Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung

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1 Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung 1. Baubehörde Gemäss Art. 20 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. Juni 2005 ist der Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, die in Hochfelden zuständige Baubehörde. Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne genehmigt die Gemeindeversammlung (Art. 13 Ziffer 2. GO). Durch Gemeinderatsbeschluss können abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden (, Feuerpolizei, Kontrollorgan für Aufzugsanlagen und baulichen Zivilschutz etc.). 2. Grundsätzliches Rechtswirkungen der Allgemeinen Bedingungen zur Baubewilligung Mit der Annahme der Baubewilligung unterzieht sich die Bauherrschaft den Allgemeinen Bedingungen zur Baubewilligung. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und können nach Massgabe der Rechtsmittelbelehrung zum Bauentscheid angefochten werden. Baugesetzgebung Mit der Annahme der Baubewilligung unterzieht sich die Bauherrschaft dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hochfelden sowie den einschlägigen kantonalen und kommunalen Verordnungen zur Baugesetzgebung Pflichten der Bauherrschaft Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die notwendigen zusätzlichen Bewilligungen gemäss Ziffer 4 einzuholen und die Meldungen gemäss Ziffer 7 an die zuständigen Stellen zu erstatten. Die Meldungen sind schriftlich und zeitlich so abzugeben (mind. zehn Tage im Voraus), dass die Kontrollen und Abnahmen durch die zuständigen Stellen rechtzeitig vorgenommen werden können. Baufreigabe Mit der Ausführung von Bauten und Anlagen darf nicht begonnen werden, bevor alle erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf die Baufreigabe gestellten Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind. Insbesondere sind die Gebühren vor Baufreigabe zu begleichen. Die Baufreigabe erfolgt schriftlich auf Anzeige der Bauherrschaft Änderungen Von den behördlich genehmigten Plänen darf nicht abgewichen werden. Änderungen sind vor der Ausführung bewilligen zu lassen. 1

2 3. Bauausführung 3.1. Werkleitungen Die Bauherrschaft hat sich in eigener Verantwortung und rechtzeitig vor Baufreigabe bei folgenden Stellen bezüglich der Lage von Werkleitungen zu erkundigen: Art der Werkleitung Meldestelle Abwasser- und Wasserleitungen Fernwärmeleitungen Gasleitungen Erdgas Zürich AG Elektrische Energieversorgung EKZ Fernmeldeleitungen (Telefon) Swisscom Kabelfernsehen Cablecom Militärische Fernmeldeleitungen Festungssektor Signalkabel (Wasserversorgung) Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziffer Installation und Betrieb der Baustelle Neben den nachstehenden Auflagen sind auch die Zuständigkeiten gemäss Ziffer 4 zu beachten Bauplatz Die Sichtweiten bei den Baustellenzufahrten müssen den Bestimmungen der aktuellen Verkehrssicherheitsverordnung entsprechen. Auf öffentlichen Strassen und Wegen dürfen während der Bauphase ohne Bewilligung der Baubehörde keine Fahrzeuge abgestellt werden Wasserbezug Der Wasserbezug ab Hydranten ist nicht gestattet. Die Installation für den Wasserbezug ist nach den Werkvorschriften zum Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden vom 4. Dezember 2013 vorzunehmen. Bauwasser muss über Wassermesser bezogen werden Abwasser Die Beseitigung des Baustellenabwassers muss gemäss SIA Norm 431 Baustellenentwässerung resp. Merkblatt für Baustellenentwässerungen ( erfolgen. Die Ableitung des Baustellenabwassers in öffentliche Entwässerungsanlagen bedarf der Zustimmung des es Signalisation und Abschrankung Die vorschriftsgemässe Signalisation und Abschrankung von Baustellen muss nach den Weisungen des es bzw. Sicherheitsvorstehers oder der kantonalen Polizeiorgane (je nach Zuständigkeit) auf Kosten der Bauherrschaft vorgenommen werden Baureklametafeln Baureklametafeln müssen den Bestimmungen der aktuell gültigen Verkehrssicherheitsverordnung und Strassenabstandsverordung entsprechen. 2

