Ortsplanung Rümlang. Teilrevision BZO. Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

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1 Ortsplanung Rümlang Teilrevision BZO Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse Zürich skw.ch Tel. +41 (0)

2 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Zonenplan Lärmgestaltungsplanpflicht Umzonungen Bereinigung Gemeindegrenze Beherbergungsbetriebe 7 3. Bau- und Zonenordnung 8 4. Parkplatzverordnung Auswirkungen Mitwirkung Öffentliche Auflage 6.2 Anhörung 6.3 Kantonale Vorprüfung Suter von Känel Wild AG

3 1. Einleitung Gesamtüberblick Technische Anpassungen Die Gemeinde Rümlang hat im Rahmen einer Standortbestimmung den Revisionsbedarf der Bau- und Zonenordnung überprüft. Dabei zeigte sich, dass eine Vielzahl sinnvoller Revisionsinhalte vorliegt. Die Themen besitzen jedoch hinsichtlich ihrer politischen Brisanz und Bedeutung in der Gesamtbeurteilung der Nutzungsplanung unterschiedliches Gewicht. Aufgrund übergeordneter Planungsverfahren (z.b. Kulturlandinitiative, RPG-Revision, Flughafenentwicklung) und um bei grundlegenden Fragestellungen eine ausführliche Meinungsbildung durchführen zu können, hat sich die Gemeinde für eine gestaffelte Umsetzung der Revisionsthemen entschieden. Im Sinne einer Paketbildung wurde folgende Unterscheidung vorgenommen: Technische Anpassungen sowie dringlicher Regelungsbedarf Strategische Überprüfung der Nutzungsplanung im Sinne der Innenentwicklung längerfristige ortsplanerische Themen In der vorliegenden Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sollen die technischen Anpassungen vorgenommen sowie der dringliche Regelungsbedarf zu bestimmten Themen behandelt werden. Darunter sind Anpassungen an geänderte Begrifflichkeiten oder übergeordnete Gesetzgebungen sowie Vereinfachungen der baurechtlichen Bestimmungen zu verstehen. 3 Suter von Känel Wild AG

4 Gebiete Pfaffenleberen, Rümelbach und Zil 2. Zonenplan 2.1 Lärmgestaltungsplanpflicht Auf die Gestaltungsplanpflicht zum Nachweis des Lärmschutzes wird in den weitgehend überbauten Gebieten verzichtet. Davon ausgenommen ist die Gestaltungsplanpflicht für das Areal Schmidbreiten. Pfaffenleberen Zonenplan heute Zonenplan neu Rümelbach Zil 4 Suter von Känel Wild AG

5 Umzonung Parzelle Kat. Nr Umzonungen Die Parzelle Kat. Nr befindet sich neu im Besitz der politischen Gemeinde Rümlang. Damit kann sie von der Reservezone in die Zone für öffentliche Bauten umgezont werden. Im Sinne einer Arrondierung der angrenzenden Grudstücke bis zur Heuelstrasse ist die Umzonung zweckmässig. Zonenplan heute Zonenplan neu Umzonung Parzellen Kat. Nrn & 3542 Von der Eigentümerschaft der Parzelle Kat. Nr (Arztpraxis) liegt ein Umzonungsgesuch vor. Die bestehende Zone W2.0 (alte Zonenbezeichnung W2C) soll in eine WG2.5 (alte Zonenbezeichnung WG3) umgezont werden. Um eine Einheitlichkeit der Zonierung entlang der Glattalstrasse zu erhalten, erachtet die Gemeinde den Antrag als sinnvoll. Zonenplan heute Zonenplan neu 5 Suter von Känel Wild AG

6 Mutation Nr Bereinigung Gemeindegrenze Mit der Mutuation Nr wurde im Gebiet Bäuler die Gemeindegrenze zwischen Rümlang und Opfikon der neuen Verkehrsführung angepasst. Der Zonenplan soll entsprechend geändert werden. Die Zonengrenze wird zudem der Strassengrenze der Birchstrasse angepasst. Gemeindegrenze Alter Grenzverlauf und Zonenplan heute Neuer Grenzverlauf und Zonenplan neu Birchstrasse 6 Suter von Känel Wild AG

