Vorlage an den Landrat
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- Herbert Flater
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1 2007/073 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat betreffend schriftliche Beantwortung der Interpellation von Karl Willimann, SVP: Zwei Ellen bei den Bussenverfügungen infolge Geschwindigkeitskontrollen? (2007/073) Vom 8. Oktober 2007 Am 22. März 2007 reichte Karl Willimann, SVP, die folgende Interpellation ein und bat um schriftliche Beantwortung: "Am 22. Januar 2004 wurde von mir eine Interpellation [ ] mit folgendem Text eingereicht: Mit der Installierung von festen Geschwindigkeitsmessstationen und mit der Anwendung von mobilen Messgeräten hat die Zahl der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen massiv zugenommen. Entsprechend sind die Busseneinnahmen gestiegen und weisen gesamtschweizerisch den höchsten Zuwachs auf. Die Kehrseite ist eine massive Zunahme der Arbeit bei den Statthalterämtern und der Polizei, welche zu Personalvermehrungen führt. Nicht alle verhängten Geldbussen dürften jedoch in die Staatskasse fliessen. In jedem Amtsblatt sind jeweils auf mehreren Seiten Urteilsmitteilungen an ausländische Automobilisten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit publiziert. Name und Geburtsdatum sind den Behörden offenbar bekannt, hingegen ist dies durchgehend beim Aufenthalt bzw. bei der aktuellen Adresse nicht der Fall. Offensichtlich verbirgt sich dahinter das Problem, die Geldbussen einzutreiben. Die Vermutung liegt nahe, dass der grösste Betrag der dem Staat zufliessenden Bussenbeträge von kantonalen und schweizerischen Automobilisten stammt.." Die dabei sechs gestellten Fragen wurden von der Polizeidirektorin nicht alle präzis beantwortet. Insbesondere war nicht ausreichend klar, wie hoch die Verwaltungsaufwendungen für das Inkasso der ausländischen Bussenverfügungen sind, wie deren Grössenordnung bezüglich nicht bezahlter Verkehrsbussen ist und welche Abkommen mit ausländischen Staaten zwecks Busseneintreibung existieren. Im Nachgang zu meinem Postulat [ ] vom Feinkalibrierung am Bussengenerator dient nicht der Sicherheit " sind neue Fakten und Fragen aufgetaucht, welche vermuten lassen, dass ausländische und inlän-
2 2 dische Fahrzeuglenker/halter bei den Bussenverfügungen nicht gleich behandelt werden. So soll die im Juli 2006 in Basel-Landschaft vorgenommene Senkung des Toleranzwertes die Auswirkung haben, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen oder Fahrzeughalter zusätzlich gebüsst werden. Der Grund liegt darin, dass bei ausländischen Temposündern die zuständigen Behörden aus Gründen des Administrativaufwandes und der damit verbundenen Kosten für die Busseneintreibung entweder einen höheren Toleranzwert anwenden oder aber nur von einer bestimmten Bussenhöhe, z.b. über dem Gegenwert von 40 EURO eine Bussenverfügung erlassen. Der Regierungsrat wird um schriftliche Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Trifft es zu, dass die Verschärfung des Toleranzwertes bei den Geschwindigkeitskontrollen in ihrer Wirkung nur die inländischen Fahrzeuglenker, -halter betrifft. Dies weil bei den ausländischen Temposündern im gleich reduzierten Toleranzbereich aus bestimmten Gründen keine Busse ausgesprochen wird? 2. Welches sind die Gründe und die daraus abgeleiteten Kriterien, die zu der ungleichen Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Personen führen? z.b.: b c a) Nichtvornahme wegen Unverhältnismässigkeit von Bussenhöhe und Administrativkosten, Abkommen mit ausländischen Staaten, Differenzierte Anwendung des Überschreitungstoleranzwertes, d) andere. 3. Gibt es Abkommen mit ausländischen Saaten über Vollstreckungshilfe bei Ordnungsbussen mit finanziellen Mindestlimiten für deren Gewährleistung?" BEANTWORTUNG Der Regierungsrat nimmt wie folgt Stellung: Vorweg folgende Präzisierung: Bei den Geschwindigkeitsmessungen gemäss Strassenverkehrsgesetz SVG spricht man von "Sicherheitsmarge" oder "Abzug der Geräte- und Messunsicherheit", nicht von "Toleranz". Diese Begriffsverwendungen basieren auf den "Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr" des Bundes. Die Sicherheitsmarge dient dazu, die strafrechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung zu berechnen: Bei der vom Verkehrsüberwachungssystem gemessenen Geschwindigkeit wird diese vom Bund festgelegte Sicherheitsmarge bzw. Geräte- und Messunsicherheit zugunsten des Verkehrsteilnehmers bzw. der Verkehrsteilnehmerin in Abzug gebracht.
