Der Architekt als Generalplaner

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1 Der Architekt als Hintergründe / Erfahrungen / Leistungsprofil / Chancen- Risken / Vergütung / Empfehlungen 1

2 Grundlage der Betrachtung Grundlage für diese Betrachtung bildeten außer der einschlägigen Literatur, vor allem gemachte Erfahrungen bei der Mitwirkung von Planung und Realisierung komplexer Bauvorhaben jeglicher Nutzung, mit Einzel-Projektkosten bis zu 750 Mio. EURO Ziel der Ausarbeitung Entscheidungshilfe für Architekt und Bauherr inwieweit und bei welchen Konstellationen es sich lohnt über ein modell nachzudenken 2

3 Hintergrund Die unterschiedliche Komplexität von Bauprojekten hinsichtlich Bau- Soll (Ergebnis von Bauinhalt und Bauumstände) und Projektbeteiligten erfordert zur erfolgreichen Planung und Realisierung eine individuelle und in sich schlüssige Projektorganisation Insbesondere hat sich der Bauherr zu einem sehr frühen Zeitpunkt zu entscheiden, welche Rolle dem Architekten innerhalb der Aufbau- und Ablauforganisationen zugewiesen wird Die Vielfalt reicht hier vom reinen Objektplaner bis hin zum mit einem großen Spektrum möglicher Aufgaben 3

4 Begriffsdefinition / Erläuterung Generalplanung ist die Zusammenfassung von mindestens zwei Planungsleistungen Dem Wunsch des Bauherren, für die Verwirklichung seines Bauvorhabens nur einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zu haben, kommt der dadurch entgegen, dass er mehrere oder sogar alle Fachdisziplinen aus dem Bereich der Planung (Gesamtplanung) bei bewährter Trennung zwischen Planung und Ausführung übernimmt 4

5 Gesamtplanung Der Inhalt der Gesamtplanung ergibt sich aus den vom Bauherrn übertragenen Leistungen, die sowohl objektbezogene Leistungen wie die Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung etc., als auch zugehörige Leistungen wie Vermessung, Bodenmechanik oder ähnliches, beinhalten können Über die eigentlichen Planungsleistungen hinaus, schuldet der vor allem durch Übernahme von Bauherrenaufgaben, auch Projektsteuerungsleistungen, die im wesentlichen vielfältige Koordinationsaufgaben sowie Steuerungs- und Überwachungsleistungen für die Planungsabläufe der vom leistungen geschuldeten Fachplanerleistungen beinhalten Der gewährleistet gegenüber dem Bauherrn die Richtigkeit der einzelnen Planungen einschl. aller Schnittstellen innerhalb des Gesamtprojektes (Haftungsübernahme) 5

6 Gesamtplanung Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des s, dass Termine und Fristen bei der Planung eingehalten werden Ebenso hat der den Informationsfluss zwischen den einzelnen an der Planung fachlich Beteiligten sicherzustellen Es obliegt dem, die jeweilige Leistung der Planungsbeteiligten sowohl inhaltlich wie auch in der Vollständigkeit zu prüfen Eventuelle Kollisionen mit anderen Planungsleistungen werden festgestellt und beseitigt Die Integration aller Planungsleistungen in das Gesamtprojekt stellt einen hohen Anspruch an die Kompetenz des s 6

7 Schwerpunktaufgabe Koordination Grundsätzlich ist die Verpflichtung des Architekten die Leistungen der anderen an der Planung Beteiligten in die eigene Planung zu integrieren gegeben Um Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten erfolgreich im Sinne eines Werkvertrages integrieren zu können bedarf es einer vorherigen fachlichen Abstimmung und Koordination Die Koordinationsaufgabe ist in der HOAI allerdings nicht beschrieben Somit fällt bei der Zugrundelegung der Leistungen gemäß HOAI die Koordinationsverpflichtung zunächst beim Bauherren an, der diese selbstverständlich wieder an einen Dritten delegieren könnte, z. B. an einen Projektsteuerer 7

8 Wesentliche Erkenntnisse Das Delegieren dieser Koordinationsaufgabe an einen Projektsteuerer etc., also an Dritte, mit möglicherweise konträren Interessenslagen, birgt immense Gefahren für den Architekten und letztendlich auch für den Bauherrn Die Gefahr besteht vor allem darin, den Entwurfsgedanken des Architekten deshalb nicht umsetzten zu können, da die Prioritäten des Projektsteueres etc. in der Regel nicht im Einklang mit den Zielen des Architekten stehen Diesen Konflikt erst gar nicht entstehen zu lassen, indem ein diese Aufgabe übernimmt, ist eine wesentliche Erkenntnis aus über 20 Jahren Erfahrung bei Planung und Realisierung von komplexen Bauvorhaben 8

