Vorlage zur Beschlussfassung. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin GesSozV II G An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) A. Problem Seit 1956 wird das Ladenschlussrecht in Deutschland durch das Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), neu gefasst am 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954),geregelt. Mit Urteil vom hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass das bundeseinheitliche Ladenschlussgesetz für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich ist. Durch die Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 ist die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten auf die Länder übertragen worden. Von der Möglichkeit, die Ladenöffnung in eigener Verantwortung zu gestalten, soll mit dem im Entwurf vorliegenden Berliner Ladenöffnungsgesetz Gebrauch gemacht werden. Die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich in der Bundesrepublik Deutschland seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes im Jahr 1956 wesentlich geändert. Insbesondere die heutige Berliner Situation Hauptstadt, kulturelle Metropole, beliebtes touristisches Ziel - unterscheidet sich deutlich von der aus dem Jahr 1956 und verlangt daher auch flexible Regelungen für den Handel, die den internationalen Gepflogenheiten entsprechen. B. Lösung Der vorliegende Entwurf eines Berliner Ladenöffnungsgesetzes wird keinen werktäglichen Ladenschluss mehr regeln. Die Sonn- und Feiertagsruhe bleibt weiterhin geschützt; für besondere und begründete Fälle wird es wie bisher - Ausnahmen geben. Der Arbeitsschutz für das Verkaufspersonal wird durch das Arbeitszeitgesetz und flankierende Berliner Vorschriften sichergestellt. 1

3 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Wenn Berlin von seiner neuen Zuständigkeit für die Regelung der Ladenöffnungszeiten keinen Gebrauch macht, gilt das bestehende Ladenschlussgesetz weiter. Einen rechtsfreien Raum wird es nicht geben. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Auf die Privathaushalte kommen keine Kosten zu. Bei den Handelsunternehmen kann es dann erhöhte Kosten geben, wenn von der Öffnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird und das Unternehmen wegen einer ausbleibenden Umsatzsteigerung seine höheren Betriebs- und Personalkosten nicht abdecken kann. Durch sorgfältige unternehmerische Entscheidungen kann dieses Risiko minimiert werden. E. Gesamtkosten Nicht bezifferbar. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es fanden zwei Besprechungen mit Vertretern des Arbeitsministeriums des Landes Brandenburg, eine unter Beteiligung der Wirtschaftsressorts beider Länder, statt. Unterschiede in den Vorschriften werden sich auf Grund der unterschiedlichen Erwartungen der Bevölkerung und der Touristen an die Einkaufsmöglichkeiten in ländlichen oder großstädtischen Gebieten jedoch nicht vermeiden lassen. Zur Zeit liegt in Brandenburg erst ein Entwurf vor, an dem aber noch gearbeitet wird. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz i. V. m. der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und der Senatsverwaltung für Inneres 2

4 Der Senat von Berlin GesSozV II G An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten sowie damit zusammenhängend die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in und außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels. 1

5 2 Begriffsbestimmungen (1) Verkaufsstellen sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, Flughäfen und in Reisebusterminals, 2. sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. (2) Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist das Anbieten von Waren aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen, insbesondere Verkaufsständen, Bauchläden, Kraftfahrzeugen und sonstigen mobilen Verkaufseinrichtungen. (3) Anbieten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf. Ihm steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen am Ort des Anbietens entgegengenommen werden können. (4) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten. (5) Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte sind zeitlich begrenzte Märkte, auf denen Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. (6) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage. 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis Uhr und an Adventssonntagen von bis Uhr geöffnet sein. (2) Verkaufsstellen müssen, soweit die 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein 1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, 2. am 24. Dezember, der auf einen Werktag fällt, ab Uhr. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte und das Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. (4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden. 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen 1. Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und 2

6 Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von bis Uhr, am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von bis Uhr, 2. Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung, eines Museums mit themenbezogenen Waren oder Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, 3. Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis Uhr, am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis Uhr, 4. Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis Uhr, 5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis Uhr. (2) Außerhalb von Verkaufsstellen 1. darf leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden an Sonnund Feiertagen, an Adventssonntagen von 7.00 bis Uhr, am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis Uhr, 2. dürfen Weihnachtsbäume angeboten werden an Adventssonntagen von 7.00 bis Uhr, am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis Uhr. (3) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und außerhalb von Verkaufsstellen leichtverderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen. 5 Besondere Verkaufsstellen An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein: 1. Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren, 2. Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf, 3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, in Reisebusterminals und auf den Verkehrsflughäfen für das Anbieten von Reisebedarf. Auf dem Flughafen Berlin- Tegel dürfen darüber hinaus auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel, angeboten werden. 3

