Ausschreibungen im EEG 2016
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- Gerda Franke
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1 Ausschreibungen im EEG 2016 Wie geht es weiter mit der (Bürger)Energiewende? 9. Bayerisches EnergieForum am 23. Juni 2016 in Fürstenfeldbruck Dr. Bernd Wust, LL.M. Kapellmann und Partner Rechtsanwälte
2 Kapellmann im Überblick Gegründet 1974 durch Prof. Dr. Klaus Kapellmann Wurzeln im Bau- und Immobilienrecht, heute in allen wirtschaftsrelevanten Rechtsgebieten tätig Vertreten an 7 Standorten Netzwerkkanzleien im Ausland "Kapellmann und Partner sind in ihrer heutigen Form das Ergebnis einer fast beispiellosen Erfolgsgeschichte." Kanzleien in Deutschland
3 Unsere Beratungsfelder für Erneuerbare Energien Öffentliches Recht Liegenschaftsrecht Förderrecht Bau Finanzierung Transaktionen Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Genehmigungsverfahren und Prozessführung Nutzungsverträge, Kaufverträge Dingliche Sicherung Netzanschluss und Einspeisung Vergütungsrecht und Stromvermarktung Anlagenkauf, GU-Verträge, Gewährleistung Vergaberecht Projektfinanzierungen und Gesellschaftsrecht Prospektrecht, Bürgerbeteiligungsmodelle Projektrechtekauf, Anteilskauf Projektprüfungen 3
4 Datum, Titel, Referent nach Bedarf hinzufügen 4
5 Agenda 1 Einführung: Derzeitiges Fördersystem 2 Eckpunkte des Ausschreibungssystems 3 Details zu einzelnen Energieträgern a) Windenergie an Land b) Photovoltaik c) Biomasse 4 Bürgerenergie 5 Ausblick: Wie geht es weiter mit der (Bürger-)Energiewende? 5
6 1. Derzeitiges Fördersystem 6
7 EEG: Hauptinstrument zur Steuerung der (Strom-)Energiewende Seit 2000 (seit 1991: Stromeinspeisegesetz) Umfassende Novellen 2004, 2009, 2012, 2014 Grundsatz: Hohe Investitionssicherheit in der Planungs-, Realisierungs- und Betriebsphase Anspruch auf Anschluss am nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunkt ( 8 EEG) Anspruch auf vorrangige Abnahme ( 11 EEG) Anspruch auf Vergütung / Förderung nach festen Sätzen für 20 Jahre zzgl. IB-Jahr ( 19 ff. EEG) Anspruch auf Entschädigung bei Abschaltung wg. Netzüberlastung ( 14, 15 EEG) (Grds.) Bestandsschutz für Altanlagen bei Novellen 7
8 Grundlage für den Förderanspruch: 19 EEG 19 EEG: Betreiber von EE-Anlagen haben Anspruch auf Marktprämie nach 34 EEG bei Direktvermarkung oder Feste Einspeisevergütung wenn dies ausnahmsweise zulässig ist: 37 EEG: kleine Anlagen 38 EEG: Ausnahmefälle Daneben: Nicht geförderte Direktvermarktung 8
9 Derzeit: Marktprämie als einzige geförderte Direktvermarktung, 34 EEG Betreiber vermarktet Strom über Direktvermarkter und erhält Vermarktungserlös (-> Direktvermarktungsvertrag) Marktprämie als zusätzliche Finanzielle Förderung, die vom Netzbetreiber ausgezahlt wird MP Höhe der Marktprämie in ct/kwh = - AW Anzulegender Wert (gesetzlicher Förderwert) MW Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert (EPEX Spot) 9
10 2. Eckpunkte des Ausschreibungssystem 10
11 EEG Grundsätze des Gesetzes (5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. 11
