Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

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1 Änderung der Richtlinie Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vom 25. September 2015 (ThürStAnz Nr. 42/2015)-Entwurf 1 Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) vom 25. September 2015, geändert am November 2015 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Der Freistaat Thüringen gewährt aus Mitteln des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union auf der Grundlage: der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487), der VO (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. EU Nr. L 227 S. 1), der VO (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. 227 S. 18), der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. EU Nr. L 347 S. 549), der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. EU Nr. L 352 S. 1), der VO (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, der VO (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) Nr. 1306/2013, der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU L 187/1 vom ,

2 des mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Thüringen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR 2014 bis 2020), nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung einer Zusammenarbeit in vielfältigen Formen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsbeteiligten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Die geförderte Zusammenarbeit erfolgt in den Teilmaßnahmen: A. Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit B. Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer C. Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte D. Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren E. Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse F. Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen Die Rechtsgrundlagen sind jeweils in der geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die Zielindikatoren sind in Ziffer 11.1 des Programms für den ländlichen Raum Thüringen 2014 bis 2020 benannt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Teilmaßnahme A Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit 1. Gegenstand der Förderung Unterstützt wird die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit mit den Zielen: 1.1 Entwicklung, Testung und Praxiseinführung von neuen Produkten, Verfahren und Technologien, Pilotverfahren oder 1.2 Demonstrationsvorhaben, Verbreitung von innovativen Verfahren, Prozessen oder Erzeugnissen bei Anwendern und Verbrauchern. 2. Begünstigte Zuwendungen werden operationellen Gruppen gemäß Art. 56 der VO (EU) Nr. 1305/2013 gewährt. Operationelle Gruppen sind Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständi-

3 schen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Tätigkeitsfelder der Operationellen Gruppen müssen mindestens einer der Prioritäten: Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten, Stärkung der Verbindung zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, Anwendung ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftungsmethoden, Reduzierung des Treibhausgasausstoßes, nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung, Weiterentwicklung ökologischer Verfahren und mindestens einem der Ziele der EIP "landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" nach Art. 55 der VO (EU) Nr. 1305/2013 Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt; Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft; Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen; Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Beratungsdiensten zugeordnet werden können. 3.2 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.3 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen. 3.4 Operationelle Gruppen nach Ziffer 1 sind verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Kooperation über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über die Bewilligungsbehörde auf den Internetseiten der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ( Veröffentlicht werden die Angaben der Datenliste nach Anlage Für Projekte nach Ziffer 1 ist von der Operationellen Gruppe ein jährlicher Fortschrittsbericht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3.6 Projekte nach Ziffer 1 müssen einen innovativen Charakter besitzen. 3

4 4 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung beträgt: 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und 60 % im Falle von Investitionsausgaben für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Die Ausgaben für Investitionen werden grundsätzlich nur bis zu einem Gesamtwert der Investition von maximal bezuschusst Bei Projekten mit besonderem landespolitischem Interesse gilt die Obergrenze nach Ziffer nicht Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, beträgt in Anwendung von Art. 25 der VO (EU) Nr. 651/2014 die Höhe der Förderung: im Rahmen von industrieller Forschung o 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und o 50 % im Falle von Investitionsausgaben. im Rahmen von experimenteller Entwicklung o 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und o 25 % im Falle von Investitionsausgaben. Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung kann erhöht werden: um 25 Prozentpunkte, wenn es sich bei den an der Kooperation beteiligten Unternehmen maximal um mittlere Unternehmen handelt oder um 35 Prozentpunkte, wenn es sich bei den an der Kooperation beteiligten Unternehmen maximal um kleine Unternehmen handelt. Zusätzlich darf in beiden Fällen kein Kooperationspartner mehr als 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen und die Ergebnisse des Projektes müssen mindestens entsprechend Nr. 3.4 dieser Teilmaßnahme veröffentlicht werden. Durch die Erhöhung können die unter Ziffer aufgeführten Beihilfenhöhen jedoch nicht überschritten werden.