7 Neue Ziffer BZO 2.4 Beherbergungsbetriebe In Rümlang sollen in den speziell bezeichneten Teilen der Industrie- und Gewerbezonen Beherbergungsbetriebe zulässig sein. In diesen Zonen sind arbeitsplatzintensive Betriebe vorgeschrieben. Industrie- und Gewerbezonen Hofwiesenstrasse Flughofstrasse, Eich und Bäuler 7 Suter von Känel Wild AG

8 3. Bau- und Zonenordnung Im Sinne der technischen Anpassung der Bauordnung werden die nachfolgenden punktuellen Revisionsinhalte vorgeschlagen. Eine Gegenüberstellung der neuen und alten Bauordnung sowie Bemerkungen zu den einzelnen Punkten sind in der synoptischen Darstellung der BZO festgehalten. Geschosszahlregelung Redaktionelle Anpassungen Neue Ziffer Planauflage Ziffer Dachgestaltung Ziffer Dachaufbauten und Dachflächenfenster Die Bestimmungen zur Geschosszahl und zur Gebäudehöhe regeln mehr oder weniger den gleichen Sachverhalt. Zudem ist das Überprüfen der Geschosszahlregelung bei Split-Level- Lösungen schwierig. Mit der festgelegten maximalen Gebäudehöhe wird die Dimension von Gebäuden klar eingeschränkt. Auf die Festlegung der Geschosszahlregelung soll daher verzichtet werden. Damit verbunden sind redaktionelle Anpassungen in diversen Ziffern der BZO. Im Sinne von rein redaktionellen Anpassungen werden sämtliche Masszahlen einheitlich mit einer Stelle nach dem Komma dargestellt und die Bezeichnung Überbauung wird durch Bauweise ersetzt, wenn es um die Art der Bebauung geht. Mit der Einführung des öffentlich-rechtlichen Eigentumskatasters (ÖREB) erhalten die digitalen Daten eine entscheidende Bedeutung. Zudem erfolgen im Zuge der Einführung des ÖREB geringfügige Anpassungen gegenüber den bestehenden AV- Mehranforderungen (z.b. Zonengrenzen auf Parzellengrenzen, nachvollziehbare Abgrenzungen etc.), die grafisch nicht darstellbar und im Zonenplan nicht als Änderung bezeichnet sind. Mit der heutigen Regelung können in der Kernzone keine Biberschwanzziegel gefördert werden. Zudem soll die Möglichkeit zur natürlichen Belichtung mittels kleinerer Glasflächen geschaffen werden. Mit einer Ergänzung der heutigen Vorschrift soll dies ermöglicht werden. Nach heutiger Definition werden Dachaufbauten und Dachflächenfenster bezüglich ihrer zulässigen Breite zusammengezählt. Dies führt zu unzweckmässigen Einschränkungen, was behoben werden soll. Die zulässigen Breiten von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern sollen separat in Ziffer geregelt bleiben. Mit Rücksicht auf die Nutzung der Sonnenenergie drängt sich zudem eine radikale Vereinfachung auf. 8 Suter von Känel Wild AG

