DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
|
|
- Franziska Gerber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: AktG 27 Abs. 3, 67 Abs. 2, 242 Abs. 2 S. 4; GmbHG 5 Abs. 4 Heilung verdeckter Sacheinlage bei AG; Beschlussfassung durch materiell nicht berechtigten, aber eingetragenen Inhaber von Namensaktien I. Sachverhalt Im Jahr 2002 haben Investoren eine Vorratsgesellschaft (GmbH) gegen Zahlung eines Bar- Kaufpreises erworben. Die GmbH hat kurz danach sämtliche Aktien einer AG erworben. Verkäufer der Aktien waren Personen, die auch an der GmbH beteiligt waren. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Verwendung von Vorratsgesellschaften (Urt. v , BGHZ 155, 318) ist die Frage aufgetreten, ob der Erwerb der Aktien der AG durch die GmbH möglicherweise als verdeckte Sachgründung der GmbH anzusehen und damit unwirksam ist. Die GmbH als (vermeintliche) Alleingesellschafterin der AG hat Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst. Die Hauptversammlungen wurden ohne Einladung als Vollversammlungen durchgeführt. Die AG hat Namensaktien und die GmbH ist ordnungsgemäß bei der AG als Aktionärin angemeldet und im Aktienregister eingetragen. II. Fragen 1. Falls der Aktienerwerb durch die GmbH als verdeckte Sachgründung unwirksam ist, welche Schritte müssen eingeleitet werden, um den Vorgang zu heilen und sicher zu stellen, dass die Aktien von der GmbH gehalten werden? 2. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss, der von einem vermeintlichen Alleingesellschafter im Rahmen einer Vollversammlung beschlossen wurde, aufgrund der Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft gem. 121 Abs. 6 AktG i. V. m. 67 Abs. 2 AktG wirksam oder setzt eine Vollversammlung i. S. d. 121 Abs. 6 AktG voraus, dass der tatsächliche Inhaber der Aktien (und nicht der ordnungsgemäß im Aktienregister eingetragene Aktionär) erschienen ist? III. Zur Rechtslage 1. Verdeckte Sacheinlage Verdeckte Sacheinlagen sind Gestaltungen zur Umgehung der Sacheinlagevorschriften, wobei der Gesellschaft nicht effektiv oder bleibend Barkapital und Neuliquidität zugeführt wird, obwohl eine Barleistung vereinbart, verzeichnet, angemeldet und im Handelsregister eingetragen und publiziert wird. Die häufigsten Fälle sind dabei die Verrechnung der Einlageforderung der Gesellschaft mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch des Gesellschafters oder das Hin- und Herzahlen von Geld zur Vermeidung einer nach 19 Abs. 5 GmbHG unzulässigen Aufrechnung. Erfasst werden sollen aber auch Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/13163.doc
2 Seite 2 alle anderen Arten der Umgehung der Sacheinlagevorschriften (Baumbach/Hueck/ Fastrich, 19 Rn. 30; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. 2000, 5 Rn. 76; Lutter/Hommelhoff, 5 Rn. 42). Im vorliegenden Fall besteht die zusätzliche Besonderheit, dass es sich bei der GmbH, welche die sämtlichen Aktien der AG erworben hat, um eine Vorratsgesellschaft handelt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind bekanntlich aber auf die wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung einer Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NZG 2003, 170; NZG 2003, 972). Ob von der Anwendung auch die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage erfasst sind, erscheint derzeit noch nicht geklärt. In konsequenter Fortführung der Rechtsprechung wäre dies aber denkbar, wenn die eingezahlten Barmittel der Vorrats-GmbH im Rahmen eines Umsatzgeschäfts in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung an die Gesellschaft zurückfließen (vgl. auch Wicke, NZG 2005, 409, 413; a. A. Mailicke, BB 2003, 857, 859; Ulrich, WM 2004, 918; zur Problematik auch Zwobodak, GmbHR 2005, 649). Sofern die GmbH die Aktien im konkreten Fall erworben hat und dabei Zahlungen aus dem eingebrachten Barkapital an Gesellschafter oder diesen zuzurechnende Dritte im nahen Zusammenhang mit der Gründung erbracht hat, könnten die geschilderten Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage in der Tat vorliegen (vgl. Wicke, ZIP 2005, 1397, 1399). Nach