DKG Mustervertrag über die praktische Ausbildung von Notfallsanitätern

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1 DKG Mustervertrag über die praktische Ausbildung von Notfallsanitätern Stand: 5. Juni 2014

2 Stand: 5. Juni 2014 DKG Mustervertrag über die praktische Ausbildung von Notfallsanitätern 1 Mit Wirkung zum ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) vom (veröffentlicht im BGBl Teil I Nr. 25, S ff. am ) in Kraft getreten, das die neue Ausbildung zum Notfallsanitäter umfassend regelt. Gemäß 11 NotSanG wurde dem Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ermächtigung erteilt, eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) zu erlassen, die weitere Regelungen trifft. Die entsprechende Verordnung vom (veröffentlicht im BGBl Teil I Nr. 74, s ff. am ) ist ebenfalls am in Kraft getreten. Die Ausbildung besteht einerseits aus theoretischem und praktischem Unterricht, der in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt wird, 5 Abs. 2 S. 1 NotSanG. Andererseits besteht die Ausbildung aus einer praktischen Ausbildung, die neben Lehrrettungswachen an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt wird, 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 NotSanG. Da die Gesamtverantwortung für die Organisation sowie Koordination auch der praktischen Ausbildung bei den Schulen liegt ( 5 Abs. 3 S. 1 NotSanG), stellt sich für die Krankenhausträger in der Regel die schwierige Situation, dass die Schulen unter Berücksichtigung möglicher Landesspezifika den Krankenhäusern entsprechende Kooperationsverträge vorlegen bzw. vorlegen werden. Um die einzelnen Regelungen überprüfen bzw. abgleichen zu können, wird im nachfolgenden ein Mustervertrag dargestellt, der im Wesentlichen Folgendes abbildet: Typische Regelungen von Kooperationsverträgen mit Anmerkungen zu krankenhausfreundlichen sowie für Krankenhäuser kritischen Regelungsgegenständen. Regelungen, die sich eindeutig aus dem Gesetz (NotSanG) bzw. der Verordnung (NotSan-APrV) ergeben und von denen nicht abgewichen werden kann. Dabei sind die für die Kooperationsverträge wesentlichen Vorschriften mit in den Mustervertrag aufgenommen worden. Fachliche Hinweise zur Einschätzung der Gewichtung einzelner Regelungsgegenständen. Zuletzt sei bemerkt, dass die dargestellten Regelungspunkte die wesentlichen Sachverhalte abhandeln, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es bleibt vorbehalten, den Vertrag den spezifischen Anforderungen des einzelnen Krankenhausträgers bzw. des jeweiligen Bundeslandes anzupassen! Zur besseren Erkennbarkeit sind die jeweiligen Paragraphen grau unterlegt worden und im Anschluss daran erfolgen soweit erforderlich Anmerkungen. 1 Soweit im Folgenden der Begriff Notfallsanitäter Verwendung findet, so ist auch stets die jeweils weibliche Form gemeint. Seite 1 von 20

3 Gliederung Rubrum, Nennung der Vertragspartner 4 1 Gegenstand des Vertrages, Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen. 4 - Benennung der rechtlichen Grundlagen - Landesrechtliche Regelungen - Berufsbildungsgesetz 2 Dauer, Gliederung der Ausbildung, Gesamtverantwortung, Geeignetheit. 5 - Gesamtverantwortung - Geeignetheit des Krankenhauses - Anlage 3 der NotSan-APrV 3 Ausbildungsziel Ausbildungsziel - Besondere Hinweise der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst 4 Vermittlung des Ausbildungsziels Vermittlung des Ausbildungsziels Seite 5 Praxisanleitung und zur Praxisanleitung geeignete Personen Zur Praxisanleitung geeignete Fachkräfte - Notwendigkeit einer ärztlichen Anleitung - Verhältnis zwischen Zahl der Schüler und Zahl der praxisanleitenden Personen - Anlage 3 der NotSan-APrV - Qualifikationsnachweise - Namentliche Benennung der praxisanleitenden Personen 6 Praxisbegleitung 12 - Namentliche Benennung der praxisbegleitenden Personen - Verschwiegenheitsverpflichtung der praxisbegleitenden Personen 7 Durchführung der Ausbildung 13 - Zahl der zu besetzenden Plätze, Zahl der Ausbildungsstunden - Ausbildungsplätze für den Folgelehrgang / die Folgelehrgänge - Anlage 3 der NotSan-APrV - Fachgebiete gemäß Anlage 3 der NotSan-APrV - Arbeitszeit, Wochenend- und Nachtdienste - Simulator und Phantom 8 Pflichten und Rechte des Krankenhauses Sicherstellung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 3 der NotSan-APrV - Beurteilung, Bescheinigung Seite 2 von 20