9 Ziffer Vorspringende Balkone Ziffer Freilegung anrechenbarer Untergeschosse in Kernzone Neue Ziffer 2.13 Abweichungen für besonders gute Lösungen Neue Ziffer Autohandel Neue Ziffer Beherbergungsbetriebe Ziffer 6.4 Geschlossene Überbauung Neue Ziffer 10.0 Qualität von Arelüberbauungen Ziffer 11.7 und 11.8 Neue Ziffer Dem Energiesparen und dem Lärmschutz dienende Bauteile Ziffer Terrainveränderungen Ziffer 12.2 Spiel- und Ruheflächen Vorspringende Balkone sollen im ersten Dachgeschoss ermöglicht werden. Im Sinne einer Vereinheitlichung soll die Regelung zur Freilegung von anrechenbaren Untergeschossen in den Kernzonen derjenigen in den Wohnzonen angepasst werden. Für architektonisch überzeugende, besonders gute Lösungen soll von den gestalterischen Kernzonenvorschriften abgewichen werden können. Der Autohandel soll örtlich eingeschränkt werden. Ausserhalb von geschlossenen Gebäuden ist er nur in der Industriezone Riedmatt zulässig (IG III A). Die Gemeinde Rümlang wünscht sich eine Regelung, die in Teilen der Industriezone Beherbergungsbetriebe zulässt. Die Gebiete werden im Zonenplan bezeichnet. Die geschlossene Überbauung bzw. Bauweise ist unter Ziffer 11.8 geregelt. Arealüberbauungen sind für die Gemeinde ein wichtiges Instrument um Qualität einzufordern. In diesem Sinne sollen die Anforderungen gemäss 71 PBG verschärft werden. Die offene Überbauung bzw. Bauweise soll nicht mehr vorgeschrieben werden. Die Ziffer 11.7 wird aufgehoben (inkl. bezeichnung im Zonenplan) und die Ziffer 11.8 entsprechend angepasst. Zur Förderung energetischer Massnahmen sollen gewisse Gebäudeteile von der Baumassenziffer befreit werden. Solche Bauteile können zudem einen Beitrag für den Lärmschutz leisten. Die max. zulässigen Abgrabungen bzw. Aufschüttungen sollen in allen Zonen 1.5 m betragen. Bei der Regelbauweise werden private, vor allem den jeweiligen Bewohnern der angrenzenden Wohnungen zur Verfügung stehende Aussenräume als Spiel- und Ruheflächen ausgewiesen, was nicht dem Ziel von gemeinsamen Spiel- und Ruheflächen entspricht. Die Anforderungen an die Zugänglichkeit, Ausgestaltung und Möblierung dieser Flächen werden präzisiert. 9 Suter von Känel Wild AG

10 Ziffer 12.3 Fahrzeugabstellplätze Neue Ziffer 12.7 Mobilfunkanlagen Das Thema Off-Airport-Parkplätze soll neu in der BZO geregelt werden. Reine Parkierungsanlagen sollen ausgeschlossen werden können. Ausnahmen bilden private oder öffentliche Parkierungsanlagen, welche in Richtplänen festgelegt sind. Für den Bau von Mobilfunkantennen wird das Kaskadenprinzip für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen analog der vom Bundesgericht für Hinwil akzeptierten Regelung übernommen. 4. Parkplatzverordnung Neue Ziffer Unterirdische Parkierung Neue Ziffer Reduktion für autoarme Nutzungen Güteklassenplan Grundsätzlich müssen die Parkplätze gemäss PBG unterirdisch oder gedeckt angeordnet sein (ausser für Besucher). Mit der neuen Regelung wird geklärt, dass Parkplätze für Hotelgäste im Sinne der Pflichtparkplätze zu handhaben sind und nicht zu den Besucher- und Kundenparkplätzen gezählt werden können. Heute können Bauherren keine autoarmen Nutzungen realisieren. Mit einer neuen Regelung bekommt die Baubehörde die Möglichkeit, geringere Parkplatzzahlen zuzulassen. Parallel zur Teilrevision wird der Güteklassenplan aktualisiert. Als Grundlage dienen die ÖV-Güteklassen des Kantons. Gemäss Ziffer 8 der Parkplatzverordnung ist der Gemeinderat für die Nachführung zuständig. 5. Auswirkungen Sinnvolle Anpassungen Die vorliegende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung setzt technische Anpassungen sowie dringlichen Regelungsbedarf sinnvoll um. 10 Suter von Känel Wild AG

