Der Senat von Berlin InnSport III C /0 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.

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1 Der Senat von Berlin InnSport III C /0 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung FwLVO) Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Seite 1 von 43

2 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung FwLVO) Vom 12. Januar 2016 Auf Grund des 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet der Senat: I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt I Allgemeines 1-2 Abschnitt II Mittlerer Dienst 3-6 Abschnitt III Gehobener Dienst Zulassung zum Vorbereitungsdienst Zulassung zum Aufstieg Zulassung zum besonderen Aufstieg Sonstiges Abschnitt IV Höherer Dienst Zulassung zum Vorbereitungsdienst Zulassung zur Probezeit Zulassung zum Aufstieg Sonstiges Abschnitt V Schlussvorschriften Abschnitt I Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ( 106 des Landesbeamtengesetzes). 2 Gliederung (1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des mittleren Dienstes, 2. des gehobenen Dienstes, 3. des höheren Dienstes. (2) Zum mittleren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandmeisterin oder des Brandmeisters (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung 2. als Beförderungsämter das Amt Seite 2 von 43

3 a) der Oberbrandmeisterin oder des Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung b) der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung c) der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Als Voraussetzung für die Beförderung in das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit oder ohne Amtszulage kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete festlegen. Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (3) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandinspektorin oder des Brandinspektors (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Brandoberinspektorin oder des Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung b) der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung c) der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrats (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung d) der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung e) der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die 1. eine Diplomprüfung oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder einen Masterabschluss nachweist oder 2. während des Aufstiegs in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bereits das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) innehat, das in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (4) Zum höheren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandrätin oder des Brandrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Brandoberrätin oder des Brandoberrats (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung b) der Branddirektorin oder des Branddirektors (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung c) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung d) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors als Vertreterin oder Vertreter der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B), Seite 3 von 43

4 e) der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (5) Befindet sich die Dienstkraft im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), so darf ihr ein Amt der nächst höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächst höheren Laufbahn. (6) Beförderungen in die in Absatz 5 genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden. (7) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Berliner Feuerwehr ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. (8) Auf Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales Gesundheitswesen, Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr bewerben oder denen bereits Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales Gesundheitswesen, Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr verliehen wurden, finden die für die Ärztinnen und Ärzte der Polizei Berlin geltenden Regelungen der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Facharztanerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Gesundheitswissenschaften (Public Health) oder einem vergleichbaren Studiengang treten kann. Abschnitt II Mittlerer Dienst 3 Voraussetzungen für die Zulassung In den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. a) mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht oder die Berufsbildungsreife erlangt hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( 35 des Laufbahngesetzes) besitzt und in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung die Gesellenprüfung ( 31 der Handwerksordnung) oder eine Abschlussprüfung im Sinne des 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt oder b) in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung eine Fachschule oder Fachoberschule mit Erfolg besucht hat oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat oder c) mindestens den mittleren Schulabschluss ( 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erreicht hat, Seite 4 von 43

5 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst nach 5 Absatz 1 werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. 4 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandmeister-Anwärterin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandmeister-Anwärter in den Vorbereitungsdienst ( 5) eingestellt. 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 1. eineinhalb Jahre, wenn die Nachwuchskraft bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Kenntnisse nach 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b verfügt, 2. drei Jahre, wenn die Nachwuchskraft die Voraussetzung nach 3 Nummer 3 Buchstabe c erfüllt und eine handwerklich-technische Grundqualifizierung in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist, 3. bis zu vier Jahre, wenn die Nachwuchskraft eine der Voraussetzungen nach 3 Nummer 3 erfüllt und die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist. Sofern die Nachwuchskraft bereits über die Erlaubnis verfügt, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, soll der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend gekürzt werden. Für eine Nachwuchskraft, die staatlich anerkannte Rettungsassistentin oder staatlich anerkannter Rettungsassistent ist, kann an die Stelle der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach Maßgabe des 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung treten; der Vorbereitungsdienst soll entsprechend gekürzt werden. Abweichungen von der Dauer, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, sind zulässig. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 6 Probezeit (1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. (2) Während der Probezeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Dienstgeschäften der Laufbahn zu bewähren. Hierzu gehört nach Vorgabe der Dienstbehörde die erfolgreiche Teilnahme an Unterweisungen und Praktika. Am Ende der Probezeit sind die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten nachzuweisen; sofern der Vorberei- Seite 5 von 43

