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1 Überblick behalten News Flash Steuerrecht Überblick wichtige Gesetzesänderungen 2016 / 2017 Ausgabe: März / Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht der letzten wesentlichen Änderungen im Bereich Steuerrecht sowie eine Analyse einzelner Gerichtsentscheidungen in Steuersachen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die in vorliegender Übersicht dargestellten Änderungen eine Auswahl darstellen und nicht alle Neuerungen umfassen. VERABSCHIEDETE GESETZE Föderale Gesetze Nr. 250-FZ und Nr. 243-FZ vom Juli 2016 Sozialabgaben In das SteuerGB RF werden die neuen Kapitel 1 und 34 Sozialabgaben aufgenommen. Die Sozialabgaben, welche die Unternehmen früher an den Pensionsfonds und an den Sozialversicherungsfonds Russlands mit Ausnahme der Unfallversicherungsbeiträge sowie an den Föderalen Fonds für obligatorische Krankenversicherung entrichtet haben, werden ab dem Januar 2017 durch den Föderalen Steuerdienst verwaltet. Föderale Gesetze Nr. 250-FZ und Nr. 243-FZ vom Juli 2016 Entrichtung der Sozialabgaben durch die festen Geschäftseinrichtungen Mit Aufnahme des Kapitels 34 Sozialabgaben in das SteuerGB RF und mit gleichzeitigem Außerkrafttreten des Föderalen Gesetzes 212-FZ Über die Sozialabgaben an den Pensionsfonds der Russischen Föderation, den Sozialversicherungsfonds und den Fonds für obligatorische Krankenversicherung werden mit Wirkung ab dem Januar 2017 aus dem Verzeichnis von Tatbeständen Voraussetzungen wie das Vorliegen eines Verrechnungskontos und einer gesonderten Bilanz bei der betreffenden festen Geschäftseinrichtung, bei deren gleichzeitiger Erfüllung die festen Geschäftseinrichtungen als Zahler der Sozialabgaben gelten, gestrichen. Somit wird eine feste Geschäftseinrichtung als Zahler der Sozialabgaben am Sitz ihrer Registrierung gelten, falls sie Auszahlungen an natürliche Personen durchführt. Föderales Gesetz Nr. 401-FZ vom 30. November 2016 Entrichtung von Steuern für Dritte Steuern, sonstige Abgaben und Sozialabgaben können freiwillig für Dritte entrichtet werden. Die neue Fassung des Artikels 45 SteuerGB RF sieht nun die Möglichkeit der freiwilligen Entrichtung von Steuern für den Steuerzahler durch eine andere Person vor. Dabei wird jedoch präzisiert, dass diese andere Person nach der Entrichtung der Steuer für einen Dritten nicht berechtigt sein wird, die Rückzahlung der entrichteten Steuer zu verlangen. Die Neuerungen gelten seit dem 30. November 2016.

2 4. Föderales Gesetz Nr. 244-FZ vom Juli 2016 Einführung der Umsatzsteuer auf Internetleistungen ausländischer IT-Unternehmen Es wird ein Verfahren zur Umsatzbesteuerung für ausländische Unternehmen, die elektronische Leistungen über das Internet erbringen, festgelegt. Die Änderungen betreffen Unternehmen, die in Russland über Online-Shops digitalen Content (Datenbanken, Software, Bücher, Musik usw.) an Endverbraucher vertreiben. Die Neuerungen sind zum Januar 2017 in Kraft getreten. 5. Föderales Gesetz Nr. 25-FZ vom 15. Februar 2016 Umfassende Änderungen in der Gesetzgebung über kontrollierbare ausländische Unternehmen Das Verzeichnis von Gründen, bei deren Vorliegen eine Verbindlichkeit als kontrollierbar gilt, wird erweitert. Nun gilt eine Verbindlichkeit dann als kontrollierbar, wenn ein ausländischer Gläubiger eines russischen Schuldners mit einem anderen ausländischen Unternehmen verbunden ist, das seinerseits am Kapital dieses Schuldners beteiligt ist. In der erneuerten Fassung des SteuerGB RF gelten die nachstehenden Arten von Verbindlichkeiten als kontrollierbar: gegenüber einem verbundenen ausländischen Unternehmen; gegenüber einem Unternehmen, das in Bezug auf einen ausländischen Geschäftspartner als verbunden gilt; Verbindlichkeiten, für die solche Unternehmen als Bürgen bzw. Garanten usw. auftreten. Es wird eine neue Regel für die Ermittlung der Höhe der kontrollierbaren Verbindlichkeit eingeführt. Die kontrollierbare Verbindlichkeit ist ausgehend von der Gesamtheit aller kontrollierbaren Verpflichtungen des Steuerzahlers zu ermitteln. Der Grenzbetrag von Zinsen aus einer kontrollierbaren Verbindlichkeit, die als Aufwendungen in der Vorperiode geltend gemacht wurde, wird im Falle der Änderung des Kapitalisierungskoeffizienten in der laufenden Steuerperiode nicht korrigiert. Die Neuerungen sind zum Januar 2017 in Kraft getreten. 