Perspektiven für kommunale Windenergieprojekte nach
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- Heike Salzmann
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1 Perspektiven für kommunale Windenergieprojekte nach dem EEG Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Dr. Katrin Antonow
2 Über uns Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Stadtwerken, Energiehändlern und Großverbrauchern Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 7 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
3 Dr. Katrin Antonow Rechtsanwältin beraten wir u.a. Hersteller, Projektentwickler, Betreiber, Energieversorgungs- und Industrieunternehmen umfassend von der ersten Planung bis zur Stromvermarktung, entwickeln und prüfen wir neue Geschäftsmodelle, gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge, Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Speichervermarktungsverträge, Betriebsführungsverträge, etc.), beraten wir zum Netzanschluss und zur PRL-Präqualifikation und setzen die Interessen von Speicherbetreibern und Projektentwicklern gegenüber Netzbetreibern durch. Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
4 Kommunalrechtlicher Rahmen für wirtschaftliche Beteiligung Energierechtlicher Rahmen Überblick Ausschreibungen Bürgerenergiegesellschaften nach dem EEG 2017 Fazit Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
5 Schrankentrias der wirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist beschränkt durch Gemeindeordnung und Art. 28 Absatz 2 GG Schutz der Privatwirtschaft, Beschränkung auf Kernaufgaben der Gemeinde Schrankentrias in Gemeindeordnungen ( 94a SächsGO) verlangt für wirtschaftliche Betätigung Erfüllung eines öffentlichen Zwecks Betätigungen steht nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zu dem voraussichtlichen Bedarf (Bedarfsklausel) Zweck kann nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden (Subsidiaritätsklausel) Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
6 Öffentlicher Zweck Rechtsprechung der OVG (-) wirtschaftliche Betätigung ausschließlich zu fiskalischen Zwecken, um Erträge zu erwirtschaften und Gewinne zu erzielen (-) im Bereich der Windenergie, wenn Gewinne erwirtschaftet werden, um die Vorteile der Windenergienutzung gleichmäßig auf alle Gemeindebürger zu verteilen (-) bei reiner Erwerbswirtschaft, auch wenn damit sonstige Gemeinwohlbelange finanziert würden (+) wenn das das Gemeinwohl der Einwohner der Gemeinde gefördert wird (+) bei kontinuierlicher, flächendeckender und preislich angemessener Bedarfsdeckung, auch wenn damit wirtschaftliche Gewinne erzielt werden Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
7 Liberalisierung der Gemeindeordnungen Öffentlicher Zweck wird in vielen Gemeindeordnungen im Bereich der Energiewirtschaft vermutet, Bedarfs- und Subsidiaritätsklausel entfallen Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 fügt folgenden 94a Absatz 5 SächsGO ein: Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Gesetzesbegründung: Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinde mit global agierenden privaten Marktteilnehmern und Kommunen anderer Bundesländer soll verbessert werden Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
8 Kommunalrechtlicher Rahmen für wirtschaftliche Beteiligung Energierechtlicher Rahmen Überblick Ausschreibungen Bürgerenergiegesellschaften nach dem EEG 2017 Fazit Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
9 Was ist eine Ausschreibung? Kurzüberblick Eine bestimmte Menge auszubauender installierter Leistung ( Ausschreibungsvolumen ) steht pro Ausschreibungsrunde zur Verfügung. Der Bieter plant ein Erneuerbare-Energien-Projekt. Mit diesem Projekt kann er an Ausschreibungen teilnehmen, wenn das Projekt und der Bieter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für das jeweilige Projekt bietet der Bieter für die installierte Leistung des Projekts einen Preis (Gebotspreis) an, der notwendig ist, um das Projekt über den Förderzeitraum (i.d.r. 20 Jahre) wirtschaftlich zu betreiben. Um die Realisierung abzusichern, muss der Bieter eine Sicherheit leisten. Das jeweilige Ausschreibungsvolumen wird beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotspreis aufsteigend aufgefüllt, bis das Volumen ausgeschöpft ist (Zuschlagsgrenze). Alle Gebote unter der Grenze erhalten einen Zuschlag. Bei Zuschlag erhält der Bieter den eigenen Gebotspreis (Gebotspreis-/pay-as-bid-Verfahren) oder den höchsten noch bezuschlagten Gebotspreis (Einheitspreis-/uniform-pricing-Verfahren). Der Gebotspreis/Zuschlagswert ist der anzulegende Wert zur Errechnung der Marktprämie. Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