6 tungsdienst nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgeleistet wurde, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde niedrigere Anforderungen zulassen. (3) Wer sich in der Probezeit nicht bewährt hat, wird entlassen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. eine der Unterweisungen, die für die Ausübung des Amtes erforderlich sind, auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen wird, 2. die Fahrerlaubnis nach Klasse C am Ende der Probezeit nicht vorliegt oder 3. die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten am Ende der Probezeit nicht vorliegt. (4) Wird die Laufbahnbefähigung nach 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes erworben, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits bei der Entscheidung nach 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. Abschnitt III Gehobener Dienst 1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 7 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer sonstigen Fachrichtung abgelegt hat und über eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche Zusatzqualifikation verfügt. 8 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandoberinspektor-Anwärterin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandoberinspektor-Anwärter in den Vorbereitungsdienst ( 9) eingestellt. 9 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, sind zulässig. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die für die Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule oder der Zusatzqualifikation gemäß 7 Absatz 2 bis zu einem Jahr angerechnet werden. Seite 6 von 43

7 (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 10 Laufbahnprüfung (1) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann auch durch ein Hochschulstudium gemäß 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erlangt werden. Ob ein Studiengang die Anforderungen des 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erfüllt, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung gemäß 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst. 11 Probezeit Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. 2. Zulassung zum Aufstieg 12 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die Laufbahnprüfung ( 5) mindestens mit der Prüfungsnote gut abgeschlossen, 2. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht, 3. mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von drei Jahren zurückgelegt hat und 4. sich nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 darf auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung ( 5) mindestens mit der Prüfungsnote befriedigend abgeschlossen, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete Leistungen erbracht und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Absatz 1 darf darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt und vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen gezeigt und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Seite 7 von 43

8 13 Einführung und Laufbahnprüfung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre. (2) Die Einführung erfolgt durch die von der Berliner Feuerwehr bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtung. (3) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (4) Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in der bisherigen Rechtsstellung. (5) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. (6) Wer die in Absatz 3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 14 Übernahme Die Übernahme geschieht nach Bestehen der Laufbahnprüfung ohne zusätzliche Erprobung nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. 3. Zulassung zum besonderen Aufstieg 15 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünfzehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat, 2. sich mindestens drei Jahre im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (mit oder ohne Amtszulage) bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde, 3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit für die Zulassung zum besonderen Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Abweichend von den Nummern 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des 7 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 erlangt hat. (2) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens viermonatiger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zwanzig Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat, 2. mindestens das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters erreicht hat, Seite 8 von 43

9 3. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Fähigkeiten und Persönlichkeit für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung am Ende der Einführungszeit nach Satz 1 wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bis einschließlich des Amtes der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes erlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch eine Dienstkraft zugelassen werden, die sich mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit im rückwärtigen Dienst, insbesondere als Lehrkraft an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie, bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde; über die Zulassung von Dienstkräften des rückwärtigen Dienstes mit eingeschränkter Feuerwehrdienstfähigkeit entscheidet die Dienstbehörde. 16 Einführung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden theoretisch und praktisch in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. (2) 13 Absatz 2, 4 und 5 findet Anwendung. 17 Laufbahnprüfung (1) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit der Maßgabe abzulegen, dass sich der Prüfungsinhalt auf das während der Einführung vermittelte Wissen beschränkt. (2) Bei dem Aufstieg mit viermonatiger Einführungszeit ( 15 Absatz 2) umfasst die Laufbahnprüfung eine schriftliche Arbeit im Umfang von vier Zeitstunden sowie eine mündliche Prüfung, die dem in 18 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst genannten Umfang entspricht. Sofern bereits die schriftliche Arbeit nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung ohne weiteres nicht bestanden. Die Prüfung darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Regelungen der 26 und 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst finden entsprechende Anwendung. (3) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 14 findet entsprechende Anwendung. 18 Übernahme 4. Sonstiges 19 Beförderungen Das Amt einer Brandamtsrätin oder eines Brandamtsrates ( 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren abgeleistet wurde. Seite 9 von 43

