EEG-Recht für Bestandsanlagen

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1 EEG-Recht für Bestandsanlagen WEMAG AG 5. Biogastagung Schwerin, 26. Oktober 2016 Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow

2 Über uns Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern und Projektentwicklern Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 7 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

3 In eigener Sache Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

4 Themenübersicht I. EEG II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

5 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

6 Rechtsrahmen für Bestandsanlagen Für bestehende Anlagen gilt im Wesentlichen das EEG weiter, das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme galt Ausnahme: Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage Höchstbemessungsleistung Landschaftspflegebonus Flexibilitätsprämie Neue Entwicklungen (Rechtsprechung ) beim Anlagenbegriff und bei Inbetriebnahme sowie bei verschiedenen Boni Ausschreibungen im EEG 2017 Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

7 Übergangsvorschriften im EEG Wer soll da noch durchsehen?...und das ist nur der 100 Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

8 Meldepflichten - Anlagenregistrierung Anlagenregisterverordnung: Meldepflichten an die Bundesnetzagentur Was muss gemeldet werden? Genehmigungen für Anlagenerrichtung und -erweiterungen Inbetriebnahmen Änderung der installierten Leistung Erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie [ ] Meldefristen: innerhalb drei Wochen nach meldepflichtigem Ereignis Rechtsfolgen: Verlust der EEG-Förderung EEG 2017: Verlust von 20 Prozent der EEG-Förderung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

9 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Bei Einsatz von flüssiger Biomasse müssen Nachhaltigkeitsanforderungen der BioSt- NachV eingehalten werden Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweis beim Netzbetreiber Ausnahme: 1 BioSt-NachV: flüssige Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung eingesetzt wird Änderung ab dem 1. Januar 2017: Streichung der Ausnahme Gilt wohl auch für Pflanzenölmethylester Bei Nichteinhaltung der Nachweispflichten erlischt der Vergütungsanspruch für den mit flüssiger Biomasse erzeugten Strom Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

10 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

11 Ausschreibungen und Mengensteuerung Von der Preis- zur Mengensteuerung: Ziel: Anteil von % Strom aus Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 2025 und % in 2035 Höhe der Förderung wird in der Regel künftig im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt Hintergrund: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Ausschreibungen für alle Volumenträger der Energiewende : Solaranlagen (Aufdach, sonstige bauliche Anlagen und Freifläche) Windenergieanlagen an Land und auf See Biomasse Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

12 Ablauf einer Ausschreibung Bieter hat ein Erneuerbaren-Energien-Projekt. Mit diesem Projekt kann er an Ausschreibungen teilnehmen, wenn das Projekt und der Bieter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für diese Projekt bietet er einen Preis (Gebotspreis in ct/kwh), der notwendig ist, um das Projekt über zwanzig Jahre (10 Jahre Biomassebestandsanlage) wirtschaftlich zu betreiben. Das jeweilige Ausschreibungsvolumen wird beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotspreis aufsteigend aufgefüllt bis das Volumen voll ist (Zuschlagsgrenze). Alle Gebote unter der Grenze erhalten einen Zuschlag. Bei Zuschlag erhält der Bieter den eigenen Gebotspreis (Gebotspreisverfahren) oder den höchsten noch bezuschlagten Gebotspreis (Einheitspreisverfahren). Der Gebotspreis ist der anzulegende Wert der Marktprämie. Die bezuschlagten Projekte müssen im Rahmen der Marktprämie direkt vermarktet werden. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

13 Voraussetzungen (Biomasse, 39) Eine Ausschreibungsrunde pro Jahr Gemeinsame Ausschreibung für neue Anlagen Bestandsanlagen Bioabfallvergärungsanlagen Keine Unterscheidung zwischen eingesetzter Technologie oder Einsatzstoffe Allein das niedrigste Gebot entscheidet über Zuschlag Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

14 Sicherheit und Höchstwert Höchstwert neue Anlagen 2017: 14,88 Cent je kwh ( 39b) ab 2018: Degression von 1 % pro Jahr Höchstwert Bestandsanlagen 2017: 16,90 Cent je kwh ( 39f Abs. 5 Nr. 3) ab 2018: Degression von 1 % pro Jahr Achtung: anzulegender Wert stets auf den bisherigen Wert (Durchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Gebotstermin) beschränkt! Sicherheit: 60 Euro je kw ( 39a) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

