabelsysteme gegenüber einer separaten Anbindung reduzieren zu können. Im Rahmen des Anhörungstermins wurde von der Antragstellerin vorgebracht, dass das gegenständliche Vorhaben Offshore-Windparks aufgrund der selbstgeführten Technologie theoretisch anschließen könnte. Eine Einbindung der Netzanschlüsse für Offshore- Windparks in das COBRAcable ist nach den Darstellungen der Antragstellerin auf Grundlage des Stands der Technik jedoch momentan nicht möglich. Hinsichtlich technischer Varianten stellt das beantragte Vorhaben die vorzugswürdige Option dar. b) Räumliche Varianten Neben der Antragstrasse wurden im Wesentlichen drei über die Antragstrasse hinausgehende Varianten der gesamten Trasse, von Endrup (Dänemark) bis Eemshaven (Niederlande) geprüft: zum einen die Bündelung mit der Schifffahrtsroute 6, zum anderen die Bündelung mit der Atlantic-Crossing-1-B2 Trasse (AC-1-Route) sowie die vollständige Umgehung der Schutzgebiete Borkum Riffgrund und Sylter Außenriff durch Parallelführung mit der Schifffahrtsroute 10. Für den Variantenvergleich wurden verschiedene Kriterien herangezogen: Gesamtlänge der Trasse, Länge der Trasse in Schutzgebieten, Betroffenheit von FFH-Lebensraumtypen und potenziellen 30-Biotopen, Länge der Trasse in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Schifffahrt sowie Anzahl der Kreuzungen mit diesen, Statistische Aufankerungsfrequenz, Betroffenheit von Vorbehaltsgebieten Forschung, Betroffenheit von Offshore-Windparkvorhaben, Betroffenheit von militärischen Übungsgebieten, Betroffenheit von Bergbaugebieten, Anzahl der Kreuzungen mit anderen Kabeln, Länge der Bündelung mit anderen Kabelsystemen sowie Kosten. Für die Alternativenprüfung im Rahmen der Umwelt- bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden insbesondere die Kriterien Gesamtstrecke, Strecke in Schutzgebieten sowie Betroffenheit von FFH-Lebensraumtypen und potenziellen 30-Biotopen herangezogen. Auf die entsprechenden Ausführungen in A.III.3.d)ee)(3)(d) wird verwiesen. Im Ergebnis wird keine der betrachteten Trassenvarianten in ökologischer Hinsicht als eindeutig günstiger als die Antragstrasse bewertet. Bzgl. der als Kriterien für die Betroffenheit der Schifffahrt herangezogenen Kriterien erscheint die Antragstrasse sowie die AC-1-Route sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die Länge der Kreuzung von Vorbehalts- und Vorranggebieten Schifffahrt gegenüber den betrachteten Varianten Schifffahrtsroute 6 und Schifffahrtsroute 10 vorteilhaft. Hinsichtlich der statistischen Aufankerungsfrequenz ist die Variante Schifffahrtsroute 10 mit einem ca. acht Mal höheren Risiko einer Aufankerung als deutlich ungünstiger gegenüber den anderen Varianten zu bewerten. 36

38 Da die Variante AC-1-Route als einzige der Varianten durch ein Vorbehaltsgebiet für Forschung verläuft, ist diese als nachteilhafter gegenüber den anderen Varianten zu bewerten. Weder durch die Antragstrasse noch eine der verglichenen Varianten sind Vorranggebiete für Offshore-Windkraft betroffen. Die Inanspruchnahme von militärischen Übungsgebieten ist durch die Variante Schifffahrtsroute 10 am geringsten, bei der Variante Schifffahrtsroute 6 und der Antragstrasse am höchsten. Aufgrund der Ausführungen unter Kapitel A.III.3.g) erscheint das Kriterium der Betroffenheit militärischer Übungsgebiete jedoch allenfalls von geringer Bedeutung, da die Bundeswehr selbst keine Beeinträchtigungen durch Errichtung und Betrieb des Kabels innerhalb des Gebiets sieht. Die Antragstrasse sowie die Variante Schifffahrtsroute 6 queren bergbauliche Bewilligungsfelder. Im Bereich der Trasse des COBRAcables liegen jedoch keine Zulassungen von Betriebsplänen für die Durchführung des Gewinnungsbetriebes vor. Da gemäß 133 Abs. 1 Bundesberggesetz für die Erteilung der Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht ( 133 Abs. 1 Nr. 1) das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig ist, ist das Verhältnis der bestehenden, durch das LBEG erteilten bergrechtlichen Bewilligungen und des beantragten Vorhabens in der Genehmigung nach 133 Abs. 1 Nr. 1 zu behandeln. Die erforderliche Genehmigung des LBEG nach 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG liegt bereits vor. Die Anzahl der erforderlichen Kreuzungsbauwerke ist bei der Variante Schifffahrtsroute 10 gegenüber der Antragstrasse und den beiden weiteren Varianten etwas geringer. Der raumordnerische Grundsatz der Bündelung wird im Hinblick auf die Bündelung mit anderen Kabeln durch die Antragstrasse umgesetzt, wobei es sich bei dem Odin-Kabel um ein außerbetriebliches Kabel handelt. Im Variantenvergleich wurde nicht die Bündelung mit weiteren Strukturen wie Schifffahrtsrouten und Offshore-Windparks betrachtet. Nach Angabe der Antragstellerin sind mit der Antragstrasse die geringsten Kosten verbunden, was unmittelbar mit der kürzesten Strecke der Antragstrasse korrespondiere. Somit verbleiben bei einem Vergleich der Antragstrasse mit den räumlichen Varianten die Kriterien der Vermeidung von Schutzgebieten, FFH-Lebensraumtypen und potenziellen 30- Biotopen, die für die Variante Schifffahrtsroute 10 sprechen. Die signifikante Mehrlänge der Variante Schifffahrtsroute 10 spricht jedoch aufgrund des damit verbundenen größeren Eingriffs durch eine größere Flächeninanspruchnahme und längere Verlegedauer für die Antragstrasse. Da von der Antragstrasse trotz Querung von Natura2000-Gebieten aufgrund der erfolgten Feintrassierung zur weitgehenden Umgehung von geschützten Biotopen und unter Berücksichtigung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen, ist die Antragstrasse insbesondere aufgrund der deutlich geringeren Trassenlänge gegenüber den anderen Varianten vorzugswürdig (vgl. auch Kapitel A.III.3.d)ee)(3)(d)). Somit ist die beantragte Trasse gegenüber den betrachteten räumlichen Alternativtrassen vorzuziehen. 37

39 2. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern Gemäß 133 Abs. 2 S. 1 BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern zu besorgen ist. Einer Erteilung der Genehmigung für das beantragte Vorhaben steht eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern nicht in einer Weise entgegen, die eine Versagung rechtfertigen würde. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen an Land ist aufgrund der erheblichen räumlichen Distanz zwischen dem deutschen Festlandsockel und der Küste nicht ersichtlich. Eine Beeinträchtigung des Menschen bei der Erholungssuche ist ebenfalls wegen der großen Entfernung zur Küste nicht erkennbar. Im Bereich des deutschen Festlandsockels haben Freizeitaktivitäten und Sportbootverkehre eine nur geringe Bedeutung und selbst diese werden durch den Betrieb nicht und durch die Verlegung allenfalls marginal in der Weise tangiert, dass diese Aktivitäten im Umfeld des Verlegebetriebs so eingeschränkt werden, dass keinerlei Gefährdung auch für Menschen an Bord von Kleinschifffahrt zu besorgen sein wird. Eine Gefährdung geht auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes auch nicht von auf dem Meeresboden befindlichen Munitionsaltlasten aus. Es gibt aufgrund der Voruntersuchungen keine Hinweise auf das Vorkommen von Munitionsaltlasten im Bereich der Kabeltrasse auf dem deutschen Festlandsockel. Eine diesbezügliche Gefährdung wird auch durch die Anordnung der Ziffer K.2 ausgeschlossen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sowie der Genehmigungsauflagen in Ziffer K.2 sowie K.2.5 zur Ermittlung und Erkundung von Objekten auf der Trasse kann zudem eine Betroffenheit von Kultur- und Sachgütern ausgeschlossen werden. Die von der Antragstellerin durchgeführten Voruntersuchungen haben ergeben, dass sich im Bereich der Trasse im deutschen Festlandsockel Sachgüter in Form eines Schiffswracks sowie von Seekabeln befinden. Des Weiteren befinden sich Verdachtsobjekte im Bereich von 50 m der Trasse, die entsprechend Nebenbestimmung Ziffer K.2.5 berücksichtigt werden. Das Schiffswrack liegt in ausreichendem Abstand zur Trasse, sodass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Für den Umgang mit den sowohl in als auch außer Betrieb befindlichen, die Trasse kreuzenden Seekabeln macht der Bescheid insbesondere unter Ziffer K.2.1ff. Auflagen, um eine Gefährdung sowohl von Personen als auch der in Betrieb befindlichen Kabel selbst zu vermeiden. Für die in Betrieb befindlichen Kabel wird insbesondere der Abschluss von Kreuzungsverträgen vor der Verlegung unter Ziffer K.28 angeordnet, um eine Gefährdung dieser auszuschließen. Die durch die Verlegung des Kabelsystems zu erwartenden Licht-, Lärm- und Schadstoffemissionen führen zu keiner Gefährdung von Personen, da mögliche Auswirkungen, wenn sie auftreten, lediglich in einzelnen Bauabschnitten und über eine begrenzte Zeit erfolgen. Die Anordnungen in Ziffer K.7 zur Umsetzung von Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, die durch einen Gesundheits-, Sicherheits- und Umwelt-Plan zu beschreiben sind, dienen u.a. auch der Sicherheit des Baustellenverkehrs bzw. der daran beteiligten Personen. Das Havariekommando nahm mit Schreiben vom und vom dahingehend Stellung, dass das Havariekommando über die Bau-/Arbeitsschritte und die Erreichbarkeiten der eingesetzten Fahrzeuge und der verantwortlichen Person informiert werden möchte. Diese sowie die weiteren Hinweise werden durch die Nebenbestimmungen Ziffer A.8, A.9ff sowie K.4ff, K.7, K.8 und K.9 berücksichtigt. Während des Betriebs wird insbesondere aufgrund der angeordneten Mindestüberdeckung des Kabelsystems von 1,50 m eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern so weit als möglich ausgeschlossen. 38

40 Für ggf. erforderlich werdende Reparaturen ist ein entsprechendes gesondertes Konzept vorzulegen, wobei weitergehende Anordnungen zur sicheren Ausgestaltung des etwaigen stationären Baustellenbetriebs ausdrücklich vorbehalten bleiben. 3. Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen Auch überwiegende öffentliche Interessen stehen einer Genehmigung des Vorhabens nicht entgegen. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen durch das Vorhaben zu besorgen ist. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG können überwiegende öffentliche Interessen insbesondere solche nach 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG sein. a) Schifffahrt Belange der Schifffahrt stehen der Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin nicht entgegen. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3a) und b) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn der Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und zeichen oder die Benutzung der Schifffahrtswege bzw. die Schifffahrt in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Von der Verlegung des beantragten Seekabelsystems gehen keine Beeinträchtigungen aus, die nicht durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Dies gilt insbesondere für den Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen. Einer etwaigen Beeinträchtigung der Benutzung der Schifffahrtswege, konkret die durch das Vorhaben berührte Schifffahrtsrote 3, die durch das Vorhaben gekreuzten Verkehrstrennungsgebiete Terschelling German Bight und German Bight Western Approach sowie die durch das Vorhaben gekreuzten Schifffahrtsrouten Nr. 4, 7, 8 und 9 des Raumordnungsplans für die AWZ der Nordsee, im Betrieb wird insbesondere durch die angeordnete, dauerhaft zu gewährleistende Überdeckung von mindestens 1,50 m (Nebenbestimmung K.4) ausreichend entgegengewirkt. Einem sicheren Baustellenbetrieb dienen insbesondere die Nebenbestimmungen zur Vorhaltung eines geeigneten Verkehrssicherungsfahrzeugs sowie weitere Kennzeichnungs-, Sicherungs- und Meldeverpflichtungen für die eingesetzten Fahrzeuge. Eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten Seemannschaft betriebene Schifffahrt ist auch nach Verlegung und Inbetriebnahme des Kabelsystems möglich. Die GDWS Ast. Nord hat mit Schreiben vom dahingehend Stellung genommen, dass hinsichtlich der Verlegearbeiten und des Betriebs der Kabeltrasse COBRAcable ihrerseits keine grundsätzlichen nautischen Bedenken bestünden. Da die Antragstrasse auf relativ kurzem Wege die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Schifffahrt quere und ansonsten außerhalb der Vorbehalts- und Vorranggebiete für die Schifffahrt verlaufe, führten sowohl Bau als auch mögliche Reparaturen des Kabels zu nur geringfügigen Einschränkungen des Schiffsverkehrs. Die GDWS Ast. Nordwest nahm mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass durch den Verlauf der Trasse in der Schifffahrtsroute 3 große Ankerflächen verloren gehen würden und daher eine Trassierung hier zu vermeiden sei. Zur Minimierung von Risiken für die Schifffahrt sei eine enge Bündelung mit bestehenden Kabelsystemen zu realisieren, der Abstand zu benachbarten Kabelsystemen und zu den angrenzenden Offshore-Windparks sei auf das bautechnisch zwingende Minimum zu beschränken. Da der Trassenverlauf des COBRAcables eine möglichst enge Bündelung mit den geplanten Kabelsystemen umsetzt und dabei die erforderlichen Mindestabstände des BFO bezüglich der Abstände zu anderen Kabeln berücksichtigt, wird die Forderung der GDWS, Ast. Nordwest eingehalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des 39

41 Schiffsverkehrs wurden insbesondere im Rahmen der Nebenbestimmungen K.4ff, K.10ff sowie K.43ff berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen für die Sport- und Traditionsschifffahrt sind ebenfalls so gering, dass sie als hinnehmbar eingestuft werden müssen. Der Deutsche Segler-Verband hat im Rahmen seiner Stellungnahme mit Schreiben vom vorgetragen, dass sichergestellt werden müsse, dass eine elektromagnetische Emission von dem Kabelsystem nicht oder nur in so geringem Maße auftrete, dass Irritationen der Bordelektronik und damit Beeinträchtigungen der Sicherheit der Sportschifffahrt ausgeschlossen werden könnten. Dies erscheint aufgrund der vorgesehenen Ausgestaltung des Kabelsystems insbesondere der Ausführung mit gebündeltem Hin- und Rückleiter als sichergestellt, sodass keine entsprechenden Beeinträchtigungen zu erwarten sind. b) Luftfahrt Beeinträchtigungen der Benutzung des Luftraums und der Sicherheit des Luftverkehrs stehen der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn die Benutzung des Luftraumes in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Der Luftraum über dem Vorhabengebiet wird sowohl von der zivilen als auch militärischen Luftfahrt genutzt. Eine Beeinträchtigung für die zivile Luftfahrt ist nicht ersichtlich. Nach der Luftverkehrsordnung gilt im Sichtflug für zivile Luftfahrzeuge eine Mindestflughöhe von 150 m über Grund oder Wasser. Hindernisse sind mit einem Mindestabstand von 150 m zu umfliegen. Jeglicher anderer ziviler Flugverkehr findet in größeren Höhen statt. Für die militärische Luftfahrt sind entsprechend militärischem Luftfahrthandbuch Mindestabstände zu Überwasserfahrzeugen von einer nautischen Meile horizontal und 100 m vertikal grundsätzlich nicht zu unterschreiten. Die durch den Baubetrieb und ggf. im späteren Reparaturfall zu erwartenden Arbeiten und damit verbundenen Schiffsverkehre finden unmittelbar auf dem Wasser in geringer Höhe statt. Sie sind mit dem normalen Schiffsverkehr vergleichbar, räumlich und zeitlich begrenzt. Die Benutzung des Luftraums wird daher durch den Baubetrieb nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Benutzung des Luftraumes durch den Betrieb des im Meeresboden verlegten Kabels besteht nicht. Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als oberste Luftfahrtbehörde für das gegenständliche Verfahren ist aufgrund der fehlenden Betroffenheit des Luftverkehrs nicht erforderlich. c) Fischerei Belange der Fischereiwirtschaft werden durch die getroffene Entscheidung nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn der Fischfang in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Hinsichtlich der rechtlichen Situation der Fischereiwirtschaft ist auszuführen, dass es in der deutschen AWZ keine räumlich definierten Fischereirechte im Sinne einer individuellen 40

42 Zuordnung gibt. Es besteht nur die grundsätzliche Möglichkeit, im Rahmen der vorgegebenen Fischfangquoten Fisch zu fangen und wirtschaftlich zu verwerten. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Fischer im Meer keinen Anspruch auf Schaffung oder Aufrechterhaltung ihnen günstiger Benutzungsverhältnisse. Vielmehr müssen sie Veränderungen im Meer durch Naturgewalten ebenso hinnehmen wie die erlaubte Benutzung des Meeres durch andere und auch sonst das rechtmäßige Vorgehen Dritter achten (vgl. BGHZ 45, 150, erneut zitiert vom OVG Lüneburg, Beschluss vom , Natur und Recht 2005, 604 ff.). Es folgt aus der ständigen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rechtsbeeinträchtigung eines Fischereibetriebes erst dann vorliegt, wenn der Bestand des Betriebes gerade durch die Zulassung eines Vorhabens ernsthaft gefährdet wird, weil die vorgegebene Situation nachhaltig verändert würde und hierdurch der Betrieb schwer und unerträglich getroffen werden würde. Eine solche Betroffenheit ist nicht erkennbar. Grundsätzlich kann es während der Bauphase zu kleinräumigen und temporären Einschränkungen kommen. Diese sind jedoch in Relation zum gesamten Einzugsbereich als vernachlässigbar gering einzustufen. Fischereibetriebe sind durch die kurzzeitigen, räumlich eng begrenzten Verlegearbeiten nur äußerst geringfügig betroffen, sodass keine Gefährdung des Bestands einzelner Fischereibetriebe vorliegt, die gegen eine Genehmigung des Vorhabens sprechen würde. Insbesondere wird keine erhebliche Behinderung der Fischerei in ihrer Tätigkeit und Einschränkung in ihren Fanggebieten, wie dies der Landesfischereiverband Schleswig- Holstein mit Schreiben vom vorträgt, gesehen. Daher ist auch eine Entschädigung von Fischern für die Bauzeit, wie ebendort gefordert, nicht angemessen. Im Genehmigungsverfahren hat der Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. (LFV Weser- Ems) zu dem Vorhaben mit Schreiben vom inhaltlich Stellung genommen. Hierin teilt der LFV Weser-Ems mit, dass aus Sicht der Fischerei bei einer Verlegung des Seekabels im Zeitraum von Ende November bis Mitte März die Beeinträchtigungen für die Fischerei am geringsten seien. Des Weiteren bringt der LFV Weser-Ems in seiner Stellungnahme vom vor, dass eine schnelle Verlegung bei Einhaltung der geplanten Verlegetiefe von 1,50 m die negativen Auswirkungen für die Fischerei reduzieren würde. Auch der Landesfischereiverband Schleswig-Holstein fordert in seiner Stellungnahme vom , dass möglichst kurze Verlegezeiten anzustreben seien und die geplante Verlegetiefe tatsächlich erreicht werden sollte. Die Nebenbestimmung K.4.8 trägt dieser Forderung dahingehend Rechnung, dass beim Post-Lay-Burial-Verfahren der Zeitraum zwischen Ablegen und Einspülen des Kabels nicht die Dauer von vier Wochen überschreiten darf. Die Nebenbestimmung K.4 berücksichtigt die Forderung der dauerhaften Überdeckung von mindestens 1,50 m unter Seebodenoberkante. Zudem trägt der LFV Weser-Ems in seiner Stellungnahme vom vor, dass die vorgesehenen Kreuzungen für die Fischerei generell ein Problem darstellten, weil sie mit Steinschüttungen überdeckt würden. Kreuzungen sollten darum so weit als möglich vermieden werden. Auch der Landesfischereiverband Schleswig-Holstein bringt in seiner Stellungnahme vom vor, dass die Verwendung von Steinen als Schutzschüttungen an Kreuzungsbauwerken für die Fischerei eine Gefährdung bedeute. Die erforderlichen Kreuzungsbauwerke sind entsprechend Nebenbestimmung Ziffer K.30 gemäß dem Stand der Technik so auszuführen, dass ein hinreichender und dauerhafter Schutz der Fischerei vor Aufankerung o.ä. gegeben ist. Um dennoch eine Information der Fischerei über die neu eingebrachten Steinabdeckungen sicherzustellen, sodass diese in den Karten vermerkt werden können, ist die Lage der Kreuzungsbauwerke entsprechend Nebenbestimmung Ziffer K.33.1 den Vertretern der Fischerei, insbesondere dem Landesfischereiverband Weser-Ems, dem Landesfischereiverband Schleswig-Holstein sowie dem Deutschen Fischereiverband unverzüglich nach deren Fertigstellung zu übermitteln. 41

43 Eine dauerhafte Einschränkung der Fischerei wird durch die angeordnete Mindestüberdeckung des Kabelsystems sowie die überfischbare Ausführung der Kreuzungsbauwerke ausgeschlossen. Des Weiteren führt der LFV Weser-Ems in seiner Stellungnahme vom aus, dass die in Betracht gezogene Kompensation durch Fischereiverbotszonen als Möglichkeit der Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abwegig und diskriminierend sei. Da eine Kompensation in Form von Fischereiverbotszonen nicht vorgesehen ist, ist eine Beeinträchtigung der Fischerei diesbezüglich nicht zu befürchten. d) Meeresumwelt Durch die Realisierung des Vorhabens ist keine zur Versagung führende Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG sowie keine Verunreinigung des Meeres gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3d) oder sonstige Gefährdung der Meeresumwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu erwarten. Dieses Ergebnis folgt aus der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen Darstellung und Bewertung der nach dem jetzigen Planungsstand erkenn- und prognostizierbaren Auswirkungen des Projektes auf die Meeresumwelt. Die Prüfung erfolgt anhand der einzelnen betroffenen Schutzgüter. Zusätzlich zu den Tatbeständen des Bundesberggesetzes sind im Rahmen der Genehmigung aufgrund von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom , das gemäß 56 Abs. 1 BNatSchG alle naturschutzrechtlichen Instrumente (mit Ausnahme des Kapitels 2 Landschaftsplanung) auf den Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels erstreckt, insbesondere die Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes ( 30 BNatSchG), des europäischen Gebietsschutzes ( 34 BNatSchG) und des besonderen Artenschutzes ( 44ff. BNatSchG) zu prüfen. Eine Prüfung des Vorhabens anhand der Belange des europäischen Gebietsschutzes, des gesetzlichen Biotopschutzes und des besonderen Artenschutzes erfolgt soweit anwendbar jeweils bezogen auf das jeweilige Schutzgut im Anschluss an die Bewertung der möglichen Auswirkungen gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Belange des besonderen Artenschutzes ( 44 ff. BNatSchG) und des gesetzlichen Biotopschutzes ( 30 BNatSchG) liegt gemäß 58 Abs. 1 BNatSchG beim Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Stellungnahme des BfN vom wurde entsprechend berücksichtigt. Die Gesetzesänderungen sind ohne Übergangsregelung (mit Ausnahme bei der Anerkennung von Naturschutzverbänden) am in Kraft getreten, sodass das Bundesnaturschutzgesetz in diesem Verfahren in seiner aktuellsten Fassung Anwendung findet. Verlegung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme unterliegen keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Auch wenn 133 Abs. 2a BBergG i.v.m. 133 Abs. 4 BBergG grundsätzlich eine UVP vorsieht, gilt dies nicht für das gegenständliche Vorhaben, da das UVPG nach 3 UVPG nur für die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorhaben gilt. Das beantragte Vorhaben wird jedoch nicht in der Anlage 1 aufgeführt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung von Strom (Anlage 1 UVPG, Ziff. 1.1), sondern um ein grenzüberschreitendes Seekabelsystem, welches in Anlage 1 keine Erwähnung findet. Die enumerative Aufzählung von UVPpflichtigen Anlagen in Anlage 1 UVPG hat abschließenden Charakter, was auch der Formulierung in 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG entspricht. Dies entbindet die Antragstellerin jedoch nicht von dem Erfordernis, zur Prüfung des Tatbestandsmerkmals des 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG 42

44 (Pflanzen- und Tierwelt) sowie des 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3d) (Verunreinigung des Meeres) oder sonstiger Gefährdungen der Meeresumwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG einen Umweltfachbeitrag einzureichen: Die Antragstellerin des beantragten Projekts COBRAcable ließ durch BIOCONSULT Schuchardt & Scholle GbR eine umweltfachliche Stellungnahme erstellen, die der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG, der Verunreinigung des Meeres gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3d) oder sonstiger Gefährdungen der Meeresumwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG und den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Prüfungen am Maßstab der FFH-Richtlinie zugrunde gelegt worden ist. Die Darstellung und Bewertung erfolgt anhand des von der Antragstellerin vorgelegten Umweltfachbeitrages, des Ergebnisses der Anhörungstermine am und am , der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der Behörden, Stellen und Verbände mit umweltbezogenem Aufgabenbereich, und weiteren Beteiligten sowie unter Einbeziehung eigener Ermittlungen. Zugrunde liegen hierbei im Wesentlichen folgende von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen (Datum des Eingangs): Antragsunterlagen ( ), aktualisierte Unterlagen ( ) Umweltfachbeitrag als Bestandteil der Antragsunterlagen ( ) Aktualisierung des Umweltfachlichen Beitrages ( ) Unterlagen Benthosuntersuchungen ( ) einschließlich: - BIOCONSULT, 2011: Varianten eines Kabelkorridors ( Harfe ) im Bereich Borkum Riffgrund - BIOCONSULT, 2012: Untersuchungen des Makrozoobenthos auf der geplanten Trasse des COBRA Cable ( Odin-Route ) in der deutschen AWZ - Videobericht COBRA-Kabel (Marilim) - BIOCONSULT, 2015: Ergänzende Untersuchungen des Makrozoobenthos auf der geplanten Trasse des COBRA Cable in der deutschen AWZ Nachbereitung Anhörungstermin ( ) mit vier Anlagen: - Archaeological assessment Route COBRAcable German EEZ, ( ) - Calculation 2K criteria EEZ area COBRAcable, ( ) - Umweltfachliche Stellungnahme Cobracable. Ergänzung: Aktualisierung Biotoptypenkarte Borkum Riffgrund, ( und ) - Optimierung des Trassenverlaufs nach naturschutzfachlichen Kriterien ( Rerouting ), ( und ) Karten, Koordinaten, Shape-Dateien aa) Varianten Die Genehmigung für ein nach 132 Abs. 1 Nr. 2 BBergG beantragtes Vorhaben darf nur versagt werden, wenn einer der in 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Versagungsgründe vorliegt. Andernfalls besteht aufgrund der Ausgestaltung des 43

45 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG als gebundene Entscheidung grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Antragstellerin hat im Genehmigungsverfahren Unterlagen für einen großräumigen Vergleich von Alternativtrassen eingereicht (vgl. Kapitel A.III.1). Diese Betrachtung von Alternativen bzw. Varianten erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beantragte ODIN-Trasse durch FFH- und EU-Vogelschutzgebiete innerhalb der AWZ und im Küstenmeer verläuft und eine erhebliche Beeinträchtigung von 30-Biotopen bzw. FFH- Lebensraumtypen im Vorfeld nicht auszuschließen war. Bezüglich der Umweltprüfung sind hierbei die Kriterien Gesamtstrecke, Strecke innerhalb von Schutzgebieten sowie die mögliche Betroffenheit von 30-Biotopen von besonderer Bedeutung. Von den Netzverknüpfungspunkten in den Niederlanden (Eemshaven) und Dänemark (Endrup) ausgehend, wurden vier alternative Trassen anhand verschiedener Kriterien miteinander verglichen: die Antragstrasse Odin-Route, die Schifffahrtsroute 6, die AC-1- Route sowie die Schifffahrtsroute 10. Wie in Kapitel A.III.3.d)ee)(3)(d) näher ausgeführt, kommt die Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass keine Trassenvariante in ökologischer Hinsicht als günstiger einzustufen ist als die Antragstrasse. Diese Einschätzung wird seitens der Genehmigungsbehörde insbesondere aufgrund der im Verfahren vorgenommenen Feintrassierung der Antragstrasse, wodurch die identifizierte Riffvorkommen auf der Trasse vollständig umgangen werden und die Querung von geschützten Grobsandbiotopen auf ein kleinstmögliches Maß reduziert wird, geteilt. Insofern sind die untersuchten Alternativ- Trassen in Bezug auf die Meeresumwelt als insgesamt ungünstiger anzusehen. bb) Darstellung des Vorhabensgebietes und möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen (1) Boden (Sediment) Die Trägerin des Vorhabens hat umfangreiche geophysikalische und geotechnische Erkundungen und Untersuchungen entlang der verfahrensgegenständlichen Trasse des Interkonnektors durchgeführt. Den Ergebnissen der Trassenerkundungen zufolge weist der Meeresboden von der 12- Seemeilengrenze im Bereich des Borkum-Riffgrundes bis zum Elbeurstromtal eine weitgehend strukturlose, in weiten Teilen relativ ebene Meeresbodenoberfläche, bestehend aus überwiegend Fein- und Mittelsanden mit unterschiedlichen Anteilen von Schluff und Ton sowie Grobsand und Kies, auf. Der Trassenabschnitt nordöstlich des Elbeurstromtals weist streckenweise ein recht unruhiges Bodenrelief mit einem z.t. sehr heterogen aufgebauten Meeresboden auf. Der Meeresboden besteht vorwiegend aus Sanden mit unterschiedlichen Anteilen von Kiesen oder Schill und weist stellenweise zahlreiche Steine und Blöcke auf. Entlang des geplanten Trassenverlaufes kommt eine sandige Deckschicht in unterschiedlichen Mächtigkeiten vor. Stellenweise fehlen diese Decksande. 44

46 Südlicher Trassenabschnitt (12-Seemeilengrenze im Bereich des Borkum-Riffgrundes bis zur Europipe 1) Der Trassenabschnitt weist Wassertiefen von 21 m im südlichen Bereich bis zu 34 m im Bereich der Europipe 1 auf. Er ist gekennzeichnet durch ein größtenteils schwach strukturiertes Bodenrelief, das allmählich in Richtung Norden bzw. Nordosten abfällt. An der Meeresbodenoberfläche dominieren vor allem im südlichen Bereich Mittelsande mit unterschiedlichen Anteilen von Schluff, Fein- und Grobsanden, untergeordnet tritt Schill auf. Nach Norden hin nimmt der Anteil von Feinsand zu. Der Meeresboden besteht aus einer bis zu mehreren Metern mächtigen meist locker gelagerten, sandigen Deckschicht aus überwiegend Fein- und Mittelsanden. Im südlichen Trassenabschnitt ist die Deckschicht oft nur geringmächtig ausgebildet und nimmt nach Norden hin an Mächtigkeit zu. Darunter folgen im Wesentlichen dicht bis sehr dicht gelagerte Sande, die im südlichen Trassenabschnitt bereits 0,5 m unter der Meeresbodenoberfläche auftreten können. Stellenweise wurden Torfhorizonte und vereinzelt Tonmudden erfasst. Im Trassenabschnitt südlich der Konverterplattform DolWin alpha treten vereinzelt Geschiebemergel und Kiese auf. Mittlerer Trassenabschnitt (Europipe 1 bis zum Elbeurstromtal) Der mittlere Trassenabschnitt weist Wassertiefen von 34 m bis 42 m auf. Der Meeresboden ist streckenweise nahezu eben und strukturlos. An der Meeresbodenoberfläche dominieren Fein- und Mittelsande mit vereinzelt kiesigen Anteilen. Der Meeresboden in diesem Trassenabschnitt ist charakterisiert durch eine sandige Deckschicht bestehend aus z.t. schwach kiesigen Fein- und Mittelsanden und erreicht im nordöstlichen Abschnitt der Trasse (Elbeurstromtal) eine Mächtigkeit von bis zu 12 m. Darunter stehen Feinsande oder Fein- bis Mittelsande an. Vereinzelt kommen geringmächtige Torflagen vor. Nördlicher Trassenabschnitt (Elbeurstromtal bis Gate V) Der nördliche Trassenabschnitt weist Wassertiefen von 18 bis 42 m auf. Nordöstlich des Elbeurstromtals steigt der Meeresboden zunehmend an und zeigt lokal ein sehr unruhiges Bodenrelief hervorgerufen durch sog. sorted bedforms. Im weiteren Verlauf Richtung Nordosten ist der Meeresboden zunächst eben und steigt dann leicht zur deutsch-dänischen AWZ-Grenze hin wieder an. Die Meeresbodenoberfläche besteht in diesem Trassenabschnitt überwiegend aus Fein- bis Grobsanden. Der Trassenabschnitt wird durchzogen von aufgearbeiteten glazialen Sedimenten mit einem Korngrößenspektrum von Ton bis Kies und zahlreichen isolierten Steinen und Blöcken sowie Steinfeldern. Der Meeresboden ist dominiert von Fein- bis Grobsanden und weist Lagen von Schluff, Ton und Kies auf. Vereinzelt treten geringmächtige Torflagen auf. (2) Benthoslebensgemeinschaften Zur Beschreibung der Benthoslebensgemeinschaften (Infauna und Epifauna) wurden im Auftrag der Vorhabensträgerin in den Jahren 2011 und 2014 Untersuchungen mittels Beprobung durch Van Veen-Greifer, 2 m-baumkurre sowie Unterwasservideoaufnahmen durchgeführt (BIOCONSULT, 2015, a.a.o). Die ergänzenden Untersuchungen in 2014 wurden nach Abstimmung mit dem BfN und BSH durchgeführt und konzentrierten sich auf die Schließung von Datenlücken in Bereichen mit Vorkommen der geschützten Biotoptypen Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe und Riffe im Sylter Außenriff und Borkumer Riffgrund. Die Untersuchungen in 2011 wurden gemäß StUK3 durchgeführt unter Berücksichtigung der damals im Entwurf befindlichen StUK4 Vorschriften. Die ergänzenden Untersuchungen in 45

