INTERNATIONAL VERBRIEFTE FRAUENRECHTE. Sind Menschenrechte auch Frauenrechte?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INTERNATIONAL VERBRIEFTE FRAUENRECHTE. Sind Menschenrechte auch Frauenrechte?"

Transkript

1 Regina Kalthegener, INTERNATIONAL VERBRIEFTE FRAUENRECHTE Autorin: Regina Kalthegener (Stand: Mai 2007) Sind Menschenrechte auch Frauenrechte? Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren - Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) als Resolution verkündet wurde, ließe den Schluss zu, dass Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Zuordnung die gleichen, unveräußerlichen und unteilbaren Rechte haben. Die Entwicklung bis heute zeigt in der Realität ein anderes Bild. Mädchen und Frauen werden Menschenrechte wie selbstverständlich vorenthalten. Sie sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Ob es sich um die Unterdrückung durch staatliche Institutionen oder Gruppierungen handelt, wie es das Regime der Taliban in Afghanistan brutal praktizierte, oder um Übergriffe von Familienangehörigen in Form der so genannten häuslichen Gewalt, Menschenrechtsverletzungen an Mädchen und Frauen sind facettenreich. Sie bleiben vielfach unerkannt oder unbeachtet oder werden als selbstverständlich hingenommen. Nach Feststellungen des Weltbevölkerungsfonds (UNFPA) der Vereinten Nationen (VN) wird mindestens jede dritte Frau in ihrem Leben geschlagen, zum Sexualverkehr gezwungen oder in einer anderen Weise missbraucht. In der Bevölkerungsstatistik fehlen über 60 Millionen Mädchen aufgrund selektiver Abtreibung, Kindesmord oder Tod durch Vernachlässigung. Besorgniserregend ist die Zunahme von Frauen- und Mädchenhandel in die Zwangsprostitution. Traditionelle schädliche Praktiken, wie Genitalverstümmelung, werden trotz internationaler Ächtung und nationaler Strafgesetze weiterhin millionenfach durchgeführt. Verschiedene Studien belegen, Ursachen für geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in Werte-, Rollen- und Verhaltensmuster patriarchalisch geprägter Gesellschaftsformen zu finden, in traditionell oder religiös begründeten Praktiken oder strukturellen geschlechtsspezifischen Benachteiligungen beim Zugang zu Nahrung, Bildung, Gesundheitswesen und beruflicher Qualifikation. Hinzu kommen (Bürger-)Kriege, die regelmäßig für Frauen erhöhte Gefahren bedeuten wegen (systematischer) Massenvergewaltigungen zur Schwächung des Kriegsgegners, Verlust der Lebensgrundlagen und Flucht mit Kindern. Schon diese Beispiele zeigen, dass der Schutz und die Förderung von Menschenrechten für Mädchen und Frauen zu Beginn des 21. Jahrhunderts eine immense Aufgabe bleibt. Dabei hat sich seit der Proklamation der Menschenrechte 1789 in Frankreich und dem Versuch ihrer Ergänzung durch die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 1791 von Marie-Olympe de Gouges bis heute einiges getan hat. Musste Marie-Olympe de Gouges noch für ihren mutigen Einsatz für Frauenrechte unter der Guillotine sterben, können Mädchen und Frauen - auch wenn es in vielen Einzelfällen immer noch lebensgefährlich ist seit einigen Jahren mittels Individualbeschwerden auf internationaler Ebene den Staat anklagen, durch den oder in dem sie Menschenrechtsverletzungen erleiden und von dem sie nicht durch nationale Gesetze und konkrete Maßnahmen davor geschützt werden. Möglich geworden ist es durch verschiedene völkerrechtliche Vereinbarungen von Staaten unter Bezug auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von Am nahm die VN-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women, kurz

