Gebietsschutz bei der Zulassung von Offshore-Vorhaben

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1 Gebietsschutz bei der Zulassung von Offshore-Vorhaben Perspektiven einer naturverträglichen Netzanbindung in der Offshore-Windenergie in der deutschen AWZ aktuelle rechtliche und naturschutzfachliche Fragen Dr. iur. Katrin Täufer (LL.M.), Universität Rostock

2 Gliederung Zulassungsverfahren für die Netzanbindung in der AWZ (Rechts-)Grundlagen des Gebietsschutzes (Überblick) Der Bundesfachplan Offshore Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der geplanten Netzanbindung Zusammenfassung 2

3 Zulassungsverfahren in der AWZ - Überblick SeeAnlV Planfeststellung, 2 Genehmigung, 6 NABEG Planfeststellung für länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen nach BBPlG, 18 BBergG bergrechtliches Konzessionsverfahren, 6 ff. BBergG Allgemeines Betriebsplanzulassungsverfahren ohne Planfeststellung, 52 Abs. 1, 54 ff. Rahmenbetriebsplanzulassung mit Planfeststellung, 52 Abs. 2a, 57a ff. i.v.m. UVP-V Bergbau Genehmigung für Transit- Rohrleitungen, Unterwasserkabel, 133 Genehmigung für Forschungshandlungen, 132 CCS-Gesetz (KSpG) Planfeststellung für CO 2 -Leitungen, 4 Untersuchungsgenehmigung, 7 Planfeststellung für CO 2 -Speicher, 11 Hohe-See- Einbringungsgesetz Erlaubnis für Baggergut und Urnen, 5 Prüfinstrumente, z.b.: UVP FFH-VP E+A-Regelung 3

4 Der Anlagenbegriff i.s.d. SeeAnlV 1 Abs. 2 SeeAnlV: Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. 4

5 Elemente eines Netzanbindungssystems Anlage i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 1 SeeAnlV Anlage i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 2 SeeAnlV (str.) Quelle: Offshore-Netzentwicklungsplan 2013, zweiter Entwurf, S

6 Zulassungsvoraussetzungen nach der SeeAnlV 2 Planfeststellung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. (2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde. 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit der Landesund Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden, 2. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der Vogelzug nicht gefährdet wird und 3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. 6

7 (Rechts)Grundlagen des Gebietsschutzes FFH-VP für Natura 2000-Gebiete Managementplan (intern verbindlich, Zwischenebene) Schutzgebietsverordnung (außenverbindlich) FFH- und V-RL, BNatSchG SRÜ, CBD 7

8 Rechtliche Vorgaben des BNatSchG 57 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG: Beschränkungen bei der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sind nur nach 34 ( FFH-VP) und in Übereinstimmung mit Art. 56 Abs. 3 i.v.m. Art. 79 SRÜ zulässig. 57 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG: Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach 34 ( FFH-VP) zulässig. 8

9 Rechtliche Vorgaben der Schutzgebiets-V Beispiel: Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht 4 Verbote (1) Vorbehaltlich des 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, 2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke. (2) Verboten ist insbesondere 1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen, 2. die Verklappung von Baggergut. 9

10 Rechtliche Vorgaben der Schutzgebiets-V Beispiel: Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne (1) Vorhaben und Maßnahmen 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind, 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen. 10

11 Könnte PP (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen PP) erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet haben? Erfordernis der VP mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ja Wird das Gebiet als solches beeinträchtigt? nein nein Gibt es eine Alternativlösung? ja nein ja PP ist umzuplanen Prioritäre LRT / Arten im Gebiet? Gibt es zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses? nein Genehmigungserteilung bei Vorliegen anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Stellungnahme der KOM; Durchführung von Kohärenz- Ausgleichsmaßnahmen nein ja nein Stehen Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt? Genehmigungserteilung; Durchführung von Kohärenz-Ausgleichsmaßnahmen; Unterrichtung der KOM ja ja keine Genehmigungserteilung Genehmigungserteilung 11

12 Der Bundesfachplan Offshore (BFO) wird jährlich durch das BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem BfN und den Küstenbundesländern erstellt, 17a Abs. 1 S. 1 EnWG enthält insbesondere auch Festlegungen zu Trassen oder Trassenkorridoren für Seekabel grds. SUP-pflichtig entfaltet keine Außenwirkung und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar, 17a Abs. 5 S. 1 EnWG verbindlich für Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach der SeeAnlV, 17a Abs. 5 S. 2 EnWG Erfordernis der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 36 S. 1 Nr. 2 BNatSchG BFO Nordsee liegt vor, BFO Ostsee bisher nur im Entwurf 12

13 Planungsgrundsätze des BFO Nordsee Für Seekabel insbesondere: größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung Verlegetiefe 1,5 m, innerhalb der Verkehrstrennungsgebiete 3,0 m Verlegung möglichst außerhalb der Natura 2000-Gebiete / geschützten Biotope schonendes Verlegeverfahren Für Konverterplattformen insbesondere: Errichtung in Natura 2000-Gebieten / geschützten Biotopen unzulässig, außerhalb nur mit Schallminderungsmaßnahmen 13

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16 Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung Es ist v.a. mit baubedingten Auswirkungen auf Biotope und Lebensraumtypen (Riff) durch die Kabelverlegung zu rechnen. Bei Gründungsmaßnahmen für die Konverterplattformen ist mit einer erheblichen Störung von Säugetieren und kurzfristigen Scheuchwirkungen für Seevogelarten zu rechnen, wobei einer Störung von Säugern mit Schallminderungs- und schallverhütenden Maßnahmen zu begegnen ist. Betriebsbedingt sind von den Kabeln keine Auswirkungen zu erwarten, da aufgrund der Kabelkonfiguration und der Verlegetiefe (Einspülung von 1,5 m) die Erwärmung des Sediments in 20 cm Tiefe den Wert von 2K nicht überschreitet. Durch die Verwendung der HGÜ-Technik wird die Magnetfeldentwicklung des Kabelsystems gering gehalten. 16

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19 Zusammenfassung Vermeidung und Verminderung erheblicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Bundesfachplans Offshore auf die Meeresumwelt durch die enthaltenen Planungsgrundsätze Es ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass der Bau von Konverterplattformen (außerhalb der Schutzgebiete) und das Verlegen der Seekabel (z.t. durch die Schutzgebiete) die Erhaltungsziele der Natura Gebiete in der deutschen AWZ der Nordsee erheblich beeinträchtigen können. daher Erfordernis einer detaillierten FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Einzelzulassungsverfahrens (= Planfeststellung nach 2 SeeAnlV) 19

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