der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber angeboten wird (Nr. 2) und
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- Juliane Berger
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1 STELLUNGNAHME - Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Mit Schreiben vom wurde den Verbänden von Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums (im Folgenden: BMWi) die Möglichkeit eröffnet, bis zum Uhr zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (im Folgenden: Referentenentwurf) Stellung zu nehmen. Gerne nutzt GEODE diese Möglichkeit, um auf diese Weise die Umstellung der Förderung für erneuerbare Energien von administrativ festgelegten Preisen auf Ausschreibungen inhaltlich zu begleiten und zur Erarbeitung eines zukunftsfähigen Ausschreibungsdesigns beizutragen. Im August 2014 hat sich GEODE zu dem Papier Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (im Folgenden: Eckpunktepapier) geäußert und dabei ihre Vorstellungen für das Ausschreibungsdesign geschildert: Von zentraler Bedeutung ist für GEODE, dass bei den Ausschreibungen möglichst vielen verschiedenen Akteuren die Möglichkeit eröffnet bleibt, an der Errichtung und dem Betrieb von EEG-Anlagen partizipieren zu können. Denn diese Möglichkeit ist nach Auffassung von GEODE für die gesellschaftliche Akzeptanz des Fördersystems von erheblicher Bedeutung. Zudem gewährleistet eine hohe Akteursvielfalt liquide Märkte und einen fairen Wettbewerb. Viele der von GEODE unterbreiteten Vorschläge wurden im Referentenentwurf berücksichtigt, was sehr zu begrüßen ist. Allerdings besteht nach Ansicht von GEODE noch Änderungsbedarf. Dazu im Einzelnen: / Seite 1
2 1. Doppelprüfung der Anforderungen nach 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Referentenentwurf überflüssig Nach 27 Abs. 3 Referentenentwurf ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Anforderungen nach 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Referentenentwurf zu prüfen und innerhalb einer bestimmten Frist der BNetzA die Angaben des Bieters nach 27 Abs. 4 Referentenentwurf zu bestätigen oder Abweichungen mitzuteilen. Die Anforderungen nach 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Referentenentwurf werden von der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) bei der Ausstellung der Förderberechtigung geprüft (vgl. 21 Abs. 1 Referentenentwurf i.v.m. 20 Abs. 2 Nr. 3 lit. b Referentenentwurf). Nach Auffassung der GEODE führt eine Doppelprüfung zu Kosten, die eingespart werden können. 2. Förderberechtigung und Tragung des Insolvenzrisikos des Anlagenbetreibers durch den Netzbetreiber Mit der Verknüpfung von Förderberechtigung und Auszahlungsverpflichtung wird der Netzbetreiber verpflichtet, eine Auszahlung vorzunehmen, auch wenn die Vorgaben des 51 Abs. 1 EEG nicht erfüllt sind. Wird die Förderberechtigung später zurückgenommen, hat er zwar das Recht, die zu Unrecht ausgezahlten Vergütungen vom Anlagenbetreiber zurück zu fordern. Wenn dieser jedoch insolvent wird, besteht die große Gefahr, dass er auf den Beträgen sitzen bleibt obwohl er keine Möglichkeit hatte, die Auszahlung an den Anlagenbetreiber wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 EEG zu verweigern. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wie 27 Abs. 1 Referentenentwurf zu entnehmen ist, hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die finanzielle Förderung, solange und soweit verkürzt gesagt eine Förderberechtigung besteht (Nr. 1), der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber angeboten wird (Nr. 2) und die weiteren Voraussetzungen für die finanzielle Förderung bis auf 51 Abs. 1 EEG erfüllt sind (Nr. 3). Nach dem Verständnis der GEODE ist es für den Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung unerheblich, ob die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 EEG tatsächlich erfüllt sind. Denn diese sind nach 27 Abs. 1 Referentenentwurf keine Anspruchsvoraussetzung. Erst wenn die Förderberechtigung nach 28 Referentenentwurf von der BNetzA zurückgenommen wird oder aus sonstigen Gründen unwirksam wäre, wäre die Voraussetzung des 27 Abs. 1 Nr. 1 Referentenentwurf nicht mehr erfüllt und die finanzielle Förderung müsste nicht mehr ausgezahlt werden bzw. müsste vom Netzbetreiber nach 57 Abs. 5 EEG zurückgefordert werden. Seite 2
3 Nach 27 Abs. 3 Referentenentwurf muss der Netzbetreiber die Voraussetzungen des 27 Abs. 1 Referentenentwurf und die Angaben nach 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Referentenentwurf prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. Zudem muss er die Angaben des Bieters nach 20 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 Referentenentwurf gegenüber der BNetzA bestätigen oder Abweichungen mitteilen (vgl. 27 Abs. 4 Referentenentwurf). Wenn der Netzbetreiber feststellen sollte, dass die Voraussetzungen des 20 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 Referentenentwurf nicht vorliegen, muss er die finanzielle Förderung nach dem Wortlaut der Regelungen bis zur Rücknahme der Förderberechtigung sehenden Auges auszahlen. Entsprechendes gilt, wenn sich z.b. aufgrund eines Urteils des BGH später ergeben sollte, dass die Förderung zu Unrecht ausgezahlt wurde. Sobald die Förderberechtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde was insbesondere im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Anlagenbetreiber und BNetzA auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann, muss der Netzbetreiber die zu viel ausgezahlte finanzielle Förderung zwar nach 57 Abs. 5 EEG vom Anlagenbetreiber zurück verlangen. Er hat also die Möglichkeit, an das Geld zu kommen. Allerdings besteht für den Netzbetreiber die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber insolvent geht und er die entsprechenden Beträge nicht erhält. Da mit der Rücknahme der Förderberechtigung die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung nach 27 Abs. 1 Referentenentwurf nicht mehr vorliegen, wird der im EEG-Ausgleichsmechanismus nachgelagerte Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) die an den Netzbetreiber ausgezahlte finanzielle Förderung nach 57 Abs. 5 EEG von diesem zurückverlangen. Da dieser zahlungsfähig sein wird, muss er die entsprechenden Beträge an den ÜNB auszahlen. Damit ergibt sich folgendes Bild: Der Netzbetreiber bleibt auf den zu viel ausgezahlten Beträgen sitzen er trägt, wie auch sonst im EEG, das Insolvenzrisiko des Anlagenbetreibers. Das ist aber insbesondere im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Denn den Netzbetreiber trifft in der geschilderten Fallkonstellation keine Möglichkeit, die Auszahlung zu verweigern: Aufgrund der zunächst bestehenden Förderberechtigung musste er die finanzielle Förderung auszahlen. GEODE schlägt vor, dem Netzbetreiber in der oben geschilderten Fallkonstellation die Möglichkeit zu eröffnen, eine Einrede gegen den Rückforderungsanspruch des ÜNB nach 57 Abs. 5 EEG erheben zu können. Damit würde das Insolvenzrisiko des Anlagenbetreibers auf den ÜNB und damit letztlich die Allgemeinheit verlagert. Dies ist nach Ansicht der GEODE eine sachgerechte Lösung. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass dies über die hier relevante Fallkonstellation hinaus auch angemessen ist, wenn der Netzbetreiber zur vorläufigen Auszahlung nach 83 EEG rechtlich verpflichtet war oder wenn der Anspruch durch falsche Angaben oder falsche Nachweise des Anlagenbetreibers erwirkt wurde und der Netzbetreiber dies nicht erkennen konnte. Seite 3
4 Diese Ausführungen zeigen auch, dass die im Referentenentwurf angelegte Verzahnung von Zivilrecht und Öffentlichem Recht zu erheblichen Problemen führen kann. 3. Frist für Prüfung der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 EEG zu kurz bemessen Die Bestätigung bzw. Mitteilung des Netzbetreibers im Hinblick auf die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 EEG muss nach 27 Abs. 4 Referentenentwurf spätestens vor Ablauf des Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der BNetzA über die Ausstellung der Förderberechtigung gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt. Diese Frist ist nach Auffassung der GEODE zu kurz bemessen: Wenn die Mitteilung der BNetzA gegenüber dem Netzbetreiber am Ende eines Kalendermonats erfolgt, so bleibt dem Netzbetreiber letztlich nur ein Kalendermonat für die Prüfung. Aufgrund der Komplexität der zu prüfenden Voraussetzungen (vgl. dazu nur zur Konversionsfläche i.s.d. 