2 2 CEDAW) an, das völkerrechtlich am in Kraft trat. Es gilt als das wichtigste international verbindliche Instrument gegen die Diskriminierung von Frauen. Gewalt gegen Frauen (...) kennt keine Grenzen, weder geographisch, noch kulturell, noch im Hinblick auf materiellen Wohlstand. So lange sie anhält, können wir nicht behaupten, dass wir wirkliche Fortschritte in Richtung Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden machen (Kofi Annan, damaliger Generalsekretär der VN, auf der Sondertagung der Generalversammlung der VN Frauen 2000: Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden im 21. Jahrhundert, New York, ) VN-Weltfrauenkonferenz in Peking 1995, die Aktionsplattform und Peking+10 In den 90ger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, beginnend mit der VN Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien, trugen eine Reihe von internationalen Konferenzen dazu bei, dass verschiedene Bereiche von Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzungen benannt und verurteilt sowie Programme zur ihrer Eliminierung aufgestellt wurden. Auf einer für Mädchen und Frauen wichtigen Konferenz, der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking, bekräftigten die Delegierten der teilnehmenden Regierungen, dass die Verwirklichung von Menschenrechten für Mädchen und Frauen ein vorrangiges Anliegen sei. In der sog. Aktionsplattform von Peking wurde in zwölf hervorgehobenen Problembereichen die Situation von Menschenrechten für Mädchen und Frauen dargestellt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, Verletzungen von Menschenrechten von Mädchen und Frauen zu unterlassen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv auf die Förderung und den Schutz dieser Rechte hinzuwirken. Sie formulierten strategische Ziele und eine Reihe von Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Menschenrechte von Mädchen und Frauen zu verwirklichen und zu schützen. Nationale Aktionspläne sollten erstellt und deren Umsetzung überprüft werden. Fünf Jahre nach Peking erfolgte die erste Bestandsaufnahme durch die VN-Generalversammlung auf der Sondertagung Frauen 2000: Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden im 21. Jahrhundert im Juni 2000 in New York. Die Ergebnisse waren ernüchternd. Weitere fünf Jahre später bestätigten sowohl die VN-Frauenrechtskommission Anfang März 2005, wie auch weltweit Nichtregierungsorganisationen in sog. Peking+10 Analysen im Vorfeld der Generalversammlung im September 2005 die Tendenz, Menschenrechte für Frauen wieder in Frage zu stellen. Zunehmender ethnischer, religiöser und nationalistischer Fundamentalismus und die Auswirkungen der globalen Wirtschaftsstruktur behindern oder verhindern sogar positive Entwicklungen für Frauen. Die nachfolgend dargestellten Erfolge und Hindernisse aus den zwölf Problembereichen geben einen Eindruck (Auswahl): Frauen und Armut Die geschlechtsspezifische Dimension der Armut (Feminisierung der Armut) hat an Bedeutung gewonnen. Programme wurden zur Ausrottung der Armut beschlossen (vgl. 2. Nationaler Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung von März 2005). Ungleiche Bezahlung, Arbeitslosigkeit und zunehmende Armut, besonders bei Frauen im ländlichen Raum, vergrößern die wirtschaftliche Kluft zwischen Männern und Frauen. Alleinerziehende sind besonders betroffen. Finanzielle Probleme behindern nationale Bemühungen von Staaten im Kampf gegen die Armut. Bildung und Ausbildung von Frauen In allen Regionen der Welt wurden Maßnahmen ergriffen, Bildungssysteme für Mädchen benachteiligter Gruppen und Gemeinschaften einzuführen. Anhaltende geschlechtsspezifische Diskriminierungen,

3 3 Stereotype in Bezug auf Schul- und Berufswahl wirken sich weiterhin negativ aus. Es bestehen deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Wahl der Ausbildung. Der Frauenanteil nimmt bei höher werdender Qualifizierung stark ab. Frauen und Gesundheit Es wurden Fortschritte bei der Verwendung moderner Verhütungsmethoden gemacht und mehr Aufmerksamkeit dem Problem HIV/AIDS bei Frauen gewidmet. Weiterhin fehlt aber ein ganzheitlicher Ansatz bei der Gesundheitsversorgung von Frauen und Mädchen. Es herrscht Mangel an geschlechtsspezifischer Forschung und Datenanalyse, sowie an finanziellen Ressourcen. Gewalt gegen Frauen Politikreformen wurden in vielen Ländern der Welt eingeleitet sowie Gesetze gegen unterschiedliche Formen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen erlassen oder bestehende novelliert. Seit ihrer Einsetzung nach der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993 legte die Sonderberichterstatterin gegen Gewalt gegen Frauen Berichte vor zu einzelnen Formen von Gewalt (u.a. Menschenhandel, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt). Der Mangel an Verständnis für die eigentlichen Ursachen dieser Gewalt, sowie unzureichende Daten über geschlechtsspezifische Übergriffe behindern die Bemühungen um Reduzierung der Gewalt. Frauenhandel, Zwangsprostitution und Gewalt an älteren Frauen nehmen zu, Genitalverstümmelung und andere schädliche traditionelle Praktiken können kaum reduziert werden. Gesetzlich festgeschriebener Opferschutz ist für Frauen tatsächlich kaum durchsetzbar. Frauen und bewaffnete Konflikte Die Statute und Richtlinien der Internationalen Kriegsverbrechertribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie des Internationalen Strafgerichtshofs beziehen geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen ein. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Gewalt gegen Frauen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet. Obwohl der potentielle Beitrag von Frauen zum Friedensaufbau, zur Friedensschaffung und zur Konfliktbeilegung anerkannt ist, wurden Frauen bisher auf allen Entscheidungsebenen in den Schlüsselpositionen nicht eingesetzt. Bei bewaffneten Angriffen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung sind Mädchen und Frauen zunehmend Opfer. Die Frau in der Wirtschaft - Nach internationalen Arbeitsrechtskonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wurden Gesetze erlassen und Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz getroffen und um gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen vorzubeugen. In ihren Auswirkungen wirkt sich die Globalisierung besonders nachteilig für Frauen im produzierenden Gewerbe aus (u.a. Lohndumping). Zunehmend sind Stagnation oder sogar Rückschritte in der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit und der sozialen Sicherung von Frauen zu verzeichnen. Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen Gezielte Frauenförderungen, Quotensysteme und feste Zielvorgaben wurden eingerichtet. Dennoch konnte die bestehende Kluft zwischen rechtlicher und tatsächlicher Gleichstellung bisher nicht ausgeräumt werden. Traditionell zugedachte Geschlechterrollen wirken fort, mangelnde finanzielle Ressourcen behindern Initiativen und Programme zur Förderung und stärkerer Beteiligung von Frauen. Institutionelle Mechanismen zur Förderung der Frau Zur Förderung der Gleichstellung wurden auf nationaler Ebene Aktionspläne aufgestellt. Gender Mainstreaming, die Prüfung der Auswirkung von Entscheidungen aus geschlechtsbezogener Perspektive, führte nicht im gewünschten Umfang nach den Vorgaben der Aktionsplattform von Peking zum Ergebnis. Mangel an angemessener finanzieller und personeller Ausstattung, unzureichendes Verständnis für die