5 5 Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die die Voraussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission erfüllen Investitionen unter sind nicht zuwendungsfähig Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben einschließlich Ausgaben für externe Dienstleistungen, Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für die Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten, Ausgaben für projektbezogene Leistungen der in den Operationellen Gruppen agierenden Wissenschaftler, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit der Operationellen Gruppe stehen, Ausgaben zum Erwerb von technischem Wissen und Patenten einschließlich der Patentanmeldung zum Schutz der im Projekt erarbeiteten Forschungsleistung (keine Grundlagenforschung), entgangener Nutzen durch die Bereitstellung von Produktions- und anderen Kapazitäten bei Pilotprojekten, Demonstrationsvorhaben und Projektentwicklungen. Zuwendungsfähig sind auch Investitionen, soweit sie für das Projekt unmittelbar und ausschließlich notwendig sind. Dazu zählen: Ausgaben für die Anschaffung oder das Leasing (lineares Leasing) von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Technologieobjekte und Ausgaben für bauliche Vorhaben, soweit sie in der Projektlaufzeit ausschließlich auf das Förderprojekt bezogen sind Ausgaben für Investitionen sind in den Fällen einer Förderung nach Ziffer nur zuwendungsfähig, soweit sie für die Durchführung des Projektes benötigt werden. Ein Verbleib beim Zuwendungsempfänger von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Technologieobjekten über die Projektlaufzeit hinaus ist förderunschädlich. Werden bauliche Vorhaben über die Projektlaufzeit hinaus genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig Ausgaben für Investitionen sind in den Fällen einer Förderung nach Ziffer gemäß Art 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nur zuwendungsfähig, soweit und solange sie ausschließlich für das Projekt genutzt werden. Werden Maschinen, Ausrüstungen, Geräte, Technologieobjekte oder bauliche Vorhaben über die Projektlaufzeit hinaus genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig.

6 4.4.7 Nicht zuwendungsfähig sind: Erwerb von Grund und Boden, Erwerb von Maschinen, Geräten und bauliche Anlagen, die nicht ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden, Erwerb von gebrauchte Maschinen, Anlagen und Geräten, unbare Eigenleistungen, Mehrwertsteuer, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013), mit einem Leasingvertrag im Zusammenhang stehende Ausgaben (z. B. Bearbeitungsgebühren, Wartung, Versicherung) Bei Projekten nach Ziffer 1.1 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die vollständige Datenliste gemäß Anlage 1 der Förderrichtlinie im Rahmen des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6 Teilmaßnahme B Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer 1. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von kleinen Wirtschaftsteilnehmern aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel: 1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen, gemeinsame Nutzungen von Anlagen oder Ressourcen oder Entwicklung und/oder Vermarktung von Dienstleistungen im Bereich ländlicher Tourismus oder 1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich ländlicher Tourismus. 2. Begünstigte Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

7 Organisation gemeinsamer Arbeitsabläufe oder einer gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen, Entwicklung und/oder Vermarktung von Dienstleistungen ländlicher Tourismusanbieter. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt im 1. Jahr 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 2. Jahr 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann im 4. Jahr 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und im 5. Jahr 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer als de-minimis- Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, den Kooperationsmitgliedern gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von EUR ( EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller de-minimis-beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine de-minimis-bescheinigung ausgestellt Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten, 7

8 Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben, Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für die Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten. Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013). 8 Teilmaßnahme C Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte 1. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel: 1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte oder Absatzförderung im lokalen Rahmen oder 1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Vermarktung und Absatzförderung. 2. Begünstigte Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

9 9 Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte oder Planung und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen im lokalen Rahmen. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt im 1. Jahr 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 2. Jahr 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann im 4. Jahr 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und im 5. Jahr 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer als de-minimis- Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, den Kooperationsmitgliedern gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von EUR ( EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller de-minimis-beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine de-minimis-bescheinigung ausgestellt Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten, Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben,