6. Föderales Gesetz Nr. 401-FZ vom 30. November 2016 Einführung von Einschränkungen für Verlustvorträge Im Zeitraum vom Januar 2017 bis zum 3 Dezember 2020 kann die Steuerbemessungsgrundlage der laufenden Berichts- bzw. Steuerperiode um den Betrag der Verluste der Vorjahre, jedoch höchstens um 50 Prozent gemindert werden. Die zehnjährige Begrenzung für den Verlustvortrag aus den Vorperioden wird aufgehoben. Nun können diese zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die Neuerungen sind zum Januar 2017 in Kraft getreten.

3 7. Föderales Gesetz Nr. 401-FZ vom 30. November 2016 Einführung einer progressiven Verzugszinsskala für Unternehmen Die Berechnung von Verzugszinsen für den bis zum 30. Verzugstag erfolgt ausgehend von 1/300 des Refinanzierungssatzes der russischen Zentralbank, der für einen Zeitraum bis zu einschließlich 30 Kalendertagen gilt. Ab dem 3 Verzugstag werden die Verzugszinsen ausgehend von 1/150 des Refinanzierungssatzes der russischen Zentralbank berechnet. Die Neuerungen treten ab dem Oktober 2017 in Kraft. Die progressive Verzugszinsskala wird in Bezug auf die ab dem Oktober 2017 entstehenden Rückstände angewendet. AKTUELLE GESETZENTWÜRFE, ENTWÜRFE VON REGIERUNGSERLÄSSEN Entwurf des Föderalen Gesetzes über den automatischen Informationsaustausch ( Ausgearbeitet durch das Finanzministerium der Russischen Föderation Der Gesetzentwurf wird zum Zwecke der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation zur Einführung von OECD-Standards im Bereich des automatischen Austausches von Finanzinformationen und der Anwendung der Vorschriften über die Einreichung der Berichte zur Verrechnungspreisbildung durch internationale Unternehmensgruppen zur Verhinderung der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und der Überführung des Gewinns in die Steueroasen ausgearbeitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung von zusätzlichen nationalen Anforderungen an russische Unternehmen in Bezug auf die Einreichung von Informationen vor und legt den rechtlichen Status von Informationen fest, die in elektronischer Form im Rahmen dieses Austauschs beim Föderalen Steuerdienst Russlands von staatlichen Behörden fremder Staaten und von russischen Beteiligten des Finanzmarktes eingehen werden. Nr über die Aufhebung der Transportsteuer (erste Lesung) Es wird vorgeschlagen, das Kapitel 28 SteuerGB RF, das der Transportsteuer gewidmet ist, zu streichen und die Steuer selbst abzuschaffen. Es wird vorgeschlagen, die dadurch wegfallenden Einnahmen des Fiskus durch Akzisen auf Benzin auszugleichen. Voraussichtliches Inkrafttreten des Zollgesetzbuches der Eurasischen Wirtschaftsunion, welches das derzeit geltende Zollgesetzbuch der Zollunion ersetzen soll. Die Verabschiedung des neuen Gesetzbuches ist ein untrennbares Element der Eurasischen Wirtschaftsintegration, insbesondere für die im Jahre 2014 gegründete Eurasische Wirtschaftsunion. Von Bedeutung ist die Tatsache, dass dieses Dokument unter Mitarbeit und unter Berücksichtigung der Interessen der Geschäftswelt der Mitgliedsländer der Eurasischen Wirtschaftsunion vorbereitet wurde. Das aktualisierte Dokument soll die derzeit bestehenden zahlreichen internationalen Abkommen im Bereich der Zollgesetzgebung kodifizieren und überarbeiten. Außerdem enthält das Gesetzbuch eine Reihe von grundsätzlichen Neuerungen, die auf die Vereinfachung der Außenhandelstätigkeit ausgerichtet sind. Es wird angenommen, dass das Dokument ab dem Juli 2017 in Kraft treten wird. Nr über die progressive Einkommensteuer für natürliche Personen (erste Lesung) Zur Debatte steht die Einführung einer gestaffelten Einkommensteuer für natürliche Personen 4. Es wird vorgeschlagen, natürliche Personen, deren Jahresgesamteinkünfte Rubel nicht übersteigen, vollständig