15 Doppelt überbauen Stromabgabe über HBL: Vergütung verringert sich in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null in der Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert. Höchstbemessungsleistung ist beim Einsatz von Biogas: 50 % des Gebots feste Biomasse: 80 % des Gebots Doppelter Gebotszuschlag notwendig Doppelte Überbauung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

16 Flexprämie vs. Flexzuschlag Flexprämie: Nutzbar für Bestandsanlagen, die noch nicht an der Ausschreibung teilgenommen haben Vergütungsdauer 10 Jahre 130 /kw Zusatzleistung Zusatzleistung (= Pinst - PBem * fkor (1,1)) PZusatz = max. 50 % von Pinst PBem = mind. 20 % von Pinst Flexzuschlag: Nutzbar für Neuanlagen und für Bestandsanlagen nach Ausschreibung Vergütungsdauer 10 Jahre bzw. gesamter Förderzeitraum (Neuanlagen) 40 /kw installierter. Leistung 500 kw Bemessungsleistung kw Installierte Leistung Zusatzleistung: kw 500 kw * 1,1 = 450 kw Flexprämie: 450 kw * 130 /kw = /a = 1,3 ct/kwh 500 kw Bem.leistung kw Inst. Leistung Flexzuschlag: kw * 40 /kw = /a = 0,9 ct/kwh Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

17 Bestandsanlagen (1/2) Laufzeitverlängerung Teilnahme erst möglich, wenn Restförderdauer höchstens acht Jahre beträgt Neuer Förderzeitraum von 10 Jahren Im Fall eines Zuschlags gilt: Der Anlagenbetreiber teilt einen Stichtag für die Umstellung mit: frühestens 13 Monate und höchstens 37 Monate nach dem Zuschlag. Sonst: ab dem 37. Monat Ab dem Stichtag gilt der neue Anspruch für einen Zeitraum von 10 Jahren, erneute Verlängerung ist ausgeschlossen Die Anlage gilt als neu in Betrieb genommen Sämtliche Regelungen des EEG 2016 sind ab dem Stichtag einzuhalten Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

18 Bestandsanlagen (2/2) Beispiel: Biogasanlage ist im Jahr 2006 in Betrieb genommen worden Ende des Förderzeitraums am 31. Dezember 2026 Frühestmöglicher Termin für Teilnahme an Ausschreibung: September 2018 Stichtag dann zwischen Oktober 2019 und Oktober 2021 Neuer Förderzeitraum endet Ende 2029, 2030 oder 2031 Voraussetzungen: Bescheinigung eines Umweltgutachters, dass die Anlage zum bedarfsorientierten Betrieb geeignet ist Maisdeckel 50 Prozent (in den Folgejahren dann weitere Absenkung) Doppelte Überbauung erforderlich (gilt auch für kleine Bestandsanlagen, die in die Ausschreibung wechseln) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

19 Offene Fragen / Hinweise (1/2) Kann ich die elektrische Leistung und die erzeugte Strommenge meiner Bestandsanlage im Zuge der Ausschreibung erhöhen? Ja! Aus einer 500 kw-anlage kann so auch eine 2 MW-Anlage werden Die Regelung zur Höchstbemessungsleistung findet ab dem Stichtag keine Anwendung mehr Achtung: Erweiterung muss vor dem Stichtag erfolgen, da ansonsten für den zusätzlichen Strom kein Förderanspruch besteht Kann ich auch mit Satelliten-BHKW oder Biomethan-BHKW ins Rennen gehen? Ja! Auch Anlagenerweiterung möglich (aber Vorsicht, Anlagenbegriff) Achtung: Volleinspeisungsgebot beachten Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

20 Offene Fragen / Hinweise (2/2) Was ist bei Abfallanlagen, die drei Jahre lang stillstanden? Höchstwert von 16,9 ct/kwh Höchstgrenze für Zuschlagswert lässt sich nicht ermitteln Benachteiligung bestehender Abfallanlagen?! Auch ehemalige NawaRo-Anlagen dürfen nach Zuschlagserteilung Abfälle einsetzen Ehemalige NawaRo-Anlagen können bis zu 16,9 ct/kwh erhalten Abfallanlagen in Abhängigkeit von den bisherigen Vergütungssätzen nur deutlich weniger Konkurrenzsituation Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

