Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung
|
|
- Käthe Walter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bistum Basel Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung Weiterbildung: Obligatorische berufliche Weiterbildung der Seelsorgerinnen und Seelsorger 1 resp. der Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel, Vorbemerkung Diese Weiterbildungsrichtlinien ersetzen die bisherigen, die bezüglich des Umfangs an Weiterbildungsrecht und -pflicht unverändert bleiben. Weiterbildungsrichtlinien fallen zugleich in die Kompetenz des Bischofs als kirchlicher Auftraggeber und in die Kompetenz der jeweiligen Anstellungsbehörde. Der Bischof zählt auf die Unterstützung seines Anspruchs durch die Anstellungsbehörden. 0. Einleitung 0.1 Allgemeine Überlegungen zum Zweck der beruflichen Weiterbildung Die berufliche Weiterbildung ist ein dauernder Prozess für die Sicherung der Qualität im pastoralen Dienst. In der beruflichen Weiterbildung wird unterschieden zwischen der Weiterbildung, - die durch den Bischof festgelegt wird (Pflichtkurse), - der individuellen verpflichtenden Weiterbildung, die im Rahmen des Förderungsgespräches festgelegt wird (Wahlpflichtkurse), - und der persönlich-individuellen Weiterbildung, zu der alle angehalten sind, die sie selbstverantwortet und individuell gestalten können. Wichtig ist es, in grösseren Perspektiven die vier Kompetenzbereiche, wie sie in den Unterlagen zu den Förderungsgesprächen ausführlich umrissen werden, - Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und spirituelle Kompetenz - im Blick zu haben und diese in den Weiterbildungsaktivitäten auch angemessen zu berücksichtigen. 0.2 Adressaten/Adressatinnen Diese Weiterbildungsrichtlinien gelten für: Seelsorgerinnen und Seelsorger (Priester, Diakone, Laientheologinnen und Laientheologen), die mit einer bischöflichen Missio beauftragt sind. Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI), die mit einer bischöflichen Missio beauftragt sind. Sie gehen zur Information an: vorgesetzte kirchliche Instanzen als Auftragsbehörde. Sie gehen im Kompetenzbereich der Anstellungsbehörde als Empfehlungen an: staatskirchenrechtliche Instanzen. 1 Priester, Diakone, Laientheologinnen, Laientheologen
2 Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel - und Seite 2 von Grundlagen Da Aus- und Weiterbildung eng zusammenhängen, orientieren sich die Ziele der Weiterbildung an folgenden Unterlagen: "Rahmenordnung der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Zusatzausbildung der kirchlichen Mitarbeiter/-innen im Bistum Basel", Solothurn 2001 "Ausbildungskonzept für das Nachdiplomstudium Berufseinführung Luzern 1999, dort: Anhang 2: Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Von Beruf Katechetin/Katechet. Berufsbild und, herausgegeben von der Pastoralplanungskommission der SBK (PPK), St. Gallen Obligatorische Weiterbildung der dipl. Religionspädagogen/-innen bzw. der dipl. Katecheten/-innen der deutschsprachigen Schweiz. der DOK 28. Juni 2005, in: SKZ 42 (2005) 754f. Berufsbild Kirchliche Jugendarbeiterin/ Kirchlicher Jugendarbeiter herausgegeben von der Deutschschweizer Fachstelle für kirchliche Jugendarbeit, Zürich 2012 (von der DOK verabschiedet am 20. September 2011) 1. Inhaltlicher Rahmen der obligatorischen Weiterbildung 1.0 Unterscheidung zwischen Pflicht- und Wahlpflichtkursen Es wird zwischen Pflicht- und Wahlpflichtkursen unterschieden. Pflichtkurse sind jene Kurse, welche für den dafür vorgesehenen Teilnehmerkreis obligatorisch sind. Mit den Pflichtkursen soll erreicht werden, dass Fachthemen in einem definierten Teilnehmerkreis behandelt werden (z.b. Dekanat; gleicher Jahrgang der Berufseinführung; Personen, die erstmals eine Leitungsaufgabe übernehmen; Personen, die vor der Pensionierung stehen). Damit soll neben der Fachthematik auch das "Wir-Gefühl" der vorgegebenen Gruppe gestärkt werden. Wahlpflichtkurse sind jene Kursangebote, aus denen fachspezifisch ausgewählt werden kann. Gleichzeitig muss aber die vorgegebene Anzahl Tage eingehalten werden. Wahlpflichtkurse dienen dazu, die Person im pastoralen Dienst individuell in den Bereichen der Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz sowie in der spirituellen Kompetenz zu fördern. Dekanatsversammlungen sind keine Weiterbildungsveranstaltungen. Langzeitweiterbildungen oder Zusatzausbildungen werden in der Regel nicht an die obligatorische berufliche Weiterbildung angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet der/die kirchliche Vorgesetzte in Rücksprache mit der Abteilung Personal der Diözesankurie. 