EEG-Reform im Eiltempo

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1 EEG-Reform im Eiltempo Executive Summary > Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2016 die EEG-Reform in erster Lesung beraten, bis zum 8. Juli 2016 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein. Da sich Bund und Länder Anfang Juni über die zentralen Inhalte der Reform geeinigt haben, sind keine grundlegenden Änderungen mehr zu erwarten. > Die Änderungen für die Windenergie an Land sind weitreichend, dies gilt insbesondere für die Einführung von wettbewerblichen Ausschreibungen. Nur Übergangsanlagen, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Der Gesetzgeber sieht für diese Anlagen aber am 1. April (1,2%) und am 1. Juni (5%) 2017 zwei fixe Degressionsschritte vor, um Vorzieheffekte zu verhindern. > Zur Begrenzung der Zubaumenge für Windenergie an Land in Gebieten mit Netzengpässen können Netzausbaugebiete festgelegt werden. In diesen Gebieten gilt eine Obergrenze von 58% der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 in der Region in Betrieb genommenen installierten Leistung. > Für die Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See wird ein gesondertes Gesetz geschaffen. Im Photovoltaikbereich wird das Ausschreibungsdesign, das in den Pilotausschreibungen für Freiflächenanlagen erprobt wurde, geringfügig modifiziert. Am 24. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in erster Lesung beraten. Der Gesetzentwurf zielt im Interesse eines kosteneffizienten Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf mehr Marktnähe und Wettbewerb. Zentrale Neuerung ist die Einführung von technologiespezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See, Solaranlagen und Biomasseanlagen. Zukünftig erhalten nur noch diejenigen Anlagen eine EEG-Förderung, denen die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Zuschlag erteilt hat. Bei Geothermie- und Wasserkraftanlagen wird auf Ausschreibungen verzichtet, da in diesen Bereichen aufgrund der geringen Anzahl von Einzelprojekten kein ausreichender Wettbewerb besteht. 1. Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Das geplante Ausschreibungsdesign enthält zahlreiche Elemente, die seit April 2015 in den Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen getestet wurden: 1.1 In den Ausschreibungsrunden werden einmalige, verdeckte Gebote abgegeben. Bieter müssen für ihre Gebote Sicherheiten leisten, mit denen potentielle Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen abgesichert werden. So wird die Ernsthaftigkeit der Gebote gewährleistet. 1.2 Geboten wird auf den anzulegenden Wert, also die Summe aus dem Marktwert, den der Strom an der Börse erzielt, und der Marktprämie. Um strategische Gebote auszuschließen ist ein Höchstpreis vorgesehen, den die Gebote nicht überschreiten dürfen. 1.3 Für den Zuschlag ist allein der Preis maßgeblich. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Die Förderhöhe richtet sich nach dem eigenen Gebot ( pay as bid ). 1

2 1.4 Der Gesetzentwurf sieht Realisierungsfristen vor, innerhalb derer die Anlagen in Betrieb genommen werden müssen. Gelingt es nicht, die Anlagen innerhalb der Frist zu realisieren, erlöschen die Zuschläge. 1.5 Ausgenommen von den Ausschreibungen sind grundsätzlich alle Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 750 kw, bei Biomasseanlagen gilt eine Freigrenze von 150 kw. Zudem sind Prototypen in einem Umfang von höchstens 125 MW pro Jahr bei Wind an Land und höchstens 50 MW pro Jahr bei Wind auf See von der Ausschreibungspflicht befreit. 