Erläuterungen. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)

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1 Quelle: SenGesUmV Stand: Erläuterungen zum Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl.S.1045), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S.467) Zu 1 (Geltungsbereich) 1 enthält die Zweckbestimmung des Gesetzes. Er regelt landesrechtlich die Ladenöffnungszeiten in Berlin und die damit im Zusammenhang stehende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Verkauf von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Die Vorschriften für die Beschäftigung betreffen nur das Verkaufspersonal. Für sonstiges Personal im Einzelhandel, das z.b. in der Buchhaltung oder mit Lagerarbeiten tätig ist, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Nicht erfasst werden der Verkauf im Internet, im Versandhandel oder bei Werbeverkaufssendungen im Fernsehen und der Verkauf in Hofläden landwirtschaftlicher Betriebe. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1: Nummer 1 übernimmt den Begriff der Verkaufsstelle aus dem Ladenschlussgesetz. Auf eine abschließende Aufzählung wie im Ladenschlussgesetz wurde verzichtet. Nummer 2: Unter die Vorschriften fallen auch sonstige Verkaufseinrichtungen wie Basare und andere Räumlichkeiten, falls in ihnen ebenfalls Waren gewerblich angeboten werden. Die Bedingung, dass von einer festen Stelle aus ständig Waren an jedermann angeboten werden, wurde beibehalten. Der Verkauf an jedermann ist gleichbedeutend mit öffentlichem Verkauf, zu dem jeder ohne (oder nur mit geringer) Einschränkung Zutritt hat. Nummer 3 dient der Definition des Begriffes außerhalb von Verkaufsstellen. Absatz 2 dient der Definition des Begriffes Anbieten. In Absatz 3 wird das Sortiment des Reisebedarfs weitgehend aus dem Ladenschlussgesetz übernommen. Hinsichtlich des Fotozubehörs wurde der technische Fortschritt berücksichtigt. Reisetoilettenartikel sind Artikel, die der Körperpflege dienen. Die Beschränkung des Wertes des angebotenen Spielzeugs soll den Verkauf z.b. von Spielkonsolen, Autorennbahnen und anderem hochwertigen Spielzeug ausschließen. In der nachfolgenden Tabelle werden beispielhaft Waren genannt, die das zulässige Sortiment des Reisebedarfs näher erläutern: Gesetzliches Sortiment Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre Schreibmaterialien, Andenken Tabakwaren Blumen Reisetoilettenartikel Keine e-book- Geräte Erläuterungen Gesamtes Schreibsortiment, Glückwunschkarten Darunter zählen Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge wie Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches. Schnittblumen und Topfpflanzen, Übertöpfe Pflegende und dekorative Kosmetik, nur Haarschmuck - kein sonstiger Schmuck, Hygieneartikel, Parfüm. Z:\Fischer-Ablage\Laden-Öffnungszeiten\2010_Änderung Ladenöffn_Gesetz Berlin\Kommentar 2010_Sen Ges.doc

2 - 2 - Bedarf für Reiseapotheken Verbrauchsmaterial für Filmund Fotozwecke Tonträger Spielzeug geringen Wertes Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen ausländische Geldsorten Medikamenten und Medizinprodukte, die in Drogerien verkauft werden dürfen. Filme, Batterien, Speichermedien für Foto- und Videokameras Hörbücher, leere und bespielte CD s, Die Beschränkung des Wertes des angebotenen Spielzeugs soll den Verkauf z.b. von Spielkonsolen, Autorennbahnen und anderem hochwertigen Spielzeug ausschließen. Der Verkauf elektronischer Spiele ist nur zulässig, wenn sie von mobilen Geräten gespielt werden können (kein Zubehör für Playstations, die an den Fernseher angeschlossen werden müssen). Kleine Menge entspricht dem Bedarf eines Haushaltes. Das Sortiment, das auf Fernbahnhöfen auch an Sonn- und Feiertagen verkauft werden darf, wird durch 5 Nr.3 erweitert. Die in Absatz 4 definierten Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte können sowohl im Freien als auch in Räumen stattfinden. Entscheidend ist die Wahrung eines Marktcharakters, der durch eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern, die von Ständen aus Kunstgegenstände, Kunsthandwerk, Antiquitäten und Gebrauchtwaren anbieten, gekennzeichnet ist. Eine wertmäßige Beschränkung für die angebotenen Waren wird nicht vorgenommen. Statt des umgangssprachlich gebräuchlichen Begriffs Flohmärkte wurde der Begriff Gebrauchtwarenmärkte benutzt, da Flohmärkte auch das Angebot geringwertiger Neuwaren zulassen. Das ist ausdrücklich nicht gewollt. Absatz 5 dient der Definition der Feiertage. Absatz 6: Die Berliner Fernbahnhöfe, auf