10 Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für die Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten sowie Ausgaben für Absatzfördermaßnahmen, wie: o Ausgaben für die Durchführung von Messen, Produktpräsentationen, Warenbörsen, Ausstellungen, Märkten und Produkttagen (einschließlich Personalausgaben, Standmieten, Sachausgaben), o Ausgaben für Gemeinschaftswerbung und andere Maßnahmen der Absatzsteigerung als Gemeinschaftsmarketing, o Ausgaben für die Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Marketing, o Ausgaben für Studien zur Marktsituation, Marketingkonzeptionen (einschließlich Machbarkeitsstudien), Ankauf von Marktdaten und Marktforschungsstudien, o Ausgaben für Qualitätsprogramme und/oder Kooperationsprojekte. Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013). 10 Teilmaßnahme D Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren 1. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel: 1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur Verbreitung/Anwendung von ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur, Weiterentwicklung ökologischer Verfahren, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Landschaft sowie Ausbau der grünen Infrastruktur, Reduzierung des Treibhausgasausstoßes, nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung oder 1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur, Weiterentwicklung ökologischer Verfahren, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Landschaft sowie Ausbau der grünen Infrastruktur, Reduzierung des Treibhausgasausstoßes oder

11 11 nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung. 2. Begünstigte Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können Umsetzung von Umweltprojekten im Zusammenhang mit dem Klimawandel, Schutz und Verbesserung der Umwelt, integrierte Ansätze der Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur, Erhaltung der Landschaft, Weiterentwicklung ökologischer Verfahren. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt im 1. Jahr 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 2. Jahr 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

12 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann im 4. Jahr 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und im 5. Jahr 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer als de-minimis- Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, den Kooperationsmitgliedern gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von EUR ( EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller de-minimis-beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine de-minimis-bescheinigung ausgestellt Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten, Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben, Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für die Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten. Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013). 12 Teilmaßnahme E Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse 1. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel: 1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur nachhaltigen Produktion von Biomasse, Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche oder

13 1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Produktion und/oder Verwendung von Biomasse. 2. Begünstigte Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können nachhaltige Produktion von Biomasse zur Verwendung in der Lebensmittel- oder Energieerzeugung, Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt im 1. Jahr 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 2. Jahr 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann 13

14 14 im 4. Jahr 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und im 5. Jahr 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer als de-minimis- Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, den Kooperationsmitgliedern gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von EUR ( EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller de-minimis-beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine de-minimis-bescheinigung ausgestellt Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten, Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben, Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für die Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten. Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013). Teilmaßnahme F Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen 1. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel: 1.1 Erarbeitung von Projekten und Strategien zum Aufbau und zur Etablierung der Sozialen Landwirtschaft auf regionaler Ebene, von Maßnahmen zur Information über die Inhalte, Anforderungen oder Angebote der Sozialen Landwirtschaft oder 1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Soziale Landwirtschaft.

15 15 2. Begünstigte Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftsund/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigter ist ein rechtsfähiges Mitglied der Kooperation, es sei denn, die Kooperation selbst besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Andere, als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden. 3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können Entwicklung von Projekten und Strategien zum Aufbau und zur Etablierung der Sozialen Landwirtschaft auf regionaler Ebene, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Information über die Inhalte, Anforderungen oder Angebote der Sozialen Landwirtschaft. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich: Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt im 1. Jahr 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 2. Jahr 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit, im 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann im 4. Jahr 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und im 5. Jahr 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

16 16 Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer als de-minimis- Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, den Kooperationsmitgliedern gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von EUR ( EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller de-minimis-beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine de-minimis-bescheinigung ausgestellt Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des geförderten Projektes in Verbindung stehen. Dazu zählen Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter, Büro- und Gebäudeausgaben einschl. Mieten/Pachten, Sachausgaben (z. B. Büromaterial, Porto- und Telefonausgaben, Stromausgaben, Steuern, Versicherungen), Allgemeine Geschäftsausgaben, Reisekosten, sonstige Mieten (außer für Büro und Gebäude), Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit und von Veröffentlichungen einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben (ohne Speisen und Getränke), Ausgaben für Anschaffung kleiner/geringfügiger Investitionen, soweit diese ausschließlich der Zusammenarbeit dienen und einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro nicht überschreiten. Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013). Gemeinsame Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechen der Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung). Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. haben. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und