4 - Anrechnung von Fehlzeiten - Kündigung des Schülers bei Fehlverhalten 9 Rechte und Pflichten der Schüler Ausbildungsvertrag des Schülers - Verschwiegenheitsverpflichtung der Schüler - Dienstvereinbarungen des Krankenhauses 10 Finanzierung Finanzierung - Dynamisierung der Vergütung - Sachkosten 11 Sozial- und haftpflichtversicherungsrechtliche Fragen Laufzeit Schriftform Salvatorische Klausel Anhang Anlage: Anlage 3 der NotSan-APrV Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern Seite 3 von 20

5 Rubrum, Nennung der Vertragspartner Zwischen - vertreten durch - (nachfolgend Schule genannt) und - vertreten durch - (nachfolgend Krankenhaus genannt) wird Folgendes vereinbart: Anmerkungen: Gegenstand eines jeden Vertrages ist ein Rubrum, in dem die Parteien bestimmt werden. 1 Gegenstand des Vertrages, Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen Auf der Grundlage des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) in den jeweiligen Fassungen stellt das Krankenhaus für die praktische Ausbildung von Schülern 2 der Schule Ausbildungsplätze zur Verfügung. Anmerkungen zu 1: Benennung der rechtlichen Grundlagen: Wichtig für den Abschluss eines Kooperationsvertrages ist es, die anwendbaren Vorschriften (d.h. die rechtlichen Grundlagen) klar zu benennen, d.h. vorliegend das NotSanG sowie die NotSan-APrV. Landesrechtliche Regelungen: Möglicherweise sind landesrechtliche Regelungen, Vorgaben o.ä. mit in den Vertragsgegenstand einzubeziehen bzw. zu beachten, etwa in Hessen der seitens des Ministeriums erlassene Rahmenlehrplan vom Berufsbildungsgesetz: Ausdrücklich keine Anwendung findet das Berufsbildungsgesetz (BBiG), 29 Not- SanG. 2 Soweit im Folgenden der Begriff Schüler Verwendung findet, so ist auch stets die jeweils weibliche Form gemeint. Seite 4 von 20

6 2 Dauer, Gliederung der Ausbildung, Gesamtverantwortung, Geeignetheit (1) Die Ausbildung für Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Die praktische Ausbildung wird u.a. an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. (3) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens die als Anlage 3 der NotSan-APrV (Anlage des Vertrages) aufgeführte Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden. (4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Krankenhäuser sicherzustellen. Anmerkungen zu 2: Diese Regelungen geben den Gesetzeswortlaut wieder und sind unkritisch, 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NotSanG, 1 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV. Gesamtverantwortung: Hinsichtlich der Gesamtverantwortung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Schule die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination auch der praktischen Ausbildung trägt. Geeignetheit eines Krankenhauses: Sofern zur Frage der Geeignetheit eines Krankenhauses Streitigkeiten entstehen sollten, ist gemäß der Begründung (Bundesrats-Drucksache 728/13 vom , S. 41, B. Zu 1) zu beachten, dass sich die Eignung eines Krankenhauses danach bestimmt, dass es dem ihm durch das NotSanG und die NotSan-APrV zugewiesenen Ausbildungsauftrag gerecht werden kann. Im Einzelnen obliegt es der Durchführungsverantwortung der Länder zu entscheiden, wann dies der Fall ist. Dabei besteht die Möglichkeit, die praktische Ausbildung auf mehrere Krankenhäuser zu verteilen, wenn sie nicht in einem Krankenhaus sichergestellt werden kann. Soweit die Einbindung von Praxen in die Ausbildung vorgeschlagen werden sollte, ist dies auf Grund der Vorgaben des NotSanG, das in 5 Absatz 2 Satz 3 nur geeignete Krankenhäuser als Einrichtungen der praktischen Ausbildung nennt, nicht zulässig. Anlage 3 der NotSan-APrV Die Anlage 3 der NotSan-APrV ( Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern ), die die Einsatzbereiche der praktischen Ausbildung auflistet und auf die immer wieder Bezug genommen wird, ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt! Seite 5 von 20

