Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV)

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1 27. Oktober 2004 Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (KBZG) vom 24. Juni 2004 [BSG 521.1]), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: 1. Zweck Art. 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten, Aufgaben, Organisation und Finanzierung in den Bereichen Zivilschutz und Kulturgüterschutz. 2. Grundsätze, Organisation Art. 2 Standardstrukturen 1 Die Standardstruktur umfasst a das Kommando, b die Führungsunterstützung, c den Schutz und die Betreuung, d die Unterstützung, e den Kulturgüterschutz, f die Logistik. 2 Ausnahmen von der in Artikel 47 Absatz 2 KBZG [BSG 521.1] vorgegebenen Standardstruktur und den vorgegebenen Mindestbeständen können durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) bewilligt werden a bei ungünstigen topographischen und demographischen Voraussetzungen, b auf Grund der Gefahrenanalyse. Art. 3 Kantonale Formationen Kantonale Formationen werden gebildet für a die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe, b die Kontaktstelle bei einem Störfall der KKW, c den Bereich Strahlenschutz (Sachkundige), d die Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane,

2 e weitere Bereiche, je nach Beschluss des Regierungsrates. Art. 4 Zuteilung, Einteilung Die Einteilung in die kantonalen Formationen erfolgt mehrheitlich im Rahmen der Rekrutierung. Art. 5 Freiwillige Dienstleistungen 1 Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, richtet ein schriftliches Gesuch an a die zuständige Zivilschutzorganisation für Dienstleistungen in kommunalen Formationen, b das BSM für Dienstleistungen in Formationen des Kantons. 2 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur für die Organisation, die über die Einteilung entschieden hat. 3. Zuständigkeiten Art. 6 Polizei und Militärdirektion Die Polizei- und Militärdirektion, im Einvernehmen mit der Erziehungsdirektion a genehmigt die Verzeichnisse der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, b legt den Bedarf an kantonalen Kulturgüterschutzräumen zum Schutze der Sammlungen beweglicher Kulturgüter von öffentlichem Interesse fest, c ordnet besondere Schutzmassnahmen für gefährdete Kulturgüter an. Art. 7 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär 1 Das BSM ist die für den Zivilschutz und Kulturgüterschutz verantwortliche Organisationseinheit. 2 Dem BSM obliegen für den Bereich Zivilschutz folgende Aufgaben: a Es legt im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Systemsteuerung die Leistungsindikatoren und Standards namentlich in den Bereichen Ausbildung, Einsatz, Schutzbauten, Alarmierungs- und Übermittlungssysteme, Material, Personal und Kontrollführung fest. b Es sorgt für einheitliche Ausbildungsunterlagen. c Es überprüft periodisch den Vollzug der Zivilschutzmassnahmen und die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und der Infrastruktur gestützt auf die Vorgaben von Bund und Kanton. d Es regelt Bereitstellung, Ausrüstung, Ausbildung und Kontrollführung der

3 kantonalen Formationen. e Es koordiniert die grenzüberschreitende Hilfeleistung beim Einsatz von Zivilschutzformationen. f Es schafft die Voraussetzungen für eine elektronische Bewirtschaftung der für das Kontrollwesen notwendigen Daten. g Es genehmigt Organigramm und Bestandestabelle der Zivilschutzorganisationen. h Es überprüft die Bewilligungen der Einsätze der Zivilschutzorganisationen zu Gunsten der Gemeinschaft anhand der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG [SR ]). i Es bewilligt die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. k Es genehmigt die Gesuche in den Bereichen Schutzbauten, Alarmierung und Übermittlung und legt periodisch die Ersatzbeiträge fest. l Es überprüft die Wirkungsziele in Katastrophen- und Notlagen. m Es erlässt Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich. 3 Dem BSM obliegen, im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur, für den Bereich Kulturgüterschutz folgende Aufgaben: a Es berät und unterstützt Vollzugsorgane und Private in Kulturgüterschutzfragen, b Es sorgt für den Vollzug der Kulturgüterschutzmassnahmen durch die zuständigen Stellen, c Es erlässt die nötigen Weisungen im Kulturgüterschutz. Art. 8 Amt für Kultur Das Amt für Kultur a stellt Antrag für die Aufnahme von Kulturgütern ins Verzeichnis der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, b erstellt und verwaltet die entsprechenden Sicherstellungsdokumentationen, c unterstützt die Gemeinden bei der Auswahl und Dokumentation der zu schützenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung. Art. 9 Staatsarchiv 1 Das Staatsarchiv ist Fachstelle für die Betreuung der archivalischen Kulturgüter. 2 Es sammelt, erschliesst und verwahrt das archivalische Kulturgut des Kantons, überwacht die historischen Abteilungen der Gemeinden und berät die Vollzugsorgane in Fragen der Erhaltung von archivalischen Kulturgütern. Art. 10

