ZeitarbeitnehmerInnen. kommen und gehen

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1 Wir wenden uns mit dieser Broschüre an Betriebsrätinnen und Betriebsräte, in deren Betrieben Arbeitskräfte im Wege der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden bzw. geplant ist, dies in Zukunft zu tun. Wir haben versucht, Hintergründe und Argumente zu erarbeiten, betroffene Betriebsrätinnen und Betriebsräte für dieses Thema zu sensibilisieren und gleichzeitig zu motivieren, sich dieser ArbeitnehmerInnengruppe anzunehmen. Wir haben als sprachliches Ausdrucksmittel das gewerkschaftliche DU verwendet. Mit der Durchsicht von Gesetzestexten, Kollektivverträgen und Gewerkschaftsbroschüren sowie etlichen Interviews sind wir zu den Erkenntnissen der vorliegenden Broschüre gelangt. Hilfe? Die ZeitarbeitnehmerInnen kommen und gehen Manuel Koller, Sonja Klinger, Karoline Meckel, Karl Schützenhofer SOZAK 59. Lehrgang ZeitarbeitnehmerInnen

2 Hilfe? Die ZeitarbeitnehmerInnen kommen und gehen ZeitarbeitnehmerInnen

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort von gf. ÖGB-Präsident Erich Foglar Einleitung... 8 Wir bedanken uns bei unseren InterviewpartnerInnen und den vielen Helferleins, die zum Entstehen des vorliegenden Werkes beigetragen haben. Sonja Klinger, Manuel Koller, Karoline Meckel, Karl Schützenhofer SOZAK 59. Lehrgang Sozialpolitische Überlegungen Besonderheiten von ZeitarbeitnehmerInnen Betriebsvereinbarung Gesetzliche Verpflichtungen gegenüber ZeitarbeitnehmerInnen Entlohnung von ZeitarbeitnehmerInnen Betriebsratswahl Betriebsratsumlage Gewerkschaftsmitglied (Mitgliederwerbung) Betriebswirtschaftliche Aspekte Warum beschäftigt dein Unternehmen Zeitarbeitnehmerinnen? Wie senken die Unternehmen Kosten mit ZeitarbeitnehmerInnen? Kosten gesenkt? Fragen und Antworten im Zusammenhang mit ZeitarbeitnehmerInnen Dieser Broschüre wurde eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß 97 Abs. 1 Ziffer 1 a ArbVG beigelegt. Sollte diese nicht bei der Broschüre dabei sein ist sie unter der Internetadresse herunterladbar. Musterbetriebsvereinbarung Beilage Impressum Herausgeber & Medieninhaber: Projekt-Team der 59. Sozialakademie 2008/09. Fotos: photos.com. Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH, 1231 Wien, Altmannsdorfer Straße , Tel , office@oegbverlag.at. Web: Mödling, Juni

4 ZeitarbeiterInnen sind die ersten, die in der Wirtschaftskrise ihre Jobs verloren haben. Sie werden aber voraussichtlich auch die ersten sein, die eingestellt werden, sobald es wieder aufwärts geht. Aus Sicht der Gewerkschaften ist dabei aber wesentlich, dass sie nicht auf Dauer die Arbeit der Stammbelegschaften übernehmen. Stammbelegschaften und ZeitarbeiterInnen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, und Zeitarbeit betrifft uns alle früher oder später. Gerade nach der Krise werden viele Unternehmen versuchen, zunächst alle Neueinstellungen über Zeitarbeitsfirmen vorzunehmen. Dem müssen wir schon jetzt vorbeugen: Stammarbeitsplätze dürfen nicht in Zeitarbeitsplätze umgewandelt werden! Es ist daher besonders wichtig, Betriebsräten gerade jetzt eine kompakte und praxisnahe Erstinformation zu allen Fragen der Zeitarbeit zur Verfügung zu stellen. Denn trotz des Abschlusses von Kollektivverträgen für die Zeitarbeitsbranche ist noch viel zu tun: Hire and fire ist weiterhin eine gängige Praxis der Überlasser, betriebliche Regeln gelten nur zu einem geringen Teil auch für ZeitarbeitnehmerInnen, kaum je werden zu ihren Gunsten Sozialpläne abgeschlossen usw. Kurz: Die ArbeitnehmerInnen sind gespalten und werden gegeneinander ausgespielt zu unser aller Schaden. So sehr wir ein Übergreifen von Zeitarbeit verhindern müssen, müssen wir daher auch gemeinsam diese Spaltung rückgängig machen und ZeitarbeitnehmerInnen rechtlich und faktisch ihren KollegInnen völlig gleichstellen. Das ist nicht einfach, aber es ist möglich: Durch die Zusammenarbeit der Betriebsräte der produzierenden Betriebe mit jenen der Zeitarbeitsfirmen und den Gewerkschaften können wir Druck im Einzelfall schaffen und öffentliches Bewusstsein fördern! Gerade auch in der Krise: Die gerade durchgesetzten ersten Arbeitsstiftungen für ZeitarbeitnehmerInnen beweisen es! Das Projektteam Stammbelegschaften können wir nur absichern, wenn wir dafür sorgen, dass die ZeitarbeiterInnen nicht als Arbeitskräfte zweiter Klasse behandelt werden. Einen riesigen Schritt, um Diskriminierung zu verhindern, haben die Gewerkschaften im Jahr 2002 mit dem Abschluss des Arbeitskräfteüberlassungs- Kollektivvertrags gesetzt. Seitdem ist klar geregelt, dass ZeitarbeiterInnen nicht nur zumindest ebensoviel verdienen müssen wie Stammbeschäftigte, sondern auch, dass sie Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Auch die Betriebsräte können viel dazu beitragen, dass Stammbeschäftigte nicht durch ZeitarbeiterInnen ersetzt werden indem sie dafür sorgen, dass Personal auszuleihen nicht billiger kommt, als es selbst zu beschäftigen. Zeitarbeit kann es nämlich nur mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung geben. Und in der sollte drinstehen, dass für die ZeitarbeiterInnen genau dieselben freiwilligen Sozialleistungen der Unternehmen gelten wie für alle anderen, die dort arbeiten, auch. Gemeinsam muss und kann uns gelingen, dass ZeitarbeiterInnen und Stammbelegschaften gleichwertige ArbeitnehmerInnen sind. Und gemeinsam müssen wir verhindern, dass die Zeitabeit missbraucht wird, um in den Unternehmen ArbeiterInnen zweiter Klasse zu schaffen. Erich Foglar ÖGB-Präsident 6 7

