Best practices bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Europa
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- Ina Berger
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1 Best practices bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Europa Ergebnisse des Rechtsvergleichs Sebastian Schweda EMR, Saarbrücken Berlin,
2 Verwendungszwecke/Zweckbindung Richtlinie: Speicherzweck: Speicherung, um sicherzustellen, dass die Daten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren en zur Verfügung stehen (Art. 1 RL 2006/24/EG) Verwendungszweck: keine Regelung allgemeiner Zweckbindungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 RL 95/46/EG, Ausnahme: Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG (z. B. für nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verhütung von en) Speicherung und Verwendung der Vorratsdaten nur für der Strafverfolgung Vorteil: Rechtsklarheit, Sinn und Zweck der RL 2006/24/EG
3 Schwere eng begrenzter enkatalog (z. B. Rumänien) Vorteil: Ausnahmecharakter der Maßnahme wird betont Strafrahmenbestimmung: Mindest-/Höchststrafe mindestens x Jahre (z. B. Malta, Dänemark, Litauen, Niederlande) Vorteil: abstraktere Regelung erlaubt flexiblere Handhabung Kombination von Katalog und Strafrahmenbestimmung Vorteil: doppelter Schutz vor schrittweiser Aushöhlung
4 Richtlinie: Daten, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden Datenvermeidungsmodell (z. B. Finnland, Österreich, UK): Beschränkung der Speicherungspflicht auf Diensteanbieter oder auf besonders benannte TK- Unternehmen Vorteil: Vermeidung von Doppelspeicherungen, Rechtssicherheit durch konkrete Mitteilung (UK) Befreiungen für kleine Unternehmen; Kriterien z. B.: Österreich: Umsatz Dänemark: Nutzerzahl
5 Richtervorbehalt vielfach vorgesehenes Instrument zur Zugriffsbegrenzung (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien (früher), Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien (früher), Ungarn, Zypern) In Deutschland systemkonform (vgl. 100a ff. StPO) Vorteil: Garantie der lichkeit Definition von Verfahrensregeln
6 nrechte Anhörungspflichten: Frankreich Benachrichtigungspflichten: nur im Nachhinein mit Einschränkungen (keine Behinderung der strafrechtlichen Ermittlungen) Österreich: Benachrichtigung nach Abschluss der Ermittlungen (unabhängig von deren Ergebnis) Auskunftsrechte: im Datenschutzrecht geregelt, häufig Ausnahmen (Bereich Strafverfolgung, öffentliche/ nationale Sicherheit) Wahrnehmung der Rechte des n durch speziell zu bestellenden Verteidiger: Dänemark Transparenz durch weitgehende Benachrichtigungspflichten erhöhen!
7 erstattung arten: Investitionskosten Betriebskosten Auskunfterteilungskosten Tschechien (früher): Erstattung aller drei arten, Verordnung zur Betragsbestimmung und zu den genauen Konditionen Vorteil: Rechtsklarheit, Vermeidung übermäßiger belastung für Unternehmen
8 erstattung Kombination mit Datenvermeidungsmodell Vorteil: minimierung Finnland, Österreich: Investitionskosten (AT: 80%); Auskunfterteilungskosten Vereinigtes Königreich: any expenses Art. 3 GG erfordert Gleichstellung im Datenvermeidungsmodell Auch bei Speicherungspflicht für alle Unternehmen erfordern hohe Sicherheitskosten Befreiungen für kleine Unternehmen, da sonst Gefahr der erdrosselnden Wirkung
9 Staat - Unternehmen Dezentrale Speicherung, zentralisierter Abruf (Belgien, Frankreich): Anfragende Behörde Richtervorbehalt zentrale Behörde ohne Prüfungsrecht Single point of contact im speichernden Unternehmen Alternative: Elektronische Plattform zum sicheren Datenaustausch zwischen anordnendem Richter und speicherndem Unternehmen (Portugal) Verfahrensbestimmungen: sichere Übermittlungsmethoden nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts
Aufbau der IBAN (International Bank Account Number)
a = alphanumerisch; n = numerisch 4 4 4670 IBAN AD (Andorra) AD 000 200 200 0 000 4 4 4 67 0 ; n 2n 4 4670 IBAN AT (Österreich) AT6 04 002 47 20 4 467 0 ; n ; n 0 467 IBAN BE (Belgien) BE 6 0 074 704 24
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