21 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

22 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

23 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

24 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Zubau eines weiteren BHKW Möglichkeit 2: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Rechtsfolge: Keine Änderung des Inbetriebnahmedatums Vergütungsanspruch nur innerhalb Höchstbemessungsleistung Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie, wenn alle Anforderungen erfüllt sind Hinweis: unter Umständen wird für den Netzanschluss ein Anlagen- oder Einheitenzertifikat erforderlich! Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

25 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

26 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW am Satelliten-Standort Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

27 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW am Satelliten-Standort Rechtsfolge: Anlagenbegriff? Inbetriebnahme? Höchstbemessungsleistung? Möglichkeit 1 erscheint vorzugswürdig und vergleichsweise rechtssicher Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

28 Neuinbetriebnahme von Biogasanlagen Fallbeispiel BGA aus 2001 wurde im Jahr 2008 erweitert, wobei mehr als 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten investiert worden sind Anlagenbetreiber hatte damals keine Neuinbetriebnahme angezeigt Dies kann der Anlagenbetreiber sofern der Netzbetreiber mitspielt jetzt noch nachholen Vorteil: Vergütungszeitraum bis Ende 2028 und nicht nur bis Ende 2021 Nachteil: möglicherweise niedrigere Vergütungsansprüche; dann auch Rückzahlung für zumindest zwei Kalenderjahre Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

29 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

30 Versetzung eines Satelliten-BHKW Fallbeispiel 1: Ein Satelliten-BHKW wird an einen neuen Satelliten-Standort versetzt. Überwiegende Ansicht: Inbetriebnahmedatum geht mit hm: Höchstbemessungsleistung geht mit Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

31 Versetzung eines Satelliten-BHKW Fallbeispiel 2: Ein Satelliten-BHKW wird an zu einem bestehenden Satelliten- Standort oder zu einer bestehenden BGA hinzugestellt. Wenn Erweiterung der Anlage: einheitliches IBN Problem: HBL Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

32 Versetzung eines sonstigen BHKW Fallbeispiel 3: BGA mit drei BHKW, eines wird an einen neuen Satelliten-Standort versetzt Entspricht einer Teilung der Anlage Folglich muss u.e. auch die HBL geteilt werden (im Verhältnis der installierten Leistung) Mitnahme IBN wohl möglich, nach Ansicht der Clearingstelle EEG aber jedenfalls nur dann, wenn das BHKW am alten Standort nicht ersetzt wird Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

33 Versetzung eines sonstigen BHKW Fallbeispiel 4: BGA mit zwei BHKW, eines wird in eine andere bestehende BGA integriert Keine Mitnahme des IBN-Datums Ob HBL mitgeht, ist unklar Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

34 Themenübersicht I. EEG II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

35 Zusammensetzung Strompreise und Abgaben Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

36 Überblick Eigenversorgungs- und Stromliefermodelle Begriffliche Abgrenzung Direktvermarktung: Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde). Direktlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort. Eigenversorgung: Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die auch die Anlage betreibt; im engeren Sinne Eigenversorgung nach 5 Nr. 12 EEG selbsterzeugter Letztverbrauch: Wortschöpfung der Bundesnetzagentur für Eigenversorgung im weiteren Sinne. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

37 Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung Personenidentität Keine Durchleitung durch ein Netz Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Zeitgleichheit Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

38 Eigenstromnutzung in der Praxis: Direktlieferung oder Eigenversorgung? Biogasanlage Netz der allgemeinen Versorgung?? Landwirtschaftlicher Betrieb BHKW? Wohnhaus?? Batterie- Speicher Powerto-Heat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

39 Pflichten bei der Eigenversorgung Eigenversorgung begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Eigenversorger (EEG) Versorger (StromStG) Pflichten betreffen im Wesentlichen Melde- und Anzeigepflichten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Meldepflichten vgl. Internetseite der Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur meint, dass auch Bestands-Eigenversorgungsanlagen verpflichtet sind, zumindest die Stammdaten zu melden Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