5 Einleitung Sozialpolitische Überlegungen In den vergangenen Jahren gibt es immer mehr Betriebe, in denen Arbeitskräfte im Wege der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden. Ist dies auch in deinem Betrieb passiert? Wenn ja, sind in diesem Zusammenhang einige Fragen interessant. Beispiele dafür sind: Wann und wie wurde deine Betriebsratskörperschaft durch die Geschäftsleitung informiert, bzw. wurde deine Betriebsratskörperschaft in den Prozess eingebunden? Wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, welche die Rahmenbedingungen für die Arbeitskräfteüberlassung regelt? Wie wurden diese Arbeitskräfte in den Betriebsalltag einbezogen (z. B. Abteilung in der Abteilung oder integriert in die Abteilung)? Wenn nein, sollte man sich im Klaren sein, dass dieses Instrument der Personalbeschaffung sehr rasch durch das Management eingesetzt werden kann. Dann stellen sich natürlich auch hier die Fragen wie bei der Antwort mit wenn ja. Vielleicht taucht nun die Frage auf: Weshalb soll ich mich um Beschäftigte, welche im Wege der Arbeitskräfteüberlassung in meinem Betrieb beschäftigt sind, kümmern? Auf den folgenden Seiten liefern wir Argumente, die dir helfen sollen, sich dem Thema zu nähern bzw. zeigen dir auf, welche Konsequenzen und Auswirkungen diese Art der Beschäftigungspolitik auf deinen Betrieb und deine Betriebsratskörperschaft haben kann. 1. Besonderheiten von ZeitarbeitnehmerInnen ZeitarbeitnehmerInnen sind unselbstständig Erwerbstätige und haben den Fixbeschäftigten gegenüber einige Nachteile. Ihr Arbeitsverhältnis ist gekennzeichnet durch das Vorhandensein von zwei Arbeitgebern. Der erste ist der, mit dem die Arbeitskraft den Arbeitsvertrag (= Überlasser) hat, und der zweite ist deiner, mit welchem ein Überlassungsvertrag (= Beschäftiger) besteht. Schon allein aus diesem Dreiecksverhältnis ergeben sich einige gravierende Problemfelder. Kolleginnen und Kollegen, die in Zeitarbeitsfirmen als ZeitarbeitnehmerInnen beschäftigt sind, würden zum Großteil lieber als Stammpersonal in deinem Betrieb arbeiten. Ein/e ZeitarbeitnehmerIn weiß meistens nicht, wann ihre Arbeitseinsatzzeit in deinem Beschäftigerbetrieb endet, und ob er/sie danach weitervermittelt werden kann. Wie der Name schon sagt, sind sie Beschäftigte auf Zeit. Ursprünglich war diese Beschäftigungsform geplant, um kurzfristige Arbeitsspitzen abzudecken. Mittlerweile gibt es schon viele Bereiche, in denen diese Arbeitskräfte mehr als ein Jahr in dem gleichen Betrieb beschäftigt sind. Wie sieht dies in deinem Betrieb aus? Wie lange sind ZeitarbeitnehmerInnen durchschnittlich in deinem Betrieb beschäftigt? Handelt es sich nur um die Abdeckung von Personalengpässen? Wie unterscheidest du ZeitarbeitnehmerInnen von deinem Stammpersonal? Hast du gewusst, dass ZeitarbeitnehmerInnen eine geringere Bonität nur aus der Art der Beschäftigungsform haben, und es für sie schwieriger ist z. B. einen Kredit zu bekommen? 2. Betriebsvereinbarung Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht eine erzwingbare Betriebsvereinbarung ( 97 Abs. 1 Ziffer 1 a ArbVG) zur Regelung der Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Arbeitskräften im Wege der Arbeitskräfteüberlassung in deinem Betrieb vor. 8 9