10 Abschnitt IV Höherer Dienst 1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 20 Voraussetzungen für die Zulassung Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oder b) an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oder c) an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. 21 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandreferendarin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandreferendar in den Vorbereitungsdienst ( 22) eingestellt. 22 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen, sind zulässig. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Mindestens einer der Ausbildungsabschnitte ist im Bereich des Landes Berlin abzuleisten. (3) 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Für die Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig. 23 Laufbahnprüfung Während des Vorbereitungsdienstes ist als Laufbahnprüfung die Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Für die Prüfung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom Seite 10 von 43

11 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. 24 Beendigung des Vorbereitungsdienstes Setzt eine Beamtin oder ein Beamter nach erstmalig nicht bestandener Prüfung den Vorbereitungsdienst nicht fort, ist der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 2. Zulassung zur Probezeit 25 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die in 23 genannte Prüfung bestanden hat, 2. die Voraussetzungen des 20 Nummer 1 und 4 erfüllt. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; sie führen als Amtsbezeichnung die Bezeichnung des Einstiegsamtes ihrer Laufbahn. 26 Probezeit Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. 3. Zulassung zum Aufstieg 27 Voraussetzungen für die Zulassung Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat, 2. sich mindestens im Amt der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A) befindet, 3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des 20 Nummer 3 erlangt hat. 28 Einführung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt. (2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr. Seite 11 von 43

12 (3) 13 Absatz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. (4) Für die Einführung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig. 29 Prüfung (1) Während der Einführung ist die in 23 genannte Prüfung abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 14 findet entsprechende Anwendung. 30 Übernahme 4. Sonstiges 31 Beförderungen Das Amt einer Branddirektorin oder eines Branddirektors ( 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Abschnitt V Schlussvorschriften 32 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde. 33 Übergangsregelungen (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Brandmeister-Anwärterinnen und Brandmeister-Anwärter dauert der Vorbereitungsdienst bis zu zwei Jahre. Die Verkürzung auf mindestens eineinhalb Jahre ist zulässig. (2) Nachwuchskräfte, die sich in der handwerklich-technischen Grundqualifizierung befinden, erhalten von der Berliner Feuerwehr umgehend ein Angebot zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, sofern sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bereits abgeleistete Zeiten der handwerklich-technischen Grundqualifizierung werden auf den insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst angerechnet. (3) Brandinspektorinnen und Brandinspektoren (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung die vor oder während des Aufstiegsverfahrens in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einen akademischen Grad nach 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erreicht oder den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Seite 12 von 43