7 6 Weitere Ausnahmen (1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen. Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember sind hiervon ausgenommen. (2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von bis Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung sechs Tage vorher anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen und beim gewerblichen Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der jeweils zulässigen oder zugelassenen Öffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Für ihre Beschäftigung gelten die Vorschriften des 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. S. 1170), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, entsprechend. (2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf deren Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend freizustellen. Dieser Tag soll in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden. (3) Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige angehörige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet ist. (4) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen müssen ein Verzeichnis über die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und den dafür gewährten Freizeitausgleich mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sonstige Gewerbetreibende, die Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbieten. 8 Aufsicht und Auskunft (1) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben vollständig zu machen und das Verzeichnis nach 7 Abs. 4 vorzulegen. Die Auskunftspflicht obliegt auch den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sonstige Gewerbetreibende und deren beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbieten. 4

8 (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle ist zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender, der Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbietet, 1. entgegen 3 Abs. 1, 2 und 3 eine Verkaufsstelle öffnet oder Waren anbietet, 2. entgegen 4 und 5 über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Waren oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet, 3. entgegen 6 über die zulässige Anzahl der Sonn- oder Feiertage oder über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Verkaufsstellen öffnet oder Waren anbietet oder die Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt, 4. entgegen 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die zulässigen Zeiten hinaus beschäftigt, 5. entgegen 7 Abs. 2 nicht in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf deren Verlangen freistellt, 6. entgegen 7 Abs.4 kein Verzeichnis führt, es unrichtig oder unvollständig führt oder nicht aufbewahrt, 7. entgegen 8 Abs. 1 Angaben nicht oder falsch oder unvollständig macht oder Verzeichnisse nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 10 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 Abs. 5 werden nach dem Wort Arbeitszeitgesetzes die Wörter sowie die Zulassung von Ausnahmen nach 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes eingefügt. 2. Nummer 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden nach dem Wort Arbeitszeitgesetzes, die danach folgenden Wörter gestrichen. b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Nr. 4 Abs. 5) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs.1 Buchstabe b) zuständig ist,. 3. Nummer 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5

9 a) In Buchstabe a werden nach dem Wort Arbeitszeitschutzes das Komma und die Wörter des Ladenschlusses gestrichen. b) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt: b) die Überwachung der Pflichten nach 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,. c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten des Berliner Ladenöffnungsgesetzes treten die nachfolgenden Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. Verordnung über die Öffnungszeiten bestimmter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 7. Januar 1958 (GVBl. S.11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1996 (GVBl. S. 483); 2. Verordnung über den Ladenschluß in Ausflugs- und Erholungsgebieten vom 14. Juni 1983 (GVBl. S.983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1999 (GVBl. S. 411); 3. Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember vom 2. Dezember 1967 (GVBl. S. 1679), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1972 (GVBl. S. 2249); 4. Anordnung über den Ladenschluß der Apotheken vom 13. Januar 1960 (GVBl. S. 230); 5. Verordnung über den Ladenschluß auf dem Fernbahnhof Berlin- Zoologischer Garten und dem Flughafen Berlin- Tegel vom 24. Juli 1987 (GVBl. S. 2029), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1988 (GVBl. S. 2327); 6. Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom Senat auf die zuständige Senatsverwaltung vom 2. März 2004 (GVBl. S. 104). 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 6

10 A. Begründung: a) Allgemeines: Seit 1956 wird das Ladenschlussrecht in Deutschland durch das Gesetz über den Ladenschluss geregelt. Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz des Verkaufspersonals vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten sowie dem Schutz der Sonnund Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Dabei soll es einen Ausgleich zwischen den Interessen der Geschäftsinhaberinnen und -inhaber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Kundinnen und Kunden schaffen. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit gilt es auch für Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen, die allein oder nur mit nicht angestellten Familienangehörigen arbeiten. Mit Urteil vom hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 636/02) unter anderem festgestellt, dass das bundeseinheitliche Ladenschlussgesetz für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wird der Ladenschluss aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen und in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Von dieser neuen Möglichkeit wird das Land Berlin im Interesse des Berliner Einzelhandels und der Kundinnen und Kunden, die an einer weitgehenden Flexibilisierung der Verkaufszeiten interessiert sind, zügig Gebrauch machen und ein Gesetz über Ladenöffnungszeiten in Berlin erlassen. Auch dem Standort Berlin als Einkaufs- und Tourismusmetropole soll durch das neue Berliner Ladenöffnungsgesetz Rechnung getragen werden. Der Schutz des Verkaufspersonals wird durch das Arbeitszeitgesetz und ergänzende Berliner Regelungen sichergestellt. Solange die Länder von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, gilt das Bundes- Ladenschlussgesetz weiter. Einen rechtsfreien Raum wird es nicht geben. Die Erarbeitung des Gesetzentwurfes erfolgte unter der Prämisse, keine der von seinen Bestimmungen Betroffenen zukünftig schlechter zu stellen, als durch das Bundesgesetz. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz enthält keine Beschränkungen mehr für die werktäglichen Öffnungszeiten. Trotzdem wird mit keiner deutlichen Verlängerung der Öffnungszeiten gerechnet, da die Erfahrungen mit Sonderöffnungszeiten anlässlich von Großveranstaltungen in den letzten Jahren zeigen, dass in der Regel die gegenwärtig zulässigen Öffnungszeiten bis Uhr bereits ausreichen. Mit der Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen wird dem Einzelhandel die Möglichkeit für eine individuelle Gestaltung der Öffnungszeiten nach wirtschaftlichen Kriterien geboten. Er kann besser auf die Konsumgewohnheiten seiner Kundinnen und Kunden reagieren, was auch eine Reduzierung der Öffnungszeiten an bestimmten Tagen zur Folge haben kann. Für Einzelhändler in touristisch stark frequentierten Lagen werden sich regelmäßig längere Öffnungszeiten lohnen. Aber auch sehr kleine Lebensmittel-, Obst- und Gemüsehändler könnten von einer Öffnung in den Abendstunden profitieren, wenn sie das Sortiment eines Spätverkaufs anbieten. Es kann davon ausgegangen werden, dass große Anbieter bei dem geringen nächtlichen Bedarf keinen Umsatz mehr erzielen können, der die Betriebs- und Personalkosten decken würde. Aus Arbeitsschutzgesichtspunkten muss nicht an den begrenzten Öffnungszeiten bis Uhr festgehalten werden, da der Arbeitszeitschutz für das Verkaufspersonal durch das Arbeitszeitgesetz gewährleistet wird. Die Länge der Arbeitszeit, der Pausen und Ruhezeiten werden schon jetzt vom Arbeitszeitgesetz bestimmt. Darüber hinaus sind zusätzliche Schutzvorschriften in das Berliner Ladenöffnungsgesetz aufgenommen worden. 7