4 4 Gleichstellung und mangelnde Kontakte zur Zivilgesellschaft behindern die Arbeit der nationalen Einrichtungen zur Überwachung der Umsetzung oder verhindern sie sogar. Menschenrechte der Frauen Reformen im Zivil-, Straf- und Familienrecht wurden durchgeführt, sowie Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen eingerichtet oder verbessert. 185 Staaten (Stand: ) haben CEDAW ratifiziert oder sind ihr beigetreten. Das Fakultativprotokoll wurde verabschiedet und ist in Kraft getreten. Trotzdem gibt es immer noch geschlechtsdiskriminierende Gesetze, tragen Ignoranz, mangelnde Kenntnis des Rechts, geschlechtsspezifische Vorurteile bei Bediensteten der Polizei, Verwaltung und Justiz, sowie ein stereotypes Rollenverständnis zu Menschenrechtsverletzungen von Mädchen und Frauen bei. Schwere Menschenrechtsverletzungen (u.a. Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Ehrenmorde) werden zwar immer mehr öffentlich bekannt gemacht, aber kaum verhindert. Frauen und Medien National und international gegründete Frauen- Mediennetzwerke sichern unterstützend die Verbreitung von Informationen von und für Frauen. Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet werden zunehmend in Anspruch genommen. Allerdings sind Frauen kaum in medienpolitisch entscheidenden Schlüsselpositionen und bei der Programmgestaltung vertreten. Stereotype Darstellungen von Frauen und Pornographie haben zugenommen. Frauen und Umwelt Das Umweltprogramm der VN (UNEP) hat 2004 Gender Mainstreaming als Querschnittsthema wieder aufgegriffen. Dennoch wurden weniger in der Umweltpolitik, als in der Entwicklungspolitik geschlechtsspezifische Perspektiven in nationale Entscheidungen aufgenommen und die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen verbessert. Mädchen Hilfsangebote für schwangere Mädchen und jugendliche Mütter wurden geschaffen, außerschulische Bildungsangebote ausgebaut und die verstärkte Beteiligung am naturwissenschaftlichen und technologischen Unterricht ermöglicht. Die tief verwurzelte Benachteiligung und Diskriminierung von Mädchen konnte trotzdem noch nicht überwunden werden. In vielen Staaten sind erhebliche traditionelle diskriminierende Verhaltensmuster gegenüber Frauen und Mädchen festzustellen, sowie eine in jeder Hinsicht unzureichende Grundversorgung. Weibliche Föten werden weiterhin bevorzugt abgetriebnen. Abkommen zur Sicherung und Stärkung der Rechte von Mädchen und Frauen Vereinte Nationen Ein internationales Abkommen (auch Übereinkommen, Pakt oder Konvention genannt) ist ein formelles, von Staaten ausgehandeltes Dokument, das z.b. im Menschenrechtsbereich den Mitgliedstaaten verbindliche Pflichten zum Schutz und zur Förderung der Rechte und Grundfreiheiten auferlegt. Die Staaten binden sich völkerrechtlich durch die Unterzeichnung (Umsetzungsstand: gezeichnet) und verpflichten sich innerstaatlich durch die sog. Ratifikation. Wenn die im Abkommen vereinbarte Anzahl von Staaten ratifiziert hat, tritt das Abkommen in Kraft (Umsetzungsstand: in Kraft). Neben den völkerrechtlich verbindlichen internationalen Abkommen gibt es Verpflichtungserklärungen (Resolutionen oder Deklarationen), die unverbindlich sind, aber durch die Mitgliedschaft eines Staates in den VN verpflichtenden Charakter gewonnen haben und so für diese Regierungen nicht nur moralisch verbindlich geworden sind. Hierzu gehört z.b. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

