Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land

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1 Umsetzung der Ausschreibungen für Windenergie an Land Philipp Wolfshohl, Referat für Erneuerbare Energien 10. Sitzung des AK Wind Stuttgart, 8. November

2 1. Einführung Im Mai 2017 wird die erste Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Das EEG legt einfaches, transparentes und verständliches Ausschreibungsdesign fest. Die Ausschreibungen werden im Papierform durchgeführt. Ausschreibungen sind ein sehr formales Verfahren: Es sind einige Schritte zur erfolgreichen Teilnahme notwendig. Es gibt Fristen und Formvorgaben, die bei Missachtung zum Gebotsausschluss führen. Anhörungen sind im Rahmen der Zuschlagserteilung nicht möglich. Das Verwaltungsverfahren wird so gestaltet, dass es unter Verwendung der BNetzA-Formulare und weiteren behördlichen Hinweisen erfolgreich durchschritten werden kann. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 2

3 2. Bekanntmachung der Ausschreibung: Inhalt der Bekanntmachung Ausschreibungstermine werden fünf bis acht Wochen vor dem Ausschreibungstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben. Bekanntgegeben werden: Die Grunddaten der Ausschreibung: Gebotstermin, Höchstwert, Ausschreibungsvolumen und Obergrenze für Netzausbaugebiet Formatvorgaben und weitere Ablaufregelungen: Formulare, Anschrift für Gebote, Zahlungsinformationen für Gebühr und Sicherheit Hilfen für die Gebotsabgabe: Checkliste für die Gebotsabgabe Allgemeine Beschreibung des Ausschreibungsverfahren Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 3

4 2. Bekanntmachung der Ausschreibung : Ausschreibungsvolumen und Höchstwerte Ausschreibungsvolumen 2017: drei Ausschreibungstermine 1.Mai: 800 MW 1. August und 1. November: MW : vier Termine mit grundsätzlich 700 MW Inbetriebnahmen für Pilotanlagen und Zuschlägen für WEA aus gemeinsamen Ausschreibungen und Innovationsausschreibungen werden in Abzug gebracht. Untererfüllung des Ausschreibungsvolumens im Vorjahr und durch nicht genutzte PV-Mengen des Vorjahrs Höchstwerte: 2017: 7,00 ct/kwh (bei einem 100 % Referenzstandort) Ab 2018:durchschnittliche Zuschlagsgrenze der letzten drei Gebotsrunden zuzüglich 8 % Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 4

5 2. Bekanntmachung der Ausschreibung: Teilnehmende Anlagen Teilnehmende Anlagen: Windanlagen > 750 kw Sonderbestimmungen zur Teilnahme für Bürgerenergiegesellschaften Anlagen mit BImSchG-Genehmigung vor dem nur bei Verzicht auf gesetzlichen Zahlungsanspruch Formular zur Erklärung des Verzichts wird Anfang 2017 bereitgestellt Frist für den Verzicht ist der Gesetzliche Zahlungsanspruch weiterhin für: Windanlagen < 750 kw Pilotwindanlagen (jährlich maximal 125 MW) Windanlagen, die vor dem genehmigt und vor dem an das Register gemeldet und vor dem in Betrieb gehen Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 5

6 3. Obergrenze für Zuschläge im Netzausbaugebiet Netzausbaugebiet Übergangsregelung aufgrund des verzögerten Netzausbaus Ein zusammenhängendes Gebiet, höchstens 20% des Bundesgebiets, das in einer Verordnung landkreis- oder netzgebietsscharf festgelegt wird Maximales Zuschlagsvolumen im Netzausbaugebiet: 58 % des durchschnittlichen Zubaus in gleichmäßige Verteilung auf die Ausschreibungen im Jahr. Inkrafttreten der Verordnung spätestens bis zum Zuschlagsvolumen im Netzausbaugebiet wird mit dem ersten Ausschreibungstermin bekanntgegeben Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 6

7 4. Vorab-Registrierung von Genehmigungen Teilnahmevoraussetzungen (Genehmigungen): BImSchG-Genehmigung muss mindestens drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein. Zusätzlich müssen Genehmigungen mindestens drei Wochen vor dem Ausschreibungstermin im Anlagenregister gemeldet sein. Ausnahme: Bürgerwindenergiegesellschaften: Keine Genehmigung erforderlich. Aber: Falls eine Genehmigung vor Gebotstermin erteilt wurde, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei restlichen Bietern Neues Register: Marktstammdatenregister (MaStR) Anlagenregister wird (vrs.) im Q2/2017 vom Marktstammdatenregister abgelöst. Danach: Meldung nur noch im Marktstammdatenregister möglich, aber gleiche Fristen Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 7