denen das erweiterte Sortiment nach 5 Nr.3 verkauft werden darf, werden abschließend aufgeführt. Die Bahnhöfe mit langlaufenden Regionalzügen, die den Fernbahnhöfen gleichgestellt werden, werden nur beispielhaft ( wie ) genannt. Eine Gesetzesbegründung aus dem Abgeordnetenhaus liegt dazu nicht vor. Es kann nur vermutet werden, dass man eine Gesetzesänderung vermeiden wollte, wenn nachweislich Bahnhöfe diese Bedingung nicht mehr erfüllen oder andere Bahnhöfe mit langlaufenden Regionalzügen neu dazukommen. Zu 3 (Allgemeine Ladenöffnungszeiten) Absatz 1 ermöglicht unbegrenzte Öffnungszeiten an Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember (siehe Abs. 2), sofern dieser auf einen Werktag fällt. Die Verkaufsstellen können somit grundsätzlich an allen Werktagen rund um die Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Arbeitnehmerbeschäftigung am Samstag und vor Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, nach Uhr nicht zulässig ist. Siehe Begründung zu Absatz 4. Absatz 2 bestimmt, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, sofern das Gesetz in den 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt. Am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, darf bis Uhr geöffnet sein. Der Artikel 140 des Grundgesetzes bindet den Gesetzgeber und verpflichtet ihn, durch gesetzliche Regelungen zu gewährleisten, dass die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung dienen können. Der Einzelhandel nimmt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen insofern keine Sonderstellung ein. Absatz 4: Die Regelung, die aus dem Ladenschlussgesetz übernommen wurde, erlaubt ein Zuendebedienen der Kunden. Der Absatz 4 kann jedoch nur bei den durch die 4 und 6 zugelassenen besonderen Ladenöffnungszeiten Anwendung finden.

3 - 3 - Die Verkaufsstellen dürfen nach dem Berliner Gesetz an allen Werktagen von 0.00 bis Uhr geöffnet haben. Dagegen ist die Öffnung an Sonn- und Feiertagen jedoch nur unter den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen möglich: Regel - Ausnahme Gebot; eine Öffnung ist nur aus einem besonderen Sachgrund zulässig, dieser muss geeignet sein, ein Abweichen von der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. Ein Bedienen der Kundinnen und Kunden an einem Samstag oder vor einem Wochenfeiertag nach Uhr führt regelmäßig zu einer unzulässigen Beschäftigung von Verkaufspersonal an Sonn- und Feiertagen und verstößt damit gegen die im Grundgesetz geforderte Arbeitsruhe an diesen Tagen, aber auch gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Darüber hinaus besteht weiterhin nach 7 Absatz 1 die Möglichkeit, bei zulässiger oder zugelassener Sonntagsöffnung nach den 4 und 6 das Verkaufspersonal für weitere 30 Minuten mit unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zu beschäftigen. Zu 4 (Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, in den nachfolgend aufgeführten Fällen von dem für Sonnund Feiertage geltenden Schließungsgebot für ein festgelegtes Sortiment abzuweichen. Nummer 1: Seit 2006 wird der Verkauf eines abgegrenzten Sortiments in der ganzen Stadt, an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr, in der Zeit von bis Uhr, am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, jedoch nur von bis Uhr zugelassen. Das Sortiment umfasst, aufgrund der Hauptstadtfunktion Berlins, Andenken aus allen Gebieten Deutschlands. Darunter zählen Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge wie Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches. Dazu zählen auch Fanartikel z.b. von Fußballvereinen. Bedarfsartikel zum alsbaldigen Verbrauch sind beispielsweise Sonnenschutzmittel, Anti- Mückenspray, Wundpflaster. Es dürfen nur Artikel verkauft werden, die dem üblichen Bedarf der Touristinnen und Touristen entsprechen. Sonstige Bedarfsartikel, die z.b. für die Führung eines Haushalts benötigt werden- wie z.b. große Waschmittelpackungen -, dürfen nicht verkauft werden. Lebensmittel zum sofortigen Verzehr sind beispielsweise Getränke, Süßwaren, Eis, Konditorwaren, belegte Brötchen, Imbissangebote und frisches Obst. Es dürfen einzelne Sortimente oder das gesamte Sortiment angeboten werden, jedoch keine Waren, die im Gesetz nicht aufgeführt werden. Nummer 2 dient der rechtlichen Klarstellung. Im Ladenschlussgesetz waren die Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen öffentlich zugänglicher Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Theatern, Kinos und Sportanlagen nicht ausdrücklich