47 2014 wurden gemäß StUK4 durchgeführt. Ergänzend wurden weitere Untersuchungsergebnisse aus vorherigen Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks herangezogen inklusive Ergebnisse von SylWin1 und SylWin2, BorWin3 und BorWin4, Butendiek und der Konverterstation DolWin gamma. Dadurch ergibt sich eine insgesamt gute Datenbasis zur Charakterisierung des Makrozoobenthos. Insgesamt kommen im untersuchten Kabeltrassenbereich vier Faunengemeinschaften der südlichen Nordsee vor. 1.) Die Tellina-fabula Gemeinschaft nach Salzwedel et al. (1985: Benthic Macrofauna Communities in the German Bight. Veröff. Inst. Meeresforsch. Bremerh. 20: ) ist im Nordosten der Trasse im Gebiet des Sylter Außenriffs, sowie nördlich des Borkum Riffgrund nachzuweisen. Diese Gemeinschaft ist durch mittelsandige Sedimente und die dominanten Arten Phoronis spp., Magelona johnstoni, Spiophanes bombyx und Nephtys cirrosa charakterisiert. Im Bereich des Borkum Riffgrund war die Gesamtartenzahl in dieser Gemeinschaft mit 34 Arten geringer als im Sylter Außenriff (64 bis 171 Arten). 2.) Mehrere Varianten der Goniadella-Spisula-Gemeinschaft kommen an überwiegend mittel-grobsandigen und kiesigen Stationen im Bereich des Borkum Riffgrunds und des Sylter Außenriffs vor. Die Gemeinschaften sind in beiden Bereichen durch hohe Individuenzahlen von Aonides paucibranchiata, Branchiostoma lanceolatum und Goodallia triangularis charakterisiert. Weiterhin kamen unter anderem die Arten Ophelia borealis, Pisione remota und Nephtys cirrosa in hohen Individuenzahlen vor. Anhand der durchgeführten SideScan Sonar Surveys ist auf einer Strecke von ca. 21,4 km von einem Vorkommen artenreicher Goniadella-Spisula-Gemeinschaften auszugehen. 3.) Die Amphiura-filiformis-Gemeinschaft ist im mittleren Abschnitt der Trasse im Bereich des Elbe-Urstromtals anzutreffen, wo vor allem Fein- und Feinstsande charakteristisch sind. Die Abgrenzung zu anderen Gemeinschaften, insbesondere der Nucula-nitidosa-Gemeinschaft sind fließend entsprechend lokaler Veränderungen in der Sedimentstruktur. Die Dominanzstruktur ist jedoch eher untypisch durch ein saisonal bedingtes hohes Vorkommen juveniler Echinocardium cordatum und Phoronis spp. und anderer Arten. 4.) Riff-Gemeinschaften wurden vor allem im Bereich des Sylter Außenriffs, aber auch im Borkum Riffgrund festgestellt. Es wurden typische Aufwuchsgemeinschaften festgestellt mit verschiedenen Arten von Anthozoen, Hydrozoen und Bryozoen. Weiterhin waren Vertreter der Decapoden an fast allen Stationen vorhanden. Im Trassenverlauf wurden 2011 insgesamt 36 Arten der Roten Liste nach Rachor et al. (2013: Rote Liste und Artenlisten der bodenlebenden wirbellosen Meerestiere 4. Fassung, Stand Dezember 2007, einzelne Aktualisierungen bis Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (2): ) festgestellt. Es wurde keine vom Aussterben bedrohte Art (RL 1) gefunden. Als stark gefährdet (RL 2) wurden die abgestutzte Klaffmuschel Mya truncata, die elliptische Trogmuschel Spisula elliptica sowie die Wellhornschnecke Buccinum undatum festgestellt. Als gefährdet eingestuft (RL 3) wurden die Islandmuschel Arctica islandica, die Sanddorn-Astarte Goodallia triangularis, die Scheidenmuscheln Ensis magnus und Ensis arcuatus, der Borstenwurm Sigalion mathildae und das Blumentier Alcyonium digitatum im Trassenbereich gefunden. Sieben gefundene Arten waren extrem selten (RL R) und von 20 Arten war der Gefährdungsstatus unbekannt (RL G). In den ergänzenden Untersuchungen 2014 wurden 37 Infauna-Arten der Roten Liste nachgewiesen. Im Sylter Außenriff traten all Rote Liste Arten auf, im Borkum Riffgrund dagegen nur 11 der 37 Arten. Stark gefährdet (RL 2) waren die Muschel Spisula elliptica, Ensis ensis und Mya truncata sowie der Borstenwurm Sabellaria spinulosa. Stark gefährdet (RL 3) waren der Krebs Ampelisca typica, die Muscheln Arctica islandica, Ensis magnus, Goodallia triangularis und der Borstenwurm Sigalion mathildae. Insgesamt 10 gefundene Arten waren extrem selten (RL R) und 18 Arten wurden mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes (RL G) eingestuft. 46

48 Bezüglich der Epifauna gehörten im Trassenbereich der Gemeine Seestern Asterias rubens, die Nordseegarnele Crangon crangon, der Schlangenstern Ophiura ophiura, die Schwimmkrabbe Liocarcinus holsatus und der Kammstern Astropecten irregularis zu den dominanten Arten hinsichtlich Abundanz und Biomasse. Insgesamt wurden im Trassenbereich 12 Rote Liste Arten gefunden. Die stark gefährdete (RL 2) Muschel Spisula elliptica und die gefährdete (RL 3) Tote Meerhand Alcyonium digitatum wurden im Sylter Außenriff festgestellt. Drei Arten waren extrem selten (RL R) und bei 7 Arten war der Gefährdungsgrad unbekannt (RL G). Die Kabeltrasse verläuft durch ein Gebiet, das überwiegend durch die Tellina-fabula- Gemeinschaft nach Salzwedel et al. (1985: Benthic Macrofauna Communities in the German Bight. Veröff. Inst. Meeresforsch. Bremerh. 20: ) geprägt ist. Die Tellina fabula- Gemeinschaft ist die charakteristische Benthoszönose für feinsandige Sedimente in der südlichen Nordsee in einer Wassertiefe von etwa 20 bis 30 m. Nach Salzwedel et al. (1985) siedelt die Gemeinschaft auf einer Fläche von insgesamt etwa km² und ist damit die häufigste Lebensgemeinschaft in der deutschen AWZ. Rachor & Nehmer (2003) wiesen im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung des Makrozoobenthos der deutschen AWZ in der Tellina-fabula-Assoziation insgesamt 195 Makrozoobenthos-Taxa nach. Kennzeichnende Arten sind neben der namensgebenden Muschel Tellina fabula der Polychaet Magelona johnstoni und der Amphipode Urothoe poseidonis. In die Tellina-fabula-Assoziation inselartig eingestreut liegen Gebiete der Goniadella-Spisula- Assoziation. Die Goniadella-Spisula-Gemeinschaft kommt auf Grobsand bis Kies in 14 bis 29 m Wassertiefe vor. Es konnte sowohl die artenreichere Untergemeinschaft auf Grobsand und Kies als auch die artenärmere Untergemeinschaft auf Grob- und Mittelsand nachgewiesen werden. Artenreiche Ausprägungen der Goniadella-Spisula-Gemeinschaft gehören zu dem nach 30 BNatSchG geschützten Biotop artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (vgl. Abschnitt Biotoptypen). Die Benthosbeprobungen im Vorhabensgebiet des Offshore-Windparks Butendiek sowie entlang der Seekabeltrasse zur Netzanbindung des Windparks Butendiek bestätigen ebenfalls das Vorkommen der beiden Gemeinschaften Tellina-fabula und Goniadella- Spisula. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine der nachgewiesenen Makrozoobenthosarten im Bereich der geplanten Seekabeltrasse einen Schutzstatus nach BArtSchV besitzen oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Als potenzielle nach 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen kommen im Trassenbereich artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie Riffe in Betracht. Eine detaillierte Befassung mit gesetzlich geschützten Biotoptypen erfolgt im Abschnitt Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG. Durch die Verlegung des Seekabelsystems sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase Auswirkungen zu erwarten. Während der Bauphase kann es durch die direkte Störung der oberflächennahen Sedimente, durch Schadstoffeinträge, die Resuspension von Sediment, die Bildung von Trübungsfahnen und die Erhöhung der Sedimentation zu Auswirkungen auf Benthoslebensgemeinschaften kommen. Lokal kann es durch die Einbringung von Hartsubstrat an den Kabelkreuzungen zu einer Überdeckung des Weichsubstrates und somit zu einer Änderung der Benthosgemeinschaft kommen. In der Betriebsphase sind im Bereich von Seekabeln Auswirkungen durch elektromagnetische Felder und durch die Sedimenterwärmung theoretisch möglich. (3) Fische Zur Beschreibung des Schutzgutes Fische wurden im Auftrag der Vorhabensträgerin im Rahmen der Epifauna-Erfassungen 2011 und 2014 mithilfe einer 2 m-baumkurre Daten zur Fischfauna erhoben. Obwohl keine reine fischfaunistische Untersuchung nach StUK4 mit 47

49 entsprechendem Fanggeschirr (6 bis 7 m-baumkurre oder Schleppnetz mit Scherbrettern) stattgefunden hat, sind die bereits vorhandenen Daten aus dem Untersuchungsgebiet ausreichend. Es werden im Wesentlichen die Untersuchungen zugrunde gelegt, die im Rahmen eines F&E-Projektes zur Erfassung von FFH-Anhang II-Fischarten in der deutschen AWZ von Kloppmann et al. (2003: Erfassung von FFH-Anhang II-Fischarten in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee. F+E-Vorhaben FKZ: ) durchgeführt wurden. Teile der Trasse laufen durch die Untersuchungsgebiete dieser Studie, unter anderem Borkum Riffgrund und das Elbe-Urstromtal. Zusätzlich werden Ergebnisse aus den Genehmigungsverfahren für die Offshore-Windparks Butendiek, Meerwind Süd/Ost, Nordsee Ost und Amrumbank West herangezogen. Aufgrund der hohen Mobilität der Fische und vergleichbarer Habitatstrukturen können diese Informationen für die Charakterisierung der Fischfauna im Trassenbereich genutzt werden. Die zur Verfügung stehenden Informationen reichen aus, um das Schutzgut Fische im Trassenbereich des Seekabelsystems COBRAcable zu charakterisieren und zu bewerten. Das vorgefundene Artenspektrum aus den 2 m-baumkurren Untersuchungen entspricht einer typischen Weichbodengemeinschaft, wie sie charakteristisch für die Deutsche Bucht ist (nach Erich et al. 2009: Linking spatial pattern of bottom fish assemblages with water masses in the North Sea. Fisheries Oceanography 18: 36-50). Die Gemeinschaft wird dominiert von Plattfischen, Leierfischen und Grundeln, wobei sich zwischen den unterschiedlichen Abschnitten der Kabeltrasse und Jahren leichte Unterschiede ergeben. Dominante Arten am Borkum Riffgrund waren die Zwergzunge Buglossidium luteum, die Leierfische Callionymus lyra und Callionymus reticulatus, die Kliesche Limanda limanda sowie Grundeln (Pomatoschistus spp.). Im Feinsandbereich des Elbe-Urstromtals dominierten Zwergzunge, Kliesche und die Lammzunge Arnoglossus laterna. Im Bereich des Sylter Außenriffs waren die Scholle Pleuronectes platessa, Zwergzunge, Kliesche, Ornamentleierfisch Callionymus reticulatus und Grundeln die dominanten Arten. Da sich das Artenspektrum der Fische, die mit einer 2 m-baumkurre erfasst werden, auf kleinere und langsamere, in Bodennähe lebenden Fische beschränkt, gibt Kloppmann et al. (2003) einen Überblick über die im Trassenverlauf möglicherweise vorkommenden Fische. Insgesamt können 57 Fischarten im Bereich des Tassenverlaufs vorkommen. Hiervon kommen 45 Arten am Borkum Riffgrund, 40 Arten im erweiterten Gebiet Borkum, 35 Arten im erweiterten Gebiet Sylt und 45 Arten im Bereich Osthang Elbe-Urstromtal vor. Die dominantesten Arten bei diesen Befischungen waren vor allem die Europäische Sprotte Sprattus sprattus, der Atlantische Hering Clupea harengus und die Kliesche Limanda limanda. Da die vorkommende Fischfauna relativ mobil ist, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Arten im Trassenverlauf vorkommt. Insgesamt kommen möglicherweise 10 Arten im betrachteten Trassenkorridor vor, die in der aktuellen Roten Liste nach Thiel et al. (2013, Rote Liste und Gesamtartenliste der etablierten Fische und Neunaugen der marinen Gewässer Deutschlands. In: BfN (Hrsg.), 2014: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 2: Meeresorganismen. Natur und Biologische Vielfalt 70(2), Bonn) aufgeführt sind. Der Dornhai Squalus acanthias gilt als vom Aussterben bedroht (RL 1). Ein Einzelfang des Dornhais aus dem Jahr 1991 im Bereich Elbe-Urstromtal ist bekannt (Kloppmann et al. 2003). Mit dem Flussneunauge Lampetra fluviatilis und dem Schellfisch Melanogrammus aeglefinus sind zwei Arten als stark gefährdet (RL 2) eingestuft. Beide Arten wurden in nur geringer Abundanz aufgefunden. Bei dem Flussneunauge handelt es sich laut Kloppmann et al. (2003) um einen Einzelfund aus dem Jahre 1995 im erweiterten Gebiet Borkum. Vier vorgefundene Arten sind als gefährdet (RL 3) eingestuft; die Finte Alosa fallax, der Sternrochen Amblyraja radiata, das Petermännchen Trachinus draco und der Zwergdorsch Trisopterus minutus. Alle diese Arten wurden in vergleichsweise geringen Abundanzen nachgewiesen. Weiterhin gefunden wurde der als extrem selten (RL R) eingestufte Pollack Pollachius pollachius und die mit einer Gefährdung unbekannten Ausmaßes eingestufte Große 48

50 Schlangennadel Entelurus aequoreus und die Große Seenadel Syngnathus acus. Von den möglicherweise vorkommenden Fischen sind der Kabeljau Gadus morhua, die Makrele Scomber scombrus, der Steinbutt Scopthalmus maximus, die Seezunge Solea solea sowie der Franzosendorsch Trisopterus luscus auf der Vorwarnliste (RL V). Im Untersuchungsgebiet des Windparks Butendiek wurden im dritten Untersuchungsjahr (Frühjahr/Herbst 2011) insgesamt 33 Fischarten nachgewiesen. Die festgestellte Fischgemeinschaft wurde wesentlich durch die vier Arten Sandgrundel (Pomatoschistus minutus), Kliesche (Limanda limanda), Scholle (Pleuronectes platessa) und Gestreifter Leierfisch (Callionymus lyra) bestimmt. Im Butendiek-Untersuchungsgebiet wurde keine Art nachgewiesen, die gemäß der aktuellen Roten Liste von Thiel et al. (2013) als bestandsgefährdet oder extrem selten gilt. Allerdings wurden fünf Arten festgestellt, die nach der aktuellen Roten Liste von Thiel et al. (2013) auf der Vorwarnliste (RL V) stehen. Dies betrifft die vier fischereilich genutzten Arten Kabeljau, Atlantische Makrele, Seezunge und Steinbutt sowie den Franzosendorsch. Im Rahmen der Befischungen für das 3. Untersuchungsjahr des Vorhabens Amrumbank West (Herbst 2011 bis Frühjahr 2012) wurden 34 Fischarten nachgewiesen, darunter mit der Großen Schlangennadel (Entelurus aequoreus, RL G) und dem Zwergdorsch (RL 3) zwei Rote-Liste-Arten. Mit dem Stint, Kabeljau, Franzosendorsch, Steinbutt und Seezunge wurden fünf Arten festgestellt, die nach Thiel et al. (2013) auf der Vorwarnliste stehen. Insgesamt können damit entlang der Kabeltrasse bis zu 10 Rote-Liste-Arten nach Thiel et al. (2013) auftreten. Darüber hinaus stehen weitere sechs Arten auf der Vorwarnliste. Nach FFH-Richtlinie zu berücksichtigende Fischarten schließen die anadromen Wanderfische Finte und Flussneunauge ein. Es wurden keine katadromen Fischarten nachgewiesen. Während der Verlegung der Seekabelsysteme kann es durch die Bildung von Trübungsfahnen und die erhöhte Sedimentation zu Beeinträchtigungen der Fischfauna kommen. Baubedingt ist durch das Einbringen von Hartsubstrat an Leitungskreuzungen ein lokaler Wandel in der Fischgemeinschaft zu erwarten. Betriebsbedingte Auswirkungen von Seekabeln können theoretisch von elektromagnetischen Feldern ausgehen. (4) Marine Säuger Der Genehmigungsbehörde steht eine solide Datengrundlage hinsichtlich des Vorkommens von marinen Säugetieren in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung der beantragten Seekabeltrasse zur Verfügung. Das Vorkommen von marinen Säugetieren kann mit Ergebnissen aus Erfassungen im Rahmen von Forschungsvorhaben (u.a. MINOS und MINOSplus), aus Umweltverträglichkeitsstudien und aus dem Bau- und Betriebsmonitoring für Offshore-Windparks sowie aus den aktuellen Berichten des Bundesamtes für Naturschutz für das Monitoring der Natura2000-Gebiete abgeschätzt werden. Für den nördlichen Verlauf der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ, im Bereich des FFH- Gebietes Sylter Außenriff liefern die Untersuchungen nach StUK des Windparkvorhabens Butendiek umfangreiche Informationen. Für den südlichen Verlauf der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ, im Bereich des FFH-Gebietes Borkum Riffgrund stehen umfangreiche Daten für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 aus dem Monitoring nach StUK für das Vorhaben alpha ventus sowie aus der Begleitforschung im Rahmen des StUKplus- Projektes zur Verfügung. Schweinswale (Phocoena phocoena) werden in der Umgebung der Seekabeltrasse ganzjährig in variierender Anzahl angetroffen. Einen Überblick über das Vorkommen des Schweinswals in der gesamten Nordsee geben die großräumigen Erfassungen von Kleinwalen in nordeuropäischen Gewässern, die in den Jahren 1994 und 2005 im Rahmen der SCANS durchgeführt wurden. Nach den Ergebnissen der SCANS I-Erfassung (1994) wurde die Abundanz des in der gesamten Nordsee 49

51 beheimateten Schweinswals auf Tiere geschätzt. Im Jahr 2005 wurde im Rahmen der SCANS II ein größeres Areal abgedeckt und demzufolge wurde eine größere Anzahl von Tieren erfasst. Allerdings betrug die Abundanz berechnet auf eine Fläche der gleichen Größe wie im Jahr 1994 circa Tiere. Die Ergebnisse der SCANS I und II lassen darauf schließen, dass keine Unterschiede in den Abundanzen der Schweinswale zwischen 1994 und 2005 bestanden. Die Verteilung im Jahr 2005 unterscheidet sich von der Verteilung im Jahr 1994 allerdings insofern, als im Jahr 2005 mehr Tiere im Südwesten gezählt wurden als im Nordwesten (LIFE04NAT/GB/000245, Final report, 2006). Die im Rahmen der Projekte MINOS und MINOSplus in den Jahren 2002 bis 2006 ebenfalls in einem großräumigen Maßstab durchgeführten Untersuchungen zur Verteilung und Abundanz mariner Säuger geben einen Überblick für die deutschen Gewässer der Nordsee. Für das Schutzgebiet Sylter Außenriff, durch das die Seekabeltrasse verläuft, wurden dabei mittlere Dichten von 2,3 Ind./km 2 im Frühjahr und Sommer errechnet (Gilles et al., 2006: MINOSplus - Zwischenbericht 2005, Teilprojekt 2, Seiten 30-45). Die aktuelle Ermittlung der Abundanz aus dem Mai 2012 hat gezeigt, dass sich temporär bis zu Tiere (CV=0,30) in der deutschen AWZ der Nordsee aufgehalten haben können. Das entspricht einer mittleren monatlichen Dichte in der AWZ von 1,93 Tieren pro km², die damit über allen Vergleichsjahren liegt (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Aktuelle Erkenntnisse aus dem Monitoring der Natura2000-Gebiete im Auftrag des BfN bestätigen im nördlichen Bereich der Kabeltrasse in der deutschen AWZ ebenfalls hohe saisonale Dichten im späten Frühjahr und im Sommer. Die Trasse COBRAcable verläuft im Bereich C_Nord des Untersuchungsraums für die Natura2000-Gebiete wurde für das Gebiet C eine mittlere Dichte von 2,28 Ind./km² festgestellt (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Dagegen betrug die Dichte im Sommer 2009 im Gebiet C_Nord nur 1,64 Ind./km 2 (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Im Juni 2010 wurde wiederum eine Dichte von 2,12 Ind./km 2 erfasst (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Diese Werte wurden auch durch die Erfassungen im Jahr 2012 bestätigt. Die Abundanz für das Untersuchungsgebiet C_Nord belief sich im Mai 2012 auf Tiere. Das entspricht einer mittleren Dichte von 2,89 Tieren/km² (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Die Gewässer westlich von Sylt gelten zudem aufgrund des hohen Anteils gesichteter Kälber als Aufzuchtgebiet des Schweinswals. Die Dichte des Vorkommens nimmt allerdings vom nördlichen Teil der Trasse in südlicher Richtung ab. Während im südlichen Teil der Trasse in der AWZ höchste Dichten überwiegend in den Monaten April und Mai erreicht werden, treten im nördlichen Teil der Trasse höchste Dichten in den Sommermonaten Juni bis August auf. Die derzeit umfangreichsten Informationen für den nördlichen Bereich der Kabeltrasse liefern die Erfassungen, die im Rahmen des Monitorings für das Windpark-Vorhaben Butendiek veranlasst wurden: Im Bereich der Trasse von der Grenze zu der dänischen AWZ und bis zur geographischen Breite von N wurde im Rahmen des Monitorings für den Offshore-Windpark Butendiek festgestellt, dass vom September und bis in den März hinein das Schweinswalvorkommen gering bleibt und erst ab Ende April zunimmt. Hohe Dichten werden generell in den Sommermonaten festgestellt. Im nördlichen Teil der Trasse betrug die höchste Dichte 5,9 Ind./km 2 und wurde im Juni ermittelt. Dabei betrug im Sommer die errechnete mittlere Dichte 2,2 Ind./km 2 und lag damit in dem Bereich der während des BfN- Monitorings festgestellten Dichten. Am häufigsten wurden Mutter-Kalb-Paare ab Ende Juni und bis Mitte August festgestellt (Abschlussbericht des 3. Untersuchungsjahres Butendiek, BioConsultSH, 2012). Auffällig war jedoch im Rahmen der hier dargestellten Untersuchungen die hohe Variabilität des Vorkommens zwischen den einzelnen Untersuchungstagen im Sommer. Die Ergebnisse aus dem Betriebsmonitoring für das Testfeld alpha ventus in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 weisen ebenfalls auf eine intensive Nutzung der Umgebung im südlichen Bereich der Seekabeltrasse durch Schweinswale hin. Die höchsten Dichten wurden dabei stets im Naturschutzgebiet Borkum Riffgrund festgestellt. Die höchste Dichte 50

52 in 2010 betrug 2,58 Ind./km 2 und wurde im Sommer festgestellt (Fachgutachten Biola & BioConsultSH in Vorbereitung, Marine Säugetiere im Untersuchungsgebiet alpha ventus, Betriebsmonitoring in 2010). In 2011 wurde die höchste Dichte mit 2,93 Ind./km 2 Anfang Mai ermittelt (Fachgutachten Biola & BioConsultSH in Vorbereitung, Marine Säugetiere im Untersuchungsgebiet alpha ventus, Betriebsmonitoring in 2011). Im Frühling 2012 wurde während der Untersuchungen für das Monitoring der NATURA2000- Gebiete eine Abundanz von Tieren im Großbereich nördlich der ostfriesischen Inseln ermittelt. Dabei lag die Dichte im Bereich des Naturschutzgebietes Borkum Riffgrund und seiner Umgebung mit 1,88 Ind./km 2 signifikant höher als im östlichen Bereich. Die Abundanz nahm in den Sommermonaten 2012 bis auf Tiere ab, was einer mittleren Dichte von 0,54 Ind./km 2 entspricht. Im Bereich des Naturschutzgebietes und seiner Umgebung war die Dichte mit 0,78 Ind./km² signifikant höher als im östlichen Bereich des untersuchten Gebiets (Monitoringbericht des BfN Marine Säugetiere, ). Seehunde (Phoca vitulina) wurden im Untersuchungsgebiet regelmäßig gesichtet. Kegelrobben (Halicoerus grypus) wurden dagegen nur in kleiner Anzahl angetroffen. (5) Avifauna Der Genehmigungsbehörde steht eine solide Datengrundlage hinsichtlich des Vorkommens der Avifauna in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung der beantragten Seekabeltrasse zur Verfügung. Das Vorkommen der Avifauna kann mit Ergebnissen aus Erfassungen in Rahmen von Forschungsvorhaben (u.a. MINOS und MINOSplus), aus Umweltverträglichkeitsstudien und aus dem Bau- und Betriebsmonitoring für Offshore- Windparks sowie aus den aktuellen Berichten des Bundesamtes für Naturschutz für das Monitoring der Natura2000-Gebiete abgeschätzt werden. Für den nördlichen Verlauf der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ, im Bereich des FFH- Gebietes Sylter Außenriff liefern die Untersuchungen nach StUK des Windparkvorhabens Butendiek umfangreiche Informationen. Für den südlichen Verlauf der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ, im Bereich des FFH-Gebietes Borkum Riffgrund stehen umfangreiche Daten für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 aus dem Monitoring nach StUK für das Vorhaben alpha ventus sowie aus der Begleitforschung im Rahmen des StUKplus- Projektes zur Verfügung. Zur Beschreibung des Schutzgutes Vogelzug liegen neuere, detaillierte Untersuchungen von der Forschungsplattform FINO1 vor (Hüppop et al., 2009: Auswirkungen auf den Vogelzug Begleitforschung im Offshore-Bereich auf Forschungsplattformen in der Nordsee FINOBIRD, Institut für Vogelforschung Vogelwarte Helgoland, Hill & Hill, 2008: Fachgutachten zur Basisaufnahme (3. Jahr) des Schutzgutes Zugvögel am Offshore- Testfeld 'alpha ventus' im Frühjahr Stiftung Offshore- Windenergie, Hill & Hill, 2010: Fachgutachten zum baubegleitenden Monitoring des Schutzgutes Zugvögel am Offshore- Testfeld alpha ventus im Frühjahr und Herbst Stiftung Offshore-Windenergie.). Entlang der Seekabeltrasse wurden sieben Arten des Anhangs I der V-RL identifiziert: Sternund Prachttaucher, Zwergmöwe, Trauerente sowie drei Seeschwalbenarten (Fluss-/Küstenund Brandseeschwalbe). Zudem kommen Arten vor, die unter den zu schützenden Arten des Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht aufgeführt werden: Heringsmöwe, Sturmmöwe, Trottellumme, Dreizehenmöwe, Basstölpel und Eissturmvogel. Der Bereich der Trasse COBRAcable von der dänischen AWZ und bis auf eine geographische Breite von N liegt innerhalb des westlichen Teils des Untersuchungsgebietes Butendiek. Die Untersuchungen für das Vorhaben Butendiek zeigen eine gemischte Vogelgemeinschaft mit einem hohen Anteil an Küstenvögeln in küstennahen Bereichen, die westlich mit zunehmender Wassertiefe in eine Hochseevogelgemeinschaft übergeht. Die Ergebnisse weisen auf einen Gradienten in der Zusammensetzung der Vogelgemeinschaft hin: Östlich vor der nordfriesischen Küste kommt 51

53 eine gemischte Seevogel- und Küstenvogelgemeinschaft vor; in westlicher Richtung nimmt das Vorkommen der Küstenvögel stets ab und die Vogelgemeinschaft wird von Hochseevogelarten dominiert. Die Untersuchungen für das Vorhaben Butendiek haben auch gezeigt, dass tauchende Meeresenten, insbesondere Trauerenten, den küstennahen Bereich des Untersuchungsgebietes zwischen der Insel Sylt und dem Vorhabengebiet Butendiek intensiv zum Rasten nutzen (Offshore-Windpark Butendiek, Gutachten Rastvögel, Abschlussbericht des 3. Untersuchungsjahres). Die 20 m-tiefenlinie scheint allerdings die äußere Grenze des Verbreitungsgebietes der Trauerente zu sein. Nach aktuellem Kenntnisstand liegt die Seekabeltrasse COBRAcable in dem Übergangsbereich und wird überwiegend von Hochseevogelarten dominiert. Im südlichen Bereich der Trasse in der deutschen AWZ umfasst die Zusammensetzung des Artenspektrums neben den typischen Hochseevogelarten, wie z. B. Eissturmvogel, Basstölpel, Dreizehenmöwe, Heringsmöwe, Trottellumme und Tordalk, auch Arten, die das Gebiet nur temporär als Rast- und Nahrungsgebiet nutzen. Es hat sich gezeigt, dass in diesem Bereich die Möwen dominieren und unter den Möwenarten solche, die als Schiffsfolger bekannt sind. In durchschnittlicher Abundanz kommen Hochseevogelarten, wie Trottellumme und Tordalk vor. Einige küstennah lebende Vogelarten, wie Seeschwalben und tauchende Meeresenten kommen in kleiner Anzahl und nur fliegend in den Hauptzugszeiten vor. Im Folgenden wird das Vorkommen der Arten des Anhangs I der V-RL sowie der zu schützenden Arten des Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht entlang der Seekabeltrasse COBRAcable in der deutschen AWZ beschrieben. Seetaucher (Gavia stellata und G. arctica) kommen in diesem Bereich in der Zeit von September bis Mai vor. Die Dichten bleiben allerdings im Herbst und Winter eher gering. Im Frühjahr werden von März und bis Mitte Mai hohe Dichten mit einer ausgeprägten intra- und interannuellen Variabilität festgestellt. Im Sommer kommen Seetaucher nicht mehr vor. Der nördliche Bereich der Seekabeltrasse durchquert das Hauptverbreitungsgebiet der Seetaucher in der deutschen AWZ im Frühjahr (Positionspapier des BMUB, 2009). In diesem Bereich der Seekabeltrasse wurde während der schiffsgestützten Erfassungen für das Vorhaben Butendiek eine korrigierte saisonale Dichte (Frühjahr) von 1,52 Ind./km² errechnet. Bei den flugzeuggestützten Untersuchungen wurde eine mittlere saisonale Dichte (Frühjahr) von 2,35 Ind./km² ermittelt. Während der Sommermonate Juni bis August wurden keine Seetaucher im Gebiet beobachtet (OWP Butendiek, 2012, a.a.o.). Hinsichtlich der räumlichen Verteilung wurde eine Häufung der Sichtungen östlich und südlich des Vorhabengebietes Butendiek beobachtet. Im südlichen Bereich der Seekabeltrasse wurden im Zeitraum im Rahmen von UVSen bei flugzeuggestützten Untersuchungen lediglich 33 Seetaucher im gesamten Untersuchungsgebiet gesichtet. Demnach lag im Frühjahr die Dichte bei 0,3 Ind./km². Bei schiffsgestützten Untersuchungen wurden im gleichen Zeitraum 193 Individuen gesichtet und die ermittelte Dichte lag bei 0,5 Ind./km². Die schiffsgestützten Erfassungen im Rahmen des Bau- und Betriebsmonitorings für das Testfeld alpha ventus von 2008 bis 2013 haben ähnliche Werte ergeben. Es hat sich gezeigt, dass die mittlere saisonale Dichte jährlichen Schwankungen unterliegt, wobei sie allerdings nur zwischen <0,1 und bis zu 0,5 Ind./km² variiert. Auch die flugzeuggestützten Erfassungen für das Testfeld alpha ventus kamen zu ähnlichen Ergebnissen: Die mittlere saisonale Dichte lag hier bei 0,56 Ind./km² (BioConsultSH, Fachliche Stellungnahme zu den Schutzgütern Rastvögel, Zugvögel und marine Säugetiere im Bereich MEG Offshore I, Änderungen der Vorkommen ). Seeschwalben (Sterna hirundo, S. paradisaea, S. sandvicensis) kommen entlang der Seekabeltrasse in kleinen Anzahlen und überwiegend in den Hauptzugzeiten (April bis Mai und August bis September) vor. Brandseeschwalben wurden im Frühjahr, dagegen Flussund Küstenseeschwalben überwiegend im Herbst beobachtet. Entlang des nördlichen Teils der Trasse wurde anhand der flugzeuggestützten Erfassungen eine saisonale Dichte im 52