6 Wir empfehlen, diese auf alle Fälle abzuschließen, denn nur mit dieser kann z. B. eine Obergrenze der Anzahl an ZeitarbeitnehmerInnen in deinem Unternehmen festgelegt werden. Dadurch kannst auch du sicherstellen, dass die ZeitarbeitnehmerInnen die betriebsüblichen freiwilligen Sozialleistungen erhalten, fair bezahlt werden usw. Diese Betriebsvereinbarung soll langfristig die Rechte deines Stammpersonals aber auch die arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen der überlassenen Arbeitskräfte sichern. Möglichkeit würden wir empfehlen, sie allein ist aber nicht aussagekräftig genug. Welches Entgelt ZeitarbeitnehmerInnen wirklich bekommen siehst du in diesem Vertrag nicht. Für dich ist nur der Betrag zu sehen, welchen der Beschäftigerbetrieb dem Arbeitskräfteüberlasser bezahlen muss. Für den Vergleich ob ZeitarbeitnehmerInnen billiger als das Stammpersonal sind, ist diese Information für dich als Betriebsratsmitglied jedoch sehr wichtig. In der Beilage haben wir eine Mustervereinbarung ausgearbeitet. In dieser sind wichtige und relevante Punkte eingearbeitet. 3. Gesetzliche Verpflichtungen gegenüber ZeitarbeitnehmerInnen Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes auch um die Interessen der ZeitarbeitnehmerInnen im Beschäftigerbetrieb kümmern muss. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Stammpersonal und überlassenen Arbeitskräften. Daher hast du als Betriebsratsmitglied des Beschäftigerbetriebes gegenüber den ZeitarbeitnehmerInnen in deinem Betrieb die gleichen Verpflichtungen wie für das eigene Personal (ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitsrecht usw.). Sozialpolitische Überlegungen solltest du auch mitbedenken, so dass sich das eigene Personal sicher fühlen kann. Den eigenen Interessen darf nicht geschadet werden. Die ZeitarbeitnehmerInnen werden dadurch nicht als Konkurrenz, sondern als KollegenInnen betrachtet, so wie wir alle, die unselbstständiger Arbeit nachgehen. 4. Entlohnung von ZeitarbeitnehmerInnen Da ZeitarbeitnehmerInnen für die gleiche Arbeit auch das gleiche Entgelt wie das Stammpersonal erhalten müssen, ist es wichtig die Entlohnung zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist unserer Ansicht besonders wichtig. Dazu gibt es für dich auch einige Möglichkeiten. Im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 12 wird geregelt, dass ZeitarbeitnehmerInnen, vor jedem Einsatz in einem Beschäftigerbetrieb eine Einsatzmitteilung (ähnlich einem Dienstzettel) erhalten müssen. In der Einsatzmitteilung müssen der Name und die Adresse des Beschäftigerbetriebes (Arbeitspatz) sowie die Höhe der Entlohnung (Stundenlohn, Einstufung usw.), die Arbeitszeiten usw. angeführt sein. Genau dieses Dokument bietet dir als Betriebsratsmitglied des Beschäftigerbetriebes die Möglichkeit der Kontrolle der korrekten Entlohnung der ZeitarbeitnehmerInnen! 5. Betriebsratswahl Das Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt ZeitarbeitnehmerInnen an der Teilnahme der Betriebsratswahl im Beschäftigerbetrieb. Dies gilt sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht in deinem Betrieb. Zusätzlich zu den normalen Bedingungen müssen ZeitarbeitnehmerInnen für das aktive Wahlrecht (um zu wählen) eine geplante Einsatzdauer von mindestens sechs Monaten haben. Durch diese gesetzliche Regelung bieten sich für deine Betriebsratskörperschaft Vorteile. ZeitarbeitnehmerInnen werden wie das Stammpersonal gezählt und können den Mandatsstand der Körperschaft erhöhen. Dies könnte dazu beitragen, dass eine (weitere) Freistellung eines Betriebsratsmitglieds möglich wird. Eine Möglichkeit ist, dass du in der Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vereinbarst, dass die Betriebsratskörperschaft eine Kopie des Überlassungsvertrages erhält. Diese 10 11