dem Urteil des BGH v (BGHZ 155, 318 = DNotI-Report 2003, 149 = DNotZ 2003, 951 = NJW 2003, 3198) sind in entsprechender Anwendung des 27 Abs. 3 S. 1 AktG auch im GmbH-Recht sowohl der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag über die verdeckte Sacheinlage, als auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam sind (vgl. GmbHR 2003, 1055). Vor diesem Hintergrund stellt sich einerseits die Frage der Konsequenzen einer möglichen Nichtigkeit für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die GmbH auf der Hauptversammlung der AG (vgl. nachstehend Ziff. 3). Andererseits stellt sich die Frage der Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage (nachstehend Ziff. 2). 2. Heilung einer verdeckten Sacheinlage Die Grundlage für die Heilung einer verdeckten Sacheinlage hat das Urteil des BGH aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 141 = DNotI-Report 1996, 71 = DNotZ 1997, 485 = NJW 1996, 1473) gelegt, in dem der BGH die Heilung einer verdeckten Sacheinlage grundsätzlich für zulässig erklärt hat. Im Urteil v (BGHZ 155, 318 = DNotI-Report 2003, 149 = DNotZ 2003, 951 = NJW 2003, 3198 = GmbHR 2003, 1055 m. Anm. Bohrmann, ZIP 2003, 1540; dazu auch Priester EWiR 2003, 1243) wurde diese Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage grundsätzlich bestätigt. Die Annahme der Nichtigkeit der Rechtshandlungen zur Ausführung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts hat insbesondere Auswirkungen auf den zu wählenden Einlagegegenstand bei der Heilung einer verdeckten Sacheinlage. Bei den zeitnahen Gesellschaftergeschäften hatte die bisher herrschende Meinung die Forderung auf Rückübertragung der Sacheinlage als Einlagegegenstand gesehen. Die Meinung, die sogar das obligatorische Grundgeschäft für wirksam hielt (vgl. z. B. Scholz/Priester, 56 GmbHG Rn. 35 m. w. N. in Fn. 83), sah den auf Geld gerichteten Bereicherungsan-
3 Seite 3 spruch aus fehlgeschlagener Einlageleistung als Gegenstand der Sacheinlage beim Heilungsvorgang an. Im Leitsatz 3 seiner Entscheidung vom stellt der BGH nun ausdrücklich fest: Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinlagezahlung, sondern der offen zu legende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen. Daher hat sich die Vorgehensweise bei der Heilung zu der bisher empfohlenen und üblichen in verschiedenen Punkten zwingend geändert. Einerseits muss der Wertnachweis teilweise nicht mehr bzgl. eines Anspruches, sondern bzgl. des Einlagegegenstandes selbst mit geeigneten Unterlagen erfolgen und die Versicherung sich darauf beziehen. Darüber hinaus bedarf es der Wiederholung der dinglichen Einbringung des Einlagegegenstandes (Auflassung, Übereignung, Abtretung u. ä.) und einer diesbezüglichen Versicherung des Geschäftsführers. Die in den bisherigen Formularbüchern vorgeschlagenen Einlagegegenstände und damit auch die Vorgehensweise bei der Heilung einer verdeckten Sacheinlage sind nach der neuen BGH-Rechtsprechung meist nicht mehr korrekt. Vielmehr ergibt sich zur erforderlichen Umwidmung der gescheiterten Bargründung/Kapitalerhöhung folgende Vorgehensweise: (1) Gesellschafterbeschluss in notarielle beurkundeter Form mit einer nach 53 Abs. 2 GmbHG satzungsändernden Mehrheit von ¾ (BGHZ 132, 141, 148 ff; für Einstimmigkeit: Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. 2000, 5 Rn. 107) der abgegebenen Stimmen über die nachträgliche Änderung der Einlagedeckung von der Bar- zur Sacheinlage; (2) Auflistung der Gesellschafter, die von der Änderung betroffen sind und Festlegung welche(r) der betroffenen Gesellschafter die übernommene Einlage statt in Geld durch Einbringung des konkret zu bezeichnenden Sacheinlagegegenstandes zu leisten haben (hat); (3) Bei Kapitalerhöhung Übernahmeerklärungen; zu denken ist auch entsprechend 53 Abs. 3 GmbHG an die Zustimmung aller beteiligter Gesellschafter, die allerdings aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zu einer Mitwirkung an der Heilung verpflichtet sind (BGH ZIP 2003, 1540, 1543; ausf. dazu Pentz ZIP 2003, 2096) (4) Erstattung eines privatschriftlich zu unterzeichnenden Berichts über die Änderungen der Einlagedeckung von der Bar- zur Sacheinlage durch alle Geschäftsführer und die betroffenen Gesellschafter (entspricht Sacheinlagebericht analog 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG); (5) Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung bzw. des Gegenstandes auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, durch geeignete Unterlagen (z.b. eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz für eine Forderung gegen die GmbH);