54 Frühjahr von 0,34 Ind./km² für Brandseeschwalben ermittelt (OWP Butendiek, 2012, a.a.o.). Möwen kommen entlang der Seekabeltrasse COBRAcable in der AWZ ganzjährig in variierender Anzahl vor. Die Heringsmöwe (L. fuscus) ist die am weitesten verbreitete Art entlang der Seekabeltrasse und kommt häufig im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen vor. Die Heringsmöwe kommt entlang der Trasse vom Frühjahr bis zum Herbst vor und fehlt fast gänzlich im Winter. Im nördlichen Teil wurde im Sommer eine saisonale Dichte von 1,04 Ind./km² ermittelt (OWP Butendiek, 2012, a.a.o.). Die Heringsmöwe (L. fuscus) ist die häufigste Art aller beobachteten Seevögel im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung. Im Winter kommt die Heringsmöwe im Untersuchungsgebiet nur vereinzelt vor. In den Frühjahrs- und in den Sommermonaten treten dagegen die höchsten Dichten auf. Für den südlichen Bereich der Seekabeltrasse haben die flugzeuggestützten Untersuchungen und die Auswertung von Langzeit-Datenreihen im Rahmen des StUKplus-Projektes gezeigt, dass in den Jahren im Offshore-Bereich nördlich der Insel Borkum das Vorkommen der Heringsmöwe verglichen zu den Jahren abgenommen hat (Mendel B., Sommerfeld J., Sonntag N., Kotzerka J, Müller S., Schwemmer H. und Garthe S Untersuchungen zu möglichem Habitatverlust und möglichen Verhaltensänderungen bei Seevögeln im Offshore- Windenergie-Testfeld (TESTBIRD), Abschlussbericht StuKplus, FKZ A). Die großräumigen Erfassungen im Rahmen des Monitorings für die Natura2000-Gebiete weisen diesbezüglich auf eine Verlagerung der Hauptkonzentrationsgebiete der Heringsmöwenbestände in den Jahren 2011/2012 hin. So wurden Heringsmöwen sehr konzentriert im gesamten untersuchten Südteil des SPA Östliche Deutsche Bucht nachgewiesen. Weitere Konzentrationen fanden sich küstennäher vor der Halbinsel Eiderstedt und südwestlich und südlich von Helgoland (BfN-Monitoringberichte 2010/2011 und 2011/2012). Die Sturmmöwe (L. canus) kommt entlang der Kabeltrasse überwiegend im Winter und in den Zugzeiten vor. Die saisonale Dichte im Winter betrug im nördlichen Teil 1,6 Ind./km² und wurde anhand von schiffsgestützten Erfassungen errechnet (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014,a.a.O.). Die Zwergmöwe (Hydrocoleus minutus) kommt entlang der gesamten Trasse COBRAcable in der AWZ überwiegend in den Zugzeiten vor. Im nördlichen Teil der Kabeltrasse wurde eine saisonale Dichte von 0,67 Ind./km² im Frühjahr ermittelt. Nach aktuellem Kenntnisstand liegt das Hauptverbreitungsgebiet der rastenden Zwergmöwen weit östlich der Trasse (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014, a.a.o.). Die Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla) ist die zweithäufigste Art entlang der Seekabeltrasse und kommt ganzjährig in variierender Anzahl vor. Im nördlichen Teil wurde im Winter eine saisonale Dichte von 1,33 Ind./km² anhand der schiffsgestützten Erfassungen ermittelt (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014, a.a.o.). Alkenvögel, insbesondere Trottellummen (Uria aalge) aber auch Tordalk (Torda alka), gehören entlang der Trasse in der AWZ zu den häufigsten Arten und kommen insbesondere im Winter vor. Im nördlichen Teil wurde im Winter eine saisonale Dichte von 2,69 Ind./km² anhand der schiffsgestützten Erfassungen ermittelt (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014, a.a.o.). Basstölpel (Sulla bassana) kommen entlang der Trasse in der AWZ nur in kleiner Anzahl in den Zugzeiten vor. Im nördlichen Teil der Kabeltrasse wurden Basstölpel im Frühjahr, Sommer und Herbst in stets kleiner Anzahl erfasst. Im Frühjahr und Herbst lag dabei die saisonale Dichte bei 0,02 Ind./km² und im Sommer bei 0,04 Ind./km² (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014, a.a.o.). Der Eissturmvogel (Fulmarus glacialis) kommt entlang der Trasse in der AWZ eher in kleiner Anzahl und überwiegend in den Sommermonaten vor. Im nördlichen Teil der Trasse lag die 53

55 saisonale Dichte im Frühjahr bei 0,04 Ind./km², im Sommer bei 0,04 Ind./km² und im Winter bei 0,06 Ind./km² (OWP Butendiek, 2012, Mendel et al., 2014, a.a.o.). Tauchende Meeresenten kommen entlang der Seekabelrasse in der AWZ nur in kleiner Anzahl vor. Während östlich der Trasse und im Küstenmeer die Trauerente (Melanitta nigra) häufig in hohen Dichten vorkommt, nimmt die Dichte entlang eines Gradienten von der Küste und in Richtung des offenen Meeres mit zunehmender Wassertiefe stetig ab. Mit dem Übergang zur 20 m Tiefenlinie kommen nahrungssuchende Trauerenten nicht mehr vor, so dass entlang der verfahrensgegenständlichen Trasse kein nennenswertes Vorkommen der Trauerente zu verzeichnen ist (OWP Butendiek, 2012, a.a.o.). Die Betrachtung der aktuellen Erkenntnisse über die Zugverhaltensweisen der verschiedenen Vogelarten, die üblichen Flughöhen und die tageszeitliche Verteilung des Vogelzugs lässt den Schluss zu, dass ein Großteil der ziehenden Vögel durch die Realisierung des Vorhabens in keiner Weise betroffen sein wird und dass eine Gefährdung des Vogelzuges durch die Verlegung und den Betrieb des Seekabels COBRAcable sowie unter kumulativer Betrachtung der auf dem Zugweg liegenden, bereits errichteten oder planerisch fortgeschrittenen Windenergieparks und Konverterplattformen nicht eintreten wird. Es ist allerdings einzuräumen, dass diese Prognose nach dem bisherigen Stand von Wissenschaft und Technik unter Prämissen abgegeben wird, die noch nicht geeignet sind, die Grundlage für das Schutzgut auf befriedigende Weise abzusichern. Hierdurch ist der explizite Verweis auf 15 SeeAnlV sowie die speziell hierfür angeordnete strengere Beweissicherung Nebenbestimmung Ziffer 11 gerechtfertigt. Gleichwohl ist es angesichts der Bedeutung des Schutzgutes, die auch international durch Abkommen zum Schutze des Vogelzugs zum Ausdruck kommt, geboten, verbleibende Risiken, die sich wegen der oben beschriebenen Unsicherheiten bei der Prognose der Auswirkungen nicht restlos ausschließen lassen, durch den Vorbehalt weiterer Auflagen zu begegnen. Auf diese Weise kann eine Gefährdung des Vogelzuges dauerhaft mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Bewertung hinsichtlich des Vorkommens von See- und Rastvögeln sowie Zugvögel entlang der Seekabeltrasse COBRAcable wird aufgrund der Ergebnisse aus den o.g. Untersuchungen sowie den Erfassungen im Rahmen des Monitorings der FFH-Gebiete in der AWZ und im Küstenmeer bestätigt. Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von Konzentrationsschwerpunkten gefährdeter und unter Schutz stehender Arten, wie Seetauchern, Seeschwalben oder Zwerg- und Sturmmöwen. Störempfindliche Arten, wie Seetaucher und Seeschwalben, treten zudem nur kurzzeitig während der Nahrungssuche sowie während der Hauptzugzeiten entlang der Seekabeltrasse auf. (6) Fledermäuse Fledermäuse zeichnen sich durch eine sehr hohe Mobilität aus. Wanderbewegungen von Fledermäusen auf der Suche nach ausgiebigen Nahrungsquellen und geeigneten Rastplätzen werden sehr häufig an Land beobachtet, jedoch überwiegend aperiodisch. Zugbewegungen finden im Gegensatz zu unregelmäßigen Wanderbewegungen periodisch bzw. saisonal bedingt statt. Sowohl das Wander- als auch das Zugverhalten der Fledermäuse gestalten sich sehr variabel. Es gibt zum einen große art- und geschlechtsspezifische Unterschiede im Wander- und Zugverhalten. Zum anderen können Wander- oder auch Zugbewegungen schon innerhalb der Populationen einer Art sehr stark variieren. Aufgrund des Wanderverhaltens werden Fledermäuse in Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstrecken-wandernde Arten unterschieden. Während Kurz- und Mittelstrecken-Wanderbewegungen von Fledermäusen auf der Suche nach geeigneten Nist-, Nahrungs- und Rastplätzen oft beobachtet werden und Mittelstrecken-Wanderkorridore entlang fließender Gewässer, um Seen und Boddengewässer festgestellt werden konnten (Bach & Meyer-Cords, 2005), bleiben 54

56 Langstrecken-Wanderbewegungen bis heute weitgehend unbekannt. Zugrouten sind bei Fledermäusen kaum beschrieben. Dies gilt insbesondere für Zugbewegungen über das offene Meer. Zugbewegungen von Fledermäusen über der Nordsee sind bis heute eher wenig dokumentiert. Auch neueren Arbeiten lassen sich keine genaueren Hinweise zu Vorkommen und Verteilung entnehmen. Systematische Beobachtungen von Fledermäusen liegen lediglich von Helgoland sowie aus der akustischen Erfassung von der Forschungsplattform FINO1 aus vor. Ausgehend von den Beobachtungen von Fledermäusen auf Helgoland wird die Anzahl der Fledermäuse, die im Herbst von der dänischen Küste über die deutsche Nordsee ziehen, auf etwa Individuen geschätzt (Skiba, R., 2007: Die Fledermäuse im Bereich der Deutschen Nordsee unter Berücksichtigung der Gefährdungen durch Windenergieanlagen (WEA), Nyctalus, 12: ). Eine aktuelle Auswertung von Beobachtungen an Fledermäusen, die von Südwest-Jütland zur Nordsee wandern, kommt zu der gleichen Einschätzung (Skiba, R., 2011: Fledermäuse in Südwest-Jütland und deren Gefährdung an Offshore-Windenergieanlagen bei Herbstwanderungen über die Nordsee. Nyctalus, 16: 33-44). Nachweise von Fledermäusen für den Bereich der Nordsee gibt es zudem aus einigen Totfunden auf Offshore-Plattformen und einzelnen Beobachtungen von Schiffen aus. Alle diese Beobachtungen liefern insofern erste Hinweise auf Vorkommen von Fledermäusen auf dem Meer. Spezielle Untersuchungen des Fledermauszuges über die Nordsee werden nicht durchgeführt, da nach einer siebenjährigen akustischen Erfassung auf der FINO1 -Plattform im Rahmen eines Forschungsvorhabens nur sporadisch Fledermäuse detektiert werden konnten und eine standardisierte Methode derzeit noch fehlt (Hüppop, O. & Hill, R., 2013: The occurrence of migrating bats at an anthropogenic offshore-structure in the south-eastern North Sea. Poster 3. International Bat Meeting, Berlin). Die Erfassung von Ultraschallrufen der Fledermäuse durch geeignete Detektoren (sog. Bat-Detektoren ) liefert zwar an Land gute Ergebnisse über das Vorkommen und die Zugbewegungen von Fledermäusen (Skiba, 2003). Die bisherigen Ergebnisse aus dem Einsatz von Bat-Detektoren in der Nordsee liefern lediglich erste Hinweise. Solide Erkenntnisse zum Zug von Fledermäusen über das Meer könnten Beringungsfunde liefern. Diese liegen für die Nordsee im Gegensatz zu der Ostsee allerdings nicht vor. Sichtbeobachtungen, wie z.b. an der Küste oder auf Schiffen und Offshore-Plattformen liefern zwar erste Hinweise, sind jedoch kaum geeignet, das Zugverhalten der nachtaktiven und nachtziehenden Fledermäuse über das Meer vollständig zu erfassen. Sichtbeobachtungen zur Erfassung des Zugverhaltens sind zudem wegen der Höhe der Flugbewegungen (z.b m beim Großen Abendsegler) wenig bzw. sehr eingeschränkt geeignet. Die für die AWZ der Nordsee vorliegenden Daten sind fragmentarisch und unzureichend, um Rückschlüsse auf Zugbewegungen von Fledermäusen ziehen zu können. Anhand des vorhandenen Datenmaterials ist es nicht möglich, konkrete Erkenntnisse über ziehende Arten, Zugrichtungen, Zughöhen, Zugkorridore und mögliche Konzentrationsbereiche zu gewinnen. Eine Literaturstudie über den Fledermauszug in Europa, die auf Beringungsdaten und Literaturquellen basiert, gibt ebenfalls keine Hinweise auf den Zug von Fledermäusen über die Nordsee (Hutterer et al., 2005). Bisherige Erkenntnisse bestätigen lediglich, dass Fledermäuse, insbesondere Langstrecken ziehende Arten, über die Nordsee fliegen. (7) Biologische Vielfalt Die Biologische Vielfalt im Sinne des 7 Abs.1 Nr.1 BNatSchG umfasst die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen. Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität umfasst damit die Vielfalt der Biosphäre auf den verschiedenen Organisationsstufen. Man unterscheidet zwischen der 55

57 genetischen Vielfalt, der Artenvielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht die Artenvielfalt. Die Artenvielfalt ist das Resultat einer seit über 3,5 Milliarden Jahren andauernden Evolution, einem dynamischen Prozess von Aussterbeund Artentstehungsvorgängen. Von den etwa 1,7 Millionen Arten, die von der Wissenschaft bis heute beschrieben wurden, kommen etwa im Meer vor, und obwohl es auf dem Land erheblich mehr Arten gibt als im Meer, so ist doch das Meer bezogen auf seine stammesgeschichtliche Biodiversität umfassender und phylogenetisch höher entwickelt als das Land. Von den bekannten 33 Tierstämmen finden wir 32 im Meer, davon sind sogar 15 ausschließlich marin. Hinsichtlich des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt in der Nordsee ist festzustellen, dass es zahllose Hinweise auf Veränderungen der Biodiversität und des Artengefüges in allen systematischen und trophischen Niveaus der Nordsee gibt. Rote Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten besitzen in diesem Zusammenhang eine wichtige Kontroll- und Warnfunktion, da sie den Zustand der Bestände von Arten und Biotopen in einer Region aufzeigen. Anhand der Roten Listen ist festzustellen, dass 32,2 % aller aktuell bewerteten Makrozoobenthosarten in der Nord- und Ostsee (Rachor et al., 2012) und 27,1 % der in der Nordsee etablierten Fische und Neunaugen (Thiel et al., 2013; Freyhof, 2009) einer Rote-Liste-Kategorie zugeordnet werden. Die marinen Säuger bilden eine Artengruppe, in der aktuell alle Vertreter gefährdet sind. Die Veränderungen gehen im Wesentlichen auf menschliche Aktivitäten, natürliche Variabilität und auf Klimaveränderungen zurück. (8) Vorbelastungen Die Nordsee als Lebensraum ist infolge der Schleppnetzfischerei und aufgrund häufiger Sturmereignisse ständigen, nicht unerheblichen Aufwirbelungen und Umlagerungen des Sediments ausgesetzt. Zudem wird das Vorhabensgebiet durch die Schifffahrt genutzt. Die derzeitige Belastung von Wasser und Sedimenten gilt für den Bereich der AWZ nördlich der Verkehrstrennungsgebiete als gering. Das Vorkommen und die Populationsentwicklung der biologischen Schutzgüter werden sowohl durch natürliche Variabilität als auch durch anthropogen verursachte Veränderungen beeinflusst. Vorbelastungen für Benthos, Fische, marine Säugetiere und Seevögel in der Umgebung des gegenständlichen Seekabelsystems sind wie auch in der gesamten Nordsee sowohl auf natürliche Wirkfaktoren, wie Klimawandel, Nahrungslimitierung und Nahrungskonkurrenz, als auch auf verschiedene menschliche Aktivitäten wie Fischerei, Schad- und Nährstoffeinträge, Schifffahrt und andere Nutzungen zurückzuführen. Benthosorganismen sind insbesondere durch Schleppnetzfischerei gefährdet. Neben der natürlichen und witterungsbedingten Variabilität, z.b. nach strengen Wintern, unterliegt das Benthos dem Einfluss des Klimawandels, der Einführung von gebietsfremden Arten und der Eutrophierung der Gewässer. Im Vorhabensgebiet sind Beeinträchtigungen der Benthosgemeinschaften vor allem durch die Fischerei bedingt. Die Fischfauna der südlichen Nordsee weist eine Abnahme der Diversität und der Bestände vieler Arten auf. Neben der Fischerei führen auch Faktoren wie Klimawandel, Einwanderung nicht heimischer Arten, Nahrungskonkurrenz, Schadstoffanreicherung in der Nahrungskette und Verlagerung der Bestände zu Veränderungen der Fischfauna. Die Fischfauna im Vorhabensgebiet ist insbesondere durch die Fischerei vorbelastet. Marine Säugetiere, insbesondere der weit verbreitete Schweinswal, sind durch Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette und Rückgang der Fischbestände sowie Beifang bedroht. Zudem stellt möglicherweise die Schifffahrt, insbesondere der lärmintensive Verkehr von Schnellfähren und Schnellbooten, eine Gefährdung dar. Seevögel können überwiegend durch Nahrungslimitierung und Nahrungskonkurrenz beeinträchtigt werden. Zudem nehmen Klimawandel, Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette und Fischereiaktivitäten Einfluss auf deren Vorkommen. Die Umgebung des 56

58 verfahrensgegenständlichen Seekabelsystems weist für Seevögel eher geringe Vorbelastungen auf. Schiffsfolger wie Möwen profitieren in diesem Bereich sogar von der Fischerei. Im Vergleich zu Bereichen des Küstenmeeres, z. B. den Ästuaren, weist dieser Bereich der AWZ insgesamt eher geringe Vorbelastungen für die hier betrachteten biologischen Schutzgüter auf. cc) Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Vorhabensgebiet (1) Boden (Sediment) Baubedingt nimmt als Folge der Sedimentaufwirbelung bei der Kabelverlegung durch Einspülen die Trübung der Wassersäule temporär in Abhängigkeit des Feinkornanteils zu, die jedoch durch den Einfluss der Strömung über eine größere Fläche verteilt wird. Dabei nimmt der Suspensionsgehalt durch Verdünnungseffekte und Sedimentation der aufgewirbelten Sedimentpartikel wieder auf die natürlichen Hintergrundwerte ab. Die vorgesehene Untersuchung mit einem sog. Grapnel-Anker zur Räumung vorhandener Hindernisse, die nach der einschlägigen Empfehlung des International Cable Protection Committee (ICPC) durchgeführt werden soll, wird eine Fläche von 1 m Breite für den Suchanker im Kabelgraben und 2 m beidseits des Kabelgrabens für die Suchketten beanspruchen. Laut Unterlagen und Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Anhörungstermins kommt als Legeverfahren das Einspülen im gesamten Trassenverlauf zur Anwendung. Es wird von einer beeinflussten Sedimentfläche von 25 m ausgegangen. Die Kabelverlegung durch Einspülen führt zu einer Aufwirbelung und Vermischung des sandigen Sediments, jedoch ist von keinen nennenswerten Substratveränderungen auszugehen. In Abhängigkeit des Feinkornanteils (Schluffe und Tone) kann es zu erhöhten Bildungen von Trübungsfahnen kommen. Durch die bodennahen Strömungen wird es zu Verdünnungseffekten kommen, sodass sich die aufgewirbelten Schluffe und Tone über einen größeren Bereich ablagern und die natürlichen Hintergrundkonzentrationen erreichen. Die aufgewirbelten Sande lagern sich rasch im Umfeld der Kabeltrasse ab. Durch die natürliche Sedimentdynamik ist von einer Wiedereinebnung des Meeresbodens auszugehen. Betriebsbedingt kann es zu Energieverlusten in Form von Wärmeabgabe an das umgebende Sediment kommen. Die Erhöhung der Sedimenttemperatur in der prognostizierten Größenordnung sowie der überwiegend geringe Anteil an organischen Material im Sediment lassen den Schluss zu, dass es zu keiner nennenswerten Freisetzung von Schadstoffen im Bereich des Interkonnektors auch während der Phasen mit Volllast kommt, die signifikante Auswirkungen auf die Meeresumwelt hätte. (2) Benthoslebensgemeinschaften Im Bereich der Kabeltrasse wurden im Wesentlichen vier Makrozoobenthos-Gemeinschaften nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Tellina-fabula-Gemeinschaft typischer Ausprägung die Amphiura-filiformis-Gemeinschaft, mehrere Varianten der Goniadella- Spisula-Gemeinschaft, und eine Aufwuchsgemeinschaft in Riffbereichen. Die Untersuchungsergebnisse aus dem angrenzenden OWP-Vorhaben Butendiek zeigen, dass die Benthosgemeinschaften interannuelle Variationen, v.a. in Bezug auf Artenzahl und Diversität aufweisen, diese sich jedoch im Bereich der natürlicherweise vorkommenden typischen Variation bewegen. Solche natürlichen Variationen wurden auch zwischen den 57

59 Untersuchungen 2011 und 2014 für die im Trassenkorridor vorkommenden Makrozoobenthos-Gemeinschaften festgestellt. Die Tellina-fabula-Gemeinschaft ist in fein- bis mittelsandigen Sedimenten des Sylter Außenriffs und nördlich des Borkum Riffgrunds anzutreffen. Laut Salzwedel et al. (1985, a.a.o) erstreckt sich diese Gemeinschaft im Bereich der Nordsee auf einer Fläche von insgesamt etwa km² und ist somit weder selten noch gefährdet. Aufgrund der durchschnittlichen Anzahl an Arten der Roten Liste und eines relativ geringen Anteils dieser Arten an der Gesamtabundanz (4 %) kommt dieser Gemeinschaft eine mittlere Bedeutung in Bezug auf Seltenheit und Gefährdung zu. Hinsichtlich ihrer Vielfalt und Eigenart hat die Tellina-fabula-Gemeinschaft eine mittlere Bedeutung. Lediglich an mittelsandigen Stationen wurde eine verarmte Besiedlung festgestellt. Bezüglich ihrer Natürlichkeit kommt der Gemeinschaft aufgrund existierenden Fischereidrucks eine mittlere Bedeutung zu. Somit ist die Tellina-fabula-Gemeinschaft in der Gesamtbewertung in ihrer Bedeutung als mittel einzustufen. Die Amphiura-filiformis-Gemeinschaft ist in typischer Ausprägung in den feinsandigen Sedimenten des Elbe-Urstromtals im mittleren Teil der Kabeltrasse zu finden. Diese Gemeinschaft ist typischerweise durch einen mittleren bis hohen Artenreichtum gekennzeichnet und erstreckt sich nach Salzwedel et al. (1985) und Rachor & Nehmer (2003) über große Teile des deutschen Festlandsockels. Es handelt sich somit nicht um eine seltene oder gefährdete Gemeinschaft. Bei einer durchschnittlichen Anzahl an Arten der Roten Liste, jedoch eines sehr geringen Anteils (<1 %) dieser Arten an der Gesamtabundanz, kommt dieser Gemeinschaft bezüglich Seltenheit und Gefährdung eine geringe bis mittlere Bedeutung zu. Auch bezüglich ihrer Vielfalt und Eigenart kommt der Amphiura-filiformis-Gemeinschaft mit typischer Artenzahl eine mittlere Bedeutung zu. In ihrer Natürlichkeit ist die Gemeinschaft aufgrund existierenden Fischereidrucks als mittel zu bewerten. Der Gesamtwert für die Bedeutung der Amphiura-filiformis-Gemeinschaft ist somit mittel. Die Goniadella-Spisula-Gemeinschaft kommt an den überwiegend mittel-grobsandigen und kiesigen Stationen im Sylter Außenriff und des Borkum Riffgrunds vor. In der Nordsee ist diese Gemeinschaft mit einer Gesamtfläche von etwa km² wesentlich weniger häufig (Salzwedel et al. 1985). Zudem sind die betreffenden Bereiche teilweise nach 30 BNatSchG als gesetzlich geschützte Biotope ( Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe einzustufen. Nach Rachor & Nehmer (2003) gibt es zwei Ausprägungen der Goniadella-spisula-Gemeinschaft: die artenreichere auf Grobsand und Kies und die artenärmere auf grobsandigem Mittelsand. Anhand der Auswertung von SideScan Sonar Untersuchungen ist auf einer Länge von ca. 21,4 km des Trassenkorridors mit einem Vorkommen artenreicher Goniadella-Spisula-Gemeinschaften auszugehen. Aufgrund des relativ seltenen Vorkommens in der AWZ und des hohen Anteils von Infauna-Arten der Roten Liste an der Gesamtabundanz (34 %) wird die Bedeutung der Goniadella-Spisula- Gemeinschaft bezüglich Seltenheit und Gefährdung als hoch bewertet. In ihrer artenärmeren Ausprägung kommt der Goniadella-Spisula-Gemeinschaft eine mittlere Bedeutung zu bezüglich ihrer Vielfalt und Eigenart. Eine hohe Bedeutung hat sie diesbezüglich jedoch in Bereichen, die nach 30 BNatSchG als Artenreiche Kies-, Grobsand-, und Schillgründe einzustufen sind. Die Goniadella-Spisula-Gemeinschaft besitzt eine hohe Natürlichkeit aufgrund einer insgesamt geringeren Fischereiintensität in diesen Bereichen. Somit wird die Bedeutung dieser Gemeinschaft insgesamt als hoch bewertet. Riffgemeinschaften mit entsprechender Aufwuchsgemeinschaft finden sich inselartig eingestreut vor allem im Sylter Außenriff und teilweise im Borkum Riffgrund. Bezüglich Seltenheit und Gefährdung wird die Bedeutung dieser Bereiche als hoch bewertet. Die Riffgemeinschaften haben hinsichtlich Vielfalt und Eigenart ebenfalls eine hohe Bedeutung, da nicht nur die Hartsubstrate selber eine diverse und dichte Besiedlung aufweisen, sondern auch die eng verzahnten Grobsand- und Kiesbereiche der Goniadella-Spisula-Gemeinschaft. Riffgemeinschaften weisen eine hohe Natürlichkeit auf, da diese Bereiche zu den am 58

60 wenigsten befischten Gebieten in der deutschen AWZ der Nordsee gehören. In der Gesamtwertung kommt daher den Riffgebieten eine hohe Bedeutung zu. Durch die Verlegung der Seekabelsysteme mittels Einspülverfahren sind nur kleinräumige, temporäre und damit geringfügige Störungen im Bereich der Kabeltrasse zu erwarten. Für die Dauer der Verlegung der Seekabel ist mit lokalen Sedimentaufwirbelungen und Trübungsfahnen zu rechnen. Hierdurch kann es für die Dauer der Bautätigkeiten in der Umgebung der Kabel zu einem kleinräumigen und kurzfristigen Habitatverlust für benthische Arten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung benthischer Organismen oder Gemeinschaften kommen. Dies betrifft in besonderem Maße die Sedimentüberdeckung im Bereich von Riffen. Allerdings nimmt die Konzentration des suspendierten Materials mit der Entfernung normalerweise sehr schnell ab (Herrmann und Krause, 2000: Ökologische Auswirkungen der marinen Sand- und Kiesgewinnung. BLANO-Workshop BfN-Skripten 23. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). Bonn Bad-Godesberg, ). Aufgrund der vorherrschenden Sedimentbeschaffenheit wird sich das freigesetzte Sediment schnell absetzen. Der Sandanteil kommt nach einer kleinräumigen Verdriftung wieder zur Ablagerung und kann hier zu Beeinträchtigungen des Makrozoobenthos durch Überdeckung führen. Viele Weichbodenarten sind relativ unempfindlich gegenüber Überdeckung und können mehrere Zentimeter zusätzliche Sedimentauflagerung überleben (Bijkerk, 1988: Ontsnappen of begraven blijven. De effecten op bodemdieren van een verhoogte sedimentatie als gevolg van baggerwerkzaamheden. Literatuuronderzoek. NIOZ-Rapport , 18 S.). So können Polychaeten wie Nereis spp. und Nephtys spp. eine bis zu 60 cm dicke Schlickschicht und eine bis zu 85 cm dicke Feinsandschicht überwinden. Untersuchungen an Tellina spp. ergaben bei einer Überdeckung mit Schlick eine letale Schichtdicke von 38 cm und bei einer Überdeckung mit Feinsand eine Schichtdicke von 45 cm (Essink, 1996: Die Auswirkung von Baggergutablagerungen auf das Makrozoobenthos: Eine Übersicht über niederländische Untersuchungen. Mitteilung der Bundesanstalt für Gewässerkunde Koblenz 11: S ). Die baubedingten Auswirkungen durch die Trübungsfahnen und die Sedimentation sind als kurzfristig und kleinräumig einzustufen. Im Falle eines Bestandsrückganges durch eine natürliche oder anthropogene Störung (z. B. Einspülen der Kabel) verbleibt im Gesamtsystem genug Potenzial an Organismen zur Wiederbesiedlung (Knust et al., 2003: Abschlussbericht zum F&E-Vorhaben , Untersuchungen zur Vermeidung und Verminderung von Belastungen der Meeresumwelt durch Offshore-Windenergieanlagen im küstenfernen Bereich der Nord- und Ostsee, S.26). Nach Bosselmann (1989, zitiert in Knust et al., 2003, a.a.o., S.26) erfolgt eine Ausbreitung nicht nur über die Larvenstadien, sondern auch durch die Dispersion postlarvaler und adulter Formen. Weiterhin zeigten Begleituntersuchungen des Benthos sowie der Fisch- und Decapodenfauna (Krebse) bei der 1994 verlegten Europipe-Gaspipeline, dass bereits zwei Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten ein deutliches Zurückschwingen der Gemeinschaften in Richtung des Zustandes vor den Bauarbeiten festzustellen war. Dort wurde davon ausgegangen, dass die Effekte der Bauarbeiten zwei bis drei Jahre nach den baulichen Aktivitäten nicht mehr festzustellen seien (Knust et al., 2003, a.a.o., S.27). Artenreiche Ausprägungen der Goniadella-Spisula-Gemeinschaft weisen jedoch eine verlängerte Regenerationsphase auf; selbiges gilt für Riffgemeinschaften. Aufgrund der im Bereich der Seekabeltrassen vorherrschenden Sedimentbeschaffenheit wird sich der größte Teil des freigesetzten Sediments direkt an der Baustelle oder in deren unmittelbarer Umgebung absetzen. Somit bleiben die Beeinträchtigungen während der Bauphase nach derzeitigem Kenntnisstand kleinräumig und in der Regel kurzfristig. Im Bereich von Steinschüttungen zur Kreuzung von vorhandenen Kabeln oder Leitungen werden sich über die Besiedlung mit pelagischen Larven typische Hartsubstrat- Lebensgemeinschaften entwickeln. Diese Gemeinschaften zeichnen sich häufig durch eine überdurchschnittliche Diversität und Artenreichtum aus. Es ist zu erwarten, dass es zu einer Etablierung einer räuberischen Begleitfauna kommt (z.b. bestimmte Fischarten und dekapode Krebse). Dies hat möglicherweise lokal einen erhöhten Feinddruck auf das 59

61 Benthos zur Folge. Weiterhin wird die existierende Weichboden-Benthosgemeinschaft durch das Hartsubstrat überdeckt. Obwohl die zu erwartenden Wirkungen langfristig und von hoher Intensität sind, sind sie zugleich kleinräumig auf das unmittelbare Umfeld der Steinschüttungen (ca. 900 m² pro Bauwerk) begrenzt. Allerdings kommt es zu einem vollständigen Funktionsverlust für das Weichboden-Benthos im Bereich der Steinschüttungen. Insgesamt werden somit die zu erwartenden Veränderungen von Struktur und Funktion des Makrozoobenthos als mittel bewertet. In einem größeren Maßstab betrachtet sind Struktur- und Funktionsverlust der Weichboden-Gemeinschaften allerdings geringer zu bewerten. Die mit dem Betrieb des HGÜ-Kabelsystems verbundene Sedimenterwärmung im unmittelbaren Umfeld der Kabel wird nach Angaben der Antragstellerin etwa 0,9 K in 20 cm Sedimenttiefe betragen (COBRAcable Memo, Calculation 2K criteria EEZ area COBRAcable, ). Damit liegt die Erwärmung unter dem derzeit von Naturschutzbehörden favorisierten Vorsorgewert von unter 2 K in den oberen 20 bis 30 Zentimetern des Sediments. Die intensive bodennahe Wasserbewegung in der Nordsee führt darüber hinaus zu einem schnellen Abtransport von lokaler Wärme. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sowie dieser Erwägungen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Benthoslebensgemeinschaften erwartet. Selbige Annahmen gelten für elektromagnetische Felder. Direkte elektrische Felder treten bei dem vorgesehenen Kabeltyp aufgrund der Schirmung nicht auf. Induzierte Magnetfelder der einzelnen Leiter heben sich bei der geplanten gebündelten Verlegung mit je einem Hinund Rückleiter weitgehend auf und liegen deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Nach Angaben der Antragstellerin ergibt sich bei einer Überdeckung von 1,50 m ein resultierendes Magnetfeld, einschließlich des natürlichen Erdmagnetfelds, von max. 70 μt (Nachbereitung Anhörungstermin, ). Damit beträgt das induzierte Magnetfeld abzüglich des Erdmagnetfelds ca. 20 µt und liegt somit deutlich unter dem des Erdmagnetfelds von ca. 50 μt. Generell ist festzuhalten, dass die beiden wesentlichen bauund betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das Benthos - die direkte Störung des Sedimentes durch das Einspülen der Kabel und die Temperaturerhöhung des Sediments durch den Betrieb der Kabel - für die Rote Liste Arten gleichermaßen gelten wie für alle anderen Arten und somit als nicht erheblich anzusehen sind. (3) Fische Die Fischfauna weist eine für den Bereich der Seekabeltrasse typische Artenzusammensetzung auf. Die Fischgemeinschaft im Vorhabensgebiet zeigt mit einer Dominanz der Arten Kliesche, Zwergzunge, Scholle, Sandgrundel und Gestreifter Leierfisch eine für die südliche Nordsee auf Sandböden typische Dominanzstruktur demersaler Fischgemeinschaften. Anhand der Ergebnisse der direkten Beprobungen entlang der Kabeltrasse wurden keine Rote Liste Arten nach Thiel et al. (2013: a.a.o) vorgefunden. Allerdings ist das Vorkommen von Rote Liste Arten anhand vorliegender Literaturdaten nicht grundsätzlich auszuschließen. Selbiges gilt für die in der FFH-Richtlinie aufgeführte Finte und das Flussneunauge. Daher wird der Fischpopulation entlang der geplanten Kabeltrasse aus Vorsorgegesichtspunkten bezüglich ihrer Seltenheit und Gefährdung eine mittlere Bedeutung zugewiesen. Insgesamt wurden bei den Beprobungen entlang der geplanten Kabeltrasse 26 Fischarten nachgewiesen. Anhand von Literaturdaten (Kloppmann et al. 2003: a.a.o) ist nicht auszuschließen, dass bis zu 57 Fischarten im Trassenkorridor vorkommen können. Hierzu ist jedoch zu erwähnen, dass eine Reihe der in der Literatur nachgewiesenen Arten auf Einzelfunden aus spezifischen Jahren beruhen. Somit hat die Fischgemeinschaft im Vorhabensgebiet eine durchschnittliche bis möglicherweise leicht überdurchschnittliche Diversität. 60

