65 Besteuerung der Rundfunkanstalten einheitlich gestalten
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- Lisa Braun
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1 Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 65 Besteuerung der Rundfunkanstalten einheitlich gestalten (Kapitel 6001 Titel und ) 65.0 Das BMF hat die Besteuerung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nicht ausreichend koordiniert. Es ließ zu, dass die Zeiträume und Intervalle der Betriebsprüfungen bei den Rundfunkanstalten stark voneinander abwichen. Dadurch erkannten die Prüfungsdienste steuerrelevante Sachverhalte häufig zu spät und konnten diese nicht mehr berücksichtigen. In der Folge wurden die Rundfunkanstalten uneinheitlich besteuert und es kam zu Steuerausfällen. Dem BMF ist dies seit Jahren bekannt. Es hat seine rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, die Besteuerung der Anstalten besser zu koordinieren. Es sollte die Bundesbetriebsprüfung anweisen, die Prüfungszeiträume anzugleichen und eine einheitliche Besteuerung sicherzustellen Hoheitlicher Auftrag und Finanzierung Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Rundfunkanstalten) stellen die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung der Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen sicher. Dabei sind sie hoheitlich tätig. Größtenteils finanzieren sie sich über den Rundfunkbeitrag. Hierüber erhalten sie jährlich 7,3 Mrd. Euro. Daneben sind die Rundfunkanstalten auch wirtschaftlich tätig. Dabei erzielen sie Erträge von jährlich 960 Mio. Euro, etwa durch Werbeerlöse, durch die Verwertung von Programmrechten oder aus Sponsoring.
2 2 Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten Die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten wird nicht besteuert. Soweit sie sich jedoch wirtschaftlich betätigen und damit in den Markt eingreifen, sind ihre Erträge zu besteuern. Hierunter fallen insbesondere Werbesendungen sowie die Verwertung des Programms. Für ihre wirtschaftlichen Bereiche müssen die Rundfunkanstalten jährlich Steuererklärungen abgeben. Die Besteuerungsgrundlagen wie Einkünfte, Aufwendungen, Umsatzsteuern oder die Vorsteuern werden durch verschiedene Pauschalierungen ermittelt, weil bei allen Rundfunkanstalten hoheitliche und wirtschaftliche Bereiche schwer voneinander abzugrenzen sind. Gemeinschaftliche Bereiche Die Rundfunkanstalten gingen in den vergangenen Jahren zunehmend dazu über, gemeinschaftliche Bereiche zu bilden. Dabei traten sie unter Federführung einer Anstalt gemeinschaftlich als Vertragspartner gegenüber Dritten auf. Die federführende Rundfunkanstalt teilte die Aufwendungen und die Erlöse anschließend auf die beteiligten Anstalten auf. Hieraus ergaben sich die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Rundfunkanstalten. Steuerkontrolle durch regelmäßige Betriebsprüfungen Die Rundfunkanstalten sind steuerlich als Großbetriebe eingestuft und unterliegen damit einer regelmäßigen und lückenlosen Betriebsprüfung durch die Prüfungsdienste der Länder. Der Bund hat beim Bundeszentralamt für Steuern eine eigene Bundesbetriebsprüfung eingerichtet. Diese hat nach dem Finanzverwaltungsgesetz die Möglichkeit, sich an den Betriebsprüfungen der Länder zu beteiligen. Hiervon machte sie bei allen Prüfungen der Rundfunkanstalten Gebrauch. Sie übernahm regelmäßig in sich abgeschlossene Prüfungsfelder von übergreifender Bedeutung, um eine sachgerechte und einheitliche Besteuerung sicherzustellen. Daneben stimmten sich die Prüferinnen und Prüfer des Bundes und der Länder zu aktuellen Besteuerungsfragen in einem jährlichen Erfahrungsaustausch ab.
