OEC ALUMNI UZH OEC ALUMNI UZH. Alumni Economists University of Zurich. Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der

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1 OEC ALUMNI UZH Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich S t a t u t e n Von der Gründungsversammlung genehmigt: Zürich, 16. Januar 2008 Geändert mit Beschluss an der zweiten Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2009 in Artikel 3 (zusätzlicher Buchstabe g) und Artikel 23 (zusätzlicher Absatz 4) zwecks Steuerbefreiung des Donators von Spenden an die OEC ALUMNI UZH. Mitglied bei Alumni UZH Dachorganisation der Alumni-Vereinigungen der Universität Zürich OEC ALUMNI UZH Geschäftsstelle c/o Alumni UZH Rämistrasse 71 Postfach Zürich oec@alumni.uzh.ch Tel +41 (0) Fax +41 (0)

2 2 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen OEC ALUMNI UZH Alumni Economists University of Zurich Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Zürich. Zweck Verzicht auf Erwerbsund Selbsthilfezwecke Art. 3 Der Verein hat folgenden Zweck: a. Förderung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und mit den Studierenden und dem Lehrkörper der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; b. Weiterentwicklung des im Studium erworbenen Wissens; c. Förderung des Austausches von Wissen und Erfahrung sowie Unterstützung der beruflichen Karriere der Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; d. Förderung und finanzielle Unterstützung von Projekten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durch Gewinnung von Sponsoren und Mäzenen; e. Mitarbeit in der Dachorganisation der Alumni-Organisationen der Universität Zürich Alumni UZH ; f. Kontaktpflege mit anderen Universitäten und deren Alumni- Organisationen. g. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Gewinn und das Kapital des Vereins OEC ALUMNI UZH sind ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Aktivmitglieder Mitglieder des Vereins können werden: a. Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; b. aktive und ehemalige Mitglieder des Lehrkörpers; c. auf Antrag eines Mitgliedes: Absolventinnen und Absolventen anderer Fakultäten der Universität Zürich oder anderer

3 3 Universitäten mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung und mit einer Beziehung zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; d. auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes: Personen mit einer besonderen Beziehung zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Art. 5 Assoziierte Mitglieder Mitglieder von Alumni-Organisationen mit denen ein Zusammenarbeitsvertrag besteht, haben den Status eines assoziierten Mitgliedes ohne Stimmrecht. Assoziierte Mitglieder sind berechtigt, die Angebote und Dienstleistungen des Vereins im vertraglich festgelegten Umfang und zu den vereinbarten Konditionen mitzunutzen. Art. 6 Aufnahme Ablehnung Beitragsbefreite Mitglieder Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme beim Vorsitzenden schriftlich Rekurs zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät werden nach ihrer Graduierung für ein Jahr als beitragsbefreite Mitglieder aufgenommen. Art. 7 Austritt Ein Mitglied kann auf Ende eines Kalendermonates schriftlich seinen Austritt erklären. Art. 8 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich beim Vorsitzenden zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von dieser endgültig zu entscheiden.

4 4 Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) wenn ein Mitglied 60 Tage nach der zweiten Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet; b) im Todesfall. Art.10 Anspruch am Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Vereinsvermögen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag verfällt zu Gunsten des Vereins. Art. 11 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein oder die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Art. 12 Chapters Mitglieder mit besonderen Interessen können sich im Rahmen der OEC ALUMNI UZH als Chapter organisieren, insbesondere - Absolventinnen und Absolventen der einzelnen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Studiengänge; - Absolventinnen und Absolventen, Mitglieder des Lehrkörpers sowie Mitarbeitende einzelner Institute an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Mitgliedschaft in den Chapters steht allen Mitgliedern der OEC ALUMNI UZH zu, welche die dafür aufgestellten Kriterien erfüllen. Art. 13 Organisation Chapters organisieren für ihre Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks besondere Aktivitäten in Ergänzung zum Grundangebot der OEC ALUMNI UZH. Sie bestellen aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Chaptervorstand, der für die Organisation der Chapteraktivitäten verantwortlich ist. Chapters erhalten einen von der Mitgliederversammlung der OEC ALUMNI UZH festgesetzten Anteil am ordentlichen Mitgliederbeitrag. Die Chapters sind berechtigt, zusätzlich durch die Chapterversammlung zu genehmigende eigene Mitgliederbeiträge zu erheben.

5 5 Art. 14 Chapterreglement Chapters haben den Status von Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Gesamtverein und Chapter werden in einem separaten von beiden Vorständen zu genehmigenden Chapterreglement vereinbart. Vorbehalten bleibt die Regelung der Doppelmitgliedschaft in Artikel 15 für bestehende Alumni-Organisationen. Art. 15 Doppelmitgliedschaft Bereits bestehende Alumni-Organisationen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können sich den OEC ALUMNI UZH als Chapter mit Kollektivbeitritt aller Mitglieder anschliessen, die damit Doppelmitglieder werden. Sie behalten ihre Rechtspersönlichkeit, verpflichten sich jedoch, sich nach den gleichen Grundsätzen wie die OEC ALUMNI UZH zu organisieren und ihre Statuten entsprechend anzupassen und vom Vorstand der OEC ALUMNI UZH genehmigen zu lassen. III. ORGANISATION Art. 16 Organe Die Organe des Vereins sind: A. die Mitgliederversammlung; B. der Vorstand; C. das Patronatskomitee; D. die Revisionsstelle. A. Mitgliederversammlung Art. 17 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus durch Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannten Adresse. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.