5 5 Frauen-/Menschenrechte sind auf internationaler Ebene in verschiedenen, bereits in Kraft getretenen Abkommen und Deklarationen verankert (Auswahl): 1. Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität vom und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels vom und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg vom Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, sowie das Fakultativprotokoll betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie vom Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom und das Fakultativprotokoll vom (Umsetzungsstand 5/2007: steht seit Anfang 2003 zur Ratifizierung bereit). 5. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom (CEDAW) und das Fakultativprotokoll zu CEDAW vom Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) vom , sog. WSK-Rechte. 7. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) vom nebst dem Fakultativprotokoll vom Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen vom Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Protokoll zur Änderung des am in Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei vom und das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau vom Individualbeschwerdeverfahren auf VN-Ebene Zu vier Menschenrechtsabkommen kann jeweils eine Individualbeschwerde auf VN-Ebene, unmittelbar oder nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, wegen der Verletzung von Menschenrechten erhoben werden: Nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, nach Art. 22 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT), nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und dem Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Die Zulässigkeit jeder Beschwerde (an einen Ausschuss auch Petition oder Mitteilung genannt) und ihr Inhalt werden von den Vertragsorganen überprüft. Das sind besondere Ausschüsse, die von den Vertragsstaaten gewählt werden und die Durchsetzung der in den Abkommen festgelegten Rechte überwachen. Eine Beschwerde kann nur gegen einen Staat erhoben werden, der Vertragsstaat des Abkommens ist und es ratifiziert oder anderweitig angenommen hat. Er

6 6 muss zudem die Zuständigkeit, über Beschwerden von Einzelpersonen zu entscheiden, des nach dem Abkommen errichteten Ausschusses anerkannt haben. Europarat Der am gegründete Europarat (47 Mitgliedsstaaten, Stand Mai 2007) erließ am die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Kraft seit September 1953). Mit ihr wurde die Durchsetzung ziviler und politischer Rechte und Freiheiten in den Mitgliedsstaaten auf der Basis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert. Dies bedeutet, dass natürliche Personen mögliche Verletzungen der Konventionsrechte durch einen Mitgliedsstaat unter Beachtung der formellen Voraussetzungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geltend machen können (Beschwerdeverfahren). Literatur und Internethinweise (Auswahl) Auswärtiges Amt: Sechster Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen, Berichtszeitraum: April 2002 bis Februar 2005, Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Dokumente, u.a. Aktionsplattform der 4. Weltfrauenkonferenz 1995, Peking+10 : CEDAW: Deutsches Institut für Menschenrechte: Europarat: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Information in Deutsch: Forum Menschenrechte: Forum Menschenrechte, Handbuch der Menschenrechtsarbeit: Sierck, Gabriela M. / Krennerich, Michael / Häußler, Peter (ed.), Online-Edition 2006/2007: Hüfner, Klaus / Reuther, Wolfgang / Weiss, Norman: Menschenrechtsverletzungen: Was kann ich dagegen tun? Menschenrechtsverfahren in der Praxis, DGVN (Hrg.), UNO-Verlag, 2. Auflage, Bonn 2004, mit Musterformularen Internationaler Strafgerichtshof (ICC), Website in deutscher Sprache: TERRE DES FEMMES: Schattenbericht zum 5.Bericht der Bundesrepublik Deutschland zu CEDAW (BT-Drs. 15/105 vom ), United Nations Inter-Agency Network on Women and Gender Equality (IANWGE): Vereinte Nationen, Informationszentrale für Westeuropa: VN-Hochkommissariat für Menschenrechte: Regina Kalthegener,

Menschenrechte der Frauen. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Menschenrechte der Frauen. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria der Frauen Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria The advancement of women and the achievement of equality between women and men are a matter of human rights and a condition for social justice

Mehr

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,

Mehr

UN Konvention über die Rechte des Kindes

UN Konvention über die Rechte des Kindes UN Konvention über die Rechte des Kindes am 13. April 2012 Das System der Vereinten Nationen Gründung: 26.Juni 1945 intergouvernementale Organisation: zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 192 (193)

Mehr

Menschenrechte- Seite1

Menschenrechte- Seite1 Menschenrechte- Seite1 00:00 Länge Text 00:07 23 Die Welt ist voller unterschiedlicher Kulturen, Länder und Menschen. Bei allen Unterschieden gibt es aber eine wichtige Gemeinsamkeit: Alle Menschen sind