62 Potenziell durchquert die Kabeltrasse Laichgebiete bestimmter Fischarten. Hier muss zwischen Fischarten unterschieden werden, die ihre Eier am Boden ablegen und solchen, die pelagische Eier haben. Zu den Arten, die ihre Eier am Boden ablegen und artspezifisch auch Brutpflege betreiben, gehören zum Beispiel Hering, Grundeln, Seehase oder Steinpicker. Die Laichgebiete der Heringsbestände liegen größtenteils in der südlichen Nordsee und entlang der östlichen Küste Großbritanniens und somit außerhalb des Bereichs der Kabeltrasse. Für andere bodenlaichenden Arten wie Grundeln und Seehase, die auf grobsandigem bis kiesigem Untergrund laichen, kann jedoch eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere in den Bereichen des Borkum Riffgrund und Sylter Außenriff (vgl. BIOCONSULT 2015: a.a.o). Pelagisch laichende Arten wie Kabeljau, Scholle, Seezunge und Wittling sind durch die Abschnitte des COBRAcable in der AWZ nicht bzw. nur randlich im Bereich des Borkum Riffgrund betroffen. Insgesamt kommt deshalb der Fischpopulation bezüglich ihrer Vielfalt und Eigenart eine mittlere Bedeutung zu. Die Natürlichkeit des Fischbestandes in der Nordsee wird stark durch menschliche Aktivitäten geprägt, insbesondere durch die Fischerei. Durch fischereiliche Aktivitäten ist insbesondere der Abschnitt der Kabeltrasse im Bereich des Elbe-Urstromtals betroffen mit einer Intensität von bis zu >8 Ereignissen pro Jahr. Lediglich in den Bereichen des Borkum Riffgrunds und des Sylter Außenriffs gibt es eine deutlich geringere Fischereiaktivität mit <1 Ereignissen pro Jahr (Schröder et al. 2008: Auswirkungen von Grundschleppnetzfischereien sowie von Sand- und Kiesabbauvorhaben auf die Meeresbodenstruktur und das Benthos in den Schutzgebieten der deutschen AWZ der Nordsee (MAR 36032/15), Abschlussbericht für das Bundesamt für Naturschutz (BfN), 121S). Allerdings ist insgesamt im Trassenverlauf von Artenfehlbeträgen im Vergleich zu einer natürlichen Gemeinschaft auszugehen. Dies wird dadurch deutlich, dass in Untersuchungen generell kleine nichtkommerzielle Arten wie die Zwergzunge, Lammzunge und Grundeln dominieren, da die Bestände ihrer Prädatoren wie Kabeljau und Wittling durch Fischerei entnommen werden. Insgesamt besitzt somit die Natürlichkeit der Fischgemeinschaft eine mittlere Bedeutung. In der Gesamtwertung wird der Bestand der potenziell im Verlauf der Kabeltrasse vorkommenden Fischfauna als mittel eingestuft. Die während der Bauphase auftretenden Sedimentaufwirbelungen sind räumlich und zeitlich eng begrenzt. Insbesondere baubedingte Beeinträchtigungen durch Sedimentaufwirbelung sind erfahrungsgemäß nur vorübergehend. Aufgrund der vorherrschenden Sedimente wird sich das freigesetzte Material schnell absetzen. Somit bleiben die Beeinträchtigungen kleinräumig. Wie beispielsweise nach der Verlegung von Gaspipelines wird der sich beruhigende Naturraum, der an Sedimentaufwirbelungen gewöhnt und angepasst ist, schnell wiederbesiedelt. Durch Steinschüttungen im Bereich von Leitungskreuzungen ist ein lokaler Wandel der Fischgemeinschaft zu erwarten. Auf und zwischen den eingebrachten Steinen wird sich eine an Hartsubstrat angepasste Makrozoobenthos-Gemeinschaft entwickeln. Diese machen den Lebensraum für viele Fischarten attraktiv. Es ist somit mit einer Aggregation von Fischen wie zum Beispiel Kabeljau, Pollack, Kliesche, Aal, Scholle etc. zu erwarten (vgl. Mohr & Schulz, 2000: Künstliche Unterwasserstrukturen in den Küstengewässern Mecklenburg- Vorpommerns. In: Fisch und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern e.v. Jahresbericht 2000: 74-83). Durch den Anstieg der Artenvielfalt kann es zu einer Veränderung der Dominanzverhältnisse und des Nahrungsnetzes kommen. Diese Effekte sind schwer abzuschätzen, sind jedoch aufgrund der Kleinräumigkeit der einzelnen Schüttungen (ca. 900 m²) als insgesamt gering zu bewerten. Bezüglich der möglichen betriebsbedingten Auswirkungen der Seekabelsysteme, wie die Sedimenterwärmung und elektromagnetische Felder, sind ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen auf die Fischfauna zu erwarten. Die Sedimenterwärmung im unmittelbaren Umfeld der Kabel wird nach Angaben der Antragstellerin den Vorsorgewert von 2 K in 20 cm 61

63 Sedimenttiefe nicht überschreiten. Direkte elektrische Felder treten bei dem vorgesehenen Kabeltyp aufgrund der Schirmung nicht auf. Induzierte Magnetfelder der einzelnen Leiter heben sich bei der vorgesehenen gebündelten Verlegung mit je einem Hin- und Rückleiter weitgehend auf und liegen deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Nach Angaben der Antragstellerin beträgt das während des Betriebs des gegenständlichen Seekabelsystems entstehende Magnetfeld etwa 20 μt an der Meeresbodenoberfläche. Im Vergleich dazu beträgt das natürliche Erdmagnetfeld je nach Standort 30 bis 60 μt. Mit zunehmender Entfernung zum Kabel nimmt die Feldstärke rasch ab. Insgesamt ist aufgrund der zu erwartenden mäßigen und kleinräumigen Veränderung des Magnetfeldes im Bereich des Kabels eine Blockade der Wanderbewegungen von Meeresfischen unwahrscheinlich. Magnetosensitive Fischarten könnten jedoch den unmittelbaren Bereich des Kabels meiden. Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Verlegung und der Betrieb des Seekabelsystems zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Fischfauna führen wird. (4) Marine Säuger Schweinswale sind nach mehreren internationalen Schutzabkommen geschützt. Sie fallen unter den Schutzauftrag der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), nach der spezielle Gebiete zum Schutz der Art ausgewiesen werden. Der Schweinswal wird sowohl im Anhang II als auch im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt. Er genießt als Anhang-IV-Art einen generellen strengen Artenschutz gemäß Art. 12 und 16 der FFH-RL, stellt jedoch keine prioritäre Art dar. In Deutschland wird der Schweinswal zusätzlich in der Roten Liste gefährdeter Tiere aufgeführt (BINOT et al., 1998). Hier wurde er in die Gefährdungskategorie 2 (stark gefährdet) eingestuft. Die Umgebung der Trasse gehört zum Lebensraum der Schweinswale in der Nordsee. Die Population des Schweinwals in der Nordsee hat sich in den Jahren 1995 bis 2005 kaum verändert, wie die großräumigen Erfassungen im Rahmen der EU-Projekte SCANS I und SCANS II gezeigt haben. Zwischen den Daten aus SCANS I (1995) und SCANS II (2005) konnten keine signifikanten Unterschiede in der Abundanz festgestellt werden, sodass in der Tendenz von einem mindestens stabilen Erhaltungszustand der Art in der Nordsee ausgegangen werden kann (LIFE04NAT/GB/000245, Final report, 2006). Die Abundanz des Schweinswals in der deutschen Nordsee wird seit 2002 systematisch erfasst. Es hat sich dabei gezeigt, dass saisonale und interannuelle Variabilität vorhanden sind, wobei die Gesamtabundanz im Laufe der Jahre zugenommen hat. Die Antragstellerin weist in der fachgutachterlichen Stellungnahme vom dem Schweinswalvorkommen entlang der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ eine mittlere bis gebietsabhängig hohe Bedeutung zu. Dem schließt sich die Genehmigungsbehörde an. Die Umgebung der Seekabeltrasse COBRAcable in der AWZ wird von Schweinswalen ganzjährig zum Durchqueren, zum Aufenthalt, als Nahrungs- und Aufzuchtgebiet genutzt. Der Umgebung der Seekabeltrasse wird insbesondere im nördlichen Abschnitt aufgrund der saisonalen Dichten von deutlich mehr als 2 Ind./km² und der wichtigen Funktion als Aufzuchtgebiet mit einem hohen Kälberanteil insgesamt eine hohe Bedeutung für Schweinswale beigemessen. Dem südwestlichen Bereich der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ wird aufgrund der saisonalen Dichten eine mittlere bis saisonabhängig hohe Bedeutung für Schweinswale beigemessen. Kegelrobbe und Seehund werden ebenfalls im Anhang II der FFH-RL aufgeführt. In der Roten Liste wird auch die Kegelrobbe in die Gefährdungskategorie 2 eingestuft. Der Seehund gilt als nicht (mehr) gefährdet. Die Trasse verläuft innerhalb der deutschen AWZ in Gebieten, die von Robben in geringer bis mittlerer Dichte zur Nahrungssuche durchstreift 62

64 werden. Die Umgebung der Seekabeltrasse streift lediglich die Ränder des Verbreitungsareals von Robben und Seehunden aus dem schleswig-holsteinischen und aus dem niedersächsischen Wattenmeer, so dass die Umgebung der Kabeltrasse für Seehunde und Kegelrobben eine geringe bis höchstens mittlere Bedeutung hat. Die während der Verlegearbeiten auftretenden akustischen Störungen (und ggf. die verstärkte Trübung im Wasserkörper), die zu Meidungseffekten führen können, beschränken sich auf den Nahbereich des Verlegeschiffes. Die Verlegung des Kabelsystems in der deutschen AWZ wird wenige Monate in Anspruch nehmen. Etwaige mögliche Effekte sind somit nur kleinräumig und kurzfristig. Betriebsbedingte Auswirkungen auf marine Säuger durch den Einfluss elektromagnetischer Felder von HGÜ-Seekabeln sind weitgehend unbekannt. Aufgrund der Eigenschaften der geplanten HGÜ-Kabel, sind keine signifikanten Auswirkungen auf marine Säuger zu erwarten. Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mit der Verlegung und dem Betrieb des Seekabels keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf marine Säuger verbunden sein werden. (5) Avifauna Die Beschreibung und Bewertung der möglichen Auswirkungen durch die Verlegungsarbeiten und den Betrieb des Seekabelsystems COBRAcable erfolgt zusammengefasst für Rast- und Zugvögel, da die zu berücksichtigenden Wirkfaktoren vergleichbar sind. Die Auswirkungen auf die Avifauna lassen sich im Wesentlichen unter den Aspekten Habitatverlust, Barriereeffekte und Kollisionen zusammenfassen (vgl. u.a. Petersen et al. 2006, Blew et al. 2006, Desholm et al. 2006). Eine Prüfung anhand artenschutzrechtlicher Belange gemäß 44 Abs.1 BNatSchG i.v.m. Art.5 a) und d) V-RL sowie anhand der gebietsschutzrechtlichen Vorgaben gemäß 34 BNatSchG erfolgt separat. Auf Grundlage des festgestellten Artenspektrums sowie der Abundanz der dominanten Arten hat die Umgebung der Seekabeltrasse in der deutschen AWZ eine mittlere bis artspezifisch hohe Bedeutung für See- und Rastvögel. Die Umgebung der Kabeltrasse liegt innerhalb des identifizierten Hauptverbreitungsgebietes der Seetaucher im Frühjahr in der deutschen Bucht (Positionspapier BMU ). Für Brutvögel hat der Bereich der Kabeltrasse in der AWZ, aufgrund der Entfernung zur Küste und zu den Inseln mit den Brutkolonien, als Nahrungsgrund keine besondere Bedeutung. Für den Vogelzug ergibt sich im Bereich des Vorhabens eine mittlere Bedeutung. Nach den bisherigen Erkenntnissen kommt dem Planungsraum keine besondere Bedeutung als Durchzugsgebiet für Nachtzieher zu. Zudem zeigen die Ergebnisse der Nachtzugverhöre von der FINO3, dass das Nachtzuggeschehen im Wesentlichen von Singvögeln bestimmt wird, die sehr individuenreichen Populationen entstammen. Bei den Beobachtungen entfiel der größte Anteil der gesichteten Landvögel auf Drosseln. Angesichts der Höhe der nordeuropäischen Brutbestände hat das Untersuchungsgebiet während des Zuges keine besondere Bedeutung für die Singvogelpopulationen. Für das Schutzgut Rast- und Zugvögel sind ausschließlich Auswirkungen durch die Verlegung abzusehen. Anlagebedingte Beeinträchtigungen ergeben sich durch das Vorhaben nicht. Betriebsbedingte Auswirkungen sind auf potenzielle/ temporäre Störungen der Avifauna durch einen Schiffseinsatz bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beschränkt. Die Verlegung der Seekabelsysteme findet zeitlich wie räumlich stark eingeschränkt statt, so dass etwaige Auswirkungen wie Meideverhalten oder Anlockung auf Seevögel durch die Bauschiffe als lokal zu charakterisieren sind. 63

65 Die Seekabeltrasse COBRAcable durchquert die deutsche AWZ auf einer Gesamtlänge von ca. 192 km. Bei der Verlegung der Kabel sind neben dem eigentlichen Verlegeschiff ein bis zwei Versorgungs- und Verkehrssicherungsschiffe beteiligt. Die Baustelle ist damit räumlich stark eingeschränkt. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass die Anwesenheit von zwei bis drei Schiffen, die in die Verlegearbeiten involviert sind, nur geringfügig zum üblichen Schiffsverkehr in diesem Bereich beitragen wird, da die Seekabelsysteme durch einen Bereich der Deutschen Bucht verlaufen, der durch Schiffsverkehr zu jeder Jahreszeit frequentiert ist, wie eine Auswertung auf der Basis von AIS-Aufzeichnungen im Auftrag des BSH bestätigt hat (Auswertung AIS Daten - Deutsche Bucht GL, 2010, Abteilung Risk Assessment and Mechanical Engineering / Bericht-Nr: SO- FR ). Die Störungen durch die bei den Verlegearbeiten eingesetzten Schiffe gehen nicht über die Störungen hinaus, die allgemein mit Schiffsbewegungen verbunden sind. Das Verlegeschiff wird von den Vögeln als eins unter vielen sich in diesem Bereich der Nordsee aufhaltenden Schiffen wahrgenommen. Insofern ist der Störeffekt für Rast- und Zugvögel gering. Ziehende Vögel werden nur in seltenen Fällen (z.b. Schlechtwetterereignisse) mit einer Änderung der Flugrichtung und -höhe reagieren. Die Auswirkungen auf Zugvögel sind als sehr gering einzuschätzen. Ein mögliches Kollisionsrisiko durch das Verlegeschiff, insbesondere durch die anlockende Wirkung der Beleuchtung auf Nachtzieher, kann aufgrund der Kurzfristigkeit der Bauphase (zwei Kampagnen von jeweils vier Wochen) und der Kleinräumigkeit der Baustelle als sehr gering eingestuft werden. Zudem ist die Verlegung in der AWZ in den Sommermonaten und damit außerhalb der Hauptzugzeiten vorgesehen. Für die entlang der Trasse in der deutschen AWZ auftretenden Zugvogelarten bzw. deren biogeografische Populationen besteht keine Gefährdung. Seetaucher weisen als vornehmliche Tagzieher und sehr störungsempfindliche Arten hohe Fluchtdistanzen gegenüber vertikalen Strukturen auf. Kollisionen sind daher nicht zu erwarten. Aufgrund dieser geringen Kollisionswahrscheinlichkeit, verbunden mit der zeitlich eng eingeschränkten Bautätigkeit, ist eine Gefährdung auszuschließen. Auf diese Weise kann eine Gefährdung des Vogelzuges dauerhaft mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Genehmigungsbehörde geht nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass durch die Verlegung und den Betrieb des Seekabels COBRAcable eine Gefährdung des Schutzgutes Rast- und Zugvögel nicht zu besorgen ist. (6) Fledermäuse Für Fledermäuse kann ein bau-, anlagen- oder betriebsbedingtes etwaiges Risiko mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtlich gelten im Grundsatz die auch im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen auf die Avifauna ausgeführten Erwägungen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) FFH-RL sind alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Fledermausarten verboten. Das BfN geht in der Stellungnahme vom davon aus, dass durch das Vorhaben eine Tötung oder Verletzung anderer besonders und/oder streng geschützter Arten, wie z.b. von Fledermäusen ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgeschlossen werden kann. Auch eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes einer erheblichen Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ist nach Aussage des BfN nicht zu erwarten. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an. (7) Biologische Vielfalt Es ist davon auszugehen, dass die für die einzelnen Schutzgüter festgelegten Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen auch die möglichen Effekte auf die biologische Vielfalt 64

66 vermindern. Mögliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind ausführlich bei den jeweiligen Schutzgütern dargestellt. (8) Wechselwirkungen Eine Darstellung der Wechselwirkungen zwischen möglichen Beeinträchtigungen aus den dargelegten Einzelauswirkungen stellt sich nach Maßgabe der bisherigen Erkenntnisse entweder als simpel etwa die Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens durch verunreinigte Meeresgewässer oder im Falle ungeklärter Wirkungszusammenhänge als sehr komplex dar. Während der Verlegung der Seekabelsysteme wird es zu Sedimentumlagerungen und damit zur Beeinflussung der Benthoslebensgemeinschaften kommen. Dies kann in der Folge zu Veränderungen in der Nahrungssituation der Fische und der darauf aufbauenden Nahrungskette führen. Diese Auswirkungen sind aber zeitlich und räumlich eng begrenzt. Wegen der Variabilität des Lebensraums lassen sich Wechselwirkungen insgesamt nur sehr ungenau beschreiben. Es lassen sich jedoch keine Wechselwirkungen erkennen, die eine Gefährdung der Meeresumwelt zur Folge haben könnten. dd) Verunreinigung des Meeres Eine Verunreinigung des Meeres gemäß 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3d) BBergG ist auch i.s.v. Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ nicht zu besorgen. Verschmutzung in diesem Sinn ist die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Meeresumwelt einschließlich der Flussmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben oder ergeben können. Neben den bereits geprüften Auswirkungen auf Vögel, Meeressäuger, die Schifffahrt oder Fischerei sind auch durch die Zuführung von Stoffen während der Verlegung oder dem Betrieb der Seekabelsysteme abträgliche Wirkungen nicht zu befürchten. Laut Antragstellerin gelangen während der Bauphase durch entsprechende Konstruktion der Verlegegeräte und deren Aufbewahrung an Deck grundsätzlich keine Öle, Schmierstoffe oder andere wassergefährdenden Stoffe ins Wasser. Als Vorsorge für einen Unfall werden nur abbaubare Schmierstoffe verwendet und es werden von der Antragstellerin Notfallpläne u.a. für Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauphase erstellt. Eine Zuführung von Stoffen in die Meeresumwelt ist nicht vorgesehen, gleichzeitig wird durch die Anordnung der Nebenbestimmungen Ziffern K.20 und K.21 sichergestellt, dass keine Arbeitsgeräte, Trossen oder andere Gegenstände in das Meer gelangen und auf dem Meeresgrund zurückgelassen sowie bei den Verlegearbeiten zu Tage kommende Gegenstände dokumentiert werden. Zudem hat die Antragstellerin nach Abschluss der Verlegung gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis über die Reinheit des Meeresbodens auf den Kabeltrassen zu erbringen. Als Kabeltyp ist ein kunstoffisoliertes Kabel mit Kupfer- oder Aluminiumleiter, ein sog. XLPE Kabel, oder ein masseimprägniertes Kabel (MI-Kabel) vorgesehen. Aus dem XLPE-Kabel treten keine wassergefährdenden Stoffe aus. Bei Einsatz eines MI-Kabels ist der Genehmigungsbehörde vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass selbst im Falle einer Beschädigung des Kabels keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. 65

67 ee) Naturschutzrechtliche Prüfung Gemäß 56 Abs. 1 BNatSchG gelten alle naturschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG mit Ausnahme des Kapitels 2 (Landschaftsplanung) nach Maßgabe des SRÜ auch im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels. Entsprechend sind bei der Zulassung des gegenständlichen Vorhabens insbesondere die Vorgaben zu beachten. des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG, des besonderen Artenschutzes gemäß 44 ff. BNatSchG, des Gebietsschutzes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gem. 34 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß 14 ff. BNatSchG Die Prüfungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß 14 ff. BNatSchG sowie die Anordnung von Kompensationsmaßnahmen entsprechend 15 Abs. 6 BNatSchG erfolgt in den Kapiteln A.V und A.VI. (1) Gesetzlicher Biotopschutz gemäß 30 BNatSchG Gemäß 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind grundsätzlich alle Handlungen untersagt, die eine Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung der in 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BNatSchG genannten marinen Biotoptypen verursachen können. Die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines nach 30 BNatSchG geschützten Biotops ist im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung. In Anlehnung an die Methodik nach Lambrecht & Trautner (2007: Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Endbericht zum Teil Fachkonventionen. 239 S. Hannover, Filderstadt.) kann eine Beeinträchtigung im Einzelfall als nicht erheblich eingestuft werden, wenn verschiedene qualitativ-funktionale, quantitativabsolute und relative Kriterien erfüllt sind und zwar unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren und bei kumulativer Betrachtung. Zentraler Bestandteil dieses Bewertungsansatzes sind Orientierungswerte für quantitativ-absolute Flächenverluste eines betroffenen Biotopvorkommens, die in Abhängigkeit seiner Gesamtgröße nicht überschritten werden dürfen. Grundsätzlich hat sich als Maximalwert für den relativen Flächenverlust ein Orientierungswert von 1% etabliert. Die Vorhabensträgerin hat entlang der geplanten Seekabeltrasse Seitensichtsonar- und Makrozoobenthos-Untersuchungen zur Identifizierung von gesetzlich geschützten Biotopen durchgeführt und mit vorhandenen Sedimentdaten und Karten der FFH-Lebensraumtypen abgeglichen. Hier wurden insbesondere auch die Biotop-Karten des BfN (2004: Karte 3: Verteilung der abgrenzungsrelevanten FFH-Schutzgüter sowie die FFH-Gebietsmeldungen Doggerbank (DE ), Sylter Außenriff (DE ), Borkum Riffgrund (DE ) in der AWZ der deutschen Nordsee, Stand ) zugrunde gelegt. Die Beprobung erfolgte je nach Untersuchungszeitraum gemäß StUK3 und StUK4 unter Anwendung der BfN-Kartieranleitung für artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (BfN, 2011: Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich Definition und Kartieranleitung Kies-, Grobsand- & Schillgründe). Anhand dieser Auswertung ist im Trassenbereich mit dem Auftreten folgender dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegenden Biotoptypen des Meeres- und Küstenbereichs nach 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zu rechnen: Riffe (zugleich FFH-LRT), sublitorale Sandbänke (zugleich FFH-LRT) und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (KGS). Im Folgenden werden diese Biotoptypen auf den Verbotstatbestand einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des 30 Abs. 2 BNatSchG geprüft. 66

68 (a) Riffe Riffe sind vom Meeresboden aufragende Erhebungen aus Hartsubstraten, die dauerhaft unter Wasser liegen oder bei Niedrigwasser freifallen können. Es kann sich um geogene Felsbildungen, wie Felsriffe, Felswatt, um Geschiebe, Steine oder aber um biogene Hartsubstrate, wie z. B. Miesmuschelbänke oder Sandkorallen (Sabellaria)-Riffe, handeln. Riffe weisen häufig eine charakteristische Makrofauna auf. Das Hartsubstrat umfasst Felsen sowie Fels- und Steinbrocken, deren Durchmesser generell größer als 64 mm ist. Weiterhin wurden von der Antragstellerin unter Vorsorgegesichtspunkten auch lockere Steinfelder als Riffe abgegrenzt, wobei bei einem visuell gut abgrenzbaren Vorkommen mit mindestens 20 Steinen (>0,3 m) der mittlere sowie maximale Abstand zum nächsten Nachbarn nicht über 50 m, bzw. 150 m betragen durfte. Die Abgrenzung solcher Steinfelder als Riffe erfolgte anhand der durchgeführten SideScan-Untersuchungen. Laut Riecken et al. (2006, Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands zweite fortgeschriebene Fassung Naturschutz und Biologische Vielfalt 34: 318) sind Hartsubstrat-Riffe kaum regenerierbar (Kategorie K), d.h. der Regenerationszeitraum ist sehr lang bzw. eine Regeneration ist nur in unvollständiger Form zu erwarten. Im Trassenverlauf sind insbesondere im Bereich des Sylter Außenriffs bekannte Riffvorkommen (vergl. BfN, 2004) und mehrere vorsorglich als Riffe eingestufte Steinfelder anzutreffen. Im Bereich des Borkum Riffgrundes wurden in Nähe des Trassenverlaufs vier kleinere Steinfelder vorsorglich als Riffe klassifiziert. Allerdings ergab die z.t. in diesen Steinfeldern durchgeführte Beprobung mit der 2 m-baumkurre keine Hinweise auf Riff- Strukturen. Durch die vorgenommene Feintrassierung konnten sämtliche bekannte Riffvorkommen sowie ein Großteil der vorsorglich als Riffe eingestuften Vorkommen umgangen werden. Diese Riff-Vorkommen wurden auch im Rahmen der SideScan- und Unterwasservideo- Untersuchungen nachgewiesen. Im Bereich des Sylter Außenriffs konnte allerdings ein vorsorglich als Riff eingestuftes Steinfeld nicht vollständig umgangen werden und wird auf einer Länge von 310 m gequert. Der relative Flächenverlust für das gequerte Riff beträgt 0.05 % bei einem absoluten Flächenverlust von unter 0,5 ha. In der betroffenen Fläche sind sowohl hinsichtlich der Morphologie und der Sedimentzusammensetzung als auch bezüglich der benthischen Besiedlung keine spezielle Ausprägungen des Biotoptyps vorhanden, die innerhalb der Fläche, die das Biotop einnimmt, eine Besonderheit darstellen oder in wesentlichem Umfang zur biotischen Diversität in der AWZ beitragen. Weiterhin ist nicht zu erwarten, dass ein Zusammenwirken mit anderen Wirkfaktoren erhebliche Beeinträchtigungen verursacht. Ein im Bereich des Borkum Riffgrund zuvor vorsorglich als Riff eingestuftes und von der Kabeltrasse gequertes Gebiet wurde anhand aktueller SideScan-Datenauswertungen als Biotoptyp Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe umklassifiziert (vergl. BIOCONSULT, und : Aktualisierung Biotoptypenkarte Borkum Riffgrund). Dieser Aktualisierung der Biotopkarte kann vonseiten der Genehmigungsbehörde als auch des BfN gefolgt werden. In Erwiderung einer Stellungnahme des BfN vom hat die Antragstellerin weitere Feintrassierungen im Bereich des Sylter Außenriffs vorgenommen (vergl. BIOCONSULT, und : Optimierung Trassenverlauf), um zur Berücksichtigung möglicher Verlegeungenauigkeiten einen Mindestabstand von 50 m der Trasse zu Riff- Flächen und artenreichen Kies-, Grobsand-, und Schillgründen einzuhalten. Hierbei konnte ein zuvor innerhalb des 50 m-korridors liegendes Riffgebiet umgangen werden. In einigen Fällen jedoch konnte dieser Mindestabstand von 50 m aufgrund der Nähe einzelner Riffvorkommen zueinander nicht eingehalten werden. Allerdings sind die möglicherweise betroffenen Flächenanteile innerhalb dieses Korridors entweder relativ gering (<0,001 % bis 4,43 %), oder das betreffende Riff liegt in einem längeren, geraden Trassenabschnitt, wo Verlegeungenauigkeiten wahrscheinlich geringer sind. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an, dass die vorgenommenen Feintrassierungen zu einer geringstmöglichen Beeinträchtigung des Biotoptyps Riffe führen. 67

69 Auch das Räumen stillgelegter Kabel auf der Trasse wird nach Angaben der Antragstellerin sowie nach Maßgabe der Nebenbestimmung Ziffer K nicht zu einer Beeinträchtigung von Riffvorkommen führen. Danach wird das übliche Verfahren der Kabelräumung im Bereich von Riffvorkommen so angepasst, dass die Kabel nur in einem Bereich von etwa 25 m horizontal zu dem zu verlegenden Kabel, also innerhalb der Wirkzone der Kabelverlegung, geräumt werden. Ein Rückbau stillgelegter Kabel in Riffen wird ausgeschlossen. Dementsprechend ist in Bezug auf den geschützten Biotoptyp Riffe nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von 30 Abs. 2 BNatSchG durch das gegenständliche Vorhaben auszugehen. (b) Sublitorale Sandbank Der FFH-Lebensraumtyp Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser ist folgendermaßen definiert: Sandbänke sind erhöhte, lang gestreckte, gerundete oder unregelmäßige topografische Güter, die ständig von Wasser überspült und vorwiegend von tieferem Gewässer umgeben sind. Sie bestehen hauptsächlich aus sandigen Sedimenten, können jedoch auch grobe Fels- und Steinbrocken oder kleinere Korngrößen aufweisen, einschließlich Schlamm. Bänke, deren sandige Sedimente als Schicht über hartem Substrat auftreten, werden als Sandbänke klassifiziert, wenn die darin lebende Biota zum Leben eher auf Sand als auf Hartsubstrat angewiesen ist. Entsprechend der Karte des BfN (2004) durchquert die geplante Kabeltrasse auf einer Länge von ca. 28,5 km ein Vorkommen des 30 Biotops sublitorale Sandbank. Dieses Vorkommen ist mit der Sandbank des Borkum Riffgrundes die größte Sandbank in der deutschen AWZ der Nordsee und liegt zum größten Teil innerhalb des FFH-Gebietes Borkum Riffgrund. Hierzu wird in der Gebietsschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel A.III.3.d)ee)(3)(c)) näher eingegangen. Eine Umgehung der Sandbank wäre nur durch einen großräumig anderen Trassenverlauf möglich, welcher aus umweltfachlichen und raumplanerischen Gründen im Rahmen des Variantenvergleichs ausgeschlossen wurde. Insgesamt beträgt der relative Flächenverlust durch das Queren der Sandbank 0,0004 % bei einem absoluten Verlust von 0,390 ha und ist somit unter der Grenze der Erheblichkeit. Unter qualitativ-funktionalen Aspekten gibt es bei den betroffenen Flächen keinen Hinweis auf spezielle Ausprägungen des Biotoptyps. Weiterhin ist nicht zu erwarten, dass es eine nennenswerte Kumulation mit anderen Wirkfaktoren gibt, die erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen könnte. Somit ist durch das Vorhaben im Hinblick auf den Biotoptyp Sublitorale Sandbänke keine erhebliche Beeinträchtigung i.s.v. 30 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten. (c) Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe Zu diesem Biotoptyp zählen artenreiche Rein- oder Mischvorkommen von Kies-, Grobsandoder Schillsedimenten des Meeresbodens, die unabhängig von der großräumigen Lage von einer spezifischen Endofauna (u. a. Sandlückenfauna) und Makrozoobenthosgemeinschaft besiedelt werden. Diese Sedimente werden in der Nordsee von einer artenreicheren Makrozoobenthosgemeinschaft besiedelt als die korrespondierenden Mittelsandtypen. Die Abgrenzung des Biotoptyps entlang des gegenständlichen Trassenkorridors erfolgte auf Grundlage der Ergebnisse der Sediment-, Seitensichtsonar- und Makrozoobenthos- Untersuchungen (BIOCONSULT, 2015: a.a.o.) anhand der Kartieranleitung des BfN. Hierbei wurden zu einem Vorkommen alle Teilflächen gerechnet, die von den Außenrändern des zentralen Vorkommens weniger als 100 m entfernt sind. Allerdings wurden von diesen äußeren Flächen wiederum <100 m entfernte weitere Teilflächen nicht dem Vorkommen zugerechnet, da sonst übermäßig große Gebiete einem Vorkommen zuzurechnen wären. Die vorgenommenen Abgrenzungen der Vorkommen von Kies-, Grobsand-, und Schillgründe 68

