a I ,,Kantonale Volksinitiative "KJP-Klinik im Zentrum von Basel" Bericht über die rechtliche Zulässigkeit der lnitiative und zum weiteren Vorgehen
|
|
- Renate Rosenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 a I Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat GD/P Basel, 3. Dezember 2014 Regierungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2014,,Kantonale Volksinitiative "KJP-Klinik im Zentrum von Basel" Bericht über die rechtliche Zulässigkeit der lnitiative und zum weiteren Vorgehen Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. Dezember Seite 1/8
2 lnhalt 1. Begehren Zustandekommen der lnitiative lnitiativetext Vorprüfung Zustandekommen Übenrveisung an der Regierungsrat Rechtliche Zulässigkeit der lnitiative Das Anliegen der lnitiative Formulierte - unformulierte lnitiative Prüfung der Zulässigkeit der lnitiative Beachtung höherstehenden Rechts (Bundesrecht, Staatsverträge) Beachtung kantonalen Rechts Keine Unmöglichkeit Einheit der Materie Antrag auf Übenreisung der lnitiative zur Berichterstattung an den Regierungsrat; weiteres Vorgehen Antrag...7 Seite 2/8
3 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir lhnen, die formulierte lnitiative,,kjp-klinik im Zentrum von Basel" für rechtlich zulässig zu erklären und dem Regierungsrat zur Berichterstattung innert sechs Monaten zu überweisen. 2. Zustandekommen der lnitiative 2.1!nitiativetext Kantonale Volksinitiative «KJP-KIinik im Zentrum von Basel»» «Gestützt auf 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend lnitiative und Referendum vom 16. Januar 1991 reichen die Unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten, folgende formulierte lnitiative ein: Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird in 27 mit Absatz 3 wie folgt ergänzt: "t Der Kanton betreibt die Kinder- und Jugendpsychiatrie organisatorisch unabhängig von der Erwachsenenpsychiatrie und räumlich in der Nähe des Universitätskinderspitals UKBB Vorprüfung Am 12. Dezember 2013 hat die Staatskanzlei gemäss 4 des Gesetzes betreffend lnitiative und Referendum (lrg) vom 16. Januar 1991 (SG ) vorprüfungsweise durch Verfügung festgestellt, dass die Unterschriftenliste und der Titel der Volksinitiative «KJP-Klinik im Zentrum von Basel» den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Diese Verfügung ist gemäss 4Abs. 3lRG mit Titel und Text der lnitiative sowie der Kontaktadresse des lnitiativkomitees im Kantonsblatt vom 14. Dezember 2013 veröffentlicht worden. Gemäss 47 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG ) in Verbindung mit 6 IRG sind lnitiativen innert 18 Monaten seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt bei der Staatskanzlei einzureichen. lm Kantonsblatt vom 14. Dezember2013 hat die Staatskanzlei demgemäss darauf hingewiesen, dass die Sammelfrist am 14. Juni 2015 abläuft. 2.3 Zustandekommen Die Unterschriftenlisten der vorliegenden lnitiative sind innert Frist eingereicht worden. Gestützt auf die I und 10 IRG hat die Staatskanzlei nach Prüfung der Stimmrechtsbescheinigungen am 17. September 2014 durch Verfügung festgestellt, dass die kantonale Volksinitiative «KJP-Klinik im Zentrum von Basel» mit 3'470 gültigen Unterschriften die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist und damit zustande gekommen ist. Diese Verfügung ist im Kantonsblatt vom 20. September 2014 veröffentlicht worden. 2.4 Überweisung an den Regierungsrat Wenn das Zustandekommen der lnitiative feststeht, übenrveist die Staatskanzlei sie gemäss 13lRG an den Regierungsrat. Dieser stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären. Seite 3/8