4 Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist verantwortlich, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben von Bund und Kanton im Zivilschutz geregelt werden a die personellen und materiellen Mittel, b die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, c die Aufgebots- und Finanzkompetenzen, d die Vorbereitung der Mobilisierung sowie der Mittel Schutzbauten, Alarmierung und Übermittlung, e die Einsatzbereitschaft der baulichen und technischen Infrastruktur sowie der personellen und materiellen Mittel, f die Pflichten und Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten der Zivilschutzorganisation und der Zivilschutzstellenleiterin oder des Zivilschutzstellenleiters sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Im Weitern regelt er a das Vorgehen bei der Zusammenlegung der Zivilschutzorganisationen mehrerer Gemeinden, b den Vollzug der Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus und zur Werterhaltung und Betriebsbereitschaft von Schutzräumen, Anlagen und Material, c die Bezeichnung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung und die Genehmigung der entsprechenden Verzeichnisse, d den Vollzug des elektronischen Datenflusses in die zentrale Datenbank Kontrollwesen des Kantons nach den Vorgaben des BSM. Art. 11 Zivilschutzkommando, Zivilschutzstelle Die Leitungen der Zivilschutzorganisationen (ZSO) besuchen periodisch die vom Kanton angeordneten Informations- und Ausbildungsanlässe. 4. Einsätze Art. 12 Aufgebot 1 Das BSM regelt das Aufgebot der kantonalen Formationen. 2 Es kann ZSO zu Einsätzen verpflichten und die zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Aufgebot beauftragen. Art. 13 Aufgebotsform, Aufgebotsfrist 1 Aufgebote zu Dienstleistungen des Zivilschutzes erfolgen in der Regel schriftlich und mindestens sechs Wochen vor dem Dienstanlass.

5 2 Kürzere Fristen sind zulässig, wenn die Art des Einsatzes eine sechswöchige Frist nicht zulässt. 3 Im Ereignisfall sind auch mündliche oder technisch übermittelte Aufgebote verbindlich. Art. 14 Dienstleistungspflicht Die Vorgaben des Bundes gemäss den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV [SR ]) zu Einrückungspflicht, Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken, Verschiebung von Dienstleistungen und Urlaub gelten auch für Einsätze, zu denen der Kanton oder die Gemeinde aufbietet. Art. 15 Aufgebot Personalreserve 1 Die in die Personalreserve eingeteilten Schutzdienstpflichtigen, welche eine Grundausbildung absolviert haben, werden aufgeboten a bei einer Katastrophe oder in einer Notlage, sofern die Anzahl der aktiv in einer Zivilschutzorganisation eingeteilten Schutzdienstpflichtigen nicht zur Bewältigung des Ereignisses ausreicht, b bei Instandstellungsarbeiten, sofern die aktiv eingeteilten Schutzdienstpflichtigen ihre jährliche Dienstpflicht gemäss Artikel 55 Absätze 2 und 3 KBZG erbracht haben, c für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. 2 Angehörige der Personalreserven gemäss Absatz 1 werden vor Einsatzbeginn ausgerüstet und über den Einsatz und die Sicherheitsbestimmungen informiert. Art. 16 Abgrenzung der Einsätze 1 Einsätze in Katastrophen und Notlagen umfassen die Schadenbekämpfung, die Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden, die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen und die unaufschiebbaren Räumungsarbeiten. 2 Die zuständigen Führungsorgane bestimmen das Ende der Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen. 3 Einsätze für Instandstellungen resultieren aus einer Katastrophe oder einer Notlage. Art. 17 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft erfüllen die Vorgaben der VEZG und werden vom BSM überprüft. Art. 18

6 Freiwillige Leistung von Einsätzen 1 Die Absprache mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber erfolgt durch den Schutzdienstpflichtigen. 2 Die Zustimmung erfolgt schriftlich mit Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. 3 Arbeitslose holen beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungsbüro das Einverständnis in schriftlicher Form ein. 5. Ausbildung und Weiterbildung Art. 19 Zuständigkeit 1 Die Gemeinden führen die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen ihrer ZSO nach den Vorgaben des BSM durch. 2 Auf Ersuchen der Gemeinden kann das BSM gegen Verrechnung besondere Ausbildungsanlässe organisieren und durchführen. Art. 20 Kurse 1 Die Gemeinden koordinieren die Kurse mit kleinen Teilnehmerzahlen unter sich. 2 Die Koordination der Ausbildung mit andern Kantonen fällt in die Kompetenz des BSM. 3 Lehrgänge für Spezialistinnen und Spezialisten sowie Kader sind nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Art. 21 Aufgebot Aufgebote für Dienstleistungen nach Artikel 59 KBZG erfolgen durch die zuständigen Stellen des Kantons oder der Gemeinden mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. Art. 22 Wiederholungskurse 1 Ziele der Wiederholungskurse sind a die Festigung der Fachkenntnisse, b die Erreichung der Einsatzbereitschaft, c die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen. 2 Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM durch. Art. 23 Weiterbildung