70 sind für die Genehmigungsbehörde und laut Stellungnahme des BfN ( ) nachvollziehbar. Insgesamt quert die Trasse auf einer Strecke von 21,4 km den gesetzlich geschützten Biotoptyp Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe, inklusive Verdachtsflächen. Von diesen 21,4 km liegen ca. 13,6 km innerhalb des Sylter Außenriffs und etwa 7,8 km innerhalb des Borkum Riffgrunds. Im Rahmen der vorgenommenen Feintrassierung konnten einzelne Vorkommen umgangen werden. Die Berechnung der Flächeninanspruchnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die relativen und absoluten Flächenverluste die jeweiligen Orientierungswerte nicht überschreiten. Ein Vorkommen mit einem relativen Verlust von 0,86 %, d.h. nahe der Erheblichkeitsgrenze von 1 %, konnte durch eine weitere Trassenoptimierung (vergl. BIOCONSULT, ) vollständig umgangen werden. Somit beträgt der maximale relative Flächenverlust der im Trassenverlauf betroffenen Flächen 0,61 %. Die vorliegenden Benthosuntersuchungen geben keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine spezielle Ausprägung des Biotoptyps handelt. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass es eine nennenswerte Kumulation mit anderen Wirkfaktoren gibt, die erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen könnte. Somit sind durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotoptyps Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe i.s.v. 30 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten. (2) Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG untersagen unter anderem die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (Nr. 1) sowie die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und sämtlicher europäischer Vogelarten (Nr. 2). (a) Avifauna Entlang des geplanten Verlaufs der Seekabeltrasse kommen wie dargelegt geschützte Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz-RL vor. Das Vorhaben liegt im Hauptkonzentrationsgebiet der Frühjahrsrast der Seetaucher. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) sowie 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot) i.v.m. Art.5 Vogelschutz-RL zu prüfen und sicherzustellen. Zuständig hierfür ist gemäß 58 Abs.1 S.1 BNatSchG das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Entlang der Trasse in der AWZ sind folgende nach Artikel 5 Vogelschutz-RL zu schützenden einheimischen, europäischen Arten als Rastvögel nachgewiesen worden: Sterntaucher, Prachttaucher, Trottellumme, Tordalk, Basstölpel, Eissturmvogel, verschiedene Möwen, Seeschwalben, die Trauerente und verschiedene Zugvogelarten. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) i.v.m. Art. 5 a) Vogelschutzrichtlinie Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Tötung und Verletzung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten untersagt. Das umfasst sämtliche europäischen Vogelarten. Das BfN geht in seiner Stellungnahme vom davon aus, dass Tötungen oder Verletzungen von Seevögeln durch den eigentlichen Verlegevorgang nicht zu erwarten sind. Einzelne kollisionsbedingte Verluste von Vögeln mit den Verlegeschiffen sind jedoch nicht vollkommen auszuschließen. Das BfN weist auf der Basis von aktuellen Rechtsprechungen darauf hin, dass die Tötung oder Schädigung einzelner Exemplare den Verbotstatbestand des 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG nicht in jedem Fall erfüllt, sondern nur dann, wenn eine signifikante Erhöhung des Risikos kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren eintritt. 69

71 Das BfN geht bei dem gegenständlichen Vorhaben von keinem standortspezifisch signifikant erhöhten Kollisionsrisiko aus, zumal der Schiffsverkehr zeitlich begrenzt ist. Somit ist nicht von einer Verwirklichung des Tötungs- und Verletzungstatbestandes des 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG auszugehen. Das BfN empfiehlt, Anlockeffekte durch die Wahl geeigneter Lichtintensitäten und Lichtspektren bei der notwendigen Beleuchtung der eingesetzten Verlegeschiffe so weit wie möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit den Schiffen zu minimieren. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der o.g. Ausführungen des BfN an. In den Auflagen wird gefordert, die Beleuchtung der Verlegeschiffe so auszuwählen, dass unter Einhaltung der Sicherheitsaspekte das Kollisionsrisiko von Vögeln mit den Schiffen minimiert werden kann. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten) i.v.m. Art. 5 d) Vogelschutz-RL Nach 44 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Störung erheblich, wenn diese zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art führt. Das BfN geht in seiner Stellungnahme vom davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine artenschutzrechtlich relevante Störung für Rast- und Zugvögel durch den Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Seekabelsysteme nicht auftritt. Sowohl die durch den Schiffsverkehr während der Verlegung und Wartung der Kabelsysteme verursachte Scheuchwirkung auf Rast- und Zugvögel als auch potenzielle Beeinträchtigungen bei der Nahrungssuche durch Trübungsfahnen sind zeitlich begrenzt. Das BfN empfiehlt vorsorglich, die Arbeiten zur Verlegung der Kabelsysteme außerhalb der Hauptrastzeit der Seetaucher (1. März bis 15. Mai) durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der Aussage des BfN an und schließt eine artenschutzrechtlich relevante Störung von Rast- und Zugvögeln durch das Vorhaben aus. (b) Marine Säuger In der Umgebung der Seekabeltrasse kommen wie dargelegt mit dem Schweinswal sowie dem Seehund und der Kegelrobbe Arten des Anhangs II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere FFH-Gebiete ausgewiesen werden müssen) bzw. des Anhangs IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-RL vor, die nach Art. 12 FFH-RL zu schützen sind. Dabei kommen Schweinswale ganzjährig in mittleren bis saisonal hohen Dichten vor. Seehunde und Kegelrobben durchqueren das Gebiet gelegentlich auf Nahrungssuche. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) sowie 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) sicherzustellen. Zuständig hierfür ist gem. 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG das BfN. Das BfN kommt in seiner Stellungnahme vom zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Kenntnisstand des BfN nicht von einer Tötung oder Verletzung anderer besonders geschützter Arten, wie z.b. marine Säuger, i.s.d. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Verlegung und den Betrieb des Seekabels auszugehen ist. Weiterhin ist nach Stellungnahme des BfN auch keine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes einer erheblichen Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) geschützter Arten zu erwarten. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der Einschätzung des BfN an. Sie geht aufgrund der aktuellen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Kabelverlegung auf marine Säuger sowie aufgrund der Kleinräumigkeit und der eingeschränkten Dauer der Arbeiten davon aus, dass eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.s.d. 44 Abs. 1 Nr.1 70

72 bzw. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf das Schutzgut marine Säuger mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (c) Fledermäuse Das BfN geht in seiner Stellungnahme vom davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) anderer besonders geschützter Arten, wie z.b. Fledermäuse, durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann. Auch eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes einer erheblichen Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) anderer streng geschützter Arten ist nach Aussage des BfN nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Genehmigungsbehörde schließt sich der Meinung des BfN an und geht davon aus, dass etwaige temporäre Gefährdungen von Fledermäusen möglicherweise durch dieselben Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vermieden werden, die zum Schutz des Vogelzuges eingesetzt werden. (3) Gebietsschutzrechtliche Prüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG Die gegenständliche Seekabeltrasse durchquert das FFH-Gebiet Sylter Außenriff auf einer Strecke von 83,4 km, das FFH-Gebiet Borkum Riffgrund auf einer Länge von ca. 20,7 km und das EU-Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht auf einer Länge von 41,2 km. Somit ist eine Prüfung des Vorhabens hinsichtlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß 34 BNatSchG erforderlich. Gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 2 bis 5 BNatSchG ist durchzuführen, wenn eine Vorprüfung gem. 34 Abs. 1 BNatSchG zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes ernstlich zu besorgen ist. Zuständig für die Verträglichkeitsprüfung gem. 34 BNatSchG ist die Genehmigungsbehörde. Insbesondere erstreckt sich die Aufgabenzuweisung an das BfN nach 58 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Vielmehr erfolgt die Verträglichkeitsprüfung als Huckepackverfahren zum Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde (so auch Hendrischke in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 58 Rn 8; Lütkes in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 58 Rn 5). Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses auch aus 34 Abs. 6 BNatSchG, wonach der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die subsidiäre Verträglichkeitsprüfung zugewiesen wird. Dies bedeutet, dass die Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG grundsätzlich durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Die Bundesregierung hat im Mai 2004 u. a. die FFH-Gebiete Borkum Riffgrund (EU-Code: DE ), Sylter Außenriff (EU-Code: DE ) und Doggerbank (EU-Code: DE ) an die EU-Kommission gemeldet. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat im Dezember 2001 u. a. das FFH- Gebiet Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (EU-Code: DE ) im Küstenmeer gemeldet. Die FFH-Gebiete in der AWZ sind mit Entscheidung der EU- Kommission vom 12. November 2007 in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der atlantischen biogeografischen Region gemäß Artikel 4 Abs. 2 der FFH-RL aufgenommen worden (Amtsblatt der EU, 15. Januar 2008, L 12/1). Die Aufnahme des FFH-Gebietes Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer erfolgte bereits mit Entscheidung vom 07. Dezember 2004 (Amtsblatt der EU, 29. Dezember 71

73 2004, L387/1). Die Europäische Kommission hat damit mehrere Gebiete in der Deutschen Bucht identifiziert, welche gemäß der formulierten Erhaltungsziele u.a. der Erhaltung der für Schweinswale wichtigen Habitate dienen. (a) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG anhand der Schutzgebietsverordnung Östliche Deutsche Bucht (NatSGÖDeuBuchtV) für Rast- und Zugvögel Die Seekabeltrasse des verfahrensgegenständigen Interkonnektors COBRAcable verläuft innerhalb des durch die Verordnung vom festgesetzten Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht, DE (Bundesgesetzblatt I, 2782). Das Schutzgebiet umfasst eine Fläche von km². Das Seekabelsystem quert das Naturschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht auf einer Länge von ca. 41,2 km. Gemäß 5 Abs.1 Nr.4 NatSGÖDeuBuchtV sind Vorhaben und Maßnahmen zur Verlegung und zum Betrieb von Seekabeln innerhalb des Naturschutzgebietes vor ihrer Zulassung auf ihre Zulässigkeit nach 34 BNatSchG am Maßstab des Schutzzwecks zu prüfen. Die Unterschutzstellung des Gebietes dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I V-RL, insbesondere für Stern- und Prachttaucher, Zwergmöwe, Brandseeschwalbe, Flussseeschwalbe, Küstenseeschwalbe und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Sturmmöwe, Heringsmöwe, Eissturmvogel, Basstölpel, Dreizehenmöwe, Trottellumme und Tordalk (vgl. 3 Abs.1 NatSGÖDeuBuchtV). Während der Verlegephase des Seekabels und wenn Reparatur- und Wartungsarbeiten anfallen sollten, ist bei störungsempfindlichen Vogelarten mit kurzfristigen Scheucheffekten zu rechnen. Diese Effekte gehen allerdings nicht über die Scheuchwirkung langsam fahrender Schiffe hinaus. Aufgrund der räumlich und zeitlich eingeschränkten Bautätigkeit bleibt mit der erforderlichen Sicherheit festzuhalten, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Verlegung und den Betrieb des Seekabelsystems auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben ausgeschlossen werden können. Das BfN kommt in seiner Stellungnahme vom im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum gleichen Ergebnis, sofern die Dauer der Verlegearbeiten begrenzt ist und die Verlegearbeiten vorzugsweise außerhalb der Hauptrastzeit der Seetaucher durchgeführt werden. In dem Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmenkatalog im Rahmen der Stellungnahme vom weist das BfN auf Vermeidung der Verlegearbeiten in der Hauptrastzeit der Seetaucher hin. Die Prüfung des möglichen Störungstatbestandes gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 (BNatSchG) hat jedoch ergeben, dass die Verwirklichung des Störungstatbestandes durch die Verlegung des Seekabels mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In der Abwägung hat die Genehmigungsbehörde aktuelle Erfahrungswerte aus der Verlegung von Kabeln in der deutschen AWZ sowie Erkenntnisse über die Dichte des Schiffsverkehrs in der Deutschen Bucht herangezogen (Auswertung AIS Daten - Deutsche Bucht GL, 2010, Abteilung Risk Assessment and Mechanical Engineering / Bericht-Nr: SO- FR ). Nach dem aktuellen Kenntnisstand sieht die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den kleinräumigen und zeitlich eingeschränkten Charakter der Verlegearbeiten davon ab, etwaige Festlegungen zu Verlegezeiten in der AWZ zu treffen. 72

74 (b) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG in Bezug auf das FFH-Gebiet Sylter Außenriff Das FFH-Gebiet Sylter Außenriff wurde mit Entscheidung der EU-Kommission vom in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der atlantischen biogeografischen Region gemäß Artikel 4 Abs. 2 der FFH-RL aufgenommen (Amtsblatt der EU, , L 12/1). Entsprechend den formulierten Schutz- und Erhaltungszielen dient die Ausweisung des FFH-Gebietes u.a. der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der FFH-Lebensraumtypen Riffe und Sandbänke mit ihren charakteristischen und gefährdeten Lebensgemeinschaften und Arten. Darüber hinaus soll ein günstiger Erhaltungszustand folgender FFH-Arten und ihrer Habitate gewährleistet werden: Schweinswal, Seehund, Kegelrobbe, Flussneunauge und Finte. Die Trasse COBRAcable verläuft auf einer Strecke von etwa 84 km innerhalb des FFH-Gebietes Sylter Außenriff. Da eine Gefährdung des Schutzgebietes nicht direkt auszuschließen ist, ist auch insoweit eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Bereich der beantragten Trasse wird der Lebensraumtyp sublitorale Sandbank innerhalb des FFH-Gebietes nicht gequert und aufgrund der großen Entfernung auch nicht indirekt beeinflusst. Sämtliche durch das BfN kartierte Riff-Vorkommen werden durch die vorgenommene Feintrassierung umgangen und somit nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Trassen-Surveys wurden zahlreiche weitere Steinfelder erstmals dokumentiert und unter Vorsorgegesichtspunkten als Lebensraumtyp Riffe eingestuft. Auch diese Riffe konnten durch die Feintrassierung weitgehend umgangen werden. Bei einem großen Vorkommen mit einer Breite von >4 km konnte jedoch eine Querung auf einer Länge von 310 m nicht vermieden werden. Auf die Gesamtfläche des Lebensraumtyps Riffe im FFH-Gebiet bezogen, gehen durch das Vorhaben ca. 0,001 % dauerhaft verloren. Die absoluten und relativen Flächenverluste des betroffenen Riffes liegen hierbei unter den Erheblichkeitsgrenzen (vergl. Kapitel A.III.3.d)ee)(1)(a)). Somit ist in Bezug auf den FFH- Lebensraumtyp Riffe nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von 34 BNatSchG auszugehen. Bei der Verlegung treten keine nennenswerten Lärmemissionen auf. Daher, sowie aufgrund der dargestellten Kleinräumigkeit und der eingeschränkten Dauer der Kabelverlegung, kann eine erhebliche Beeinträchtigung von marinen Säugern ausgeschlossen werden. Betriebsbedingt sind bei den vorgesehenen Kabelkonfigurationen und Verlegetiefen keine signifikanten Auswirkungen, etwa durch elektromagnetische Felder oder Wärmeemissionen, zu erwarten. Sensible benthische Fischarten, wie z.b. Flussneunaugen könnten die unmittelbare Umgebung des Kabels als dauerhaften Aufenthaltsort meiden. Eine Blockade der Wanderbewegung der Meeresfische kann jedoch ausgeschlossen werden. Die durch Steinschüttungen im Bereich von Kreuzungen verlorene Weichbodenfläche ist vergleichsweise kleinräumig und es sind deshalb keine nennenswerten Auswirkungen auf die FFH-Arten Finte und Neunauge zu erwarten. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des BfN vom schließt die Genehmigungsbehörde nach aktuellem Kenntnisstand erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Sylter Außenriff in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch die Verlegung und den Betrieb der Seekabelsysteme aus. (c) Prüfung des Vorhabens gemäß 34 BNatSchG in Bezug auf das FFH-Gebiet Borkum Riffgrund Das Schutzgebiet Borkum Riffgrund hat eine Größe von 625 km². Aus dem Standard- Datenbogen ergibt sich, dass nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand in diesem Gebiet die Lebensraumtypen Sandbank (EU-Code 1110) mit einem Anteil von 83 % und Riff (EU-Code 1170) mit einem Anteil von 4 % sowie Schweinswale mit einem geschätzten 73

75 Bestand von Individuen, Seehunde mit einem geschätzten Bestand von Individuen und Kegelrobben in unbestimmter Anzahl vorkommen. Gemäß Punkt 4.2 Güte und Bedeutung des FFH-Gebietes wird im Datenbogen aufgeführt, dass es sich dabei wahrscheinlich um ein wichtiges Habitat der stark gefährdeten Schweinswal-Teilpopulation handele (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2011, Nr. L 107/4, DE , Fortschreibung von 08/2011). Die Seekabeltrasse COBRAcable verläuft auf einer Strecke von 20,7 km innerhalb des FFH-Gebietes Borkum Riffgrund. Da eine Gefährdung des Schutzgebietes nicht direkt auszuschließen ist, ist auch insoweit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Innerhalb des FFH-Gebietes Borkum Riffgrund quert die Trasse auf einer Strecke von ca. 14,6 km den FFH-LRT sublitorale Sandbank, wobei ein absoluter Funktionsverlust von 0,579 ha zugrunde gelegt wird. Kumulativ ist das Vorhaben Netzanbindung DolWin3 mit zu betrachten, welches die Sandbank auf 20,5 km quert. Somit ergibt sich kumulativ ein absoluter Funktionsverlust von 1,367 ha, bzw. 0,003 %. Die absoluten und relativen Flächenverluste liegen somit deutlich unter den jeweiligen Orientierungsgrenzen. Weiterhin gibt es keine Hinweise auf spezielle Ausprägungen des Lebensraumtyps in der betroffenen Fläche. Vorhandene Riffvorkommen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ein zuvor vorsorglich als Riff eingestuftes Steinfeld wurde anhand aktueller SideScan- Datenauswertungen im Bereich der Querung als Biotoptyp Artenreiche Kies-, Grobsandund Schillgründe umklassifiziert. Auf Grundlage des Untersuchungsansatzes von Lambrecht & Trautner (2007; a.a.o.) ist somit durch das Vorhaben im Hinblick auf die FFH- Lebensraumtypen sublitorale Sandbank und Riffe nicht vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von 34 BNatSchG auszugehen (siehe hierzu auch biotopschutzrechtliche Prüfung). Bei der Verlegung treten keine nennenswerten Lärmemissionen auf. Daher, sowie aufgrund der Kleinräumigkeit und der eingeschränkten Dauer der Kabelverlegung, kann eine erhebliche Beeinträchtigung von marinen Säugern ausgeschlossen werden. Betriebsbedingt sind bei den vorgesehenen Kabelkonfigurationen und Verlegetiefen keine signifikanten Auswirkungen, etwa durch elektromagnetische Felder oder Wärmeemissionen, zu erwarten. Potentielle negative Auswirkungen auf die Finte aufgrund des Verlustes von Weichbodensubstrat durch Steinschüttungen im Bereich von Kabelkreuzungen können als nicht erheblich bewertet werden. Somit schließt die Genehmigungsbehörde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des BfN ( ) nach aktuellem Kenntnisstand erhebliche Beeinträchtigungen des FFH- Gebietes Borkum Riffgrund in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch die Verlegung und den Betrieb der Seekabelsysteme aus. (d) Alternativenprüfung Im Rahmen der Genehmigungsentscheidung wurden auch mögliche in Betracht kommende Alternativen geprüft. Die Alternativenprüfung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beantragte Trasse die FFH-Gebiete Sylter Außenriff und Borkum Riffgrund sowie das EU-Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht quert. Insofern war eine mögliche erhebliche, ggf. auch kumulative Beeinträchtigung von geschützten FFH-Lebensraumtypen, insbesondere Riffen, und damit von Natura2000-Gebieten entsprechend 34 BNatSchG nicht auszuschließen. Von den Netzverknüpfungspunkten in den Niederlanden (Eemshaven) und Dänemark (Endrup) ausgehend, wurden insgesamt vier alternative Trassen anhand folgender Kriterien miteinander verglichen: Gesamtlänge Raumordnerische Belange 74

76 Umweltbelange, insbesondere Querung von FFH-Lebensraumtypen und geschützten Biotopen Schifffahrt Kosten Betroffenheit sonstiger öffentlicher Interessen Alle Varianten sind nach dem Stand der Technik als umsetzbar bewertet worden. Die Antragstrasse (Odin-Route) wurde mit den Alternativen Schifffahrtsroute 6, AC-1- Route und Schifffahrtsroute 10 verglichen. Aufgrund ihrer signifikant größeren Gesamtlänge, relativ hohen Anzahl an Kreuzungen sowie der im Vergleich höheren statistischen Aufankerungsfrequenz bewertet die Antragstellerin die Schifffahrtsroute 10 als raumordnerisch schlechteste Variante. Obwohl die Schifffahrtsroute 10 die Schutzgebiete in der deutschen AWZ umgeht, quert sie dennoch großräumig Schutzgebiete in Dänemark und eventuell auch in den Niederlanden ( Borkumse Stenen ). Auf einer Strecke von 73,1 km wird durch die Schifffahrtsroute 10 das dänische Schutzgebiet Sydlige Nordsø mit dem dort vorhandenen FFH-Lebensraumtyp Sandbank gequert. Der deutlich längere Trassenverlauf der Schifffahrtsroute 10 geht auch mit einem größeren Flächenverbrauch, einer längeren Verlegedauer und einem höheren Eintrag von Fremdmaterialien im Vergleich mit der Antragstrasse einher. Aus ökologischer Sicht wird die Odin-Route im Vergleich mit der Schifffahrtsroute 6 und der AC-1-Route als günstigste Option bewertet. Obwohl die AC-1-Route bezüglich der Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen und FFH-Lebensraumtypen als günstigste Variante eingestuft wird, wirken sich die längere Trasse und längere Querung von besonders empfindlichen Riffen insgesamt negativ aus. Die Schifffahrtsroute 6 quert im Vergleich zur Odin-Route eine größere Länge von Verdachtsflächen der artenreichen Kies-, Grobsandund Schillgründe und hat auch eine insgesamt größere Gesamtlänge. Weiterhin ist diese Variante unter dem Aspekt der Bündelung als schlechteste Variante einzustufen. Somit kommt die Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die Odin-Trasse aus ökologischer Sicht als insgesamt günstigste Variante einzustufen ist. Diese Einschätzung wird seitens der Genehmigungsbehörde insbesondere aufgrund der im Verfahren vorgenommenen Feintrassierung der Antragstrasse, durch die identifizierte Riffvorkommen auf der Trasse weitgehend umgangen werden und die Querung von geschützten Grobsandbiotopen auf ein kleinstmögliches Maß reduziert wird, geteilt. Die untersuchten Alternativ-Trassen sind in Bezug auf die Meeresumwelt als auch in raumordnerischer Sicht als insgesamt ungünstiger anzusehen. ff) Gesamtergebnis Meeresumwelt Die Genehmigungsbehörde kommt als Ergebnis der Prüfung des Vorhabens unter Berücksichtigung des Arten- und Gebietsschutzes sowie des gesetzlichen Biotopschutzes und auf Grundlage der Stellungnahmen des BfN zu dem Ergebnis, dass mit Verlegung und Betrieb des grenzüberschreitenden Seekabelsystems COBRAcable keine zur Versagung führende Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG sowie keine Verunreinigung des Meeres gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3d) oder sonstige Gefährdung der Meeresumwelt gemäß 133 Abs. 2 Satz 1 BBergG verbunden sein wird. Die mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen nachteiligen Auswirkungen sind bei keinem Schutzgut als erheblich einzustufen und werden durch Schutzanordnungen bzw. deren Durchführung entweder ganz vermieden oder in einer Weise gemindert, dass sie als hinnehmbar angesehen werden. 75

77 e) Unterwasserkabel und Rohrleitungen Das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen werden durch die getroffene Entscheidung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3c) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Die gegenständliche Kabeltrasse kreuzt insgesamt 13 Unterwasserkabel: vier Unterwasserkabel für Telekommunikation, zwei Seekabelsysteme zur Abführung des im Offshore-Windpark Butendiek erzeugten Stroms, den Interkonnektor NordLink sowie die Offshore-Netzanbindungen SylWin1, BorWin1, BorWin2, BorWin3, DolWin5 und ein weiteres Kabelsystem (ursprünglich BorWin4). Weitere Seekabel werden auch bei Zugrundelegung des Maßstabs des 39 Bergverordnung für den Festlandsockel (Festlandsockel-Bergverordnung FlsBergV), die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels einen Schutzbereich für Unterwasser-Fernmeldekabel von einer Seemeile vorsieht, nicht näher berührt. Die DC Nordseekabel GmbH & Co. KG nahm mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass keine Einwände bestehen. Auch die TenneT Offshore GmbH teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Einwände bestehen. Die Deutsche Telekom AG teilte mit Schreiben vom mit, dass die Trasse des Kabelsystems durch Schutzbereiche von Unterwasserkabeln für Telekommunikation verlaufen. Die Deutsche Telekom fordert, dass mit den Eigentümern bzw. Eigentümerkonsortien der Unterwasserkabel für Telekommunikation bei Kreuzungen und Näherungen durch Vereinbarungen über entstehende nachbarschaftliche Verhältnisse nachweislich Einvernehmen erzielt werden müsse. Durch die Auflage in Nebenbestimmung Ziffer K.28, wonach vor Beginn von Baumaßnahmen mit den Eigentümern der betroffenen Unterwasserkabel bzw. Rohrleitungen die Bedingungen der Kreuzungen vertraglich zu vereinbaren sind und gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber ein geeigneter Nachweis zu führen ist, wird diese Forderung in der Genehmigung umgesetzt. Des Weiteren fordert die Deutsche Telekom AG, dass die Genehmigungsinhaberin die Deutsche Telekom AG darüber informiert, sollten sich Arbeits- und Verlegegeräte näher als eine Seemeile an Kabel der Deutschen Telekom AG bewegen. Die Nebenbestimmung Ziffer K.32 setzt diese Forderung in der Genehmigung um. Des Weiteren werden drei bestehende Rohrleitungen von dem gegenständlichen Vorhaben gekreuzt. Die GASSCO AS führte mit Schreiben vom aus, dass für die Kreuzungen mit den Pipelines Norpipe, Europipe 1 und der Europipe 2 Kreuzungsvereinbarungen geschlossen werden müssten. Durch die Auflage in Nebenbestimmung Ziffer K.23 wird diese Forderung in der Genehmigung umgesetzt. Zudem fordert die GASSCO AS, dass Kreuzungen möglichst rechtwinklig erfolgen. Die Nebenbestimmung Ziffer K.33 setzt diese Forderung um. f) Ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen Ozeanographische und wissenschaftliche Forschungen werden durch die Verlegung und den Betrieb des Kabelsystems nicht beeinträchtigt. 76

78 Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3c) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Die Kabeltrasse verläuft in einer Entfernung von ca. 10 km entlang des durch den Raumordnungsplan für die deutsche AWZ der Nordsee für die wissenschaftliche Meeresforschung festgelegten Vorbehaltsgebiets Forschung im Sylter Außenriff. Aufgrund des Abstands zum Vorbehaltsgebiet ist eine Beeinträchtigung der Forschungen durch Verlegung oder Betrieb auszuschließen. g) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder militärische Belange werden durch die Verlegung und den Betrieb des Kabelsystems nicht gefährdet. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3e) BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist. Eine solche Gefährdung oder eine Beeinträchtigung militärischer Belange geht von der Verlegung und dem Betrieb des Kabelsystems nicht aus. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist der Zustand relativer Ungefährdetheit gegenüber fremden Staaten, das bedeutet die uneingeschränkte Landesverteidigung durch militärische Anlagen (BBergG Boldt/Weller, 1994, 132 Rn 8) und den effektiven Einsatz der Bundeswehr. Die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr setzt ausreichende Möglichkeiten eines geordneten Übungsbetriebs voraus. Durch die Verlegung und den Betrieb der Rohrleitungen werden weder militärische Anlagen noch die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt. Gleichwohl quert die Kabeltrasse militärische Übungsgebiete. Diese werden jedoch aufgrund der kleinräumigen und zeitlich begrenzten Kabelverlegung, die mit regelmäßigem Schiffsverkehr zu vergleichen ist, während der Verlegung nicht erheblich beeinträchtigt. Im Betrieb werden Beeinträchtigungen aufgrund des verlegten Kabelsystems durch die vorgegebene Mindestüberdeckung von 1,5 m ausgeschlossen. Entsprechend hat auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom Stellung genommen, dass gegen die beantragte Trassenführung keine Bedenken bestünden. h) Erfordernisse der Raumordnung Die Kabeltrasse widerspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere den im Raumordnungsplan festgelegten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu anderen Nutzungen ist nicht ersichtlich. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, etwa die Raumordnung, entgegenstehen und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Der Erteilung der Genehmigung steht das öffentliche Interesse der Raumordnung nicht entgegen. Die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee vom (BGBl. I S. 3107) ist am in Kraft getreten. Die Aufstellung erfolgte als Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit 29 Abs. 1 ROG. Der Raumordnungsplan in der deutschen AWZ legt erstmalig Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der 77

79 Meeresumwelt fest. Es werden Leitlinien zur räumlichen Entwicklung formuliert und Ziele sowie Grundsätze, insbesondere Gebiete für Nutzungen und Funktionen, festgelegt. Der Raumordnungsplan trifft koordinierte Festlegungen für die einzelnen Nutzungen und Funktionen Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Windenergiegewinnung, Fischerei und Marikultur sowie Schutz der Meeresumwelt. Für das gegenständliche Vorhaben als sonstiges Seekabel, das nicht zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie dient, sind insbesondere die Ziele und Grundsätze des Kapitels des Raumordnungsplans für Rohrleitungen und Seekabel relevant. Im Einzelnen: aa) Kreuzung von Gebieten für die Schifffahrt (Vorranggebiete) Grundsatz (4) Für die Schifffahrt festgelegte Vorranggebiete sollen von sonstigen Seekabeln möglichst auf kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und Anlagen nicht möglich ist. Die Trasse kreuzt die Schifffahrtsrouten 4, 7, 8 und 9 nahezu rechtwinklig. Diese geringe Abweichung von einer kürzesten Querung steht jedoch insbesondere aufgrund der Lage der Trasse in Schutzgebieten und den im Umfeld der Trasse zu erwartenden potentiellen geschützten Biotopen, welche weitestgehend umgangen werden sollen, gegenüber einer insgesamt möglichst kurzen Trasse zurück. Ebenso werden die Schifffahrtsrouten 1 und 2 nahezu rechtwinklig, bei Parallelführung zu Offshore-Netzanbindungen, gekreuzt. Die Trasse verläuft zudem auf einer Länge von ca. 15,5 km durch das Vorranggebiet Schifffahrt der Schifffahrtsroute 3, an dessen östlichem Rand, parallel zu den Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks. Aus Sicht der Raumordnung ist eine Parallelführung mit den Offshore-Netzanbindungen anzustreben und wird somit beachtet. bb) Rückbau Ziel (5) Ziel (5), wonach Seekabel nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen sind, soweit der Rückbau nicht größere nachteilige Umweltauswirkungen verursacht als der Verbleib und der Rückbau nicht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist, wird in Nebenbestimmung K.50 entsprechend umgesetzt und somit beachtet. cc) Rücksichtnahme auf ausgeübte Nutzungen/bestehende Nutzungsrechte Grundsatz/Ziel (7) Die Festlegung der Rücksichtnahme auf ausgeübte Nutzungen bzw. bestehende Nutzungsrechte ist bezüglich bereits vorhandener Rohrleitungen und Seekabel als Ziel ausgestaltet, für weitere Nutzungen als Grundsatz. Bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Seekabel ist auf diese gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten. Eine Kreuzung von 13 geplanten, genehmigten bzw. in Betrieb befindlichen Daten- bzw. Stromkabeln sowie von drei Pipelines kann nicht vermieden werden. Mit den betrachteten Alternativtrassen wäre zwar eine etwas geringere Anzahl von Kreuzungen verbunden, jedoch kommt der großräumige Variantenvergleich unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zum Ergebnis, dass die Antragstrasse die vorzugswürdige Option ist (vgl. A.III.1.). Für die Kreuzungen trifft der Genehmigungsbescheid Anordnungen zum Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen. Das COBRAcable verläuft im östlichen Bereich des Vorranggebietes Schifffahrt der Schifffahrtsroute 3 in einem Abstand von ca. 636 m entlang eines genehmigten Offshore- 78