4 3. Rechtliche Zulässigkeit der lnitiative 3.1 Das Anliegen der lnitiative Die vorliegende Initiative richtet sich im Wesentlichen gegen den geplanten Neubau der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) auf dem Areal der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK). Nach dem Willen der lnitiantinnen und lnitianten soll vielmehr ein anderer Standort in der Nähe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB), gesucht werden. Darüber hinaus wird gefordert, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Enruachsenenpsychiatrie organisatorisch unabhängig geführt wird. 3.2 Formulierte - unformulierte lnitiative Nach 47 Abs.3 KV und 1 Abs. 1 IRG enthalten formulierte lnitiativen einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Sofern sie geltendes Recht aufheben oder ändern wollen, müssen sie gemäss 1Abs.2lRG den betroffenen Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragraphen bezeichnen. Erfüllen lnitiativen die Voraussetzungen gemäss 1 IRG nicht, so gelten sie gemäss 2 Abs. 1 IRG als unformuliert. Bei der vorliegenden lnitiative «KJP-Klinik im Zentrum von Base!» handelt es sich um einen ausformulierten Verfassungstext. Nach dem Vorschlag der lnitiantinnen und lnitianten soll 27 der Verfassung mit einem dritten Absatz ergänzt werden. Zweck ist somit die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für die in der lnitiative formulierten Forderungen. Die neue Bestimmung!ässt sich denn auch ohne weiteres Dazutun in das bestehende Regelwerk einfügen und erfüllt damit die Erfordernisse an eine ausformulierte lnitiative gemäss 47 Abs.3 KV bzw. 1 rrg. 4. Prüfung der Zulässigkeit der lnitiative Nach 48 Abs. 2 KV und 14 IRG ist eine lnitiative zulässig, wenn sie höherstehendes Recht beachtet, sich nur mit einem Gegenstand befasst und nicht etwas Unmögliches verlangt. 4.1 Beachtung höherstehenden Rechts (Bundesrecht, Staatsverträge) Das Gesundheitswesen ist aufgrund der Generalklausel von Art. 3 BV grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. auch Art. 118 BV). Der Bund besitzt indes in einzelnen Bereichen relativ weitgehende Befugnisse, Normen zu erlassen (Art. 117 und Art. 118 BV), und in gewissen Bereichen wie etwa dem Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsrecht kommt ihm eine umfassende Rechtsetzungskompetenz zu. Mit der am 1. Januar 2012 tn Kraft gesetzten Revision des Bundesgesetzes vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR ) wurde die Spitalfinanzierung neu geregelt (BBl ). ln diesem Rahmen enthält das KVG gewisse zwingende Vorgaben, denen die Spitäler zu genügen haben, damit sie zur Leistungserbringung in der Krankenversicherung befugt sind (Art. 39 KVG). Zur vorliegend ausschliesslich interessierenden Frage des geeigneten Standortes eines Spitalbaus sowie zur Organisationsstruktur eines öffentlichen Spitals enthält das Bundesrecht indessen keine Vorschriften. Aufgrund der subsidiären Generalklausel zugunsten der Kantone (Art. 3 BV) liegt die Kompetenz für diese Entscheide ausschliesslich beim Kanton. Die Anliegen der vorliegenden lnitiative stehen nach dem Gesagten nicht in Wiederspruch zu Bundesrecht. Ebenso sind keine Kollisionen mit Normen eines Staatsvertrags ersichtlich. Seite 4/8
5 4.2 Beachtung kantonalen Rechts Die Kantonsverfassung enthält in den gesundheitsrelevante Bestimmungen. Nach 27 Abs. 1 KV betreibt der Kanton öffentliche Spitäler und Kliniken. lm Hinblick auf die bereits enryähnte Revision des KVG zur Spitalfinanzierung auf Bundesebene hat der Grosse Rat am 16. Februar 2011 das Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt (Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpC, SG ) verabschiedet. Hauptgegenstand des am 1. Januar 2012 wirksam gewordenen Gesetzes war die Verselbständigung der öffentlichen Spitäler. Seit der Wirksamkeit des ÖSpC sind die öffentlichen Spitäler nicht mehr Teil der kantonalen Venrualtung, sondern Unternehmen des Kantons in der Form selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ( 2 ÖSpG) und eigenen Organen ( 5 OSpG). Zu den öffentlichen Spitälern gehören gemäss 1 ÖSpG das Universitätsspital, das Felix Platter-Spital und die Universitären Psychiatrischen Kliniken Base! (UPK). Das oberste Führungsorgan der UPK ist der Venrvaltungsrat ( 1 und 7 OSpG). Er ist für die Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge zuständig und legt die Organisation fest ( 7 Abs. 2 Bst. a und f ÖSpG). lm Rahmen dieser gesetzlich festgelegten Aufgaben ist der