8 5. Gebotsabgabe: Formulare Bundesnetzagentur stellt für die Gebotsabgabe Formulare als Formvorgabe bereit: Gebotsformular Bürgschaft Auch für weitere Prozesse werden Formulare bereitgestellt: Verzicht auf gesetzliche Förderung Gebotsrücknahme Tausch der Sicherheit Formulare für Bürgerenergiegesellschaften: Zuordnung des Zuschlags zur Genehmigung Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 8

9 5. Gebotsabgabe: Gebotsabgabe Das Gebotsformular enthält alle für die Gebotsabgabe benötigten Angaben : Gebotsmenge, Gebotswert, Bietername, Genehmigungsnummer etc. Durch Eingabe der MaStR-Nummern können Angaben reduziert werden (z.b. Adressdaten oder Genehmigungsaktenzeichen). Auch Eigenerklärungen sind enthalten: Eigenerklärung über die BImSchG-Genehmigung Eigenerklärungen für Bürgerenergiegesellschaften Falls eine Bürgschaft als Sicherheit eingereicht werden soll, ist das Bürgschaftsformular zu verwenden. Weitere Unterlagen werden nicht benötigt. Ausnahme: Bürgerenergiegesellschaften Das Gebot muss Umschlag in Umschlag eingeschickt werden und bis zum Gebotstermin eingegangen sein. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 9

10 5. Gebotsabgabe: Überweisung von Gebühr und Sicherheit Die Gebühr in Höhe von 522 pro Gebot und die Sicherheit in Höhe von 30/kW muss bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Überweisungen für Gebühren und Sicherheiten müssen dem einzelnen Gebot zuordenbar sein: Eine Zahlung je Gebot Abfrage der Überweisungsdaten im Gebotsformular Der Überweisungsbeleg kann freiwillig dem Gebot beigelegt werden. Angabe einer Gebotsnummer oder anderer Kennzeichnung im Verwendungszweck hilfreich Verfahrenskassenzeichen muss unbedingt im Verwendungszweck genannt werden. Für den Zahlungseingang ist der Wertstellungstermin maßgeblich. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 10

11 5. Gebotsabgabe: Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften (1) Bürgerenergiegesellschaft jede Gesellschaft, die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt. Verpflichtung, der Gemeinde oder einem Gemeindebetrieb 10% der Stimmrechte anzubieten. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 11

12 5. Gebotsabgabe: Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften (2) Bürgerenergiegesellschaften können vor Erteilung der BImSchG- Genehmigung teilnehmen, wenn dem Gebot ein Ertragsgutachten beigelegt wird, das die Richtlinien der FGW erfüllt und von einem akkreditierten Gutachter erstellt worden ist. Unterteilung der Sicherheit in eine Erstsicherheit (vor dem Zuschlag) und eine Zweitsicherheit (nach dem Zuschlag) von je 15 /kw Bei Zuschlag muss nach Erteilung der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten ein Antrag auf Zuordnung des Zuschlag zu dieser gestellt werden. Dies Muss binnen 24 Monaten Sonst verfällt der Zuschlag und eine Pönale fällt an. Voraussetzung für die Zuordnung: Zusätzliche Eigenerklärungen, vorherige Leistung der Zweitsicherheit, Gemeindenbeteiligung und Registrierung der Genehmigung im Register Falls die BImSchG-Genehmigung zum Gebotstermin bereits erteilt ist, müssen die Voraussetzungen für die Zuordnung des Zuschlags erfüllt sein. Von Bietern mit Zuschlag wird eine Liste der stimmberechtigten Mitgliedern abgefragt. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 12

13 6. Öffnung, Prüfung, Zuschlagsentscheidung Öffnung der Gebote wird von mindestens zwei Mitarbeitern durchgeführt und protokoliert. Vor der Prüfung werden die Gebote gereiht. Prüfung der Gebote erfolgt nach streng formalen Kriterien Sind die Formulare verwendet worden? Sind alle Angaben gemacht worden? Sind Gebühr und Sicherheit rechtzeitig eingegangen? Sind die Genehmigungen rechtzeitig registriert wurden? Besteht schon ein gültiger Zuschlag für die Anlage? Ein Ermessensspielraum ist nicht gegeben. Eigenerklärungen werden auf grundsätzliche Plausibilität geprüft. Die Abgabe von falschen oder gar missbräuchlichen Eigenerklärungen kann auch nach der Zuschlagsentscheidung zur Rücknahme des Zuschlags bei voller Pönalisierung und dem Entzug der Förderberechtigung führen. Die Bekanntgabe sollte in der Regel innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 13

14 6. Öffnung, Prüfung, Zuschlagsentscheidung Zuschläge: Wirksame Zuschläge sind Rechtgrundlage für die Zahlungsanspruch gegenüber den Netzbetreibern. Eine weitere Antragstellung bei der Bundesnetzagentur ist nicht notwendig. Ausnahme: Bürgerenergie-Zuschlag ohne BImSchG-Genehmigung Zuschlagshöhe: Grundsätzlich: Pay-as-bid Bürgerenergiegesellschaften: Uniform-pricing Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 14