4 Seite 4 (6) Einbringungsvertrag (Eigentumsübertragung, Forderungsabtretung oder Anteilsübertragung gemäß 7 Abs. 3 GmbHG); (7) Anmeldung zum Handelsregister (entsprechend 78 S. 2 GmbHG durch alle Geschäftsführer) mit der Versicherung aller Geschäftsführer, dass die eingebrachte Forderung bzw. der eingebrachte Gegenstand werthaltig und der Gesellschaft von den Gesellschaftern übertragen worden ist; vollständiger mit der notariellen Bescheinigung nach 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG versehener Gesellschaftsvertrag; (8) Eintragung im Handelsregister; (9) Optional Aufrechung der verbleibenden Ansprüche (z.b. auf Rückzahlung der nicht wirksamen Bareinlagezahlung gegen Rückzahlung des rechtsgrundlos geleisteten Kaufpreis) 3. Beschlussfassung durch im Aktienregister eingetragene, materiell aber nicht berechtigte Alleinaktionärin Fraglich ist die Auswirkung einer möglichen Nichtigkeit der Aktienübertragung auf die Hauptversammlungsbeschlüsse, welche die AG als (vermeintliche) Alleingesellschafterin der AG gefasst hat. Insofern besteht im konkreten Fall die Besonderheit, dass die AG Namensaktien hat und die GmbH ordnungsgemäß bei der AG als Aktionärin angemeldet und im Aktienregister eingetragen ist. Nach 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die rechtlich genaue Erfassung der Eintragungswirkung ist umstritten. Verbreitet wird insoweit von Legitimationswirkung gesprochen (vgl. etwa RGZ 86, 160, 161; Köln- Komm/Lutter, AktG, 1988, 67 Rn. 16). Die inzwischen herrschende Meinung geht demgegenüber von einer Qualifikation als unwiderlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft aus (vgl. MünchKomm- AktG/Bayer, 2. Aufl. 2003, 67 Rn. 39; Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, 67 Rn. 13; AnwK-Aktienrecht/Heinrich, 2003, 67 Rn. 12). Demgegenüber dürfte über die Wirkung der Eintragung weitgehend Einigkeit bestehen. Der Eingetragene gilt, selbst wenn er nicht der materiell Berechtigte ist, und zwar nur er, der AG gegenüber als Aktionär, während seine Stellung einem Dritten gegenüber hiervon nicht berührt wird (vgl. KölnKomm/Lutter, 67 Rn. 18; Hüffer, 67 Rn. 14; MünchKomm/Bayer, 67 Rn. 40). Drei Besonderheiten kennzeichnen diesen gesetzlich ausgeformten Rechtsscheintatbestand: Einmal, dass weder ein guter Glaube erforderlich ist noch ein böser Glaube schädlich; zum anderen, dass die Rechtsscheinwirkung auch zugunsten des Eingetragenen selbst wirkt; zum dritten, dass die Rechtsscheinwirkung beschränkt ist auf die rechtlichen Verhältnisse des Eingetragenen und des materiell Berechtigten zur AG, nicht jedoch unter den Betroffenen selbst Rechtswirkungen erzeugt (KölnKomm/Lutter, 67 Rn. 19). Erfasst werden von der Vermutung des 67 Abs. 2 alle mitgliedschaftlichen Rechte und alle mitgliedschaftlichen Pflichten. Dies gilt namentlich für das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, das Antrags- und Stimmrecht, das Auskunftsrecht und das Anfechtungsrecht (MünchKomm/Bayer, 67 Rn. 43; AnwK/Heinrich, 67 Rn. 14; Hüffer, 67 Rn. 14). Voraussetzung für die unwiderlegbare Vermutung der Mitgliedschaft ist freilich, dass die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das ist sie, wenn der Vor-