13 Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) absolviert haben, ist nach Maßgabe besetzbarer Stellen das in 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A) zu verleihen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis. (4) Beamtinnen und Beamte, die sich gemäß 7 Absatz 3 oder 20 Absatz 2 der bisher geltenden Feuerwehr-Laufbahnverordnung in einem Vorbereitungsdienst befinden, wechseln von dem Vorbereitungsdienst in das Aufstiegsverfahren nach 15 Absatz 1 Satz 2 oder 27 Satz 2. (5) Auszubildende der Berliner Feuerwehr für den Beruf der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters können in den Vorbereitungsdienst nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen des 3 Nummern 1 bis 3 erfüllen und für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Die abgeleistete Ausbildungszeit wird ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. November 2012 (GVBl. S. 407) außer Kraft. A. Begründung a) Allgemeines: Mit der Neufassung der Feuerwehr-Laufbahnverordnung sollen insbesondere die Zugangsmöglichkeiten zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erweitert werden. Die Maßnahmen sind zum einen erforderlich, um den sinkenden Bewerbungszahlen durch verschiedene Attraktivitätssteigerungen entgegenwirken zu können. Zum anderen soll zukünftig die Patientenbetreuung in der Notfallrettung Dienstkräften mit der neuen Qualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter übertragen werden. Um den daraus folgenden hohen Bedarf an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im feuerwehrtechnischen Dienst zukünftig decken zu können, soll ein Vorbereitungsdienst eingeführt werden, der die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter beinhaltet. Mit weiteren Änderungen soll der bereits beschrittene Weg zur Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen den Laufbahnen fortgesetzt werden, indem größere Bewerberkreise für Aufstiegsverfahren erschlossen werden und ein neuer, erleichterter Zugang für Dienstkräfte eingeführt wird, die neben ihrem Dienst zumeist im Fernstudium einen geeigneten akademischen Grad erlangt haben (in der Regel einen Bachelor-Abschluss für den gehobenen Dienst oder einen Master für den höheren Dienst). Die Zahl dieser Dienstkräfte steigt unerwartet an und bietet ein Potential feuerwehrtechnisch geschulter Kräfte, das genutzt werden soll. Mit den neuen Regelungen in 15 Absatz 1 Satz 3 und 27 Satz 2 FwLVO werden daher für diesen Personenkreis vereinfachte Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen, die als neue Instrumente der Personalentwicklung dienen können. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden von den Gewerkschaftsverbänden, Gewerkschaften und dem Hauptpersonalrat im Wesentlichen folgende Bedenken geäußert: a) Die laufbahnrechtlichen Begriffe Laufbahngruppe 1 (zweites Einstiegsamt) und Laufbahngruppe 2 (erstes und zweites Einstiegsamt) sollten verwendet werden statt mittlerer, gehobener und höherer Dienst. b) Der Vorbereitungsdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sollte nicht von zwei auf eineinhalb Jahre verkürzt werden. Seite 13 von 43