von der Einkommensteuer für natürliche Personen zu befreien. Für Steuerzahler mit den Einkünften von Rubel bis 2,4 Mio. Rubel bleibt der Steuersatz bei 13 Prozent auf den Betrag, der über Rubel liegt. In Bezug auf die natürlichen Personen, deren Einkünfte von 2,4 Mio. bis 100 Mio. Rubel betragen, wird vorgeschlagen, die Steuer in Höhe von Rubel + 30 Prozent des 2,4 Mio. Rubel überschreitenden Betrages festzusetzen. In Bezug auf Jahreseinkünfte, die über 100 Mio. Rubel liegen, wird vorgeschlagen, eine Steuer in Höhe von 29,6 Mio. Rubel + 70 Prozent des 100 Mio. Rubel überschreitenden Betrages festzusetzen.

4 SCHREIBEN DES FINANZMINISTERIUMS UND DES FÖDERALEN STEUERDIENSTES RUSSLANDS Schreiben Nr. des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 14. Dezember 2016 Schreiben Nr /68380 des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 2 November 2016 Die Erbringung der durch ein ausländisches Unternehmen über das Internet vermittelten elektronischen Leistungen zwischen russischen Unternehmen/Einzelunternehmen und natürlichen Personen als Endverbraucher verpflichtet dieses ausländische Unternehmen nicht zur steuerlichen Registrierung in der Russischen Föderation. Eine derartige Erbringung von Leistungen bildet jedoch ab dem Januar 2017 einen umsatzsteuerlichen Tatbestand. Falls das ausländische Unternehmen nicht bei der Steuerbehörde registriert ist, wird demzufolge die Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer seinen russischen Geschäftspartnern auferlegt. Schreiben Nr. SD-4-3/22415@ des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 25. November 2016 Vermögen bzw. Geldmittel, die eine nichtgewerbliche Empfänger-Organisation aus Crowdfunding unentgeltlich erhalten hat, werden bei der Gewinnbesteuerung nur dann nicht berücksichtigt, wenn dieses Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken, die mit den satzungsmäßigen Zwecken der nichtgewerblichen Organisation übereinstimmen, genutzt werden. In anderen Fällen, unter anderem dann, wenn der Empfänger ein gewerbliches Unternehmen ist, gilt das auf solche Weise erhalte Vermögen als dessen Einkünfte und ist gewinnsteuerlich unter den sonstigen Erträgen auszuweisen. Schreiben Nr. 17-4/W-448 des Arbeitsministeriums Russlands vom 15. November 2016, Schreiben Nr. NP-30-26/11748 des Pensionsfonds Russlands vom 19. August 2016 Das Arbeitsministerium Russlands hat ein Schreiben veröffentlicht, in dem es das Verfahren zur Berechnung der Sozialabgaben für die an Mitglieder des Direktorenrats, Mitglieder des Aufsichtsrats und Mitglieder der Revisionskommission geleisteten Auszahlungen unter Berücksichtigung der letzten Beschlüsse des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr O vom 6. Juni 2016 und Nr O vom 6. Juni 2016 erläutert hat. Die Behörde erläuterte, dass unabhängig davon, ob zwischen der Gesellschaft und den vorstehend genannten Personen arbeits- bzw. zivilrechtliche Verhältnisse bestehen, im Falle der Auszahlung einer Vergütung an diese auf die entsprechende Vergütung Beiträge für obligatorische Renten- und Krankenversicherung zu berechnen sind. Dabei berief sich das Arbeitsministerium in seinem Schreiben auf die Position des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation, welches darauf hinwies, dass die Vergütung im Zusammenhang damit gezahlt wird, dass die besagten natürlichen Personen Verwaltungsund Kontrollfunktionen im Interesse der Gesellschaft ausüben. Durch Erteilung ihrer Zustimmung zur Ausübung dieser Funktionen schließen die besagten Personen vom Wesen her einen Vertrag mit der Gesellschaft ab. Die Vergütung, die sie für die Ausübung dieser Funktionen erhalten, ist als Auszahlung im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages zu behandeln. Diese Vergütung unterliegt somit den Sozialversicherungsbeiträgen. In Bezug auf die Unfallversicherungsbeiträge erläuterte die Behörde, dass diese nur dann zu zahlen sind, wenn dies durch den betreffenden zivilrechtlichen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Schreiben Nr /1/60067 des Finanzministeriums vom 