5 Seite 5 stand Mindestvoraussetzungen eines korrekten, auch die Interessen des bisherigen Aktionärs wahrenden Verfahrens beachtet hat, nämlich: es muss eine Mitteilung durch einen dazu formell Befugten vorliegen, die Eintragung muss sich auf den als Aktionär Mitgeteilten beziehen, es dürfen also keine Verwechslungen unterlaufen sein, ferner muss die Eintragung vom Vorstand bewirkt sein (vgl. Hüffer, 67 Rn. 12). Weiterhin ist nach h. M. erforderlich, dass die Gesellschaft überhaupt ein Aktienregister im Sinne des 67 Abs. 2 AktG führt und die Ausgabe der Namensaktien bzw. die Errichtung einer Globalurkunde zuvor erfolgt ist (MünchKomm-Bayer, 67 Rn. 16). Für die Errichtung des Aktienregisters ist der Vorstand in seiner Eigenschaft als Leitungsorgan zuständig ( 76 AktG), der zwar nicht seine Verantwortlichkeit, wohl aber die technische Durchführung auf Hilfspersonal auch an Drittunternehmen delegieren kann. Mangels abweichender Regelung in der Satzung oder einer Geschäftsordnung des Vorstands ist die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ( 77 AktG), so dass ein Handeln in einer gem. 78 Abs. 3 AktG vertretungsberechtigten Zahl nicht in jedem Fall ausreichend ist (vgl. OLG München ZIP 2005, 1070, 1071; dazu EWiR 2005, 525 (Bayer/Lieder); Wicke, ZIP 2005, 1397, 1398). Nach den vorliegenden Angaben ist aber die GmbH ordnungsgemäß bei der AG als Aktionärin angemeldet und im Aktienregister eingetragen. Daraus folgt für den konkreten Fall: Da die GmbH ordnungsgemäß im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, gilt sie gegenüber dieser unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit als Aktionär. Sie ist damit berechtigt, sämtliche Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Dies gilt auch für das Stimmrecht in der Hauptversammlung und ein etwaiges Antragsrecht. Ob die Vorschrift des 67 Abs. 2 AktG auch dann zur Anwendung kommt, wenn ausschließlich materiell nicht berechtigte Personen als Aktionäre registriert sind, ist in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, bislang nur vereinzelt erörtert worden (vgl. nunmehr Wicke, ZIP 2005, 1397, 1399). Nach hier vertretener Auffassung ist die Frage zu bejahen. Allgemein wird bei Anwendung des 67 Abs. 2 AktG nicht danach differenziert, wie viele Nichtberechtigte im Aktienregister eingetragen wurden und welche Auswirkungen ihr Abstimmungsverhalten auf das Ergebnis einer Beschlussfassung hat. Die Legitimationswirkung hat im Hinblick auf das Stimmrecht vielmehr gerade dann Bedeutung, wenn die Stimmen von eingetragenen Nichtaktionären den Ausschlag geben. Da somit Beschlüsse auch dann wirksam gefasst werden können, wenn sie von einer Mehrheit von Nichtberechtigten getragen werden, kann es nicht entscheidend sein, ob an der Hauptversammlung zumindest noch ein materiell berechtigter Aktionär teilgenommen hat. Der Zweck des 67 Abs. 2 AktG, der darin besteht, Rechtsklarheit über die AG über die Person zu schaffen, die ihr gegenüber berechtigt und verpflichtet sind, ist bei der Unwirksamkeit sämtlicher Anteilsübertragungen in gleicher Weise einschlägig. Die Legitimationswirkung des Aktienregisters greift daher (von möglichen Missbrauchsfällen abgesehen) ebenso bei der Ein-Personen-AG und auch dann, wenn nur Nichtaktionäre im Aktienregister eingetragen sind (vgl. Wicke, ZIP 2005, 1397, 1399). Zu den Mitgliedschaftsrechten, zu denen der nach 67 Abs. 2 AktG registrierte vermeintliche Aktionär befugt ist, gehört auch die Befugnis, der Beschlussfassung im Rahmen einer Hauptversammlung nach 121 Abs. 6 AktG zu widersprechen oder auf Formalien der Einberufung zu verzichten (so jetzt ausdrücklich Wicke, ZIP 2005, 1397, 1400). Die weit reichenden Folgen der Eintragung in das Aktienregister beziehen sich nach dem Gesagten auf sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Aktionärs. Demgemäß zählt zu den Mitgliedschaftsrechten, zu deren Ausübung der nach 67 Abs. 2 AktG registrierte vermeintliche Aktionär ermächtigt ist, auch die Befugnis, der
6 Seite 6 Beschlussfassung im Rahmen einer Hauptversammlung nach 121 Abs. 6 AktG zu widersprechen oder auf die Formalien der Einberufung ausdrücklich zu verzichten. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum insoweit etwas anderes gelten sollte, als für alle anderen Mitgliedschaftsrechte. Bei einer anderen Betrachtung wäre die Wirkung des 121 Abs. 6 AktG schon dann kontakariert, wenn nur ein nicht Berechtigter im Aktienregister eingetragen wäre und daher ein einzelner wirklicher Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen und nicht erschienen wäre. Daher konnte auch die GmbH als vermeintliche Alleingesellschafterin der AG die Hauptversammlungsbeschlüsse fassen.
Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13131 letzte Aktualisierung: 13.11.2003 GmbHG 34 Einziehung eines Geschäftsanteils; Zeitpunkt des Wirksamkeit der Einziehung; Abtretung des Geschäftsanteils
MehrBareinlagen bei Gründung und Kapitalerhöhung
Bareinlagen bei Gründung und Kapitalerhöhung einer GmbH WP/StB Gerald Schwamberger, Göttingen In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Gesellschafter bei Gründung oder bei Kapitalerhöhung die festgesetzte
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrKapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung
Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung GmbHG 5a Abs. 2 S. 1 Beim Upgrading einer UG zur GmbH ist eine Sachkapitalerhöhung nicht zulässig; die Sonderregelung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010. OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10. GmbHG 5 Abs. 1, 5a
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: 9.11.2010 OLG München, 23.9.2010-31 Wx 149/10 GmbHG 5 Abs. 1, 5a Wegfall der für eine UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrGrundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 FamFG 394; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5, 74 Abs. 2
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
Mehr- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht
Autor: Urs Breit- sprecher LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht, Dirk Hochstein LL.M., RA Datum: 05.05.2010 Quelle: Normen: 34 21 GmbHG, 27 46 GmbHG, 47
MehrGutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung
MehrKPS AG, Unterföhring WKN A1A6V4 ISIN DE000A1A6V48. Einladung. Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am. Freitag, 15. April 2016 um 10.
, Unterföhring WKN A1A6V4 ISIN DE000A1A6V48 Einladung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Freitag, 15. April 2016 um 10.00 Uhr im M,O,C, München Lilienthalallee 40, 80939 München stattfindenden ordentlichen
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrKapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen
MehrI. Sachverhalt. Zu Einladungsfristen enthält die Satzung keine Sonderregelungen. Hinsichtlich des record date findet sich der Passus: II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 110139 letzte Aktualisierung: 1. April 2011 AktG 123, 202 Genehmigtes Kapital; Aktienausgabe; Teilnahme
MehrVersicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten
Mehr3: Gründung und Beendigung der GmbH
3: Gründung und Beendigung der GmbH I. Gründung der GmbH 1. Grundlagen 2. Handelndenhaftung 3. Gründerhaftung 4. Wirtschaftliche Neugründung II. Beendigung der GmbH Folie 41 Gründerhaftung bei Geschäftsaufnahme
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 71/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrEinladung zur Hauptversammlung der KAP Beteiligungs-AG, stadtallendorf ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840
Einladung zur Hauptversammlung der KAP Beteiligungs-AG, stadtallendorf ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 9.3.2009 - II ZR 131/08 BGB 738 Abs. 1 Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem
MehrI. Sachverhalt. Ein eingetragener Verein möchte seine Satzung wie folgt ergänzen: Haftung des Vorstands. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91273# letzte Aktualisierung: 29. Januar 2009 BGB 26, 31, 276, 280 ff. Haftungsbeschränkung des Vorstands
MehrSacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrGmbHG 15; BGB 138 Satzungsänderung bei einer GmbH; Einführung eines "drag-along-rights" und einer "call"-option
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95061# letzte Aktualisierung: 26. Juni 2009 GmbHG 15; BGB 138 Satzungsänderung bei einer GmbH; Einführung
MehrSATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014
SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.