1.1 Pflichtkurse Für alle Dekanatsmitglieder ist jährlich eine Weiterbildung von sechs Halbtagen obligatorisch. Das Thema wird durch den Bischof festgelegt. Der Bereich Bildung im Bischofsvikariat Pastoral und Bildung erarbeitet das Kurskonzept und hat die Gesamtleitung der Kurse. Diese wird im Rahmen des Dekanats oder berufsgruppenspezifisch, bzw. arbeitsfeldbezogen auf Ebene Bistum bzw. Bistumsregion durchgeführt. Mit gemeinsamen Weiterbildungskursen im Rahmen der Dekanate schafft die Diözesankurie die Möglichkeit, dass Personen, die mit-
3 Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel - und Seite 3 von 6 einander arbeiten, auch gemeinsam einen Teil ihrer obligatorischen beruflichen Weiterbildung besuchen. Für die Diözesankurie ist diese Weiterbildung ein Führungsinstrument. Alle Seelsorgerinnen und Seelsorger haben das Recht und die Pflicht, nach 10 und 20 Dienstjahren einen vierwöchigen Weiterbildungskurs ("Vierwochenkurs") zu besuchen. Dieser Kurs wird von den deutschsprachigen Bistümern gemeinsam durchgeführt. Für Seelsorgerinnen und Seelsorger mit 30 Dienstjahren ist dieser Kurs freiwillig. Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) haben das Recht und die Pflicht, nach 10 und 20 Dienstjahren vier Wochen Weiterbildung zu besuchen. Die erste Kurswoche wird interdiözesan unter der Bezeichnung Oasentage durchgeführt. Zwei Wochen dieser Weiterbildung liegen in der schulfreien Zeit. Das Kostendach bewegt sich im Rahmen des Vierwochenkurses der Seelsorgerinnen und Seelsorger. Für Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) mit 30 Dienstjahren ist dieser Kurs freiwillig. Die Adressaten werden durch die Bildungsverantwortliche/den Bildungsverantwortlichen zu diesem Kurs eingeladen. Für die weiteren drei Wochen legen die Teilnehmenden der Bildungsverantwortlichen/dem Bildungsverantwortlichen ein individuelles Weiterbildungsprogramm vor. Das Programm dieser drei Weiterbildungswochen wird als Gesamteinheit durch die Bildungsverantwortliche/ den Bildungsverantwortlichen unter Berücksichtigung der Kompetenzbereiche und des Kostendaches bewilligt. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die erstmals eine Leitungsaufgabe übernehmen, werden von der Abteilung Personal zum Kurs «Gemeinde leiten», aufgeboten. Dieser Kurs wird von den deutschsprachigen Bistümern gemeinsam durchgeführt. Seelsorgerinnen und Seelsorger, Katechtinnen und Katecheten werden vor der ordentlichen Pensionierung zum Kurs «Auf dem Weg zur Pensionierung» eingeladen. Zu thematischen, fachspezifischen Weiterbildungshalbtagen/-tagen lädt der Bischof oder die Diözesankurie Seelsorger/-innen und/oder Katecheten/-innen fallweise ein. 1.2 Wahlpflichtkurse Die Inhalte der Wahlpflichtkurse werden im jährlichen Förderungsgespräch zwischen der kirchlich vorgesetzten und der mitarbeitenden Person schriftlich festgelegt. Von der vorgesetzten Person ist darauf zu achten, dass sie Hinweise der anstellenden Behörde zu Kompetenzdefiziten ins Gespräch einbringt, und dass einer ganzheitlichen Weiterbildung Rechnung getragen wird (Förderung der Fach-, Selbst-, Sozial- und spirituellen Kompetenz). Alle Weiterbildungsgefässe fördern die Person in ihrem konkreten pastoralen Auftrag. Als Kursgefässe für Wahlpflichtkurse kommen beispielsweise in Frage: Fachkurse in Kompetenzbereichen (Fach-, Selbst-, Sozial- und spirituelle Kompetenz) Tage geistlicher Exerzitien Kurse zur Persönlichkeitsbildung Einzel- und Teamsupervision (maximal 24 Stunden pro Jahr) 2 2 Dies entspricht 6 Halbtagen (3 Arbeitstagen).
