Bayerische Landesbank. Endgültige Bedingungen. Duo-Rendite-Aktien-Anleihe Pro. Prozentnotierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalschutz

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1 Endgültige Bedingungen vom 13. Juni 2016 zum Basisprospekt vom 26. Februar 2016 Bayerische Landesbank Endgültige Bedingungen Duo-Rendite-Aktien-Anleihe Pro Prozentnotierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalschutz WKN: BLB33D ISIN: DE000BLB33D3 Gesamtnennbetrag: EUR ,00 Emissionstag: 13. Juli

2 Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen sind Schuldverschreibungen (die Schuldverschreibungen oder in der Gesamtheit die Anleihe ), die von der Bayerischen Landesbank unter dem Basisprospekt für Prozentnotierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalschutz vom 26. Februar 2016 begeben werden. Bei den vorliegenden Schuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung. Diese Endgültigen Bedingungen werden für den in Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der aktuellen Fassung, einschließlich Richtlinie 2010/73/EU) (die Prospektrichtlinie ) genannten Zweck bereitgestellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt (einschließlich etwaiger Nachträge) zu lesen. Vollständige Informationen über die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen sind nur möglich, wenn die Endgültigen Bedingungen zusammen mit dem Basisprospekt vom 26. Februar 2016 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 18. April 2016 und vom 25. Mai 2016 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge), einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente gelesen werden. Die von der Emittentin im Basisprospekt erteilte Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts erstreckt sich auf folgende Angebotsländer: Deutschland Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß 9 WpPG erfolgen. Der Basisprospekt wird auf Verlangen in gedruckter Form von der Emittentin kostenlos dem Publikum zur Verfügung gestellt. Zudem ist er in elektronischer Form auf der Website der Emittentin veröffentlicht ( dort unter Investor Relations ). Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. 2

3 Teil 1 Angaben zu den Anleihebedingungen Emissionsbezogene Bedingungen 1. Emissionsbezogene Bedingungen Teil A. Produktbezogene Bedingungen Ergänzende Angaben zu den Schuldverschreibungen befinden sich in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Annexes zu den Anleihebedingungen (nachstehend, die Tabelle 1 bzw. die Tabelle 2 ). Der Annex zu den Anleihebedingungen sowie die darin enthaltene Tabelle 1 und Tabelle 2 sind Bestandteil der Anleihebedingungen. 1 (Nennbetrag; Stückelung) Die Bayerische Landesbank (nachstehend die Emittentin genannt) begibt die in Tabelle 1 angegebene(n) Serie(n) von Schuldverschreibungen (nachfolgend (jeweils) die Schuldverschreibungen, in der Gesamtheit auch die Anleihe genannt), die jeweils auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Gesamtnennbetrag der Anleihe sowie die Anzahl und die Stückelung (nachfolgend auch der Nennbetrag ) der Schuldverschreibungen ist in Tabelle 1 dargestellt. 2 (Anleiherecht) (1) Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber das in 5 der Emissionsbezogenen Bedingungen festgelegte Recht, von der Emittentin am Teilrückzahlungstag die Rückzahlung zum Teilrückzahlungsbetrag und am Rückzahlungstag die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Rückzahlungsbetrag oder die Lieferung des Basiswerts zu verlangen sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Zinsbetrags gemäß 4 der Emissionsbezogenen Bedingungen an dem jeweiligen Zinstermin (das Anleiherecht ). (2) Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger und die Emittentin, vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung der Emittentin nach 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen, unkündbar. (3) Bei Käufen und Verkäufen von Schuldverschreibungen während der Laufzeit werden Stückzinsen berechnet oder bezahlt. (4) Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, die Rückzahlung zum Teilrückzahlungsbetrag am Teilrückzahlungstag und/oder die Rückzahlung bzw. die Lieferung des Basiswerts am Rückzahlungstag oder die Verzinsung am jeweiligen Zinstermin in voller Höhe an die CBF zu erbringen, wird der Teilrückzahlungsbetrag bzw. der Rückzahlungsbetrag oder der Gegenwert des zu liefernden Basiswerts oder der Zinsbetrag ab Fälligkeit zum gesetzlichen Zinssatz so lange verzinst, bis die Teilrückzahlung bzw. die Rückzahlung oder Lieferung oder die Zahlung des Zinsbetrags an die CBF erfolgt ist, soweit gesetzlich oder in den Anleihebedingungen nichts anderes vorgesehen ist. 3 (Definitionen) Es gelten für die Schuldverschreibungen die nachfolgenden allgemeinen Definitionen: Bankgeschäftstag ist jeder Tag, an dem das Abwicklungssystem TARGET2 oder ein Nachfolgesystem dazu betriebsbereit ist. Barriere entspricht der in Tabelle 1 angegebenen Barriere. Basiswert ist der Referenzwert wie nachfolgend definiert. Berechnungsstelle ist die Bayerische Landesbank, Brienner Straße 18, München. Emissionstag ist der in Tabelle 1 angegebene Emissionstag. 3