14 c) Die Umstellung der Voraussetzungen für den Aufstieg in 15 Absatz 1 und 2 von einem Mindestalter auf Erfahrungszeiten gehe nicht weit genug. d) Die Regelung in 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, dass die Nachwuchskraft am Ende ihrer Probezeit über die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten verfügen muss, sei nicht erforderlich. e) Die für den Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vorgesehene Mindest- Dienstzeit von sechs Jahren sei zu lang ( 27 Satz 1 Nummer 1). f) Der neue Vorbereitungsdienst mit dem Schwerpunkt Notfallrettung dauere mit bis zu vier Jahren zu lange ( 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). g) Die Bedingung der Entlassung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Fällen des 7 Absatz 3 in Verbindung mit 11 Absatz 2 FwLVO (alt) und 20 Absatz 2 in Verbindung mit 25 Absatz 2 Satz 2 FwLVO (alt) sei schwer nachvollziehbar. Hinsichtlich der genannten Bedenken wird Folgendes ausgeführt: a) In 34 Absatz 1 des Laufbahngesetzes wurden für die Feuerwehr Möglichkeiten für abweichende Regelungen geschaffen, um den Besonderheiten des Einsatzdienstes Rechnung tragen zu können. Die Zugehörigkeit der Ämter zu den neuen Laufbahngruppen wurde bereits 2013 in 2 aufgenommen. Für den Einsatzdienst sollen weniger geeignete Begrifflichkeiten nicht genutzt werden, wenn die bewährten Begriffe eindeutiger und verständlicher sind (zum Beispiel soll der bewährte Begriff Beamter des gehobenen Dienstes weiterhin verwendet werden statt des neuen Begriffs Beamter der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt ). b) Die Verkürzung dient der Attraktivitätssteigerung, da nach der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von einem Jahr auf zwei Jahre die Bewerbungszahlen deutlich zurückgegangen sind. Die Kürzung wird insbesondere durch Verringerung der Praktikumszeiten erreicht, was angesichts der sich anschließenden dreijährigen Probezeit angemessen ist. Ferner wird der Vorbereitungsdienst um Teile der Ausbildung, die nicht mehr zwingend von jeder Nachwuchskraft absolviert werden müssen, reduziert. c) Die ursprünglichen Formulierungen in 15 Absatz 1 und 2 werden geändert. Sie sind nunmehr an der Formulierung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in 18 Absatz 1 Nummer 2 LVO-AVD orientiert. Für jede Dienstkraft wird in der neuen Feuerwehr-Laufbahnverordnung je nach Eignung und Befähigung eine Aufstiegsmöglichkeit angeboten. Die Änderung des 15 Absatz 1 und 2 bietet einem erweiterten Kreis von Kräften die Möglichkeit, an den verkürzten Aufstiegsverfahren teilzunehmen. d) Die Regelung hat sich bewährt. Zwischen der Berechtigung zum Fahren mit Sonderrechten, die nach einer Schulung und Prüfung während der Ausbildung oder am Anfang der Probezeit erworben wird, und der Befähigung dazu im tatsächlichen Einsatzgeschehen liegt ein erheblicher Unterschied. Ohne die Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten kann die Probezeit nicht erfolgreich absolviert werden. e) Die erforderliche Dienstzeit wird von sechs auf fünf Jahre gekürzt und entspricht damit zukünftig dem Zeitraum für eine Regelbeurteilung. f) Der Zugangsweg mit dem Schwerpunkt Notfallrettung ist neu. Er enthält die komplette Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, die gemäß dem Notfallsanitätergesetz drei Jahre dauert und nicht gekürzt werden darf. Durch Überschneidungen der Ausbildungsinhalte können Teile der feuerwehrtechnischen Ausbildung innerhalb der Notfallsanitäter- Ausbildung absolviert werden. Die Gesamtdauer wird zwischen dreieinhalb und vier Jahren liegen. Das Angebot ist dennoch attraktiv, da während dieser Ausbildung zwei hochwertige Qualifikationen erlangt werden: Zum einen der Abschluss als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, zum anderen die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Seite 14 von 43

