Satzung des Wasser- und Bodenverbandes K.d.ö.R Zeiskam. 1 Name, Sitz. (1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Zeiskam, K.d.ö.R..

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1 Satzung des Wasser- und Bodenverbandes K.d.ö.R Zeiskam 1 Name, Sitz (1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Zeiskam, K.d.ö.R.. (2) Er hat seinen Sitz in Zeiskam im Landkreis Germersheim. (3) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405). (4) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. 2 Aufgaben Der Verband hat folgende Aufgaben: 1. Beregnungswasser der Landwirtschaft im Verbandsgebiet und Brauchwasser zur landwirtschaftlichen Verwertung zur Verfügung zu stellen. 2. Die Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen. 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder). (2) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem laufenden. 4 Unternehmen, Plan (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband eine zentrale Anlage zur künstlichen Beregnung von Grundstücken zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. (2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Plan. Der Plan besteht aus einem Erläuterungsbericht, Karten, Zeichnungen und einem Kostenanschlag. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt. 5

2 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen (1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Die dinglichen Mitglieder haben solche Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, die zur Erfüllung der in 4 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben notwendig sind. (2) Wird ein zum Verband zugehöriges Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. (3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. 6 Verbandsschau (1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. (2) Schauführer ist der Vorsteher. Der Verband lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein. 7 Aufzeichnung und Abstellung der Mängel Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf. Der Vorstand läßt die Mängel abstellen und vermerkt die Abstellung in dem Beschlußbuch. 8 Verbandsorgane Der Verband hat einen Vorstand und einen Verbandsausschuß. 9 Aufgaben des Verbandsausschusses

3 (1) Der Verbandsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters, des Geschäftsführers und des Kassenverwalters, 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben, 3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, 4. Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen und der Verbandsumlagen, 5. Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, 6. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses, 7. Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Jahresrechnung, 8. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Aufwandsentschädigungen von Vorsteher, Stellvertreter und Mitglieder des Verbandsausschusses, 9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, 11. Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, 12. Beschlußfassung über Ankauf und Veräußerung von Grundstücken, 13. Entscheidung über die Aufnahme in die dingliche Mitgliedschaft bei Antragstellung, bzw. Entscheidung bei Entlassung von Mitgliedern aus der dinglichen Mitgliedschaft. 10 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Ausschußmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. (2) Der Vorsteher lädt die Verbandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung gem. 31 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschußwahl. Die jeweilige Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben. (4) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, per Akklamation. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. (5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist.

4 11 Sitzungen des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Ausschusses schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. Zwischen Einladung und Sitzung müssen sieben volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde, die landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und der Verband der Wasser- und Bodenverbände Rheinhessen-Pfalz sind zu den Sitzungen einzuladen. (2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. (3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er hat kein Stimmrecht. 12 Willensbildung, Beschlußfassung (1) Der Verbandsausschuß bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Ausschuß wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlußfähig, wenn alle Ausschußmitglieder zustimmen. (3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher, dem Geschäftsführer und einem Ausschußmitglied zu unterschreiben ist. 13 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus dem ehrenamtlich tätigen Verbandsvorsteher. (2) Der Vorsteher hat einen Stellvertreter. 14 Wahl des Vorstandes (1) Der Verbandsausschuß wählt den Vorsteher und seinen Stellvertreter.

5 (2) Gewählt wird, wenn kein Widerspruch erhoben wird, per Akklamation. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. (3) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. (4) Das Wahlergebnis ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Der Verbandsausschuß kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. 15 Aufgaben des Vorstehers (1) Der Vorsteher hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Führung der laufenden Verbandsgeschäfte, 2. Vollzug der Beschlüsse des Verbandsausschusses, 3. Vorbereitung und Einberufung der Verbandsausschußsitzung, 4. Aufstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, 5. Erstellen der Jahresrechnung, 6. Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung, der Verbandsaufgabe, des Unternehmens und des Planes. (2) Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Verbandsausschuß zu beschließen hat, gerichtlich und außergerichtlich. (3) Dem Vorsteher obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verbandsausschuß durch die Satzung und das Wasserverbandsgesetz berufen ist. Der Verbandsvorsteher kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verband bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden können, an dessen Stelle entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Ausschuß mitzuteilen. (4) Der Vorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er ist bei der Einstellung, Entlassung, Beförderung oder bei der Festsetzung der Vergütung an Gesetz und Haushaltsplan gebunden. 16 Amtszeit der Verbandsorgane (1) Die Amtszeit der Verbandsorgane -Ausschuß und Vorstand- decken sich mit der Wahlperiode des Gemeinderates.