Verwaltungsrat somit für die Entscheide im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik zuständig. Ebenso gehört die Festlegung der Organisationsstruktur mit der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik als Teil der UPK zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Venrvaltungsrates. Diese gesetzliche Ordnung stützt sich auf das verfassungsmässige Prinzip der Gewaltenteilung, wonach der Regierungsrat als leitende und oberste vollziehende Behörde die Eigentümerinteressen des Kantons wahrnimmt ( 101 ff. KV). Der Regierungsrat steht nicht nur der kantonalen Venrvaltung vor, sondern er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung ( 108 Abs. 1 KV). Mit der vorliegenden Volksinitiative soll für einen Einzelfall mittels einer Verfassungsrevision in diese gesetzlich festgelegte Kompetenzregelung eingegriffen werden. Der Regierungsrat bzw. die zuständigen Organe der UPK werden mittels der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung angewiesen, einen Standort für den geplanten Neubau der KJPK räumlich in der Nähe des UKBB zu suchen. Zudem soll die organisatorische Unabhängigkeit auf Verfassungsstufe verankert werden. Kantonsverfassungen haben staatsrechtliche Grundsatzfragen zu behandeln. Nach diesem Verständnis weist die neu einzufügende Regelung nicht Verfassungsrang auf. Zudem mag ein derartiger Eingriff in die Kompetenzen des Regierungsrates bzw. des Venvaltungsrates der UPK aus strategisch-unternehmerischer Warte fragwürdig erscheinen. Es besteht indessen kein Gültigkeitserfordernis des lnhalts, dass durch formulierte Volksinitiativen nur Verfassungsbestimmungen vorgeschlagen werden dürften, die einen,,verfassungswürdigen" lnhalt auflrueisen. Die Frage der Verfassungswürdigkeit bleibt vielmehr eine politische Frage. 4.3 Keine Unmöglichkeit Wie vorstehend bereits dargelegt, verlangt die lnitiative einen alternativen Standort räumlich in der Nähe des Universitäts-Kinderspitals beider Base! (UKBB) bzw. im Zentrum von Basel für den geplanten Neubau der KJPK. Unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit könnte diese Forderung ausserordentlich problematisch werden. Gänzlich unmöglich ist das Anliegen aber nicht. Die Volksinitiative verlangt demnach nichts Unmögliches. Seite 5/8
6 4.4 Einheit der Materie Gemäss Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) ist die Einheit der Materie gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer lnitiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der Lehre verlangt der Grundsatz der Einheit der Materie, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen. Es dürfen nicht verschiedene Vorschläge unterschiedlicher Natur oder mit verschiedenen Zielen vermischt werden. Zwischen den verschiedenen Teilen einer Volksinitiative muss somit ein innerer Zusammenhang sowie eine Einheit des Ziels bestehen, d.h. ein Sachzusammenhang, der die Vereinigung mehrerer Vorschläge in einer einzigen dem Volk unterbreiteten Frage als objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt. Als Massstab dafür gilt unter anderem die Sicht der oder des aufgeklärten, politisch interessierten Stimmbürgerin oder Stimmbürgers (BGE ; in Praxis 95 (2006) Nr. 13; 129 I 381 in Pra g3 (2004) Nr. 91). Bei der lnitiative «KJP-Klinik im Zentrum von Basel» geht es nicht nur um die Standortfrage, sondern auch um ein organisatorisches Anliegen. Es werden zwei Anliegen vermengt, die theoretisch auch einzeln und für sich allein Gegenstand einer Abstimmungsfrage bilden könnten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese zwei Anliegen geeignet sind, bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ein rechtlich relevantes Entscheidungsdilemma hervozurufen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Anliegen je für sich betrachtet bei der Stimmbevölkerung unterschiedlich beurteilt werden können. Diese Problematik stellt sich indessen häufig auch bei Abstimmungen über ganze Gesetzestexte. Bei näherer Betrachtung kann durchaus ein genügender Zusammenhang zwischen den beiden Anliegen der Volksinitiative gesehen werden, denn sie verfolgt ein einziges Ziel und betrifft eine einheitliche Thematik: Sie will die räumliche Trennung und organisatorische Unabhängigkeit der Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Enarachsenenpsychiatrie vorschreiben. Diesem Anliegen kann man ohne rechtlich relevantes Dilemma zustimmen oder nicht. Somit kann die Einheit der Materie vorliegend als gewahrt angesehen werden. Die lnitiative widerspricht deshalb den in 48 KV festgehaltenen Gültigkeitserfordernissen nicht und ist als rechtlich zulässig zu erklären. 