7 6. Betriebsratsumlage Betriebswirtschaftliche Aspekte Dieser Punkt ist in der Betriebsvereinbarung zu regeln! Ohne derartige Regelung kann es passieren, dass langfristig weniger Geld in deinem Betriebsratsfonds zur Betreuung der ArbeitnehmerInnen (Stammpersonal und überlassene Arbeitskräfte) vorhanden ist. Gleichzeitig ist es anzustreben, überlassene Arbeitskräfte in die Sozialaktivitäten einzubeziehen! 7. Gewerkschaftsmitglied (Mitgliederwerbung) Zur Stärkung der Schlagkraft der ArbeitnehmerInnenbewegung ist es wichtig, die Anzahl an Gewerkschaftsmitgliedern zu erhöhen. Bei diesem Punkt sind ZeitarbeitnehmerInnen nicht ausgenommen. Es ist wichtig, jeden Unterschied zwischen Stammpersonal und ZeitarbeitnehmerInnen im Betrieb zu beseitigen, um nicht eine 2-Klassen-Belegschaft im Betrieb zu haben. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft zur Gewerkschaft. 1. Warum beschäftigt dein Unternehmen ZeitarbeitnehmerInnen? In Österreich beschäftigen rund Betriebe ZeitarbeitnehmerInnen. Die Unternehmen bereinigen unter anderem ihre Bilanzen mit diesen ArbeitnehmerInnen. Du findest die ZeitarbeitnehmerInnen häufig in GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und in AGs (Aktiengesellschaften). Für die Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen gibt es zwei Hauptgründe: Kosten senken und Kopfquoten mindern. Außerdem umgehen die Unternehmen durch die Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen sämtliche Kündigungsschutzbestimmungen. Da sie gegebenenfalls die ZeitarbeitnehmerInnen nicht kündigen, sondern nur dem Überlasser zurückschicken, müssen sie weder das Frühwarnsystem beachten, noch einen Sozialplan abschließen (möglich ist das aber!). Dem Überlasser schicken aber nicht zeitgleich alle Kunden die überlassenen Arbeitskräfte zurück, daher werden bei ihm in der Regel die Schwellwerte für diese Regelungen nicht erreicht. Zudem gelten für ZeitarbeitnehmerInnen kurze Kündigungsfristen (14 Tage). Organisiert und ohne betriebliche Unterschiede lässt sich ein starker Gegenpol zu den Arbeitgebern/Geschäftsleitung bilden. Nur so werden auch wir Betriebsräte in den Beschäftigerbetrieben ernst genommen. Zu beachten ist, dass die ZeitarbeitnehmerInnen auf Dauer Gewerkschaftsmitglied sein sollten. Da in der Zeitarbeitsbranche die wenigsten Betriebe die Möglichkeit eines Lohnabzuges beim Gewerkschaftsbeitrag bieten, ist es wichtig, dass bei der Anmeldung der Punkt Abbuchungsauftrag gewählt wird. Es liegt an uns, auch in Zukunft eine starke ArbeitnehmerInneninteressenvertretung im Sinne des ÖGB und der betrieblichen Interessenvertretung zu haben. Mit der Gleichstellung von ZeitarbeitnehmerInnen und dem dauerhaften Werben von Mitgliedern kannst du diese Zukunft ermöglichen. 2. Wie senken die Unternehmen Kosten mit ZeitarbeitnehmerInnen? ArbeiterInnen: Werden ZeitarbeitnehmerInnen in deinem Unternehmen beschäftigt, so müssen diese laut Kollektivvertrag deines Unternehmens entlohnt werden zuzüglich allfälliger Referenzzuschläge. Liegen die Mindestlöhne des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes unter dem Arbeitskräfteüberlassungs- Kollektivvertrag, dann müssen die ZeitarbeitnehmerInnen laut Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag entlohnt werden