7 3 Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen, c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen, e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports, g) sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung, Seite 6 von 20

8 h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden, i) Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften, 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden, 3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individualmedizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten. Anmerkungen zu 3: Ausbildungsziel: Diese Formulierungen geben den Gesetzestext von 4 NotSanG im Ganzen wörtlich wieder und sind insofern unkritisch. Sie können, müssen aber nicht im Vertrag wiedergegeben werden! Möglich wäre ebenso ein Verweis auf das Ausbildungsziel gemäß 4 NotSanG. Die Formulierungen regeln abstrakt das Ausbildungsziel insgesamt ohne Aufschluss darüber zu geben, wer welche Inhalte zu vermitteln hat, vgl. diesbezüglich die nachfolgende Regelung. Besondere Hinweise der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst: Hinsichtlich der Aufgaben, die im Rahmen der Mitwirkung und nicht eigenverantwortlich zu erlernen sind, ist zu beachten, dass es sich hier ausschließlich um das Erlernen der Assistenz handelt und nicht um eine eigenständige Durchführung oder Übernahme, so die Empfehlung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst: Seite 7 von 20

9 Besondere Hinweise der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Diese Hinweise beinhalten Beobachtungen und Erfahrungen von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zu wiederkehrenden Mängeln in der rettungsdienstlichen Praxis. Häufig liegen diesen Mängeln Defizite bei der Aus- und / oder Fortbildung zu Grunde. Aus diesem Grunde weisen die ÄLRD besonders darauf hin, dass diese Kompetenzen in der Ausbildung auch erworben werden müssen. Nr. Maßnahme Notfallmedizinisches Zustandsbild und -situation Richtzahl an Nachweisen 2 1 Assistenz Thorax-drainage Anlage einer Thoraxdrainage beim Thoraxtrauma, / -punktion Pneumothorax oder Pleuraerguss 2 Assistenz bei Transport Transport von beatmeten Patienten 20 unter Beatmung 3 Assistenz Narkoseeinleitung Einleitung und Steuerung einer Intubations- 25 und endotracheale narkose Intubation 4 Assistenz Reposition von Reposition von Extremitäten bei luxierten 2 Gelenken (z.b. Schulter) Gelenken 5 Assistenz beim Legen Anlage eines ZVK / einer Schleuse 5 eines ZVK 6 Assistenz arterielle Kanülen Anlage eines arteriellen Blutdruckmessystems 10 (Anlage und Messung) Seite 8 von 20

10 4 Vermittlung des Ausbildungsziels (1) Durch den theoretischen und praktischen Unterricht werden die Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach 4 NotSanG genannten erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (2) Durch die praktische Ausbildung werden die Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach 4 NotSanG erforderlichen genannten Handlungskompetenz zu entwickeln. Anmerkungen zu 4: Die Regelungen zur Vermittlung des Ausbildungsziels sind fast wörtlich aus dem Gesetz übernommen worden. Vermittlung des Ausbildungsziels: Die Formulierungen der beiden Absätze entsprechen dem 4 NotSanG (Abs. 1) und dem 2 NotSan-APrV (Abs. 2). Sie sind aus folgenden Gründen wiedergegeben: Der Gesetzgeber hat in 4 NotSanG die Ausbildungsziele definiert, die in 3 dieser Vereinbarung wörtlich wiedergegeben sind. Dabei hat der Gesetzgeber keine klare Trennung geschaffen, welche der einzelnen Ziele durch die Schule und welche durch das Krankenhaus zu vermitteln sind. Die NotSan-APrV greift dies in 2 auf und unterscheidet nunmehr, was im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts an den Schulen und was im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Krankenhäusern zu vermitteln ist. Auch diese Regelung kann im Vertrag stehen, muss aber nicht, es empfiehlt sich aber zumindest ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften, d.h. auf die Vermittlung des Ausbildungsziels gem. 4 Abs. 1 NotSanG und 2 Abs. 2 NotSan- APrV! Seite 9 von 20

11 5 Praxisanleitung und zur Praxisanleitung geeignete Personen (1) Die Krankenhäuser stellen die Praxisanleitung der Schüler durch geeignete Fachkräfte gemäß Absatz 2 und 3 sicher. (2) Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die gemäß 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärzte. (3) Geeignete Personen im Sinne des 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 KrPflAPrV sind Personen: a) mit einer Erlaubnis nach 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, d.h. Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, b) die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie c) eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. (4) Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Hierbei haben sie den Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. (5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlage 3 der NotSan-APrV (Anlage des Vertrages) sicherzustellen. (6) Das Krankenhaus stellt die ärztliche Qualifikation sicher. (7) Auf Nachfrage erteilt das Krankenhaus Auskunft über den / die Namen der praxisanleitenden Person / praxisanleitenden Personen. Anmerkungen zu 5: Zur Praxisanleitung geeignete Fachkräfte: Die Regelungen ergeben sich für Krankenhäuser aus 3 Abs. 1 bis 3 NotSan-APrV bzw. aus dem Verweis auf die Regelung der KrPflAPrV, deren Inhalt als Erleichterung direkt in die Formulierung mit aufgenommen worden ist. Seite 10 von 20

12 Notwendigkeit einer ärztlichen Anleitung: Erfordern die Inhalte der praktischen Ausbildung im Krankenhaus eine ärztliche Anleitung, sind qualifizierte Ärzte als praxisanleitende Personen hinzuzuziehen. Die an der Ausbildung beteiligten Ärzte müssen ihrerseits nicht über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen; vielmehr ist Maßstab für ihre Eignung die fachliche Kompetenz, die erforderlich ist, um den Schülern während der praktischen Ausbildung die medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Ausübung des Notfallsanitäterberufs erforderlich sind (Bundesrats-Drucksache 728/13 vom , S. 43, B. Zu 3). Verhältnis zwischen Zahl der Schüler und Zahl der praxisanleitenden Personen: Um den Aufgaben der Praxisanleitung gerecht zu werden, ist es gemäß 3 Absatz 3 NotSan-APrV erforderlich, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen hergestellt wird. Die nähere Ausgestaltung der Praxisanleitung erfolgt dabei durch die Länder, die im Rahmen des Vollzugs auch festlegen, welches Verhältnis zwischen praxisanleitenden Personen zu den Schülerzahlen angemessen ist (Bundesrats-Drucksache 728/13 vom , S. 43, B. Zu 3). Anlage 3 der NotSan-APrV Die Anlage 3 der NotSan-APrV ( Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern ), die die Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung auflistet und auf die immer wieder Bezug genommen wird, ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt! Qualifikationsnachweise: Die Schule kann die Qualifikationsnachweise der pflegerischen Praxisanleiter fordern. Diese Forderung ist unkritisch, da im Gesetz die genauen Qualifikationen geregelt sind. Andres verhält es sich hinsichtlich der ärztlichen Praxisanleiter, da das Gesetz hier keine pädagogische Zusatzqualifikation fordert. Namentliche Benennung der praxisanleitenden Personen: Teilweise könnten die Schulen fordern, dass das Krankenhaus ihnen die praxisanleitende Person / praxisanleitenden Personen benennt. Dies dürfte aus Gründen des effektiven Zusammenarbeitens auch unter Benennung der direkten Kontaktdaten sinnvoll sein. Seite 11 von 20

13 6 Praxisbegleitung (1) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schüler in den Krankenhäusern durch Lehrkräfte der Schulen sicher. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Krankenhäusern zu gewährleisten. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, a) die Schüler in den Krankenhäusern zu betreuen und b) die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie c) sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Auf Nachfrage erteilt die Schule Auskunft über den / die Namen der praxisbegleitenden Person / praxisbegleitenden Personen. (3) Die praxisbegleitende Person / praxisbegleitenden Personen stimmt / stimmen ihre Anwesenheit im Krankenhaus mit dem Krankenhaus ab. (4) Die Schule hat die praxisbegleitende Person / praxisbegleitenden Personen nachweislich darauf zu verpflichten, die im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Datenschutz einzuhalten sowie über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Anmerkungen zu 6: Diese Regelungen aus 6 Abs. 1 ergeben sich direkt aus 3 Abs. 4 NotSan-APrV. Namentliche Benennung der praxisbegleitenden Personen: Wie auch in Bezug auf die praxisanleitenden Personen sinnvoll, sollte sich das Krankenhaus seitens der Schule die praxisbegleitenden Personen namentlich benennen lassen (unter Benennung der direkten Kontaktdaten) sowie ebenfalls den Umfang deren Anwesenheit im Krankenhaus. Ferner könnte darüber verhandelt werden, dass diese Personen nicht allzu häufig wechseln, um die Zusammenarbeit möglichst reibungslos zu gestalten. Verschwiegenheitsverpflichtungen der praxisbegleitenden Personen: Da im Krankenhausbereich in besonderem Maße sensible Daten betroffen sind, sollten die praxisbegleitenden Personen nachweislich verpflichtet werden. Seite 12 von 20

14 7 Durchführung der Ausbildung (1) Zu Beginn eines jeden Ausbildungslehrgangs wird festgelegt, wie viele Ausbildungsplätze seitens des Krankenhauses zur Verfügung gestellt werden: a) Zahl der im Ausbildungslehrgang [Monat/Jahr bis Monat/Jahr] maximal besetzten Plätze = b) Zahl der Ausbildungsstunden je Schüler = ( Wochen) (2) Die Einsätze der Schüler erfolgen gemäß Anlage 3 NotSan-APrV (Anlage des Vertrages). (3) Das Krankenhaus erstellt entsprechende Einsatzpläne/Dienstpläne für die Schüler und trifft damit die Entscheidung über die Einsätze der Schüler. (4) Der Zeitpunkt der Zuweisung bzw. des Beginns der praktischen Ausbildung der Schüler wird zwischen der Schule und dem Krankenhaus jeweils im Einzelfall festgelegt. Anmerkungen zu 7: Zahl der zu besetzenden Plätze, Zahl der Ausbildungsstunden: Hierbei dürfte es sich um eine der wesentlichen kritischen Regelungspunkte handeln, die zwischen der Schule und dem Krankenhaus im Einzelnen auszuhandeln sind. Die Zahl der zu besetzenden Plätze sowie die Zahl der Ausbildungsstunden je Schüler müssen im Einklang mit der Organisation des Krankenhauses geregelt werden, die auch von der Größe des Krankenhauses sowie den personellen Kapazitäten abhängig ist. Das Krankenhaus sollte darauf bestehen, alleine und für jeden Ausbildungslehrgang individuell die Entscheidung zu treffen, wie viele Schüler pro Ausbildungslehrgang angenommen werden. Ausbildungsplätze für den Folgelehrgang / die Folgelehrgänge: Hinsichtlich der Ausbildungsplätze für den Folgelehrgang / die Folgelehrgänge könnte eine Regelung getroffen werden, dass das Krankenhaus der Schule die entsprechenden Ausbildungsplätze spätestens drei Monate vor Ausbildungsbeginn mitteilt. Anlage 3 der NotSan-APrV Die Anlage 3 der NotSan-APrV ( Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern ), die die Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung auflistet und auf die immer wieder Bezug genommen wird, ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt! Fachgebiete gemäß Anlage 3 NotSan-APrV: Hinsichtlich der Fachgebiete der Anlage 3 ist zu beachten, dass die unter 5. und insbesondere 6. aufgeführten Fachgebiete nicht kumulativ sondern alternativ gemeint sind, d.h. zwischen den aufgeführten Einsatzgebieten kann das Krankenhaus wählen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung oder : Seite 13 von 20