12 Hintergrund: EU-Beihilfeleitlinien für Umweltschutz und Energie Beihilferechtliches Prüfverfahren der EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen EEG > z.t. bestätigt durch EuG, Urteil v April 2014 Umwelt- und Energie-Beihilfeleitlinien der EU Kommission (UEBLL) EEG-Förderung = Beihilfe Zulässig unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere: Vergabe der Förderrechte durch Ausschreibungen 12
13 Gesetzentwurf vom Leitgedanken Ausbaukorridor soll eingehalten werden Keine Überschreitung durch feste Ausschreibungsmengen Keine Unterschreitung durch hohe Realisierungsrate Kosten gering halten Vergütung nur so hoch, wie für wirtschaftlichen Betrieb erforderlich Wettbewerb Faire Chancen für alle Akteure (?) Verschiedene Regionen (Nord/Süd) Akteursgruppen (kleine/große/genossenschaften etc.) 13
14 Gesetzentwurf vom Für welche Technologien wird ausgeschrieben? Windenergie an Land Windenergie auf See Eigenes Gesetz: Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) Große PV-Anlagen Ab 750 kw Biomasse Ab 150 kw Ausschreibungsfrei: Wasserkraft Geothermie Deponiegas, Klärgas, Grubengas 14
15 Gemeinsamkeiten bei den Ausschreibungsdesigns Ausschreibung durch Bundesnetzagentur (BNetzA) Drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Jahr ( 28 EEG-E), getrennt nach Energieträgern Gegenstand der Ausschreibung: installierte Leistung (nicht: Arbeit) Gebote sind mit Sicherheiten (Bürgschaft, Barsicherheit) zu hinterlegen (Ziel: hoher Realisierungsgrad) ( 31 EEG-E) Erstsicherheit bei Gebotsabgabe Z.T. Zweitsicherheit bei Zuschlag Geboten wird auf anzulegenden Wert, ausbezahlt wird die gleitende Marktprämie 15
16 Gemeinsamkeiten bei den Ausschreibungsdesigns Grds. Pay as bid Man erhält die Förderung, die man geboten hat Festlegungskompetenz der BNetzA für uniform pricing Höchstpreis Bekanntmachung der Ausschreibung durch BNetzA ca. 6-8 Wochen vorab ( 29 EEG-E) Grds. Projektbezogene Zuschläge Wind an Land: Keine Übertragung auf andere Projekte PV: Übertragung möglich mit Abschlag Realisierungsfrist und Pönale bei Nichteinhaltung 16
17 Ausschreibungsvolumen Energieträger Ausschreibungsvolumen (jeweils brutto*) Wind an Land MW MW Biomasse 150 MW** 200 MW** PV 600 MW * brutto bedeutet: einschließlich Repowering ** abzgl. nicht ausgeschriebener Biomasseanlagen 17
18 Wind an Land: Kalkulierter Ersatz in den kommenden Jahren 2,8 18
19 3a. Details Windenergie an Land 19
20 Wind an Land Details Voraussetzung für Teilnahme ( 30 EEG-E) Genehmigung nach BImSchG (sog. späte Ausschreibung ) Ausnahmen: Bürgergesellschaften ( kleine Akteure ) Erster Gebotstermin: 01. Mai Ausschreibungsrunden pro Jahr 20
21 Wind an Land Details Übergangsregelungen für Projekte mit BImSchG-Genehmigung bis Ende 2016 Weiterhin gesetzlicher Anspruch Aber schärfere Degressionen: 01. April 2017: 1,2 % 01. Juni 2017: 5 % Alternative: Freiwillige Teilnahme an der Ausschreibung Verbindliche Entscheidung bis ! 21
22 Wind an Land Details Geboten wird auf anzulegenden Wert Höchstpreis ( 36b EEG-E) 7 ct/kwh bei 100% Standort ab : Durchschnittswert der höchsten noch bezuschlagten Gebote aus letzten drei Runden +8 % Sicherheit ( 36a EEG-E) Erstsicherheit (vor Gebotsabgabe): 30 / kw Keine Zweitsicherheit Realisierungsfrist 30 Monate ab Zuschlag Einmalige Verlängerung der Frist bei Drittanfechtungsklagen 22
23 Wind an Land Ausgleich der Standortqualität (Referenzertragskurve) Ziel: vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in ganz Deutschland Übergang auf einstufiges Vergütungsmodell Gebote auf Basis eines 100 % Standorts Neue Berechnungsmethode des Referenzertrag (100 m Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit 6,45 m/s) Umrechnung des Zuschlagswertes durch Korrekturfaktor auf tatsächliche Standortgüte Individueller Ertrag wird vor IB durch ein Gutachten ermittelt Überprüfung nach 5, 10 und 15 Jahren 23
24 Wind an Land Ausgleich der Standortqualität (Referenzertragskurve) Berechnung des Korrekturfaktors Stützwerte im EEG zwischen 70 und 150 % Zwischen Stützwerten wird linear interpoliert Ergebnis: Quelle: BMWi 24
25 Verteilung des Windpotentials nach Windqualität in Deutschland Baden-Würt. Bayern Saarland Hessen Nordrhein-W. Rheinland-Pf. Sachsen Thüringen Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Mecklenburg Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-H. Quelle: BMWi 25
26 3b. Details Photovoltaik 26
27 Photovoltaik Details Ausbaupfad: MW Davon 600 MW durch Ausschreibung Ausschreibungspflicht ab 750 kw Sicherheiten bei der Ausschreibung Erstsicherheit bei Gebotsabgabe: 5 pro kw Zweitsicherheit bei Zuschlag: 45 pro kw Höchstwert 8,91 ct Anpassung entsprechend Zubaugeschwindigkeit 27
28 Photovoltaik Details Förder- und zuschlagsfähig sind u.a. Anlagen auf Dächern oder sonstigen baulichen Anlagen Freiflächenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, wenn die Flächen versiegelt sind Konversionsflächen sind entlang Autobahnen oder Schienenwegen liegen bereits vor (bei Gewerbe- und Industriegebieten: vor dem ) ausgewiesen wurden benachteiligten Gebieten liegen Ackerflächen: Max. 10 pro Jahr Grünlandfächen: grds. nicht Länderöffnungsklausel: Länder können diese Flächen uneingeschränkt freigeben 28
29 29
30 Photovoltaik Details Realisierungszeit: 24 Monate Aber: bereits nach 18 Monaten Verringerung um 0,3 ct/kwh Übertragung und Zusammenlegung von Zuschlägen Möglich Reduzierung des Zuschlags um 0,3 ct/kwh 30
31 3c. Details Biomasse 31
32 Biomasse Details Ausbaupfad 150 MW zwischen 2017 und MW zwischen 2020 und 2022 Ausschreibungspflicht ab 150 kw Sicherheiten Bei Gebotsabgabe: 60 pro kw Höchstwert 14,88 ct/kwh Absenkung um 1% p.a. 32
33 Biomasse Details Realisierungszeit 24 Monate Verlängerung bei Drittrechtsbehelf Begrenzung des Einsatzes von Getreide und Mais ( Maisdeckel ) 2017, Masseprozent 2019, Masseprozent 2021, Masseprozent 33
34 Biomasse Details Anschlussförderung für Altanlagen Voraussetzungen IB vor Restförderdauer max. 8 Jahre Umweltgutachten über technische Eignung zum bedarfsorientierten Betrieb Genehmigung verlängerte Förderdauer Neuer Zuschlag gilt für 10 Jahre Begrenzung des neuen Zuschlags auf bisherige Förderhöhe (Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre) Beginn des neuen Förderzeitraums nach Wahl des Betreibers zwischen 2. und 3. Jahr nach Bekanntgabe des Zuschlags 34
35 4. Bürgerenergiegesellschaften 35
36 Ziel: Erhalt der Akteursvielfalt Elemente zum Erhalt der Akteuersvielfalt de-minimis Regelung: keine Ausschreibung bis 750 kw (Biomasse: 150 kw): Relevant v.a. für PV- Dachanlagen Windenergie? Möglichkeit nach UEBLL: De-Minimis für kleine Windparks (6 Anlagen bzw. 18 MW) BMWi greift das nicht auf, Großteil des Marktes wäre betroffen einfaches System und späte Ausschreibung werden als ausreichend erachtet Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften 36
37 Windenergie Vorteile für Bürgerenergiegesellschaften Definition Bürgerenergiegesellschaft ( 3 Nr. 15 EEG-E): Mind. 10 natürliche Personen als Gesellschafter 51% der Stimmrechte bei Personen, deren Hauptwohnsitz seit mind. 1 Jahr im Landkreis/kreisfreien Stadt Kein Mitglied hält mehr als 10% der Stimmrechte Bei Zusammenschluss von Gesellschaften müssen die Voraussetzungen bei jeder Mitgliedgsgesellschaft vorliegen. 37
38 Windenergie Vorteile für Bürgerenergiegesellschaften Teilnahme an Ausschreibung ohne BImSchG-Genehmigung ( 36 f. EEG-E), wenn Maximal 6 Anlagen mit insgesamt max. 18 MW Leistung Ertragsgutachten Gesicherte Flächen Kein Zuschlag in vergangenen 12 Monaten für Gesellschaft oder stimmberechtigte Mitglieder Niedrigere Erstsicherheit (bei Gebot) von 15 /KW ( 36 f Abs. 2 EEG-E) Erhöhung auf 30 /KW 2 Monate nach Zuschlag Gebot gilt für alle Standorte in einem bestimmten Landkreis -> begrenzte Übertragbarkeit 38
39 Akteursvielfalt Vorteile für Bürgerenergiegesellschaften Ablauf nach Zuschlagserteilung Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Genehmigung muss Zuordnung des Zuschlags zu genehmigter Anlage beantragt werden Voraussetzungen einer Bürgergesellschaft müssen immer noch vorliegen Kein Antrag auf Zuordnung/Ablehnung des Antrags: Pönale/Verfall der Sicherheit 39
40 5. Ausblick: Wie geht es weiter mit der (Bürger-)Energiewende? 40
41 Ausblick, Bewertung Windenergie: Reduzierung des Ausbaus (v.a. Neubau), aber kein völliger Einbruch Keine Berücksichtigung von Repowering Begrenzung der günstigsten Form der EE ist klima- und energiepolitisch fragwürdig Konkrete Maßnahmen zum Netzausbau fehlen Wettbewerbsfähigkeit von Leichtwindstandorten kritisch Zu enger Anwendungsbereich für Bürgerenergiegesellschaften (Stadtwerke, Gemeinden etc. fehlen) Einmaldegression für Übergangsprojekte extrem kritisch für laufende Finanzierungsprozesse 41
42 Ausblick, Bewertung Photovoltaik Durch Öffnung von benachteiligten Gebieten Marktstärkung zu erwarten Biomasse Deutliche Verbesserung gegenüber EEG 2014 Anschlussförderung gibt Perspektiven für Bestandsanlagen 42
43 Vielen Dank. Dr. Bernd Wust, LL.M. (Columbia) Rechtsanwalt Josephspitalstraße München Telefon: Telefax: Mobil: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte
44 Ergänzung: Netzausbaugebiet 44
45 Netzausbaugebiete Ziel: Steuerung des Ausbaus in Netzengpassgebieten Definition Netzengpassgebiet Festlegung durch Rechtsverordnung Räumlich zusammenhängend, max. 20% des Bundesgebiets Festlegung netzgebietsscharf oder landkreisscharf Verursachung oder Verstärkung von besonders starken Belastungen der Übertragungsnetze, wobei berücksichtigt werden kann Umfang der Belastung Mögliche Abhilfemaßnahmen Zubaupotentiale in dem Gebiet 45
46 Netzausbaugebiete Ausbau-Obergrenze für Zuschläge 58% der installierten Leistung in den Jahren Folge Gebote werden in diesen Gebieten nur bis zur Obergrenze bezuschlagt Andere Gebote, die an sich noch bezuschlagungsfähig wären, fallen aus der Wertung Evaluierung alle 2 Jahre 46
47 47
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