Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen

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1 HiReWe Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen Verantwortungsträger für den Religionsunterricht (RU) Im Kanton St. Gallen findet der konfessionelle, der ökumenische und der interkonfessionelle Religionsunterricht im Rahmen der öffentlichen Schule statt und ist Teil des ordentlichen Unterrichtes. Die Schule stellt Raum und Zeit zur Verfügung, die Kirche stellt die Lehrpersonen an, finanziert und beaufsichtigt den Unterricht. In dieser Struktur übernehmen mehrere Verantwortungsträger in z.t. eng verwobenen Zuständigkeiten Aufgaben. Für eine möglichst friktionsfreie Zusammenarbeit ist es notwendig, die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beachten und zu respektieren. Ök. u. interkonfessioneller RU Konfessioneller RU Schulleitung Pfarrer/Pastoralteam Schulgemeinde Kirchenverwaltung Ref. Kirchenvorsteherschaft Aufgaben der einzelnen Verantwortungsträger Grundsätzlich bleiben die Behörden und Rollenträger für ihre Aufgaben verantwortlich. Die Ausführung, respektive Erfüllung der Aufgabe kann allerdings an ein Gremium oder eine Person delegiert werden. In diesem Falle ist die angemessene Erfüllung des entsprechenden Auftrages sicher zu stellen. Schulgemeinde Die Schulgemeinde ist dafür verantwortlich, dass der im Volksschulgesetz vorgeschriebene Unterricht im Gebiet der Schulgemeinde erteilt wird. Insbesondere ist sie für die Finanzierung, die Anstellung von Klassen-Lehrpersonen, die Beaufsichtigung 1

2 des Unterrichtes und die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zuständig. Schulleitung Die Schulleitung trägt die operative Verantwortung im Schulhaus. Darunter fallen unter anderem die Stundenplangestaltung und Zimmerzuteilungen. Aber auch bei disziplinarischen Problemen ist die Schulleitung zusammen mit der für Religion verantwortlichen Person der Pfarrei Ansprechperson. Kirchenverwaltung Die Kirchenverwaltung hat die Sicherstellung des Religionsunterrichtes gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorgaben zu gewährleisten. Insbesondere zeichnet sie für die Anstellung von Religionslehrpersonen, die Beaufsichtigung und Finanzierung des Religionsunterrichtes verantwortlich. Sie ist letztinstanzlicher Gesprächspartner der Schulleitung und der Schulbehörde bei Fragen rund um den Stundenplan, Raumzuteilung und bei schweren disziplinarischen Problemen. Als anstellende Behörde ist sie für die Führung der KatechetInnen zuständig. Pfarrer/Pastoral-Team Der Pfarrer/das Pastoral-Team (PT) ist dafür verantwortlich, dass Kinder und Jugendliche in den Glauben eingeführt werden. In dieser Funktion ist er/es in der Pfarrei letztverantwortlich für den Inhalt des Religionsunterrichtes. Konkret hat er/es Sorge dafür zu tragen, dass der Unterricht dem Lehrplan entspricht und den anerkannten religionspädagogischen Grundsätzen genügt. Die mit dieser Verantwortung verbundenen Aufgaben und Kompetenzen kann der Pfarrer/das Pastoral- Team an eine für den Religionsunterricht verantwortliche Person delegieren. Reformierte Kirchenvorsteherschaft Die reformierte Kirchenvorsteherschaft hat zusammen mit der katholischen Kirchenverwaltung und dem Pfarrer/Pastoralteam die Verantwortung für den interkonfessionellen Religionsunterricht. Analog der katholischen Kirchenverwaltung ist sie für die Finanzierung und Beaufsichtigung des interkonfessionellen und ökumenischen (sowie konfessionell reformierten) Religionsunterrichtes zuständig, insbesondere für die Anstellung und Führung der Religionslehrkräfte. (Kirchenordnung Art. 68) Aufgaben und Zuständigkeiten Damit die Qualität des Religionsunterrichtes gesichert und verbessert werden kann, 2