8 Angestellte: Werden ZeitarbeitnehmerInnen im Angestelltenverhältnis in deinem Unternehmen beschäftigt, so müssen diese laut Kollektivvertrag deines Unternehmens beschäftigt werden. Liegen die Mindestgehälter des Beschäftigerbetriebes unter dem Kollektivvertrag des Allgemeinen Gewerbes, dann müssen die ZeitarbeitnehmerInnen laut Kollektivvertrag des Allgemeinen Gewerbes entlohnt werden. Diese Regelung gilt bei ArbeiterInnen sowie Angestellten nur für das Entgelt. Das Rahmenrecht des Beschäftigerbetriebes kommt nicht zur Anwendung. Da die Kündigungsbestimmungen in den Kollektivverträgen der Beschäftigerbetriebe meist besser geregelt sind, sparen hier die Unternehmen. Die ZeitarbeitnehmerInnen werden einfach an den Überlasserbetrieb zurückgegeben. Da der Beschäftiger und der Überlasser einen Vertrag über die ZeitarbeitnehmerInnen abschließen, und auch der Überlasser meistens Gewinne schreiben will, wird ein/e ZeitarbeitnehmerIn in den seltensten Fällen für den Beschäftigerbetrieb günstiger sein als ein/e StammarbeitnehmerIn. 3. Kosten gesenkt? Nein! Mit dem Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen verschiebt dein Betrieb die Kosten. Im Jahresabschluss werden diese Kosten Aufwendungen genannt. Aufwendungen für Löhne und Gehälter der ZeitarbeitnehmerInnen findest du im Jahresabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung als Materialaufwand oder sonstigem betrieblichen Aufwand ausgewiesen. ZeitarbeitnehmerInnen, welche in der Fertigung, also produktiv im Unternehmen, eingesetzt werden, sind nun in der Position Materialaufwand ausgewiesen. Beispiele für Materialaufwand: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffverbrauch Energieverbrauch im Fertigungsbereich (Gas, Strom) Reparaturmaterial Reinigungsmaterial Handelswareneinsatz Zugekaufte Leistungen ZeitarbeitnehmerInnen (Leihpersonal) ZeitarbeitnehmerInnen welche nicht in der Fertigung im Unternehmen eingesetzt werden, sind in der Position sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen. Beispiele für sonstige betriebliche Aufwendungen: Verwaltungsaufwand (Post, Telefon, Forderungsausfälle, Bankspesen, ZeitarbeitnehmerInnen etc.) Vertriebsaufwand (Werbeaufwand, Inserate, Provisionen, ZeitarbeitnehmerInnen etc.) Betriebsaufwand (Kraftfahrzeugkosten, Fremdreinigung, Instandhaltung, ZeitarbeitnehmerInnen etc.) Wie du in der Position sonstige betriebliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung siehst, sind hier sehr viele verschiedenartige Aufwendungen enthalten. Leider werden in den Unternehmungen die verschiedenen Aufwandskategorien selten detailliert ausgewiesen. Die UnternehmerInnen verstecken für externe Bilanzadressaten (z. B. Aktionäre) Kosten, welche sie nicht unbedingt herzeigen möchten (z. B. Geschäftsessen, Flugreisen, Personal, ZeitarbeitnehmerInnen, Dienstleistungen durch Dritte). Geraten deine GeschäftsführerInnen unter Druck, weil die Eigentümer Einsparungsmaßnahmen verlangen, so heißt es meist: Personalkosten reduzieren. Bei den Personalkosten wird durch ZeitarbeitnehmerInnen nur indirekt gespart. Die Kopfquote kann in deinem Betrieb mit den ZeitarbeitnehmerInnen sehr gering gehalten werden. Sie werden in den Materialaufwendungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen und bei den Kopfquotenkennzahlen nicht berücksichtigt. Pro-Kopf-Kennzahlen aus dem Industriedurchschnitt in Österreich: Personalaufwandstangente: Personalaufwand x 100 = sollte 15 20% sein Betriebsleistung oder Umsatz 14 15