11 6. Mitwirkung Zwei Einwendungen Zu Ziffer 12.3 Abs. 2 Fahrzeugabstellplätze Erwägung Zu Ziffer 12.7 Mobilfunkanlagen 6.1 Öffentliche Auflage Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung lag zwischen dem 21. Juni 2013 und dem 20. August 2013 öffentlich auf. Während dieser Frist sind drei Schreiben mit zwei Einwendungen eingegangen. Soweit die Einwendungen berücksichtigt wurden, sind die Unterlagen angepasst, andernfalls ist die Ablehnung begründet. Zwei gleichlautende Einwendungen beantragen, auf den neuen Absatz 2 unter Ziffer 12.3, welche die Erstellung von Parkierungsanlagen, die nicht mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks verbunden sind, als nicht zulässig erklärt, zu verzichten. Die Bestimmung schränke die Freiheit des Grundeigentümers ein und sei im Grundsatz verwerflich. Es bestehe kein Grund, Off-Airport-Parkplätze in eine kommunale Nutzungsplanung aufzunehmen. Die sich durch die Nähe zum Flughafen ergebenden wirtschaftlichen Möglichkeiten sollen genutzt werden. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass es nicht Aufgabe und im Interesse der Gemeinde Rümlang ist, Parkplätze für den Flughafen Zürich anzubieten. Entsprechende Parkierungsanlagen führen zu einem unerwünschten Mehrverkehr und zu einer zusätzlichen Belastung der Wohnqualität. Zudem ist die zweckgebundene, grundstücksbezogene Erstellung von Parkplätzen in 242 PBG geregelt. -> Die Einwendungen werden abgelehnt. In einer Einwendung wird verlangt, dass Ziffer 12.7 dahingehend angepasst wird, dass Mobilfunkanlagen grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen haben und in den Industrieund Gewerbezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten, in denen stark und mässig störende Betriebe zulässig sind, neben den Anlagen für die kommunale Versorgung auch Anlagen für die überkommunale Versorgung erstellt werden können. Dies wird damit begründet, dass unter dem Begriff Quartierversorgung eine durchschnittlich proportionierte Anlage verstanden wird, die qualitativ hochwertige Mobilfunkversorgung jedoch nicht beeinträchtigt werden darf. Dies verlangt, dass wenn nötig auch mittelgrosse Anlagen erstellt werden können und durch die bessere Flächenabdeckung insgesamt weniger Anlagen erstellt werden müssen. Gleiches gilt für die Erstellung von überkommunalen Anlagen. 11 Suter von Känel Wild AG

12 Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Sichtbarkeit einer Anlage entscheidend für die Beurteilung von ideellen Immissionen ist. Daher wird beantragt, den Begriff visuell wahrnehmbar mit dem Zusatz als solche zu präzisieren. Erwägung Die vorgebrachten Einwendungen können vorbehaltlos übernommen werden, da sie dem Zweck der neuen Bestimmung nicht widersprechen. -> Die Einwendungen werden berücksichtigt. Anhörung 6.2 Anhörung Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage fand auch die Anhörung der Nachbargemeinden und der Region statt. Die Gemeinden Oberglatt, Niederhasli, Kloten, Winkel, Regensdorf und Zürich sowie die Zürcher Planungsgruppe Glattal haben die Teilrevision zur Kenntnis genommen und keine Einwendungen eingebracht. Stellungnahme Zu Ziffer 2.13 Abweichungen für besonders gute Lösungen 6.3 Kantonale Vorprüfung Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 hat die Baudirektion des Kantons Zürich zur Teilrevision Stellung genommen. Die vorgeschlagenen Anpassungen an der Bau- und Zonenordnung werden unter Vorbehalt nachfolgender Hinweise als zweckmässig erachtet. Durch die Begutachtung und positive Beurteilung eines Projektes durch ein Fachgremium kann von den Kernzonenbestimmungen abgewichen, die Ausnützung jedoch nicht erhöht werden. Die Bestimmung ist in ihrer Tragweite unklar, da in den Kernzonen KI und KII A die Ausnützung nicht geregelt ist. Falls auch Abweichungen von den Grundmassen und Grundabständen zulässig sein sollen, wird die Bestimmung als unzulässig erachtet. Es wird empfohlen, die Abweichungen nur in Bezug auf die Gestaltungsvorschriften (Ziffern 2.7 bis 2.10) zuzulassen. Erwägung Richtigerweise wird auf diese Unstimmigkeit hingewiesen. Die Abweichungen sollen sich auf die Gestaltungsvorschriften beziehen, womit die vorgeschlagene Präzisierung übernommen wird. -> Die Einwendung wird berücksichtigt. 12 Suter von Känel Wild AG

13 Zu Ziffer 12.3 Abs. 2 Fahrzeugabstellplätze Es wird empfohlen, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass private, öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen und P&R-Anlagen, welche im kommunalen Richtplan festgelegt sind, zulässig sind. Erwägung Der Hinweis auf entsprechende Anlagen wurde bereits unter den Bemerkungen aufgeführt. Im Sinne einer klareren Umschreibung ist die Präzisierung der Bestimmung sinnvoll und wird sinngemäss übernommen. -> Die Einwendung wird berücksichtigt. 13 Suter von Känel Wild AG

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