7 Die Weiterbildung der Kader und der Spezialistinnen und Spezialisten ist nach den Vorgaben des BSM durchzuführen und erfolgt im Rahmen zentraler oder dezentraler Vorkurse. Art. 24 Dienstleistungspflicht Die Vorgaben des Bundes gemäss den Artikeln 7 bis 10 ZSV bezüglich Einrückungspflicht, Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken, Verschiebung von Dienstleistungen und Urlaub gelten auch für Ausbildungsanlässe und Wiederholungskurse, zu denen der Kanton oder die Gemeinde aufbietet. Art. 25 Lehrpersonal 1 Das Lehrpersonal ist verpflichtet, die vom Kanton angeordneten Vor- und Weiterbildungskurse zu besuchen. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, das Lehrpersonal mit erfüllter Ausbildungsvoraussetzung ins entsprechende Verzeichnis des BSM aufnehmen zu lassen. 6. Schutzräume Art. 26 Beurteilung der Schutzraumbaupflicht Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht ist die Anzahl Zimmer gemäss Baugesuch. Art. 27 Kulturgüterschutz Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und die Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden. Art. 28 Steuerung Schutzraumbau 1 Die für den Arbeitsbereich (z.b. Industrie und Gewerbegebäude) erstellten Schutzräume können durch die Gemeinde berücksichtigt werden, sofern eine Zuweisung der Bevölkerung möglich und zumutbar ist und die Bedingungen des Betriebes dies zulassen. 2 Schutzräume in Ferienhäusern und Ferienwohnungen können durch die Gemeinde bis zu zwei Dritteln ihres Fassungsvermögens berücksichtigt werden. Art. 29 Gesuche zum privaten Schutzraumbau

8 Bauherren reichen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM ein. Art. 30 Gesuche im öffentlichen Schutzraumbau Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. An Stelle einer Kostenabrechnung kann ein Pauschalbetrag pro Schutzplatz vereinbart werden. Art. 31 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen 1 Die Schlusskontrolle der privaten Schutzräume und die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen durch die Gemeinde. 2 Die Gemeinde erstellt eine Vollzugsmeldung zu Handen des BSM. 3 Die Schlusskontrolle der öffentlichen Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume sowie die Durchsetzung der Mängelerhebung erfolgen durch das BSM. Art. 32 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume Die Gemeinden kontrollieren periodisch die bestehenden Schutzräume nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons. Art. 33 Aufhebung von Schutzräumen 1 Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind über die Gemeinde an das BSM einzureichen. 2 Das BSM entscheidet nach Vorgabe des Bundes über das Gesuch. 7. Anlagen Art Der Regierungsrat bestimmt, ob nicht nach Bundesrecht erstellte kantonseigene Schutzanlagen bereitgestellt oder aufgehoben werden müssen. 2 Für die bereitzustellenden Anlagen legt er die Betriebsbereitschaft fest. 8. Finanzen Art. 35 Kostentragung für Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft

9 Die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport, Unterkunft und Aufgebot werden durch die aufbietende Stelle übernommen. Sie können den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern weiterbelastet werden. Art. 36 Kostentragung im Bereiche der Ausbildung 1 Einsätze von Personal des BSM in der Ausbildung (Klassenlehrer usw.) werden den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern in Rechnung gestellt. Die Tarife richten sich nach Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV [BSG ]). 2 Die Kosten für die Grund- und Kaderausbildung der Schutzdienstpflichtigen, welche später in eine kantonale Formation eingeteilt werden, sind den Gemeinden zurückzuerstatten. 3 Der Kanton richtet für Ausbildungsanlässe nach Artikel 11 keine Entschädigungen aus. Die Gemeinden tragen die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Der Anspruch auf Erwerbsersatz wird gewährleistet. 9. Schlussbestimmungen Art. 37 Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Verordnung vom 30. Juni 1999 über den Zivilschutz (KZSV, BSG ) wird aufgehoben. Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger Anhang V BAG 04 92, in Kraft am

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