Mehr

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen

Mehr

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION 1 von 6 26.02.2010 09:46 INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 182 Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 Dieses

Mehr

Verbot der Folter. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Verbot der Folter. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung

Mehr

dtv Völkerrechtliche Verträge

dtv Völkerrechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Vereinte Nationen Beistandspakte Menschenrechte See-, Luft- und Weltraumrecht Umweltrecht Kriegsverhütungsrecht Deutsche Einheit Textausgabe Herausgegeben von Universitätsprofessor

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut

Mehr

Bilanz der menschlichen Entwicklung

Bilanz der menschlichen Entwicklung Bilanz der menschlichen Entwicklung FORTSCHRITTE PROBLEME DEMOKRATIE UND PARTIZIPATION Seit 1980 unternahmen 81 Länder entscheidende Schritte in Richtung Demokratie, 33 Militärregime wurden durch zivile

Mehr

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,

Mehr

Der Schutz der wirtschaftlichen Menschenrechte der «Frau im Friedensvòlkerrecht

Der Schutz der wirtschaftlichen Menschenrechte der «Frau im Friedensvòlkerrecht Susanne Kaschub Der Schutz der wirtschaftlichen Menschenrechte der «Frau im Friedensvòlkerrecht Stàrken und Schwàcheh'der Politik bei der Durchsetzung des Vòlkerrechts in die Praxis PETER LANG Europàischer

Mehr

Vielen Dank an die Yezidischen und Kurdischen Frauen für die Einladung heute hier als linken Frauen mit Euch zusammen zu demonstrieren.

Vielen Dank an die Yezidischen und Kurdischen Frauen für die Einladung heute hier als linken Frauen mit Euch zusammen zu demonstrieren. Internationaler Tag NEIN zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen Frauenrechte sind Menschenrechte: Gewalt an Frauen bekämpfen! Rede von Annamaria Diaz auf der Demo der kurdischen und yezidischen Frauen am 21.11.

Mehr

Kinderrechte sind Menschenrechte!

Kinderrechte sind Menschenrechte! Kinderrechte sind Menschenrechte! Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Übung: Mein gutes Recht! Es

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Erklärung von Hermann Gröhe, Gesundheitsminister Mitglied des Deutschen Bundestags

Erklärung von Hermann Gröhe, Gesundheitsminister Mitglied des Deutschen Bundestags Erklärung von Hermann Gröhe, Gesundheitsminister Mitglied des Deutschen Bundestags anlässlich des Hochrangigen Ministertreffens auf VN-Ebene zu HIV/AIDS vom 8. 10. Juni 2016 in New York - 2 - - 2 - Sehr

Mehr

FRAUEN AUF DER FLUCHT

FRAUEN AUF DER FLUCHT FRAUEN AUF DER FLUCHT BEISPIELE AUS SYRIEN, LIBANON UND LIBYEN Heide Serra AMICA e.v. - Hilfsorganisation Gliederung 1. Einleitung: Frauen in Kriegen und Krisenregionen 2. Länderbeispiel Syrien 3. Länderbeispiel

Mehr

Die Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen

Die Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Die Menschenrechte S. 5 ' 5. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Mit einer Einführung von Wolfgang Heidelmeyer 2. vollständig überarbeitete Auflage..,#

Mehr

Abkürzungsverzeichnis zum internationalei

Abkürzungsverzeichnis zum internationalei 1 Abkürzungsverzeichnis zum internationalei nternationalen und regionalen Menschenrechtsschutz ACHPR African Charter on Human and Peoples' Rights / African Commission on Human and Peoples' Rights Afrikanische

Mehr

60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -

60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Erfahrungen als UNO-Sonderberichtserstatter über Folter" Manfred Nowak Professor für Internationalen Menschenrechtsschutz,Universität Wien Direktor, Ludwig

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Konvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Konvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit , Deutscher Ubersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York September 1992 RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 26. November 1968 2391 (XXIII). Konvention tiber die Nichtanwendbarkeit yon

Mehr

Das Zeitalter der Aufklärung

Das Zeitalter der Aufklärung Das Zeitalter der Aufklärung Im Zeitalter der Aufklärung formulierten zahlreiche Philosophen Ideen, die den Menschen in einem Staat gewissen fundamentale Rechte zugestanden und dies nicht aufgrund ihrer

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Caroline Voithofer, 18.6.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention I. Völkerrechtliche Dimensionen a. Istanbul-Konvention b. CEDAW c. EMRK

Mehr

Schweizer Aussenpolitik

Schweizer Aussenpolitik Anleitung LP Ziel: Die Schüler lernen, wie und wo sich der Schweizer Staat stark macht für die Einhaltung der Menschenrechte im Ausland. Arbeitsauftrag: Die Schüler lesen in Gruppen die Arbeitsblätter