geregelt. Da hierbei kein Verkauf an jedermann stattfand, galt der Verkauf, sofern er hinter der Einlasskontrolle stattfand und als Zubehörverkauf angesehen werden konnte, als zulässig. Die zu diesem Thema immer wieder aufkommenden Unsicherheiten und Anfragen sollten sich durch die Vorschrift im Berliner Ladenöffnungsgesetz erübrigen. Diese Vorschrift erlaubt die Öffnung von Verkaufsstellen auf dem Gelände oder in dem Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums zur Versorgung der Besucher während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer. Um diesem Versorgungsanspruch gerecht zu werden, muss es sich bei den zum Kauf angebotenen Artikeln daher um Waren handeln, die nur akzessorisch zur Hauptleistung (Veranstaltung, Museum) angeboten werden und nicht die Hauptleistung darstellen, themenbezogen sind (Fahnen der Fußballklubs beim Fußballspiel),

4 - 4 - den Genuss der Hauptleistung erhöhen oder ergänzen (Ausstellungskataloge, Fanartikel, Andenken, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, Leuchtstäbe zum Schwenken etc.), nach allgemeiner Verkehrsauffassung notwendig oder üblich sind. Das ist z.b. der Fall beim Verkauf von Süßigkeiten in Kinos und Theatern, Badeutensilien in Schwimmbädern etc. Es kann sich also bei dem Warensortiment nur um geringwertige Waren handeln, die entweder sofort verzehrt oder aber sofort verwendet werden können. Ihr Verkauf ist nur als Zubehör zur Hauptleistung (Veranstaltung, Museum) zulässig. Der mit dieser Vorschrift privilegierte Verkauf darf nicht den Charakter einer Hauptleistung einnehmen, sondern muss dieser gegenüber eine untergeordnete, dienende Rolle spielen. Er ist immer nur dann zulässig, wenn damit ein Bedürfnis für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung gedeckt wird. Eine Wettbewerbsverzerrung muss angesichts des begrenzten Warensortiments ausgeschlossen sein. Siehe dazu Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin VG 35 A In Nummer 3 wird der Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren für eine begrenzte Stundenzahl für zulässig erklärt. Er war bereits nach 12 des Ladenschlussgesetzes und der darauf basierenden Berliner Verordnung zulässig. Anders als im Ladenschlussgesetz wurden nunmehr einheitliche und längere Öffnungszeiten für alle Sortimente zugelassen, da die bisherige Regelung unübersichtlich und wenig praktikabel war. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Bäcker- und Konditoren, sofern sie eine Gaststättenanmeldung haben, auch über die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeiten hinaus, zubereitete Speisen und Getränke anbieten dürfen. Brot und nicht belegte Brötchen dürfen jedoch während der erweiterten Öffnungszeiten nicht verkauft werden. Merkblatt: Information für Gartenmärkte: Der Begriff Blumen und Pflanzen ist weit zu fassen. Darunter fallen sowohl Schnittblumen, Topfpflanzen, Balkon- und Beetpflanzen als auch Trockenblumengestecke, Hecken und Sträucher. Waren, die darüber hinaus üblicherweise in Gartenmärkten angeboten werden, wie Schubkarren, Gartenmöbel, Gartengeräte, Erde, Dünger, Schädlingsbekämpfungsmittel, Balkonkästen, Rankgitter etc. dürfen jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen verkauft werden. Zulässig wäre allenfalls ein eng begrenztes, geringwertiges Angebot an Zubehörgegenständen, wie z.b. Glückwunschkarten, die üblicherweise im Kassenbereich angeboten werden. Der Anteil der dafür benötigten Fläche darf nur in einem niedrigen Promillebereich liegen. Es dürfen nur Verkaufsstellen öffnen, die ausschließlich das begrenzte Sortiment anbieten. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn an den verbotenen Waren ein Hinweis steht, dass sie an diesen Tagen nicht angeboten werden dürfen. Diese Waren müssen deutlich und unzugänglich für die Kunden von den zulässigen Waren abgetrennt werden. Eine Voraussetzung für die Öffnung ist ein separater Eingang des Gartenmarktes. Der Zugang durch einen Baumarkt ist grundsätzlich unzulässig, da dieser wie auch schon bisher an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein muss. In Nummer 4 wird geregelt, dass das sonn- und feiertägliche Schließungsgebot des 3 Abs. 2 Nr. 1 für Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten nur für den Sonderfall, das der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, durchbrochen wird. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Bevölkerung sich mit frischen Lebensmitteln für die nachfolgenden Weihnachtsfeiertage eindecken kann.