80 Windparks. Aufgrund der schwierigen räumlichen Situation mit der Notwendigkeit, mehrere parallele Anbindungssysteme in diesem Bereich unterzubringen, welche ohne die Inanspruchnahme des Vorranggebietes Schifffahrt nicht realisierbar wären, besteht eine Abstimmung zwischen der Antragstellerin und dem Offshore-Windpark-Betreiber darüber, dass das erste Kabelsystem westlich des Windparks in einem Abstand von ca. 329 m verlaufen kann. Daher wurde durch den Abstand des COBRAcables von ca. 636 m zu dem Windpark ausreichend Rücksicht auf den Offshore-Windpark genommen. Bei der Wahl des Streckenverlaufs in den anderen Bereichen wurde aufgrund eines Abstands von mindestens 830 m von genehmigten oder planungsrechtlich verfestigten Offshore-Windparks gebührend Rücksicht auf die Nutzung genommen. Die Trasse verläuft des Weiteren über Flächen mit bergrechtlichen Bewilligungen zur marinen Rohstoffgewinnung. Da gemäß 133 Abs. 1 Bundesberggesetz für die Erteilung der Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht ( 133 Abs. 1 Nr. 1) das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig ist, ist das Verhältnis der bestehenden, durch das LBEG erteilten bergrechtlichen Bewilligungen und des beantragten Vorhabens in der Genehmigung nach 133 Abs. 1 Nr. 1 zu behandeln. Da die erforderliche Genehmigung des LBEG nach 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG vorliegt, steht einer Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern ( 133 Abs. 1 Nr. 2) diesbezüglich nichts entgegen (vgl. A.III.4). dd) Einschränkung des Verlegezeitraums/Schutz der Meeresumwelt Grundsatz (8) Bei der Verlegung von Seekabeln sollen zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen der Meeresumwelt bei der Querung sensibler Habitate die artspezifisch besonders störanfälligen Zeiträume vermieden werden. Dies ist der Fall, indem die Genehmigung für Arbeiten zur Errichtung des Seekabelsystems einschließlich der bauvorbereitenden Arbeiten auf die Zeit zwischen dem und den eines jeden Jahres beschränkt ist und der Zeitraum zwischen Ablegen und Einspülen des Kabelsystems nicht die Dauer von 4 Wochen überschreiten darf. Bzgl. der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt sowie der Beschädigung oder Zerstörung besonders sensibler Lebensräume wird auf Kapitel A.III.3.d) verwiesen. ee) Kulturgüter Grundsatz (9) Bei der Trassenwahl sowie der Verlegung sind Kulturgüter zu berücksichtigen. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen sind auf der Trasse keine Kulturgüter zu erwarten, jedoch befinden sich Verdachtsobjekte im Bereich von 50 m zur Trasse. Die Nebenbestimmung Ziffer K.2.5 stellt sicher, dass die Verdachtsobjekte identifiziert und berücksichtigt werden. Durch Nebenbestimmung Ziffer K.2 in Verbindung mit K.2.5 wird sichergestellt, dass Maßnahmen zur Sicherung von Kulturgütern getroffen werden, soweit diese später während der Durchführung des Projektes aufgefunden werden. i) Festlegungen des Bundesfachplans Offshore Die Kabeltrasse widerspricht nicht den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG darf die Genehmigung dann versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, etwa die Festlegungen des Bundesfachplans Offshore für grenzüberschreitende Stromleitungen, entgegenstehen und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. 79

81 Mit Inkrafttreten des 17 Abs. 2a S. 3 und 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Jahre 2011 erhielt das BSH die Aufgabe, im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan AWZ der Bundesrepublik Deutschland zu erstellen. Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften haben sich mit Wirkung zum einige grundsätzliche Änderungen in Bezug auf die nähere Ausgestaltung der Festlegungen des Offshore-Netzplans ergeben. Danach richten sich die Anforderungen an den Plan nach 17a EnWG. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde der Begriff Offshore-Netzplan durch den Begriff Bundesfachplan Offshore (im Folgenden BFO) ersetzt. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens im Jahr 2012 machte das BSH den BFO für den Bereich der AWZ der Nordsee einschließlich des zugehörigen Umweltberichts für das Jahr 2012 am nach Erteilung des Einvernehmens der BNetzA öffentlich bekannt (BFO-N 2012). Am wurde die Fortschreibung des BFO-N nach Erteilung des Einvernehmens der BNetzA öffentlich bekannt gemacht (BFO-N 2013/2014). Der BFO-N 2013/2014 enthält entsprechend der Anforderungen des 17a EnWG neben den Festlegungen zu Offshore-Anlagen und deren Netzanbindungssystemen auch Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie standardisierte Technikvorgaben und Planungsgrundsätze. Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ, unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen. Das gegenständliche Vorhaben ist im BFO-N 2013/2014 dargestellt. Eine Festlegung der Trasse erfolgt nicht. Aufgrund naturschutzrechtlicher Bedenken bzgl. der Antragstrasse enthält der Fachplan eine Trassenalternative für das COBRAcable. Die geprüfte Alternativtrasse für COBRA parallel zur Schifffahrtsroute 10 stellt sowohl aus planerischer als auch aus naturschutzfachlicher Sicht jedenfalls innerhalb der deutschen AWZ eine geeignete Alternative zur COBRA -Vorzugstrasse dar. Eine Entscheidung über die Trasse sowie zu betrachtende Alternativen bleibe dem Einzelzulassungsverfahren vorbehalten. Die gegenständliche Entscheidung wird in der Fortschreibung des BFO-N berücksichtigt werden. Die Grundsätze für grenzüberschreitende Seekabelsysteme beruhen im Wesentlichen auf den Grundsätzen der Raumordnung. Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze relevant: aa) Ausführung als Gleichstrom-Seekabelsystem mit gebündeltem Hin- und Rückleiter Standardisierte Technikvorgabe Das verfahrensgegenständliche Seekabelsystem wird entsprechend der standardisierten Technikvorgabe als Hochspannungsgleichstromübertragung ausgeführt und Hin- und Rückleiter werden gebündelt und in einem Graben eingebracht. bb) Berücksichtigung des Gesamtsystems Standardisierte Technikvorgabe Nach der standardisierten Technikvorgabe sollen grenzüberschreitende Seekabelsysteme, wenn technisch machbar und im Sinne der Effizienz sinnvoll, auch in die Netzplanung zur Anbindung der Offshore-Windenergie einbezogen werden. Danach ist im Zulassungsverfahren darzulegen, wie sich das Vorhaben in die Netzplanung einbeziehen lässt. Dabei ist insbesondere die eingesetzte Technologie zu prüfen und ihre Kompatibilität mit dem Gesamtnetz gegenüber anderen Vorteilen wie etwa einer höheren Übertragungsleistung abzuwägen. 80

82 Eine Einbindung der Netzanschlüsse für Offshore-Windparks in das COBRAcable-Kabel ist nach den Darstellungen der Antragstellerin derzeit aufgrund des Stands der Technik nicht möglich. Jedoch sei gemäß Aussage der Antragstellerin die Einbindung von Offshore- Windparks durch die Verwendung der theoretisch selbstgeführten Technologie möglich. cc) Bündelung Planungsgrundsatz Nach BFO-N gilt der Bündelungsgrundsatz auch für andere als zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie dienende Kabel. Der Grundsatz der Bündelung parallel zu weiteren Seekabelsystemen oder bestehenden Strukturen, unter denen neben baulichen Anlagen wie Offshore-Windparks auch z.b. räumliche Festlegungen wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt zu verstehen sind - wird durch die Antragstrasse nicht durchgehend umgesetzt. Dennoch ist die Abweichung von dem Grundsatz der Bündelung hinnehmbar, da mit der Antragstrasse die kürzere Trassenlänge umgesetzt wird, was gerade aufgrund der Lage der Trasse in Schutzgebieten von besonderer Bedeutung ist. Hierdurch wird eine möglichst geringe Fläche durch das Vorhaben in Anspruch genommen. dd) Führung durch Grenzkorridore Planungsgrundsatz Grenzüberschreitende Seekabelsysteme sind durch die an der Grenze zur AWZ und der 12 sm-zone festgelegten Grenzkorridore zu führen. Dies ist bei der Antragstrasse mit Grenzkorridor I in Richtung niedersächsisches Küstenmeer und Grenzkorridor V in Richtung dänische AWZ der Fall. ee) Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt Planungsgrundsatz Im Planungsgrundsatz wird festgelegt, dass die für die Schifffahrt im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete von grenzüberschreitenden Seekabelsystemen möglichst auf kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen nicht möglich ist. Die Trasse kreuzt die Schifffahrtsrouten 4, 7, 8 und 9 nahezu rechtwinklig. Diese geringe Abweichung von einer kürzesten Querung steht jedoch insbesondere aufgrund der Lage der Trasse in Schutzgebieten und den im Umfeld der Trasse zu erwartenden potentiellen geschützten Biotopen, welche weitestgehend umgangen werden sollen, gegenüber einer insgesamt möglichst kurzen Trasse zurück. Die Trasse verläuft zudem auf einer Länge von ca. 15,5 km im östlichen Randbereich des Vorranggebietes Schifffahrt der Schifffahrtsroute 3, parallel zu vorhandenen und geplanten Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks. Der Planungsgrundsatz steht hier dem Planungsgrundsatz der Bündelung (6.2.1) entgegen. Aus Sicht des BFO-N ist auf dieser Strecke eine Parallelführung mit den Offshore-Netzanbindungen anzustreben, aufgrund der schwierigen räumlichen Situation mit der Notwendigkeit, mehrere parallele Anbindungssysteme unterzubringen, welche ohne die Inanspruchnahme des Vorranggebietes Schifffahrt nicht realisierbar wären. ff) Kreuzungen Planungsgrundsatz Im Planungsgrundsatz wird festgelegt, dass die Trassen möglichst kreuzungsfrei zu planen sind. Die Kreuzung von 13 geplanten, genehmigten bzw. in Betrieb befindlichen Daten- bzw. Stromkabeln sowie drei Pipelines kann nicht vermieden werden. Mit den betrachteten Alternativtrassen wäre zwar eine etwas geringere Anzahl von Kreuzungen verbunden, jedoch kommt der großräumige Variantenvergleich unter Berücksichtigung aller 81

83 Gesichtspunkte zum Ergebnis, dass die Antragstrasse die vorzugswürdige Option ist (vgl. A.III.1.). gg) Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete und geschützter Biotope Planungsgrundsatz Im Planungsgrundsatz wird ausgeführt, dass bei der Verlegung der Kabel Beeinträchtigungen der Meeresumwelt minimiert werden sollen. Dazu sollten die grenzüberschreitenden Seekabelsysteme möglichst außerhalb von Natura2000-Gebieten verlegt werden und bekannte Vorkommen geschützter Biotope nach 30 BNatSchG oder entsprechender Strukturen umgangen werden. Die Trasse verläuft durch Natura2000-Gebiete, jedoch kommt der Variantenvergleich unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zum Ergebnis, dass die Antragstrasse die vorzugswürdige Option ist (vgl. A.III.1.). Entlang der Trasse befinden sich mehrere Vorkommen geschützter Biotope: Riff, Sandbank und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. Durch die erfolgte Feintrassierung werden die Eingriffe in gesetzlich geschützten Biotopen so weit wie möglich minimiert. Im Zuge der Verlegung ist sicherzustellen, dass diese geschützten Biotope nicht weiter beeinträchtigt werden, als dies bei der Trassenplanung vorgesehen ist. hh) Weitere Planungsgrundsätze Alle weiteren Planungsgrundsätze des BFO werden eingehalten. j) Versorgungssicherheit Auch das öffentliche Interesse der Versorgungssicherheit steht einer Genehmigung des grenzüberschreitenden Seekabelsystems COBRAcable nicht entgegen; dieser öffentliche Belang wird durch das Vorhaben vielmehr positiv befördert. Gemäß 133 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG darf die Genehmigung dann versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, etwa die Versorgungssicherheit, entgegenstehen und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kann. Gemäß Art. 194 Abs. 1 d AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU)) verfolgt die EU zur Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts u.a. das Ziel, Interkonnektoren zu fördern. Das COBRAcable trägt daher einen Teil zur Entstehung eines europäischen Elektrizitätsbinnenmarkts bei. Des Weiteren zeigt auch die Richtlinie zur Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie RL 2009/28/EG) die Bedeutung von Verbindungsleitungen zwischen Ländern auf, da gemäß der Richtlinie Interkonnektoren die Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erleichtern würden. Das COBRAcable wird von der Europäischen Kommission als ein Projekt mit positiven Effekten für die Erreichung der umweltpolitischen Ziele sowie zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und als Teil zur Verwirklichung eines Elektrizitätsbinnenmarkts beurteilt. Daher wird das gegenständliche Vorhaben durch die EU-Kommission als Projekt, dem gemeinschaftliche Bedeutung beigemessen wird, sog. Project of Common Interest (PCI), geführt (1.5. PCI Denmark - Netherlands interconnection between Endrup (DK) and Eemshaven (NL)). 82

84 4. Sonstige Belange Gegenstand des Verfahrens waren auch Stellungnahmen von privaten Gesellschaften, die andere Anlagen in der AWZ betreiben oder aber Genehmigungen zur Errichtung solcher Anlagen innehaben. Obwohl diese Belange keinen in 133 Abs. 2 BBergG verankerten Versagungsgrund darstellen, war deren Einbeziehung zur Ermittlung von Rechtspositionen, Betroffenheiten und zur Erarbeitung sachgemäßer Lösungen im Verfahrensprozess erforderlich. Bzgl. der Belange der Betreiber von Rohrleitungen und Kabeln wird auf die Prüfung in Kapitel A.III.3.e) verwiesen. Darüber hinaus sind im Bereich der deutschen AWZ insbesondere die Vorhabensträger von Offshore-Windparks zu beteiligen: Dies sind insbesondere die Offshore-Windparks der Clustern 2, 9, 10, 11, 12 und 13 des BFO-N, die von den betrachteten Trassenalternativen betroffen sind. Die Trianel Windkraft Borkum GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom mit, dass es aus ihrer Sicht keine Einwände gegen das beantrage Vorhaben gebe, solange nicht im Zuge von Errichtungs- oder Wartungsarbeiten die Windenergieanlagen vom Netz genommen oder aus dem Wind gedreht werden müssten, damit die erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden können. Da entsprechend der Abstimmung zwischen der Antragstellerin und dem Offshore-Windpark-Betreiber das erste Kabelsystem westlich des Offshore-Windparks in einem Abstand von ca. 329 m verlegt werden kann, bleiben die Belange des Windparks durch den Abstand zwischen dem Windpark und dem COBRAcable von ca. 636 m gewahrt. Mit Schreiben vom hat die PNE WIND AG bzgl. der Netzanbindung BorWin4 Stellung genommen. Die PNE WIND AG hat keine Einwände gegen das beantrage Vorhaben, solange die Möglichkeit und die Zulässigkeit einer zukünftigen Parallelführung beider Kabelsysteme möglich ist. Da das beantrage COBRAcable und eine zukünftige Anbindung des Clusters 6 im BFO-N berücksichtigt werden, ist die Möglichkeit der Realisierung gegeben. Die Wetfeet GmbH hat mit Schreiben vom vorgebracht, dass das beantragte Vorhaben nicht den erforderlichen Mindestabstand zum beantragten Offshore-Windpark Area C I einhalte. Da der Abstand zwischen der Schifffahrtsroute 5 und dem beantragten OWP ca. 480 m beträgt, ist die Einhaltung des Planungsgrundsatzes (Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen; Bebauung 500 m Abstand, Schifffahrtsrouten 300 m Abstand) nicht möglich. Da der beantragte Offshore-Windpark Area C I nicht in einem der im BFO-N 2012 bzw. BFO-N 2013/2014 festgelegten Cluster liegt, ist die Einhaltung des 300 m Abstandes zur Schifffahrtsroute 5 höher zu gewichten. Wegen der Einzelheiten wird auf den BFO-N verwiesen. Die DONG Energy Borkum Riffgrund II GmbH teilt mit Schreiben vom mit, dass es aus ihrer Sicht keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben gebe. Mit Schreiben vom nahm die Austerngrund GmbH dahingehend Stellung, dass keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben bestehen. Des Weiteren sind im Bereich der deutschen AWZ auch die Vorhabensträger der marinen Rohstoffgewinnung zu beteiligen: Die Wintershall Holding GmbH teilte mit Schreiben vom mit, dass die geplante Unterwasserkabeltrasse des Interkonnektors COBRAcable innerhalb der ihr vom Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG), Clausthal Zellerfeld verliehenen Erlaubnisse läge. Daher bittet die Wintershall Holding GmbH darum, die Belange der Erdöl- und Erdgasindustrie zu berücksichtigen, damit weiterhin die Möglichkeit zur Aufsuchung und zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen bestehen bleibt. Die Wintershall Holding GmbH verweist auf das Merkblatt Zur gegenseitigen Berücksichtigung der Belange der Eröl- /Erdgasindustrie und der Windindustrie bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windparks innerhalb der 12 sm Zone und der AWZ der BRD. Bei der Einhaltung der dort 83

85 genannten Grenzwerte sehe die Wintershall Holding GmbH die Interessen der beteiligten Industriezweige als angemessen gewahrt. Mit Schreiben vom nahm die OAM-DEME Mineralien GmbH dahingehend Stellung, dass die beantragte Trasse des COBRAcables durch die nach 8 und 10 des Bundesberggesetzes bewilligten Bewilligungsfelder OAM III und Weiße Bank verlaufe. Auch die BSK Baustoffe und Seekies GmbH teilte mit Schreiben vom mit, dass die beantragte Trasse des COBRAcabales durch das nach 8 und 10 des Bundesberggesetzes bewilligte Bewilligungsfeld BSK 1 der BSK Baustoffe und Seekies GmbH verlaufe. Beide Firmen teilten mit, dass eine Parallelnutzung zwischen der Errichtung und dem Betrieb des COBRAcables und dem seeseitigen Bergbau nicht möglich sei. Die Nutzungsmöglichkeit zur marinen Kies- und Sandgewinnung in entsprechenden Abschnitten würde genommen werden. Die beantragte Trasse des COBRAcables sei daher zu beschränken bzw. abzuändern, sodass das COBRAcable außerhalb der Bewilligungsfelder verlegt wird oder in diesem Bereich entsprechend tief verlegt werden sollte, sodass oberhalb des Kabelsystems sowie in umgebenden Bereichen eine Rohstoffgewinnung gefahrlos möglich sei. Da gemäß 133 Abs. 1 Bundesberggesetz für die Erteilung der Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht ( 133 Abs. 1 Nr. 1) das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig ist, ist das Verhältnis der bestehenden, durch das LBEG erteilten bergrechtlichen Bewilligungen und des beantragten Vorhabens in der Genehmigung nach 133 Abs. 1 Nr. 1 zu behandeln. Da sowohl die erforderliche Genehmigung des LBEG nach 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG als auch die Stellungnahme des für den Arten- und Biotopschutz zuständigen Bundesamtes für Naturschutz (BfN) vorliegt, steht einer Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesem Gewässern ( 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) keine Versagungsgründe entgegen. 84

86 IV. Begründung der Nebenbestimmungen Die angeordneten Nebenbestimmungen beruhen in der Regel auf 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG und dienen der Verhütung und/oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen der überwiegender öffentlicher Interessen etwa der Schifffahrt oder der Meeresumwelt, soweit es sich um Bedingungen und Auflagen handelt. Bei anderweitigen Regelungen etwa Befristungen, Maßnahmen aufgrund von Zusagen des Unternehmers im Verfahren oder einfachen Hinweisen deklaratorischer Art werden diese speziell bei der entsprechenden Begründung erläutert. Die Anordnungen, die regelmäßig der Konkretisierung der Entscheidung dienen, stellen klar, dass die mit der Genehmigung verbundene Bauzulassung erst ausgeübt werden darf, wenn und soweit die üblicherweise für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen in nachvollziehbarer Form vorgelegt und überprüft worden sind. Die Reihenfolge der Anordnungen folgt im Wesentlichen den Verfahrensschritten, wobei einige Schnittstellen und Querverweise unumgänglich sind. Zu A.1 und A.2 Die Bestimmungen umreißen und definieren Art und Umfang des Gegenstandes der Genehmigung in räumlicher wie baulicher Hinsicht. In räumlicher Hinsicht umfasst der Genehmigungsgegenstand die auf der Anlage 1 dargestellte Trassen für das verfahrensgegenständliche Seekabelsystem im Festlandsockel innerhalb der deutschen AWZ der Nordsee. Das Seekabelsystem verbindet Endrup in Dänemark und Eemshaven in den Niederlanden. Der Genehmigungsgegenstand umfasst nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen ein Hochspannungsgleichstrom-Seekabelsystem, das aus einem Hin- und einem Rückleiter besteht, die zusammengefasst und gebündelt in einem Kabelgraben verlegt werden. Zu den von dieser Genehmigung umfassten bauvorbereitenden Maßnahmen gehört die Trassenräumung, d.h. im Wesentlichen das Aufsuchen und die Entfernung von Fremdkörpern wie Fischernetzen, alten Leitungen, Tauwerk etc. im Bereich der Kabeltrasse sowie weitere vorbereitende Arbeiten wie das Schneiden und Entfernen von stillgelegten Telekommunikationskabeln oder die Bauvorbereitung für die Herstellung von Kreuzungsbauwerken durch Matratzeninstallation im Bereich der Kabeltrasse nach den Maßgaben der folgenden Nebenbestimmungen. Die Anlage 1.2 stellt den geänderten Trassenverlauf im Bereich zwischen der Norpipe und Europipe 1 dar. Durch diese Änderung werden in diesem Bereich entsprechend des BFO-N die Korridore für Gleichstrom-Seekabelsysteme (BFO-N, Kap ) sowie die Verbindungen untereinander (BFO-N, Kap. 7.3) dahingehend berücksichtigt, dass Konflikten bezüglich späterer Kreuzungen entgegengewirkt wird. Zu A.3 und A.4 Die Anordnung, dient zum einen der Minimierung von Risiken für die Schifffahrt, da das COBRAcable am östlichen Rand des Vorranggebietes Schifffahrt der Schifffahrtsroute 3 verläuft. Da der Zeitpunkt der Verlegung der geplanten Offshore-Netzanbindung BorWin3 und eines weiteren Kabelsystems (ursprünglich BorWin4) noch nicht feststeht, ist das COBRAcable in geringstem möglichem Abstand zum Offshore-Windpark Trianel Windpark Borkum bzw. an das zum Zeitpunkt der Errichtung bereits verlegte Kabelsystem zu verlegen. Des Weiteren sind Zwischenräume zwischen Kabelsystemen für später zu errichtende Kabelsysteme zu unterlassen, da laut der Genehmigungsinhaberin es nicht möglich ist, ein Kabelsystem zwischen zwei bestehenden Kabeln zu verlegen. Zudem dient die Anordnung der Möglichkeit bei erforderlichen Abweichungen vom geplanten Trassenverlauf, z.b. 85

87 aufgrund von Munitionsfunden, die erforderlichen Mindestabstände zu den anderen Kabelsystemen einhalten zu können. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf die Nebenbestimmung Ziffer A.4 wird verwiesen. Zu A.5 Die Anordnung der unverzüglichen Mitteilung von etwaigen Änderungen, beispielsweise baulich erforderlichen Änderungen von Art und Ort, stellt sicher, dass geplante Änderungen sofort daraufhin überprüfbar werden, ob diese eines Änderungsverfahrens bedürfen. Änderungen sind so frühzeitig mitzuteilen, dass ggf. eine Beteiligung von Behörden oder Betroffenen durchgeführt werden kann. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung einer geplanten Änderung, besteht die Möglichkeit der Anordnung einer Einstellung der Tätigkeiten und bei mehr als nur unwesentlichen Änderungen der Aufhebung der Genehmigung, sofern diese nicht nach anderen Nebenbestimmungen ohnehin als erloschen angesehen werden kann. Zu A.6 Dieser Anordnung in Verbindung mit Nebenbestimmung Ziffer A.4 kommt besondere Bedeutung zu, da das Seekabelsystem im Bereich der deutschen AWZ auf einer Strecke von ca. 104 km innerhalb von Schutzgebieten verläuft und mehrere Trassenabschnitte im unmittelbaren Umfeld von in verschiedenen Bereichen geschützten Biotopvorkommen liegen. Zu A.7 Der Hinweis auf 132 BBergG dient der Klarstellung der gesonderten gesetzlichen Regelung für Untersuchungen des Meeresbodens. Zu A.8 und A.9 und A.9.1 Diese Anordnung beruht auf 58ff BBergG und konkretisiert diese Vorschrift. Die Benennung verantwortlicher Personen ist eine Kernvoraussetzung für die sichere Errichtung und den sicheren Betrieb der genehmigten Anlagen. Nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen können einen sicheren Bau, Betrieb sowie die Betriebseinstellung der Anlagen sicherstellen. In einer Reihe von anderen Anordnungen in dieser Entscheidung wird auf diese zu benennenden verantwortlichen Personen verwiesen. Die bestellten Personen stellen auch darüber hinaus die verantwortlichen Ansprechpersonen für die Vollzugs- und Genehmigungsbehörden wegen der durch diese Entscheidung sowie durch das BBergG übertragenen Verpflichtungen dar. Die Erfahrung der Genehmigungsbehörde hat gezeigt, dass für einen effektiven Vollzug der Genehmigung eindeutig benannte Ansprechpersonen mit Leitungsfunktion sowie deren ständige Erreichbarkeit unabdingbar sind. Auf die allgemeine Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach 58ff BBergG sowie die Schriftlichkeit der vorzunehmenden Bestellung und Abberufung einschließlich der Darstellung der eigenen oder übertragenen Aufgaben und Befugnisse wird hingewiesen. Zu A.10 Durch die Regelung wird vermieden, dass zwischen Übertragung und Anzeige eine Vollzugslücke entsteht. 86

88 Zu A.11 Die Nebenbestimmung dient dazu, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Vorhabensausführung sicherzustellen. Zu A.12 Die Anordnung dient dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung des 133 Abs. 1 S. 3 BBergG sowie der effektiven Koordinierung von Genehmigungs- und Vollzugsbehörden auf internationaler Ebene. Im Rahmen der internationalen Beteiligung unter entsprechender Anwendung der Espoo- Konvention über die jeweiligen Genehmigungsverfahren in den verschiedenen Ursprungsstaaten sind keine Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse hinsichtlich der erforderlichen Zulassungen erkennbar geworden. Zu K.1 Die Anordnungen dienen der Konkretisierung und Dokumentation des Genehmigungsgegenstandes und dem Nachweis der Einhaltung der naturschutzfachlichen Anforderungen an die Kabelverlegung. Die Details der Kabelverlegung, insbesondere der Baubestandsplan, sind nach Fertigstellung mit ihrer eingemessenen Position als Grundlage für die Kontrolle dieser Genehmigung sowie für das weitere Verfahren anzusehen und werden dann Gegenstand dieser Genehmigung. Die as-laid-/as-built-dokumentation für das Seekabelsystem ist sechs Wochen nach Durchführung der Verlegearbeiten in Form von Rohdaten als vorläufiger Bestandsplan einzureichen. Der endgültige Baubestandsplan ist spätestens sechs Monate nach Verlegung des Seekabelsystems im Meeresboden vorzulegen. Zu K.2 bis K.2.5 Die Anordnung der Ermittlung, Erkundung und Meldung vorhandener Objekte bzw. der Vornahme daraus resultierender Schutzmaßnahmen sind u.a. in der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begründet. Die ausdrückliche Erwähnung von Kampfmitteln folgt aus DIN 4020, nach welcher der Bauherr für die Kampfmittelfreiheit verantwortlich ist. Zum Schutz mariner Säuger, insbesondere Schweinswale, sind Sprengungen zu unterlassen. Ein entsprechender Schallschutz ist daher zu gewährleisten, wenn Sprengungen erforderlich sein sollten. Weiterhin dienen die Bestimmungen der Abwehr von Gefahren und in öffentlichem Interesse dem Schutz und der Erhaltung des kulturellen Erbes, insbesondere des archäologischen Erbes unter Wasser als öffentliches Interesse i.s.d. 133 Abs. 2 S. 1 BBergG. Gemäß Art 149 SRÜ sind gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zum Nutzen der gesamten Menschheit zu bewahren oder zu verwenden. Die Dokumentationspflichten im Rahmen der Trassenräumung und der Vorbereitung von Kreuzungsbauwerken tragen zu einer möglichst sicheren Durchführung der Bauarbeiten bei und dienen der Information der Genehmigungsbehörde zur Wahrung des Baufortschritts. Die Nebenbestimmungen Ziffer K.2.2 und K.2.3 stellen sicher, dass auch die Fixierungen von geschnittenen Kabeln ( clump-weights ) in die Dokumentation nach Ziffer K.1 aufgenommen werden und dem BSH übermittelt werden. Die Anordnung der Beschränkung der Arbeiten zur Räumung und zum Ablegen stillgelegter Kabel in dem Bereich, in dem im unmittelbaren Umfeld der genehmigten Trasse geschützte 87

89 Biotope und FFH-Lebensraumtypen vorkommen, auf die in den Antragsunterlagen angegebene Wirkzone der Kabelverlegung mit einer Breite von 25 m (jeweils auf beiden Seiten des 1 m breiten Kabelgrabens 2 m Arbeitsstreifen und 10 m Sedimentationszone) stellt sicher, dass von diesen Arbeiten keine erheblichen Beeinträchtigungen für geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen ausgehen. Entsprechend der freiwilligen Zusage der Genehmigungsinhaberin im Anhörungstermin erfolgt bei der Trassenräumung im FFH-Gebiet Sylter Außenriff und insbesondere in geschützten Biotopen kein Rückbau des parallel liegenden Kabels über längere Strecken. Die Anordnung der Nebenbestimmung Ziffer K.2.5 beruht auf dem freiwilligen Angebot der Genehmigungsinhaberin im Anhörungstermin. Zu K.2.6 Die Anforderungen an die Meldepflichten, Notfallkonzeption, Verkehrssicherung, dem Schutz der Infrastruktur Dritter bei der Kabelverlegung gelten grundsätzlich entsprechend auch für die bauvorbereitenden Maßnahmen und sind im Einzelfall mit der Genehmigungsbehörde und bzgl. der Verkehrssicherung mit der GDWS Ast. Nord und Nordwest, ggf. auch im Rahmen eines Verkehrssicherungskonzepts, abzustimmen. Zu K.3 Die Anordnung stellt klar, dass es von der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung als ausreichend angesehen wird, dass die technischen Spezifikationen des zur Ausführung gelangenden Seekabelsystems den in denen der Antragsunterlagen zu entsprechen hat. Eine ggf. notwendige Konkretisierung ist der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Zur Vermeidung von stofflichen Emissionen in die Meeresumwelt ist bei Einsatz eines MI- Kabels der Nachweis zu erbringen, das selbst im Falle einer Beschädigung des Kabels keine wassergefährdenden Stoffe, insbesondere Öl, austreten können. Zu K.4 Bei der Festlegung der erforderlichen Überdeckung von Seekabelsystemen sind grundsätzlich verschiedene Belange untereinander abzuwägen. Durch eine ausreichende Verlegetiefe kann einerseits das durch die verlegten Kabel hervorgerufene Konfliktpotenzial mit anderen Nutzungen reduziert werden. Vor allem kann die potentielle Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Fischerei sowie des Meeresumweltschutzes während des Betriebs der Kabel gemindert werden. Das 2 K-Kriterium, d.h. eine maximal tolerierbare Temperaturerhöhung um 2 Kelvin in 20 cm Sedimenttiefe, stellt einen Vorsorgewert dar, der nach Einschätzung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) auf Grundlage des derzeitigen Wissenstandes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellt, dass erhebliche negative Auswirkungen der Kabelerwärmung auf die Meeresumwelt bzw. die benthische Lebensgemeinschaft vermieden werden. Die angeordnete Überdeckungshöhe beruht insbesondere auch auf der geübten Verwaltungspraxis in vergleichbaren Zulassungsverfahren nach Bundesberggesetz bzw. Seeanlagenverordnung sowie den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore. Entsprechende Stellungnahmen, die die Vorgabe einer Mindestüberdeckung von 1,50 m fordern, sind auch im gegenständlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, das Bundesamt für Naturschutz sowie die Vertreter der Fischerei, eingegangenen. Zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen der Meeresumwelt sind entsprechend der freiwilligen Zusage der Genehmigungsinhaberin im Anhörungstermin und der Forderung des 88

90 BfN die Errichtungsarbeiten innerhalb des Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht nicht in der Hauptrastzeit der Seetaucher (in dem Zeitraum vom bis zum eines jeden Jahres) durchzuführen und hier innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Um ein Erreichen der Mindestüberdeckung im Sinne der genannten Belange zu sichern, sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung des einzusetzenden Verlegegerätes, die erforderliche Überdeckung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Trassenerkundungen herzustellen und unter Berücksichtigung der in anderen Verfahren gesammelten Erfahrungen, mindestens sechs Monate vor Beginn der Verlegearbeiten einzureichen. Auf Grundlage der Angaben der Genehmigungsinhaberin ist davon auszugehen, dass in Anpassung an die jeweiligen Baugrundverhältnisse unterschiedliche Verlegeverfahren und -geräte zum Einsatz kommen müssen. Die Eignung der Verlegeverfahren und -geräte ist insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der nach Nebenbestimmung K.4 angeordneten Überdeckungshöhe sowie der Einhaltung des 2 K-Kriteriums nachzuweisen. Insbesondere ist zur Erreichung und Gewährleistung der vorgegebenen Verlegetiefe ein Pre-Trench mindestens auf den Abschnitten der Kabeltrasse durchzuführen, bei denen Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente bestehen, dass kleinräumige Abweichungen oder Problemstellen nicht auszuschließen sind. Die Ergebnisse des Pre-Trenches sind in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Die Angabe der Verlegegenauigkeit ist erforderlich, da diese wesentlich für die Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen von geschützten Biotopen und Lebensraumtypen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung war. Die Genehmigungsinhaberin hat drei Monate vor Verlegung eine Ausführungsplanung einzureichen, in der insbesondere verbindliche Angaben zu den zum Einsatz kommenden Verlegeverfahren und geräten gemacht werden, deren Eignung in der Trassenstudie nachgewiesen worden ist. Die Anordnung dient der Information der Genehmigungsbehörde sowie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit bereits im bauvorbereitenden Stadium. Dadurch können die amtlichen Bekanntmachungen zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs rechtzeitig vorbereitet und veröffentlicht werden. Um visuelle und akustische Störungen durch Schiffsverkehr für Rast- und Zugvögel und Schweinswale sowie Störungen am Meeresgrund zu vermindern, sind die einzelnen Bauabschnitte dahingehend zu koordinieren und optimieren. Dies ist in der Ausführungsplanung darzustellen. Die für Leitung oder Beaufsichtigung der mit der Kabelverlegung verbundenen Arbeiten bestellten Personen sowie ihre Kontaktdaten sind mitzuteilen. Die Aufgaben und Befugnisse dieser verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist. Auf die Anforderungen der Ziffer A.6 wird verwiesen. Sollten sich bei der Ausführungsplanung oder während der Bauausführung Änderungen ergeben, sind diese der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Nebenbestimmung A.4 wird verwiesen. Abweichungen vom Bauablaufplan sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Sobald das Seekabelsystem abgelegt und nicht unmittelbar auf die vorgegebene Tiefenlage eingebracht wird, ist dieses entsprechend der vorgelegten Risikoanalyse durch ein Verkehrssicherungsschiff oder nach Zustimmung der GDWS Ast. Nord und Nordwest durch andere gleichermaßen geeignete Maßnahmen zu sichern, um eine Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs auszuschließen. Gleiches gilt, wenn der Zustand des Kabels auch im Betrieb aus sonstigen Gründen eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellt. 89