15 g) Für die betroffenen Beamtinnen und Beamten wird durch 15 Absatz 1 Satz 2 und 27 Satz 2 FwLVO ein erleichterter Zugang zu den jeweiligen Aufstiegsverfahren ermöglicht. Dadurch können die Regelungen in 7 Absatz 3, 11 Absatz 2, 20 Absatz 2 und 25 Absatz 2 Satz 2 FwLVO (alt) entfallen. b) Einzelbegründungen: Zu 1 (Geltungsbereich) unverändert Zu 2 (Gliederung) Absatz 2 Satz 1 enthält nur sprachliche Anpassungen. In Satz 2 wird die mit 4 Absatz 1 Satz 2 Laufbahngesetz eröffnete Möglichkeit genutzt, eine Beförderung von der Verwendung in bestimmten Aufgabengebieten abhängig zu machen. Durch die Einführung eines Zugangsweges mit dem Schwerpunkt Notfallrettung wird es zukünftig erforderlich, auch den Einsatzkräften mit diesem Schwerpunkt Beförderungsmöglichkeiten in das Spitzenamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu bieten. Durch den neuen Satz 2 wird es ermöglicht, einen gerechten Ausgleich zwischen Einsatzkräften im Bereich der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung, in der Notfallrettung, in rückwärtigen und anderen Bereichen bei der Beförderung zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister zu schaffen. Mit der Änderung des Satzes 3 wird klargestellt, dass Aufstiegsbeamtinnen und -beamte die Ämter, die vor dem Einstiegsamt ihrer neuen Laufbahn liegen, nicht durchlaufen müssen. Dies gilt auch dann, wenn eine Dienstkraft des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einen geeigneten Masterabschluss erlangt und an dem Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst ( 27 Satz 2) erfolgreich teilgenommen hat. Absatz 3 Satz 1 enthält nur sprachliche Anpassungen. Durch die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 soll unter Nummer 1 klargestellt werden, dass für jeden, der mit Hochschulabschluss in den gehobenen Dienst eintritt, das Einstiegsamt das Amt nach Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A ist. Dies gilt zukünftig auch für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten mit Hochschulabschluss. Der bisherige 15 Absatz 2 Satz 3 soll als Nummer 2 in den 2 FwLVO eingefügt werden. Dadurch soll zukünftig für alle Aufstiegsverfahren in den gehobenen Dienst gelten, dass eine Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister mit Amtszulage (BesGr. A 9 mit Amtszulage) nach erfolgreichem Aufstieg nicht erst zur Brandinspektorin oder zum Brandinspektor (BesGr. A 9) ernannt werden, sondern sogleich zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor (BesGr. A 10). Eine Hauptbrandmeisterin oder ein Hauptbrandmeister mit Amtszulage (BesGr. A 9 mit Amtszulage) erlitt bisher nach dem Aufstieg in den gehobenen Dienst einen finanziellen Nachteil, der durch eine Ausgleichzulage ausgeglichen werden musste. Es ist nicht motivierend, wenn Dienstkräfte nach erfolgreich abgeschlossenem Aufstiegsverfahren in eine höhere Laufbahn einen finanziellen Nachteil erleiden. Ferner wird Absatz 3 Satz 3 sprachlich an die Regelung des Absatzes 2 Satz 3 angepasst. Absatz 4 enthält nur redaktionelle Anpassungen. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 8 sollen die Ärztinnen und Ärzte der Berliner Feuerwehr denen der Polizei Berlin gleichgestellt werden ( 14 Absatz 3 der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen vom 16. September 2014). Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, Ärztinnen und Ärzte der Berliner Feuerwehr wie Ärztinnen und Ärzte der Polizei Berlin im ersten Beförderungsamt (Besol- Seite 15 von 43