5 - 5 - In Nummer 5 wird das gewerbliche Anbieten auf Kunst- und Gebrauchtwarenmärkten in der Zeit von 7.00 bis Uhr zugelassen. Bis 2006 haben die Bezirke dazu Ausnahmegenehmigungen erteilt. Durch Aufnahme in das Gesetz entfällt der Verwaltungsaufwand. Private Gebrauchtwarenmärkte werden durch die Berliner Feiertagsschutzverordnung privilegiert. Kunstund Gebrauchtwarenmärkte brauchen für das Anbieten von Waren auf öffentlichem Straßenland eine Genehmigung vom Tiefbauamt. Über die Untersagung dieser Genehmigung können die Bezirke das Anbieten an bestimmten Orten und an bestimmten Sonn- und Feiertagen (z.b. im Advent) regeln. Jahrmärkte u.a. Märkte werden nach der Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde festgesetzt. Sie fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz. Merkblatt: Welche Waren dürfen auf Kunstmärkten und sog. Designermärkten an Sonn- und Feiertagen angeboten werden? 1. Gesetzliche Grundlagen: a) 2 Abs. 4 BerlLadÖffG: Ein Kunst- und Gebrauchtwarenmarkt ist ein zeitlich begrenzter Markt, auf dem Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren gewerblich von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Marktes werden abschließend durch dieses Gesetz geregelt... b) 4 Abs. 1 Nr. 5 BerlLadÖffG: An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen 5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis Uhr. c) Definitionen zur Abgrenzung von Kunst, Kunsthandwerk, Kunstgewerbe und Design Kunst: Erzeugnis künstlerischen, kreativen Schaffens. Der umgangssprachliche Gebrauch von Kunstwerk bezeichnet als schön empfundene Eindrücke aus nahezu allen Bereichen. Kunstwerke (Kunstgegenstände) sind Unikate. Ein Künstler handelt nicht gewerblich, wenn er die von ihm selbst gefertigten Kunstgegenstände verkauft (ihr Verkauf fällt somit nicht unter das BerlLadÖffG). Er kann seine Kunstwerke an Sonntagen auf einem Kunstmarkt verkaufen. Nach dem BerlLadÖffG darf auch ein gewerblicher Händler fremde Kunst auf dem Kunstmarkt verkaufen. Kunsthandwerk: Der Begriff Kunsthandwerk steht für jedes Handwerk, für dessen Ausübung künstlerische Fähigkeiten maßgebend und erforderlich sind. Die Produkte des Kunsthandwerks sind in eigenständiger, handwerklicher Arbeit und nach eigenen Entwürfen gefertigte Unikate (Kleinkunst/Autorenprodukte). Auch sind meist Gestalter und praktisch Ausführender (Hersteller), ein und dieselbe Person. Kunstgewerbe: Es werden Gebrauchsgegenstände in Serie, maschinell (industriell) und nach fremden Entwürfen gefertigt. Designer: Der Designer formt und gestaltet Medien wie Fotografien, Filme, Webseiten oder Produkte, die meist seriell gefertigte Gebrauchsgegenstände der unterschiedlichsten Art sind, wie etwa Bekleidung, Möbel, Haushaltsgegenstände, Autos, Schmuck und Werkzeuge. Designer entwerfen vorwiegend Prototypen für die Serien- und Massenproduktion Der Begriff Designermarkt ist für die Klärung der Rechtsfrage insoweit irreführend, als auf den betreffenden Märkten vorwiegend Kunst, Erzeugnisse des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes angeboten werden. Erzeugnisse von Designern (Vorlagen für Serienproduktionen) werden i.d.r. nicht angeboten, dafür aber industriell hergestellte Waren (z.b. T-Shirts mit Ampelmännchen).