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 bzw. 11 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2004 die 77-seitige Empfehlung der Clearingstelle EEG vom (Az. 2010/2)) und der Tatsache, dass ggf. noch Nachweise vom Anlagenbetreiber nachgereicht werden müssen, schlägt GEODE vor, die Frist deutlich zu verlängern. 4. Unklarheiten im Hinblick auf Erlöschen von Zuschlägen beseitigen Wie sich aus dem Wortlaut des 19 Abs. 2 Referentenentwurf entnehmen lässt, müssen Bieter die Ausstellung von Förderberechtigungen spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt haben. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist nicht nur die Stellung eines Antrags, sondern auch dessen erfolgreiche Bescheidung Voraussetzung ist (vgl. Verordnungsbegründung, S. 76). Die Begründung geht also über den Wortlaut des 19 Abs. 2 Referentenentwurf hinaus. Aufgrund der sich daraus ergebenden Unsicherheiten und der gravierenden Folgen, die sich aus einer Fristversäumnis ergeben, schlägt GEODE vor, die Begründung an den Wortlaut anzupassen. 5. Anfechtung der Förderberechtigung durch Dritte möglich? Gemäß 38 Abs. 2 Referentenentwurf hat die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Förderberechtigung unabhängig vom Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags so in der Vorschrift weiter durch Dritte ist nicht zulässig. Da in Satz 2 des 38 Abs. 2 Referentenentwurf nur der Zuschlag und nicht auch die Förderberechtigung erwähnt wird, ist die Anfechtung der Förderberechtigung nach dem Wortlaut möglich. Die Ausführungen in der Verordnungsbegründung sprechen allerdings dafür, dass dies nicht möglich sein soll ( Durch 38 wird die Möglichkeit einer Konkurrentenklage im klassischen Sinne ausgeschlossen, S. 90). Angesichts der hohen Bedeutung dieser Frage sollte nach Auffassung der GEODE eine klare Regelung getroffen werden. Seite 4
5 6. Richtige Projekthöchstgrenze Die Projekthöchstgrenze wurde von 25 auf 10 MW abgesenkt (vgl. 5 Abs. 2 Referentenentwurf). Dies wurde von GEODE angeregt und ist im Hinblick auf die Akteursvielfalt sehr zu begrüßen. Allerdings besteht selbst bei einer Begrenzung der Höchstgebote auf 10 MW die Gefahr, dass Bürgerenergiegenossenschaften, die in der Regel eine kleinere Projektgröße umsetzen, ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der GEODE sollte aus diesem Grund zusätzlich ein eigener Ausschreibungspool für Projekte mit einer maximalen Größe von 1 MW vorgesehen werden. 7. Regionale Verteilung nicht berücksichtigt Die regionale Verteilung ist nach dem Referentenentwurf nicht sichergestellt. Denn die Ausschreibung erfolgt für die gesamte Fläche der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist nach der Verordnungsbegründung auch beabsichtigt gewesen ( Zusätzliche Anforderungen [ ] an eine ausgewogene geografische Verteilung sind nicht vorrangige Aufgabe des Ausschreibungsdesigns und werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht adressiert., S. 42). Damit besteht allerdings die Gefahr, dass vorwiegend Projekte im Süden den Zuschlag erhalten und damit Akteure im Norden unberücksichtigt bleiben. Da mit der Akteursvielfalt auch das Ziel verfolgt wird, eine höhere Akzeptanz für die Förderung der erneuerbaren Energien zu erreichen (so auch Verordnungsbegründung, S. 37) und dies bundesweit sichergestellt werden muss, muss eine regionale Verteilung nach Ansicht der GEODE vorgenommen werden. GEODE hat sich in der Stellungnahme vom 22. August 2014 für eine Bildung von drei bis vier etwa gleich großen Regionen ausgesprochen. 