Die Caritas - ein sichererer Ort
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- Daniel Clemens Morgenstern
- vor 6 Jahren
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1 Die Caritas - ein sichererer Ort Zum Umgang der Caritas mit den Rechten von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen und ihrem Persönlichkeitsschutz Informationsveranstaltung des Diözesancaritasverbandes zur Unterzeichnung der Erklärung im Umgang mit grenzachtendem Verhalten Sabine Triska Präventionsbeauftragte DiCV Freiburg
2 Ziele der heutigen Veranstaltung Sie sind über die bischöflichen Verordnungen und Leitlinien zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen informiert und haben den Handlungsrahmen kennengelernt. Sie haben sich mit einer Kultur der Achtsamkeit und des grenzachtendem Umgangs auseinandergesetzt und die damit verbundenen Aspekte auf ihre Arbeit übertragen. Sie sind sensibilisiert und motiviert, sich für den Schutz von Menschen in Ihrem Arbeitsbereich einzusetzen. Sie haben die Anforderungen des kirchlichen Anvertrautenschutzes verstanden und können die Erklärung um grenzachtenden Umgang unterschreiben
3 Agenda 1. Zum Einstieg Ziele und Inhalte der Veranstaltung Hintergründe und Ausgangssituation 2. Die Caritas als sicherer Ort Persönlicher Berufsethos und institutionelle Verankerung Zur Kultur der Achtsamkeit und des grenzachtendem Verhaltens 3. Zur Umsetzung der bischöflichen Leitlinien im Bereich der Caritas Ziele und Anforderungen der Prävention Persönliche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis, Verpflichtungserklärung Handlungspflichten Regelung für Ehrenamtliche, Schulungen, institutionelle Verantwortung 4. Erklärung zum grenzachtenden Umgang Inhalte Verfahren 5. Umgang mit sexuellem Missbrauch, Vorgehensweise in Verdachtsfällen Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises Hilfen 6. Zum Abschluss
4 Zum Einstieg Was führt Sie hierher? Was bringen Sie mit? Wie stehen Sie zu diesem Thema?
5 Hintergründe und Ausgangssituation Erfahrungen ehemaliger Heimkinder (Runder Tisch Heimerziehung Erfahrungen (sexueller) Gewalt in (kirchlichen) Institutionen -> Runder Tisch sexuelle Gewalt Kinderschutzdebatte Novellierung des Bundeskinderschutzgesetz 2012 UN-Kinderrechts- und Behindertenkonventionen Diskussion um Persönlichkeitsrechte und Ombudschaft
6 Grundauftrag und Ziele Wir möchten, dass die Menschen die zu uns kommen gut beraten und betreut werden, dass es ihnen bei uns gut geht und sie auch später positiv auf Ihre Zeit bei uns zurückblicken können. Wir möchten die Caritas immer mehr zu einem sicheren Ort machen, für die uns anvertrauten Menschen und für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. alle Mitarbeiter(innen) motivieren, sich nachweislich für den Schutz von Menschen einzusetzen, die sich kirchlichcaritativen Handeln anvertrauen. Wir möchten mit klaren institutionellen Standards für Transparenz sorgen und die Kultur der Grenzachtung und Achtsamkeit stärken.
7 Was braucht es, damit sich eine solche Kultur der Achtsamkeit entwickelt?
8 Grenzverletzungen in Institutionen Täter Mitarbeier/-in Institution Opfer Grenzverletzungen müssen heute immer im Kontext des Umfeldes betrachtet werden. Eine Tat ist daher immer auch als Dreieck einer Täter-Opfer- Institutionen-Dynamik zu betrachten. Verantwortliche und Mitarbeiter(innen) müssen sich der Strukturellen Gefährdung bewusst sein und mit Blick auf asymmetrische Beziehungen entsprechend sensibilisiert werden.