6 Kriterien für ein gesetzeskonformes Warenangebot auf Kunstmärkten a) Nach 2 Abs. 4 BerlLadÖffG dürfen auf einem Kunstmarkt Kunstgegenstände und Kunsthandwerk gemäß der unter 1 c) aufgeführten Definitionen angeboten werden. b) Kunstgegenstände (Kunstwerke): Werden von einem Künstler gefertigt und dürfen auf Märkten nach 2 Absatz 4 verkauft werden. c) Kunsthandwerk unterscheidet sich vom Kunstgewerbe durch folgende Parameter: Kunsthandwerk eigener Entwurf Unikat/Kleinserie manuelle, eigene Fertigung Kunstgewerbe fremder Entwurf Serie industrielle Fertigung Damit kann eindeutig bestimmt werden, welche Warensortimente auf den Kunstmärkten angeboten werden dürfen. Kunstgewerbliche Erzeugnisse dürfen nicht angeboten werden! Die Einhaltung des Warensortimentes muss vom zuständigen Veranstalter überprüft und sichergestellt werden. Sowohl der Verstoß des Händlers als auch der des Veranstalters gegen die Vorschriften des BerlLadÖffG sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes und können mit Bußgeld geahndet werden. 3. Prüfung, die vom Veranstalter eines Kunstmarktes vorgenommen werden muss: Handelt es sich um Kunst, die von einem Künstler oder von einem mit Kunst handelnden gewerblichen Händler angeboten wird? Bei Ja zulässig. Handelt es sich um Kunsthandwerk, das von dem Kunsthandwerker selbst oder von einem mit Kunsthandwerk handelnden gewerblichen Händler angeboten wird? Bei Ja zulässig. Kunstgewerbliche Erzeugnisse dürfen nicht angeboten werden. Alle Waren, die sich unter diese Kriterien einordnen lassen, können auf einem Kunstmarkt gem. 4 Abs.1 Nr. 5 an Sonn- und Feiertagen verkauft werden. Auch die sich selbst als Designer bezeichnenden Händler können auf Kunstmärkten Waren verkaufen, sofern diese die genannten Kriterien erfüllen also entweder Kunst oder Erzeugnisse des Kunsthandwerks sind. Absatz 2: In Nummer 1 wird außerhalb von Verkaufsstellen das Anbieten von leichtverderblichem, erntefrischem Obst und Gemüse durch den Erzeuger zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis Uhr zugelassen. Diese Regelung wurde mit dem Land Brandenburg abgestimmt, da, durch die räumliche Nähe bedingt, vorrangig landwirtschaftliche Anbieter aus dieser Region Erdbeeren, Spargel u. a. an stundenweise aufgestellten Ständen auf Berliner Straßen verkaufen. In Nummer 2 wird außerhalb von Verkaufsstellen auch das Anbieten von Weihnachtsbäumen an den Adventssonntagen für zulässig erklärt. Absatz 3 enthält die Feiertage, an denen nicht geöffnet werden darf. Sie waren schon im Ladenschlussgesetz geschützt. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften darf wie bisher auch an diesen Tagen stattfinden. Das Schließungsgebot für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte ist

7 - 7 - an die Berliner Feiertagsschutzverordnung angelehnt, die nur für private Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte Anwendung findet. Gemäß 2 Abs. 4 gilt das BerlLadÖffG nur für gewerbliches Anbieten. Zu 5 (Besondere Verkaufsstellen) Nummer 1 regelt die Öffnungszeiten für Apotheken. Sie dürfen an allen Tagen im Jahr für die Abgabe von Arzneimitteln und den Verkauf apothekenüblicher Waren uneingeschränkt öffnen. Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken definiert den Begriff apothekenübliche Waren und regelt die Dienstbereitschaft der Apotheken. Nummer 2 lässt zu, dass Tankstellen durchgehend geöffnet sein dürfen. An Sonn- und Feiertagen darf wie bisher nur ein eingeschränktes Sortiment (Reisebedarf aus 2 Absatz 3) verkauft werden. Nummer 3 regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen auf Verkehrseinrichtungen. So darf an Sonn- und Feiertagen auf Personenbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals Reisebedarf gemäß 2 Absatz 3 verkauft werden. Zu den Personenbahnhöfen zählen auch S- und U-Bahnhöfe. Ein Busterminal ist eine Endstation von Busfernreisen in einem Gebäude. Die Verkaufsstelle muss auf einem Bahnsteig liegen oder es muss der direkte Zugang von der Eingangshalle des Bahnhofs in die Verkaufsstelle möglich sein. Diese Rechtsauffassung wurde vom OVG Berlin mit Urteil vom (OVG 1 B ) verkündet. Anders als in ländlichen Gebieten, wo Regionalbahnhöfe am Rande der Ortschaften liegen und einen Bahnhofvorplatz mit wenigen ansässigen Verkaufsstellen haben, liegen in Berlin außerhalb eines Bahnhofes sofort die Einkaufsstraßen mit zahlreichen Geschäften. Es lag nicht in der Absicht des Berliner Gesetzgebers Verkaufsstellen hinsichtlich der Öffnungszeiten zu privilegieren, nur weil sie neben einem Bahnhof liegen. Urteile aus Flächenländern, denen andere Landesgesetze sowie andere örtliche Gegebenheiten zugrunde liegen, sind daher auf Berlin nicht anwendbar. Auf Fernbahnhöfen, die namentlich in 2 Absatz 6 aufgezählt werden, dürfen über den Reisebedarf des 2 Absatz 3 hinaus Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel sowie Sehhilfen angeboten werden. Unter Waren des täglichen Verbrauchs fallen alle Lebensmittel, alle Drogerieartikel, also auch Waschpulver, Reinigungsmittel, Haarfärbemittel etc., dh., alle Dinge des allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarfs, der täglich verbraucht wird. Damit dürfen keine Textilien und Schuhe, Haushaltsgeräte, Möbel, Sportartikel u. Ä. angeboten werden. Unter Geschenkartikel werden u.a. Schmuck und Uhren, Fantasy- Figuren, Raumdufträucherstäbchen, kleine Innenraumdekorationen, Kunstblumen und Kerzen verstanden. Optiker dürfen öffnen. Hinsichtlich der Sortimente, die auf Fernbahnhöfen und dem Flughafen Tegel verkauft werden dürfen, wird deutlich zwischen Gebrauch und Verbrauch unterschieden. Auf dem Flughafen Tegel darf über die Waren aus Nummer 3 Satz 1 und 2 hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden. Die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Fernbahnhof Berlin-Zoologischer Garten und dem Flughafen Berlin-Tegel wurde mit Inkrafttreten des BerlLadÖffG 2006 aufgehoben. Daher musste der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln an Sonn- und Feiertagen auf dem Flughafen Tegel unter der Prämisse, dass kein von dem Landesgesetz Betroffener schlechter gestellt werden soll als vorher, in dieses Gesetz aufgenommen werden. Diese Privilegierung des Flughafens Tegel läuft mit Schließung des Flughafens im Jahr 2012 aus.