MehrC:\Users\m.heinz.HS08\Documents\HV 2015\HSAG\Bericht des Vst-TOP 8.docx
Bericht des Vorstands der Hutter & Schrantz AG Wien, FN 93661 m, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 4-7
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
MehrElektronischer Bundesanzeiger
Page 1 of 7 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum Gesellschaftsbekanntmachungen Hauptversammlung Oldenburg Oldenburg Wir laden die Vorzugsaktionäre der ABATUS
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
MehrPetrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Petrotec AG Borken WKN PET111 ISIN DE000PET1111 Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachfolgend werden
MehrErläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB
Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft
MehrArtemed Stiftung gemeinnützige GmbH. Artemed Stiftung gemeinnützige GmbH.
Artemed Stiftung gemeinnützige GmbH 1 - Firma, Rechtsform, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet Artemed Stiftung gemeinnützige GmbH. (2) Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrLöschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrHGB 25 Haftung einer GmbH als Auffanggesellschaft nach 25 HGB; Erwerb vom Insolvenzverwalter; Firmenfortführung; Fortführung des Unternehmens
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 102189# letzte Aktualisierung: 23. April 2010 HGB 25 Haftung einer GmbH als Auffanggesellschaft nach
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07 GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3...
Seite 1 von 5 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Fanorakel AG Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 03.01.2014 München Tagesordnung Fanorakel AG München
MehrDie Beendigung der GmbH
Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss,
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Berlin Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am stattfindenden 24. August 2015, 17.00 Uhr, im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße
MehrG E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Firma, Sitz... 3 2. Gegenstand des Unternehmens... 3 3. Stammkapital, Stammeinlagen... 3 4. Dauer,
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrBesprechung der Entscheidung. OLG München. Urt. v. 21.05.2010 5 U 5090/09* Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10.
Besprechung der Entscheidung OLG München Urt. v. 21.05.2010 5 U 5090/09* Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10. Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente Bavariastraße 7 80336 München
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrUnternehmensgründung und Rechtsformen
Unternehmensgründung und Rechtsformen Gewerbe Ein Gewerbe ist jede dauerhafte, selbstständige Tätigkeit, mit der Absicht Gewinn zu erzielen; mit Ausnahme der Freiberufler (z. B.: Dozent, Notar, Rechtsanwalt,
MehrGesellschaftsvertrag der Firma Student GmbH
Muster Gesellschaftsvertrag der Firma Student GmbH 1 Firma, Sitz 1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Student GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Köln.
Mehrvon Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Bericht des Vorstands der Rosenbauer International AG Leonding, FN 78543 f, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als
Mehr21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013
21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013 Bericht des Vorstandes der voestalpine AG Linz, FN 66209 t, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
MehrAuflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH
Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH Stand: Februar 2009 Ansprechpartner: Nicole Engelhardt Rechtsreferentin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-116 oder E-Mail: engelhardt@reutlingen.ihk.de
MehrDNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr14499 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9zr14499 BGH IX ZR 144/99 13.04.2000 GesO 10 Abs. 1
MehrGesellschaftsvertrag der. Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz. 2 Geschäftsjahr
Gesellschaftsvertrag der Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) (2) Sitz der Gesellschaft ist Lübeck. 2
MehrSatzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens
Anlage Satzung 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in München. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03 InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 Richterliche Hinweispflicht und
MehrNEXUS AG. Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909
NEXUS AG Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG am Montag, dem 16.06.2008, um 11.00
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrHueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008
Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008 Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 (BGBl. I,
Mehr*** - NOTAR ZU *** -
UR. Nr. für *** Verhandelt zu *** am Vor mir, *** - NOTAR ZU *** - erschienen: 1. ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, geschäftsansässig in 52070 Aachen, Wilhelmstraße 25, hier handelnd nicht im eigenen
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung, insbesondere Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung, insbesondere Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Schritten: 1.
MehrBeispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
Mehr12. JUNI 2014. zwischen. und
Entwurf f vom 24.April 2014 12. JUNI 2014 ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16. November 2004 zwischen SPLENDID MEDIEN AG und POLYBAND MEDIEN GMBHH Änderungen\Polyband\Final\01929-13
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrGesellschaftsvertrag der Woche der Mediation GmbH
Gesellschaftsvertrag der Woche der Mediation GmbH 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Woche der Mediation GmbH. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrGründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan
Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.
MehrSteuerfallen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften
A. Einführung Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften der 20 23 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen ein qualifizierter Einbringungsgegenstand
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrBericht des gemeinsamen Vertragsprüfers
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Infineon Technologies AG, München,
MehrDie Gründung der Unternehmergesellschaft
Die Gründung der Es gibt 3 Möglichkeiten eine zu gründen 1. Das sind: Die Gründung einer haftungsbeschränkten Einpersonen- mit mindestens 1 Stammkapital unter Verwendung des Muster-Protokolls 2 oder die
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrVorsicht beim Verkauf eines GmbH-Mantels:
Albestr. 11, D-12159 Berlin Tel.: +49 30 20301790, Fax: +49 30 20301799 E-Mail: info@nuernberger-schluender.de www.nuernberger-schluender.de Vorsicht beim Verkauf eines GmbH-Mantels: Auch den Verkäufer
MehrS&T AG. Linz, FN 190272 m
S&T AG Linz, FN 190272 m Bericht des Vorstands gemäß 170 Abs 2 ivm 153 Abs 4 AktG zum 9. Punkt der Tagesordnung der 15. ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2014 Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
Mehr1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist.
Gesellschaftsvertrag einer GmbH (Form: notarielle Beurkundung, 2 Abs. 1 GmbHG) 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist. 2 Gegenstand des Unternehmens (1)
MehrErläuternder Bericht des Vorstands
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB im Bericht über die Lage der LPKF Laser & Electronics AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrW Post. (i) die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, das heißt Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbe-
W Post Bericht des Vorstands der Österreichische Post Aktiengesellschaft Wien, FN 180219 d, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
Mehr. 2 Gegenstand des Unternehmens
Satzung der 3U Holding AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: "3U Holding AG". (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg.. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens
MehrS a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft
S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in
Mehr1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung)
Die Aktiengesellschaft Stand: April 2010 1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) 2.2 Bestellung des ersten Aufsichtsrats
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrERFOLGREICHE FIRMENGRÜNDUNG IN BULGARIEN
STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE UNTERNEHMENSBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER MÜNCHEN DRESDEN BAYREUTH BÖBLINGEN SOFIA (BG) VARNA (BG) ERFOLGREICHE FIRMENGRÜNDUNG IN BULGARIEN Gut erstellte Unterlagen halbe Weg zum
MehrAllgemeine Bestimmungen
Seite 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Dauer (1) Die Gesellschaft führt die Firma Deutsche Börse Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. (3) Die Gesellschaft ist auf
MehrMuster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. 1 Name und Sitz
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der
MehrM e r k b l a t t. zur
M e r k b l a t t zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft I. Rechtsgrundlagen Steuerberatungsgesetz (StBerG) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
MehrLiquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx040_09 letzte Aktualisierung: 17.7.2009 OLG München, 22.4.2009-31 Wx 040/09 GmbHG 67 Abs. 3, 67 Abs. 4; BGB 1903 Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrNichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
MehrSatzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft
Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.
MehrGesellschaften im Untergang, erloschen oder begraben - taugliche Adressaten für Ordnungsverfügungen?
Gesellschaften im Untergang, erloschen oder begraben - taugliche Adressaten für Dr. Egon A. Peus Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Verwaltungsrecht AULINGER Rechtsanwälte Bochum I. Grundsätze zur Vertretungsmacht
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrGründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214
MehrBGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx72_10 letzte Aktualisierung: 12.1.2011 OLG München, 14.9.2010-34 Wx 72/10 BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857 Löschung eines
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrGesellschaftsvertrag der Forum Hauswirtschaft GmbH
Gesellschaftsvertrag der Forum Hauswirtschaft GmbH 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet Forum Hauswirtschaft GmbH. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens
Mehr