4 Feststellungstag ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Feststellungstag. Falls der Feststellungstag kein Berechnungstag gemäß 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt sich der Feststellungstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist. Reduzierter Nennbetrag ist der in Tabelle 1 angegebene Reduzierte Nennbetrag. Referenzwert bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Referenzwert (nachfolgend auch die Aktie gemäß 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen genannt). Rückzahlungstag ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Rückzahlungstag. Starttag ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Starttag. Falls der Starttag kein Berechnungstag gemäß 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt sich der Starttag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist. Teilrückzahlungsfaktor ist der in Tabelle 1 angegebene Teilrückzahlungsfaktor. Teilrückzahlungstag ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Teilrückzahlungstag. Zinssatz ist der in Tabelle 1 angegebene Zinssatz. Zinstagequotient bezeichnet den in Tabelle 1 angegebene Zinstagequotienten. Zinstermin ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, jeweils der in Tabelle 1 angegebene Zinstermin. Basiswertspezifische Definitionen finden sich in 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen. 4 (Verzinsung) (1) Die Schuldverschreibungen werden vom Emissionstag (einschließlich) bis zum Teilrückzahlungstag (ausschließlich) auf Grundlage ihres Nennbetrags und ab dem Teilrückzahlungstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) auf Grundlage des Reduzierten Nennbetrags mit dem Zinssatz (Absatz (2)) verzinst. Der Zinsbetrag wird am jeweiligen Zinstermin gezahlt. (2) Der Zinssatz entspricht dem in Tabelle 1 angegebenen Zinssatz. (3) Der Zinsbetrag (der Zinsbetrag ) wird errechnet, indem der für den jeweiligen Zinstermin geltende Zinssatz unter Berücksichtigung von Absatz (4) auf den Nennbetrag (sofern der Zinstermin vor dem Teilrückzahlungstag liegt) bzw. den Reduzierten Nennbetrag (sofern der Zinstermin auf oder nach dem Teilrückzahlungstag liegt) der Schuldverschreibung bezogen wird. Der Zinsbetrag wird auf den nächsten Eurocent auf- bzw. abgerundet, wobei 0,5 Eurocent aufgerundet werden. (4) Die Berechnung des zahlbaren Zinsbetrags erfolgt auf Basis des Zinstagequotienten. Zinstagequotient bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung von Zinsbeträgen für einen beliebigen Zeitraum (der Zinsberechnungszeitraum ): (a) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) kürzer ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage in dem betreffenden Zins-berechnungszeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode; (b) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) länger ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, die Summe aus (A) (B) der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode, und der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode. Bezugsperiode bezeichnet jeweils die Periode ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum ersten Zinstermin (ausschließlich) und von jedem Zinstermin (einschließlich) bis zum jeweils nächsten Zinstermin (ausschließlich). 4

5 (5) Im Fall der Berechnung von Stückzinsen wird diese Berechnung auf der Basis des Zinstagequotienten vorgenommen. 5 (Teilrückzahlung, Rückzahlung, Physische Lieferung) (1) Die Schuldverschreibungen werden am Teilrückzahlungstag durch Zahlung des Nennbetrags multipliziert mit dem Teilrückzahlungsfaktor zurückgezahlt (der Teilrückzahlungsbetrag ). Darüber hinaus erhält der Anleihegläubiger am Rückzahlungstag den Rückzahlungsbetrag, der gemäß Absatz (2) ermittelt wird, (der Rückzahlungsbetrag ). (2) Der Rückzahlungsbetrag wird wie folgt ermittelt: (a) (b) Liegt der Feststellungskurs auf oder über der Barriere, so erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum Reduzierten Nennbetrag. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag nicht durch Zahlung eines Rückzahlungsbetrags, sondern durch Lieferung des Basiswerts. Die Anzahl der zu liefernden Aktien je Schuldverschreibung wird errechnet, indem der Reduzierte Nennbetrag durch den Basispreis dividiert wird. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen. Der Ausgleichsbetrag wird auf Basis des Feststellungskurses am Feststellungstag berechnet. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt bezogen auf eine Schuldverschreibung. Hält ein Anleihegläubiger mehrere Schuldverschreibungen, erfolgt keine Zusammenlegung von Ausgleichsbeträgen in der Art und Weise, dass dafür eine höhere Anzahl an Aktien geliefert wird. (3) Der Rückzahlungsbetrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. (4) Wenn der Rückzahlungstag bzw. der jeweilige Zinstermin bzw. der Teilrückzahlungstag kein Bankgeschäftstag ist, erfolgt die Zahlung bzw. Lieferung am darauffolgenden Bankgeschäftstag, ohne dass aufgrund dieser Verschiebung ein Anspruch auf zusätzliche Zinsen und sonstige Zahlungen besteht. 6 (Zahlungen, Lieferungen) (1) Die Emittentin verpflichtet sich, alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu leisten. (2) Sämtliche gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge sind von der Emittentin in ihrer Funktion als Zahlstelle an CBF zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger zu zahlen. (3) Zahlungen oder Lieferungen an die CBF befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlung bzw. Lieferung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern. (4) Alle im Zusammenhang mit einer Zahlung anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Anleihegläubiger zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem geschuldeten Betrag etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die von dem Anleihegläubiger gemäß dem vorstehenden Satz zu zahlen sind. (5) Ist die Lieferung des Basiswerts für die Emittentin tatsächlich oder rechtlich unmöglich, ist die Emittentin berechtigt, anstelle der Lieferung des Basiswerts einen Ausgleichsbetrag je Schuldverschreibung zu zahlen, der dem Feststellungskurs des Basiswerts multipliziert mit dem Reduzierten Nennbetrag und dividiert durch den Basispreis entspricht. Der Ausgleichsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. (6) Sofern die Schuldverschreibungen durch Lieferung von Aktien getilgt werden und nach dem Feststellungstag eine Dividendenzahlung bezüglich der zu liefernden Aktien erfolgt, steht die Dividende dem Anleihegläubiger zu. Sofern ein Bezugsrecht gewährt wird und der erste Handelstag dieses Rechts auf einen Tag nach dem Feststellungstag fällt, steht es dem Anleihegläubiger zu. 5