8 - 8 - Zu 6 (Weitere Ausnahmen) In Absatz 1 wird die Anzahl der Sonn- oder Feiertage, die jährlich von der zuständigen Senatsverwaltung im öffentlichen Interesse für den Verkauf freigegeben werden können, von vier auf acht erhöht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Freigabe einer Anzahl von acht flächendeckenden Ausnahmen unter dem gewählten Schutzkonzept nicht beanstandet. Ergänzend wird eine uhrzeitliche Begrenzung von bis Uhr eingeführt, in der diese Ausnahmen zugelassen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht äußerte in seiner Urteilsbegründung zwar Bedenken wegen der weiten, allgemein gehaltenen Voraussetzung (im öffentlichen Interesse) für die Ausnahmeregelung des 6 Absatz 1, gab jedoch den Hinweis, dass statt der Verwerfung dieser Vorschrift die schonendere Möglichkeit sei, eine eigene uhrzeitliche Begrenzung von bis Uhr zu verlangen und die Vorschrift mit der bestehenden Interpretation unverändert zu lassen. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Interesses entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes auszulegen. Das bedeutet, dass nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen können. Neu ist, dass maximal zwei Sonn- oder Feiertage pro Monat zugelassen werden dürfen, die außerdem nicht unmittelbar aufeinander folgen dürfen. Da das Berliner Ladenöffnungsgesetz keine weitere Ermächtigung für behördliche Ausnahmegenehmigungen vorsieht, jedoch in längeren Zeitabständen immer wieder Veranstaltungen von großer Bedeutung für die Stadt stattfinden, ist es notwendig, auch für derartige Gelegenheiten die Möglichkeit für Geschäftsöffnungen zu schaffen, die sich an den Veranstaltungszeiten orientieren können und über die Zeit von bis Uhr hinausgehen dürfen. Hierfür verlangt das Bundesverfassungsgericht ein herausragendes gewichtiges öffentliches Interesse 1. In 6 wurden die Absätze 1 und 3 um dieses Kriterium erweitert. Für die ganze Stadt bedeutungsvolle Ereignisse, die die im Urteil geforderten Voraussetzungen erfüllen, finden nicht jedes Jahr statt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass von der Vorschrift nicht regelmäßig Gebrauch gemacht werden wird. Bei Vorliegen eines herausragenden gewichtigen öffentlichen Interesses kann außerdem die Öffnung von Verkaufsstellen an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Absatz 1 enthält außerdem eine Liste der Feiertage, an denen keine Sonderöffnung zugelassen werden darf. Hinsichtlich Absatz 2 kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass diese Regelung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes verfassungsrechtlich weder für sich gesehen noch im schutzkonzeptionellen Kontext zu beanstanden sei. Wegen der örtlichen Begrenzung sind diese Öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Sonn- oder Feiertages. Es kann hingenommen werden, dass die im Gesetz geforderten Voraussetzungen lediglich von eingeschränktem Gewicht sind, weil sie jeweils auf konkrete Verkaufsstellen und ein Jubiläum oder auf Feste im Straßenzugsbereich abheben. Auch besteht wegen des sechstägigen Vorlaufs der Anzeige eine ausreichende Möglichkeit zur Kontrolle und gegebenenfalls zum Einschreiten der Verwaltung. Dass damit gerade in einem überwiegend städtisch strukturierten Land ein so genannter Flickenteppich entstehen kann, auf dem aufs Jahr gesehen irgendwelche Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot immer geöffnet haben, erscheint bei dieser Lösung unvermeidlich, aber hinnehmbar. Daher lässt sich nicht sagen, diese Ausnahme unterschreite ein als hinreichend zu erachtendes Mindestschutzniveau. 2 Nach Absatz 2 müssen drei Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme erfüllt sein: 1. Mit den zwei Sonntagsöffnungen wird Verkaufsstellen die Möglichkeit gegeben, aus den in der Vorschrift genannten Anlässen ausnahmsweise zu öffnen. Firmenjubiläen und Straßenfeste sind als Beispielanlässe im Gesetz genannt, es kann aber auch ein anderes besonderes Ereignis als Anlass für eine Sonderöffnung dienen. Das BVerfG hatte hierzu festgestellt, dass es bei der Ausnahme nach 6 Abs.2 hingenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen nur von geringem Gewicht sind, da sie nur von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charak- 1 BVerfG, 1 BvR 2857/07 vom , Absatz-Nr BVerfG, 1 BvR 2857/07 vom , Absatz-Nr. 187