9 Begriffserklärungen (nach Enders, 2007) Grenzverletzungen Personen überschreiten mit ihrem Verhalten bei Anderen unbeabsichtigt eine Grenze, manchmal ohne sich dessen bewusst zu sein Übergriff Personen wiederholen (massiv) grenzverletzendes Verhalten trotz Ermahnung und Korrektur. Verhalten passiert nicht mehr zufällig und nicht aus Versehen Missbrauch, strafrechtlich relevante Gewalthandlungen Das StGB schützt Kinder bis 14 Jahren vor jeglicher Art von sexuellen Handlungen. Rechtlich geschützt sind alle Personen, die in einem professionellen Setting betreut, gepflegt, erzogen, beraten und unterstützt werden.
10 Grenzverletzende Handlungen Faktoren Grenzverletzende Handlungen aus Überforderung in Krisensituationen aus Überzeugungshandlungen aus egoistischen Interessen durch Unterlassung Hilflosigkeit, Ohnmacht oder Übermacht sind zentrale Auslöser grenzverletzender Handlungen
11 Institutionelle Faktoren, die Grenzverletzungen und Übergriffe fördern vgl. Volker Thon in DIALOG 3/ (AFET) Strikte Hierarchie mit Machtgefälle wenig Vernetzung mit anderen Institutionen Häufiges alleine arbeiten, Arbeiten hinter verschlossenen Türen Mitarbeiter(innen) arbeiten nach eigenen Vorstellungen, die den anderen nicht bekannt sind Rolle von privaten und professionellen Bezugspersonen ist nicht abgegrenzt Moralischer Fundamentalismus (Zweck heilig die Mittel) Uneindeutiger Umgang mit Nähe und Distanz Keine verbindlichen Qualitätsstandards Unsicherheit im Umgang mit den Persönlichkeitsrechten anvertrauter Menschen
12 Täterstrategien bei sexueller Übergriffigkeit (nach U. Enders 2003) gezielte Berufswahl Suche nach geeigneten Arbeitsbereichen mit unklaren oder rigiden Strukturen der nette Kollege / die nette Kollegin, der so ein Verhalten nicht zugetraut wird Vorgehen / sexuelle Übergriffigkeit findet geplant statt mit Vorund Nachbereitung bewusste Manipulation von Opfer und Umfeld Bewusster Einsatz von Machtmechanismen
13 Zum Einstieg Was brauchen Institutionen, damit sie sichere Orte sind und bleiben?
14 Die Achtung und der Schutz von Menschen als Grundhaltung Persönlicher Berufsethos: Die Achtung der Rechte und der Schutz von anvertrauten Menschen als Teil der persönlichen Grundhaltung und des fachlichen Selbstverständnisses: Ich kenne die Persönlichkeitsrechte von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. Ich achte und beachte sie in meinem Handeln und schütze sie vor Allem was ihnen schadet.
15 Gewaltprävention und Schutz als Teil der Alltagsorganisation Institutionelle Verankerung: Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und der Persönlichkeitsschutz sind in unserem Organisationsalltag fest verankert : in unseren Leitbildern und Konzeptionen, in unseren Verfahren und Prozessen und in unserem Regelwerk Sie prägen unsere Arbeitskultur mit in der Gruppe, auf der Station, im Team, in der Beratungsstelle, dem Dienst und in der Einrichtung
16 Anvertrautenschutz braucht Öffentlichkeit Wirksamer Anvertrautenschutz braucht Transparenz nach innen und außen. Die kontinuierliche Entwicklung einer Kultur der Achtsamkeit schafft den Rahmen der potentielle Täterinnen und Täter abschreckt!