3 3 Keine einheitlichen Prüfungszeiträume Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Verfahrensstände bei den Betriebsprüfungen erheblich voneinander abwichen. So lagen die geprüften Zeiträume um bis zu acht Jahre auseinander. Während bei einigen Rundfunkanstalten zuletzt das Jahr 1998 geprüft wurde, war es bei anderen das Jahr Ursächlich hierfür waren zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen, häufige Personalwechsel in den Betriebsprüfungsstellen der Länder sowie verspätet eingereichte Steuererklärungen. Die abweichenden Verfahrensstände bei den Betriebsprüfungen führten zu einer ungleichmäßigen Besteuerung und zu Steuerausfällen. So konnten bedeutsame Prüfungsfeststellungen zu einzelnen Rundfunkanstalten nicht bei weiteren Anstalten aufgegriffen werden, weil bei diesen die Steueransprüche bereits verjährt waren. Die unterschiedlichen Prüfungszeiträume führten darüber hinaus zu Problemen bei der Besteuerung der gemeinschaftlichen Bereiche der Rundfunkanstalten. Es konnte nicht sichergestellt werden, dass die Besteuerungsgrundlagen aus diesen Bereichen bei den jeweiligen Rundfunkanstalten korrekt berücksichtigt wurden. Dadurch war es möglich, dass Erträge nicht erfasst oder Ausgaben doppelt berücksichtigt wurden. Zwar versuchte die jeweilige Betriebsprüfung, durch Kontrollmitteilungen eine zutreffende Besteuerung zu erreichen; dies gelang jedoch nicht in allen Fällen. Fehlende Koordinierung durch die Bundesbetriebsprüfung Mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 stärkte der Gesetzgeber die Rechte der Bundesbetriebsprüfung im Finanzverwaltungsgesetz. Dies ermöglicht ihr seither, Prüfungen zu initiieren, die Durchführung von Prüfungen zu regeln und Prüfungsinhalte festzulegen. Die Bundesbetriebsprüfung machte bislang von diesen erweiterten Rechten bei Rundfunkanstalten keinen Gebrauch und verzichtete auf eine Koordinierung von Prüfungszeiträumen.
4 4 Stattdessen versuchte sie, einheitliche Prüfungszeiträume und Verfahren über den jährlichen Erfahrungsaustausch zu erreichen. Auch das BMF erkannte die Notwendigkeit angeglichener Verfahren, machte hierzu jedoch keine verpflichtenden Vorgaben Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass die Prüfungszeiträume der Betriebsprüfungen bei Rundfunkanstalten trotz Beteiligung der Bundesbetriebsprüfung stark voneinander abwichen. Er hat es für nicht akzeptabel gehalten, dass die Prüfungsdienste der Länder aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstände steuerrelevante Sachverhalte zu spät erkannten und diese nicht mehr berücksichtigen konnten. Das BMF sollte deshalb für einheitliche Verfahren und Prüfungszeiträume sorgen. Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, der Bundesbetriebsprüfung dabei eine koordinierende Rolle zuzuweisen. Sie sollte ihre erweiterten Rechte nach dem Finanzverwaltungsgesetz konsequent nutzen Das BMF hat mitgeteilt, es halte angeglichene Verfahren und einheitliche Prüfungszeiträume grundsätzlich für sinnvoll und geeignet, Besteuerungsgrundlagen einheitlich und vollständig zu erfassen. Eine Koordinierung durch die Bundesbetriebsprüfung komme allerdings nur für Betriebe in Betracht, bei denen das Land keine Betriebsprüfung beabsichtige. Dies sei bei den Rundfunkanstalten aber nicht der Fall. Zudem bestimme ein derartiges Prüfungsverlangen nicht die zu prüfenden Zeiträume. Darüber hinaus hätten die Länder darauf hingewiesen, dass eine bessere Koordination vielfach schon daran scheitere, dass Rundfunkanstalten unterschiedlich mitwirkten, etwa wenn sie Steuererklärungen verspätet einreichten. Nach Auffassung des BMF könnten angeglichene Verfahren und einheitliche Prüfungszeiträume deshalb nur durch eine
5 5 Abstimmung zwischen den zuständigen Prüfungsstellen erreicht werden. Allein aufgrund des Initiativrechts der Bundesbetriebsprüfung sei dies nicht möglich Der Bundesrechnungshof erkennt das Bemühen der Bundesbetriebsprüfung an, durch den jährlichen Erfahrungsaustausch auf angeglichene Prüfungszeiträume hinzuwirken. Dies reicht jedoch nicht aus. Die Abstimmung zwischen den Prüfungsstellen hat zu keiner Annäherung der Prüfungszeiträume geführt. So läuft derzeit bei einigen Rundfunkanstalten die Prüfung für das Jahr 2005, während bei anderen Anstalten bereits das Jahr 2014 geprüft wird. Der Bundesrechnungshof teilt die Bedenken der Länder nicht, dass verspätet eingereichte Steuererklärungen eine Angleichung der Prüfungszeiträume verhindern. Der Finanzverwaltung stehen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, die Rundfunkanstalten zu einer zeitgerechten Erklärung ihrer Steuern anzuhalten. Um die Spanne zwischen den Prüfungszeiträumen zu verringern, sollte die Bundesbetriebsprüfung diese stärker koordinieren. Auf diese Weise können wie bei einer Konzernprüfung Prüfungszeiträume und Prüfungsfelder abgestimmt und eine unterschiedliche Beurteilung gleichartiger Sachverhalte vermieden werden. Hierzu ist die Bundesbetriebsprüfung durch ihre erweiterten Mitwirkungsrechte nach dem Finanzverwaltungsgesetz ermächtigt. So kann sie Prüfungszeiträume angleichen und eine einheitliche Besteuerung sicherstellen.
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