9 - 9 - ter des Tages sind. Zu den im Gesetz genannten besonderen Ereignissen könnte beispielsweise die Berlinale zählen, die eine Öffnung von Verkaufsstellen im unmittelbaren Festbereich rechtfertigen würde. Es muss also ein Anlass für eine Öffnung an einem Feiertag vorhanden sein. Ein Feiertag an sich (z.b. der 3. Oktober, der 2. Januar oder der Welttag des Buches) kann allein eine Verkaufsstellenöffnung nicht rechtfertigen. Anlass für eine Öffnung z.b. wegen des Welttages des Buches könnten Buchlesungen mit bekannten Autoren sein. 2. Das besondere Ereignis muss im Umfeld der jeweiligen Verkaufsstelle stattfinden. Es genügt für eine Öffnung nicht, dass in benachbarten Stadtbezirken große Veranstaltungen stattfinden. Das besondere Ereignis muss also einen zumindest örtlichen Bezug zur jeweiligen Verkaufsstelle haben, damit eine Sonn- und Feiertagsöffnung gerechtfertigt ist. Unter Straßenfesten werden die in der Gewerbeordnung definierten Volksfeste, festgesetzte Spezialmärkte oder Jahrmärkte verstanden. Das Festgebiet ist ein definierter Bestandteil eines Festsetzungsbescheides, einer straßenverkehrsbehördlichen oder sonstigen Erlaubnis einer Berliner Behörde. Verkaufsstellen, die ein Straßenfest zum Anlass für eine Sonntagsöffnung nehmen, müssen ihren Standort im Festgebiet haben. 3. Die Verkaufsstelle muss dem zuständigen Bezirksamt die beabsichtigte Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher anzuzeigen. Der Gesetzgeber hat die Anzeigepflicht von 6 Tagen auf zwei Wochen verlängert, damit den Bezirken ausreichend Zeit zur Prüfung des Anlasses zur Verfügung steht und der Verkaufsstelleninhaberin oder dem Verkaufsstelleninhaber im Falle der Ablehnung Zeit für eine Änderung seiner Planungen bleibt. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, um eine telefonische Anzeige, deren Eingang später nicht nachprüfbar ist, auszuschließen. Die besonders geschützten Feiertage aus Absatz 1 dürfen auch nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden. Die Ausnahmemöglichkeiten des 6 verpflichten keine Verkaufsstelle, von den Möglichkeiten zur Sonn- oder Feiertagsöffnung Gebrauch zu machen. Andererseits besteht von Seiten der Verkaufsstellen auch kein Anspruch auf eine Gewährung von jährlich zehn verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen. Entscheidend sowohl für den Erlass von Allgemeinverfügungen als auch für das individuelle Anzeigen der Sonntagsöffnung ist das Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Das bedeutet, dass es auch Jahre mit weniger als zehn verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen geben kann. Absatz 3: Zur Gewährleistung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen die Regel sein muss, wird ein neuer Absatz 3 angefügt, in dem bestimmt wird, dass keine Öffnung an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen erfolgen darf. Es darf auch nur an maximal zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich auf die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes hingewiesen. Darüber hinaus eröffnet die generelle Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht wird dem wesentliche Bedeutung für das individuelle Wohlbefinden und die gesundheitliche Stabilität beigemessen. 3 Der Forderung nach Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und Schutz des Verkaufspersonals vor einer hohen Belastung durch häufige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wird durch diese neue Regelung Rechnung getragen. Die Regelung bezieht sich auf die jeweilige Verkaufsstelle. Zeigt z. B. eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler eine Sonntagsöffnung aus Anlass eines Jubiläums oder Straßenfestes an ( 6 Absatz 2) und wird für den darauffolgenden Sonntag eine Geschäftsöffnung durch Allgemein- 3 BVerfG, 1 BvR 2857/07 vom , Absatz-Nr. 146

10 verfügung zugelassen ( 6 Absatz 1), so kann er, um die Bedingung aus Absatz 3 Satz 1 zu erfüllen, nur an einem der beiden Sonntage öffnen. Er darf nicht an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen und/oder Feiertagen öffnen. Das gilt jedoch nicht, wenn durch eine Allgemeinverfügung aus Anlass eines herausragend gewichtigen, im öffentlichen Interesse liegenden Ereignisses mehrere aufeinanderfolgende Sonntage zugelassen werden. In diesem Fall kann die Verkaufsstelle an allen durch Allgemeinverfügung zugelassenen, aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen öffnen. Für die dann unmittelbar darauffolgenden Sonn- oder Feiertage gelten dann wieder die Bedingungen des Absatzes 3 Satz 1, d.h. die individuell auswählbaren Sonntage dürfen nicht unmittelbar auf die durch Allgemeinverfügung nach Absatz 1 Satz 2 freigegebenen Sonntage folgen. Zu 7 (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Durch Absatz 1 wird