4 Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel - und Seite 4 von 6 etc. Der Bereich Bildung im Bischofsvikariat Pastoral und Bildung stellt als Hilfe für die Betroffenen in Zusammenarbeit mit anderen Trägerschaften eine Liste von Kursangeboten zusammen. 2. Zeitlicher Rahmen der obligatorischen beruflichen Weiterbildung Berufliche Weiterbildung ist für Seelsorgerinnen und Seelsorger, sowie Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) Recht und Pflicht. Der Rahmen bewegt sich zwischen jährlich mindestens14 Halbtagen (7 Arbeitstage) und maximal 20 Halbtagen (10 Arbeitstagen). In diese Zeitvorgabe eingeschlossen sind die vom Bistum vorgegebenen Pflichtveranstaltungen. Langzeitweiterbildungen oder Zusatzausbildungen dispensieren nicht von den Pflichtveranstaltungen der obligatorischen beruflichen Weiterbildung. Besuche von obligatorischen beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen, die den zeitlich vorgesehenen Rahmen übertreffen, sind individuell mit den unmittelbar vorgesetzten kirchlichen und den staatskirchenrechtlichen Instanzen (Anstellungsbehörde) abzusprechen. Bei Teilzeitanstellungen unter 80% wird die Weiterbildungszeit proportional zum Anstellungsumfang angepasst. 3 Besondere Regelung: Die Seelsorgerinnen und Seelsorger, welche den Vierwochenkurs besuchen, sind nicht verpflichtet, im selben Jahr an den übrigen Pflichtkursen (z.b. Dekanatsweiterbildungskurs) teilzunehmen. Die Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI), welche den Vierwochenkurs für Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) besuchen, sind nicht verpflichtet, im selben Jahr an den übrigen Pflichtkursen (z.b. Dekanatsweiterbildungskurs) teilzunehmen. 3. Kursverschiebungen, Besuch von anderen Kursen und Dispensen Kursverschiebung und der Besuch eines anderen als des vorgesehenen obligatorischen Kurses (Kurs-Alternative) ist nur in begründeten Fällen möglich. Dispensen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Die zuständig Instanz ist im Einzelnen: für Weiterbildungskurse im Rahmen der Dekanate: Verschiebung/Kurs-Alternative/Dispens: vorgesetzte kirchliche Instanz. für Weiterbildungskurse in berufsgruppenspezifischem bzw. arbeitsfeldbezogenem Rahmen: 3 Beispiel: 70% Anstellung 7 Tage (14 Halbtage)
5 Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel - und Seite 5 von 6 Verschiebung/Kurs-Alternative/Dispens: vorgesetzte kirchliche Instanz, in Absprache mit dem Bereich Bildung im Bischofsvikariat Pastoral und Bildung für den Vierwochenkurs: Verschiebung: Bereich Bildung im Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Dispens/Kurs-Alternative: Abteilung Personal für die Wahlpflichtkurse: Verschiebung/Kurs-Alternative/Dispens: vorgesetzte kirchliche Instanz 4. Kontrolle der obligatorischen Weiterbildung Grundsatz Der Besuch der Pflichtkurse wird durch den Bereich Bildung des Bischofsvikariat Pastoral und Bildung erfasst. Für besuchte Weiterbildungskurse kann auf Anfrage ein Bildungsnachweis ausgestellt werden. Der Besuch der Wahlpflichtkurse wird durch die kirchlich vorgesetzte Person erfasst (Förderungsgespräch). Der Besuch von Pflichtkursen wird durch den Bereich Bildung des Bischofsvikariats Pastoral und Bildung kontrolliert. Der Kursbesuch wird in der Personalakte eingetragen. Nachweise von besuchten Wahlpflichtkursen können zur Ablegung in der Personalakte an die Abteilung Personal gesandt werden. 5. Erfassung persönlicher Weiterbildung - Portfolio Grundsatz Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie die Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) dokumentieren ihre persönliche Weiterbildung und können Nachweise vorlegen. Richtlinie Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie die Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) legen eine Sammlung der persönlichen Weiterbildungsaktivitäten (Portfolio) an. 6. Finanzierung der obligatorischen beruflichen Weiterbildung Die berufliche Weiterbildung ist Teil der Anstellung. Verschiedene Anstellungsbehörden haben eigene einschlägige Reglemente. Empfehlung Der Bischof empfiehlt den Anstellungsbehörden folgenden Rahmen für die Finanzierung: Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie die Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) werden für die berufliche obligatorische Weiterbildung (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) von der Arbeit freigestellt.