11 Die Sonn- und Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung unter dem besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes, des Artikels 35 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und des 1 Abs. 3 des Berliner Feiertagsschutzgesetzes. Darüber hinaus garantiert das Land Berlin in Artikel 21 des Evangelischen Kirchenvertrages Berlin den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Es besteht kein Anlass, von dem Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten abzuweichen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen machen deutlich, dass das Ruhegebot an Sonn- und Feiertagen seine Wurzel nicht nur in der religiösen, sondern auch in der sozialkulturellen Tradition unseres Landes hat. Dem Sonntag kommt insbesondere in unserer auf Betriebsamkeit bedachten Gesellschaft eine große Bedeutung als Zeit zum physischen und mentalen Kräfteschöpfen zu. Als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen aus der Arbeitswelt, insbesondere auch an die Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten, ist der Sonntag im Interesse der Familie und zur Förderung von Sozialbeziehungen in unserer heutigen Zeit unverzichtbar. Der Sonntag wird zur Erholung, für die Gestaltung des Familienlebens, zur Pflege gesellschaftlicher, sportlicher, kultureller und nicht zuletzt auch religiöser Aktivitäten benötigen. Artikel 12 der Berliner Verfassung bestimmt, dass es Frauen und Männern zu ermöglichen ist, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Vom Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe kann nur ausnahmsweise unter Abwägung der Interessen des Einzelhandels, der Kundinnen und Kunden mit den Schutzinteressen der Beschäftigten, abgewichen werden. Unter Beachtung dieser Abwägung hat der Senat beschlossen, die Ladenöffnungszeiten für die Zeit von bis Uhr an den Adventssonntagen auszuweiten. Die im bisherigen Ladenschlussrecht enthaltenen Ausnahmen für bestimmte Sortimente und bestimmte Verkaufsstellen sind weiterhin notwendig und sinnvoll und werden daher Bestand haben. In Vorbereitung des vorliegenden Gesetzentwurfes wurden folgende Organisationen angehört: Die Industrie und Handelskammer Berlin (IHK), der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.v. (HBB), die Handwerkskammer Berlin, die Berlin Tourismus Marketing GmbH, Berlin Partner GmbH, die Verbraucherzentrale Berlin e.v., ver.di Bezirk Berlin, die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche. Außerdem fanden Gespräche mit den zuständigen Ministerien in Brandenburg statt. Es gab teilweise sehr konträre Auffassungen. Sachgerechte und zweckmäßige Hinweise wurden in diesem Entwurf berücksichtigt. Das vorliegende Gesetz löst das Ladenschlussgesetz im vollen Umfang, also auch hinsichtlich der in 17 des Ladenschlussgesetzes geregelten Vorschriften über die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen, ab. Es wird erstmals in der Geschichte des Ladenschlussrechts eine Regelung der Ladenöffnungszeiten in einem Gesetz vorgelegt. Statt wie bisher 28 Paragrafen enthält das Ladenöffnungsgesetz nur noch neun Paragrafen. Zusätzlich können sechs Landesverordnungen aufgehoben werden. Die Verwaltungsbehörden des Landes Berlin werden entlastet, da die Kontrollen der Einhaltung des werktäglichen Ladenschlusses entfallen. Beim Verkauf von touristischem Bedarf muss nicht mehr auf die Einhaltung der territorialen Begrenzung von elf touristischen Gebieten geachtet werden, da dieses Sortiment nunmehr in der ganzen Stadt verkauft werden darf. Bisher ist noch in keinem Bundesland ein neues Ladenöffnungsgesetz in Kraft getreten. 8