10 Wind an Land Besondere Voraussetzungen Ausschreibungspflicht für WEA mit mehr als 750 kw (Ausn: Genehmigung bis Ende 2016 und IBN bis Ende 2018, Pilot-WEA) Spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin müssen Windenergieanlagen BImSchG-Genehmigung erhalten haben und als genehmigt an das Register gemeldet worden sein (sog. späte Auktion). Pflichtangaben und -nachweise: Nummer der Meldung im Register oder Kopie der Meldung an das Register Aktenzeichen der BImSchG-Genehmigung, Behörde und deren Anschrift Eigenerklärungen zur BImschG-Genehmigung, wonach Recht zur Nutzung der Genehmigung besteht und nicht bereits einmal ein Zuschlag für die Anlagen erteilt worden ist. Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
11 Referenzertragsmodell 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 1,29 1,16 1,07 1,00 Gebot auf 100% Standortqualität 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79 70% 80% 90% 100% 110% 120% 130% 140% 150% Standortqualität Referenzertragswert in % Zuschlagswert Korrekturfaktor 1,29 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79 Beispielhafte Vergütungssätze in Ct /kwh 7,74 7,74 6,96 6,42 6,00 5,64 5,34 5,10 4,86 4,74 8,39 8,39 7,54 6,96 6,50 6,11 5,79 5,53 5,27 5,14 9,03 9,03 8,12 7,49 7,00 6,58 6,23 5,95 5,67 5,53 Quelle: BMWi Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
12 Definition der Bürgerenergiegesellschaften 3 Nr. 15 EEG 2017 Besteht aus mindestens 10 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern. Mindestens 51 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis gemeldet sind (Erstwohnsitz). Weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft hat in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten. Kein Gesellschafter hält mehr als 10 % der Stimmrechte. Gilt jeweils auch beim Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen. à Ziel: Mengenbegrenzung / Missbrauchsvermeidung à Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen: Gebotsabgabe und Zuordnung des Zuschlags (Gesetzesbegründung: Rechtsnachfolge soll möglich sein) Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
13 Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften 36g EEG 2017 Max. 6 WEA und max. 18 MW Gebotsabgabe vor Erteilung der BImSchG-Genehmigung Sicherheit bei Gebotsabgabe nur 15 Euro je Kilowatt Zuschlag innerhalb des Landkreises verschiebbar, Zuordnung erst nach BImSchG- Genehmigung Realisierungsfrist 54 Monate statt 30 Monate Uniform pricing (statt eigenem Gebotswert gilt höchster noch bezuschlagter Gebotswert) Reine Option; Bürgerenergiegesellschaften können auch an regulärer Ausschreibung teilnehmen Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
14 Voraussetzungen für Bürgerenergiegesellschaften 1/2 36g EEG 2017 Vorlage eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Windgutachten über den zu erwartenden Stromertrag Erstsicherheit 15,- Euro/kW ( ,- Euro bei 18 MW), ebenso viel als Zweitsicherheit zwei Monate nach Erteilung der BImSchG- Genehmigung Gesellschaft ist Eigentümerin der Fläche, auf der die Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen. Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
15 Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaften 2/2 Neu auf den letzten Meter des Gesetzgebungsverfahrens hinzugekommen: Erfordernis der Gemeindebeteiligung Standortgemeinde muss 10 % der Anteile der BEG halten oder Dies muss ihr zumindest angeboten worden sein Keine Stimmrechte der Gemeinde in gleicher Höhe erforderlich Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
16 Chancen und Risiken der Bürgerenergiegesellschaft Chance: Tarif frühzeitig gesichert, Projektentwicklung auf Basis des gesicherten Zuschlags Längere Umsetzungsfrist Risiko: Bei Beteiligung an Bürgerenergiegesellschaft gibt es Umsetzungsfrist von 54 Monaten ab Bekanntgabe des Zuschlags à Widersprüche und Klagen Dritter können Umsetzungsfrist auffressen Bei nicht fristgemäßer Realisierung drohen Pönalen (Verlust der Sicherheit) bzw. Verlust des Zuschlags Tarif evtl. zu gering, z.b. wg verteuerter Genehmigungsauflagen Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
17 Kommunalrechtlicher Rahmen für wirtschaftliche Beteiligung Energierechtlicher Rahmen Überblick Ausschreibungen Bürgerenergiegesellschaften nach dem EEG 2017 Fazit Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
18 Fazit Gemeindeordnung lässt viel Spielraum für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Bereich Energieversorgung à Beteiligung an (Bürger-) Windparks möglich Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften in Ausschreibungen sollten genutzt werden, da uniform-pricing Tarifsicherheit bietet und strategisches Bieten ermöglicht Umsetzungsfrist muss eingehalten werden, um Sicherheit nicht zu verlieren Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
19 Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
20 Dr. Katrin Antonow von Bredow Valentin Herz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Littenstraße Berlin T: F: Dr. Katrin Antonow - 9. Jahrestagung - 7. November
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