16 dungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A) einstellen zu können ( 3 Absatz 3 der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen). Eine dahingehend abweichende Behandlung der Ärztinnen und Ärzte der Berliner Feuerwehr und der Ärztinnen und Ärzte der Polizei Berlin erscheint nicht gerechtfertigt. Als Zugangsvoraussetzung wird anstelle der Facharztanerkennung auch ein Studium der Gesundheitswissenschaften ( Public Health ) anerkannt, das zusätzlich zum Medizinstudium zu absolvieren ist und vom Umfang und Inhalt mit einer Facharztausbildung vergleichbar ist. Das Studium der Gesundheitswissenschaften ( Public Health ) ist in 14 Absatz 2 der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen genannt. In diesem Studium wird wissenschaftliches und praktisches Wissen in medizinischen und gesundheitswissenschaftlichen Themenbereichen sowie über fachbezogene Inhalte der Sozialwissenschaften, Psychologie und Ökonomie vermittelt. Die damit erlangten Qualifikationen für Planungs- und Managementaufgaben sind für die ärztlichen Aufgabengebiete in der Berliner Feuerwehr besonders förderlich. Die Regelung des Absatzes 8 soll sicherstellen, dass die Berliner Feuerwehr wegen des eklatanten Mangels an Fachärztinnen und Fachärzten attraktiver für hochqualifiziertes ärztliches Personal wird. Zu 3 (Voraussetzungen für die Zulassung) Die Altersgrenze in 3 Satz 1 Nummer 2 wird von dem vollendeten 31. auf das vollendete 36. Lebensjahr angehoben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Altersgrenzen im feuerwehrtechnischen Dienst wegen der körperlichen Anforderungen an das Amt gerechtfertigt sein. Die Altersgrenze wird an die Altersgrenze für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angeglichen. Die Maßnahme dient der Erweiterung des Kreises möglicher Bewerberinnen und Bewerber. Durch die Einfügung der Regelungen unter Nummer 3 Buchstabe c wird der Zugang zu der dreijährigen Stufenausbildung ermöglicht, und zwar unabhängig davon, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder nicht. Zugleich bietet Buchstabe c eine Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst mit integrierter Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, für den ebenfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt wird, wenn mindestens ein mittlerer Schulabschluss erreicht wurde. Die Steuerung, welche Art des Vorbereitungsdienstes absolviert wird, läuft über die Ausschreibung, das Auswahlverfahren und über 5 Absatz 1. Da die Auswahlverfahren der Berliner Feuerwehr nicht nur Eignungsprüfungen darstellen, sondern auch Rangfolgen ergeben, wird der Begriff in Absatz 1 Nummer 4 angepasst. Die von der Berliner Feuerwehr gestalteten Auswahlverfahren für die Vorbereitungsdienste bedurften auch in der Vergangenheit der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde. Die Experimentierklausel für den Zugang mit Handwerklich-technischer Grundqualifizierung (Stufenausbildung) in Absatz 2 kann entfallen, da sich die Stufenausbildung bereits als Regelangebot bewährt hat. Zu 4 (Einstellung) Redaktionelle Anpassung. Zu 5 (Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung) Mit den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 wird die Öffnung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes in 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c kanalisiert. Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung haben einen deutlichen Zeitvorteil gegenüber Nachwuchskräften ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Sie absolvieren zukünftig einen Vorbereitungsdienst von eineinhalb Jahren statt zwei Jahren. Die Verkürzung auf eineinhalb Jahre erleichtert es jungen Menschen, die oft bereits in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten, den Zeitraum zu überbrücken, in denen ihnen lediglich Anwärterbezüge gezahlt werden. Seite 16 von 43

17 Die bewährte Stufenausbildung wird nunmehr vollständig als Vorbereitungsdienst gestaltet. Die handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG), die unverändert eineinhalb Jahre dauert, wurde bisher im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Der Vorbereitungsdienst dauert bei der Zugangsform Stufenausbildung nunmehr drei Jahre, wovon eineinhalb Jahre wie bisher auf die handwerklich-technische Grundqualifizierung (HTG) entfallen und eineinhalb Jahre auf die feuerwehrtechnische Ausbildung. Ferner wird ein Vorbereitungsdienst mit integrierter Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter geschaffen. Bewerberinnen und Bewerbern wird dadurch ermöglicht, einen beruflichen Schwerpunkt in der Notfallrettung zu setzen und zugleich die für die Laufbahnbefähigung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse zu erlangen. Der neue Zugangsweg dauert längstens vier Jahre, wovon drei Jahre auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter entfallen. Sofern die Nachwuchskraft mindestens über einen mittleren Schulabschluss verfügt, ist für die Zulassung keine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Dadurch können Schulabgängerinnen und Schulabgänger unmittelbar angeworben werden. Falls die Nachwuchskraft lediglich über die Berufsbildungsreife als Schulabschluss verfügt, steht ihr dieser Zugangsweg ebenfalls offen, sofern sie zusätzlich über einen Berufsabschluss verfügt. Dies entspricht den Vorgaben des Notfallsanitätergesetzes. Falls Bewerberinnen oder Bewerber bereits über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter verfügen, absolvieren sie nur den verkürzten feuerwehrtechnischen Ausbildungsteil, der dadurch kürzer als ein Jahr dauern kann. Entsprechendes gilt für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, sofern sie lediglich die weniger als drei Jahre dauernde Ergänzungsausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter absolvieren müssen. Da die Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mit bestandener Ergänzungsprüfung für den Beruf der Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter über eine Qualifikation verfügen, die regelmäßig nur in einer anrechnungsfähigen, dreijährigen Ausbildung erreicht werden kann, ist ein bis zu einem Jahr dauernder Vorbereitungsdienst mit feuerwehrtechnischen Inhalten ausreichend zum Erlangen der Laufbahnbefähigung ( 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c LfbG in Verbindung mit 34 Absatz 1 LfbG). Die weitere Ausbildung und die Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter stellt eine befristete Übergangsregelung gemäß 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) dar. Insoweit hat die Option, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mit bestandener Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zum Vorbereitungsdienst zulassen zu können, ebenfalls lediglich den Charakter einer Übergangsregelung. Zu 6 (Probezeit) In Absatz 1 wird lediglich eine Formulierung an das Laufbahngesetz angepasst. Durch den bundesgesetzlichen Wegfall der Weiterbildungsmöglichkeit zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten kann auch die entsprechende Regelung in Absatz 2 entfallen. Ferner wird klargestellt, dass außer theoretischen Unterweisungen auch besondere Praktika Bestandteil der Probezeit sein können. Derzeit kann noch nicht abgesehen werden, ob Brandmeisterinnen und Brandmeister, die während des Vorbereitungsdienstes auch zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter ausgebildet wurden, angesichts des Tätigkeitsschwerpunktes in der Notfallrettung die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung zu Sonderrechtsfahrten benötigen. Daher soll für diese Gruppe eine Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich der Fahrerlaubnis C und der Sonderrechtsfahrten eingefügt werden. Absatz 4 enthält lediglich eine sprachliche Anpassung an das Laufbahngesetz. Seite 17 von 43