12 Das Berliner Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnungszeiten an Werktagen, Sonn- und Feiertagen sowie für den 24. Dezember (werktäglich bzw. sonntäglich) für Verkaufsstellen des gewerblichen Einzelhandels. Die Grundregeln der Öffnungszeiten (werktägliche Freigabe, Verbote und Beschränkungen Sonn- und Feiertags, an Adventssonntagen und am 24. Dezember) bestimmt 3, während die 4 bis 6 Ausnahmetatbestände, differenziert nach Warengruppen und Anbietern, enthalten. 9

13 b) Einzelbegründung: Zu 1 (Geltungsbereich) 1 enthält die Zweckbestimmung des Gesetzes. Er regelt landesrechtlich die Ladenöffnungszeiten und die damit im Zusammenhang stehende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verkauf von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Die Vorschriften für die Beschäftigung betreffen nur das Verkaufspersonal. Sonstiges Personal im Einzelhandel, das z.b. in der Buchhaltung tätig ist oder Lagerarbeiten durchführt, die nicht mit dem Verkauf an diesem Tag im Zusammenhang stehen, darf nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Nicht erfasst werden der Verkauf im Internet, im Versandhandel oder bei Werbesendungen im Fernsehen und der Verkauf in Hofläden landwirtschaftlicher Betriebe. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 übernimmt den Begriff der Verkaufsstelle aus dem Ladenschlussgesetz. Auf eine abschließende Aufzählung wie im Ladenschlussgesetz wurde verzichtet. Unter die Vorschriften fallen auch ähnliche Einrichtungen wie Basare und andere Räumlichkeiten, falls in ihnen ebenfalls Waren gewerblich angeboten werden. Die Bedingungen, dass von einer festen Stelle aus ständig Waren an jedermann angeboten werden, wurden beibehalten. Der Verkauf an jedermann ist gleichbedeutend mit öffentlichem Verkauf, zu dem jeder ohne Einschränkung Zutritt hat. Absatz 2 dient der Definition des Begriffes außerhalb von Verkaufsstellen. Absatz 3 dient der Definition des Begriffes Anbieten. In Absatz 4 wird das Sortiment des Reisebedarfs weitgehend aus dem Ladenschlussgesetz übernommen. Hinsichtlich des Fotozubehörs wurde der technische Fortschritt berücksichtigt. Reisetoilettenartikel sind Artikel, die der Körperpflege dienen. Die Beschränkung des Wertes des angebotenen Spielzeugs soll den Verkauf z.b. von Spielkonsolen, Autorennbahnen und anderem hochwertigen Spielzeug ausschließen. Die in Absatz 5 definierten Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte können sowohl im Freien als auch in Räumen stattfinden. Entscheidend ist die Wahrung eines Marktcharakters, der durch eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern, die von Ständen aus Kunstgegenstände, Kunsthandwerk, Antiquitäten und Gebrauchtwaren anbieten, gekennzeichnet ist. Eine wertmäßige Beschränkung für die angebotenen Waren wird nicht vorgenommen. Absatz 6 dient der Definition der Feiertage. Zu 3 (Allgemeine Ladenöffnungszeiten) Absatz 1 ermöglicht unbegrenzte Öffnungszeiten an Werktagen, ausgenommen am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt. Des Weiteren wird die Öffnung an den Adventssonntagen von bis Uhr erlaubt (ausgenommen davon ist der 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt). Die Geschäfte können somit grundsätzlich an allen Werktagen rund um die Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Dem Einzelhandel wird damit erstmals die Möglichkeit gegeben, seine Öffnungszeiten dem tatsächlichen Bedarf der Kundinnen und Kunden anzupassen. Die bisherige strikte Begrenzung der Öffnungszeiten wird nicht mehr als Notwendigkeit angesehen. Während die begrenzten Öffnungszeiten früher das Verkaufspersonal vor überlangen Arbeitszeiten 10