5. Antrag auf Überweisung der Initiativ e zur Berichterstattung an den Regierungsrat; weiteres Vorgehen Die vorliegende lnitiative richtet sich im Wesentlichen gegen den geplanten Neubau der Kinderund Jugendpsychiatrischen KIinik (KJPK) auf dem Area! der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK). Nach dem Willen der lnitiantinnen und lnitianten soll ein anderer Standort im Zentrum von Basel, vorzugsweise in der Nähe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB), in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus wird gefordert, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Erwachsenen psychiatrie orga n isatorisch u na bhäng ig gefüh rt wird. Die durch die lnitiative aufgeworfenen Standortfragen sowie die aktuellen Fragestellungen über Herausforderungen und Bedürfnisse der Jugend- und Kinderpsychiatrie sind nach Auffassung des Regierungsrates in einem Bericht an den Grossen Rat zu erörtern. Dieser Bericht bietet Gelegenheit für eine Auslegeordnung und Diskussion über die Ausgangslage, die Standortevaluation sowie Perspektiven der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ferner sind die Auswirkungen bei einer Annahme der lnitiative zu erläutern. Seite 6/8
7 6. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Besch lu ssentwu rfes. lm Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt,/-^, - vdr*4"*c t Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-G uggenbühl Staatsschreiberin Beilage E ntwu rf G rossratsbesch luss Seite 7/8
Kantonale Volksinitiative «Recht auf Wohnen»
An den Grossen Rat 17.0913.01 PD/P170913 Basel, 27. September 2017 Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2017 Kantonale Volksinitiative «Recht auf Wohnen» Bericht über die rechtliche Zulässigkeit und
Kantonale Initiative für eine freie Wahl aller Wahlpflichtfächer in der Sekundarschule ; Zustandekommen
An den Grossen Rat 15.0783.01 ED/P150783 Basel, 16. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 Kantonale Initiative für eine freie Wahl aller Wahlpflichtfächer in der Sekundarschule
Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden
An den Grossen Rat 15.1998.01 PD/P151998 Basel, 23. Dezember 2015 Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und
rechtlichen Zulässigkeit der Initiative Schutz vor Passivrauchen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.1296.01 JD/P071296 Basel, 20. Februar 2008 Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2008 Bericht zur rechtlichen Zulässigkeit der Initiative Schutz
Kantonale Volksinitiative «Mieterschutz am Gericht (JA zu bezahlbaren Mietgerichtsverfahren)»
An den Grossen Rat 16.1582.01 PD/P161582 Basel, 11. Januar 2017 Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2017 Kantonale Volksinitiative «Mieterschutz am Gericht (JA zu bezahlbaren Mietgerichtsverfahren)»
Neue Formulierung zur unformulierten Initiative zur Förderung der gleichberechtigten Zulassung zum Priesteramt (Kirchliche Gleichstellungsinitiative)
Römisch- Synode vom 25. März 2014 Trakt. 13 Nr. 522 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Neue Formulierung zur unformulierten Initiative zur Förderung der gleichberechtigten
An den Grossen Rat
An den Grossen Rat 16.1580.01 PD/P161580 Basel, 11. Januar 2017 Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2017 Kantonale Volksinitiative (Verfassungsinitiative) «Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr
Synopse. 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG. Entwurf für Vernehmlassungsverfahren. Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
Synopse 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 141.1 Gesetz
Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)
An den Grossen Rat 16.1388.01 16.5025.03 BVD/P165025 Basel, 7. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2016 Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)
An den Grossen Rat
An den Grossen Rat 15.1315.01 ED/P151315 Basel, 2. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2015 Ratschlag zur «Änderung des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) betreffend die Anpassung
Gemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.2252.02 BVD/P102252 Basel, 6. April 2011 Regierungsratsbeschluss vom 1. März 2011 Kantonale Volksinitiative JA zum Nichtraucherschutz ohne kantonale
Kantonale Volksinitiative «Nachhaltige und faire Ernährung» Bericht zur rechtlichen Zulässigkeit und zum weiteren Verfahren
An den Grossen Rat 15.2000.01 WSU/P152000 Basel, 9. März 2016 Regierungsratsbeschluss vom 8. März 2016 Kantonale Volksinitiative «Nachhaltige und faire Ernährung» Bericht zur rechtlichen Zulässigkeit und
Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung
Volksbegehren Rettet den Volksentscheid Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Hamburg, 24.3.2016 Das Volk möge beschließen: Artikel 1... Gesetzzur Änderung der Verfassung
Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1
Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
Lösungsraster: Staatsorganisationsrecht; Prüfung Master PMP HS Frage 1 Lösung Punkte max.
Frage 1 Lösung Ordnen Sie das folgende Dokument so genau - Es handelt sich um eine Verordnung, die sich in der systematischen Sammlung (SR) findet. Deshalb wie möglich in die Typologie der Verordnungen
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden 1)
Behördenzusammenarbeit BS/BL 8.300 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden ) Vom. Juni 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons
5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule»
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015 867. Kantonale Volksinitiative «Schutz der Ehe» (Gültigkeit und Verzicht auf Gegenvorschlag) 1. Zustandekommen
Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung
Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung vom 3. Dezember 1971 (Stand 3. Dezember 1971) 101.1 OGS 1973, 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: Im Zusammenhang mit der Wahl eines
Verträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen
5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen
Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp.
5 5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp. Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer
Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens
Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Die Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden
Aargauische Volksinitiative der SVP "Für die Stärkung der Schule Aargau!"
Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 24. August 2011 11.278 Aargauische Volksinitiative der SVP "Für die Stärkung der Schule Aargau!" Sehr geehrter Herr Präsident Sehr
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4
Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht
DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht)
DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht) Rechtsschutz Wahl Vereinigte Bundesversammlung (246) Wahl Bundesrat (7) Initiative Oberaufsicht Nationalrat Ständerat (200) (46) Bundesversammlung
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»
Vorwort... V. Inhaltsübersicht... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XV. Literaturverzeichnis... XIX
Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX Zeitschriftenverzeichnis... XXIII Gutachtenverzeichnis... XXV Kantonales Recht... XXVII
Übungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen. Fall 6. Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M.
Übungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen Fall 6 Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M. Themen 1. Verfassungsbegriff/-funktionen 2. Bundesrechtliche Anforderungen an Kantonsverfassungen 3. Grundsatz
Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse
Volksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk
Volksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk Reto Wyss Bildungs- und Kulturdirektor Medienkonferenz vom 10. Juli 2017, 10-11 Uhr, BKD, Dullikersaal Ausgangslage > 24. Juni 2016: Gesetzesinitiative «Bildungsreformen
5240 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Schutz der Ehe»
Antrag des Regierungsrates vom 18. November 2015 5240 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Schutz der Ehe» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des
Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )
46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966
EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE
Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr
Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Volksinitiative zur Änderung des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht betreffend das hindernisfreiere Bauen
Fall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Gemeindevertretung nicht
GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
Kantonsrat St.Gallen
Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 Expertenkommission Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte
Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen
Staatskanzlei Seminar vom 26. September 2012 Direkte Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Dr. Markus Bucheli
Allgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts
STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:
40.5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 8.0.997 (Stand 0.09.997) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 6 Absatz der Kantonsverfassung ) (KV), beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Stadtvertretung nicht einverstanden
vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
Bundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)
KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des
An den Grossen Rat 13.0599.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 13.0599.01 ED/P130599 Basel, 8. Mai 2013 Regierungsratsbeschluss vom 7. Mai 2013 Ratschlag betreffend Errichtung eines Neubaus für das Departement
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag)
Anhang 1 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) Vom [Datum] Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt
Gegengutachten Initiative zur Abschaffung der Sonderjagd
1 2 3 4 5 6 1 7 8 9 1 Kölz, ZBL, Band 83, Jg. 1982, S. 21 10 11 2 12 13 14 3 2 Schuler, Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, N 48 zu Art. 14 KV 3 Schuler, a.a.o. N
1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4
14.444 Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft
Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden
Staatskanzlei Informationen über die direkte Demokratie im und in den St.Galler Gemeinden Dr. Markus Bucheli und Dr. Benedikt van Spyk, Staatskanzlei St.Gallen Staatskanzlei 1. Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung
Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
Einwohnergemeinde Fislisbach
Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom
Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates
03.1666.03 REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates zum Ratschlag zu einer Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Übungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
Korporationsordnung 1. Juni 2012
Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung der Dorfkorporation Bronschhofen Vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Bronschhofen erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des
1 Allgemeine Bestimmungen
5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen
Politische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
über die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen
Staatskanzlei Rechtsdienst Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen 1. Eingang der Unterschriftenliste bei der Gemeinde / Eingangsvermerk Die Prüfung der Stimmberechtigung
An den Grossen Rat 07.0478.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.0478.01 JD/P070478 Basel, 4. April 2007 Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2007 Ratschlag und Entwurf zu Änderungen des Advokaturgesetzes (Anpassung
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
II. offentiich-rechtiiche AbteiIung
8undesgericht Tribunal Tribunale Tribunal federal federale federal 2C t 3/201 5 Urteil vom 14. Januar 2015 II. offentiich-rechtiiche AbteiIung Besetzung Bundesrichter Zund, Prasident, Gerichtsschreiber
GEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung
Az.: Seite 1 an am TOP 1. Gemeinderat - öffentlich - 23. März 2015 Nr.: (zuständiges Organ) (Sitzungsdatum) - Beratung und Beschlussfassung : Der Gemeinderat beschließt: Das Bürgerbegehren zur Frage Sind
Die politischen Rechte
Die politischen Rechte 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Begriff der politischen Rechte Die politischen Rechte umfassen die Gesamtheit aller Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )
704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag
Repetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2
Repetitorium Grundzüge des Rechts 851-0708-00 Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2 Vorstellung - Professur für öffentliches Recht www.ruch.ethz.ch Prof. Dr. A. Ruch Caroline Aeberli lic. iur. Thomas Elmiger
Fall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
Fall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung
b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates;
8.0 Verordnung zum Spitalgesetz (Spitalverordnung) vom 6. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 und 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Nicht-Zustandekommen
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
Vorlage an den Landrat
Vorlage an den Landrat Titel: Rechtsgültigkeit der formulierten Verfassungsinitiative «Stimmrecht für Niedergelassene» Datum: 13. Dezember 2016 Nummer: 2016-401 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts Links: