Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

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1 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str Baunatal Telefon: Telefax: Mietrecht: Hundehaltung Urteil Amtsgericht Mannheim vom , Az.: 8 C 100/00 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den von ihnen in ihrer Wohnung im Hause der Klägerin gehaltenen Hund der Rasse Rottweiler auf Dauer aus der Wohnung zu entfernen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 800,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf DM 1.500,00 festgesetzt. TATBESTAND Die Klägerin verlangt Entfernung eines Rottweilers aus der Wohnung der Beklagten. Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Genossenschaft. Sie nutzen die im Anwesen... in Mannheim im Erdgeschoß rechts gelegene Dreizimmerwohnung auf der Grundlage des am abgeschlossenen Dauernutzungsvertrages. Nach Ziffer 7 (1) d der Allgemeinen Vertragsbestimmungen bedarf das Halten vor Tieren der "vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft". Seit August 1999 halten die Beklagten einen Hund der Rasse Rottweiler in der Wohnung, der damals 4 Monate alt war. Eine Zustimmung oder Genehmigung seitens der Klägerin wurde nicht erteilt. In dem Haus befinden sich insgesamt 10 Wohnungen. 5 Mieter sind älter als 65 Jahre, 2 Mieter 79 bzw. 80 Jahre alt

2 2 Mit Anwaltsschreiben vom (BI. 19) hat die Klägerin die Beklagten zur Entfernung des Hundes aufgefordert. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich nach Abwägung der Interessen dahin entschieden, der Haltung eines Rottweilers in einer Mietwohnung nicht zuzustimmen. Ein solches Tier werde cm groß (Widerristhöhe) und wiege ausgewachsen- bis zu 50 kg. Es sei sehr kräftig und in der Lage, allein durch Anspringen einen Menschen zu Boden zu reißen. Jüngeren Pressemitteilungen sei zu entnehmen, daß Rottweiler wiederholt Menschen angegriffen hätten. Es sei Aufgabe der Klägerin, insbesondere die älteren Mitbewohner vor solchen furchteinflößenden und potentiell gefährlichen Hunden zu schützen. Demzufolge werde in Neuverträgen das Halten von größeren Tieren in wirksamer Weise von der Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen in ihrer Wohnung im Hause der Klägerin ehaltenen Hund der Rasse Rottweiler auf Dauer aus der Wohnung zu entfernen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Tierhaltungsklausel im Dauernutzungsvertrag sei unwirksam. Jedenfalls bestehe ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin, der Tierhaltung zuzustimmen. Bereits die frühere Haltung eines Hundes habe die Klägerin nicht beanstandet. Beschwerden über den Hund habe es nicht gegeben. Das Tier sei so erzogen, daß es sich auch bei Abwesenheit der Beklagten völlig ruhig verhalte. Von ihm gingen keine Gefahren aus. Er werde artgerecht gehalten und beim Polizeisportverein ausgebildet. Auch in anderen Wohnungen der Klägerin würden Hunde gehalten.

3 3 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und mit der Maßgabe begründet, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu Entfernung des Hundes verpflichtet sind. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung ergibt sich aus 550 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verlangen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Tierhaltungsklausel in Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen insgesamt oder nur hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Zustimmung unwirksam ist, denn auch im Fall der vollständigen Unwirksamkeit der Klausel ist der geltend gemachte Anspruch begründet. Enthält der Nutzungsvertrag, auf den die Bestimmungen der 535 ff. BGB anwendbar sind, keine Regelung der Hundehaltung wo von auszugehen ist, wenn die Klausel insgesamt unwirksam sein sollte- so bedeutet dies nicht, daß das Halten eines Hundes in der Wohnung uneingeschränkt zulässig ist. Vielmehr hängt die Frage nach der Zulässigkeit von einer umfassenden Interessenabwägung ab. (LG Mannheim, ZMR 1992, 545; AG Mannheim, Urteil vom Az.: 16 C 501/99; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl. 550 BGB, Rdn. 49). Die Beklagten haben sich darauf berufen, ihnen sei die Haltung des Hundes genehmigt worden. Sie haben hierzu vorgetragen, sie hätten bereits im Jahre 1998 einen jungen Hund in die Wohnung aufgenommen und dies der Klägerin mitgeteilt. Diese habe keine Einwendungen erhoben, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, daß der Hund entfernt werde, sobald der Sohn der Beklagten ausziehe, was in etwa 2 Jahren der Fall sei. Diesen Vortrag hat die Klägerin bestritten. Ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, bedarf indessen keiner weiteren Sachaufklärung, denn in dem geschilderten Verhalten der Klägerin liegt schon deshalb keine Genehmigung des Haltens eines Rottweilers in der Wohnung, weil es sich bei dem damaligen Hund der Beklagten offenbar nicht um einen Hund dieser Rasse handelte und dieser Hund auch nach kurzer Zeit wieder zurückgegeben wurde. Eine etwaige Genehmigung der Klägerin kann sich bei dieser Sachlage also nur auf jenen, nicht mehr vorhandenen Hund bezogen haben. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, daß diejenigen der Klägerin an der Entfernung des Hundes aus der Wohnung überwiegen.

4 4 Die Beklagten haben keine Gründe vorgetragen, weshalb sie gerade einen Rottweiler in der Wohnung halten wollen. Die Klägerin hat die Versagung der Genehmigung im wesentlichen darauf gestützt, daß Rottweiler furchteinftößend und potentiell gefährlich seien und es deshalb für die überwiegend älteren Mitbewohner des Hauses unangenehm sei, dem Hund zu begegnen. Dies ist nachvollziehbar und plausibel. Unstreitig ist, daß ein Rottweiler eine Größe bis zu 68 cm erreicht und ein Gewicht bis zu 50 kg erlangen kann. Für das Gericht ist ohne weiteres einsichtig, daß ein derart großes und massiges Tier bei anderen Mitbewohnern des Hauses Angst hervorruft, zumal es in jüngster Zeit - Pressemitteilungen zufolge- immer wieder zu Angriffen auch von Rottweilern auf Menschen gekommen ist. Auch wenn der von den Beklagten gehaltene Hund nach ihrem Vortrag ein ruhiges Tier sei und gut erzogen werde, ist zu beachten, daß damit noch nicht sicher gestellt ist, daß von ihm keine Gefahren ausgehen. Bei einem Rottweiler ist die Gefahr einer Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus nicht gänzlich auszuschließen. Diese Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens war für den Gesetzgeber auch Anlaß, in 833 BGB die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters zu normieren. Das sich aus der grundsätzlichen Unberechenbarkeit der tierischen Natur in Verbindung mit der Rasse des von den Beklagten gehaltenen Hundes ergebende, nicht auszuschließende Risiko eines Gefährdung oder Belästigung anderer Mieter läßt sich auch bei artgerechter Haltung des Tieres nicht vermeiden. Aus diesem Grunde kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob bereits konkrete Störungen oder Belästigungen eingetreten sind. (vgl. hierzu AG Köln WM 1997, 109 f.) Unerheblich ist auch, daß die Beklagten in einer Erdgeschoßwohnung wohnen, so daß die Gefahr, dem Hund zu begegnen, für andere Mitbewohner auf die relativ kurze Strecke zwischen Wohnungstür und dem Vorplatz des Hauses beschränkt ist. Ausgeschlossen ist der Kontakt jedenfalls nicht. Angesichts der Tatsache, daß die Beklagten in einem Mehrfamilienhaus mit überwiegend älteren Menschen wohnen, besteht auf seiten der Klägerin ein erhebliches Interesse, die mit einer Hundehaltung einhergehenden Belästigungen, zu denen auch das subjektive Empfinden von Angst gehört, möglichst gering zu halten. Aus der der Klägerin gegenüber anderen Mietern obliegenden Fürsorgepflicht ergibt sich im übrigen die Verpflichtung der Klägerin, diese mit der verkehrsgebotenen Sorgfalt vor Schäden durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, vor der Versagung der Hundehaltung erst abzuwarten, bis es zu konkreten Belästigungen anderer Bewohner gekommen ist.

5 5 Die Beklagten haben sich schließlich darauf berufen, daß auch in anderen Wohnungen Hunde gehalten würden. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, daß die Mieterin der Wohnung in der Richard- Wagner-Straße 80 ein besonderes Interesse an der Haltung eines Schäferhundes geltend gemacht habe. Diese Mieterin sei infolge einer Erkrankung behindert und der Hund gebe ihr ein gewisses Maß an Sicherheit. Dieser Sachverhalt läßt durchaus ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung zu und ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde können die Beklagten hieraus für sich nichts herleiten. Nach dem Vortrag der Klägerin werde auch der Mieter im Haus.., der einen einem Rottweiler vergleichbaren Mischlingshund in der Wohnung halte, auf dessen Entfernung gerichtlich in Anspruch genommen. Aus alledem wird erkennbar, daß die Klägerin ihre Entscheidung, ob sie die Tierhaltung gestattet, nicht etwa willkürlich vornimmt, sondern sich durchaus von sachgerechten Erwägungen leiten läßt. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für den Streitwert war das Interesse der Klägerin maßgebend, die von dem Hund ausgehende Gefahr einer Gefährdung anderer Mitbewohner zu vermeiden. Dafür hält das Gericht einen Wert von DM 1.500,00 für angemessen.

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