15 7. Bekanntgabe der Zuschläge und Transparenz Veröffentlichung der Zuschläge Die Zuschläge werden auf der Website der BNetzA veröffentlicht, Ausnahme individuelle Zuschlaghöhen. Die erfolgreichen Bieter erhalten ein Zuschlagsschreiben. Eine weitere Antragstellung bei der Bundesnetzagentur ist nicht notwendig. Transparenz: Über die Ergebnisse der Ausschreibungen wird umfassend berichtet. Einschränkungen: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Veröffentlichungen würden strategisches Verhalten ermöglichen Über die Ergebnisse jeder Runde wird zeitnah ein Hintergrundpapier erstellt. Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 15

16 8. Fristen Inbetriebnahme sollte bis 24 Monate nach Zuschlag erfolgen. Sonst beginnt eine gestaffelte Pönale. Zu zahlen ist sie an den Übertragungsnetzbetreiber. (Bei Bürgerenergie verlängern sich die Frist um 24 Monate) Die Realisierungsfrist beträgt 30 Monate ab der Bekanntgabe, danach erlöschen die Zuschläge. Bei Bürgerenergie verlängern sich die Fristen um 24 Monate nur, wenn noch keine BImSchG-Genehmigung vorgelegen hat. Überwachung der Fristen erfolgt durch VNB und ÜNB. Erlöschen der Zuschläge wird zusätzlich durch Bundesnetzagentur überwacht. Verlängerung auf Antrag bei der Bundesnetzagentur nur unter strengen Voraussetzungen und einmalig möglich: Ein Rechtsmittel gegen die Genehmigung ist eingelegt, sofortige Vollziehbarkeit ist angeordnet, Realisierungsfrist ist nicht bereits abgelaufen Verlängerungsdauer: höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 16

17 8. Nach dem Zuschlag: Dauer der Zahlungsansprüche, Sicherheiten Die Dauer der Zahlungsansprüche beträgt 20 Jahre nach Inbetriebnahme, Ausnahme: Bei Fristverlängerung beginnt die Dauer nicht später als 30 Monate nach dem Zuschlag. Bei Bürgerenergieanlagen beginnen die 30 Monate ab Zuordnung des Zuschlags. Die Rückzahlung der Sicherheiten erfolgen: Nach Registrierung im Marktstammdatenregister und erfolgreicher Netzbetreiberprüfung. Rechtsschutz: Klagen auf eigene Zuschlagserteilung nach Ausschlüssen sind zulässig. Jedoch: Keine Klagen gegen die Zuschlagsentscheidungen für Dritte Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 17

18 Vielen Dank Philipp Wolfshohl Referat für Erneuerbare Energien Philipp Wolfshohl 10. Sitzung des AK Wind Bundesnetzagentur 18

19 Ergebnisse 19 04/ / / / /2016 Gebote Zuschläge Ausschreibungsvolumen Gebotsausschlüsse Zuschlagshöhe in ct/kwh Höchstwert in ct/kwh Förderhöhe EEG in ct/kwh 150 MW 150 MW 200 MW 125 MW 125 MW 170 Gebote 715 MW 25 Stück 157 MW 37 Stück 144 MW 8,48 9,43 Ø 9, Gebote 558 MW 33 Stück 159 MW 15 Stück 33 MW 127 Gebote 562 MW 43 Stück 204 MW 13 Stück 33 MW 8,49 8, Gebote 539 MW 21 Stück 128 MW 16 Stück 57 MW 6,94 7,68 Ø 7,41 62 Gebote 311 MW 22 Stück 118 MW 9 Stück 46 MW 6,89 7,77 Ø 7,25 11,29 11,18 11,09 11,09 11,09 9,02 8,93 nicht mehr möglich nicht mehr möglich nicht mehr möglich Preismechanismus pay as bid uniform pricing uniform pricing pay as bid pay as bid

20 Ausschlüsse 20 Ausschlussursachen waren fehlende Vollmachten fehlende Liegenschaftskataster-Auszüge fehlerhafte oder verspätete Zahlung bzw. Bürgschaft falsche oder fehlende Unterlagen. Beispiele: unvollständige Satzungen fehlende Unterschrift auf Kopie eines Bebauungsplans oder Liegenschaftskatasters Tendenz: Rückgang der Ausschlüsse Runde 1: Runde 2: Runde 3: Runde 4: Runde 5: 37 Ausschlüsse = 20 % der Gebote, 20 % des Volumens 15 Ausschlüsse = 11 % der Gebote, 6 % des Volumens 13 Ausschlüsse = 10 % der Gebote, 6 % des Volumens 16 Ausschlüsse = 14 % der Gebote, 10 % des Volumens 9 Ausschlüsse = 15 % der Gebote, 14 % des Volumens

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