91 Die unverzügliche Unterrichtung der Genehmigungsbehörde bei Abweichungen von den Verlegevorgaben, die eine geringere Überdeckung oder ein Abweichen von dem genehmigten Trassenverlauf über die Verlegegenauigkeit des Verlegegeräts hinaus oder sonstige Beeinträchtigungen insbesondere der Meeresumwelt oder des Schiffsverkehrs erwarten lassen, ist sicherzustellen, ebenso die regelmäßige Übermittlung der tatsächlich erzielten Überdeckung im Rahmen der Tagesberichterstattung. Soweit die vorgegebene Überdeckungshöhe beim ersten Einspülen in geringem Maße (nicht mehr als 0,5 m) oder auf einer geringen Trassenlänge nicht erreicht wird, hat die Genehmigungsinhaberin geeignete Verfahren anzuwenden, um diese zu erreichen. Die Herstellung der geforderten Überdeckungshöhe sollte in der Regel innerhalb weniger Tage erfolgen. Das vorgesehene Vorgehen ist mit der Genehmigungsbehörde und der GDWS, Ast. Nord und Nordwest im Einzelfall abzustimmen. Hierzu ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich ein Vorschlag zum Umgang mit der aufgetretenen Fehlstelle einschließlich Begründung zur Entscheidung vorzulegen. Verlegefehlstellen sind grundsätzlich durch Verkehrssicherungsfahrzeuge zu sichern oder andere Maßnahmen umzusetzen, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verkehrs begegnen. Auf die Anforderung nach Nebenbestimmung K.1, die durch die Verlegung hergestellte ordnungsgemäße Überdeckung des Kabels dauerhaft zu gewährleisten und durch betriebliche Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren, wird verwiesen. Die Anordnung, dass bei Einsatz eines Verlegegeräts mit einem Wirkbereich von mehr als 1 m Kabelgraben, auf beiden Seiten des Kabelgrabens jeweils 2 m Arbeitsstreifen und 10 m Sedimentationszone eine gesonderte Prüfung im Sinne des 30 BNatSchG durch das für den Biotopschutz zuständige Bundesamt für Naturschutz erforderlich ist, beruht auf der Stellungnahme des für den Biotopschutz zuständigen Bundesamts für Naturschutz (BfN) vom Diese Maßgabe ist ausweislich der Stellungnahme des BfN erforderlich, da seitens der Antragstellerin keine verbindliche Festlegung der Technik bzw. eines Geräts erfolgt und der naturschutzfachlichen Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von 30 BNatSchG (Biotopschutz) oder 34 BNatSchG (Gebietsschutz) vorliegt oder nicht, im Wesentlichen vom Ausmaß der Wirkzonen abhängt. Zudem ist von der Möglichkeit, eine worst-case-annahme, was mit einem Arbeitsstreifen von beidseitig 2 m im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, zu treffen, kein Gebrauch gemacht worden. Das Einhalten der Verlegetiefe und der Wirkbreite stellen auch nach eigenen Angaben der Antragstellerin keinen Gegensatz dar. Sie stehen daher nebeneinander. Die Notwendigkeit des Einhaltens der Nebenbestimmung Ziffer K.4.7 kann daher ein Abweichen von der Nebenbestimmung Ziffer K.4 nicht rechtfertigen. Die Breite der Wirkzonen ist auch für Riffe relevant, da Riffvorkommen in geringen Abständen umgangen werden. In der Praxis ist von zusätzlichen Abweichungen, etwa durch GPS-Ungenauigkeit oder Verdriftung durch Seegang auszugehen. Nach Stellungnahme des BfN sind in anderen Genehmigungsverfahren Verlegeungenauigkeiten von bis zu 25 m angegeben worden. Wo aufgrund der natürlichen Gegebenheiten, wie etwa aufgrund eines geringen Abstandes zwischen zwei Riffflächen möglich, handele es sich daher bei dem Abstand von 50 m zum Riff um die minimale Untergrenze, die verbindlich und nachweislich einzuhalten sei. Die Anordnung, bei Einsatz eines Post-Lay-Burial-Verfahrens den Zeitraum zwischen - Legen und Einspülen des Kabels möglichst gering (max. 4 Wochen) zu halten, beruht auf der freiwilligen Zusage der Antragstellerin im Anhörungstermin. Dass die Dauer des Verbleibs des abgelegten Kabels auf dem Meeresboden möglichst gering (max. 4 Wochen) gehalten wird, ist insbesondere zur Sicherheit der Schifffahrt und der Fischerei von Bedeutung, um etwa ein Verbleiben des noch nicht eingespülten Kabelsystems auf dem Meeresbodens über einen längeren Zeitraum und die damit verbundenen länger andauernden Beeinträchtigungen auszuschließen. Zum anderen erfolgte innerhalb der umweltfachlichen Stellungnahme keine Betrachtung der Auswirkungen eines über längere Zeit auf dem 90

92 Meeresboden abgelegten Kabels. Von der Beschränkung der Arbeiten auf eine Saison unbenommen sind Arbeiten, die ggf. kleinräumig und kurzzeitig zur Aufnahme der Verlegearbeiten in den benachbarten Gebieten des Küstenmeeres oder der dänischen AWZ erforderlich werden. Auf die Anforderung Ziffer K.35, die durch die Verlegung hergestellte ordnungsgemäße Überdeckung des Kabels dauerhaft zu gewährleisten und durch betriebliche Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren, wird verwiesen. Zu K.5 und K.6 Diese Anordnungen tragen zu einer möglichst sicheren Durchführung der Bauarbeiten bei. Die Anordnung zur Meldung der Kabelpositionen bzw. zur Dokumentation dient der Information der Genehmigungsbehörde zum Baufortschritt. Zu K.7 Die Anordnung erfolgt im Sinne des 133 Abs. 2 Satz 1 BbergG sowie aufbauend auf den Stellungnahmen des Havariekommandos vom sowie vom und dient insbesondere dazu, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen zu verhüten. Der HSE-Plan soll konkrete Angaben zu den vorgesehenen Arbeiten hinsichtlich der eingesetzten Mitarbeiter, der geplanten Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren sowie der Durchführung der Arbeiten mittels Fachpersonal machen, um eine Gefährdung von Personen so weit als möglich auszuschließen. Der HSE-Plan ist laufend fortzuführen und ggf. entsprechend rechtzeitig aktualisiert vorzulegen. Die Anordnung der Darstellung der stofflichen Einleitungen durch die Errichtung und den Betrieb dient der Vermeidung von Verschmutzungen der Meeresumwelt. Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, den Eintrag einzelner Stoffe oder von Stoffgruppen räumlich und/oder zeitlich zu begrenzen oder zu untersagen, auch über die Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens hinaus, da es sich hierbei nur um Mindestnormen handelt. Der HSE-Plan ist fortlaufend zu aktualisieren und es bedarf auch in jeder Fortschreibung der Zustimmung des GAA und der BG ETEM. Vor Ausführung der Verlegarbeiten bzw. sonstiger Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung u.a. die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln, die aus einer Gefährdung der Arbeitnehmer durch Kampfmittel resultieren. Zum Schutz mariner Säuger, insbesondere Schweinswale, sind im Fall von Munitionsfunden das Vorgehen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf marine Säuger darzustellen. Der Vorbehalt beruht auf dem Umstand, dass derzeit keine belastbaren Aussagen über den zukünftigen Stand der Technik für den Kabelrückbau getroffenen werden können. Zu K.8 Die Anordnung dient der Vorbeugung und Vermeidung negativer Auswirkungen etwa bei Unfällen. Dieser Vorsorge kommt eine besondere Bedeutung zu, da die Bauarbeiten über ca. 104 km hinweg in Schutzgebieten stattfinden. Zu K.9 Die Übersicht der Dokumente zur Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass vor Baubeginn die 91

93 sich aus der Genehmigung ergebenden Verpflichtungen erfüllt worden sind, um eine sichere und umweltverträgliche Kabelverlegung gewährleisten zu können. Die Einreichung der Dokumente soll in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form erfolgen, um der Genehmigungsbehörde eine möglichst effiziente Kontrolle zu ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde wird unter Beteiligung des BfN, der GDWS Ast. Nord und Nordwest, des GAA sowie der BG ETEM die Erfüllung prüfen. Zu K.10 und K.10.1 bis K Die einzelnen Anordnungen regeln konkret die von der für die Bauphase benannten verantwortlichen Person zu beachtenden und zu veranlassenden allgemeinen verkehrssichernden Maßnahmen zur Durchführung eines für die Belange der Seeschifffahrt sicheren Baustellenbetriebs. Auf Nebenbestimmung Ziffer A.8 wird verwiesen. Die Anordnungen entsprechen dem gängigen und bewährten Standard bei maritimen Bautätigkeiten vor der deutschen Nordseeküste. Auf die strikte Befolgung und eine kooperative Durchführung mit den Schifffahrtsbehörden ist jederzeit hinzuwirken. Die Anordnung der Bereitstellung eines gesonderten Verkehrssicherungsfahrzeuges (VSF) beruht auf der Tatsache, dass die Verlegeeinheit während der Arbeiten nicht frei manövrieren kann, da diese stets mit dem Kabel verbunden ist. In konkreten Gefahrensituationen kann daher nur ein zusätzliches Fahrzeug gefahrenminimierende Maßnahmen (z.b. dem Störer entgegenzufahren) ergreifen. Die Anordnungen zu Eigenschaften, Ausrüstung und Bemannung des VSF stellen sicher, dass frühzeitig angemessene verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen werden können. Eine entsprechende Übersicht als Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen der Nebenbestimmung K.10.2 ist der Genehmigungsbehörde zu übermitteln, Nachweise über die Erfüllung sind vorzuhalten und auf Nachfordern einzureichen. Die Anordnung, dass die Arbeitsfahrzeuge nicht mehr als erforderlich mit Lichtern gekennzeichnet werden sollen, soll zum einen sicherstellen, dass von der Beleuchtung keine Beeinträchtigung der Schifffahrt ausgeht. Zum anderen soll hierdurch sichergestellt werden, dass über das notwendige Maß hinaus keine Anlockeffekte und Erhöhung des Kollisionsrisikos für Zugvögel ausgehen Die eingesetzten Fahrzeuge müssen bezüglich Ausrüstung und Besatzung den deutschen Vorschriften genügen, die der Sicherheit dienen. Die Anforderungen der BG Verkehr sind zu berücksichtigen. Eine entsprechende Übersicht über die Erfüllung diese Anforderung ist der Genehmigungsbehörde zu übermitteln, Nachweise über die Erfüllung sind vorzuhalten und auf Nachfordern einzureichen. Dies resultiert aus der Befugnis des Küstenstaates im Sinne des Art. 56 i.v.m. Art. 60 SRÜ, die Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie die Sicherheit auf einer Baustelle sicherzustellen und Anforderungen an Gesundheits- und Arbeitsschutz auch für die Bauvorhaben in der AWZ zu gewährleisten. Zu K Diese Anordnung stellt sicher, dass sowohl die Schiffsführungen der beteiligten Arbeits- und Sicherungsfahrzeuge als auch die Vollzugskräfte vor Ort jederzeit über die gemäß dieser Nebenbestimmungen einzuhaltenden Auflagen bzw. die daraus abzuleitenden Maßnahmen informiert sind. Zu K.11 bis K.13 Diese Anordnung dient insbesondere dazu, die Verkehrssicherheit durch zeitnahe Bekanntmachung der Baustellentätigkeit (z.b. durch nautische Warnnachrichten des Seewarndienstes) zu gewährleisten. Die Anordnung stellt sicher, dass die zuständigen Stellen täglich über die eingesetzten Fahrzeuge, deren Lage, den tatsächlich erzielten sowie 92

94 den innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes beabsichtigten Baufortschritt informiert sind und bei besonderen Vorkommnissen a) eine unverzügliche Information der Schifffahrt über eine Lagemeldung sichergestellt wird und b) entschieden werden kann, ob und welche gefahrenabwehrenden Maßnahmen zusätzlich zu treffen sind. Unter den Begriff signifikante Unterbrechung fallen keine Ereignisse, die notwendigerweise mit einem geordneten Baustellenbetrieb verbunden sind. Gemeint sind hier solche Unterbrechungen, deren Ursache in einer Abweichung vom geordneten Baustellenbetrieb liegt und in einer Verlangsamung des Verlegevorgangs oder dem vorübergehenden Stillstand der Verlegeeinheit resultiert. Der Tagesbericht hat jeweils das Bauvorhaben zu bezeichnen, Kontaktdaten mitzuteilen, Wetterinformationen für die nächsten 24 Stunden und die nächsten drei Tage zu beinhalten, die Aktivitäten der letzten 24 Stunden (aktuelle tatsächliche Länge, Überdeckungshöhen und Positionen des verlegten bzw. eingespülten Seekabels - Etmalstrecke mit Anfang/Ende und markanten Punkten) und die geplanten Aktivitäten der nächsten 24 Stunden zu beschreiben (Mindestangaben). Die Daten zum Baufortschritt sind in geographischen Koordinaten (WGS 84) zu übermitteln. Für die Übermittlung des Tagesberichts ist ein Vordruck zu verwenden, den die Genehmigungsbehörde zur Verfügung stellt. Zu K.14 Ziel der Anordnung ist es, dass die Genehmigungsbehörde bzw. die Vollzugskräfte die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung der für die Bauphase angeordneten Nebenbestimmungen zu überwachen. Zu K.15 Diese Anordnung wird erlassen, um die Funktion der Schifffahrtszeichen und -anlagen zu gewährleisten sowie die unverzügliche Bekanntmachung und ggf. Beseitigung eines Störungsfalles seitens der Schifffahrtspolizeibehörde sicherzustellen. Zu K.16 Die Anordnung dient der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs im Falle des Verlustes von Gegenständen durch die unverzügliche Einleitung von geeigneten Sofortmaßnahmen seitens der entsprechend Ziffer A.6 verantwortlichen Person. Der Nachweis der Beseitigung ist entsprechend Ziffer K.20 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu führen. Zu K.17 Die Anordnung der rechtzeitigen Mitteilung an die genannten Dienststellen der Bundeswehr dient der Abwehr von Gefahren, die bei Arbeiten in militärischen Übungs- oder Sperrgebieten auftreten können. Zu K.18, K.19, K.20 und K.21 Diese Anordnungen sind bewährte Bestandteile der Verwaltungspraxis für die Errichtung maritimer Installationen und dienen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und intendieren die Vermeidung von Meeresverschmutzungen im Sinne des 132 Abs. 2 Nr. 3d) BBergG sowie die Erhaltung der Reinheit des Meeresbodens im Sinne des OSPAR-Übereinkommens. 93

95 Zu K.22 bis K.26 Zusätzliche verkehrssichernde Maßnahmen im Bereich des VTG Terschelling German Bight und des VTG German Bight Western Approach sind den besonderen Verkehrsstrukturen geschuldet. Die Verlegeeinheit kreuzt hochfrequentierte Schifffahrtsrouten in der Deutschen Bucht. Auf den Einbahnwegen des VTG Terschelling German Bight und des VTG German Bight Western Approach muss das VSF in der Lage sein, u.a. schnelle Containerschiffe mit Geschwindigkeiten von bis zu 25 kn frühzeitig zu warnen. Diesen besonderen verkehrlichen Anforderungen wird durch die Anordnung Rechnung getragen. Zu K.27 Diese Anordnung stellt sicher, dass sowohl die Schiffsführungen der beteiligten Arbeits- und Sicherungsfahrzeuge als auch die Vollzugskräfte vor Ort jederzeit über die gemäß dieser Nebenbestimmungen einzuhaltenden Auflagen bzw. die daraus abzuleitenden Maßnahmen informiert sind. Zu K.28 bis K.34 Die Anordnungen des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen erfolgt im Sinne von 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3c) um Beeinträchtigungen der Unterhaltung und des Betriebs von Unterwasserkabeln zu vermeiden. Die Anordnungen berücksichtigen, dass in der Nordsee Unterwasserkabel bzw. Rohrleitungen existieren und die Bedingungen der Kreuzungen und Näherungen innerhalb der Schutzbereiche abzustimmen sind. Die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Kreuzungsvereinbarung bzw. von Ausführungszeichnungen der Kreuzungen ist zur Überwachung der Bauplanung bzw. Baudurchführung grundsätzlich erforderlich. Derzeitiger Ansprechpartner für Informationen zu Kreuzungsverträgen sind die Deutsche Telekom AG,. die GASSCO AS, die DC Nordseekabel GmbH & Co. KG und die TenneT Offshore GmbH. Es ist ein möglichst umweltschonendes Verfahren einzusetzen. Für nicht zu vermeidbare Steinschüttungen sind schadstofffreie und biologisch inerte natürliche Materialien zu verwenden. Das Einbringen von Hartsubstrat ist grundsätzlich auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Anordnungen und Hinweise beruhen zudem auf Forderungen und Mitteilungen der Deutschen Telekom AG und der GASSCO AS, die regelmäßig im Rahmen von Genehmigungsverfahren abgegeben und zum Schutz der bereits existierenden Kabel und Pipelines als sinnvoll erachtet werden. Die derzeitige Kontaktstelle für Auskünfte bezüglich Telekommunikationskabel ist die Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung, Postfach , Bremen, Tel.: , Fax: Für Fragen zu den Pipelines ist die GASSCO AS, Herr Sven Juretschke, Tel.: , svju@gassco.no und bezüglich Kreuzungsvereinbarungen zu den Pipelines ist Herr Harald Martinsen, Tel , hma@gassco.no Ansprechpartner. Im vorliegenden Verfahren hat sich die deutsche Telekom AG mit Stellungnahem vom dahingehend geäußert, dass in den Antragsunterlagen die Seekabel bei Kreuzungen und Näherungen mit Abständen von weniger als einer Seemeile kenntlich dargestellt und beschrieben werden. Die Nebenbestimmung Ziffer K.32 kommt dieser Forderung dahingehend entgegen, dass die Genehmigungsinhaberin die Deutsche Telekom AG informiert, sollten sich Arbeits- und Verlegegeräte näher als eine Seemeile an Kabel der Deutschen Telekom AG bewegen. 94

96 Um eine Information der Fischerei über die neu eingebrachten Steinabdeckungen sicherzustellen, sodass diese in den Karten vermerkt werden können, ist den Vertretern der Fischerei, insbesondere dem Landesfischereiverband Weser-Ems und dem Landesfischereiverband Schleswig-Holstein unverzüglich nach der Fertigstellung der Kreuzungsbauwerke deren Lage zu übermitteln um eine Beeinträchtigung des Fischfangs auszuschließen. Zu K.35 bis K.39 Die Anordnungen dienen einer möglichst dauerhaften Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überdeckung des Kabels im Sinne der in der Begründung von Ziffer K.37 dargestellten Belange, wie etwa dem Schutz des Kabels vor möglicher Beschädigung durch die Schifffahrt und damit der möglichst dauerhaften Vermeidung von mit Beeinträchtigungen der Schifffahrt einhergehenden Reparaturen des Kabels. Zum anderen dient diese Anordnung der Betriebssicherheit des Kabels, an welcher nicht nur die Genehmigungsinhaberin ein Interesse hat, sondern die darüber hinaus der Versorgungssicherheit im Sinne eines öffentlichen Belangs dient. Das von der Genehmigungsinhaberin vorzuschlagende Messverfahren zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen hat sich an dem von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen Standard Baugrunderkundung in der jeweils geltenden Fassung zu orientieren. Die etwaige Anordnung von Surveys nach dem fünften Betriebsjahr bzw. von Maßnahmen zur Wiederherstellung eines genehmigungskonformen Zustandes wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung getroffen. Die vorgegebene Überdeckungshöhe ist dauerhaft sicherzustellen. Die ggf. notwendigen Maßnahmen sind mit der Genehmigungsbehörde, die ggf. weitere Fachbehörden beteiligt, sowie der GDWS, Ast. Nord und Nordwest abzustimmen. Zu K.40 Untersuchungen zu den einzelnen Schutzgütern sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde während der Betriebsphase des Seekabelsystems durchzuführen. Zur Bewertung der Umgebung des Seekabelsystems sind zum einen Ergebnisse aus den Untersuchungen der Untersuchungsgebiete der sich in der Nähe befindlichen Offshore- Windparks einzubeziehen. Zum anderen sind entlang des Seekabelsystems Untersuchungen des Schutzgutes Benthos auf ausgewählten Transekten durchzuführen. Eventuelle Auswirkungen während Betriebsphase des Seekabelsystems sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zu untersuchen. Zu K.41, K.42 und K.42.1 Die Untersuchungen sind spätestens sechs Monate vor der Durchführung mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Die Untersuchungsmethoden sind so auszuwählen, dass die Ergebnisse des Betriebsmonitorings mit den Ergebnissen der Basisaufnahme vergleichbar sind. Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über mögliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder in Folge eines Unfalls spezielle Untersuchungen der biologischen Schutzgüter anzuordnen. Die Einhaltung des sogenannten 2 K-Kriteriums, das beinhaltet, dass eine Erwärmung des Sediments für eine Aufpunkttiefe von 20 cm nicht mehr als zwei Kelvin beträgt, wird von der Antragstellerin in den nachgereichten Unterlagen anhand von Berechnungen dargelegt. Diese Prognose sowie die ihr zugrunde liegenden Lastprofile sind ggf. im Betrieb zu überprüfen. 95

97 Zu K.43 und K.44 Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass mit der Genehmigung zukünftig erforderliche Wartungsarbeiten und etwaig notwendig werdende Reparaturarbeiten nicht automatisch zugelassen sind. Das Anzeigeerfordernis gegenüber der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung stellt sicher, dass jegliche Arbeiten am Kabel mit der für den schifffahrtspolizeilichen Vollzug zuständigen Stelle rechtzeitig und umfassend koordiniert werden, sodass keine unvorhersehbaren Gefahrensituationen auftreten. Dies ist erforderlich, da bei Wartungsarbeiten, die z.t. auch in höher frequentierten Verkehrsbereichen erfolgen, in der Regel nur langsame und damit eingeschränkt manövrierfähige Fahrzeuge eingesetzt werden. Bei Reparaturarbeiten am Kabel ist die temporäre Einrichtung einer stationären Baustelle auf See erforderlich. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dar und bedarf über die ebenfalls geregelte Anzeigeverpflichtung hinaus der gesonderten Anordnung über die Organisation einer schifffahrtspolizeilich sicheren Baustelleneinrichtung. Da Ort, Art und Umfang der zukünftig erforderlich werdenden Reparaturarbeiten nicht vorhersagbar sind, eine ausdrückliche anderweitige Rechtsgrundlage - wie etwa 31 WaStrG für den Bereich des Küstenmeeres - für den Erlass einer entsprechenden Anordnung jedoch nicht ersichtlich ist, bedurfte es des entsprechenden Regelungsvorbehaltes. Insofern wird die Genehmigungsbehörde nach Eingang der Anzeige der geplanten Wartungs- und/oder Reparaturbaustelle auf der Grundlage dieser Nebenbestimmungen unter Beteiligung der hierfür benannten schifffahrtspolizeilich zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verkehrssichernde Regelungen erlassen sowie evtl. weitergehende Maßnahmen veranlassen (Bekanntmachung in den NfS bzw. BfS etc.). Soweit naturschutzfachliche Belange betroffen sind, wird das BfN von der Genehmigungsbehörde beteiligt. In Eilfällen bei akuten Schäden sind die vorgesehenen Reparaturarbeiten unverzüglich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen anzuzeigen, damit die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zeitnah die erforderlichen Regelungen erlassen kann. Zu K.45 Ordnungsgemäße Lage, insbesondere die Verlegung auf der genehmigten Trasse im Rahmen der Genauigkeit des Verlegegeräts sowie der Tiefenlage sind fundamental, um Beeinträchtigungen i.s.v. 133 Abs. 1 und 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG sowie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes auszuschließen. Daher darf eine Inbetriebnahme des Kabels erst erfolgen, wenn die entsprechenden Anforderungen der Genehmigung nachweislich umgesetzt wurden. Zu K.46 bis K.47 Für eine abschließende Betriebsfreigabe des Seekabelsystems ist es erforderlich, dass eine ordnungsgemäße Abarbeitung der Nebenbestimmungen dieser Genehmigung sowie ggf. weiterer angeordneter Maßgaben für das Kabelverfahren erfolgt. Die Einreichung der Nachweise über die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Anforderungen soll in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form erfolgen, um der Genehmigungsbehörde eine möglichst effiziente Kontrolle zu ermöglichen. 96

98 Zu K.48 und K.51 Die Anordnungen stellen sicher, dass durch eine vorübergehende oder endgültige Außerbetriebnahme des Kabels keine Gefährdungen Dritter oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind. Auch in Anbetracht der großen Zahl der in die AWZ voraussichtlich einzubringenden Kabel ist aus Vorsorgegründen die regelmäßige Anordnung des Rückbaus angezeigt. Dadurch wird der in Anspruch genommene Raum nach Ende der Nutzungsdauer für weitere Nutzungen freigemacht, aufwendiges Aufsuchen und ggf. Schneiden (mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen) wird so vermieden. Für die Entscheidung, ob das Seekabelsystem zurückzubauen ist, hat die Genehmigungsinhaberin eine technische und umweltfachliche Studie vorzulegen, welche die Möglichkeiten eines Rückbaus der Kabel, die entstehenden Kosten und ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt darstellt. Zu S.1 und S.2 Die Befristung der gegenständlichen Genehmigung ist erforderlich, um eine Beeinträchtigung von Belangen i.s.v. 133 Abs. 1 und 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG auszuschließen. Insbesondere ist eine entsprechende Befristung bzgl. der Auswirkungen des Projekts auf die Meeresumwelt i.s.v. 133 Abs. 2 BBergG i.v.m. 132 Abs. 2 Nr. 3b) BBergG auszuschließen, sodass die mit dem Kabelsystem verbundenen Eingriffe bei einer Verzögerung der Umsetzung aufgrund aktueller Erkenntnisse erneut auf ihre Erheblichkeit hin überprüft werden können. Dies ist insbesondere aufgrund der Lage des Vorhabens in Schutzgebieten erforderlich. Die Fristsetzung orientiert sich einerseits an 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Zum anderen wird mit dieser Frist der durch die Antragstellerin dargestellte Zeitplan angemessen abgedeckt. Nach dem genannten Zeitplan sollen die Bauarbeiten im Jahr 2017 beginnen und das Seekabelsystem bis 2019 in Betrieb genommen werden. Somit dient die Anordnung zudem der Verhinderung von Flächenreservierungen ohne einen nachvollziehbaren ernsten Willen der Realisierung. Der Vorbehalt der Setzung von Fristen dient dazu, einen stringenten Vollzug der Genehmigung zu gewährleisten. Durch die Setzung von angemessenen Fristen soll insbesondere sichergestellt werden, dass für den Vollzug zwingend erforderliche Unterlagen so rechtzeitig eingereicht werden, dass eine Prüfung und ggf. erforderliche Nachbesserungen möglich sind. Die weiterhin genannten Erlöschensgründe betreffen die Fälle des Verzichts auf die erstmalige Inbetriebnahme oder den Verzicht auf eine Wiederinbetriebnahme, die nach angemessener Fristsetzung zum Erlöschen der Genehmigung führt, die dann eine Prüfung des Rückbaus entsprechend Nebenbestimmung Ziffer K.50 nach sich ziehen. Zu S.3 Die Regelung weist auf den Norminhalt von. 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG hin und trägt weiterhin dem Umstand Rechnung, dass mit dieser Genehmigung noch eine Reihe von Unsicherheiten bezüglich der Realisierung und der Auswirkungen des Projekts verbunden sind, denen mit steigendem Erkenntnisgewinn, möglicherweise auch mit nachträglichen, neuen und/oder geänderten Bedingungen und Befristungen begegnet werden müsste oder könnte, die auch im Interesse der Genehmigungsinhaberin liegen können. 97

99 Zu S.4 und S.5 Dieser Hinweis ergeht zwecks Klarstellung des Regelungsinhaltes der Anordnung von Nebenbestimmung Ziffer A.1. Dieser Genehmigung nach Bundesberggesetz kommt keine Konzentrationswirkung für anderweitig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu. V. Begründung der Kompensationsmaßnahme 15 BNatSchG Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des 14 BNatSchG. Das betroffene Vorhabensgebiet und die Beeinträchtigungen sind in der von der Genehmigungsinhaberin eingereichten umweltfachlichen Stellungnahme beschrieben. Die gegenständliche Zulassung umfasst die Verlegung und den Betrieb des grenzüberschreitenden Gleichstrom-Seekabelsystems COBRA. Nach 13 BNatSchG sind vom Verursacher erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Beeinträchtigungen sind gemäß 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Folge hiervon ist, dass der Eingriffsverursacher verpflichtet ist, das Vorhaben so umweltschonend wie möglich umzusetzen. Dem kann insbesondere durch vorhabenbezogene Varianten, etwa Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen, Rechnung getragen werden. Gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher gemäß 15 Abs. 5 und 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Dabei bleibt 15 Abs. 5 BNatSchG durch die gegenständliche Entscheidung unberührt, insbesondere wird vor Anordnung des Ersatzgeldes vorrangig die Verfügbarkeit anderer Realkompensationsmaßnahmen zu prüfen sein. Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind vorzusehen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von vorhabenbedingten Auswirkungen des Seekabelsystems wurden bereits im Rahmen der Trassenplanung, insbesondere durch die optimierte Feintrassierung, und der technischen Ausgestaltung berücksichtigt. Ebenso wurden die Belange konkurrierender Nutzungen berücksichtigt. Die Einhaltung des 2 K-Kriteriums (max. 2 K Temperaturerhöhung in 20 cm Sedimenttiefe) wird nach derzeitigem Stand durch die geplanten Kabelkonfigurationen und durch die vorzusehende Verlegetiefe von 1,50 m gewährleistet. Bei den zum Einsatz kommenden Kabelkonfigurationen liegt die Magnetfeldentwicklung der Kabelsysteme deutlich unter der Stärke des natürlichen Erdmagnetfelds. Elektrische Felder außerhalb der Kabel werden aufgrund der Abschirmung des Kabels vollständig vermieden. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen, die zu einer Vermeidung oder Minderung von vorhabenbedingten Beeinträchtigungen beitragen können, entsprechend der jeweiligen Nebenbestimmungen: Weitestmögliche Umgehung besonders empfindlicher Bereiche ( 30- Biotope) im Rahmen der Feintrassierung gemäß NB K.4.7 Verbindliche Einhaltung eines ausreichenden Abstands zu Riffvorkommen gemäß NB K

100 Gemäß NB K Einsatz möglichst bodenschonender Systeme zur Einbringung der Kabel, die geeignet sind, die geforderte Verlegetiefe in einem Verlegevorgang herzustellen. Eingriffsintensive Nachspülarbeiten sind gemäß NB K.4.11 möglichst zu vermeiden bzw. auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Bei Einsatz des Post-Lay-Burial-Verfahrens Beschränkung der Zeitspanne zwischen Ablegen und Einbringen der Kabelsysteme auf einen Zeitraum von maximal vier Wochen gemäß NB K.4.8. Die Räumung von stillgelegten Kabeln erfolgt gemäß NB K im Umfeld geschützter Biotope innerhalb der Wirkzone der Kabelverlegung (25 m um das zu verlegende Kabelsystem), so dass eine zusätzliche Beeinträchtigung geschützter Biotope durch die Kabelräumung vermieden wird. Ein Rückbau von stillgelegten Kabeln in Riffen wird gemäß NB K ausgeschlossen. Bei der Trassenräumung im FFH-Gebiet Sylter Außenriff und insbesondere in geschützten Biotopen erfolgt gemäß NB K kein Rückbau des parallel liegenden Kabels über längere Strecken. Für Kabelkreuzungen sind gemäß NB K.29.1 ausschließlich inerte natürliche Materialien zu verwenden. Die Kabelverlegung erfolgt gemäß NB K.4.3 innerhalb des Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten sowie außerhalb der Hauptrastzeit der Seetaucher (1.3. bis 15.5.). Optimierung der Arbeitsabläufe zur Reduzierung des Schiffsverkehrs während Verlegung und Wartung der Seekabel auf ein Mindestmaß gemäß NB K.4.5 Reduzierung der Lichtemissionen der Bauschiffe auf das erforderliche Mindestmaß gemäß NB K Abstimmung des Bauzeitenplans gemäß NB K.4.5 für die zuständigen Behörden. Die Einhaltung der o.g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die zu beachtenden Pflichten des 15 BNatSchG sind eingehalten. Die jeweilige Ausgestaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hat die Genehmigungsbehörde angemessen berücksichtigt. VI. Eingriffsermittlung Der Bau und Betrieb des Seekabelsystems COBRA verursachen eine Vielzahl von Eingriffen in Natur und Landschaft. Grundlage der Eingriffsermittlung ist einerseits die Bedeutung der beeinträchtigten Schutzgüter und deren Empfindlichkeit sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf diese nach Art, Umfang, Intensität und zeitlicher Dauer. Aufgrund der in vergleichbaren Verfahren gemachten Erfahrung, dass die sich tatsächlich im Vollzug ergebenden Eingriffe von dem auf Grundlage der vorliegenden Daten bzw. der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ermittelten Umfang abweichen können, behält sich die Genehmigungsbehörde für diesen Fall die Forderung einer Nachbilanzierung vor. 99