9 Personalaufwand Durchschnittliche Beschäftigungszahl = Durchschnitt Fremdkapital (Schuldentilgung, Zinsen) Unternehmen (Investitionen, Gewinne) Da die ZeitarbeitnehmerInnen in den Vorleistungen ausgewiesen sind, kann dies die Wertschöpfung des Unternehmens sehr beeinträchtigen (schrumpfen lassen). Betriebsleistung oder Umsatz Durchschnittliche Beschäftigungszahl = Durchschnitt Als Betriebsratsmitglied kannst du nicht immer einfach unterscheiden, ob es sich um ZeitarbeitnehmerInnen handelt oder ArbeitnehmerInnen, welche mit einem Werkvertrag (z. B. Vergabe der Reinigung an eine externe Reinigungsfirma) in deinem Unternehmen tätig sind. Wertschöpfung = Durchschnitt Durchschnittliche Beschäftigungszahl Als Beispiel für die Pro-Kopf-Kennzahlen wurde der Durchschnitt der österreichischen Industrie herangezogen. Für dich als Betriebsratsmitglied empfiehlt es sich, auf deine Branche bezogene Kennzahlen zu verwenden. Diese findest du in den AK- Branchenanalysen. Gefahr droht für die Unternehmen, wenn sich durch den Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen die Wertschöpfung verändert. Wertschöpfung: Als Wertschöpfung wird jener Wert bezeichnet, der dem Produktionsprozess im Unternehmen hinzugefügt werden konnte. Vorleistungen: Materialaufwand inkl. bezogener Leistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen. Wertschöpfung = Summer aller Erträge (Umsätze) minus Vorleistungen Die ZeitarbeitnehmerInnen erhalten selten innerbetrieblich vereinbarte Gewinnbeteiligungen, Sonderzahlungen und freiwillige Sozialleistungen. Hier senken die Unternehmen, die ZeitarbeitnehmerInnen beschäftigen, die meisten Kosten. Betriebe, die sehr gut organisiert sind und sehr viele Gewinnbeteiligungen, Sonderzahlungen und Sozialleistung innerbetrieblich mittels Betriebsvereinbarung verhandelt haben, werden mit ZeitarbeitnehmerInnen dadurch schneller betroffen sein. Ein Grundgedanke der Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen ist, Arbeitsspitzen in Unternehmen abzudecken. Von einem Grundgedanken Lohnkosten senken und einem Grundgedanken Bilanz bereinigen durch die Beschäftigung von ZeitarbeitnehmerInnen war nie die Rede! Die betriebswirtschaftliche Darstellung der ZeitarbeitnehmerInnen wird von Betriebsratsmitgliedern zu wenig beachtet, obwohl dies ein sehr wichtiger Aspekt ist. Als Betriebsratsmitglied solltest du sehr weitsichtig sein. Die Abdeckung von Arbeitsspitzen oder Karenzvertretungen sind mögliche Anlassfälle, wo auch für Betriebsratsmitglieder der Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen angesagt sein kann. Du musst als Betriebsratsmitglied davon ausgehen, dass UnternehmerInnen nicht immer nach den Bedürfnissen der ArbeitnehmerInnen in deinem Betrieb agieren. Die Wertschöpfung eines Unternehmens wird auf vier Faktoren aufgeteilt: ArbeitnehmerInnen (Löhne und Gehälter) Staat und Sozialversicherung (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) Diese haben meist nur einen großen Auftrag: Gewinnmaximierung! 16 17

10 Fragen und Antworten im Zusammenhang mit ZeitarbeitnehmerInnen In diesem Teil der Broschüre findest du Fragen, die mit dem Thema ZeitarbeitnehmerInnen bei dir im Betrieb entstehen können, in einem Frage-&-Antwort-System beantwortet. Es werden nachfolgend diese Abkürzungen verwendet: AngG = Angestelltengesetz ArbVG = Arbeitsverfassungsgesetz ASchG = ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AÜG = Arbeitskräfteüberlassungsgesetz EFZG = Entgeltfortzahlungsgesetz Judikatur = Sammlung gesetzlicher Entscheidungen OGH = Oberster Gerichtshof UrlG = Urlaubsgesetz 9ObA22/91 = die Geschäftszahl der OGH Entscheidung (unter unter dem Punkt Judikatur ist die Entscheidung genauer nachlesbar). Stammpersonals, die im 89 bis 92 ArbVG geregelt sind, sinngemäß auch für ZeitarbeitnehmerInnen anzuwenden sind. Können ZeitarbeitnehmerInnen bei der Betriebsratswahl in meinem Betrieb mitwählen? Ja, da das ArbVG im 52 lediglich für den Anspruch auf das aktive Wahlrecht Folgendes festlegt: Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. Die Rechtsprechung legt fest, dass ZeitarbeitnehmerInnen voraussichtlich länger als sechs Monate oder mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein müssen, um wählen zu dürfen (OGH, 9ObA22/91). Bin ich als Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb auch für die ZeitarbeitnehmerInnen zuständig? Bei der Berechnung der Mandatszahlen sind ZeitarbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Ja, da ZeitarbeitnehmerInnen als ArbeitnehmerInnen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten ( 36 ArbVG), wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind oder eine längere Beschäftigung schon bei der Aufnahme geplant ist (OGH, 9ObA22/91). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes laut 38 ArbVG zuständig. Muss ich als Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb informiert werden, wenn ZeitarbeitnehmerInnen im Betrieb aufgenommen werden? Ja, der Arbeitgeber muss, wenn er die Absicht hat ZeitarbeitnehmerInnen zu beschäftigen, den Betriebsrat darüber informieren. Die genauen Informationen, die du als Betriebsratsmitglied bekommen musst, sind im 99 Abs. 5 ArbVG geregelt. Dieser besagt auch, dass die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bezüglich des Haben ZeitarbeitnehmerInnen Anspruch auf Leistungsentgelte die das Stammpersonal hat? Grundsätzlich gelten alle Betriebsvereinbarungen in denen der Geltungsbereich ausdrücklich ZeitarbeitnehmerInnen mit einschließt. Am besten wäre eine Betriebsvereinbarung laut 97 Abs. 1 Ziffer 1 a ArbVG abzuschließen, eine Musterbetriebsvereinbarung findest du als Beilage zu dieser Broschüre. ArbeiterInnen: Für ArbeiterInnen regelt der Arbeitskräftüberlassung- Kollektivvertrag (XII. Akkord- und Prämienarbeit), dass ZeitarbeitnehmerInnen entweder laut dem im Beschäftigerbetrieb üblichen Leistungsentgeltssystem (Prämien, Akkord) bezahlt werden müssen oder anstelle dessen einen 30-%-Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Lohn im Beschäftigerbetrieb erhalten müssen