15 - 5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten; - 6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung Arbeitszeit, Wochenend- und Nachtdienste Die Dienstplangestaltung durch das Krankenhaus beinhaltet auch die Entscheidung über Wochenend- sowie Nachtdienste. Hinsichtlich der Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit legt 12 Abs. 2 Nr. 4 NotSanG fest, dass der Ausbildungsvertrag zwischen Schule und Schüler u.a. die Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zu regeln hat. Die diesbezügliche Verantwortung liegt also bei der Schule. Simulator oder Phantom: Zur Klarstellung könnte eine Regelung darüber getroffen werden, dass keine Ausbildung im Krankenhaus am Simulator oder Phantom verlangt werden kann, da dies mit erheblichen Kosten verbunden ist. (1) Das Krankenhaus verpflichtet sich, 8 Pflichten und Rechte des Krankenhauses a) die praktische Ausbildung im Umfang von [Stunden] durchzuführen, b) die Schule über besondere Vorkommnisse im Rahmen der praktischen Ausbildung sowie über unentschuldigtes Fehlen und sonstige Dienstverfehlungen der Schüler unverzüglich zu unterrichten, c) nach Abschluss der praktischen Ausbildung eine Beurteilung sowie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung unter Angabe der Fehlzeiten des Schülers auszustellen. (2) Das Krankenhaus kann von der Schule die sofortige Abberufung eines Schülers verlangen, wenn a) er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, b) er in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist, c) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Seite 14 von 20

16 Anmerkungen zu 8: Sicherstellung der praktischen Ausbildung gem. Anlage 3 der NotSan-APrV Die Hauptaufgabe des Krankenhauses aus diesem Vertrag ist die Sicherstellung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 3 der NotSan-APrV (Anlage des Vertrages), die die einzelnen Funktionsbereiche, in denen die 720 Stunden der praktischen Ausbildung stattfinden, auflistet. Für eine Kooperation mit der Schule ist es nicht erforderlich, dass alle vorgeschriebenen Einsätze in einem Krankenhaus abgeleistet werden. Zum Beispiel kann ein Krankenhaus, das die Abteilungen Notfallaufnahme, Anästhesie, OP und Intensivmedizin vorhält, die praktische Ausbildung in diesen Bereichen (Pflegeabteilung, interdisziplinäre Notfallaufnahme, Anästhesie- und OP- Abteilung, intensivmedizinische Abteilung) gewährleisten. Die Einsätze in der Geburtshilfe und Psychiatrie müssen sodann über einen anderen Kooperationspartner der Schule abgedeckt werden. Die Anlage 3 der NotSan-APrV ( Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern ), die die Funktionsbereiche der praktischen Ausbildung auflistet und auf die immer wieder Bezug genommen wird, ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt! Beurteilung, Bescheinigung: In welcher Form die Beurteilung sowie die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung zu erfolgen haben, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Möglich wäre hier, einen Vordruck seitens der Schule zu verwenden. Anrechnung von Fehlzeiten: Da die Möglichkeit der Anrechnung von Fehlzeiten besteht, vgl. 10 NotSanG, sind diese der Schule entsprechend mitzuteilen. Kündigung des Schülers bei Fehlverhalten: Die Möglichkeiten der Kündigung des Schülers seitens der Schule folgen aus 18 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG und müssen auch dem Krankenhaus (Abberufung) über die Schule entsprechend eingeräumt werden. 9 Rechte und Pflichten der Schüler (1) Die Rechte und Pflichten der Schüler ergeben sich grundsätzlich aus dem Ausbildungsvertrag mit der Schule. (2) Die Schüler erhalten ihre Ausbildungsvergütung von der Schule, 15 NotSanG. Eine Vergütung durch das Krankenhaus wird nicht gewährt. (3) Die Schule wird ihre Schüler darauf hinweisen, dass sie auch während ihrer Ausbildung im Krankenhaus die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erfüllen müssen sowie den Anweisungen der Beauftragten des Krankenhauses Folge zu leisten haben. (4) Die Schule hat den Schüler nachweislich darauf zu verpflichten, die im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Datenschutz einzuhalten sowie über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Seite 15 von 20