8. Flächenbeschränkung nachteilig zu beurteilen In 5 Abs. 3 Nr. 6 Regierungsentwurf sind fünf Flächenkategorien vorgesehen. Dies ist nachteilig zu bewerten. Denn mit dieser Flächenbeschränkung werden die Anzahl der Angebote und der Wettbewerb eingeschränkt. Um nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verhindern, sollte nach Ansicht der GEODE eine Negativliste erarbeitet werden. Ausgeschlossen werden sollten wie in der Stellungnahme vom 22. August 2014 vorgeschlagen beispielsweise bestimmte landwirtschaftliche Flächen, die einer erheblichen Flächenkonkurrenz unterliegen. Durch fortschreitende Versiegelung, Pachtpreiserhöhungen, Verschärfung des Düngemittelrechts und Erweiterung von Gewerbeflächen, sollten landwirtschaftlich nutzbare Flächen in bestimmten Regionen nicht in den Fokus von Photovoltaikanlagen kommen. Dies betrifft v.a. Regionen mit einem hohen Anteil an Viehwirtschaft (Veredelungsregionen), die einen hohen Flächenbedarf für die Gülleverwertung benötigen. Seite 5
6 9. Verschiedene Zuschlagswerte positiv zu beurteilen In 12 Referentenentwurf werden verschiedene Zuschlagswerte vorgegeben: In den ersten beiden Ausschreibungen soll der in dem Gebot angegebene Gebotswert herangezogen werden. Danach soll verkürzt gesagt das Grenzgebot den Zuschlagswert bestimmen. GEODE hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 für eine statische Pay-as- Bid -Ausschreibung ausgesprochen. Denn nach Ansicht von GEODE gewährleistet dieses Verfahren eine gute Transparenz, wenn sich der Höchstpreis eng an den Vollkosten orientiert und auch entsprechende Nebenkosten berücksichtigt werden. Da es sich bei den Ausschreibungen für die PV-Freiflächenanlagen jedoch um Pilotverfahren handelt, mit denen zeitnah praktische Erfahrungen für spätere Ausschreibungen gesammelt werden sollen, ist des Austesten verschiedener Zuschlagswerte zu begrüßen. Um ausreichend Erfahrungen sammeln zu können, wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der GEODE auch Pilotausschreibungen für Onshore-Windenergieanlagen durchgeführt werden sollten. 10. Anzahl der Ausschreibungszyklen richtig bemessen Es sind drei Ausschreibungszyklen pro Jahr vorgesehen (vgl. 3 Abs. 1 Referentenentwurf). Nach Ansicht von GEODE müssen mehr als zwei Ausschreibungen pro Kalenderjahr durchgeführt werden, um die Kontinuität des Anlagenzubaus über das Jahr hinweg sicherzustellen und damit eine bessere Synchronisierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien mit dem Netzausbau zu gewährleisten. Diese Regelung wird von GEODE deshalb begrüßt. 11. Neuregelung bezüglich Förderzeitraum und -beginn positiv zu beurteilen Die von 22 EEG abweichende Vorgabe, dass der Förderzeitraum nach 27 Abs. 5 Referentenentwurf nur 20 Jahre statt 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr beträgt und mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung gegenüber dem Anlagenbetreiber beginnt statt der Inbetriebnahme der Anlage, wird von GEODE befürwortet. Denn aufgrund der derzeit nicht vorgesehenen Degression des Zuschlagswerts (vgl. 12 Abs. 3 Referentenentwurf) bestünde ohne diese Vorgabe der Anreiz, die Anlagen zu Beginn des Jahres in Betrieb zu nehmen, um zusätzlich zu den 20 Jahren noch das volle Inbetriebnahmejahr nutzen zu können. Dies stünde einer kontinuierlichen Erhöhung der Leistung der Freiflächenanlagen entgegen und würde einen Gleichlauf von Anlagenzubau und Netzausbau erschweren. Seite 6
7 12. Rückgabemöglichkeit von Förderberechtigungen positiv zu beurteilen Wie sich aus 17 Referentenentwurf ergibt, dürfen Zuschläge ganz oder teilweise zurückgegeben werden. Erfolgt die Rückgabe innerhalb der ersten neun Kalendermonate, sinkt die Höhe der Strafzahlungen nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Referentenentwurf auf die Hälfte. GEODE hat in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 eine Rückgabemöglichkeit von Förderberechtigungen innerhalb von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung unabhängig vom Verschulden vorgeschlagen. Diese Rückgabemöglichkeit sollte nach Vorstellung der GEODE mit einer finanziellen Sanktion verbunden sein und bei einer wiederholten Rückgabe ein zeitweiser Ausschluss von der Ausschreibung vorgesehen werden. Die Regelungen in 17, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Referentenentwurf sind deshalb grundsätzlich positiv zu beurteilen. 