DENKMAL-INFO. Informationen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege (Denkmalschutzgesetz NRW)
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- Nadine Fuhrmann
- vor 6 Jahren
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1 DENKMAL-INFO Informationen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege (Denkmalschutzgesetz NRW) Stadtplanungs- und Bauordnungsamt - Untere Denkmalbehörde
2 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Bochums Denkmäler sind Zeugnisse für die vielfältige und spannende Geschichte unserer Stadt. Und das bedeutet eine Verpflichtung: Es gilt, das uns anvertraute kulturelle Erbe für künftige Generationen zu bewahren und zu pflegen. Auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen von 1980 (DSchG NRW) kommen der Unteren Denkmalbehörde (UD) der Stadt Bochum eine Fülle von Aufgaben zu. In Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Amt für Denkmalpflege, werden Denkmäler erfasst, in die Denkmalliste eingetragen und bei allen Veränderungen und baulichen Maßnahmen betreut. Nur die sinnvolle Nutzung eines Denkmals sichert langfristig seinen Erhalt, daher sind Anpassungen an zeitgemäße Bedürfnisse oft unumgänglich. Nachfolgend haben wir einige grundsätzliche Themen aus dem Denkmalschutzgesetz aufgeführt und hoffen, damit häufig anstehende erste Fragen beantworten zu können. Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist zweistufig aufgebaut: Die 1. Stufe betrifft den Denkmalschutz, d.h. Feststellung des Denkmalwertes und Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bochum. Die Denkmalliste ist unterteilt in A Baudenkmäler: z.b. Wohn- und Geschäftshäuser, Kirchen und Siedlungen B Bodendenkmäler: z.b. Steinbrüche C Bewegliche Denkmäler: z.b. Radsatzsammlung, Lokomotiven D Denkmalbereiche: z.b. Stadtparkviertel Die Denkmalliste ist öffentlich einsehbar und auch im Internet veröffentlicht. Die 2. Stufe betrifft die Denkmalpflege, d.h. alle baulichen Maßnahmen an einem rechtskräftig in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal, bedürfen der Denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. 9 DSchG NRW. -1-
3 DENKMALSCHUTZ Das formale Verfahren zur Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste nach Vorliegen der Voraussetzungen gem. 2 DSchG NRW umfasst: die Anhörung der Eigentümer zur beabsichtigten Eintragung und den Bescheid gem. 3 DSchG NRW einschließlich Eintragung in die Denkmalliste. In Ausnahmefällen die vorläufige Unterschutzstellung gem. 4 DSchG NRW. Die im Verfahren ggf. von Eigentümern vorgebrachten Einwendungen und Argumente gegen die Eintragung als Denkmal, z.b.: eingeschränkte Entscheidungsfreiheiten bei Umbaumaßnahmen, geringerer Wiederverkaufswert von Denkmälern und persönliche Gründe, können und dürfen bei der Entscheidung über die Eintragung eines Denkmals keine Berücksichtigung finden. Die Gemeinde ist durch den Gesetzgeber zur Eintragung verpflichtet. Allerdings werden die Anregungen der Eigentümer zur Denkmalwertbegründung genauestens geprüft und abgewogen. Unsere Entscheidungen im Verfahren zur Eintragung können selbstverständlich gerichtlich überprüft werden. Alle Maßnahmen müssen schriftlich per Antrag und vor Beginn bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt und bescheinigt werden - (Denkmalrechtliche Erlaubnisbescheid gem. 9 DSchG NRW). Das Antragsformular finden Sie im Internet. Es kann jedoch auch ein formloser Antrag gestellt werden. Die Bescheinigung für Steuervergünstigungen können nur nach vorliegen des Erlaubnisbescheides gem. 9 DSchG NRW ausgestellt werden (siehe Vergünstigungen ). Den Anträgen sollten Bestandszeichnungen, Fotos, Planungszeichnungen sowie eine Baubeschreibung mit Materialbestimmung beigefügt werden. Für Rückfragen steht Ihnen die Untere Denkmalbehörde gerne zur Verfügung. Gesprächstermine nur nach telefonischen Terminvereinbarung. -2-
4 Häufige Fragen zu Erlaubnispflichtigen Maßnahmen sind u.a.: Welche baulichen Veränderungen / Maßnahmen dürfen am Denkmal durchgeführt werden? Sämtliche baulichen Maßnahmen und Veränderungen die am Denkmal durchgeführt werden sind von der Unteren Denkmalbehörde auf ihre Denkmalverträglichkeit zu prüfen. Jedes Denkmal ist einzigartig. Deshalb handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Welche Materialien und welche Farbgebung dürfen verwendet werden? Die 1964 verabschiedete Charta von Venedig gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie der Denkmalpflege. Bei der Sanierung von Denkmälern ist der in der Charta von Venedig vorgestellte Grundsatz der Materialtreue einzuhalten wann immer es möglich ist. Das bedeutet, das im Regelfall, dass lediglich historische Baumaterialien (wie beispielweise Holz statt Kunstofffenster) und mineralische Farben zu verwenden sind. Die zu verwendenden Materialien sind im Rahmen des Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und festzusetzen. Welche Eingriffe in der engeren Umgebung eines Denkmals sind möglich? Die engere Umgebung eines Denkmals ist ebenfalls schützenswert und alle Maßnahmen in dieser Umgebung werden im Einzelfall und in Abhängigkeit vom Umfang der Maßnahme von der Denkmalbehörde geprüft. Kann die denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Maßnahme mündlich beantragt werden? Nein, Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. (notwendige