40 Sonderproblem Eigenversorgungsverbot Anlagen, deren Förderhöhe in Ausschreibung bestimmt wurde, dürfen ihren Strom nur noch in sehr engen Grenzen selbst verbrauchen ( 27a EEG 2017) Kraftwerkseigenverbrauch (weit zu verstehen) Netzverluste Zeiten negativer Börsenpreise Bei Einspeisemanagement durch Netzbetreiber Sanktion bei Verstoß ( 52 Abs. 1 Nr. 4 und S. 3 EEG 2017): Verlust des Förderanspruchs für das gesamte Kalenderjahr! Achtung: Gilt auch für Bestandsanlagen, die in das Ausschreibungssystem wechseln! Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

41 Themenübersicht I. EEG II. Eigenversorung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

42 Stromsteuer Verbrauchssteuer Regelsteuersatz 2,05 ct/kwh Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen Steuerermäßigungen Ermäßigung um 25 Prozent für landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen des produzierenden Gewerbes Weitere Ermäßigungen im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs Steuerbefreiungstatbestände 9 Absatz 1 StromStG, u.a.: Steuerbefreiung bei Entnahme aus einem EE-Netz Steuerbefreiung bei dezentraler Stromversorgung aus Anlagen mit weniger als 2 MW Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

43 Doppelförderungsverbot (1/5) Geltung Für alle Anlagen, auch für Bestandsanlagen im EEG 2014 und im EEG 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2016 sofern der Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit ist EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung dürfen nicht kumuliert werden Wer von der Stromsteuerbefreiung profitiert, verliert in dem entsprechenden Umfang seinen Anspruch auf die EEG-Förderung! Problem 1: Regelung gilt rückwirkend Problem 2: Anlagenbetreiber ist im Regelfall nicht Steuerschuldner Problem 3: Stromsteuerbefreiung greift auch, wenn der Anlagenbetreiber das gar nicht möchte ( wer Stromsteuerbefreiung in Anspruch nimmt ist Unsinn) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

44 Doppelförderungsverbot (2/5) Beispielsfall 1 (Bezugsstrom des Anlagenbetreibers) Anlagenbetreiber betreibt eine Biogasanlage und erhält für den gesamten Strom die Marktprämie / EEG-Vergütung. Seinen Bezugsstrom kauft er von einem Stromlieferanten. Der Stromlieferant berechnet dem Anlagenbetreiber keine Stromsteuer, weil der Strom aufgrund der physikalischen Gegebenheiten nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

45 Doppelförderungsverbot (3/5) Beispielsfall 2 (Regionale Direktvermarktung) Anlagenbetreiber vermarktet den Strom aus seiner Anlage im Marktprämienmodell an Letztverbraucher in räumlicher Nähe zu seiner Anlage. Er ist insoweit Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts und hat eine Versorgererlaubnis. Er stellt den Kunden keine Stromsteuer in Rechnung, da der Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit ist. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

46 Doppelförderungsverbot (4/5) Was tun? Klar ist, dass der Verlust der EEG-Förderung in beiden Fällen existenzbedrohend wäre. Daher: lieber Stromsteuer zahlen, als die EEG-Vergütung riskieren Problem Wie soll etwa in Beispielsfall 1 der Anlagenbetreiber die Stromsteuer zahlen, obwohl 1. der Strom von der Steuer befreit ist und 2. Steuerschuldner nicht der Anlagenbetreiber, sondern der Stromversorger ist?! Zahlt der Anlagenbetreiber einfach irgendwas ans Hauptzollamt, wäre das wohl eine Schenkung, die kostenpflichtig zurückgezahlt würde Intensive Gespräche mit BMWi, BMF und Finanzverwaltung Empfehlung: Klärung in jedem Einzelfall mit Stromversorger und Hauptzollamt Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

47 Doppelförderungsverbot (5/5) Handlungsempfehlung Klärung in jedem Einzelfall mit Stromversorger und Hauptzollamt Vorsicht in der Kommunikation mit dem Netzbetreiber Weitere Möglichkeiten Beantragung einer Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG für den im BHKW verbrauchten Strom Verringerung der Strommenge, die unter das Doppelförderungsverbot fällt Aufrechterhaltung einer teilweisen Stromsteuerbefreiung Spitzenausgleich beantragen Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

48 Dr. Hartwig von Bredow Rechtsanwalt von Bredow Valentin Herz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Littenstraße Berlin T: +49-(0) F: +49-(0) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 26. Oktober

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