13. Verbot des Handels mit Zuschlägen positiv zu beurteilen In 16 Referentenentwurf ist vorgesehen, dass die Übertragung von Zuschlägen oder bezuschlagten Gebotsmengen nicht möglich ist. GEODE hatte sich in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 gegen einen Handel von Zuschlägen oder bezuschlagten Gebotsmengen ausgesprochen. Die vorgetragenen Argumente werden im Kern in der Verordnungsbegründung aufgegriffen (vgl. Seite 75). Die Vorgaben werden von GEODE daher begrüßt. 14. Verkauf eines Projekts muss auch vor der Inbetriebnahme schon möglich sein Gemäß 21 Abs. 1 Referentenentwurf darf eine Förderberechtigung nur ausgestellt werden, wenn u.a. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Wenn GEODE dies richtig interpretiert, können förderberechtigte Anlagen damit künftig erst nach der Inbetriebnahme und Ausstellung der Förderberechtigung weiterveräußert werden. Diese Interpretation der Vorschrift wird durch die Verordnungsbegründung bestätigt (vgl. Verordnungsbegründung, S. 75). Dies ist nicht sachgerecht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Bieter auch Anlagenbetreiber werden muss. Dies entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis und schränkt die Handlungsmöglichkeiten der Bieter zu sehr ein. Bei einer projektbezogenen Förderberechtigung wie von GEODE favorisiert besteht dafür auch kein Bedürfnis. Seite 7
8 15. Anlagenbezogene Teilnahme- und Qualifikationsbedingungen nicht sinnvoll 5 Referentenentwurf sieht zahlreiche anlagenbezogene Teilnahme- und Qualifikationsbedingungen vor. Zudem ist in 6, 14 Referentenentwurf die Hinterlegung einer Erst- bzw. Zweitsicherheit geregelt. Nach Auffassung der GEODE sollten weder anlagenbezogene Teilnahmebedingungen noch Qualifikationsanforderungen (u.a. Bid-Bonds) vorgesehen werden. Zum einen sind damit ein hoher Verwaltungsaufwand, entsprechende Nachweispflichten und folglich Kosten verbunden. Wird das Angebot nicht bezuschlagt, werden diese Kosten vergeblich aufgewendet. Dieses Risiko dürfte insbesondere kleine Akteure von einer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren abhalten. Dies muss nach Auffassung der GEODE unbedingt verhindert werden. Zum anderen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das geplante Projekt auch umgesetzt wird. Das Ausschreibungsdesign muss nach Ansicht der GEODE also im Ansatz so gestaltet sein, dass die Zugangsvoraussetzungen sich an diesem Grundfall ausrichten und dem Eintritt des Ausnahmefalls Verzögerung oder Nichtrealisierung des Projekts mit entsprechenden Sanktionen nach der Bezuschlagung begegnet wird (vgl. dazu unten zu den Pönalen). Hinzu kommt, dass insbesondere die Transparenz und die einfache Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens von erheblicher Bedeutung sind. Denn insbesondere zum Erhalt der Akteursvielfalt ist es notwendig, die Zugangsbarrieren und bürokratischen Hemmnisse für die Teilnehmer an dem Verfahren möglichst niedrig zu halten. Aus diesem Grund sollten die anlagenbezogenen Teilnahmebedingungen vollständig gestrichen werden. Positiv zu beurteilen ist allerdings, dass die in dem Eckpunktepapier enthaltene Anforderung einer vorläufigen Netzanschlusszusage wie von GEODE vorgeschlagen nicht als Teilnahme- bzw. Qualifikationsbedingung vorgesehen ist. 16. Bieterbezogene Teilnahme- und Qualifikationsbedingungen ergänzen Die in 5 Referentenentwurf enthaltenen bieterbezogenen Teilnahme- und Qualifikationsbedingungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Es müssen nach Ansicht der GEODE aber Vorgaben, die eine zu starke Fokussierung des Ausschreibungsdesigns auf große Akteure und Scheinanbieter beinhalten, korrigiert und damit auch kleinen und mittleren Bietern Chancen eingeräumt werden. Sichergestellt werden sollte dies nach Auffassung der GEODE u.a. dadurch, dass die Bieter eine Eigenkapitalquote in Höhe von 20 bis 25 Prozent nachweisen müssen. Seite 8