14 schützen sollten, wird - nachdem die Öffnungszeiten durch mehrere Gesetzesänderungen verlängert wurden - der Arbeitszeitschutz durch das Arbeitszeitgesetz sichergestellt. Absatz 2 bestimmt, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt, sowie, wenn dieser Tag ein Werktag ist, ab Uhr, sofern das Gesetz in den 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt, geschlossen sein müssen. Der Artikel 140 des Grundgesetzes bindet den Gesetzgeber und verpflichtet ihn, durch gesetzliche Regelungen zu gewährleisten, dass die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung dienen können. Der Einzelhandel nimmt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen insofern keine Sonderstellung ein. Absatz 3 regelt, dass alle Vorschriften dieses Gesetzes auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen, z.b. aus Bauchläden, an nur stundenweise aufgestellten Ständen, aus Kofferräumen oder Ladeflächen von Fahrzeugen sowie Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte gelten. Absatz 4 regelt, dass nach Ablauf der Öffnungszeit noch zu Ende bedient werden darf. Zu 4 (Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, in begründeten Fällen von dem für Sonn- und Feiertage geltenden Schließungsgebot für ein festgelegtes Sortiment abzuweichen. Nummer 1 ersetzt die Berliner Ausflugs- und Erholungsgebietsverordnung, nach der in der Zeit vom ersten Sonntag im März bis zum dritten Sonntag im Oktober ein stark begrenztes Sortiment in der Zeit von bis19.00 Uhr in elf exakt abgegrenzten Gebieten angeboten werden durfte. Die Abgrenzung der Ausflugs- und Erholungsgebiete bereitete in einer Stadt wie Berlin erhebliche Schwierigkeiten, da die Touristinnen und Touristen in allen Bezirken übernachten und die Sehenswürdigkeiten über die ganze Stadt verteilt sind. Eine Beschränkung des Verkaufs von Artikeln des touristischen Bedarfs nur auf das Umfeld der Sehenswürdigkeiten verursachte ständig örtliche Abgrenzungsprobleme. Es wird daher zukünftig der Verkauf eines abgegrenzten Sortiments in der ganzen Stadt, an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr, in der Zeit von bis Uhr, am 24. Dezember jedoch nur bis Uhr zugelassen. Das Sortiment umfasst, aufgrund der Hauptstadtfunktion Berlins, Andenken aus allen Gebieten Deutschlands. Darunter zählen Waren mit einem deutschlandtypischen Gepräge wie Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches. Bedarfsartikel zum alsbaldigen Verbrauch sind beispielsweise Sonnenschutzmittel, Anti- Mückenspray, Wundpflaster. Es dürfen nur Artikel verkauft werden, die dem üblichen Bedarf der Touristinnen und Touristen entsprechen. Sonstige Bedarfsartikel, die z.b. für die Führung eines Haushalts benötigt werden- wie z.b. große Waschmittelpackungen -, dürfen nicht verkauft werden. Lebensmittel zum sofortigen Verzehr sind z. B. alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Eis, Konditorwaren, belegte Brötchen, Imbissangebote und frisches Obst. Nummer 2 dient der rechtlichen Klarstellung. Bisher waren die Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Theatern, Kinos und Sportanlagen nicht ausdrücklich geregelt. Der Verkauf von themenbezogenen Sortimenten, wie z.b. Ausstellungskataloge oder Fanartikel, Andenken und zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel dienen der Versorgung des Publikums. Die Aufnahme in das Gesetz erfolgt nur deshalb, weil es hierzu immer wieder Anfragen gibt. 11

15 In Nummer 3 wird der Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren für eine begrenzte Stundenzahl für zulässig erklärt. Er war bereits nach 12 des Ladenschlussgesetzes und der darauf basierenden Berliner Verordnung zulässig. Anders als im Ladenschlussgesetz wurden nunmehr einheitliche und längere Öffnungszeiten für alle Sortimente zugelassen, da die bisherige Regelung unübersichtlich und wenig praktikabel war. In Nummer 4 wird geregelt, dass das sonn- und feiertägliche Schließungsgebot des 3 Abs. 2 Nr. 1 für Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten nur für den Sonderfall, das der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, durchbrochen wird. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Bevölkerung sich mit frischen Lebensmitteln für die nachfolgenden Weihnachtsfeiertage eindecken kann. In Nummer 5 wird das gewerbliche Anbieten auf Kunst- und Gebrauchtwarenmärkten zugelassen. Bisher haben die Bezirke dazu Ausnahmegenehmigungen erteilt. Durch Aufnahme in das Gesetz entfällt der Verwaltungsaufwand. Private Gebrauchtwarenmärkte werden durch die Berliner Feiertagsschutzverordnung privilegiert. In Berlin erfreuen sich wie in vielen europäischen Metropolen - die Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte wachsender Beliebtheit. Der Bummel über sog. Flohmärkte ist inzwischen eine typische Freizeitbeschäftigung mit Freunden und der Familie, für die nur an Sonn- und Feiertagen ein Bedarf besteht. Statt des umgangssprachlich gebräuchlichen Begriffs Flohmärkte wurde der Begriff Gebrauchtwarenmärkte benutzt, da Flohmärkte auch das Angebot geringwertiger Neuwaren zulassen. Das ist ausdrücklich nicht gewollt. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte brauchen für das Anbieten von Waren auf öffentlichem Straßenland eine Genehmigung vom Tiefbauamt. Über die Untersagung dieser Genehmigung können die Bezirke das Anbieten an bestimmten Orten und an bestimmten Sonn- und Feiertagen (z.b. im Advent) regeln. Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte u.a. Märkte werden nach der Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde festgesetzt. Sie fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz. In Absatz 2 Nummer 1 wird außerhalb von Verkaufsstellen das Anbieten von leichtverderblichem, erntefrischem Obst und Gemüse durch den Erzeuger oder durch die von ihm Beauftragten zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung in der Zeit von 7.00 bis Uhr sowie am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt von 7.00 bis Uhr zugelassen. Diese Regelung wurde mit dem Land Brandenburg abgestimmt, da, durch die räumliche Nähe bedingt, vorrangig landwirtschaftliche Anbieter aus dieser Region Erdbeeren, Spargel u. a. an stundenweise aufgestellten Ständen auf Berliner Straßen verkaufen. In Absatz 2 Nummer 2 ist im selben Zeitrahmen außerhalb von Verkaufsstellen auch das Anbieten von Weihnachtsbäumen an den Adventssonntagen zulässig, das bisher auf Antrag von den Bezirken zugelassen wurde. Durch Aufnahme in das Gesetz entfällt der Verwaltungsaufwand. Absatz 3 enthält die Feiertage, an denen nicht geöffnet werden darf. Sie waren schon im Ladenschlussgesetz geschützt. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften darf wie bisher auch an diesen Tagen stattfinden. Das zusätzliche Schließungsgebot für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte ist an die Berliner Feiertagsschutzverordnung angelehnt, die nur für private Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte Anwendung findet. Das BerlLadÖffG gilt nach 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 nur für gewerbliches Anbieten. Die Regelungen im 4 in Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 ersetzen 15 des Ladenschlussgesetzes und regeln die Öffnungszeit am 24. Dezember, falls dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Die begrenzte Öffnungszeit von 7.00 bis Uhr bzw bis Uhr ist zur Versorgung der Bevölkerung bei drei aufeinander folgenden Sonn bzw. Feiertagen notwendig. Derzeit durfte höchstens für drei Stunden bis längstens Uhr geöffnet werden. Angesichts der oftmals langen Wegezeiten für eine nur dreistündige 12