17 einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. haben. Förderrechtlich maßgeblich ist die Einstufung des Kooperationsmitgliedes zum Zeitpunkt der Bewilligung. 1.2 EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit Die Europäische Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktion und Nachhaltigkeit" ist ein neues Konzept der EU zur Förderung von Innovation in der Landund Forstwirtschaft. Ziel ist, den Austausch zwischen der modernen Forschung und Technologie und den Interessengruppen, darunter Land- und Forstwirte, Vertreter aus Wirtschaft und Industrie, Beratungsdienste und sonstige relevante Partner, zu verbessern. 1.3 innovativer Charakter Eine Idee kann erst als Innovation bezeichnet werden, wenn sie eine mehr oder weniger breit anerkannte Anwendung wird oder sich in der Praxis als nützlich bzw. erfolgreich erweist. Daher bezieht sich die Feststellung des innovativen Charakters eines Projektes durch den Innovationsausschuss auf die begründete Möglichkeit, dass sich die mit dem Projekt verbundene Idee zu einer Innovation entwickeln könnte. 1.4 Ein besonderes landespolitisches Interesse liegt dann vor, wenn seitens des Landes ein Projekt präferiert wird, weil dies in besonderer Weise der Umsetzung der Landespolitik, vor allem auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes dient und dabei Pilotcharakter hat sowie in herausgehobener Weise der Erprobung neuer und besonders innovativer Technologien auf diesem Gebiet dient. 1.5 Für die Begriffe industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gelten die Definitionen des Art. 2 Nr. 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Danach handelt es sich bei industrieller Forschung, um planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln 1.7 Gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EU) 807/2014 gelten Kleinstunternehmen sowie natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als kleine Wirtschaftsteilnehmer bei der Teilmaßnahme B. 1.9 Als lokaler Markt bzw. lokaler Rahmen für Projekte nach der Teilmaßnahme C Ziffer 1.1 gilt das Territorium des Freistaats Thüringen Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen. Dazu gehören insbesondere Schutzgebiete (z. B. Natura Gebiete), Gebiete von hohem Naturschutzwert außerhalb der Schutzgebiete (z. B. Flussauen), natürliche Landschaftselemente (z. B. Hecken), die als Ökokorridore oder Trittsteine für wildlebende Arten dienen können, künstliche Verbindungselemente (z. B. Grünbrücken). 17

18 Soziale Landwirtschaft umfasst landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien die Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen integrieren, die eine Perspektive für sozial schwache Menschen, für straffällige oder lernschwache Jugendliche, Drogenkranke, Langzeitarbeitslose und aktive Senioren bieten. Pädagogische Initiativen, wie Schul- und Kindergartenbauernhöfe, zählen gleichfalls zur Sozialen Landwirtschaft. 2. Ausschluss bestimmter Kooperationen Eine Zusammenarbeit, bei der ausschließlich anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) gemäß Art. 34 Verordnung (EU) 1303/2013 die Kooperationspartner sind bzw. die LAG die Kooperation ist, kann nicht unterstützt werden. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die Operationellen Gruppen/Kooperationen arbeiten auf der Basis einer von allen Mitgliedern gezeichneten Kooperationsvereinbarung, in der mindestens geregelt ist Benennung der Mitglieder der Kooperation einschließlich deren Rechte und Pflichten, Zweck der Kooperation, Beschreibung der erwarteten Ergebnisse, Dauer der Kooperation, Verfahrensfragen für eine transparente Entscheidungsfindung unter Vermeidung von Interessenkonflikten, Vertretungsbefugnisse einschließlich Benennung des Empfängers der Zuwendung, Finanz- und Ausgabenplan mit finanziellen Verantwortlichkeiten, Nutzungs- und Schutzrechte sowie Kündigungsregelungen. Kooperationsvereinbarungen von Operationelle Gruppen (Teilmaßnahme A) haben darüber hinaus zu beinhalten: Bewertung des geförderten Projektes hinsichtlich seines konkreten Beitrages zu den EIP-Zielen nach Art. 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Durchfinanzierungsbestätigung, Eigentumsfragen bei Maschinen, Anlagen, Geräten und baulichen Anlagen während und nach Ablauf des Projektes sowie Konzept der Öffentlichkeitsarbeit. Erfolgt die Kooperation in Form einer juristischen Person, müssen sich die vorstehend genannten Mindestinhalte aus den betrieblichen Unterlagen (z. B. Satzung, Registereintragung, Geschäftspläne) ergeben. 4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 4.1 Vorzeitige Beendigung Werden bewilligte Projekte vorzeitig beendet, ist im Ermessen der Bewilligungsbehörde der Zuschuss ganz oder teilweise zu widerrufen und zurückzuzahlen.