Mehr

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle

Mehr

Brigitte Hamm i A 2004/6933. Menschenrechte. Ein Grundlagenbuch

Brigitte Hamm i A 2004/6933. Menschenrechte. Ein Grundlagenbuch Brigitte Hamm i A 2004/6933 Menschenrechte Ein Grundlagenbuch Leske + Budrich, Opladen 2003 Inhalt Vorwort 9 Einleitung 11 1. Ideengeschichtliche und historische Begründung der Menschenrechte 15 1.1 Ideengeschichtliche

Mehr

Neuigkeiten aus dem EBG seit 2013

Neuigkeiten aus dem EBG seit 2013 Neuigkeiten aus dem EBG seit 2013 Andrea Binder, EBG 8. Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz 20. November 2014, Aarau Legislaturplanung 2011-2015 BBl 2012 7155, 7165 Leitlinie

Mehr

Überblick. Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen. Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben. Kapitel 4 Gesundheit und Pflege

Überblick. Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen. Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben. Kapitel 4 Gesundheit und Pflege Überblick Kapitel 2 Grundlegende Anmerkungen Kapitel 3 Arbeitsmarkt / Gleichstellung im Berufsleben Kapitel 4 Gesundheit und Pflege Kapitel 5 Rollenstereoptype Kapitel 6 Familienpolitik Kapitel 7 Gewalt

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemein gesehen, sind die Menschenrechte grundlegende Rechte, die allen Menschen unabhängig von Herkunft, Rasse, Sprache, Staatsangehörigkeit, Religion und Geschlecht

Mehr

Gender die soziale und kulturelle Rolle von Männern und Frauen

Gender die soziale und kulturelle Rolle von Männern und Frauen Gender die soziale und kulturelle Rolle von Männern und Frauen Vortrag zum Land-Frauen-Forum in Oelde-Stromberg In verschiedenen Schuhen unterwegs Ingrid Köth-Jahr, MUNLV 17. Oktober 2009 2 Gender die

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 2. Auflage Nomos Vorwort 5 Abkürzungen 11 Hinweise für den Gebrauch 13 Literaturverzeichnis 15 Einleitung

Mehr

Schutz von Frauen in bewaffneten Konflikten

Schutz von Frauen in bewaffneten Konflikten Schutz von Frauen in bewaffneten Konflikten Dr. iur. Jana Hertwig, LL.M. Harriet Taylor Mill-Institut / HWR Berlin Tagung Verbreitung des Humanitären Völkerrechts DRK, Berlin, 2. Dezember 2016 Gliederung

Mehr

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15

Mehr

Menschenrechte - Ihr Internationaler Schutz: MenschR

Menschenrechte - Ihr Internationaler Schutz: MenschR Beck-Texte im dtv 5531 Menschenrechte - Ihr Internationaler Schutz: MenschR Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Prof. Dr. Bruno Simma, Prof. Dr. Ulrich Fastenrath 6.,

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 15. März 200 (16.03) (OR. fr) CHARTE 4162/00 CONTRIB 46 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der

Mehr

UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen

UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen Was ist die UN-Konvention? Die UN-Konvention ist ein Vertrag, bei dem sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache einigen. Für die UN-Konvention

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training

Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training Die Generalversammlung, in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zur Förderung und Stärkung der

Mehr

Wir geben den Kinderrechten eine Stimme!

Wir geben den Kinderrechten eine Stimme! Wir geben den Kinderrechten eine Stimme! Kinderrechtekampagne des Kinderbüros Die Lobby für Menschen bis 14 Das Kinderbüro Die Lobby für Menschen bis 14 verleiht vom Weltkindertag am 20. September bis

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) ISL e.v.

6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) ISL e.v. 6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) Vortrag bei der Veranstaltung 6 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention. Wie weit ist Mannheim? Arbeitsgemeinschaft Barrierefreiheit Mannheim,

Mehr

Erklärung der UNO-Generalversammlung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom

Erklärung der UNO-Generalversammlung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom Erklärung der UNO-Generalversammlung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20.12.1993 GENERALVERSAMMLUNG - Gegenstand: Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen. Resolution 48/104

Mehr

Einführung in das Menschenrechtssystem der Völkerrechtsordnung

Einführung in das Menschenrechtssystem der Völkerrechtsordnung Einführung in das Menschenrechtssystem der Völkerrechtsordnung Definition Menschenrechte Thomas Buergenthal: human rights are defined as the rights of individuals and groups that are recognized as such

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Geschichte der Menschenrechte Arbeitsblatt

Geschichte der Menschenrechte Arbeitsblatt Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Ziel Die Schüler verschaffen sich anhand eines Textes einen Überblick über die Geschichte der Menschenrechte und übertragen die wichtigsten Ereignisse auf ihr Arbeitsblatt.