6 Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen 7 (Basiswertspezifische Definitionen) Es gelten im Hinblick auf den Basiswert der Schuldverschreibungen die folgenden basiswertspezifischen Definitionen: Aktie ist die unter Referenzwert in Tabelle 2 aufgeführte Aktie. Aktiengesellschaft bezeichnet die Aktiengesellschaft, deren Aktie Referenzwert ist. Basispreis ist der in Tabelle 2 angegebene Basispreis. Berechnungstag ist jeder Tag, an dem für die Aktie an der Maßgeblichen Börse und der Maßgeblichen Terminbörse ein Börsenhandel stattfindet. Feststellungskurs bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Feststellungskurs, der am Feststellungstag im Maßgeblichen Handelssystem an der Maßgeblichen Börse festgestellt wird. Maßgebliche Börse ist, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen, die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Börse. Maßgebliches Handelssystem ist das in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Handelssystem. Sofern dieses nicht angegeben ist, kommt es alleine auf die Maßgebliche Börse an. Maßgebliche Terminbörse ist die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Terminbörse. Startkurs bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Startkurs, der am Starttag im Maßgeblichen Handelssystem an der Maßgeblichen Börse festgestellt wird. Der Startkurs wird nach seiner Feststellung nach 3 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. 8 (Anpassungen) (1) Gibt die Aktiengesellschaft einen Potenziellen Anpassungsgrund bekannt, prüft die Emittentin nach billigem Ermessen, ob der Potenzielle Anpassungsgrund einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert der Aktie hat. Kommt die Emittentin zu dem Ergebnis, dass ein solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem Ermessen angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden. Folgende Umstände sind dabei als Potenzieller Anpassungsgrund zu qualifizieren: (a) (b) (c) (d) eine Unterteilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der betreffenden Aktien (sofern dies nicht zu einem Fusionsereignis führt) sowie die unentgeltliche Ausschüttung oder Zuteilung von Aktien an bestehende Aktionäre mittels Bonusaktien, Gratisaktien oder ähnlicher Maßnahmen; eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Aktiengesellschaft der Aktie in Form von (A) Aktien oder (B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in gleichem Umfang oder anteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder des Liquidationserlöses gewähren, oder (C) Aktien oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Unternehmens, die von der Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen Transaktion unmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden, oder (D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, für die jeweils eine unter dem (nach billigem Ermessen der Emittentin festgestellten) aktuellen Marktpreis liegende Gegenleistung (Geld oder Sonstiges) erbracht wird; eine außerordentliche Dividende; eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Aktien; 6

7 (e) (2) Sollte andere Fälle, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert der Aktie haben können. (a) bezüglich der Aktie nach billigem Ermessen der Emittentin die Liquidität an der Maßgeblichen Börse deutlich abnehmen; (b) alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche Stelle übertragen werden müssen, (c) aus irgendeinem Grund (außer im Fall eines Zusammenschlusses, für den dann die Regelungen in Absatz (3) gelten) die Notierung oder der Handel der Aktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt werden oder die Einstellung von der Maßgeblichen Börse angekündigt werden; ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen nach billigem Ermessen anzupassen bzw. die Schuldverschreibungen gemäß 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen zu kündigen. (3) Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung der Aktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse besteht oder aufgenommen wird, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine andere Börse oder ein anderes Handelssystem für die Aktie als neue Maßgebliche Börse (die Ersatzbörse ) zu bestimmen und dadurch ihr gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzbörse. Sollte die Maßgebliche Terminbörse (a) bei den auf die Aktie gehandelten Options- oder Terminkontrakten eine Anpassung ankündigen oder vornehmen; oder (b) den Handel von Options- oder Terminkontrakten bezogen auf die Aktie einstellen oder beschränken; oder (c) (4) Im Fall die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Options- oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie ankündigen oder vornehmen; oder (d) eine andere Anpassung ankündigen oder vornehmen, die nach billigem Ermessen der Emittentin wesentlich ist, ist die Emittentin berechtigt, eine neue Maßgebliche Terminbörse (die Ersatzterminbörse ) zu bestimmen und ihr dadurch gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen oder die zur Bestimmung der zahlbaren Beträge notwendigen Parameter nach billigem Ermessen anzupassen. Im Fall einer Ersetzung gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Terminbörse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzterminbörse. (a) einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses oder eines verbindlichen Aktientauschs der Aktiengesellschaft der Aktie mit einer anderen Person oder Gesellschaft, (b) einer Übertragung der Aktie oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung an eine andere Gesellschaft oder Person oder (c) einer Übernahme der Aktie insgesamt oder zum Teil durch eine andere Gesellschaft oder Person bzw. wenn eine andere Gesellschaft oder Person das Recht hat, die Aktie insgesamt oder zum Teil zu erhalten (der Zusammenschluss ), nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen vor. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden. (5) Bei anderen als den in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem Ermessen der Emittentin eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentin eine Anpassung nach billigem Ermessen vornehmen. (6) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft stellt kein Anpassungsereignis dar. (7) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach 315 BGB im billigen Ermessen vorgenommen und sind, sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen Festlegungen und Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder 7