6 Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI) im Bistum Basel - und Seite 6 von 6 Die Finanzierung für die berufliche obligatorische Weiterbildung (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) wird vom Arbeitgeber übernommen. Dazu gehören: Kursgeld, Pensionskosten, Fahrtkosten und eventuell anfallende Vertretungskosten. Bei Wahlpflichtkursen im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung geben die Anstellungsbehörden ein Kostendach für die gesamten Kurskosten (Kurskosten, Pensionskosten, Fahrtkosten) vor. Es wird empfohlen, bei einer Überarbeitung bestehender Reglemente eine Harmonisierung mit den diözesanen anzustreben , ergänzt
Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung
Bistum Basel Bischofsvikariat Pastoral und Bildung Bereich Bildung Weiterbildung: Obligatorische berufliche Weiterbildung der Seelsorgerinnen und Seelsorger 1 resp. der Katechetinnen und Katecheten (KIL/RPI)
Mehr1. Grundlagen der diözesanen Weiterbildung
Bistum Basel Abteilung Pastoral und Bildung Bereich Bildung Weiterbildung: Obligatorische berufliche Weiterbildung der Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie der Katechetinnen und Katecheten (RPI/KIL/FH)
MehrRichtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen
Richtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen Die dauernde Fortbildung der Seelsorger und Seelsorgerinnen ist eine Notwendigkeit. In den Aussagen des II.
MehrDer Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:
Ausführungserlass Fort- und Weiterbildung, Supervision und Coaching vom 6. November 04 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrNr. 541b Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern
Nr. 54b Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern vom 4. Februar 999 (Stand. Januar 009) Der Erziehungsrat des Kantons
MehrMissio canonica: Voraussetzungen für die Erteilung mit Blick auf die Stellen und die Personen Richtlinien
Bistum Basel Abteilung Personal Missio canonica: Voraussetzungen für die Erteilung mit Blick auf die Stellen und die Personen Richtlinien Einleitung: Die Hirtensorge des Diözesanbischofs und das pastorale
MehrPRIESTERSEMINAR ST. LUZI. Richtlinien für Theologie- und RPI-Studierende des Bistums Chur
PRIESTERSEMINAR ST. LUZI Richtlinien für Theologie- und RPI-Studierende des Bistums Chur Überarbeitete Fassung von Februar 2018 Richtlinien für Theologie- und RPI-Studierende des Bistums Chur Diese Richtlinien
MehrBISTUM BASEL. Statut des Rates der Diakone und Laientheologen/innen
BISTUM BASEL Statut des Rates der Diakone und Laientheologen/innen 1 Statut des Rates der Diakone und Laientheologen/innen Das Bistum Basel hat (1988) neben dem kanonisch vorgesehenen Priesterrat einen
MehrR L. Rat der Laientheologinnen und Laientheologen und Diakone. Statuten des RLD
R L Rat der Laientheologinnen und Laientheologen und Diakone D Statuten des RLD 1. Zweck 1.1 Der Rat der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone (RLD) ist ein Gremium der Mitverantwortung. Er berät
MehrPfarramtliche Gelder und Sachgüter im Bistum St. Gallen
Pfarramtliche Gelder und Sachgüter im Bistum St. Gallen 2005 I. Umgang mit pfarramtlichen Geldern und Sachgütern im Bistum St. Gallen 1. Einleitung Gelder und Sachgüter der Kirche (Pfarrei) müssen klar
MehrRahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich
MehrKollekten: Bistum Basel 2018/19
Kollekten: Bistum Basel 2018/19 219 1. Kollekte für die Universität Freiburg Datum: 2. Dezember 2018 2. Kollekte für das Kinderspital Bethlehem Datum: 24. und 25. Dezember 2018 * Postkonto: Kinderhilfe
MehrOrdnung über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelischen Kirche in Österreich (Ehrenamtsordnung)
Ehrenamtsordnung EAO 3.30.0000 Ordnung über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelischen Kirche in Österreich (Ehrenamtsordnung) Vom 1. Jänner 2011 ABl. Nr. 195/2010,
Mehr222 Kollekten: Bistum Basel 2017/18
222 Kollekten: Bistum Basel 2017/18 1. Kollekte für die Universität Freiburg Datum: 3. Dezember 2017 2. Kollekte für das Kinderspital Bethlehem Datum: 24. und 25. Dezember 2017 * Postkonto: Kinderhilfe
Mehr218 Kollekten: Bistum Basel 2013/14
218 Kollekten: Bistum Basel 2013/14 1. Kollekte für die Universität Freiburg Datum: 1. Dezember 2013 2. Kollekte für das Kinderspital Bethlehem Datum: 24.+ 25. Dezember Postkonto: Kinderhilfe Bethlehem,
MehrVerordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA (vom 25. November 2004) 1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. i und Art. 16 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung
MehrUniversität Zürich Der Dekan der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Tel. +41 1 635 40 05 Fax +41 1 635 68 06 dekan_mnf@physik.unizh.ch www.mnf.unizh.ch Rahmenpflichtenheft für Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen der
MehrAllgemeine Teilnahmebedingungen für Fortbildung und Exerzitien
Allgemeine Teilnahmebedingungen für Fortbildung und Exerzitien Alle Pastoralen Dienste sollen regelmäßig an Fortbildungen, Exerzitien oder Besinnungstagen teilnehmen und erhalten dazu auf Antrag jeweils
MehrVom Studium zum kirchlichen Beruf
Vom Studium zum kirchlichen Beruf Anstellungsbedingungen der Diözese Linz für den pastoralen, schulischen und diözesanen Dienst Ausbildungsbegleitung für den kirchlichen Beruf 2 Anstellungsbedingungen:
MehrKategorien von Mitarbeitenden
Kategorien von Mitarbeitenden Urs Corradini, Bistumsregionalleitung Edi Wigger, Synodalverwalter l Trudi Bättig, Kategorien von Mitarbeitenden Kirchliche Berufe - Kirchliche Berufe - Gemischt kirchliche
MehrSupervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz
Supervisionsordnung für Priester und Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums Görlitz Präambel Supervision ist eine Beratungsmethode, die zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität beruflicher
MehrNr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.
Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom. Juni 00 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 6 Absatz 4 und 4 Absatz
Mehr> Dipl. religionspädagoge/in RPI > Katechet/in. Berufsbild. Interdiözesan Katechetische Kommission
> Dipl. religionspädagoge/in RPI > Katechet/in Berufsbild I Interdiözesan Katechetische Kommission Vorwort Der vorliegenden Projektarbeit geht ein langjähriger Denk- und Arbeitsprozess voraus. Die Ergebnisse
Mehrder Verordnung vom 11. Januar 1984 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 4 S. 43) zuletzt geändert durch (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Seite 96)
Pfarrfortbildung PfFortVO 245 Verordnung über die Pfarrfortbildung in der Lippischen Landeskirche vom 11. Januar 1984 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 4 S. 43) zuletzt durch (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Seite 96) Lfd.
Mehrzur Weiterbildung der Lehrpersonen
KANTON NIDWALDEN BILDUNGSDIREKTION AMT FÜR VOLKSSCHULEN UND SPORT Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans Telefon 041 618 74 01, www.nw.ch Wegleitung zur Weiterbildung der Lehrpersonen Diese Wegleitung
MehrEmpfehlungen für Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Sozial-Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (SDM)
Empfehlungen für Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Sozial-Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (SDM) Ausgabe Mai 1998 Neuauflage vom Mai 2005 Diakonatskonferenz der Evangelisch-Reformierten
MehrGEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
MehrDie Kirchgemeinden des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden vom vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Vertrag im Pastoralraum BE1 zwischen der röm.-kath. Kirchgemeinde Biel und Umgebung und der röm.-kath. Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg I Art. 1 Bestimmung des Pastoralraums Name und Zweck Zur
Mehr(kursiv gesetzte Begriffe sind Stichworte und entsprechen nicht Titeln von Dokumenten)
Bistum Basel Bischöfliches Ordinariat Stichwortverzeichnis Stand 19.09.2016 (kursiv gesetzte Begriffe sind Stichworte und entsprechen nicht Titeln von Dokumenten) Abkurung Abkurung Unterlagen. Arbeitshilfe
MehrOrganisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen
HiReWe 1.2.3.1 Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen Verantwortungsträger für den Religionsunterricht (RU) Im Kanton St. Gallen findet der konfessionelle,
MehrStatut der Pastoralkonferenz Basel-Landschaft
Pastoralkonferenz BL Statut der Pastoralkonferenz Basel-Landschaft 0. EINLEITUNG Grundlegend für die Pastoralkonferenz Basel-Landschaft (PKBL) und deren Statut ist das Organisationsstatut des Bistums Basel
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrReglement über die Tagesschulen
Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung
Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...