19 4.1.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung von Projekten der Teilmaßnahme A kann die Bewilligungsbehörde auf eine Rückzahlung bereits erhaltener Zuwendungen verzichten, wenn der Vorhabenplan bisher ordnungsgemäß befolgt wurde, das Projekt während seiner bisherigen Laufzeit regelmäßig evaluiert wurde und die Evaluierungsergebnisse zeigen, dass das Ziel des Innovationsvorhabens nicht erreichbar ist. 4.2 Eine gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme für dasselbe Projekt schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. 4.3 Die Zuwendungsempfänger sind gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) , welches auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden kann (Publizität). 4.4 Innovationsausschuss Zur Feststellung des innovativen Charakters von Projekten nach Ziffer 1 der Teilmaßnahme A wird ein Innovationsausschuss bei der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) eingerichtet, der den Innovationscharakter einschätzt und eine Empfehlung zur Fördermöglichkeit abgibt. Die Empfehlung basiert auf einer Projektbeschreibung, die bis zum 28. Februar eines Jahres vom Antragsteller bei der TLL (Naumburger Straße 98 in Jena) einzureichen ist. Bei Bedarf können zeitweilig weitere Experten hinzugezogen werden. Das Votum des Innovationsausschusses ist mit den Antragsunterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Abweichend von Satz 2 ist im Jahr 2015 die Projektbeschreibung bis zum 30. Juli 2015 bei der TLL einzureichen. 5. Verfahren 5.1 Antragsverfahren Anträge sind formgebunden und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Spätester Antragstermin ist der 30. Juni (Ausschlusstermin). Vorhabensbeginn ist dabei frühestens der 01. September. Abweichend davon ist im Jahr 2015 der späteste Antragstermin der 30. September Bei Bedarf können durch die Bewilligungsbehörde zusätzliche Aufrufe zur Teilnahme an Ideenwettbewerben für ausgewählte Themen durchgeführt werden. 5.2 Auswahlverfahren Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Abs. 1 und 2 des Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwen- 19

20 dungsfähigen Anträge entsprechend der vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können Anträge abgelehnt werden. Die Auswahlkriterien sind veröffentlicht auf den Internetseiten des TMIL zum ELER bzw. der TAB zur Förderung der Zusammenarbeit ( 5.3 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist die Thüringer Aufbaubank. 5.4 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich nach Vorlage eines Auszahlungsantrages. Mit dem Auszahlungsantrag sind die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Rechnungen oder entsprechender anderer Belege (Originale) sowie dem jeweiligen Zahlungsnachweis zu begründen. Insoweit findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie keine Anwendung. Es dürfen maximal vier Auszahlungsanträge je Kalenderjahr gestellt werden. 5.5 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 5.6 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 809/2014 in der aktuell gültigen Fassung Anwendung. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Kürzung, die Verwaltungssanktion oder den Ausschluss nach den Vorschriften zu Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüssen von Art 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und von Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014. Es gelten die Normen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 6 Zu beachtende Vorschriften 6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 ThürLHO, die 48, 49 und 49 a des ThürVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 809/2014, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 6.2 Für Projekte der Teilmaßnahme A gilt abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO) Folgendes: Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Ab einem Gesamtbetrag der Zuwendung von sollen vor 20

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