8 sonstige Maßnahmen trifft oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. Die Emittentin wird die Anpassungen sowie den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anwendung gemäß 3 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlichen. 9 (Marktstörung) (1) Wenn am Starttag bzw. am Feststellungstag an dem für die Feststellung des Startkurses bzw. des Feststellungskurses relevanten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer Stunde davor eine Marktstörung gemäß Absatz (3) eintritt oder vorliegt oder aus anderen Gründen keine Kurs-feststellung oder Kursveröffentlichung für die Aktie stattfindet, so gilt im Hinblick auf die Aktie als Starttag bzw. als Feststellungstag der nächstfolgende Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt. Bei einer Verschiebung des Feststellungstags verschiebt sich gegebenenfalls der Zinstermin und gegebenenfalls der Rückzahlungstag entsprechend, ohne dass aufgrund dieser Verschiebung Zinsen oder sonstige Zahlungen zu leisten sind. (2) Wenn der Starttag bzw. der Feststellungstag aufgrund der Bestimmungen von Absatz (1) um acht (8) Berechnungstage verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, wird die Emittentin einen Ersatzpreis für die Aktie ermitteln. Ersatzpreis ist der von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB, unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten ggf. unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen bestimmte Preis der Aktie. (3) Eine Marktstörung bedeutet die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels (i) (ii) (iii) an der Maßgeblichen Börse allgemein oder einer Aktie an der Maßgeblichen Börse oder in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf die Aktie an der Maßgeblichen Terminbörse, sofern dieser Umstand nach billigem Ermessen der Emittentin für die Bewertung der Schuldverschreibungen bzw. für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen durch die Emittentin wesentlich ist. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung beruht. 10 (Außerordentliche Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin) (1) Wenn nach Ansicht der Emittentin eine Anpassung gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder wenn die Emittentin gemäß 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen zur Kündigung berechtigt ist oder wenn ein Außerordentlicher Beendigungsgrund gemäß Absatz (3) eintritt, so hat die Emittentin das Recht, die Schuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrags zu kündigen. Die Kündigung darf dabei nicht später als 10 Bankgeschäftstage nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses erfolgen. Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß 3 der Allgemeinen Bedingungen (der Kündigungstag ). Ist die Handelbarkeit der Aktie bzw. die Handelbarkeit oder Liquidität von Termin- oder Optionskontrakten auf die Aktie an der Börse bzw. der Maßgeblichen Terminbörse dauerhaft eingeschränkt und liegen die Voraussetzungen für Anpassungsmaßnahmen nach 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen nicht vor, so hat die Emittentin das Recht, die Schuldverschreibungen mit einer Frist von acht Bankgeschäftstagen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrags zu kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Anleihegläubiger innerhalb von acht Bankgeschäftstagen nach dem Kündigungstag einen Betrag je Schuldverschreibung (der Kündigungsbetrag ), der von der Emittentin nach billigem Ermessen - ggf. unter Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen - gemäß 315 BGB als angemessener Marktpreis einer 8

9 Schuldverschreibung ermittelt wird. Die Rechte aus diesen Schuldverschreibungen erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags. (3) Ein Außerordentlicher Beendigungsgrund bezeichnet eine Gesetzesänderung. Eine Gesetzesänderung liegt vor, wenn an oder nach dem Emissionstag (i) (ii) aufgrund des Inkrafttretens oder einer Änderung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen (einschließlich steuerrechtlicher Gesetze oder Verordnungen) oder aufgrund der Bekanntmachung oder Änderung einer Auslegung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen durch die anwendbare höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch eine Aufsichtsbehörde (einschließlich der von Finanzbehörden ergriffenen Maßnahmen) (1) nach Feststellung der Emittentin der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Aktie oder der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Schuldverschreibungen oder der Abschluss oder die Aufrechterhaltung von Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen eingegangen werden, rechtswidrig geworden ist, oder (2) eine Quellensteuer oder Steuereinbehalt auf Kapitalerträge eingeführt wird, welche die Emittentin zu einem Steuereinbehalt hinsichtlich der Zahlungen auf die Schuldverschreibungen verpflichtet, oder (3) eine Steuer oder Abgabe bezogen auf die Begebung, den Vertrieb oder das Halten von Schuldverschreibungen oder auf den Abschluss oder die Aufrechterhaltung von Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen eingegangen werden, eingeführt wird, welche die Begebung, den Vertrieb, die Aufrechterhaltung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin oder das Halten der Schuldverschreibungen für die Anleihegläubiger unzumutbar rückwirkend oder zukünftig verteuert. 9