14. Oktober Beträge der Sozialabgaben, die ein Unternehmen berechnet und an den russischen Pensionsfonds, den Sozialversicherungsfonds sowie den Föderalen Fonds für die obligatorische Krankenversicherung im Zusammenhang mit den an Mitglieder des Direktorenrats und Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Auszahlungen entrichtet hat, mindern die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage der Gesellschaft und sind unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen. Schreiben Nr /46320 des Finanzministeriums vom 8. August 2016 Russische Unternehmen, die Steueragenten sind und Dividendeneinkünfte über ausländische Gesellschaften, welche kein faktisches Eigentumsrecht an diesen haben, auszahlen, sind berechtigt, ermäßigte Steuersätze auf Dividenden anzuwenden, sofern die Endbegünstigten dieser Einkünfte die Bedingungen des DBA erfüllen, welche sie zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes berechtigen. Dabei ist das ausländische Unternehmen, welches der faktische Empfänger der Dividendeneinkünfte ist, verpflichtet, dem Steueragenten einen dokumentarischen Nachweis seiner Ansässigkeit betreffenden fremden Staats vorzulegen.

5 RECHTSPRECHUNG Beschluss des Arbitragegerichts des Nordkaukasischen Bezirks vom 2 Mai 2016 zur Sache Nr. А /2015 in Bezug auf die OOO Bonduelle-Kuban Das russische Unternehmen hat an das ausländische Unternehmen Einkünfte gemäß dem Lizenzvertrag über die Nutzung von Marken ausgezahlt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Einkünfte verfügte das russische Unternehmen nicht über einen Nachweis darüber, dass das ausländische Unternehmen ein Ansässiger eines Staates (der Französischen Republik) ist, mit dem die Russische Föderation ein internationales Abkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dennoch hat das russische Unternehmen keine Gewinnsteuer auf die entsprechenden Auszahlungen einbehalten. Das Gericht verwies darauf, dass ungeachtet dessen, dass die die Ansässigkeit nachweisenden Dokumente durch das ausländische Unternehmen erst nach der erfolgten Auszahlung der Einkünfte vorgelegt wurden, sich diese Dokumente jedoch auf den Auszahlungszeitraum beziehen und demzufolge die Tatsache der steuerlichen Ansässigkeit des ausländischen Unternehmens im Zeitraum des Erhalts der Einkünfte nachweisen. Beschluss Nr. 308-KG des Richterkollegiums für Wirtschaftssachen beim Obersten Gericht der Russischen Föderation vom 2 Juni 2016 in Bezug auf die AO Danone Russia Die Gewährung von rückwirkenden Rabatten, Boni, Prämien und anderen ähnlichen Vergütungsarten an den Käufer durch den Lieferanten für die Erreichung bestimmter Einkaufsvolumen für Lebensmittel, die durch den Vertrag vorgesehen sind, führt aus umsatzsteuerlicher Sicht zur Notwendigkeit einer symmetrischen Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage bei den Lieferanten und zur Minderung (Wiederherstellung) der früher vorgenommenen Steuerabzüge bei den Käufern. Das Gericht verwies darauf, dass die Rabatte, die der Lieferant dem Käufer gewährt habe, mit dem Vertrieb der Ware untrennbar verbunden seien, und dass der Lieferant in diesem Zusammenhang den Verkaufspreis rechtmäßig gemindert habe, indem er die entsprechende Steuerbemessungsgrundlage bei Ermittlung der Umsatzsteuer korrigierte. Entscheid Nr. 304-KG des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 20. Juli 2016 zur Sache Nr. А /2015 in Bezug auf die OOO Skomoroschka-Trading Der Steuerzahler stellte beim Gericht einen Antrag auf Rückerstattung zu viel beigetriebener Steuerbeträge, die er auf Basis der Ergebnisse einer kameralistischen Prüfung zu zahlen hatte. Der Beschluss über die Beitreibung der Rückstände wurde vom Steuerzahler nicht angefochten. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation wies darauf hin, dass die freiwillige Überweisung von Steuern zur Erfüllung des Beschlusses einer Steuerbehörde der nachfolgenden Rückerstattung dieser Zahlungen als zu viel beigetriebener Steuern nicht entgegensteht und dass das Gericht seinerseits die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Beschlusses zu prüfen hat. Entscheid Nr. 305-KG des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 16. September 2016 in Bezug auf die OOO Interkros Opt Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit während der Durchführung einer Betriebsprüfung, nach deren Ergebnissen die Steuerbehörde einen erheblichen Betrag von Rückständen nachberechnet hatte, eingestellt. In der gleichen Periode wurde ein neues Unternehmen mit einer ähnlichen Bezeichnung eröffnet. Dabei wurden alle Verträge mit den Vertragspartnern der liquidierten Gesellschaft mit dem neuen Unternehmen neu abgeschlossen. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stellte fest, dass die Übertragung des Geschäfts auf das neue Unternehmen auf unentgeltlicher Basis erfolgte und dass der Neuabschluss von Verträgen ebenso wie die Versetzung von Mitarbeitern ab dem Zeitpunkt der Liquidation des Schuldners zeitlich zusammengefallen ist. In dieser Situation hat das Gericht bestimmt, die Steuerverbindlichkeiten der liquidierten Gesellschaft vom neu gegründeten Unternehmen beizutreiben. Beschluss Nr. 09AP-41534/2016 des Neunten Arbitrageberufungsgerichts vom 19. September 2016 in Bezug auf die STRABAG AG (Österreich) Nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung wurden aus der Gewinnsteuerbemessungsgrundlage der Betriebsstätte die durch die Muttergesellschaft des ausländischen Unternehmens übertragenen Aufwendungen ausgeschlossen und Gewinnsteuer nachberechnet. Der Rechtmäßigkeit der Nachberechnung stimmte auch das Gericht zu. Die Begründung bestand darin, dass die Dokumente, auf deren Grundlage die Betriebsstätte die durch die Muttergesellschaft getragenen Aufwendungen ausgewiesen hat, durch den Geschäftsführer der Muttergesellschaft nicht unterzeichnet wurden und dass diese Dokumente keine Angaben zu den Arbeitnehmern, zum Zeitaufwand, zu den Kosten usw. enthielten. Somit konnten diese keinem konkreten Projekt und insbesondere nicht der Tätigkeit der Betriebsstätte zugeordnet werden. Die Protokolle zur Übertragung der Aufwendungen der Muttergesellschaft enthielten keine Aufschlüsselung der sonstigen Verwaltungskosten, der allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie der Verwaltungsgemeinkosten. Entscheid Nr. А /2015 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 2 September 2016 in Bezug auf die OOO Parlament Produktion Ein Unternehmen ist nur dann berechtigt, erhebliche Auszahlungen an Arbeitnehmer bei deren Kündigung (den so genannten goldenen Handschlag ), die mit der üblichen Höhe der Abfindung nicht vergleichbar sind, unter den Aufwendungen auszuweisen, wenn es die genannten Auszahlungen wirtschaftlich begründen kann. Kann das Unternehmen diese Aufwendungen nicht begründen, ist die Steuerbehörde berechtigt, die entsprechenden Beträge ausgehend davon aus den Aufwendungen auszuschließen, dass die geleisteten Auszahlungen zur persönlichen Versorgung der Arbeitnehmer gehören.

6 Rödl & Partner Info Kontakt für weitere Informationen Alexander Yudovich Jurist /Steuerberater (Russland) Associate Partner Tel.: +7 (495) Andrey Akhmetov Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) Эл. почта: Überblick behalten Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zu behalten,erfordert einen verlässlichen Partner, der diese Aufgabe übernimmt. Dieser Partner sind wir seit 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren Russland-Engagements. Rödl & Partner Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann rechtzeitig korrigieren,wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft. Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Castellers de Barcelona Impressum News Flash Russland, Ausgabe März 2017 Herausgeber: Rödl & Partner Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude Moskau Tel.: +7 (495) Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Knaul andreas.knaul@roedl.pro Layout/Satz: Christina Meiners christina.meiners@roedl.pro Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner.

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