17 Gibt es Fragen zu diesem Konzept? Haben Sie Anmerkungen dazu?
18 Agenda 1. Zum Einstieg Ziele und Inhalte der Veranstaltung Hintergründe und Ausgangssituation 2. Die Caritas als sicherer Ort Persönlicher Berufsethos und institutionelle Verankerung Zur Kultur der Achtsamkeit und des grenzachtendem Verhaltens 3. Zur Umsetzung der Präventionsordnung im Bereich der Caritas Ziele und Anforderungen der Prävention Persönliche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis, Verpflichtungserklärung Handlungspflichten Regelung für Ehrenamtliche, Schulungen, institutionelle Verantwortung 4. Verpflichtungserklärung zum grenzachtenden Umgang Inhalte Verfahren 5. Umgang mit sexuellem Missbrauch, Vorgehensweise in Verdachtsfällen Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises Hilfen 6. Zum Abschluss
19 Die kirchlichen Grundsatzdokumente Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (Präventionsordnung PrävO) Leitlinien der dt. Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom
20 Zielsetzungen der PrävO Gewährleistung des Rechts auf seelische und körperliche Unversehrtheit Wahrung der sexuellen Integrität Präventionsarbeit als integraler Bestandteil der Arbeit Prävention als dauerhafte Verpflichtung aller handelnden Personen
21 Zielsetzungen der PrävO Ziel hierbei ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu entwickeln, die auch im achtsamen, respektvollen und grenzachtenden Umgang aller handelnden Personen untereinander zum Ausdruck kommt.
22 Geltungsbereich Das Gesetz gilt für alle kirchlichen Rechtsträger, die dem Erzbischof zugeordnet sind. für alle kirchlichen Vereine, Verbände, Gesellschaften, geistliche Gemeinschaften und Bewegungen sowie Stiftungen Katholischen Rechtsträgern, die nicht diözesaner Zuständigkeit unterliegen wird die Übernahme dieses Gesetzes dringend empfohlen
23 Begriffsbestimmungen ( 2 PrävO) Sexualisierte Gewalt Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne der PrävÖ umfasst neben strafbaren sexualbezogenen Handlungen auch Grenzverletzungen und sonstige sexuelle Übergriffe. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und erwachsenen Schutz-befohlenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der Schutzbefohlenen.
24 Begriffsbestimmungen ( 2 PrävO) Erwachsene Schutzbefohlene im Sinne dieser Ordnung sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, gegenüber denen hauptberufliche Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige eine besondere Sorgepflicht haben, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- und Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung besteht. Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Rahmen eines Kleriker-, Arbeits-, Gestellungs-, Kirchenbeamtenoder sonstigen Dienstverhältnisses (z. B. Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädigungskräfte) bzw. einer ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder andere Schutz-befohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.
25 Institutionelles Schutzkonzept Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger 1. ein auf den jeweiligen Arbeitsbereich bezogenes institutionelles Schutzkonzept zu erstellen. 2. für die Einhaltung des Schutzkonzepts Sorge zu tragen und dies zu dokumentieren. 3. das Schutzkonzept in geeigneter Form bekannt zu machen. 4. die sich aus der Prävention ergebenden Anforderungen und Standards in die Leitbilder, Konzeptionen und Regelwerke der jeweiligen Organisationen einzuarbeiten Erläuterungen des erzbischöflichen Ordinariats zur neuen diözesanen Präventionsordnung vom
26 Persönliche Eignung 4 PrävO Die kirchlichen Rechtsträger sind für die erforderliche fachliche und persönliche Eignung der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich
27 Verpflichtung der Rechtsträger zur Erstellung eines Schutzkonzeptes Präventionsfachkraft unterstützt Leitung Organisation Öffentlichkeit Mitarbeitende Netzwerk Anvertraute
28 Elemente eines wirkungsvollen Beschwerdemanagments Aufbau und Pflegen eines transparenten Beschwerdesystems, mit internem Beschwerdewesen, -verfahren gewählten oder bestellten internen Vertrauensleuten externen Beschwerde- und Ombudsstellen Entwicklung einer professionellen Beschwerde- und Fehlerkultur Information über extrenen Aufsichtsstellen