10 Annex zu den Anleihebedingungen Tabelle 1 ergänzend zu Teil A. Produktbezogene Bedingungen WKN / ISIN der Schuldverschreibungen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen / Stückelung der Schuldverschreibungen / Anzahl der Schuldverschreibungen Reduzierter Nennbetrag / Teilrückzahlungsfaktor / Teilrückzahlungstag(e) Starttag / Emissionstag / Feststellungstag / Rückzahlungstag / Zinstermin(e) Zinssatz p.a. / Zinstagequotient Barriere (in % des Startkurses) BLB33D / EUR ,00 / EUR 500,00 / / 65,00 DE000BLB33D3 EUR 1.000,00 / 0,5 / / / / ,20 % ,20 % ,20 % / Actual/Actual (ICMA Regelung 251) 10

11 Tabelle 2 ergänzend zu Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen WKN / ISIN der Referenzwert / Startkurs Feststellungskurs Maßgebliche Börse Basispreis Schuldverschreibungen ISIN des Referenzwerts und Maßgebliche (in % des Startkurses) Terminbörse / Maßgebliches Handelssystem BLB33D / DE000BLB33D3 Bayerische Motoren Werke AG / DE Schlusskurs des Basiswerts am Starttag Schlusskurs des Basiswerts am Feststellungstag EUREX / XETRA 100,00 11

12 Teil 2 Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen Die Angaben in diesem Teil 2 Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen sind zusammen mit den Regelungen im Kapitel IV. Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere des Basisprospekts zu lesen. Die nachfolgenden Abschnittsangaben beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt des Kapitels IV. Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere in dem Basisprospekt. 1. Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind, einschließlich Interessenkonflikten (Abschnitt IV.1) Abgesehen von den Angaben in Kapitel II 2. Risikofaktoren in Bezug auf die Schuldverschreibungen im Basisprospekt bestehen im Hinblick auf die Emission der Schuldverschreibungen gegenwärtig keine Interessen bzw. Interessenkonflikte bei der Emittentin oder ihren Geschäftsführungsmitgliedern oder mit der Emission befassten Angestellten, die für dieses Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind. 2. Gegenstand der Endgültigen Bedingungen (Abschnitt IV.2) ISIN Code WKN DE000BLB33D3 BLB33D 3. Angaben über die anzubietenden Schuldverschreibungen (Abschnitt IV.3) Ermächtigung Beschluss des Vorstands vom Emissionstag Angaben über den zu Grunde liegenden Basiswert (Abschnitt IV.4) Der Referenzwert sowie nähere Angaben zu diesem sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Referenzwerts sowie die Volatilitäten können unter der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Internet-Adresse eingeholt werden. Diese Internetseite ist unbeschränkt zugänglich. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit und Richtigkeit und für die fortlaufende Aktualisierung der auf der Internetseite enthaltenen Inhalte keine Gewähr. WKN / ISIN der Schuldverschreibungen Referenzwert / ISIN des Referenzwerts Internet-Adresse BLB33D / DE000BLB33D3 Bayerische Motoren Werke AG / DE Bedingungen für das Angebot (Abschnitt IV.5) Bedingungen Zeichnungsfrist ohne späteren Abverkauf Zeichnungsbeginn Ende der Zeichnungsfrist 12

13 Zeichnungsfrist und gegebenenfalls späterer Abverkauf Zeichnungsbeginn Ende der Zeichnungsfrist Abverkauf ohne Zeichnungsfrist Verkaufsbeginn Preisfestsetzung Ausgabepreis während der Zeichnungsfrist 100,00 % des Nennbetrags Ausgabeaufschlag 0 % Ausgabeabschlag 0 % Platzierung Platzierungsstelle Sämtliche Banken und Sparkassen Zeichnungen über die Börse(n) Stuttgart Übernahme Übernehmer nein Nicht anwendbar Angaben zur Übernahmevereinbarung Nicht anwendbar Übernahmeprovision Nicht anwendbar Platzierungsprovision Nicht anwendbar Datum des Übernahmevertrags Nicht anwendbar 6. Zulassung zum Handel (Abschnitt IV.6) Einbeziehung in den Freiverkehr Börse(n) Stuttgart Geplantes Einbeziehungsdatum

14 7. Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Anleihebedingungen genannten Fällen für Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. 14