16 Beschäftigung erscheint es sinnvoller, die Möglichkeit für längere Verkaufszeiten zu schaffen und gleichzeitig den Verkäuferinnen und Verkäufern eine frühere Heimfahrt zu ermöglichen. Zu 5 (Besondere Verkaufsstellen) Nummer 1 regelt die Öffnungszeiten für Apotheken. Sie dürfen an allen Tagen im Jahr für die Abgabe von Arzneimitteln und den Verkauf apothekenüblicher Waren uneingeschränkt öffnen. Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken definiert den Begriff apothekenübliche Waren und regelt die Dienstbereitschaft der Apotheken. Nummer 2 entspricht inhaltlich dem 6 des Ladenschlussgesetzes. Tankstellen dürfen weiterhin durchgehend geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen darf wie bisher nur ein eingeschränktes Sortiment verkauft werden. Nummer 3 entspricht den 8 und 9 des Ladenschlussgesetzes. Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie das zulässige Sortiment (Reisebedarf) für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen werden vom BerlLadÖffG übernommen. Keinem Bahnhof oder Flughafen werden bisherige Privilegien entzogen. Zusätzlich wurden Verkaufsstellen in Reisebusterminals aufgenommen, da nicht begründbar ist, weshalb Busreisende gegenüber Bahnreisenden benachteiligt werden sollen. Ein Busterminal ist eine Endstation von Busfernreisen in einem Gebäude. Die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Fernbahnhof Berlin-Zoologischer Garten und dem Flughafen Berlin-Tegel wird aufgehoben. Daher muss der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln an Sonn- und Feiertagen auf dem Flughafen Tegel unter der Prämisse, dass kein von dem Gesetz Betroffener schlechter gestellt werden soll als vorher, in dieses Gesetz aufgenommen werden. Zu 6 (Weitere Ausnahmen) Durch Absatz 1 wird die zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Allgemeinverfügung zusätzliche verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zuzulassen. Hierdurch werden die Regelungen der 14 und 23 des Ladenschlussgesetzes übernommen. Grundsätzlich soll die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf vier begrenzt werden. Für besondere Ereignisse im Interesse der Berliner und der Touristen wird die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Öffnungszeiten zuzulassen. Dabei muss es sich nicht mehr wie bisher um Notfälle handeln, die eine Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren notwendig machen, sondern es können auch große Veranstaltungen sein, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Diese Veranstaltungen und Ereignisse sollten auch über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen. Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Oster- und der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember sind ausgenommen worden. Diese Tage wurden durch Rechtsverordnung nach dem Ladenschlussgesetz ebenfalls nicht freigegeben. Der feiertägliche Charakter dieser Tage soll weiterhin gewahrt bleiben. Durch Absatz 2 erhalten Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber das Recht, zwei verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage eigenständig festzulegen, wenn besondere Ereignisse, wie z.b. Geschäftsjubiläen oder Straßenfeste, eine Geschäftsöffnung rechtfertigen. Damit wird dem bisherigen Vorwurf an den Senat entgegengetreten, dass die Anlässe für die vier ausgewählten Sonn- oder Feiertage, die früher durch Rechtsverordnung zugelassen wurden, nicht für alle Berliner Verkaufsstellen auch wirtschaftliche Erfolge gebracht haben. Berlin ist zu groß, als dass beispielsweise die Grüne Woche zusätzliche Kundinnen und Kunden in Verkaufsstellen in Marzahn bringen würde. Nunmehr können auch betriebliche Ereignisse ein 13