29 Pflichten der Mitarbeiter(innen) Die in PrävO benannten beruflichen Mitarbeiter(innen) sind verpflichtet: a) im Bewerbungsverfahren eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen b) den Verhaltenskodex durch Unterzeichnung der Erklärung zum grenzachtenden Umgang anzuerkennen und in ihrer Arbeit zu befolgen c) ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, d) an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen Ehrenamtliche Mitarbeiter(innen) sind verpflichtet a) den Verhaltenskodex durch Unterzeichnung der Erklärung für Ehrenamtliche zum grenzachtenden Umgang anzuerkennen und in ihrer Arbeit zu befolgen b) ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, soweit eine gesetzliche Regelung dies vorschreibt oder sich eine solche Rechtspflicht aus Vereinbarungen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen ergibt c) an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen
30 Einholen einer Selbstauskunftserklärung Eine solche Selbstauskunft geben nur beruflichen Mitarbeiter/-innen In der Selbstauskunftserklärung ist von der betreffenden Person zu erklären, dass 1. sie nicht wegen einer Straftat im Sinne von 2 Absatz 2 rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen sie auch nicht wegen des Verdachts einer solchen Straftat ein Strafprozess anhängig ist oder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, 2. gegen sie keine kirchlichen Straf- oder sonstige Maßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist, 3. sie sich verpflichtet, bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat im Sinne von 2 Absatz 2 oder einer kirchlichen Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt dem kirchlichen Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
31 Anerkennung eines allgemeinen und ggf. eines besonderen Verhaltenskodex Der Verhaltenskodex umfasst einen allgemeinen und ggfs. einen besonderen Teil. Der besondere Teil ist partizipativ zu erstellen
32 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil Das Erzbistum Freiburg will Kindern, Jugendlichen und allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen, und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Dabei bin ich mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Menschen bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften stehende zu tun, dass niemand den mir anvertrauten Menschen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt antut und Kirche ein sicherer Ort für alle ist.
33 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil (1)Ich weiß, dass caritatives Handeln, Unterricht, Erziehung, Betreuung, Beaufsichtigung, Ausbildung, Pflege und Seelsorge unvereinbar sind mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört, widerspricht den Prinzipien kirchlichen Handelns. (2)Ich unterstütze Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten. (3)Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
34 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil (4) Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. Dabei achte ich auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von mobilen Endgeräten und Internet. (5) Ich bemühe mich, jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahrzunehmen und die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen einzuleiten. Ich beziehe gegen jegliches diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich die im kinder- und jugendnahen sowie im Bereich der erwachsenen Schutzbefohlenen tätigen Personen sexuell übergriffig oder körperlich gewalttätig, setze ich mich für den Schutz der Kinder, der Jugendlichen und der erwachsenen Schutzbefohlenen ein.
35 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil Ebenso greife ich ein, wenn die mir Anvertrauten sich anderen gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten. (6) Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Menschen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch weitere Menschen seelische, verbale, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von männlichen und weiblichen Tätern verübt werden kann und dass Mädchen und Jungen beziehungsweise Frauen und Männer zu Opfern werden können.
36 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil (7) Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner im Erzbistum Freiburg bzw. im zuständigen Verband oder beim zuständigen Träger. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen oder Hilfe zur Klärung bzw. Unterstützung bekommen kann, und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. (8) Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen Menschen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. (9) Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen disziplinarische und strafrechtliche Folgen hat.
37 Verhaltenskodex Text allgemeiner Teil (10) Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch nahe legt, teile ich dies unverzüglich der zuständige Person der Leitungsebene oder einer der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen mit. (derzeit Frau Dr. Angelika Musella und Herr Prof. Helmut Kury, Tel: 07 61/ ; siehe Internet unter: oder Amtsblatt Nr. 1 vom 11. Januar 2011, S. 7).