2.4 Geboten wird auf den anzulegenden Wert für den Standort mit einem 100%-Gütefaktor auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells. Grundlage der Berechnung des anzulegenden Werts sind die Parameter Zuschlagswert am Referenzstandort und Gütefaktor. Der Zuschlagswert beschreibt die Vergütungshöhe für eine Anlage an einem Standort, an dem der Gütefaktor 100% ist und der im Rahmen der Ausschreibung bieterspezifisch bezuschlagt wurde. Der Gütefaktor ist insbesondere von der Windhöffigkeit des Anlagenstandorts abhängig. Um die Vergütungshöhe zu berechnen, wird der Zuschlagswert mit dem Korrekturfaktor multipliziert. Dafür sind Stützwerte in Dezimalschritten zwischen 70% und 150% festgelegt, zwischen benachbarten Stützwerten wird linear interpoliert. Daraus ergibt sich die folgende Übersicht zur Standortqualität: 2. Windenergie an Land 2.1 Windenergieanlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden (sog. Übergangsanlagen), unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Die Übergangsanlagen können freiwillig an Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn sie bis zum 1. März 2017 verbindlich auf die Förderung des EEG 2014 verzichten. 2.2 Zum ersten Gebotstermin für Windenergieanlagen an Land am 1. Mai 2017 beträgt das Ausschreibungsvolumen 800 MW. Am 1. August und 1. November 2017 folgen weitere Ausschreibungsrunden mit jeweils MW. In den Jahren 2018 und 2019 sind pro Jahr vier Ausschreibungsrunden mit jeweils 700 MW vorgesehen. 2.3 Dem Ausschreibungsdesign liegt die sog. späte Ausschreibung zugrunde. Teilnehmen können alle Anlagen, für die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt. Zudem müssen die Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin an das Anlagenregister als genehmigt gemeldet sein. Quelle: BT-Drs. 18/8832, S Ziel der Berechnung ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in ganz Deutschland zu schaffen und so einen bundesweiten Zubau neuer Windenergieanlagen zu erreichen. Dabei wird der Referenzertrag künftig nach 5, 10 und 15 Jahren überprüft, um die Förderung besser an den tatsächlichen Ertrag der Windenergieanlagen anzupassen. 2.5 Für die Ausschreibungen wird ein Höchstwert von 7 Cent pro Kilowattstunde für den 100%- Referenzstandort über 20 Jahre festgelegt. Je nach Wettbewerbsbedingungen und Kostensituation kann die Bundesnetzagentur den Wert um bis zu 10% höher oder niedriger festsetzen. 2.6 Für die Windenergie an Land ist eine Sicherheit von 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung vorgesehen, die zum Gebotstermin zu leisten ist. Der Wert ist niedriger als bei Solaranlagen, da wegen der späten Ausschreibung eine höhere Realisierungswahrscheinlichkeit besteht. 2.7 Der Zuschlag erfolgt projektbezogen, da er an die Genehmigung gebunden ist. Bei Windenergieanlagen können Zuschläge nicht auf andere Projekte übertragen werden. 2.8 Die Anlagen sollen innerhalb von zwei Jahren nach Zuschlagserteilung realisiert werden. Geschieht dies nicht, fallen nach 24, 26 und 28 Monaten Pönalen in steigender Höhe an. Nach insgesamt 30 Monaten verfällt der Zuschlag. Die 30- Monatsfrist kann einmalig verlängert werden, wenn das Projekt beklagt wird. Allerdings beginnt der Zeitraum, in dem ein Anspruch auf die EEG- Förderung besteht, trotzdem nach 30 Monaten zu 2

3 laufen. Im Ergebnis verkürzt sich damit die Förderdauer um den Zeitraum der Verspätung. So wird der Druck erhöht, das Projekt rechtzeitig zu realisieren. Es kann daher wirtschaftlich sinnvoll sein, den Zuschlag verfallen zu lassen und an einer späteren Ausschreibung teilzunehmen. 2.9 Zur Vermeidung von Vorzieheffekten in der Übergangszeit zur Ausschreibung sieht der Gesetzentwurf zum 1. April 2017 eine Degression in Höhe von 1,2% und zum 1. Juni 2017 eine Degression in Höhe von 5% vor. Zum 1. Oktober 2017 gilt dann der zubauabhängige atmende Deckel, wobei die maximale Degression bei einer Überschreitung des Ausbaukorridors um mehr als MW zukünftig 2,4% beträgt Der Zubau von Windenergieanlagen an Land soll in Gebieten begrenzt werden, in denen die Übertragungsnetze durch die Windenergie besonders stark belastet werden. Dafür legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grundlage der aktuellen Systemanalyse ( 3 Abs. 2 Reservekraftwerksverordnung) und der Prognose nach 13 Abs. 1 EnWG Netzausbaugebiete fest. Die Netzausbaugebiete sollen räumlich zusammenhängende Flächen, höchstens aber 20% der Bundesfläche