Mehr

Leitlinie Grundsatzpolitik

Leitlinie Grundsatzpolitik Leitlinie Grundsatzpolitik der Version 3 / 22. September 2016 Version 3 / 22. September 2016 Seite 1 von 5 Leitlinie Grundsatzpolitik Grundsatzerklärung der zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen Mit

Mehr

Kinder haben Rechte. Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz. Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten.

Kinder haben Rechte. Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz. Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten. Kinder haben Rechte Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz Kinderrechte und Schulsozialarbeit Gossau, 16. November 2016 Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten. Solange

Mehr

Alle Kinder braucht das Land! Zukunftschancen armer Kinder, Fachtagung, AWO Niedersachsen,

Alle Kinder braucht das Land! Zukunftschancen armer Kinder, Fachtagung, AWO Niedersachsen, Alle Kinder braucht das Land! Zukunftschancen armer Kinder, Fachtagung, AWO Niedersachsen, 18.4.2007 Das Menschenrecht auf Bildung - ein zentrales Kinderrecht Dr. Claudia Lohrenscheit Deutsches Institut

Mehr

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls ermutigt durch die

Mehr

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung

Mehr

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE.

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen

Mehr

II. Schlussfolgerungen und/oder Empfehlungen

II. Schlussfolgerungen und/oder Empfehlungen Auszug aus dem vorläufigen Bericht der Arbeitsgruppe zur Universellen Periodischen Untersuchung vom 1. Februar 2013 zu Liechtenstein (inoffizielle Übersetzung) II. Schlussfolgerungen und/oder Empfehlungen

Mehr

Konvention über die Rechte des Kindes

Konvention über die Rechte des Kindes www.unicef.de Konvention über die Rechte des Kindes Konvention über die Rechte des Kindes 20. November 1989 Diese Fassung hat UNICEF Deutschland kinderfreundlich formuliert. Das Original findest Du unter:

Mehr

Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433

Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433 3150 106. Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433 433. Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter

Mehr

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis 13 Fragen und Antworten Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, 0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen

Mehr

Kinderrechtequiz KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE. 1. Gleichheit. Haben alle Kinder auf der Welt die gleichen Rechte?

Kinderrechtequiz KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE. 1. Gleichheit. Haben alle Kinder auf der Welt die gleichen Rechte? Kinderrechtequiz KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE 1. Gleichheit Haben alle Kinder auf der Welt die gleichen Rechte? Nein, die Kinder in den reichen Ländern haben mehr Recht als in ärmeren Ländern. Ja,

Mehr

Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 16/... 16. Wahlperiode 03.12.2008 Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Grundlage für 60 Jahre Menschenrechtsschutz

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG. verabschiedet am 29. November 1959

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG. verabschiedet am 29. November 1959 RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 29. November 1959 1386 (XIV). Erklärung der Rechte des Kindes Präambel Da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte

Mehr

Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Rechtsstaatlichkeit ist mehr als nur der formale Gebrauch von Rechtsinstrumenten; Rechtsstaatlichkeit ist auch ein Garant für Gerechtigkeit und für den Schutz

Mehr

Folie 1. Rotkreuzeinführungsseminar

Folie 1. Rotkreuzeinführungsseminar Folie 1 Rotkreuzeinführungsseminar Inhaltsverzeichnis 1. Die Geschichte des Roten Kreuzes 2. Die Genfer Abkommen 3. Die Grundsätze 4. Die Aufgaben des DRK 5. Der Leitsatz 6. Zusammenfassung Folie 2 1.

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Mehr

Humanitäres Völkerrecht

Humanitäres Völkerrecht Hans-Peter Gasser Humanitäres Völkerrecht Eine Einführung mit einer Einleitung von Daniel Thürer Nomos Schulthess 2007 Einleitende Bemerkungen von Daniel Thürer: Kriegerische Gewalt und rule of law 1 Kapitel

Mehr

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTWURF EINES BERICHTS ACP-EU JOINT PARLIAMENTARY ASSEMBLY ASSEMBLÉE PARLEMENTAIRE PARITAIRE ACP-UE Ausschuss für politische Angelegenheiten 5.3.2015 ENTWURF EINES BERICHTS über die kulturelle Vielfalt und die Menschenrechte

Mehr

25 Jahre Gewaltprävention im vereinten Deutschland Bestandsaufnahme und Zukunftsperspektiven

25 Jahre Gewaltprävention im vereinten Deutschland Bestandsaufnahme und Zukunftsperspektiven Ralf Kleindiek 25 Jahre Gewaltprävention im vereinten Deutschland Bestandsaufnahme und Zukunftsperspektiven Sehr geehrter Herr Prorektor Prof. Dr. Lehmann-Franßen, sehr geehrter Herr Marks, sehr geehrter

Mehr

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee

Mehr

Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet

Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet 7. GEWALT GEGEN FRAUEN_01 Österreich Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet körperliche Gewalt gefährliche Drohung Vergewaltigung Misshandlung Q.: Salzburger Nachrichten 11. 12. 2007; IMAS Sept. 2007.