3 3 Mit dem im Postulat erwähnten Begriff "Toleranz" sind die in der Ordnungsbussenverordnung OBV, beziehungsweise die in der Bussenliste festgelegten Geschwindigkeitsabstufungen gemeint, die in der gesamten Schweiz ihre Gültigkeit haben. Innerhalb dieser Geschwindigkeitsabstufungen sind in Abhängigkeit zum Üebertretungsort (innerorts, ausserorts und Autostrassen sowie Autobahnen) die unterschiedlich hohen Bussenbeträge festgelegt. Beantwortung der einzelnen Fragen: 1. Trifft es zu, dass die Verschärfung des Toleranzwertes bei den Geschwindigkeitskontrollen in ihrer Wirkung nur die inländischen Fahrzeuglenker, -halter betrifft. Dies weil bei den ausländischen Temposündern im gleich reduzierten Toleranzbereich aus bestimmten Gründen keine Busse ausgesprochen wird? Der Kanton Basel-Landschaft behandelt Einheimische und ausländische "Verkehrssünder" gleich - entsprechend dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es trifft nicht zu, dass Bussen bis zu einer bestimmten Höhe nur gegenüber einheimischen, nicht aber gegenüber ausländischen Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen ausgesprochen werden. Die Möglichkeiten im Ausland zur Halter- und Lenkerfeststellung sind kontinuierlich verbessert und die Verfahren vereinfacht worden. Entstandene Kooperationszentren in Genf und Chiasso, aber auch der direkte Datenverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland ermöglichen es der Polizei heute in vielen Fällen - aber nicht in allen Fällen - die zur Halterund Lenkerermittlung erforderlichen Daten zu erhalten. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: Wird eine Vorschriftswidrigkeit durch einen ausländischen Verkehrsteilnehmer oder eine Verkehrsteilnehmerin erfasst und kann dieser oder diese nicht vor Ort angehalten werden, erfolgt die Anfrage zur Halterfeststellung: Für Deutschland: beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg Für Frankreich: beim CCPD, Kooperationszentrum Frankreich-Schweiz, Genf Für die Niederlande: beim Central Justiciel, Leeuwarden/NL Für Belgien und Luxemburg: beim Bundesamt für Polizei Für Österreich: bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Für Italien: beim CCPD, Kooperationszentrum Italien-Schweiz, Chiasso.
4 4 Fällt der Verstoss unter das Ordnungsbussenverfahren, wird das weitere Verfahren (Inkasso, Mahnung) durch die Polizei abgewickelt. Ist die Erledigung im Ordnungsbussenverfahren nicht möglich, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung: Der fehlbare Fahrzeughalter oder die fehlbare Fahrzeughalterin erhält von der Polizei die Uebertretungsanzeige: Wird die Busse bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Bleibt die Zahlung aus, werden die Lenkerinformationen erfasst und das Verfahren wird in Form der Verzeigung an das zuständige Statthalteramt zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Liegen die Personendaten vor, werden die betreffenden Personen gebüsst, unabhängig davon, ob es sich um schweizerische oder um ausländische Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer handelt. Allerdings werden die Rechtshilfeersuchen unserer Polizei von den ausländischen Behörden zum Teil mit dem Argument zurückgewiesen, dass der Verstoss gegen die Geschwindigkeitsvorschriften zu geringfügig sei, um dem Ersuchen zu entsprechen. Diese fehlbaren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bleiben ungebüsst, wofür allerdings nicht die schweizerischen Behörden, sondern die Behörden des Wohnsitzlandes die Verantwortung tragen. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht, in jener weitaus grösseren Zahl von Fällen - wo die Halter- und Lenkerdaten beschafft werden konnten - auf Sanktionen wegen Verstössen gegen Geschwindigkeitsvorschriften oder andere Verkehrsvorschriften zu verzichten. Es gibt - wie das Bundesgericht klar festhält - keinen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht". Dort, wo im Jahr 2006 die Halter- und Lenkerdaten vorlagen, konnten bisher (September 2007) 70% der ausländischen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Ordnungsbussenbereich "erfolgreich" - d. h. mit dem Ergebnis, dass die Bussen auch tatsächlich bezahlt wurden - sanktioniert werden. Weitere 10 bis 15% der Ordnungsbussenfälle aus dem Jahr 2006 sind noch in Bearbeitung und die übrigen Verfahren wurden an das zuständige Statthalteramt verzeigt (hauptsächliche Gründe: Einsprachen, Nichtbezahlung trotz Mahnung). Die "Erfolgsquote" für 2006 wird letztlich bei 80 bis 85% liegen. Die höchsten Werte für 2006 weisen bisher die Niederlande (87% bezahlte Bussen), Deutschland (79%) und Frankreich (74%) auf, tiefere Werte sind bisher für Italien (68%), Österreich (65%) und Belgien (39%) ausgewiesen. Zum Teil wird vorgeschlagen, dass die ausländischen "Verkehrssünder" am Grenzübergang zur Zahlung der Verkehrsbussen angehalten werden sollen. Diese Idee ist aus personellen und technischen Gründen nur schwer umsetzbar und die Praktikabilität eines solchen Vorgehens ist fraglich. Der personelle, technische und operative Aufwand, um sicherstellen,
5 5 dass die Zollämter jeweils über die aktuellen Angaben verfügen und diese rechtzeitig bearbeiten können, wäre erheblich. Beispiel: Die überhöhte Geschwindigkeit wird an der Messstelle Hagnau in Fahrtrichtung Basel erfasst und muss elektronisch an die Zollämter für die Weiterreise nach Deutschland und Frankreich weitergeleitet werden, damit der fehlbare Fahrzeuglenker oder die fehlbare Fahrzeuglenkerin rechtzeitig vor der Ausreise angehalten werden kann. Damit die eintreffenden Daten betreffend Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz systematisch und im Rahmen eines 24- Stundenbetriebs bearbeitet werden können, müssten auf Seiten des Grenzwachtkorps die entsprechenden zusätzlichen personellen Mittel bereit gestellt werden und auch die einwandfreie elektronische Datenübermittlung wäre zu gewährleisten. Die Garantie allerdings, dass der fehlbare ausländische Fahrzeuglenker oder die ausländische Fahrzeuglenkerin tatsächlich am vermuteten Zollübergang ausreist, angehalten und zur Bezahlung der Busse veranlasst werden kann, besteht auch in diesem Fall nicht. 2. Welches sind die Gründe und die daraus abgeleiteten Kriterien, die zu der ungleichen Behandlung zwischen inländischen und ausländischen Personen führen? z.b.: a) Nichtvornahme wegen Unverhältnismässigkeit von Bussenhöhe und Administrativ kosten, b) Abkommen mit ausländischen Staaten, c) Differenzierte Anwendung des Überschreitungstoleranzwertes, d) andere. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, behandelt die Polizei Basel-Landschaft einheimische und ausländische "Verkehrssünder" gleich. 3. Gibt es Abkommen mit ausländischen Staaten über Vollstreckungshilfe bei Ordnungsbussen mit finanziellen Mindestlimiten für deren Gewährleistung?" Es bestehen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und anderen Ländern betreffend die Halter- und Lenkerfeststellung bei Strassenverkehrsdelikten. Im von der Schweiz, aber noch nicht von Deutschland ratifizierten und damit noch nicht rechtskräftigen Kapitel VI des Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrags werden in Artikel 37 die Voraussetzungen für Vollstreckungshilfeersuchen geregelt. Gemäss dieser Bestimmung muss die Sanktion, auf die sich das Ersuchen erstreckt, mindestens 40 EURO oder 70 CHF betragen. Die Halter- und Lenkerermittlung ist von dieser Bestimmung jedoch nicht betroffen.
6 6 Bussen werden werden also auch weiterhin unter dem Betrag von 40 EURO verhängt, allerdings wären in diesen Fällen die Voraussetzungen für das Vollstreckungsersuchen nicht erfüllt. Andere Vollstreckungsabkommen betreffend Ordnungsbussen mit finanziellen Mindestlimiten bestehen nicht, auch nicht im Entwurf. Liestal, 8. Oktober 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Ballmer Der 2. Landschreiber: Achermann
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