3 haben sich im Bistum St. Gallen Standards herausgebildet. Diese sind einzuhalten. Lehrpersonen von konfessionellem, interkonfessionellem und ökumenischem Religionsunterricht werden nachfolgend mit RL abgekürzt. 1. Visitationen: RL müssen regelmäßig kompetent visitiert werden. KV Kath. Pfr. /PT Ref. KiVo 1.1. mindestens 1 mal jährlich 1.2. durch eine Fachperson 1.3. Es wird ein Visitationsbericht erstellt und Zielvereinbarungen getroffen Der Visitationsbericht wird von der visitierten RL und dem Visitator unterzeichnet. Die visitierte RL, die für Katechese verantwortliche Person in der Pfarrei sowie die Kirchenverwaltung erhalten eine Kopie. 2. Begleitung 2.1. Jede RL hat jährlich ein MitarbeiterInnen-Gespräch mit folgenden Inhalten Befindlichkeit Weiterbildung (gemachte und geplante) Berufliche Zukunft 3. Die Ansprechpersonen sind klar bezeichnet und bekannt Jede RL weiß, an wen sie sich mit Problemen im Unterricht wenden kann Jede RL weiß, an wen sie sich in Konfliktsituationen innerhalb des KatechetInnen-Teams wenden kann Jede RL ist über ihre Rechte und Pflichten informiert. 3

4 Lehrpersonen von konfessionellem, interkonfessionellem und ökumenischem Religionsunterricht werden nachfolgend mit RL abgekürzt Jede Schulleitung weiß, an wen sie sich bei Problemen im Religionsunterricht wenden kann wenn Gespräche mit der/dem betroffenen RL erfolglos blieben Jede Schulleitung weiß wer Ansprechperson für die Stundenplanung und Raumzuteilung ist. 4. Personalplanung 4.1. Auf Grund der MitarbeiterInnen-Gespräche wird eine vorausschauende Personalpolitik betrieben: Rekrutierung von neuen und Förderung im Einsatz stehenden RL. 5. Rahmenbedingungen 5.1. Für die RL besteht eine klare Spesenregelung, die allen Betroffenen bekannt ist Für die jährlichen Weiterbildungen der RL wird im Budget jeweils ein Betrag vorgesehen Für den Religionsunterricht stehen geeignete Räume zu Verfügung Der Religionsunterricht findet zu sinnvollen Zeiten statt. KV Kath. Pfr. /PT Ref. KiVo Die reformierte Kirchenvorsteherschaft kann einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes an den Pfarrer delegieren. Die Verantwortung für den Religionsunterricht liegt aber ganz bei ihr. Kommission für Kirchlichen Unterricht (KKU) Angesichts der Komplexität und den Überlappungen bei den verschiedenen Verantwortlichkeiten ist eine Unterrichts-Kommission zu bilden, welche verschiedene Aufgaben wahrnimmt, die zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Religionsunterrichtes gehören. Damit diese Kommission effektiv 4

5 handlungsfähig ist, müssen darin folgende Gremien zwingend (z) oder optional (o) vertreten sein: Kirchenverwaltung: z Pfarrer/Pastoralteam: z KatechetInnen-Team: z LehrerInnen, die Religionsunterricht erteilen: o Pfarreirat: o Schulrat: o Eltern: o Für den ökumenischen und den interkonfessionellen RU ist zusätzlich eine Vertretung der refomierten Kirchenvorsteherschaft nötig (z). Die Zusammensetzung, Aufgaben und Organisation der Unterrichtskommission sind in einem Reglement festzulegen, das bei der Fachstelle Katechese und Religionsunterricht (FaKaRU) einzureichen ist. Musterreglemente, die auf die örtliche Situation angepasst werden können, sind auf der Homepage der FaKaRU zu finden ( Genehmigt vom Bischöflichen Ordinariatsrat am 31. März 2011 und vom Katholischen Administrationsrat am 24. Mai 2011 Erlassen, St. Gallen, September Markus Büchel Bischof von St. Gallen 5

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