9 17. Geldzahlungen als Sicherheitsleistungen abzulehnen Wie sich 15 Referentenentwurf entnehmen lässt, kann eine Erst- bzw. Zweitsicherheit durch eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen ÜNB oder durch Zahlung eines Geldbetrages auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bewirkt werden. Denkbar wäre es, dass große Marktteilnehmer hohe finanzielle Belastungen bewusst in Kauf nehmen, um Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen. Mit den derzeit vorgesehenen Bareinzahlungen als Sicherheitsleistung kann das beschriebene Vorgehen nicht verhindert werden. Da bei Bankbürgschaften eine Überprüfung des Bieters und des Projekts durch eine Bank erfolgt, kann dieses Vorgehen zumindest erschwert werden. Sicherheitsleistungen sollten nach Auffassung der GEODE deshalb ausschließlich in Form von Bankbürgschaften zugelassen werden. 18. Vorgesehene Pönalen zu niedrig und nicht verschuldensabhängig In 29 Referentenentwurf sind verschuldensunabhängige Pönalen von bis zu 50 pro kw Leistung vorgesehen. Nach Ansicht der GEODE sollten die Pönalen deutlich höher und mindestens bei 100 pro kw Leistung liegen, um die Abgabe von Scheinangeboten zu verhindern. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Teilnahme- und Qualifikationsbedingungen wie von GEODE vorgeschlagen entfallen. Da Pönalen für einen Bieter ein hohes wirtschaftliches Risiko darstellen, sollte deren Zahlung nach Auffassung der GEODE auch vom Verschulden des Bieters abhängig gemacht werden. Dabei sollten Regelbeispiele für eine Pflichtverletzung formuliert werden. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast empfiehlt sich eine Regelung, wonach das Verschulden des Bieters vermutet wird und er die Möglichkeit erhält, sich zu exkulpieren. 19. Personenbezogene Förderberechtigung wird abgelehnt Mit 20 Abs. 1 Nr. 3 Regierungsentwurf erhält der Bieter die Möglichkeit, die Gebotsmengen von unterschiedlichen bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zuzuteilen oder die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots auf mehrere Freiflächenanlagen zu verteilen. Dies legt den Schluss nahe, dass eine personenbezogene Förderberechtigung dem Leitbild des Regierungsentwurfs entspricht. GEODE lehnt eine personenbezogene Förderberechtigung ab: Eine personenbezogene Förderberechtigung würde dem Bieter die Möglichkeit eröffnen, bei Umsetzungsschwierigkeiten am Standort A eine entsprechende Umsetzung am Standort B zu verfolgen. Dies dürfte die Realisierungswahrscheinlichkeit zwar erhöhen und damit auch das Risiko für den Bieter mindern, Pönalen entrichten zu müssen. Auf der anderen Seite werden kleine Akteure und lokal ausgerichtete Projekte (Bürgerenergie etc.) in der Regel keine Möglichkeit haben, auf ein anderes Projekt auszuweichen. Bundesweit agierende große Anbieter können dies eher Seite 9
10 und hätten damit auch aus diesem Grund einen Wettbewerbsvorteil. Insgesamt sprechen nach Ansicht der GEODE daher die besseren Argumente für eine projektbezogene Förderung. 20. Netz- und Systemdienlichkeit müssen langfristig in Ausschreibungen berücksichtigt werden Wie sich der Verordnungsbegründung entnehmen lässt, sind nach Ansicht des Verordnungsgebers zusätzliche Anforderungen zur Erhöhung der Netz- und Systemdienlichkeit nicht vorrangige Aufgabe des Ausschreibungsdesigns und wurden im Rahmen des Referentenentwurfs nicht adressiert (vgl. S. 42). Langfristig sollte nach Ansicht von GEODE aber auch die Regelbarkeit der Anlage und die Zu- und Abschaltbarkeit von Leistung im Rahmen der Ausschreibungen berücksichtigt werden. Denn die verbesserte Netz- und Marktintegration ist angesichts des avisierten Anteils von 40 bis 45 Prozent erneuerbaren Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 und von 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 (vgl. 1 Abs. 2 EEG) unbedingt erforderlich. Werden solche Anforderungen nicht gestellt, besteht die Gefahr, dass unflexible Billigtechnologien den Preis drücken und sich letztlich in der Ausschreibung durchsetzen. Berlin, 21. Januar 2015 Christian Held Stellvertretender Präsident GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@geode.de Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für mehr als direkte und indirekte Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern, davon 150 in Deutschland. Seite 10
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