9 Steuerungs- und Überwachungsleistungen Wie schon die Begriffsbestimmung des s zeigt, sprechen nicht nur technische Aspekte, sondern auch organisatorische aus Sicht des Bauherrn für die Generalplanung Der Schriftverkehr zwischen allen an der Planung fachlich Beteiligten wird beim gebündelt und nur die für den Auftraggeber relevanten Schriftstücke werden an ihn weitergeleitet. Gleiches gilt für die Planverwaltung. Hier werden die einzelnen Pläne der Fachplaner zusammengefasst, geprüft und in einer Plandatenbank beim verwaltet. 9

10 Planungsprozess Der gesamte Planungsprozess läuft beim zusammen. Hier findet ein Abgleich der Protokolle von Einzelbesprechungen statt und die für den Auftraggeber relevanten Aussagen und Ergebnisse werden zusammengestellt und die notwendigen Entscheidungen mit dem Auftraggeber herbeigeführt In gleicher Weise wird auch mit den Planunterlagen verfahren. Hier erhält der Auftraggeber Gesamtpläne mit den jeweils fachspezifischen Details der einzelnen Planungsbeteiligten 10

11 Vorteile der Generalplanung Für den Die praktischen Vorteile für den Gesamtplaner liegen in - der Einflussnahme auf Planungsinhalte- und Qualität - der eigenen Wahl der Partner - direktem Zugriff auf die Fachplaner - den kurzen Koordinationswegen - in der gesicherten projektbezogenen Terminplanung 11

12 Vorteile der Generalplanung Für den Bauherrn Für die Gewährleistung in der Planung haftet dem Bauherr nur der Der Aufwand für Administration und Koordination verringert sich durch einen Ansprechpartner Das oft unterschätzte Haftungsrisiko für die Schnittstellenverantwortung entfällt Der Zugriff auf einen minimiert das generelle Haftungsrisiko z.b. beim Ausfall von einzelnen Fachplanern Die Detailabstimmungen sind Aufgabe des s, nicht mehr die des Bauherrn Die Einzelterminkontrolle entfällt für den Bauherrn 12

13 Vertragliche Vereinbarung Nach einvernehmlicher Definition der detaillierten Leistungsbeschreibung und Leistungsabgrenzungen zwischen Bauherr und empfiehlt sich zur Plausibilisierung des erforderlichen Honorars eine Ressourcen- und Kapazitätenplanung Überträgt der einen Teil seiner beauftragten Leistungen an Planungspartner, so muss er diese Leistungen im Vorfeld auf HOAI -Konformität im Hauptauftrag und Planungsvertrag prüfen, um nicht durch die Degressionsfalle Honorarverluste hinnehmen zu müssen 13

14 Haftungsrisiken Der gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber die Richtigkeit der einzelnen Planungen einschließlich aller Schnittstellen innerhalb des Gesamtprojektes Für die Gewährleistung in der Planung haftet dem Bauherr nur der Die Verträge des s mit den Unterauftragnehmern sollten den gleichen Gewährleistungszeitraum und sonstigen Vertragsbedingungen beinhalten, wie sie sich für den ergeben Ist dies nicht der Fall, können für den unter anderem Haftungsrisiken auftreten, die möglicherweise durch die eigene Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind. In besonderen Fällen ist eine projekt- und organisationsbezogene Haftpflichtversicherung anzuraten 14

15 Grundsätzliches zur Vergütung Der als einziger verantwortlicher Vertragspartner entlastet den Auftraggeber auch durch die Übernahme von Aufgaben des Projektmanagements und der fachübergreifenden Koordination und Verantwortung. Durch die direkte Zugriffsmöglichkeit des s zu den ihm übertragenden Leistungen der projektbeteiligten Sonderfachleute ist eine schnelle und sichere Abstimmung der übergreifenden Detailfragen möglich, was einerseits beim (Objektplaner) höhere Planungssicherheit und für den Bauherren eine höhere Kosten- und Terminsicherheit mit sich bringt. Die Vergütung des s hat sowohl die ersparten Aufwendungen des Bauherren, als auch die organisatorischen Vereinfachungen beim Auftragnehmer in der Detailabstimmung mit den Fachplanern zu berücksichtigen. 15