die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur mit Verkaufstätigkeiten während der zulässigen und zugelassenen Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten ( 4, 6) erlaubt. Für Beschäftigte anderer Berufsgruppen, die für den reibungslosen Ablauf der Sonderöffnungszeiten sorgen (z.b.: innerbetrieblicher Transport, Warenausgabestellen) gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die zuständigen Bezirksämter können für diesen Personenkreis Ausnahmegenehmigungen nach 13 Absatz 3 Nummer 2 a) erteilen, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Eine zusätzlich durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz zugelassene Sonntagsöffnung könnte diese Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz rechtfertigen. Buchhaltungspersonal u.ä. dürfen an Sonn- und Feiertagen jedoch nicht beschäftigt werden, da diese keine Arbeiten verrichten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Für sie gilt weiterhin das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen des Arbeitszeitgesetzes. Weiterhin wird nach zulässigen und zugelassenen Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ( 4, 6) eine Weiterbeschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten für weitere 30 Minuten zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zugelassen. Auch diese Vorschrift gilt nur für das Verkaufspersonal. Für die Länge der Arbeitszeit, der Ruhepausen, der Ruhezeiten und für die Ausgleichsregelungen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten sowohl für das Verkaufspersonal als auch für das übrige Personal die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die Regelung im BerlLadÖffG für die 30minütige Weiterbeschäftigung des Verkaufspersonals über die zugelassenen Öffnungszeiten hinaus bedeutet aber nicht, dass die höchstzulässige Arbeitszeit nach 3 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden darf. In Absatz 2 ist die Freistellung des Verkaufspersonals an einem Sonnabend im Monat aus 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz übernommen worden. Während die Freistellung bisher nur vom Verkaufspersonal gewünscht werden konnte, besteht nun die Verpflichtung zur Gewährung eines freien Sonnabends im Monat, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das verlangen. Dieser Sonnabend soll in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden. Absatz 3 ist eine Regelung, die in Anlehnung an das Arbeitszeitgesetz in dieses Gesetz aufgenommen wurde. Durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz wird dem Verkaufspersonal eine größere Arbeitszeitflexibilität abverlangt. Verlängerte Öffnungs- und mithin spätere Arbeitszeiten werden die Problematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verschärfen. Artikel 12 Abs. 7 der Verfassung von Berlin verlangt, dass es Frauen und Männern zu ermöglichen ist, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Es soll daher für den Personenkreis, der Kinder unter zwölf Jahre oder anerkannt pflegebedürftige Angehörige alleine zu betreuen hat, eine Verschlechterung gegenüber der Arbeitssituation zu Zeiten des Bundes-Ladenschlussgesetzes vermieden werden. In Absatz 3 wird deswegen vorgeschrieben, dass der definierte Personenkreis auf eigenes Verlangen auch zukünftig nicht nach Uhr und an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden soll.

11 Absatz 4 verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Beschäftigungszeiten an Sonnund Feiertagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt bereits, dass jede über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss. Die Vorschrift im BerlLadÖffG dient der Klarstellung, dass die Aufzeichnungen auch für die gesamte Beschäftigungszeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist. Zu 8 (Aufsicht und Auskunft) Die Absätze 1 und 2 regeln die Überwachungsaufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Absatz 3 wurde nach Hinweisen von Seiten der bezirklichen Vollzugsbehörden aufgenommen. Es wird eine konkrete Vorschrift im Gesetz benötigt, damit die Bezirke bei Gesetzesverstößen unmittelbar handlungsfähig sind. Zu 9 (Ordnungswidrigkeiten) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die Bußgeldhöhe für die unzulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde der Bußgeldhöhe nach dem Arbeitszeitgesetz angepasst. Die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Öffnungszeiten und dem Verkauf des zulässigen Sortimentes ist der jeweilige Bezirk, für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ( LAGetSi ).

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