erfassen und netzgebietsscharf oder landkreisscharf festgelegt werden. Für Netzausbaugebiete gilt in den Ausschreibungsverfahren eine Obergrenze von 58% der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 in der Region des Netzausbaugebiets in Betrieb genommenen installierten Leistung. Die sich für ein Kalenderjahr ergebende Gebotsmenge für das Netzausbaugebiet wird gleichmäßig auf die Ausschreibungen verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht werden. Wird die in einer Ausschreibung höchstens zugeschlagene Menge durch ein Gebot aus dem Netzausbaugebiet erreicht oder überschritten, findet dieses Gebot keine Berücksichtigung. Die Bundesnetzagentur erteilt dann Zuschläge für die jeweils nächstteureren Gebote, die nicht in dem Netzausbaugebiet liegen Schließlich sieht der Gesetzentwurf Sonderregeln für regional verankerte Bürgerenergiegesellschaften vor. Sie müssen im Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen, ausreichend sind vielmehr der Nachweis einer Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens. Zudem gibt es Privilegierungen bei den zu stellenden Sicherheiten und bei den Realisierungsfristen. Die Privilegierungen finden nur Anwendung, wenn (i) mindestens 10 Mitglieder der Gesellschaft natürliche Personen sind, (ii) jedes Mitglied der Gesellschaft nur einen Anteil von höchstens 10% der Stimmrechte ausübt und die natürlichen Personen mindestens 51% der Stimmrechte haben und (iii) mindestens 51% der Stimmrechte bei Mitgliedern der Gesellschaft liegen, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis des Standorts der Windenergieanlage ihren Erstwohnsitz haben. Zudem wird die zulässige Projektgröße auf höchstens 6 Windenergieanlagen und insgesamt 18 MW begrenzt. Die Gesellschaft und ihre Mitglieder dürfen außerdem innerhalb der vergangenen 12 Monate nicht mit einem anderen Projekt an der Ausschreibung für Wind an Land teilgenommen haben. 3. Windenergie auf See 3.1 Für die Offshore-Windenergie werden die Ausbauziele unverändert fortgeschrieben. Bis 2030 sollen Offshore-Windparks mit einer Leistung von MW installiert werden. Im Interesse eines kontinuierlichen Ausbaupfads werden von 2021 bis 2030 jährlich 730 MW ausgeschrieben. 3.2 Für alle Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, gilt aufgrund der Übergangsfristen das bisherige Förderregime des EEG Für Anlagen, die ab 2021 in Betrieb genommen werden, sieht der Gesetzentwurf Ausschreibungen vor. Im Interesse eines kohärenten Rechtsrahmens werden die Flächenentwicklung und das Ausschreibungsdesign in einem neuen Gesetz zur Windenergie auf See geregelt. 3

4 3.3 Dem Gesetz zur Windenergie auf See liegt das dänische Modell zugrunde. Dabei werden die Flächen für künftige Offshore-Windparks staatlich voruntersucht, um die Flächenplanung und Raumordnung, die Anlagengenehmigung, die EEG- Förderung und die Netzanbindung kosteneffizient miteinander zu verzahnen. Andernfalls bestünde nach Auffassung des Gesetzgebers die Gefahr, dass Netzanbindungen auf Vorrat gebaut werden müssten und so massive Mehrkosten entstehen würden. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für die Planung und Genehmigung wird das zentrale System staatlicher Vorentwicklungen erst nach einer Übergangszeit ab 2025 wirksam. Um einen kontinuierlichen Zubau sicherzustellen, wird in der Übergangszeit von 2021 bis 2024 der Zubau unter Berücksichtigung des Ausbaukorridors unter den bereits geplanten und genehmigten Windparks ausgeschrieben. 4.3 Die EEG-Förderung ist von der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage abhängig, die inhaltlich der Förderberechtigung nach der aktuellen Freiflächenausschreibungsverordnung entspricht. Da der Zuschlag bei Solaranlagen grundsätzlich auf andere Standorte übertragen werden kann, stellt die Zahlungsberechtigung sicher, dass Zuschläge nicht mehrfach verwendet werden. Die Übertragung des Zuschlags auf andere Standorte ist allerdings nur unter Inkaufnahme eines finanziellen Abschlags von 0,3 Cent pro Kilowattstunde möglich. Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der jeweiligen Solaranlage verbindlich zugeordnet und folglich nicht übertragbar. 4. Photovoltaikanlagen 4.1 Das zukünftige Ausschreibungsdesign für Photovoltaikanlagen orientiert sich stark an den seit 2015 durchgeführten Pilotausschreibungen für Freiflächenanlagen. Zukünftig wird es zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober Ausschreibungen mit jeweils 200 MW Ausschreibungsvolumen geben. Dabei werden alle Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 750 kw der Ausschreibungspflicht unterliegen, also auch Solaranlagen auf Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Im Übrigen bleibt die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen ebenso unverändert wie die maximal förderfähige Anlagengröße von 10 MW. Auch zukünftig können damit Solaranlagen innerhalb eines Abstandes von 110 m zu Autobahnen und Schienenwegen, auf Konversionsflächen, auf versiegelten Flächen und auf Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die EEG-Förderung erhalten. 4.2 Für Photovoltaikanlagen sieht der Gesetzesentwurf auch zukünftig eine Erst- und Zweitsicherheit vor. Die Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung ist bei der Bundesnetzagentur zum Gebotstermin zu leisten. Die Zweitsicherheit in Höhe von regelmäßig 45 Euro pro Kilowatt ist im Fall eines erteilten Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zu entrichten. Bei fortgeschrittenem Projektstand reduziert sich die Zweitsicherheit. 5. Anlagen in EU-Mitgliedsstaaten Schließlich sieht der Gesetzentwurf als Baustein für eine europäische Energiewende im Rahmen einer Verordnungsermächtigung vor, einen Teil der Ausschreibungen in Höhe von 5% der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu eröffnen. Damit wird die im EEG 2014 enthaltende Verordnungsermächtigung, die auf Photovoltaikfreiflächenanlagen beschränkt ist, fortentwickelt. Voraussetzung für die Teilnahme von Anlagen im Ausland ist, dass eine völkerrechtliche Vereinbarung mit dem Partnerland besteht, die Öffnung dem Prinzip der Gegenseitigkeit entspricht und der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. 6. Fazit und Ausblick Im Photovoltaikbereich wird das Ausschreibungsdesign, das in den Pilotausschreibungen für Freiflächenanlagen erprobt wurde, in Details modifiziert. 4

5 Für die Windenergie an Land sieht der Gesetzentwurf mit der Einführung von wettbewerblichen Ausschreibungen weitreichende Änderungen vor. Zwar unterliegen Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, nicht der Ausschreibungspflicht. Allerdings sind für diese Anlagen im Jahr 2017 am 1. April (1,2%) und am 1. Juni (5%) zwei fixe Degressionsschritte vorgesehen, um Vorzieheffekte zu vermeiden. Ab Oktober 2017 hängt die Höhe der Degression wieder vom Zubau ab. Der Fahrplan für die EEG-Reform ist ambitioniert. Zwar konnte sich die Bundesregierung erst am 8. Juni 2016 auf den in erster Lesung beratenen Gesetzesentwurf verständigen. Die große Koalition möchte das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren aber wie geplant bis zum 8. Juli 2016 und damit vor der Sommerpause abschließen. Am selben Tag soll der Bundesrat die EEG-Reform beschließen. Anschließend ist eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission einzuholen, damit das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Für Windprojekte aus dem windstarken Norden wird in den Ausschreibungen die Festlegung der Netzausbaugebiete von großer Bedeutung sein. In diesen Gebieten gilt zukünftig eine Obergrenze von 58% der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 in der Region des Netzausbaugebiets in Betrieb genommenen installierten Leistung. Wird diese Obergrenze durch ein Gebot aus dem Netzausbaugebiet erreicht oder überschritten, findet dieses Gebot zukünftig keine Berücksichtigung. Dr. Stefan Geiger Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Standort Hamburg 5

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