38 besonderer Teil des Verhaltenskodex als Ampel Diese Verhalten ist immer falsch und hat straf-rechtliche Konsequenzen Diese Verhalten ist kritisch, und für die Entwicklung der Betroffenen nicht förderlich Diese Verhalten ist fachlich richtig, gefällt Betroffenen aber nicht immer Inhaltliche Aspekte Umgangsregeln, Sprache und Wortwahl Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz Angemessenheit von Körperkontakten, Beachtung der Intimsphäre, Zulässigkeit von Geschenken, Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken, Disziplinierungsmaßnahmen
39 Einholen einer Erklärung zum grenzachtenden Umgang Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang bezieht sich auf den Verhaltenskodex. Die Erklärung gibt es in zwei Formaten 1. als Erklärung zum grenzachtenden Umgang (-> berufliche Mitarbeiter/-innen) (Anlage 3 zu den Ausführungsbestimmungen) 2. als Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige (Anlage 4 zu den Ausführungsbestimmungen)
40 Erklärung zum grenzachtenden Umgang Erklärung zum grenzachtenden Umgang (1)Ich habe ein Exemplar des Verhaltenskodex erhalten und die darin formulierten Verhaltensregeln aufmerksam zur Kenntnis genommen. Ferner wurden diese, wie auch die Regelungen der Erzdiözese Freiburg zur Prävention vor sexualisierter Gewalt mit mir von meiner Dienstvorgesetzten/meinem Dienstvorgesetzten oder von der durch sie/ihn delegierten Person ausführlich besprochen. (2)Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung im Rahmen meiner Tätigkeit gewissenhaft zu befolgen. (3)Ich bin darüber informiert worden, welche Folgen Verletzungen der Verhaltensregeln haben. (4)Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB (vgl. letzte Seite) rechtskräftig verurteilt worden bin. (5)Ferner versichere ich, dass gegen mich nicht wegen Verdachts einer solchen Straftat ein Strafprozess anhängig ist oder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.
41 Erklärung zum grenzachtenden Umgang (6)Ich versichere, dass gegen mich keine kirchlichen Straf- oder sonstige Maßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch diesbezüglich keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist. (7)Ich versichere, dass auch im Ausland gegen mich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts durchgeführt worden oder anhängig ist Nr. 7 Gilt nur für Personen, die länger als 6 Monate im Ausland gelebt haben.( Bitte streichen, wenn unzutreffend) (8)Ich verpflichte mich, bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat nach einem der unter vorstehender Nr. 4 genannten Straftatbestände oder einer kirchlichen Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt meiner Dienstvorgesetzten/meinem Dienstvorgesetzten hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. (9)Innerhalb der nächsten Wochen werde ich in Fragen des Anvertrautenschutzes ein vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg angebotenes Schulungsangebot wahrnehmen.
42 Was können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Anhaltspunkten auf grenzverletzendes Verhalten tun?
43 Das ist bei Anhaltspunkten auf Grenzverletzungen wichtig (vgl IPB) 1. Ruhe bewahren! Besonnen handeln! Sachlich reagieren 2. Dem Betroffenen grundsätzlich Glauben schenken, keine abwertende Bemerkung 3. Keine Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten 4. Offenes und zugewandtes zuhören, keine Details abfragen 5. Leitung oder von der Leitung Beauftragte informieren 6. Der Betroffene sollte von dieser Meldung informiert werden und dieser zustimmen (Abweichung möglich Interessensabwägung) 7. Für sich selbst sorgen, ggf. Hilfe in Anspruch nehmen
44 Das Interventionsverfahren bei sexueller Übergriffigkeit innerhalb der Einrichtung Einbeziehung der diözesanen Ansprechpartner bereits bei Anhaltspunkten auf sexuelle Grenzverletzung Die benannten Ansprechpartner der Diözese führen eine erste Plausibilitätsprüfung durch (derzeit Frau Musella und Herr Kury) Hinweise können von den Leitungen und den Mitarbeitern kommen und auch von den Opfern Anonyme Hinweise sind möglich Vorgegebene Verfahrensschritte durch das Erzbischöfliche Ordinariat
45 Ihre Ansprechpartner auf einen Blick Leitungen / Anleiter und Anleiterinnen Präventionsfachkräfte regionale Kooperationspartner bei sexueller Grenzverletzung Beauftragte Ansprechpartner der Diözese bei Anhaltspunkten auf sexuelle Grenzverletzung Frau Musella, Herr Kury Präventionsbeauftragter Ph. Fuchs Tel Verantwortlich für die Gesamtumsetzung der PrävO Präventionsbeauftragte Sabine Triska Tel Koordination der Umsetzung in der Caritas
46 Die Caritas - ein sicherer Ort Unterstützen Sie das Anliegen der Präventionsordnung, damit die Caritas ein sicherer Ort für alle Anvertrauten und Mitarbeitenden wird Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!!! Michael Spielmann, DiCV Freiburg
Anlage 1... 5 Anlage 2... 6
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