17 Anmerkungen zu 9: Ausbildungsvertrag des Schülers: Welche Anforderungen an den Ausbildungsvertrag zu stellen sind, folgt aus den 12 ff. NotSanG. Das Krankenhaus könnte erwägen, sich einen Muster- Ausbildungsvertrag vorlegen zu lassen, um zu erkennen, ob den Schülern z.b. auch die ihnen notwendigen obliegenden Verpflichtungen auferlegt worden sind. Dies ist aber fakultativ. Verschwiegenheitsverpflichtungen der Schüler: Die Regelungen hinsichtlich der Verschwiegenheit folgen aus 14 NotSanG u.a. als Pflichten des Schülers, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beachten sind. Da hier jedoch die in besonderem Maße sensiblen Daten des Krankenhauses betroffen sind, die von der Schutzwürdigkeit wesentlich höher einzustufen sind, als die der Schule, hat dies im Einvernehmen mit dem Krankenhaus zu erfolgen! Genügen dem Krankenhaus die entsprechenden Verpflichtungserklärungen nicht, besteht ebenfalls die Möglichkeit des Krankenhausträgers, die Schüler selbst entsprechend zu verpflichten. Dienstvereinbarungen des Krankenhauses: An dieser Stelle könnte auch eine Regelung über einschlägige Dienstvereinbarungen des Krankenhauses getroffen werden, soweit erforderlich, 12 Abs. 2 Nr. 9 Not- SanG. 10 Finanzierung (1) Das Krankenhaus erhält folgende Vergütung: Je Schüler einen Betrag in Höhe von / Ausbildungs-Stunde. (2) Sofern das Krankenhaus dem Schüler Kleidung sowie Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellt, sind dem Krankenhaus auch diese Sachkosten zu ersetzen. Anmerkungen zu 10: Finanzierung: Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, welcher konkrete Aufwand für die ausbildenden Krankenhäuser mit der Praxisanleitung verbunden sein wird, weshalb auch eine konkrete Empfehlung kaum ausgesprochen werden kann. Hier sind die entsprechenden Landesspezifika zu berücksichtigen. Dynamisierung der Vergütung: Hinsichtlich einer Steigerung / Anpassung der Vergütung besteht einerseits die Möglichkeit, diese neu zu verhandeln oder auch einer Kopplung an den Orientierungswert vorzunehmen. Seite 16 von 20

18 Sachkosten: Hinsichtlich der Sachkosten könnte eine Pauschale vereinbart werden oder eine Einpreisung in die Ausbildungs-Stundenvergütung erfolgen. 11 Sozial- und haftpflichtversicherungsrechtliche Fragen Dem Krankenhaus entstehen durch die Übernahme der praktischen Ausbildung im Rahmen dieses Vertrages keine versicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Anmerkungen zu 11: Sofern davon abweichende Regelungen getroffen werden, könnte zu bedenken sein, diese mit der Krankenhaushaftpflichtversicherung abzuklären. 12 Laufzeit Der Vertrag gilt ab sofort und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Begonnene Ausbildungslehrgänge müssen beendet werden. 13 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre. Seite 17 von 20

19 Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen [Ort], den [Datum] [Unterschrift der Schule] [Ort], den [Datum] [Unterschrift des Krankenhauses] Seite 18 von 20

20 Anlage des DKG-Mustervertrages über die praktische Ausbildung von Notfallsanitätern : Anlage 3 zu 1 Absatz 1 Nummer 3 NotSan-APrV Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche: Stunden 1. Pflegeabteilung Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. 2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. 3. Anästhesie- und OP-Abteilung Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. 4. Intensivmedizinische Abteilung Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Seite 19 von 20

21 a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen. 5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensiv-station oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforderungen genügt. 6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken Stundenzahl insgesamt 720 Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen. Seite 20 von 20

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