MehrRAHMENSTATUT FÜR DIE DEKANATE IM BISTUM CHUR
RAHMENSTATUT FÜR DIE DEKANATE IM BISTUM CHUR PRÄAMBEL Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.b. zu Dekanaten, vereinigt
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom 4. Juli 00 I. Allgemeines Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
MehrLEITBILD. Fachstelle Katholische Kirche Nidwalden KAN
LEITBILD Fachstelle Katholische Kirche Nidwalden KAN Vorwort Leitbild Fachstelle Katholische Kirche Nidwalden KAN Vorwort Die Katholische Arbeitsstelle Nidwalden (KAN) startete 1985 als Fachstelle im Bereich
MehrWEITERBILDUNGSKURS SCHULPASTORAL. der Diözesen Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier, des ILF und des PZ. Weiterbildungskurs Schulpastoral
Naurod, den 10.05.2016 Weiterbildungskurs Schulpastoral 2017-18 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Interesse an obiger Fortbildung. Anbei erhalten Sie die Bewerbungsunterlagen. Wir bitten
MehrZum Pastoralraum gehören neu Pfarreien mit den folgenden vier Leitungen:
Statut des Pastoralraumes Birstal (BL 1+2) Statut A Dieses Statut für einen Pastoralraum mit mehreren Pfarreien mit je eigenen Leitungen oder/und je eigenen Leitungen, die zwei oder mehrere Pfarrei umfassen,
MehrBerufsbegleitende Qualifikation zur Diakonin/zum Diakon für Fach- und Führungskräfte aus der Diakonie
Berufsbegleitende Qualifikation zur Diakonin/zum Diakon 2019 2022 für Fach- und Führungskräfte aus der Diakonie Sehr geehrte Damen und Herren, als Fach- und Führungskräfte in Diakonischen Einrichtungen
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen
Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...
MehrI. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum
MehrStatut für die Krankenhausseelsorger/innen im Bistum Münster (NRW-Teil)
r/innen im Bistum Münster (NRW-Teil) Präambel 1. Ein Krankendienst, der dem Menschen gerecht werden will, schließt nach christlichem Verständnis immer die Seelsorge mit ein. Krankenhausseelsorge ist ein
MehrBistum Basel Organisationsstatut Bistum Bistumsregion Dekanat
Bistum Basel Organisationsstatut Bistum Bistumsregion Dekanat Das vorliegende Organisationsstatut Bistum Bistumsregion Dekanat ist das Ergebnis des Projekts "Grossräumige Regionalisierung des Bistums Basel.
MehrVerordnung betreffend Weiterbildung und Supervision von Katechetinnen und Katecheten
59.0 Verordnung betreffend Weiterbildung und Supervision von Katechetinnen und Katecheten vom 5. Oktober 008 Diese Verordnung entspricht in ihren Grundzügen der für die Weiterbildung und Supervision von
MehrNetzwerk Luzerner Schulen Konzept
Netzwerk Luzerner n Konzept Inhalt 1 Einleitung 3 2 Organisation 3 2.1 Dienststelle Volksschulbildung 4 2.2 Schulleitung 4 2.3 Verantwortliche/r Netzwerk an der 5 2.4 Teilnetzwerke 5 3 Information 6 Bildungs-
MehrLEHRPLAN VOLKSSCHULE APPENZELL I. RH. : KANTONALE EINFÜHRUNG UND WEITERBILDUNGS- VERANSTALTUNGEN
LEHRPLAN VOLKSSCHULE APPENZELL I. RH. : KANTONALE EINFÜHRUNG UND WEITERBILDUNGS- VERANSTALTUNGEN 23. Januar 2017 1-7 1 Kantonale Einführung und Weiterbildungsveranstaltungen 1.1 Allgemeine Weiterbildungen
MehrKonzept Berufseinführung und Pastorale Einführung im Bistum St. Gallen
5.2.1.1.5 Konzept Berufseinführung und Pastorale Einführung im Bistum St. Gallen 07.2014 Inhaltsübersicht: A. Berufseinführung im Bistum St. Gallen (Pastorale Arbeit und 16 Kurswochen inkl. Pastorale
MehrPersonal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.
MehrAGB, Regelungen und Informationen zur WeA
AGB, Regelungen und Informationen zur WeA 30 WeA-Regelung Für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren aus den Konkordatskirchen und aus den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Informationen
MehrAGB, Regelungen und Informationen zur WeA
AGB, Regelungen und Informationen zur WeA 30 WeA-Regelung Für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren aus den Konkordatskirchen und aus den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Informationen
MehrStatut Seelsorgerat. im Bistum St. Gallen
5.3.3.3 Statut Seelsorgerat im Bistum St. Gallen 2015 Zweck Art. 1 Der Seelsorgerat ist ein repräsentatives Organ von Laien der Diözese, das den Bischof in Fragen der Seelsorge berät und ihn bei der Erfüllung
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom. Juli 00 (Stand. Januar 0). Allgemeines Grundsatz Weiterbildungskurse und Studienurlaube
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 952. Reglement
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 95 Reglement zur Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (95) vom Kirchenrat erlassen am. August 04. Allgemeines
MehrSupervisionsordnung im Bistum Magdeburg
Supervisionsordnung im Bistum Magdeburg 0. Präambel In dieser Ordnung werden Regelungen für die Supervision einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen, die in der Form der Einzelsupervision bzw.
MehrReglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement)
177.140 Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1998 (2161) 1 1. Geltungsbereich Art. 1 1
MehrAnstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich
MehrKollekten: Bistum Basel 2008/09 273
272 Kollekten: Bistum Basel 2008/09 273 1. Kollekte für die Universität Freiburg Datum: 30. November 08 2. Kollekte für das Kinderspital Bethlehem Datum: 24.+ 25. Dezember Postcheck: Kinderhilfe Bethlehem,
MehrLeitfaden der Verbundpartner SBBK, SBFI und OdA für den individuellen Kompetenznachweis
Unterstützt durch das SBFI Leitfaden der Verbundpartner SBBK, SBFI und OdA für den individuellen Kompetenznachweis Vorbemerkung Der Leitfaden der Verbundpartner (SBBK, SBFI, nationale OdA) unterstützt
MehrFach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter
Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter 1. Ziel und Gegenstand der Förderung Mit dem Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter''
MehrRechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle
Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht
MehrReglement für Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement)
Reglement für Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement) vom 27. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Synode beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand
MehrSTATUTEN 28. März 2017
STATUTEN 28. März 2017 Statuten: «Verein der Pfarreisekretärinnen im Bistum Basel» 28. März 2017 Diese Statuten sind in weiblicher Form geschrieben, die Berufs- und Vorstandsbezeichnungen sind sowohl für
MehrFACHRICHTLINIEN FÜR EXPERTEN DER BERUFLICHEN VOR- SORGE
FACHRICHTLINIEN FÜR EXPERTEN DER BERUFLICHEN VOR- SORGE STAND 29.11.2011 Fachrichtlinien für Experten der beruflichen Vorsorge, Stand 29.11.2011 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden in diesen Fachrichtlinien
MehrKatechetin Katechet Ausbildung ForModula
Katechetin Katechet Ausbildung ForModula Zielgruppe Wir bilden Sie aus: Wir suchen Frauen und Männer, die gerne mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unterwegs sind, ihnen von der befreienden Botschaft
Mehrzur Fortbildung für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen in den ersten Dienstjahren (FRED)
Religionspädagogisches Zentrum Heilsbronn der Evang.-Luth. Kirche in Bayern RPZ Heilsbronn Postfach 1143, 91556 Heilsbronn Fortbildung in den ersten Dienstjahren (FRED) - Supervision - Kollegiale Beratung
MehrReglement für Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden
Reglement für Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden (Weiterbildungsreglement) vom 27. Mai 2008 Die Synode beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Das Reglement regelt Grundsätze
MehrKompetenz-Portfolio. Einleitung: Tätigkeitsbeschreibung: Name der Studentin/des Studenten: Studiengang: Ort: Dokumentierter Zeitraum: Dozent / Mentor:
Kompetenz-Portfolio Name der Studentin/des Studenten: Studiengang: Ort: Dokumentierter Zeitraum: Dozent / Mentor: Künstlerische Lehrveranstaltung Theoretische Lehrveranstaltung / Literaturstudium Praxisstudium
MehrRahmenordnung für Ständige Diakone in der Diözese Gurk-Klagenfurt
Rahmenordnung für Ständige Diakone in der Diözese Gurk-Klagenfurt Tätigkeitsprofil Grundsätzlich ist das Tätigkeitsfeld für Ständige Diakone in den Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls im Direktorium
MehrSpesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement)
Spesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement) Beschlossen durch den Kirchenrat am. September 06 Spesenreglement A) Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. Geltungsbereich... 3 Art. Definition...