101 Zur Bewertung der zu betrachtenden Schutzgüter wird ein Bewertungsverfahren herangezogen, das die Bedeutung des Ist-Bestandes der Schutzgüter anhand der drei nachfolgend genannten Kriterien in einer dreistufigen Skala (gering, mittel, hoch) bewertet. 1. Seltenheit/ Gefährdung: Grundlage der Beurteilung der Seltenheit und Gefährdung sind die jeweils aktuellsten Roten Listen sowie aktuelle Erkenntnisse bezüglich der Gefährdungssituation einzelner Arten. Es wird wie folgt bewertet: Hoch: es kommen nennenswerte Individuenzahlen von Arten der Gefährdungskategorien 1 und 2 sowie regelmäßig Arten der Gefährdungskategorie 3 in einer größeren Anzahl in z. T. hohen Dichten vor. Mittel: es kommen regelmäßig einzelne oder mehrere Rote Liste-Arten in geringen bis mittleren Dichten vor. Gering: Einzelfunde einer oder mehrerer Rote Liste-Arten, Randgebiet der Verbreitung geschützter Arten. 2. Vielfalt/ Eigenart: Das Kriterium der Vielfalt und Eigenart berücksichtigt die artliche Zusammensetzung der vorgefundenen Gemeinschaften im Vorhabensgebiet. Eingang in die Beurteilung finden die Artenzahl sowie die ökologischen Indizes, welche die Gemeinschaft charakterisieren. 3. Natürlichkeit: Das Kriterium der Natürlichkeit des Bestandes lässt sich u. a. aus dem Artenfehlbetrag oder dem Vorkommen von Neozoen ableiten. Weiterhin gehen Parameter wie Vorbelastung und bestehende Nutzungen in die Klassifizierung ein. Bewertungsmatrix (Beispiel): Kriterium Wertstufe Seltenheit/Gefährdung 3 Vielfalt/Eigenart 1 Natürlichkeit 1 Gesamtwert 2 Der Aggregation liegen die nachfolgenden Regeln zu Grunde: Sind zwei von drei Bewertungskriterien in einer Wertstufe, so erfolgt die Gesamtbewertung entsprechend der Wertstufe dieser beiden Kriterien. Ausnahme ist: Wenn das anders bewertete Kriterium um 2 Wertstufen höher ist, erfolgt eine Erhöhung der Wertstufe. Beispiel: gering (1), gering (1) und hoch (3) ergibt mittel (2). Wenn das anders bewertete Kriterium um zwei Wertstufen niedriger ist, erfolgt aus Vorsorgegesichtspunkten keine Abwertung. Beispiel: hoch (3), hoch (3) und gering (1) ergibt hoch (3) Sind die Wertstufen gering (1), mittel (2) und hoch (3) vertreten, so ergibt der Gesamtbestandswert mittel (2). Flächen innerhalb von Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sowie gesetzlich geschützte Biotope erhalten generell die Wertstufe

102 1. Beurteilung der Auswirkungen Zur Bewertung werden die Einzelkriterien Dauer, Ausdehnung und Intensität herangezogen. Der Bestandswert des Schutzgutes bleibt bei diesem Bewertungsschritt unberücksichtigt. Dauer: Gemessen wird die Dauer der Veränderung eines Schutzgutes infolge der Einwirkung eines Wirkfaktors. Differenziert werden temporäre/ kurzfristige (= t) und dauerhafte/langfristige (permanent = p) Veränderungen des Schutzgutes. Die Definition der einzelnen Parameter erfolgt schutzgutbezogen. Pauschal kann in der Regel eine Funktionsveränderung von bis zu fünf Jahren als temporär/kurzfristig betrachtet werden. Ausdehnung: Es findet eine Differenzierung zwischen kleinräumigen/punktuellen, mittelräumigen und großräumigen Funktionsveränderungen des Schutzgutes statt. kleinräumig/punktuell (k) mittelräumig (m) großräumig (g) Intensität: Veränderungen im Nahbereich des Eingriffs zzgl. des näheren Umfeldes Veränderungen im Nahbereich des Eingriffs zzgl. des unmittelbar angrenzenden Umfeldes alle Veränderungen, die deutlich über die Eingriffsfläche hinausgehen Mit der Intensität wird das Ausmaß der Veränderung betroffener Strukturen oder Funktionen eines Schutzgutes bezeichnet. Als gering (g) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter zwar messbar verändert werden, die betroffenen Strukturen und Funktionen aber vollständig erhalten bleiben und nur geringfügig verändert werden. Als mittel (m) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter zwar verändert werden, aber in ihren grundlegenden Strukturen/Funktionen erhalten bleiben. Als hoch (h) wird die Intensität dann definiert, wenn die betroffenen Schutzgüter weitgehend oder vollständig in ihren bestehenden Funktionen oder Strukturen verändert werden. 2. Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit im Sinne der Eingriffsregelung ( 14 i.v.m. 56 BNatSchG) Allgemein Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes hat und folglich deren Funktionsfähigkeit wesentlich stört. Die Eingriffe können auch dann als erheblich gelten, wenn die Beeinträchtigung länger als fünf Jahre, d.h. nachhaltig wirksam ist. Es sei jedoch einschränkend gesagt, dass der 5- Jahres-Wert ausschließlich für den terrestrischen Bereich entwickelt und etabliert wurde. Weiterhin sind Eingriffe in besonders wertvolle Naturräume (Wertstufe 3) als erheblich zu betrachten. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt grundsätzlich über die Ermittlung der Struktur- und Funktionsbeeinflussung des betrachteten Schutzgutes, die durch bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Wirkfaktoren verursacht werden. Zur Bewertung der Struktur- und Funktionsveränderungen werden die Einzelkriterien Dauer, Ausdehnung und Intensität (siehe Beurteilung der Auswirkungen) verknüpft und bewertet. 101

103 Die Bewertung wird schutzgutbezogen fachgutachterlich verbal-argumentativ vorgenommen. Es erfolgt eine Differenzierung in die fünf Bewertungsstufen keine, geringe, mittlere, hohe und sehr hohe Struktur- und Funktionsbeeinflussung. Als erheblich gelten Eingriffe, die zumindest zu einer mittleren Struktur- und Funktionsbeeinflussung führen. Schutzgut Boden und Sedimente Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden/Sedimente resultieren aus der Verlegung und dem Betrieb des Seekabelsystems insgesamt nicht, da die Auswirkungen temporär, von geringer Intensität und/oder kleinräumig sind. Anlagenbedingt kommt es in den versiegelten Bereichen (Steinschüttungen bei Kabelkreuzungen) jedoch zu einem vollständigen bzw. nahezu vollständigen Funktionsverlust. Hier wird daher von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung ausgegangen. Aufgrund von Versiegelungen im Bereich der Kreuzungsbauwerke kommt es anlagenbedingt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung: 16 Kreuzungsbauwerke (Steinschüttungen à 900 m²) gemäß Ziffer A.III.3.e): m² Schutzgut Benthos Baubedingte Auswirkungen durch die Kabelverlegung resultieren v.a. aus den Einwirkungen auf das Sediment und der in/auf ihm lebenden Fauna während der Kabeleinspülung. Allerdings kommt es durch die Baumaßnahmen nur zu einer temporären Flächeninanspruchnahme. Beim Einbringen der Kabel kommt es zu einer vollständigen Umlagerung der Sedimente im unmittelbaren Verlegebereich, d.h. im Bereich des etwa einen Meter breiten Kabelgrabens. Dadurch wird das Makrozoobenthos dort geschädigt. U.a. aufgrund der geringen Eingriffsbreite ist jedoch mit einer zügigen Wiederbesiedlung zu rechnen, da zusätzlich zur Wiederbesiedlung durch Larvenfall auch eine laterale Einwanderung adulter Individuen stattfinden wird. Bei Weichsubstraten erfolgt die Wiederbesiedlung i.d.r. innerhalb von ein bis zwei Jahren (Bosselmann, A., 1989: Entwicklung benthischer Tiergemeinschaften im Sublitoral der Deutschen Bucht. Diss. Univ. Bremen, S.136). Längere Regenerationszeiträume sind dann zu erwarten, wenn langlebige, große, langsam wachsende oder seltene Arten betroffen sind. Beispiele sind die Altersstrukturen von Populationen langlebiger Arten wie Mya truncata, Arctica islandica, Mactra stultorum und Ensis ensis, die länger als ein bis zwei Jahre brauchen, um sich vollständig zu regenerieren. Neben der Umlagerung der Sedimente im Verlegebereich spielt für das Benthos die Verdichtung des Sedimentes durch Überfahren im übrigen Arbeitsstreifen (etwa 2 m beiderseits des Kabelgrabens) eine Rolle. Auch dadurch ist eine Schädigung des Benthos möglich, allerdings in geringerem Umfang als im Bereich des Kabelgrabens. Längerfristige Unterschiede zwischen der Struktur der benthischen Gemeinschaft im Grabenbereich einerseits und der Umgebung andererseits können sich auch dann ergeben, wenn sich der Graben nur langsam oder aber mit anderem Sediment verfüllt. Da der sogenannte bedloadtransport (bodennaher Transport von Sediment und Organismen) zu einer Wiederauffüllung des Grabens mit (ähnlichen oder gleichen) Sedimenten aus dem Umfeld führen dürfte, sind aber auch diese Auswirkungen nicht dauerhaft. Durch die Kabeleinspülung wird das Sediment an den Eingriffsorten aufgewirbelt und sedimentiert in der Umgebung. Das dort siedelnde Makrozoobenthos wird überdeckt. Bei den hier zu erwartenden geringmächtigen Überdeckungsraten sind aber die meisten der im Eingriffsbereich bzw. der näheren Umgebung vorkommenden Makrozoobenthos-Taxa durch Aufwärtsbewegungen in der Lage, diese auszugleichen. Eine Beeinträchtigung des Benthos durch Umlagerung ist v.a. dann möglich, wenn wider Erwarten die Mächtigkeit der abgelagerten Sedimente sehr groß ist oder es durch die Überdeckung zu einer dauerhaften Sedimentveränderung kommen sollte. 102

104 Für die unmittelbaren Eingriffsbereiche werden die durch die Netzanbindung (Kabelgraben mit Arbeitsstreifen in einer Gesamtbreite von 5 m) auftretenden baubedingten Beeinträchtigungen als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung eingestuft. Dies gilt entsprechend der Einschätzung des BfN unabhängig vom vorhandenen Sediment und der Besiedlung. Die Seekabel werden mindestens 1,5 m tief in den Meeresboden eingebracht, so dass anlagebedingt kaum Beeinträchtigungen des Makrozoobenthos zu erwarten sind. Sollte eine Kreuzung des Seekabelsystems mit anderen in Betrieb befindlichen Leitungen oder Kabeln notwendig sein, sind Kreuzungsbauwerke erforderlich. Da diese im Wesentlichen aus Steinschüttungen bestehen, geht damit ein Einbringen von Hartsubstrat einher. Die Kabelverlegung erfolgt im Bereich der in der Nordsee weit verbreiteten Weichbodenlebensräume. Neben Habitatverlusten bzw. -veränderungen für die Weichbodenfauna entstehen neue, standortfremde Habitate, die von Hartsubstratgemeinschaften besiedelt werden. Auch unter Berücksichtigung der Besiedlung der neu geschaffenen Oberflächen durch eine Hartsubstratgemeinschaft kommt es zu einem dauerhaften Lebensraumverlust für Weichbodengemeinschaften. Dies wird als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung bewertet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Zusammensetzung des Makrozoobenthos im unmittelbaren Bereich der Kreuzungsbauwerke leicht verändern wird. Aufgrund von Versiegelungen im Bereich der Kreuzungsbauwerke kommt es anlagenbedingt zu erheblichen Beeinträchtigungen (siehe Schutzgut Boden und Sedimente). Während des Kabelbetriebs kommt es zu einer Temperaturerhöhung im umgebenden Sediment, womit sich auch die Umgebungstemperatur für das dort siedelnde Benthos erhöht. Die kabelinduzierte Temperaturerhöhung kann somit zu kleinräumigen Veränderungen in der Benthosgemeinschaft führen. Da die Kabel allerdings so tief eingespült werden, dass das sogenannte 2 K-Kriterium (kabelinduzierte Erwärmung unter 2 K in 20 cm Sedimenttiefe) eingehalten wird, sind die Beeinträchtigungen für flach siedelnde und epibenthische Arten voraussichtlich relativ gering. Für alle Gemeinschaften werden die betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch das Seekabelsystem trotz der relativ geringen Beeinträchtigungsintensität in Verbindung mit den bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung bewertet. Schutzgut Biotoptypen Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut Biotoptypen ergeben sich aus den Wirkungen auf die Schutzgüter Benthos und/oder Boden/Sedimente, da die Biotoptypen im Meeresbereich anhand dieser definiert und abgegrenzt werden. Die Auswirkungen sind oben dargestellt. Gleiches gilt auch für die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigungen. Hier sind insbesondere die direkte Störung des oberflächennahen Sediments und der in/auf ihm lebenden Fauna sowie deren Überdeckung durch Sedimentation relevant. Besonders empfindlich gegenüber Sedimentüberdeckung sind die nach 30 BNatSchG geschützten Biotoptypen Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. Das gegenständliche Seekabelsystem verläuft innerhalb der FFH-Gebiete Sylter Außenriff und Borkum Riffgrund auf über 20 Kilometern durch Vorkommen des gesetzlich geschützten Biotoptyps artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. Riffvorkommen werden auf einer Strecke von 314 m im Bereich des FFH-Gebiets Sylter Außenriff gequert. Schutzgut Fische Baubedingt kommt es während der Kabelverlegung zu kurzfristigen negativen Auswirkungen (visuelle Unruhe, Vertreibung, Trübungsfahnen) auf das Schutzgut Fische, die kleinräumig und von geringer bis hoher Intensität sind. Von daher ergibt sich keine Erheblichkeit der baubedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Fische. 103

105 Anlagenbedingt kommt es durch das Seekabelsystem COBRA aufgrund der Inanspruchnahme von Lebensräumen der Weichbodenfauna im Bereich von Kreuzungsbauwerken zu kleinräumigen Lebensraumverlusten, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen führen und demzufolge als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung zu betrachten sind. Aufgrund der vorgesehenen Kabeltechnik und der festgelegten Überdeckung sind betriebsbedingt erhebliche Auswirkungen, insbesondere durch elektrische Felder, nicht zu besorgen. Schutzgut marine Säuger Erhebliche Beeinträchtigungen mariner Säuger im Sinne der Eingriffsregelung sind in Bezug auf Verlegung, Anlage und Betrieb des Seekabelsystems nicht zu erwarten. Es sind weder erhebliche baubedingte Auswirkungen durch die Kabelverlegung noch erhebliche negative anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen durch die verlegten Kabeln zu erwarten. Schutzgüter Zugvögel/Rastvögel Baubedingt kann es durch die Kabelverlegung zu kurzfristigen negativen Auswirkungen (Scheucheffekte, Barrierewirkung, Kollisionsrisiko) auf die Schutzgüter Rast- und Zugvögel kommen. Daraus ergibt sich insgesamt eine geringe Struktur- und Funktionsveränderung, da die Auswirkungen jeweils klein- bis mittelräumig stattfinden und von geringer Intensität sind. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen sind durch das Seekabelsystem nicht zu erwarten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf Bau, Anlage und Betrieb des gegenständlichen Seekabelsystems erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Zug- und Rastvögel im Sinne der Eingriffsregelung nicht zu besorgen sind. Schutzgut Landschaftsbild Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne der Eingriffsregelung, aus denen ein Kompensationserfordernis resultiert, treten nicht auf, da der Verlegevorgang des Seekabelsystems mit langsamen Schiffsbewegungen vergleichbar ist. Zusammenfassend sind folgende erhebliche Beeinträchtigungen zu prognostizieren: Schutzgutkomplex Sediment, Biotoptypen und Makrozoobenthos Sämtliche bau-, anlagen- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen aller benthischen Gemeinschaften im unmittelbaren Eingriffsbereich der Kabelverlegung (sämtliche Kabelgräben (1 m breit), Arbeitsbereiche des Verlegegerätes bzw. Spur des Prelay Grapnel Run (einschl. Kabelgraben 5 m breit)) sind als erheblich einzustufen. Erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen sind bei überdeckungsempfindlichen Gemeinschaften der artenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie Riffen auch im Bereich indirekter Auswirkungen (jeweils 10 m seitliche Sedimentation) zu erwarten. 3. Ermittlung des Kompensationsbedarfs Allgemein Die Ermittlung des nachfolgenden Kompensationsbedarfs berücksichtigt als Grundlage die Wertstufen der von dem Eingriff betroffenen Schutzgüter im Ist-Zustand (Zustand vor dem Eingriff) und den Zeitraum, in dem Beeinträchtigungen vorhanden sind (Prognose-Zustand). Hierfür wird ein so genannter Kompensationsfaktor (KF), der den Wertstufenverlust auf Basis der bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen vor und nach dem Eingriff bilanziert, hilfsweise verwendet. Im Falle eines Eingriffs, der aufgrund der dreistufigen Skala keinen Wertstufenverlust zur Folge hat, aber aufgrund einer mittleren Struktur- und Funktionsbeeinflussung als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung zu charakterisieren ist, wird der Kompensationsfaktor auf 1 festgesetzt. Bei Eingriffen in gesetzlich geschützten Gebieten (z. B. Naturschutz- und FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) sowie ähnlich 104

106 schützenswerte Flächen (z. B. 30 Biotop Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe ) erfolgt eine pauschale Erhöhung des Kompensationsfaktors um den Wert 1. Weiterhin wird je nach Intensität der Eingriffswirkungen zwischen verschiedenen Eingriffsbereichen (Vollversiegelungen, Kabelgraben, Arbeitsstreifen, seitliche Sedimentation) differenziert. Da insbesondere baubedingte Beeinträchtigungen temporärer Art sind und auf den betroffenen Flächen je nach Intensität der Baumaßnahme eine Regeneration erfolgen wird, wird hierfür ein sogenannter Eingriffsfaktor (EF), der diesem Sachverhalt Rechnung trägt, hilfsweise verwendet. Folgende Eingriffsfaktoren werden festgelegt: Im Bereich von voll versiegelten Flächen, wie Steinschüttungen, wird der Faktor 1 (entsprechend 100 %) angesetzt, da es sich um eine dauerhafte Auswirkung handelt. Im Bereich des Kabelgrabens wird aufgrund der Verstetigung der baubedingten Wirkungen durch die betriebsbedingten Auswirkungen (Erwärmung des Sedimentes) für die 30-Biotope Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe und Riffe ebenfalls der Faktor 1 angesetzt. Unter Vorsorgeaspekten wird auch für die übrigen schützenswerten Biotoptypen hier der Faktor 1 angesetzt. Selbiges gilt für Schlickgründe mit bohrender Megafauna ohne Seefedervorkommen. In Bereichen außerhalb dieser wertvollen Biotope wird der EF auf 0,7 festgesetzt. Im Bereich des Arbeitsstreifens (etwa 2 m Breite beidseitig des Kabelgrabens) wird ein Faktor von 0,3 (entsprechend 30 %) angesetzt, da dieser Bereich zwar durch Bauarbeiten direkt beansprucht wird, dort aber im Boden kein Kabel liegt, keine bzw. kaum eine Erwärmung des Sedimentes im Betrieb auftritt und in diesem Bereich im Zuge der Bauarbeiten im Gegensatz zum Kabelgraben in geringerem Maße unterhalb der Oberfläche eingegriffen wurde. In diesem Bereich ist daher i.d.r. eine Regeneration des ursprünglichen Biotoptyps möglich. Ausgenommen sind solche Biotoptypen, die durch die mit einer Überdeckung verbundene Sedimentveränderung zerstört werden (z.b. Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe). Hier wird der EF auf 1 festgesetzt. Für Schlickgründe mit bohrender Megafauna wird der EF auf 0,7 festgesetzt, da diese zwar relativ unempfindlich gegenüber einer Sedimentüberdeckung sind, jedoch aufgrund ihrer z.t. tiefreichenden Wohnröhren (bis zu 80 cm und mehr) durch eine etwaige Sedimenterwärmung negativ beeinträchtigt werden können. Im Bereich der seitlichen Sedimentation sowie der Zone erhöhter Trübungen (etwa 10 m Breite beidseits des Arbeitsstreifens) wird ein Faktor von 0,3 (entsprechend 30 %) angesetzt, da dieser Bereich durch Bauarbeiten nicht direkt betroffen ist und sich die durch Sedimentation betroffenen Bereiche in vergleichsweise kurzer Zeit wieder regenerieren werden. Diese Festsetzung gilt nur für überdeckungsempfindliche Biotope, wie Riffe und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. 4. Ermittlung des Kompensationserfordernisses Da zwischen den Schutzgütern enge Zusammenhänge bestehen, ergeben sich z.b. aus den Beeinträchtigungen von Benthos und Boden/Sediment auch erhebliche Beeinträchtigungen der Biotoptypen. Selbiges gilt für die Fischfauna. Daher erfolgt keine doppelte Kompensation. Beeinträchtigungen auf Meeressäugetiere und Vögel in Schutzgebieten werden durch einen Aufschlag des Kompensationsfaktors berücksichtigt. 105

107 Das Kompensationserfordernis (KE) ermittelt sich aus der beanspruchten Fläche (A), einem Kompensationsfaktor (KF) und dem Eingriffsfaktor (EF): KE = A x KF x EF In Bereichen außerhalb geschützter Biotope, in denen die potenzielle Kompensationsfläche eine höhere Wertstufe haben wird als der Ist-Zustand der Eingriffsfläche, kann bei Kabeln und Kreuzungsbauwerken ein zusätzlicher Ausgleichsfaktor (AF) von 0,7 angerechnet werden. KE = A x KF x EF x AF (0,7) 5. Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses Das Gesamtkompensationserfordernis ergibt sich aus der Summe der durch das Seekabelsystem COBRA verursachten Beeinträchtigungen. Der Ermittlung des Gesamtkompensationserfordernisses liegen die folgenden Annahmen zugrunde: Das Seekabelsystem COBRA, das aus einem gebündelt verlegten Hinund Rückleiter besteht, hat innerhalb der deutschen AWZ eine Gesamtlänge von etwa 192,7 km. Das Kabelsystem verläuft auf einer Strecke von rund 41 km innerhalb des Naturschutzgebiets Östliche Deutsche Bucht, und auf etwa 84 km Länge zusätzlich durch das FFH-Gebiet Sylter Außenriff sowie auf einer Strecke von ca. 20 km durch das FFH-Gebiet Borkum Riffgrund. Innerhalb der Schutzgebiete verläuft das Seekabelsystem auf einer Länge von rund 22,5 km innerhalb von Vorkommen des streng geschützten 30-Biotoptyps artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe. Darüber hinaus quert das COBRAcable auf einer Länge von rund 21 km den FFH-Lebensraumtyp Sublitorale Sandbank. Der FFH-Lebensraumtyp Riffe wird auf 314 m gequert. Es sind 16 Kreuzungsbauwerke, d.h. 16 Steinschüttungen mit einer Fläche von jeweils 900 m² (ca m²), erforderlich (vgl. Kap. A.III.3.e)). Tabelle 1: Kompensationserfordernis für das Seekabelsystem COBRA Eingriff Wertstufen KF EF Wertstufenverlust Kompensationserfordernis in m² 30-Biotoptyp Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe innerhalb wertvoller Flächen (FFH-/ EU- VSG/NSG) Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben , , Arbeitsstreifen , , Seitl. Sedimentation , ,

108 30-Biotoptyp Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe außerhalb wertvoller Flächen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben 655 1, , Arbeitsstreifen 655 4, , Seitl. Sedimentation , , Biotoptyp Riffe (gleichzeitig FFH-LRT) innerhalb wertvoller Flächen (FFH-/ EU-VSG/NSG) Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben 314 1, ,0 628 Arbeitsstreifen 314 4, , Seitl. Sedimentation , , Biotoptyp Sublitorale Sandbank (gleichzeitig FFH-LRT) innerhalb wertvoller Flächen (FFH-Gebiet) Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben , , Arbeitsstreifen , , Seitl. Sedimentation kein Eingriff Kreuzungsbauwerke 1 x 900m² , Biotoptyp Sublitorale Sandbank (gleichzeitig FFH-LRT) außerhalb wertvoller Flächen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben , , Arbeitsstreifen , , Seitl. Sedimentation kein Eingriff Weichbodengemeinschaften innerhalb wertvoller Flächen (FFH-/ EU-Vogelschutz-/ Naturschutzgebiet) Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben , , Arbeitsstreifen , , Seitl. Sedimentation kein Eingriff Kreuzungsbauwerke 5 x 900 m² , abzgl. AF 0,

109 Weichbodengemeinschaften außerhalb wertvoller Flächen Länge (m) Breite (m) Fläche (m²) Ist Prognose KF EF Kabelgraben , , Arbeitsstreifen , , Seitl. Sedimentation kein Eingriff Kreuzungsbauwerke 10 x 900 m² , abzgl. AF 0, gesamt Entsprechend des oben beschriebenen Ansatzes und der in Tabelle 1 dargestellten Ergebnisse der Ermittlung des Kompensationserfordernisses sind für das verfahrensgegenständliche Seekabelsystem Kompensationen auf einer Fläche von insgesamt m² erforderlich. 6. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Abs. 2 BNatSchG Um der zwingend vorgegebenen Kompensationspflicht des BNatSchG nachzukommen, ist die Genehmigungsinhaberin als Verursacherin gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG in diesem Verfahren verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist eine Beeinträchtigung nach der Legaldefinition des 15 Abs. 2 BNatSchG ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Im gegenständlichen Verfahren kommt als Kompensationsmaßnahme insbesondere eine Ersatzmaßnahme in Betracht. Für eine solche ist es ausreichend, wenn die Ersatzmaßnahme in dem betroffenen Naturraum durchgeführt wird. Entscheidend ist, ob letztlich die Gesamtbilanz des Naturhaushalts gewahrt ist. Als betroffener Naturraum ist hier der gesamte Bereich der Deutschen Bucht anzusehen. Wie bereits einleitend ausgeführt, können Eingriffe in die Meeresumwelt aufgrund der noch nicht umfassend vorhandenen Datenbasis derzeit lediglich prognostiziert werden. Dabei können die vorhandenen Informationen zur Beschreibung und Bewertung von möglichen projektbedingten Auswirkungen auf marine Lebensräume in der AWZ der Nordsee aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in anderen Vorhaben verhältnismäßig belastbar ausgewertet werden. Für erforderliche Kompensationsmaßnahmen, welche der Genehmigungsinhaberin nach dem Rechtsfolgenregime der 13 ff. BNatSchG im Falle nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen vorrangig aufzuerlegen sind, gilt dies nicht in gleichem Maße, da insbesondere Unsicherheiten hinsichtlich der Komplexität der durchzuführenden Kompensationsmaßnahme und damit hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen. Als Ersatzmaßnahme kommt zum Beispiel die künstliche Schaffung zusammenhängender, ähnlicher Strukturen wie die Strukturen der Räume, in welche die Genehmigungsinhaberin mit Realisierung ihres Vorhabens eingreift, in Betracht. Konkret könnte eine solche Ersatzmaßnahme etwa in der künstlichen Schaffung eines Riffs bestehen. Während sich 108

110 hinsichtlich einer solchen Maßnahme der voraussichtliche Aufwand im Ansatz ermitteln lässt, so fehlt es diesbezüglich derzeit an den erforderlichen Informationen zu Durchführbarkeit und möglichen Auswirkungen. Insoweit stehen belastbare Ergebnisse aus laufenden Forschungsprojekten noch nicht zur Verfügung. Entsprechend wird die Genehmigungsinhaberin verpflichtet, eine Realkompensationsmaßnahme innerhalb der deutschen AWZ der Nordsee umzusetzen, um den erforderlichen Ausgleich bzw. Ersatz für das ermittelte Kompensationserfordernis von m² zu schaffen. Die konkret umzusetzende Maßnahme zur Realkompensation bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. 7. Ermittlung der Realkompensation Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wurde ein Kompensationserfordernis von m² ermittelt. Daher sind mindestens in dem Umfang Maßnahmen zur Realkompensation durchzuführen, der erforderlich ist, um einen geeigneten Ausgleich in diesem Umfang (vorbehaltlich der angeordneten Nachbilanzierung) durchzuführen. Da bislang keine Angaben zur konkreten Realkompensationsmaßnahme vorliegen, wird der Genehmigungsinhaberin aufgegeben, ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Im Hinblick auf 15 Abs. 5 BNatSchG, wonach der Ausgleich oder Ersatz eines zugelassenen Eingriffs innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, wird hierfür ein Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem die geforderten Angaben spätestens zu machen sind, um sicherzustellen, dass auch die Kompensationsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen kann. Darüber hinaus bestehen gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Aufwandes, der für die Realkompensationsmaßnahme betrieben werden muss. Damit bestehen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Kostenaufwandes der Kompensationsmaßnahme. Daher wird der Genehmigungsinhaberin auferlegt, der Genehmigungsbehörde bis zum entsprechend nachvollziehbare Angaben in Bezug auf eine in Betracht kommende Realkompensationsmaßnahme sowie in Bezug auf die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vorzulegen. Die Anordnung beruht auf 17 Abs. 4 BNatSchG, wonach vom Verursacher eines Eingriffs zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des 15 BNatSchG in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen sind. Nach 17 Abs. 4 S. 2 BNatSchG kann die zuständige Behörde die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Die notwendigen Angaben sind rechtzeitig vor dem Baubeginn vorzulegen. Angesichts der derzeit noch bestehenden Unsicherheiten bleibt vorsorglich ein Wechsel auf die grundsätzlich nachrangige Anordnung einer Ersatzzahlung gemäß 15 Abs.6 BNatSchG im Rahmen einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten. Nach den ersten Erhebungen der Genehmigungsbehörde ergibt sich ein Ersatzgeld in Höhe von 4,77 je Quadratmeter Kompensationsfläche. Der Betrag ergibt sich aus einer Ermittlung der Behörde zu den Kosten einer fiktiven Ersatzmaßnahme. Die Grundlage für die Ermittlung der Kosten einer Ersatzmaßnahme Herstellung eines künstlichen Riffs ist auch im vorliegenden Fall tragfähig, da die zugrundeliegenden Arbeitsschritte (Verbringung von Material auf See, Ausbringung auf eine größere Fläche) bei einer Vielzahl von denkbaren Ersatzmaßnahmen in gleicher Weise anfielen. Ggf. muss auf der Grundlage des eingereichten Konzeptes auch eine Anpassung dieses Wertes erwogen werden. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass der Aufwand für die Ersatzmaßnahme weit über den Erwartungen liegt, obliegt es der Genehmigungsinhaberin, dies im Konzept belastbar und nachprüfbar darzulegen. Dann wäre die Anordnung einer Realkompensationsmaßnahme auch im Lichte der Verhältnismäßigkeit erneut zu prüfen. Dabei wäre auch die Höhe der 109

111

112 NorNed HK , , , , , , , , , , , , , , , Norpipe Tyra-Nogat , , : , , , , Europipe , , , , km NorGer , , , , , , , , , SeaMeWe 3 TAT 14J TAT 14N Atlantic Crossing 1B2 (AC 1B2) Norpipe N42 NL : DL Atlantic Crossing 1A (AC 1A) 180 N41 Europipe ISK-GF F TAT 14N NordLink 230 ISK 682 NF ISK Helgolandkabel , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Index Datenquellen Projekt Titel Koordinatensystem PSR_07-cobra-interconnector Route TenneT Seekabel (Bestand) Anderer Interkonnektor (Planung) Anderes Seekabel "In Service" Anderes Seekabel "Out of Service" Pipeline 12-Seemeilen-Grenze Offshore Windpark Datum/Name TenneT Offshore GmbH Bernecker Straße Bayreuth Maßstab: 1: (DIN A3) Art der Änderung Grund- und Nutzungsdaten Nordsee (Windparks, Raumordnung, Grenzen) Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie [Hrsg.] Cobra Interconnector Trassenverlauf PSR07 Anlage 1.1 WGS 1984: UTM Zone 32N gezeichnet geprüft Fries Bauer

113 COBRAcable: geänderter Trassenbereich Anlage '0"E 6 24'0"E 6 27'0"E 6 30'0"E 6 33'0"E 54 18'0"N 54 18'0"N COBRAcable Antragstrasse Änderung BSH Grenzen!! Küstenmeer Festlandsockel / AWZ Internationale Grenze Offshore Windparks in Betrieb im Bau genehmigt beantragt nicht genehmigt Rohrleitungen Erdgas, in Betrieb Raumordnung Vorranggebiet Schifffahrt Vorbehaltsgebiet Schifffahrt Vorranggebiet Rohrleitungen Vorbehaltsgebiet Rohrleitungen BFO-N 2013/2014 genehmigte Gleichstrom-Seekabelsysteme geplante Gleichstrom-Seekabelsysteme genehmigte Drehstrom-Seekabelsysteme geplante Drehstrom-Seekabelsysteme grenzüberschreitende Seekabelsysteme in Betrieb genehmigte grenzüberschreitende Seekabelsysteme beantragte grenzüberschreitende Seekabelsysteme geplante grenzüberschreitende Seekabelsysteme geplante Verbindung untereinander 54 15'0"N 54 15'0"N Geodätisches Datum: WGS 84 Kartenprojektion: Mercator (54 N) BSH / M '0"E 6 24'0"E 6 27'0"E 6 30'0"E 6 33'0"E

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