17 Anlass für eine Geschäftsöffnung sein. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet. Die zwei frei wählbaren Sonn- oder Feiertage pro Jahr müssen nur angezeigt werden. Das gewerbliche Anbieten ist von bis Uhr zulässig. Die in Absatz 1 genannten Feiertage dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Zu 7 (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Mit der Föderalismusreform ist den Ländern die Gesetzgebungskomptenz für die Ladenöffnungszeiten übertragen worden. Regelt ein Land die Ladenöffnungszeiten, entfaltet die bundesrechtliche Regelung des 17 Ladenschlussgesetz in diesem Land keine Rechtswirkungen mehr, weil die bezogenen Regelungen des Ladenschlussgesetzes nicht mehr angewendet werden können. Da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht im Hinblick auf die Sonn- und Feiertagsarbeit von Arbeitnehmern als Verkaufspersonal im Einzelhandel und bestimmte auch die werktägliche Ladenöffnung betreffende Schutzbereiche im Arbeitszeitgesetz keinen Gebrauch gemacht hat und soweit 17 des Ladenschlussgesetzes keine Sperrwirkung mehr entfaltet, sind die Länder insofern gesetzgebungsbefugt. Die Regelung des 7 ist demnach erforderlich, um eine Regelungslücke hinsichtlich des Arbeitsschutzes der Beschäftigten, die durch die Suspendierung des 17 des Ladenschlussgesetzes entsteht, zu vermeiden. Durch Absatz 1 wird die Beschäftigung des Verkaufspersonals an Sonn- und Feiertagen zugelassen, sofern die Verkaufsstellen nach diesem Gesetz an diesen Tagen geöffnet sein dürfen. Diese Zulässigerklärung gilt nur für das Verkaufspersonal. Lagerpersonal, Buchhaltungspersonal u.ä. dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Für sie gilt weiterhin das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen des Arbeitszeitgesetzes. Für die Länge der Arbeitszeit, der Ruhepausen, der Ruhezeiten und für die Ausgleichsregelungen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten sowohl für das Verkaufspersonal als auch für das übrige Personal die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Gleichzeitig wird geregelt, dass das Verkaufspersonal über die zugelassenen Öffnungszeiten hinaus nur für insgesamt 30 weitere Minuten beschäftigt werden darf, aber nicht über die höchstzulässige Arbeitszeit nach 3 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes hinaus. In Absatz 2 ist die Freistellung des Verkaufspersonals an einem Sonnabend im Monat aus 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz übernommen worden. Während die Freistellung bisher nur vom Verkaufspersonal gewünscht werden konnte, besteht nun die Verpflichtung zur Gewährung eines freien Sonnabends im Monat, sofern das Verkaufspersonal es verlangt. Absatz 3 ist eine Regelung, die in Anlehnung an das Arbeitszeitgesetz in dieses Gesetz aufgenommen wurde. Die Regelungen des Gesetzentwurfes werden sich angesichts der Tatsache, dass im Einzelhandel überwiegend Frauen beschäftigt sind, stärker auf diese auswirken. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass verlängerte Öffnungs- und mithin spätere Arbeitszeiten die Problematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verschärfen werden. Vergleichbare Probleme haben auch allein erziehende Männer. Artikel 12 Abs. 7 der Verfassung von Berlin verlangt, dass es Frauen und Männern zu ermöglichen ist, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Es soll daher für den Personenkreis, der Kinder unter zwölf Jahre oder anerkannt pflegebedürftige Angehörige alleine zu betreuen hat, eine Verschlechterung gegenüber der gegenwärtigen Arbeitssituation vermieden werden. In Absatz 3 ist deswegen entsprechend der bisher in 17 Abs. 7 LSchlG enthaltenen Ausnahmemöglichkeiten festgehalten, dass der definierte Personenkreis auf eigenes Verlangen auch zukünftig nicht nach Uhr eingesetzt werden soll. Absatz 4 verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle werktäglichen Beschäftigungszeiten über acht Stunden und alle Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 14