15 Emissionsspezifische Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten Punkten. Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A E enthalten und nummeriert (A.1 E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, kann es zu Lücken in der Nummerierung kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punktes keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung des Punkts und den Hinweis Nicht anwendbar. Punkt Abschnitt A - Einleitung und Warnhinweise A.1 Warnhinweise Die Zusammenfassung ist als Einführung zum Prospekt vom 26. Februar 2016 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 18. April 2016 und 25. Mai 2016 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge) der Bayerischen Landesbank (die BayernLB, die Bank oder die Emittentin, und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die BayernLB-Gruppe ) zu verstehen. A.2 Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person zur Verwendung des Prospekts für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre Angabe der Angebotsfrist, innerhalb der die spätere Weiterveräußerung oder Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die Schuldverschreibungen auf die Prüfung des gesamten Prospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt, durch Verweis einbezogenen Dokumenten, etwaigen Nachträgen sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für eine Übersetzung des Prospekts, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Die Emittentin bzw. die Personen, von denen der Erlass ausgeht, können für den Inhalt dieser Zusammenfassung, einschließlich etwaiger Übersetzungen davon, haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen vermittelt. Die Emittentin erteilt sämtlichen Finanzintermediären ihre allgemeine Zustimmung zur Verwendung des Prospekts für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen. Die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch die Finanzintermediäre kann in dem bzw. den Angebotsstaat(en) und während der Angebotsfrist erfolgen, vorausgesetzt der Prospekt ist weiterhin gemäß 9 WpPG gültig. 15

16 endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre erfolgen kann und für die die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wird Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind Deutlich hervorgehobener Hinweis für die Anleger, dass Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen sind Angebotsstaat ist: Deutschland Angebotsfrist bezeichnet den Zeitraum beginnend ab (einschließlich) bis zum Ablauf der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß 9 WpPG (einschließlich). Die vorstehende Einwilligung entbindet die berechtigten Finanzintermediäre nicht von der Einhaltung der für die jeweilige Emission geltenden Verkaufsbeschränkungen und aller jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Jeder Finanzintermediär ist verpflichtet, den Prospekt potenziellen Anlegern nur zusammen mit etwaigen Nachträgen zu diesen Dokumenten auszuhändigen. Falls ein Finanzintermediär ein Angebot macht, wird dieser Finanzintermediär Anlegern Informationen über die Bedingungen des Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage zur Verfügung stellen. Punkt Abschnitt B - Emittentin B.1 Juristische und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten B.2 Sitz und Rechtsform des Emittenten, das für den Emittenten geltende Recht und Land der Gründung der Gesellschaft Juristische Bezeichnung Bayerische Landesbank Kommerzielle Bezeichnung BayernLB Sitz München; die Hauptgeschäftsadresse der BayernLB ist Brienner Straße 18, München, Bundesrepublik Deutschland. Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtsordnung Deutsches Recht B.4b Alle bereits bekannten Trends, die sich auf den Emittenten und die Branchen, in denen Ort der Registrierung Die Bayerische Landesbank ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA eingetragen. Bekannte Trends, die sich auf die Bayerische Landesbank und die Branche, in der sie tätig ist, auswirken, sind insbesondere sinkende Margen aufgrund der intensiven Wettbewerbssituation vor allem um Groß- und Mittelstandskunden bei sinkender Kreditnachfrage (wobei zunehmend auch Nichtbanken Marktanteile gewinnen und der Wettbewerb in den Kernsegmenten der 16

17 er tätig ist, auswirken BayernLB auch als sich unmittelbar auf die BayernLB auswirkender Preiswettbewerb ausgetragen wird) und das anhaltende, historisch niedrige Zinsniveau einerseits, sowie starre Kostenstrukturen aufgrund komplexer Organisations- und IT-Anforderungen und steigende Kosten aufgrund der weiterhin zunehmenden und komplexer werdenden regulatorischen Vorgaben und Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die qualitative und quantitative Eigenkapitalausstattung und Liquiditätsbasis, andererseits. Diese Trends führen zu sinkenden Renditen im Bankgeschäft in einem durch konjunkturelle Unsicherheiten geprägten europäischen Marktumfeld. B.5 Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe B.9 Liegen Gewinnprognosen oder schätzungen vor, ist der entsprechende Wert anzugeben B.10 Art etwaiger Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen B.12 Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen über den Emittenten, die für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeit raum vorgelegt werden, sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres, es sei denn, diese Anforderung ist durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt Die Bayerische Landesbank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der zum 31. Dezember 2015 unter anderem 13 in den Konzernabschluss einbezogene und 87 nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen umfasste. Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gehören insbesondere die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft, Berlin (DKB), die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, München (BayernInvest) sowie die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München (Real I.S.). Nicht anwendbar. Es liegen keine Gewinnprognosen oder Gewinnschätzungen im Sinne von Ziffer 8 des Annex XI der Prospektverordnung vor. Nicht anwendbar. Die jeweiligen Bestätigungsvermerke enthalten keine Beschränkungen. Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2015 (im Vergleich zu 2014) (aus dem Konzernabschluss 2015 nach den International Financial Reporting Standards ( IFRS ), wie sie in der Europäischen Union gelten) in Mio. Euro (geprüft) in Mio. Euro (geprüft) Zinsüberschuss Risikovorsorge im Kreditgeschäft Provisionsüberschuss Ergebnis aus der Fair Value Bewertung Ergebnis aus Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) Ergebnis aus Finanzanlagen Verwaltungsaufwand