Antragsunterlagen siehe Formulare) Nach der Bearbeitung folgt auf dem Postweg zu Ihnen nach Hause eine schriftliche Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Darf das Denkmal evtl. abgebrochen werden? Der Abbruch eines Denkmals darf nur nach besonders umfangreicher Prüfung durch die Denkmalbehörde in Betracht gezogen werden, da grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung des Denkmaleigentümers besteht ein Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und von Gefährdung zu schützen. Falls ein Bauantrag erforderlich ist, beinhaltet dieser die denkmalrechtliche Prüfung und ersetzt das Erlaubnisverfahren. Bei Denkmälern besteht keine Verpflichtung eine energetische Sanierung gemäß Energieeinspargesetz- bzw. Verordnung (EnEG bzw. EnEV) durchzuführen. Ein Energieausweis wird nicht gefordert. Die Denkmalbehörde berät Sie dennoch gern hinsichtlich einer sinnvollen und zugelassenen energetischen Aufrüstung des Gebäudes. Ob für Sie Mittel aus einem Programm Städtebauförderung / Wohnungsbaumodernisierung in Betracht kommen, erfragen Sie bitte bei: Stadt Bochum Amt für Soziales und Wohnen - Abt. Wohnungswesen Gustav-Heinemann-Platz 2-6, - im BVZ Bochum -3-
5 DENKMALPFLEGE Als Denkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Denkmälern erforderlich sind. Denkmalschutz dagegen sind die rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Auflagen oder Untersagungen die Denkmalpflege sicherstellen. Die Untere Denkmalbehörde hat die Aufgabe darauf hinzuwirken dass die Bochumer Denkmäler als wichtige Zeugnisse unserer Kulturgeschichte dauerhaft erhalten und sinnvoll genutzt werden. Der Erhalt der historischen Bausubstanz spielt hierbei eine besondere Rolle. Gemeinsam mit den Denkmaleigentümern bewirkt die Untere Denkmalbehörde das bedeutende Bauwerke und Spuren unserer Kulturgeschichte auch für nachkommende Generationen erhalten bleiben. Die Untere Denkmalbehörde berät Sie gerne zu denkmalschutzrechtlichen und denkmalpflegerischen Fragestellungen. VERGÜNSTIGUNGEN FÜR BAULICHE MAßNAHMEN AM DENKMAL Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Bescheinigung gemäß 40 DschG NRW zu beantragen, um Steuererleichterungen in Verbindung mit 7i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz beim Finanzamt geltend machen zu können. Den dazu erforderlichen Vordruck finden Sie im Internet, oder er kann Ihnen per Post zugesandt werden. Voraussetzung dafür ist der Erlaubnisbescheid 9 DSchG. Die Baumaßnahme muss zudem den Erhalt des Denkmals dienen Für ggfls. höhere anfallende Mehrkosten, die auf geforderte Verwendung qualitätvoller und bauphysikalisch richtiger Baumaterialien zurückzuführen sind, bestehen Fördermöglichkeiten über die folgenden Institutionen Land NRW - über die Bezirksregierung Arnsberg LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) - Amt für Denkmalpflege in Westfalen Deutsche Stiftung Denkmalschutz NRW Bank Auf diese Zuschüsse besteht allerdings kein Rechtsanspruch. -4-
6 PFLICHTEN UND WIDERRECHTLICHE HANDLUNGEN Im Denkmalschutzgesetz sind sämtliche Pflichten und Rechte der Denkmaleigentümer festgelegt. Dazu gehören u.a. Erhaltungspflicht Denkmäler sind vom Eigentümer instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies dem Eigentümer zumutbar ist. Dabei sind auch Zuwendungen oder steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Nutzungspflicht Denkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung ihrer Substanz auf Dauer gewährleistet wird. Die ursprüngliche Nutzung eines Baudenkmals muss nicht zwingend beibehalten werden. Sie kann nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde verändert werden. Veräußerungsanzeige Ein Eigentumswechsel muss schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden. Dies kann wahlweise durch den Verkäufer, den Käufer oder auch den Notar erfolgen. Widerrechtliche Handlungen Veränderungen (wie Fenster-/Türaustausch etc., geänderter Anstrich, sämtliche Umbauten) an einem Denkmal sind ohne schriftliche Erlaubnis nicht zulässig und damit widerrechtlich. Bei Nichtbeachtung des Denkmalschutzgesetzes können Forderungen zum Rückbau gestellt und /oder Bußgelder erhoben werden. Weiterhin hat dies finanzielle Nachteile für den Eigentümer. Zuschüsse und/oder Steuererleichterungen werden ohne schriftliche Erlaubnis versagt. -5-
7 GEMEINSAMES ZIEL Zur Bewahrung unseres kulturellen Erbes für künftige Generationen, benötigen wir Ihre Unterstützung und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit. Unsere Postanschrift: Stadtplanungs- und Bauordnungsamt - Untere Denkmalbehörde - Technisches Rathaus Hans-Böckler-Straße Bochum Telefax-Nr.: 0234 / Internet: UNTERE DENKMALBEHÖRDE wir sind Ihre Ansprechpartner: Leiter der Unteren Denkmalbehörde Herr Langer Telefon: 0234 / ULanger@bochum.de Denkmalschutz und Denkmalpflege Unterschutzstellungen Bezirk Bochum-Mitte, Bochum-Ost, Kirchen und Friedhöfe Frau Buresch Telefon: 0234 / LBuresch@bochum.de Denkmalpflege Bezirk Bochum-Wattenscheid, Bochum-Nord, Bochum-Süd, Bochum-Südwest, Siedlungen und Technische Baudenkmäler Frau Tschäschke Telefon: 0234 / CTschaeschke@bochum.de Verwaltung N.N. Telefon: 0234 / 910-N.N. N.N. Gesprächstermine nur nach telefonischen Terminvereinbarung. -6-
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