Mehr

Kinder haben Rechte Eine Ausstellung von UNICEF

Kinder haben Rechte Eine Ausstellung von UNICEF Eine Ausstellung von UNICEF UNICEF//G. Pirozzi UNICEF und die Kinderrechte Alle Menschen haben Rechte. Die Rechte der Kinder werden seit 1989 durch ein weltweit gültiges Grundgesetz gestärkt: die UN-Konvention

Mehr

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der

Mehr

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS

Mehr

Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria 1, Zu diesem Zweck sind und bleiben... jederzeit und überall verboten: [ ] Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung,

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft

Mehr

Meine Damen und Herren!

Meine Damen und Herren! 1 Rede von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer anlässlich der Eröffnung der Ausstellung "60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" in Graz (Messehalle) am 09. Dezember 2008 Meine Damen und Herren!

Mehr

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Warum überhaupt ein Übereinkommen der VN? Menschen mit Behinderungen leben in vielen

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5 Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE PUBLIC JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5 EINLEITENR VERMERK des Generalsekretariats des Rates für den Rat Nr. Vordokument:

Mehr

Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen

Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen Die Kinderrechtskonvention als Grundlage für einen menschenrechtsbasierten holistischen Ansatz Daja Wenke Politische Beratung Kinderrechte Assoziiert

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION. Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern Eine Frauen-Charta

MITTEILUNG DER KOMMISSION. Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern Eine Frauen-Charta EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.3.2010 KOM(2010)78 endgültig MITTEILUNG R KOMMISSION Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern Eine Frauen-Charta Erklärung der Europäischen

Mehr

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die soziale Sicherheit in Europa ( )

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die soziale Sicherheit in Europa ( ) Cedric Guinand Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die soziale Sicherheit in Europa (1942-1969) PETER LANG Bern Berlin Bruxelles Frankfurt a. M. New York Wien Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen. dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. und

Rahmenvereinbarung. zwischen. dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. und Rahmenvereinbarung zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bremen e.v. (Bremer Sinti Verein e.v. und Bremerhavener Sinti Verein e.v.) Präambel

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Präambel UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder

Mehr

ABSCHLIESSENDES DOKUMENT

ABSCHLIESSENDES DOKUMENT ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES BELGRADER TREFFENS 1977 DER VERTRETER DER TEILNEHMERSTAATEN DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, WELCHES AUF DER GRUNDLAGE DER BESTIMMUNGEN DER SCHLUSSAKTE

Mehr

Organisationen Arbeitsblatt/Fact Sheet

Organisationen Arbeitsblatt/Fact Sheet Lehrerinformation 1/8 Arbeitsauftrag Ziel Auf unserem Planeten setzen sich neben den Staaten viele für die Menschenrechte ein und machen auf die Missstände in den unterschiedlichen Regionen aufmerksam.

Mehr

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender en der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender Mainstreaming Experts International 1. Welchen Stellenwert werden Sie

Mehr

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961 - 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche

Mehr

Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder

Mehr

Kinderarbeit Nach Alter, Geschlecht, Arbeitsrisiko und Region, 2008

Kinderarbeit Nach Alter, Geschlecht, Arbeitsrisiko und Region, 2008 Nach Alter, Geschlecht, Arbeitsrisiko und Region, 2008 Kinderarbeiter in Tsd. 220.000 200.000 Kinderarbeiter insgesamt: 215.269.000 nach Alter nach Geschlecht 62.419 87.508 nach Arbeitsrisiko 99.955 nach

Mehr

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Das Exekutiv-Komitee a) erkennt an, dass die Komplexität der gegenwärtigen Flüchtlingsproblematik einerseits unterstreicht, wie wichtig

Mehr

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Martin Hoffmann Geschwister-Scholl-Str. 3/2 71638 Ludwigsburg 0176 61261587 Martinhoffmann1984@googlemail.com Matrikelnummer: 20080293 GLIEDERUNG 1. Europarat

Mehr

Das Gebäude der Kinderrechte

Das Gebäude der Kinderrechte Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention: Schutz (Protection) Diskriminierungsverbot (Artikel 2, Abs. 1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem

Mehr

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ), Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa Die Österreichische

Mehr

Claudia Kittel Leiterin der Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte

Claudia Kittel Leiterin der Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte DCV-Fachforum Inklusion: Mehr Inklusion durch Partizipation! Kolping-Hotel Fulda, 08.03.2016 13:30 Uhr Statement: Partizipation und gesellschaftlicher Teilhabe Input (20 Minuten) Claudia Kittel Leiterin

Mehr