18 Aufwand aus Bankenabgabe und Einlagensicherung 90 4 Sonstiges Ergebnis Restrukturierungsergebnis Ergebnis vor Steuern Ertragsteuern Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen Ergebnis nach Steuern Ergebnisanteil Konzernfremder 1 Konzernergebnis Ausgewählte Bilanzpositionen zum 31. Dezember 2015 (im Vergleich zum 31. Dezember 2014) (aus dem Konzernabschluss 2015 nach IFRS) in Mio. Euro (geprüft) in Mio. Euro (geprüft) Forderungen an Kreditinstitute Forderungen an Kunden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten gegenüber Kunden Verbriefte Verbindlichkeiten Nachrangkapital Eigenkapital Bilanzsumme

19 Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Quartal 2016 (im Vergleich zum 1. Quartal 2015) (aus dem Konzern-Finanzbericht 31. März 2016) (der Konzern-Finanzbericht 31. März 2016 wurde auf freiwilliger Basis erstellt und enthält nicht alle nach den IFRS (IAS 34 Zwischenberichterstattung) erforderlichen Bestandteile und Angaben und wurde nicht vollständig nach den Ausweis- und Bewertungsvorschriften der IFRS ermittelt. Der Konzern-Finanzbericht 31. März 2016 wurde vom Abschlussprüfer der BayernLB weder geprüft noch wurde eine prüferische Durchsicht vorgenommen) in Mio. Euro (ungeprüft) in Mio. Euro (ungeprüft) Zinsüberschuss Risikovorsorge im Kreditgeschäft 15 7 Provisionsüberschuss Ergebnis aus der Fair Value Bewertung Ergebnis aus Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) Ergebnis aus Finanzanlagen Verwaltungsaufwand Aufwand aus Bankenabgabe und Einlagensicherung Sonstiges Ergebnis 8 25 Restrukturierungsergebnis -1-2 Ergebnis vor Steuern Ausgewählte Bilanzpositionen zum 31. März 2016 (im Vergleich zum 31. Dezember 2015) (aus dem Konzern-Finanzbericht 31. März 2016) (der Konzern-Finanzbericht 31. März 2016 wurde auf freiwilliger Basis erstellt und enthält nicht alle nach den IFRS (IAS 34 Zwischenberichterstattung) erforderlichen Bestandteile und Angaben und wurde nicht vollständig nach den Ausweis- und Bewertungsvorschriften der IFRS ermittelt. Der Konzern-Finanzbericht 31. März 2016 wurde vom Abschlussprüfer der BayernLB weder geprüft noch wurde eine prüferische Durchsicht vorgenommen) 19

20 in Mio. Euro (ungeprüft) in Mio. Euro (geprüft) Forderungen an Kreditinstitute Forderungen an Kunden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten gegenüber Kunden Verbriefte Verbindlichkeiten Nachrangkapital Eigenkapital Bilanzsumme Eine Erklärung, dass sich die Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses nicht wesentlich verschlechtert haben, oder beschreiben Sie jede wesentliche Verschlechterung Eine Beschreibung wesentlicher Veränderungen bei Finanzlage oder Handelsposition des Emittenten, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum eingetreten sind B.13 Beschreibung aller Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die für die Bewertung seiner Seit dem 31. Dezember 2015 haben sich keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Bayerischen Landesbank ergeben. Nicht anwendbar. Seit dem 31. März 2016 (Datum der letzten Zwischenfinanzinformation der Bayerischen Landesbank) haben sich keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der BayernLB-Gruppe ergeben. Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin in hohem Maße relevant sind. 20

21 Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind. B.14 Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben B.15 Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten Zur Organisationsstruktur siehe unter B.5 Nicht anwendbar im Hinblick auf die Abhängigkeit von anderen Unternehmen der Gruppe. Die Emittentin ist nicht von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig. In ihrem Kerngeschäft positioniert sich die Bayerische Landesbank seit 2009 als fokussierte Kundenbank mit einer universalbanknahen, breiten Produktpalette und regionalem Schwerpunkt auf Bayern und Deutschland, ergänzt durch selektives Geschäft außerhalb Deutschlands. Im Zentrum des Geschäftsmodells stehen das Geschäft mit Privat-, Firmen- und Immobilienkunden, insbesondere im Mittelstand, mit Asset-Management- Kunden, mit Sparkassen als Kunden und strategischen Vertriebs- und Refinanzierungspartnern sowie mit der öffentlichen Hand. Das internationale Geschäft konzentriert sich auf die Begleitung deutscher Kunden ins Ausland sowie die Begleitung ausländischer Kunden oder Transaktionen mit Deutschlandbezug. Das operative Kerngeschäft der BayernLB-Gruppe umfasst die BayernLB-Geschäftsfelder Corporates & Mittelstand, Immobilien & Sparkassen/Verbund und Financial Markets sowie die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft, Berlin. In Deutschland verfügt die Bank über eine Hauptniederlassung in München, eine Zweigniederlassungen in Nürnberg und Vertriebsbüros in Düsseldorf und Essen. Internationales Geschäft wird insbesondere über Niederlassungen in London, Paris, Mailand und New York sowie eine Repräsentanz in Moskau betrieben. Weitere Aktivitäten der Bayerischen Landesbank bilden nicht mehr zum Kerngeschäft gehörende Portfolios, die in einer internen Restrukturierungseinheit abgebaut werden, sowie Beteiligungen und sonstiges Nichtkerngeschäft, deren Aufgabe geplant ist. B.16 Soweit dem Emittenten bekannt, ob an ihm eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung oder Beherrschungsverhäl tnisse bestehen, wer diese Beteiligung hält bzw. diese Beherrschung ausübt und welcher Art die Beherrschung ist Das Grundkapital der Bayerischen Landesbank beträgt EUR und wird vollständig von der BayernLB Holding AG gehalten. Das Grundkapital der BayernLB Holding AG wird zu rund 75 Prozent vom Freistaat Bayern und zu rund 25 Prozent vom Sparkassenverband Bayern gehalten, die damit jeweils einen entsprechenden indirekten Anteil an der Bayerischen Landesbank halten. Gemäß dem Gesetz über die Bayerische Landesbank und der Satzung der Bayerischen Landesbank kontrollieren der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern die Bayerische Landesbank direkt über die Generalversammlung und den Aufsichtsrat. Punkt Abschnitt C Wertpapiere C.1 Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel Die Schuldverschreibungen stellen Inhaberschuldverschreibungen dar, die in einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrieft sind. 21