6 6 Art. 18 Stellvertretung Wer an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Art. 19 Beschlüsse Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch absolutes Mehr der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Art. 20 Traktanden Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen. Art. 21 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen. Art. 22 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für: - die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes; - die Änderung der Statuten; - die Behandlung von Rekursen betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; - die Wahl und Abberufung des Präsidenten oder der Präsidentin; - die Wahl und Abberufung der übrigen Vorstandsmitglieder; - die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; - die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets; - die Genehmigung der Mitgliederbeiträge; - die Entlastung des Vorstandes; - die Ernennung von Ehrenmitgliedern. B. Vorstand Art. 23 Kompetenzen und Zusammensetzung Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er besteht in der Regel mindestens aus folgenden Mitgliedern, nämlich - dem Präsidenten oder der Präsidentin,

7 7 - dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, - dem Aktuar oder der Aktuarin (Secretary), - dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin (Treasurer), - ex officio einem Mitglied des Fakultätsvorstandes oder einer von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät benannten Person. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studentenschaft der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Verpflichtung des Vereins Ehrenamtliche Tätigkeit Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Berufsauslagen. Art. 24 Amtsdauer Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall, dass im Verlaufe der Amtsdauer im Vorstand eine Vakanz (z.b. infolge Tod oder Rücktritt) eintritt, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied zu benennen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist. Art. 25 Einberufung Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Art. 26 Beschlüsse Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Stimmgabe aller Vorstandsmitglieder zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. Art. 27 Zuständigkeit Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere: - Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

8 8 - die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse; - die Beschlussfassung über Mitgliederanträge; - die Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung; - die Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und der Bilanz zuhanden der Mitgliederversammlung; - den Erlass von Mitgliederbeiträgen; - die Ernennung von Ersatzmitgliedern des Vorstandes gemäss Art. 24 dieser Statuten; - die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen; - die Beschlussfassung über die Delegation von Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Dritte; - die Beschlussfassung über das Vereinsvermögen, insbesondere die materielle Unterstützung bestimmter Projekte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; - die Organisation von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit; - die Genehmigung von Chapterreglementen; - den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit befreundeten Alumni-Organisationen und studentischen Organisationen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; - die Gewinnung und Wahl von Mitgliedern des Patronatskomitees. Art. 28 Präsident Der Präsident oder die Präsidentin bzw. bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin führt den Vorsitz im Vorstand und an der Mitgliederversammlung. Art. 29 Rechnungsführer Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin ( Treasurer ) ist verantwortlich für die Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung, die Rechnungsführung und das Inkasso der Beiträge. Er oder sie überwacht die Einhaltung des Budgets. Art. 30 Geschäftsstelle Stimmrecht Unterstellung Der Vorstand kann zu seiner administrativen Entlastung und zur Vorbereitung und Durchführung von Anlässen eine Geschäftsstelle bestellen. Ein der Geschäftsstelle angehörender Vertreter nimmt an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsstelle untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin oder eines von ihm bezeichneten Mitglied des Vorstandes.

9 9 C. Patronatskomitee Art. 31 Aufgaben und Kompetenzen Das Patronatskomitee unterstützt den Vorstand als Beirat bei der Geschäftsführung, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten zwischen Alumni, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik und zu Sponsoren und Mäzenen. Zusammensetzung Das Patronatskomitee umfasst mindestens fünf Mitglieder mit besonderer Beziehung zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Universität Zürich. Vertretung der Fakultät Amtsdauer Der Dekan oder die Dekanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gehört dem Patronatskomitee von Amtes wegen an und führt in der Regel den Vorsitz. Die Mitglieder des Patronatskomitees werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist bis zum Vorliegen einer Rücktrittserklärung möglich. D. Revisionsstelle Art. 32 Zusammensetzung Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer und Wahl juristischen Person, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Aufgaben IV. FINANZEN Rechnungsjahr Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin. Art. 33 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr und schliesst erstmals per Art. 34 Beiträge Erlass Haftungsausschluss Der Mitgliederbeitrag ist begrenzt und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch die Möglichkeit einer lebenslänglichen Mitgliedschaft samt entsprechendem Mitgliederbeitrag beschliessen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliederbeitrag erlassen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins besteht nicht.

10 10 Art. 35 Vereinsmittel Verwendung Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen oder diese ablehnen. Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden. V. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG Art. 36 Revision Für die Revision der Statuten gilt Art. 19 dieser Statuten. Art. 37 Auflösung Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder. Art. 38 Liquidation Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 39 Inkrafttreten der Statuten Diese Statuten treten mit der Gründung des Vereins am 16. Januar 2008 in Kraft. Diese Änderungen der Statuten (Artikel 3, zusätzlicher Buchstabe g und Artikel 23, zusätzlicher Absatz 4) wurden an der zweiten Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2009 einstimmig und ohne Gegenstimme genehmigt. (Die Bestimmung von Art. 38, die ebenfalls zur Steuerbefreiung von Spenden nötig ist, bestand schon bei der Gründung.) Ziel der genannten Änderungen ist die Steuerbefreiung des Donators von Spenden, welche zugunsten der OEC ALUMNI UZH ergehen. Zürich, 28. Mai 2009 gez. Mark Schindler, Präsident OEC ALUMNI UZH gez. Albert Fritschi, Aktuar OEC ALUMNI UZH

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