Regulierung von Schifffahrt und Fischerei in der deutschen AWZ
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- Tristan Ursler
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1 INSTITUT FÜR UMWELT- UND TECHNIKRECHT Rechtliche Rahmenbedingungen der Regulierung von Schifffahrt und Fischerei in der deutschen AWZ Jenny Kirschey Management von Natura-2000-Gebieten in der deutschen AWZ NABU Informationsveranstaltung Berlin, 16. April 2012
2 Rechtlicher Rahmen Völkerrecht :: allgemeines Seerecht (insb. SRÜ) :: besondere Vorschriften & Abkommen zum Schutz der Meeresumwelt (z.b. MARPOL, IMO-Resolutionen, regionale Artenschutzabkommen, Ballastwasserübereinkommen) Europarecht :: Umweltpolitik :: Gemeinsame Fischereipolitik i ik Deutsches Recht :: u. a. BNatSchG, SeeFischG
3 Rechtlicher Rahmen Regulierungsmöglichkeiten in der AWZ auf nationaler Ebene sind insbesondere bei Schifffahrt und Fischerei durch völker- und europarechtliche h Kompetenzregelungen beschränkt Umsetzung der Natura2000-Schutzstandards dient auch der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Meeresschutzes (z.b. ASCOBANS-Übereinkommen) Schiffsverkehr und Fischereibetrieb stellen i.d.r. keine Pläne oder Projekte dar und unterliegen deshalb nicht der UVP nach Art. 6 III und IV FFH
4 Regulierung des Schiffsverkehrs in der AWZ
5 Befugnisse des Küstenstaates in der AWZ AWZ ist nicht Teil des Hoheitsgebiets Der Küstenstaat hat lediglich funktional beschränkte Hoheitsrechte im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung und den Erhalt der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen [Art. 56 Abs. 1 lit. a) SRÜ] sowie Hoheitsbefugnisse, wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen, in Bezug auf [ ] den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt [Art. 56 I lit. b) Ziff. iii) SRÜ].
6 Rechte anderer Staaten in der AWZ demgegenüber genießen nach Art. 58 Abs. 1 SRÜ alle Staaten [ ] in der ausschließlichen Wirtschaftszone vorbehaltlich li h der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die in Artikel 87 genannten Freiheiten der Schifffahrt, [ ] [vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a) SRÜ Freiheit der Schifffahrt ] die Freiheiten der Staaten auf Hoher See nach Art. 88 bis 115 SRÜ und die sonstigen diesbezüglichen Regeln des Völkerrechts gelten für die AWZ, soweit sie mit den Regeln des SRÜ zur AWZ nicht unvereinbar sind (Art. 58 Abs. 2 SRÜ)
7 Regulierung des Schiffsverkehrs 57 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG Beschränkungen [ ] der Schifffahrt [ ] sind nicht zulässig; Regelungen für Schiffe anderer Staaten mit Zustimmung der IMO Durchsetzung der Vorschriften zur Vermeidung von Verschmutzung durch Schiffe (vgl. Art. 211 SRÜ, MARPOL, IMO-Bestimmungen) Sondergebiete (Special Areas) nach MARPOL mit Verboten um Einleiten/Ablassen bestimmter Stoffe [vgl. IMO-Resolution A.927(22)]
8 Regulierung des Schiffsverkehrs Sondergebiete nach IMO-Resolution A.982(24), sog. Particularly Sensitive Sea Areas (PSSA) dort verstärkte Maßnahmen zur Schiffssicherheit, wie Streckenführungssysteme, Berichtspflichten und Benennung von sog. areas to be avoided Festlegung durch Marine Environment Protection Committee (MEPC) der IMO Sondergebiete nach Art. 211 Abs. 6 lit. a) SRÜ
9 Regulierung von Fischereiaktivitäten in der AWZ
10 Regulierung der Fischereiaktivitäten Bewirtschaftung der Ressourcen in der AWZ durch den Küstenstaat [vgl. Art. 61, 62 SRÜ] Ausschließliche Zuständigkeit der EU für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [Art. 3 Abs. 1 lit. d) AEUV] Tätigwerden der Mitgliedstaaten nur zur Durchführung oder nach Ermächtigung durch die Union [Art. 2 Abs. 1 AEUV] 57 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft [ ] zulässig.
11 Regulierung der Fischereiaktivitäten Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 16. März 2001 (Elemente einer Strategie zur Einbeziehung i der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik): Beide Rechtsvorschriften sch [Vogelschutz- und FFH- Richtlinie] definieren Bewirtschaftungsanforderungen, die größtenteils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Wann immer aber diese Anforderungen die Regulierung der Fischfangaktivitäten betreffen, ist es gemäß Artikel 37 des Vertrages Aufgabe der Gemeinschaft, die erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden
12 Regulierung der Fischereiaktivitäten Antrag bei der EU-Kommission, vgl. Leitfaden der Kommission zur Einführung von Fischereimaßnahmen in marinen Natura2000-Gebieten: In this case the proposed measures fall under the scope of the Common Fisheries Policy, for which the Community has exclusive competence. Therefore, Member States must address a formal request of adoption of such measures to the Directorate General of Fisheries and Maritime Affairs (DG MARE) of the Commission i and must follow the procedure outlined below.
13 Kompetenzverteilung nach dt. Recht Naturschutzrecht in der AWZ ist Sache des Bundes; entsprechende Landesgesetze gelten nur im Küstenmeer 57 Abs. 1 BNatSchG begründet die Zuständigkeit des BfN für die Auswahl von Schutzgebieten in der AWZ Einbeziehung der Öffentlichkeit, des BMU, anderer betroffener Ministerien und der angrenzenden Bundesländer
14 Weitere Aspekte Maßnahmen im Artenschutz für wandernde Arten müssen über Grenzen der Schutzgebiete und Gesetzgebungskompetenzen hinaus entwickelt werden Konsequente Anwendung des Vorsorgegrundsatzes ist insb. im marinen Artenschutz von großer Bedeutung
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! :: Kontakt Institut für Umwelt- und Technikrecht Universität Trier Trier Telefon: + 49 (0)651 / (0)651 / Telefax: + 49 (0)651 / iutr@uni-trier.de Referentin: kirschey@uni-trier.de
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