16 Vergütungsrelevante Leistungen Übernahme von Bauherrenleistungen Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle Zeitliche und fachlich-inhaltliche Koordination der übertragenen Fachplanungsleistungen Überprüfen der Fachplanungsleistungen auf ihre technische Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Planungs- und Projektzielen Wahrnehmen des Entscheidungs- und Änderungs- und Schnittstelenmanagements Entwickeln, Erstellen und Fortschreiben der umfassenden Terminund Kostenpläne, mit Überprüfung der Kostenermittlungen der Fachplaner Durchsetzung der AG-Anforderungen gegenüber den Fachplanern Zusammengefasste Berichterstattung an den AG 16

17 Vergütungsrelevante Leistungen Übernahme von vertrags- und haftungsrechtlichen Risiken Auswahl und Vertragsabschluß mit Fachplanern Überwachen der Vertragserfüllung Vertragsdokumentation für die Fachplanungsleistungen Prüfen und Freigabe von Fachplanerrechnungen Haftungsrisiko für Schlechtleistung des Fachplaners Nachtragsmanagement für den Fachplaner gegenüber dem AG Übernahme des Inverzugsetzungs-, Kündigungs- und Konkursrisikos des Fachplaners gegenüber dem AG Haftung für planungsinterne Schnittstellen 17

18 Vergütung Die Vergütung dieser übertragenen zusätzlichen Leistungen und Risiken sind als Zuschlag auf das Gesamthonorar des vertrages abzugelten. Das Honorar des vertrages ergibt sich aus den Einzelhonoraren der Objekt- und Fachplanerleistungen auf der Grundlage der HOAI, bzw. wird nach den Ergebnissen der Ressourcen- und Kapazitätenplanung ermittelt. Als angemessen ist in der Abhängigkeit der Komplexität und der zu koordinierenden Fachleistungen, bzw. der erforderlichen Steuerungsund Überwachungsleistungen ein Zuschlag von 8 bis 15 % zu empfehlen 18

19 Verantwortung / Vertrauen Für den Architekten ist die Rolle des s eine ideale Ausgangslage, seine Ziele hinsichtlich Entwurfsgedanke und Qualität zu verwirklichen Die Verpflichtung eines Architekten als bedarf aus Sicht des Bauherrn einer gründlichen Recherche hinsichtlich der agierenden Partnern und Personen, welche den Architekten bei der Aufgabenerfüllung, vor allem im Tätigkeitsbereich Fachplanerkoordination, Projektorganisation, Termin- und Kostenmanagement sowie allen steuerungs- und administrativen Aufgaben unterstützen Das Vertrauen des Bauherrn verpflichtet den zum proaktivem Handeln und agieren, von der ersten Minute an 19

20 Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung (5 Punkte Programm) Sowohl der Bauherr als auch der Architekt sollten sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt über die Möglichkeit eines s austauschen Bei diesem Austausch empfiehlt sich folgende Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung 1. Erläuterung der politischen und vergaberechtlichen Rahmenbedingungen 2. Verständnisabgleich zur Projektstrategie 3. Lösungsvorschläge zur Aufbau- und Ablauforganisation mit Terminzielen und Chancen- und Risikobetrachtung erarbeiten 4. Lösungsvorschlag diskutieren und nach erfolgtem iterativem Abstimmungsprozess zwischen Bauherrenvertreter und Architekt Entscheidungsvorlage zur Grundsatzentscheidung erstellen 5. Grundsatzentscheidung 20

21 Zusammenfassung Der ist für alle Bauherren mit eingeschränkten Ressourcen eine interessante Lösung, auch unter dem Gesichtspunkt der Risikominimierung Befreit den Bauherrn allerdings nicht davon, seinen Kontrollpflichten nachzukommen Hierzu passt folgender Auszug aus einem BGH Urteil zum Thema Bauherrenpflichten: Den Unternehmen (Bauherrn) geschieht Recht, wenn ihre Quantitäts- Qualitäts- Kosten- und Terminziele nicht erreicht werden... weshalb stellen sie ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen keine konkreten Aufgaben und weshalb kontrollieren sie nicht, ob sie richtig verstanden worden sind und ihre Ziele (Projektziele) konsequent verwirklicht werden? Berlin, im Januar 2006 Rüdiger Schreiber 21

22 Literaturhinweise - AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. - Kalusche, W.: in Bautechnik 4/ Architektenkammer Hessen: Generalplanung Ein Leitfaden für Architekten - Kapellmann: Jahrbuch Baurecht R. Jochem: HOAI- Kommentar K. Neuenfeld: Architektur und Bauherr Sangenstedt: Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten Baurecht 1998: Dr.Ch.Wenner: Der Phänomen und Probleme - Generalplanung für Architekten und Ingenieure VBI / BDA 22

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