MehrTheatermalerin EFZ / Theatermaler EFZ
für den Beruf Theatermalerin EFZ / Theatermaler EFZ Der Schweizerische Theatermalerverband (STMV) erlässt folgendes Organisationsreglement für die überbetrieblichen Kurse des Berufs. Das Reglement basiert
MehrAußeruniversitäres Ausbildungsprogramm und Anstellungsbedingungen für Theologiestudierende der Diözese St. Pölten
Außeruniversitäres Ausbildungsprogramm und Anstellungsbedingungen für Theologiestudierende der Diözese St. Pölten Wie in ganz Österreichs gibt es auch in der Diözese St. Pölten das Referat für Theologiestudierende
MehrPastoralassistentin / Pastoralassistent 50-80%
Per 1. August 2017oder nach Vereinbarung bieten wir eine vielseitige und attraktive Stelle an als Pastoralassistentin / Pastoralassistent 50-80% Die offene und lebendige Pfarrei St. Maria Ebikon in der
MehrReglement. über die Ausrichtung von Kurskostenentschädigungen im Gärtnergewerbe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
PARITÄTISCHE REGIONALKOMMISSION GÄRTNER BS/BL Elisabethenstr. 23, Postfach 332, 4010 Basel Telefon: 061 227 50 29 Fax: 061 227 50 52 E-Mail: c.zingrich@gewerbe-basel.ch Reglement über die Ausrichtung von
MehrBericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt. betreffend
Synode vom 2. Juni 2015 Trakt. 15 Nr. 554 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Vertrag zwischen der n Universitätsgemeinde Basel und der Römisch-n des Kantons sowie der
MehrQualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von. schul- und familienergänzenden. Betreuungsangeboten (private Horte)
Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte) in Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrPraxisgruppe Schuldienste Logopädie, Psychomotorik, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit
Weiterbildung Berufsbiografische Angebote Berufseinführung Praxisgruppe Schuldienste Logopädie, Psychomotorik, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit KURSBESCHREIBUNG weiterkommen. Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung.
MehrMerkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten
Merkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten Hintergrund Neu werden Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen eine einheitliche finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten.
MehrErweiterte Universitätsleitung
Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen (Reglement Rahmenpflichtenhefte) vom 11. November 2003 (nachgeführt gemäss den Beschlüssen
MehrRichtlinien für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme sowie Exerzitien Besinnungstagen und Wallfahrten für Beschäftigte des Pastoralen Dienstes
Richtlinien für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme sowie Exerzitien Besinnungstagen und Wallfahrten für Beschäftigte des Pastoralen Dienstes 1 Allgemeine Regelungen 1.1 Rechte und Pflichten Alle
MehrReglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse
Reglement über den textilen und den nichttextilen Handarbeitsunterricht an der Volksschule inkl. Kurse vom 17. Juni 1994 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage... 3 2. Grundsätze... 3 3. Aufsichtskommission...
MehrBerufsbegleitende Qualifikation zur Diakonin/zum Diakon für Fach- und Führungskräfte aus der Diakonie
Berufsbegleitende Qualifikation zur Diakonin/zum Diakon 2016 2019 für Fach- und Führungskräfte aus der Diakonie Sehr geehrte Damen und Herren, als Fach- und Führungskräfte in Diakonischen Einrichtungen
MehrDer Supervisand sucht sich die geeignete Form (Einzel- oder Gruppensupervision) selber aus.
Richtlinien zur Regelung der Teilnahme an Supervisionen für Priester, Pastoralreferenten, Pastoralreferentinnen und hauptamtliche Ständige Diakone im Bistum Münster 1 (Kirchliches Amtsblatt Münster 1999
Mehrüber Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische
Schule Reglement über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische Personal der Schule Wetzikon vom 4. September 2018 Genehmigungsinstanz: Schulpflege Inkraftsetzung: 1. Juli 2018 Stand:
MehrBundesbeiträge vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen
Bundesbeiträge vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen Finanzierung der höheren Berufsbildung: Ausgangslage 2 Gegenstand 3 Bildungsgefässe für die Um- und Nachqualifizierung Erwachsene ohne Berufsabschluss
MehrKirchliche Jugendarbeit: Wer kann das? Kirchenpflege-Tagung 2018 Römisch-Katholische Kirche im Aargau Wislikofen,
Kirchliche Jugendarbeit: Wer kann das? Kirchenpflege-Tagung 2018 Römisch-Katholische Kirche im Aargau Wislikofen, 24. 3. 2018 Urs Bisang, Fachstelle Jugend und junge Erwachsene 1 Inhalt 1. Kirchliche Jugendarbeit
Mehr(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X
Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV
MehrDienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung
1 172.317 Reglement über die Aus- und vom 21. November 2017 Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 43 des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung vom 13. April
MehrLehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch»
Ausschreibung Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch» Lehrgang 13 August 2019 bis Juni 2021 26.03.2018 / knhe Seite 1/5 Allgemeines Der Lehrgang befähigt Fachpersonen aus Spielgruppen,
MehrAntrag für die Erstvalidierung eines Fort- oder Weiterbildungskurses
Antrag für die Erstvalidierung eines Fort- oder Weiterbildungskurses Angaben zum Antragssteller Firma: PHYTOMED AG Adresse: 345 Hasle b. Burgdorf Ansprechperson: Nicole Weppler, Verantwortliche Kurse,
Mehr