22 zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich jeder Wertpapierkennung. Die Schuldverschreibungen lauten auf einen festen Nennbetrag. Sie haben keinen Kapitalschutz. Es handelt sich vorliegend um Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung. Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung sind von der Entwicklung des Basiswerts (auch als Referenzwert bezeichnet), wie in Punkt C.20 beschrieben, abhängig. Weiterhin werden die Schuldverschreibungen verzinst. Die Verzinsung erfolgt unabhängig von der Entwicklung des Basiswerts. Wertpapierkennung Die (jeweilige) internationale Wertpapier-Kennnummer (ISIN) und die Wertpapier-Kennnummer (WKN) der (jeweiligen) Schuldverschreibungen lauten: WKN / ISIN BLB33D / DE000BLB33D3 C.2 Währung der Wertpapieremission. C.5 Beschreibung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere. C.8 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich der Rangordnung und Beschränkungen dieser Rechte. Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber einen Anspruch auf Verzinsung sowie auf Rückzahlung eines Rückzahlungsbetrags bzw. auf Lieferung des Basiswerts am Rückzahlungstag. Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger unkündbar. Status der Wertpapiere Die Schuldverschreibungen stellen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, unbeschadet etwaiger solcher Verbindlichkeiten, die aufgrund Gesetzes Vorrang genießen. Beschränkung der Rechte C.11 Es ist anzugeben, ob für die angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder Die Emittentin ist unter den in den Anleihebedingungen festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung der Schuldverschreibungen und zu Anpassungen der Anleihebedingungen berechtigt. Es ist vorgesehen, die Schuldverschreibungen ab dem in den Freiverkehr der Börse(n) Stuttgart einbeziehen zu lassen. Eine Zulassung der Schuldverschreibungen zum regulierten Markt ist nicht beabsichtigt. 22

23 anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind. C.15 Beschreibung, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von EUR. Zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Schuldverschreibungen und dem wirtschaftlichen Wert des Basiswerts besteht ein Zusammenhang. Die vorliegenden Schuldverschreibungen sind so ausgestaltet, dass eine Schuldverschreibung regelmäßig dann an Wert verliert, wenn der Kurs des Basiswerts fällt. Die Schuldverschreibungen werden am Teilrückzahlungstag durch Zahlung des Teilrückzahlungsbetrags zurückgezahlt. Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. die Art der Tilgung (Barauszahlung oder physische Lieferung) am Rückzahlungstag hängen von der Entwicklung des Basiswerts ab. Rückzahlung der Schuldverschreibungen sowie gegebenenfalls Tilgung durch physische Lieferung: Der Rückzahlungsbetrag bzw. die Art der Tilgung wird wie folgt ermittelt: (a) Liegt der Feststellungskurs auf oder über der Barriere, so erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum Reduzierten Nennbetrag. (b) Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen durch Lieferung des Basiswerts entsprechend der Anzahl der zu liefernden Aktien. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen. Verzinsung der Schuldverschreibungen: Die Schuldverschreibungen werden vom Emissionstag (einschließlich) bis zum Teilrückzahlungstag (ausschließlich) auf Grundlage ihres Nennbetrags und ab dem Teilrückzahlungstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) auf Grundlage des Reduzierten Nennbetrags mit dem Zinssatz verzinst. Anzahl der zu liefernden Aktien: je Schuldverschreibung in Höhe des Reduzierten Nennbetrags werden eine dem Reduzierten Nennbetrag dividiert durch den Basispreis entsprechende Anzahl von Aktien geliefert. Basispreis (in % des Startkurses): 100,00 Barriere (in % des Startkurses): 65,00 Reduzierter Nennbetrag: EUR 500,00 Teilrückzahlungsbetrag: Differenz zwischen dem Nennbetrag und dem Reduzierten Nennbetrag Zinssatz: Siehe unter C.16 Startkurs: Schlusskurs des Basiswerts am Starttag 23

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