6 (2) Wenn der Vorsteher oder der Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen. Das gleiche gilt für Ausschußmitglieder, sofern die gewählten Ersatzmitglieder nicht bereits berufen sind. (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 17 Geschäfts- und Kassenführung (1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Dieser ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Verwaltung. (2) Die Kassenführung obliegt dem Kassenverwalter. (3) Kassenanweisungen bedürfen der Schriftform. Sie werden ausschließlich vom Vorsteher oder dessen Stellvertreter vollzogen. Soweit technische Angelegenheiten in Betracht kommen, ist vor Erteilung der Kassenanweisung ein fachlicher Prüfvermerk erforderlich. 18 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld (1) Die Vorstands- und Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig, (2) Der Verbandsvorsteher erhält jährliche Aufwandsentschädigung. (3) Die Vorstands- und Ausschußmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes ein Sitzungsgeld. Die Höhe wird durch den Ausschuß bestimmt. 19 Haushaltsplan (1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu so rechtzeitig auf, daß der Verbandsausschuß den Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres, bzw. den Nachtrag innerhalb des Rechnungsjahres, festsetzen kann. Der Vorsteher teilt den Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit. (2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

7 (4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken sowie notwendige Rücklagen anzusammeln. 20 Nicht planmäßige Ausgaben Der Vorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder unzureichend festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne daß ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. 21 Rechnungslegung und Prüfung (1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres auf und legt diese dem Rechnungsprüfungsausschuß vor. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus drei vom Verbandsausschuß aus seiner Mitte gewählten Mitglieder. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorprüfung des Rechnungswerks anhand der Rechnungsunterlagen, b) Prüfung ob der Haushalt eingehalten wurde. c) Prüfung ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sowie die Jahresrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde. 22 Entlastung des Vorstandes Der Vorstand legt den Bericht des Prüfungsausschusses dem Verbandsausschuß vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 23 Rechnungsprüfungsstelle Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Pfalz mit Sitz in Kaiserslautern. 24 Beiträge und Gebühren (1) Die Mitglieder haben dem Verband Beiträge und Gebühren zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

8 (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. (3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. 25 Beitragslast (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Aufgabe des Verbandes haben. Beitragsmaßstab ist die im Verbandsgebiet gelegene beregnungsfähige Grundstücksfläche. Die Höhe des Flächenbeitrages wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (2) Gebührenmaßstab für die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie für die Bildung von Erneuerungsrücklagen ist die im Haushaltsjahr vom Mitglied verbrauchte Wassermenge. Der Wasserverbrauch wird an Standrohrwasserzählern bzw. stationären Wasserzählern gemessen. Standrohrwasserzähler werden nur an beitragspflichtige Mitglieder abgegeben. Für die Standrohrwasserzähler wird ein Mietzins erhoben; die Höhe wird vom Verbandsausschuß festgesetzt. (3) Die Beitragsschuld wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Verband kann Vorausleistungen auf die Beiträge und Gebühren erheben. 26 Ermittlung des Beitrags- und Gebührenverhältnisses (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband mitzuteilen. (2) Der Verband ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand zu schätzen, wenn das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt oder es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Zähleinrichtung (Standrohrwasserzähler) den Wasserverbrauch nicht oder nicht einwandfrei anzeigt. Bei nur kurzzeitigem Stillstand der Zähleinrichtung wird ein Mindestpauschalbetrag von 50,- DM erhoben. 27 Fälligkeit der Beiträge (1) Die zu leistenden Beiträge sind nach Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstag zu entrichten. (2) Wird ein Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.h. des

9 rückständigen auf 100 DM nach unten abgerundeten Beitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 14 Tagen nicht erhoben. 28 Zwangsvollstreckung Die auf der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können vom Vorsteher als Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung im Verwaltungswege. 29 Ordnungsgewalt (1) Die Mitglieder des Verbandes haben die auf Gesetz und Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstehers, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen. Für das Verfahren gilt das Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetz. (2) Die Mitglieder haben die Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die zum Schutz des Verbandsunternehmens erforderlich sind. Insbesondere besteht die Verpflichtung, bestehende Beregnungspläne einzuhalten und die Standrohrwasserzähler ordnungsgemäß zu betreiben. Ferner sind die Verbandanlagen sowie die Feldhydranten pfleglich zu behandeln. Der Verbandsvorsteher kann zum Schutz des Verbandsunternehmens Standrohre einziehen, wenn diese nicht pfleglich behandelt werden, nach Maßgabe des geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (3) Jedes Zwangsmittel muß, wenn es nicht sofort angewendet werden kann, schriftlich angedroht werden. In dieser Anordnung ist eine Erfüllungsfrist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Der Verwaltungszwang insgesamt ist zulässig, wenn er unanfechtbar geworden ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr hat. 30 Rechtsmittel (1) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Verbandes richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Bescheide des Verbandes kann jeweils innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand. (3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt gemäß 73 Abs. 1 VwGO i.v.m. 6 AGVwGO der Kreisrechtsausschuß. (4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

10 31 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen nach den für die Ortsgemeinde Zeiskam geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen. 32 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist nach dem Wasserverbandsgesetz die Kreisverwaltung Germersheim -Untere Wasserbehörde-. 33 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über ,- DM hinausgehen, 3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. (2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen. (3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. (4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen. (5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern. 34 Verschwiegenheitspflicht Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses, sowie alle Angestellten des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 35 Mitgliedschaft

11 Der Verband ist Mitglied im Verband der Wasser- und Bodenverbände im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz. 36 Änderung der Satzung (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn ein späterer Zeitpunkt nicht festgelegt ist. 37 Inkrafttreten Die Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes in der Fassung vom 25. März 1963 außer Kraft. Zeiskam, den 03. Februar 1999 Der Verbandsvorsteher: (H. Kübler) Die Kreisverwaltung Germersheim hat die Satzung am unter dem Az /03 staatsaufsichtlich genehmigt. Kreisverwaltung Germersheim, den Untere Wasserbehörde Im Auftrag: gez. Wolf Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim, Ausgabe vom 15. April 1999 (Nr. 15/99) ortsüblich bekannt gemacht.

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