18 Zu 7 (Voraussetzungen für die Zulassung) Aufgrund der anhaltend schwierigen Bewerberlage für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst werden zukünftig alle Arten akademischer Hochschulabschlüsse (Bachelor, Master, Diplom und andere) anerkannt (Absatz 1 Nummer 3). Diese Öffnung ersetzt zugleich die bisher geltende und bewährte Ausnahmeregelung in Absatz 2 Nummer 1. Da die Auswahlverfahren der Berliner Feuerwehr nicht nur Eignungsprüfungen darstellen, sondern auch Rangfolgen ergeben, wird der Begriff in Absatz 1 Nummer 4 angepasst. Die von der Berliner Feuerwehr gestalteten Auswahlverfahren für die Vorbereitungsdienste bedurften auch in der Vergangenheit der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde. Absatz 3 kann entfallen, da für die betroffenen Beamtinnen und Beamten durch 15 Absatz 1 Satz 2 FwLVO ein erleichterter Zugang zu dem einjährigen Aufstiegsverfahren ermöglicht wird. Zu 8 (Einstellung) Satz 2 entfällt als Folge der Streichung von 7 Absatz 3 FwLVO. Zu 9 (Vorbereitungsdienst) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird von drei auf zwei Jahre reduziert. Dies war auch bisher durch Anrechnungen möglich. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes bei Anrechnungen von Vorkenntnissen beträgt nach wie vor ein Jahr. Die Verkürzung dient der Attraktivitätssteigerung. Zu 10 (Laufbahnprüfung) Der neue Absatz 2 bietet nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst auch in einem speziellen Bachelor-Studiengang zu erlangen. Ein solcher Studiengang soll die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die den Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen. Zu 11 (Probezeit) Absatz 1 enthält eine sprachliche Anpassung an das Laufbahngesetz. Der Absatz 2 ist in Folge der Streichung des 7 Absatz 3 ebenfalls zu streichen. Zu 12 (Voraussetzungen für die Zulassung) Die Änderungen sind lediglich redaktionelle Anpassungen, insbesondere an die neuen Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (AV BBfwtD). Zu 13 (Einführung und Laufbahnprüfung) Zu 14 (Übernahme) Die Einfügung dient der Klarstellung, dass bei der Ernennung im Einstiegsamt das Prüfungsergebnis und der Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg maßgeblich sind ohne zusätzliche Erprobungszeiten über die erfolgreiche Einführung in die neue Laufbahn hinaus. Seite 18 von 43

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