18 Diese Vorschrift, die der Vorschrift im Arbeitszeitgesetz entspricht, dient der Klarstellung, dass die Aufzeichnungen auch für die gesamte Beschäftigungszeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist. Zu 8 (Aufsicht und Auskunft) Die Absätze 1 und 2 regeln die Überwachungsaufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Zu 9 (Ordnungswidrigkeiten) Zuwiderhandlungen der Verkaufsstelleninhaberin oder des Verkaufsstelleninhabers oder der Beschäftigten gegen gesetzliche Verpflichtungen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die Bußgeldhöhe für die unzulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde der Bußgeldhöhe nach dem Arbeitszeitgesetz angepasst. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Öffnungszeiten ist der jeweilige Bezirk, für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ( LAGetSi ). Zu 10 (Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) Das BerlLadÖffG macht einige Folgeänderungen erforderlich. In Nummer 1 wird die Zuständigkeit der Bezirke für die Erteilung von Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk gestrichen. Die Öffnung an zwei Sonn- oder Feiertagen im Jahr muss dem Bezirk nur noch angezeigt werden. Die Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit wird gestrichen. Für die Genehmigungen von Ausnahmen im öffentlichen Interesse durch Allgemeinverfügung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales Und Verbraucherschutz zuständig, die bisher durch 14 des Ladenschlussgesetzes ermächtigt war, Ausnahmen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Dadurch kommt es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Die Genehmigungen der verkaufsoffenen Sonnoder Feiertage für ganz Berlin sollten auf Wunsch der Wirtschaftsverbände und von ver.di durch eine Senatsverwaltung erfolgen. Zu 11 (Aufhebung bisherigen Rechts) Es werden Regelungen aufgehoben, deren Inhalt in das Berliner Ladenöffnungsgesetz eingearbeitet wurde oder die nicht mehr benötigt werden. c) Rat der Bürgermeister Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister in seiner 58. Sitzung am 19. Oktober 2006 zur Stellungnahme vorgelegen. Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: 15

19 Auf die Privathaushalte kommen keine Kosten zu. Bei den Handelsunternehmen kann es dann erhöhte Kosten geben, wenn von der Öffnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird und das Unternehmen wegen einer ausbleibenden Umsatzsteigerung seine höheren Betriebs- und Personalkosten nicht abdecken kann. Durch sorgfältige unternehmerische Entscheidungen kann dieses Risiko minimiert werden. D. Gesamtkosten: Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Es fanden zwei Besprechungen mit Vertretern des Arbeitsministeriums des Landes Brandenburg, eine unter Beteiligung der Wirtschaftsressorts beider Länder, statt. Unterschiede in den Vorschriften werden sich auf Grund der unterschiedlichen Erwartungen der Bevölkerung und der Touristen an die Einkaufsmöglichkeiten in ländlichen oder großstädtischen Gebieten jedoch nicht vermeiden lassen. Zurzeit liegt in Brandenburg erst ein Entwurf vor, an dem aber noch gearbeitet wird. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen Den Bezirken gehen Einnahmen aus Gebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen verloren. Dafür entfällt aber auch der Aufwand für das Genehmigungsverfahren. Ausgaben Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine, da zwar das Genehmigungsverfahren entfällt, die Aufsichtstätigkeit aber weiterhin wahrgenommen werden muss. Außerdem müssen die Anzeigen der Unternehmerinnen und Unternehmer für die zwei Sonntagsöffnungen im Jahr entgegengenommen und zusammengestellt werden. Berlin, den 24. Oktober 2006 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Reg. Bürgermeister Dr. Heidi K n a k e W e r n e r Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz 16

20 Anlagen zur Vorlage an das Abgeordneten haus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu 2 Abs.4 Satz 1) Nummer 4 Sozialwesen Absatz 5 5) die Bewilligung von Ausnahmen nach 13 Abs. 5 und 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes; Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S...) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu 2 Abs.4 Satz 1) Nummer 4 Sozialwesen Absatz 5 (5) die Bewilligung von Ausnahmen nach 13 Abs. 5 und 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes; Nummer 19 Sozialwesen Absatz 3 Nummer 19 Sozialwesen Absatz 3 b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom allgemeinen Ladenschluss nach 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss, b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, c) Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über den Ladenschluss, c) die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Nr. 4 Abs. 5) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, 1

21 Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs.1 Buchstabe b) zuständig ist, Nummer 24 Absatz 1 Nummer 24 Absatz 1 a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Ladenschlusses und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 und 5), die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1, Nr. 19 Abs. 3) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind, a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 und 5), die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1, Nr. 19 Abs. 3) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind, b) die Überwachung der Pflichten nach 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes; b) die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs; c) die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs; 2

22 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: GRUNDGESETZ (GG) für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch zwei Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes am 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862/2863) Artikel 140 [Recht der Religionsgesellschaften; Glaubensfreiheit; Schutz von Sonn- und Feiertagen] Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Auszug aus der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 [Weimarer Verfassung] Artikel 139 [Schutz von Sonn- und Feiertagen] Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt GESETZ zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) Artikel 1 Nr. 7. Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:.. gg) In Nummer 11 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte eingefügt. VERFASSUNG von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710) Artikel 12 (7) Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis. Artikel 35 (1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt. (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Artikel 59 (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen. (2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. GESETZ über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) 1* Allgemeine Feiertage (1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen: 1. der Neujahrstag 2. der Karfreitag 3. der Ostermontag 4. der 1. Mai 1

(5) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage.

(5) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) 1 vom 14. November 2006 (GVBl.S.1045), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S.467)

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