11 Die Auswahl wie der/die ZeitarbeitnehmerIn bezahlt wird kann der Überlasser binnen vier Wochen bestimmen. Tut er dies nicht gilt die 30-%-Regelung. Beschäftigerbetrieb vergleichbaren ArbeitnehmerInnen für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt heranzuziehen. Angestellte: Leistungsentgelte setzen eine arbeitsvertragliche Beziehung voraus und gelten somit für ZeitarbeitnehmerInnen nicht, außer der Beschäftigerbetrieb verpflichtet sich ausdrücklich zur Zahlung. ArbeiterInnen: Bezüglich des Entgeltes gilt der bessere Kollektivvertrag. Für die Dauer der Überlassung ist das Entgelt laut Arbeitskräfteüberlassungs- Kollektivvertrag mit dem Entgelt lt. Kollektivvertrag im Beschäftigerbetrieb zu vergleichen. Das günstigere steht der überlassenen Arbeitskraft zu. Das Rahmenrecht gilt laut Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag. Jubiläumsgelder und Gewinnbeteiligungssysteme im Beschäftigerbetrieb gelten für ZeitarbeitnehmerInnen nicht (OGH, 9ObA111/07z). Gibt es eine gesetzliche Obergrenze bezüglich des Anteils der ZeitarbeitnehmerInnen in einem Betrieb? Angestellte: Hier gilt dasselbe Schema wie bei den ArbeiterInnen. Für den Vergleich gilt hier der Kollektivvertrag Allgemeines Gewerbe mit dem Kollektivvertrag im Beschäftigerbetrieb. Nein, dies solltest du in einer Betriebsvereinbarung gemäß 97 Abs. 1 Ziffer 1 a ArbVG festlegen. Kann es sein, dass ZeitarbeitnehmerInnen mehr verdienen als ArbeitnehmerInnen aus dem Stammpersonal? Bei wem muss ein/e ZeitarbeitnehmerIn sich krank melden? Das AÜG legt im 10 Abs. 1 grundsätzlich gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb fest. Das Gesetz sieht hier den Arbeitgeber vor (= Überlasser) die unverzügliche Meldung über die Arbeitsverhinderung für ArbeiterInnen laut 4 Abs. 1 EFZG oder bei Angestellten 8 Abs. 8 AngG zu übermitteln. Sollte der Überlasser den Beschäftiger nicht informieren so ist dies ein Problem zwischen Beschäftiger und Überlasser. Eine Bestätigung im Sinne der oben erwähnten Paragrafen kann nur der Überlasser verlangen und nicht dein Arbeitgeber. Welches Entgelt müssen ZeitarbeitnehmerInnen bekommen? Zu beachten sind kollektivvertragsbedingte Aufwandsentschädigungen. ZeitarbeitnehmerInnen können auch mehr verdienen, wenn sie dies einzelvertraglich vereinbart haben. ArbeiterInnen: Im Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag gibt es Referenzzuschläge, die in bestimmten Branchen gelten. Diese Zuschläge erhöhen den Grundlohn. Durch dies kann es sein, dass ZeitarbeitnehmerInnen mehr verdienen als das Stammpersonal. Grundsätzlich ist im 10 Abs. 1 AÜG die Rede von einem angemessenen ortsüblichen Entgelt. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist, für die Dauer der Überlassung, das im 20 21

12 Angestellte: Hier gibt es keine kollektivvertraglich geregelten Referenzzuschläge. Angestellte: Hier gilt der Kollektivvertrag des Allgemeinen Gewerbes, der ebenfalls den Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss festlegt bzw. nach Günstigkeit der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes. Welche Arbeitszeit gilt für ZeitarbeitnehmerInnen? Hier legt das Gesetz im 10 Abs. 3 AÜG fest, dass dieselbe kollektivvertragliche Arbeitszeit wie im Beschäftigerbetrieb auch für den/die ZeitarbeitnehmerIn gilt (z. B. 38,5 Wochenstunden). Der Überlasser hat unter anderem die Regelungen über die Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb dem/der ZeitarbeitnehmerIn vor Beginn der Überlassung mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen (Einsatzmitteilung). ( 12 AÜG) Dürfen ZeitarbeitnehmerInnen als Streikbrecher eingestellt werden? Von wem muss der/die ZeitarbeitnehmerIn die Arbeitsbekleidung bzw. die Sicherheitsschuhe bekommen? Der Beschäftiger ist im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes als Arbeitgeber anzusehen. Dieser hat laut 70 Abs. 2 ASchG die Verpflichtung dem/der ZeitarbeitnehmerIn auf seine Kosten die Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Natürlich ist es auch möglich, dass der Überlasser die ZeitarbeitnehmerInnen schon mit entsprechender Schutzausrüstung ausgestattet hat. Keinesfalls muss sich der/die ZeitarbeitnehmerIn die Arbeitskleidung oder Sicherheitsschuhe selber zahlen. Nein, der 9 AÜG regelt ausdrücklich das Verbot einer solchen Beschäftigung, die Strafbestimmungen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung findet man im 22 AÜG. Habe ich als Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb Einsicht in die Überlassungsverträge? Haben ZeitarbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration? Diese Frage regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Ja, im 99 ArbVG definiert der Gesetzgeber, dass dem Betriebsrat Einsicht in die Überlassungsverträge gegeben werden muss, da die Mitwirkungsrechte von 89 bis 92 ArbVG sinngemäß anzuwenden sind. Diese Frage solltest du in einer Betriebsvereinbarung laut 97 Abs. 1 Ziffer 1 a regeln. ArbeiterInnen: Hier besteht aufgrund des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss. Muss der/die ZeitarbeitnehmerIn den Urlaub beim Überlasser oder beim Beschäftiger vereinbaren oder bei beiden? Hier gilt die Vereinbarung über den Urlaub laut 4 Abs. 1 UrlG gegenüber dem Überlasser (= Arbeitgeber)

13 Welche Betriebsvereinbarungen gelten auch für ZeitarbeitnehmerInnen? Linktipps: Grundsätzlich gelten Betriebsvereinbarungen, die nicht in den Arbeitsvertrag eingreifen, bzw. Betriebsvereinbarungen in deren Geltungsbereich ZeitarbeitnehmerInnen ausdrücklich angeführt sind. Am besten wäre es, die ZeitarbeitnehmerInnen in allen Betriebsvereinbarungen anzuführen. Wie kann ich als Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb das Thema Betriebsratsumlage und ZeitarbeitnehmerInnen lösen? Indem du dies in der Betriebsvereinbarung laut 97 Abs. 1 Ziffer 1 a ArbVG mit deinem Arbeitgeber regelst. Infos zum Thema Arbeitskräfteüberlassung in der Gewerkschaft GMTN hier sind Studien und interessante Artikel zum Thema Zeitarbeit/ Arbeitskräfteüberlassung nachlesbar statistische Arbeitsmarktdaten; unter dem Punkt Arbeitsmarkt finden sich auch Statistiken zum Thema Leiharbeit im Jahre Abfrage aktueller Gesetzestexte und Judikatur weiter mit Service Merkblätter ; hier gibt es mit den Merkblättern M016 und M017 Interessantes zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitskräfteüberlassung nachzulesen 24 25

14 Buchtipps für ArbeitnehmervertreterInnen Remo Sacherer, Bernhard Schwarz Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Gesetze und Kommentare neu bearb. Auflage 2006, 488 Seiten, 35, ISBN: René Schindler Arbeitskräfte überlassungs- KV Kommentierte Kollektiv verträge , 320 Seiten, 30, ISBN: Markus Schapler Arbeitskräfteüberlassung in der Praxis Neuerscheinung Juli Seiten, 28,50 ISBN: Remo Sacherer Arbeitskräfteüberlassung in Österreich und der EU 2001, 228 Seiten, 29,80 ISBN: Gustav Wachter (Hrsg.) Arbeitsrecht. Normensammlung für die betriebliche Praxis Ein web/book aus dem ÖGB-Verlag 11. akt.e und erweiterte Auflage 2009, Buch 720 Seiten + CD-ROM + 1 Jahr Online-Zugang 59,, ISBN: Mit CD-ROM für den Offline-Gebrauch! Enthält über 100 Gesetze mit Rechtsstand Ein Jahr lang Zugriff auf die Online-Datenbank mit laufender Aktualisierung und vielen praktischen Funktionen. Kompaktes Buch mit den 39 am häufigsten genutzten Gesetzen in angenehm lesbarer Schrift. Testen Sie auf Bestell Deine Bücher bei der ÖGB-Fachbuchhandlung! Spezielle Beratung für alle BetriebsrätInnen zum Thema Buch. Deine Hotline: Kollege Manfred Arthaber ÖGB-Verlag Fachbuchhandlung, Rathausstr. 21, 1010 Wien, bestellung@oegbverlag.at

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