3 Strassenreinigung Verunreinigungen auf öffentlichen Strassen und Wegen müssen täglich beseitigt werden. Kommt die Bauherrschaft dieser Auflage nicht nach, erfolgt die Reinigung durch die Gemeinde Hochfelden auf Kosten der Bauherrschaft Abwasserentsorgung / Wasserversorgung Abwasseranlagen Für den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sind die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Hochfelden, die SN , die SIA Norm 190 und die VSA-Richtlinie "Unterhalt von Kanalisationen" sowie die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen massgebend. Das Erstellen, Erweitern und Ändern von Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung kantonaler bzw. kommunaler Stellen Wasserleitungen / Sanitärinstallationen Für die Ausführung der Rohrlegearbeiten und Sanitärinstallationen ist das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden, die Werkvorschriften zum Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden und die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches massgebend. Das Erstellen, Erweitern und Ändern von Wasserversorgungsanlagen bedarf der Genehmigung kommunaler Stellen. Zur Vornahme von Wasseranschlüssen und Wasserinstallationen ist eine Bewilligung der Gemeinde Hochfelden erforderlich (Konzession) Leitungskataster Die Aufnahme der privaten Werkleitungen in das Landinformationssystem der Gemeinde Hochfelden ist zwingend und erfolgt auf Kosten der Bauherrschaft Umgebung, Bepflanzung Für Pflanzabstände gegenüber den öffentlichen Strassen ist die aktuell gültige Strassenabstandsverordnung massgebend. Demnach müssen Bäume einen Abstand von mindestens 2 m zur Strassengrenze einhalten. Für Pflanzabstände gegenüber den privaten Grundstücken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Den dauernden Fortbestand der Bepflanzung bei Unterschreitung der Abstände des vorerwähnten Gesetzes haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke untereinander zu vereinbaren. 3

4 3.5. Zusätzliche Ausstattungen und Ausrüstungen Abfallentsorgung Für die Bereitstellung des Kehrichts ist die Verordnung über die Abfallbewirtschaftung massgebend. Es sind ausreichend bemessene Abstellplätze ausserhalb des öffentlichen Strassen- und Weggebietes anzulegen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass die Bestimmungen der Verkehrssicherheitsverordnung bezüglich Sichtweiten eingehalten werden Technische Vorkehren auf Schrägdächern Auf Schrägdächern von mehr als 27 Neigung (alte Teilung) und einer Traufhöhe von mehr als 8.0 m sind, wo Personen und Sachen gefährdet werden könnten, Schneefänge in solider Konstruktion anzubringen Briefkastenanlage Die Briefkastenanlage hat den Vorschriften der Schweizerischen Post betreffend Hausbrief- und Ablagekasten zu entsprechen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich mit der örtlichen Poststelle in Verbindung zu setzen Haftung Die Bauherrschaft haftet für sämtliche durch die Bauarbeiten verursachte Schäden an öffentlichen Bauten und Anlagen (z.b. Strassen, Leitungen, Grenzzeichen usw.). Die Wiederinstandstellung bzw. Reparatur beschädigter Anlagen sowie die Rekonstruktion der Grenzpunkte erfolgt nach vorgängiger Mitteilung an die Bauherrschaft auf deren Kosten. Für Unfälle aus dem Betrieb von Baustellen lehnt die Gemeinde Hochfelden jegliche Haftung ab. 4

5 4. Zusätzliche kantonale und kommunale Bewilligungen und Entscheide Meldestelle Bewilligung/Entscheid Baulicher Zivilschutz Kontrollorgan für Schutzbauten Kontrollorgan für Schutzbauten/ Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich Feuerungsanlagen. bis 600 kw. über 600 kw. Feuerungen, Cheminée, Öfen unbesehen der Leistung Tank- und Gebindelager AWEL Aufzugsanlagen Kontrollorgan für Aufzugsanlagen Vorübergehende Inanspruchnahme von öffentl. Grund. kommunale Strassen. Staatsstrassen Aufgrabungen und Verlegungen von Leitungen im öffentl. Strassengebiet. kommunale Strassen. Staatsstrassen Baustelleninstallation Baureklametafeln 1) Sanitärschema Werke Hochfelden Werke Hochfelden Technische Pläne 2) 1) Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und die Dauer der Bauausführung bedürfen keiner Bewilligung. Vorbehalten bleibt Ziffer ) Entwässerungspläne, Wasserleitungspläne, Feuerwehreinsatzpläne etc. Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziffer 10. 5

6 5. Baupolizeilicher Unfallschutz Sicherheitsvorschriften Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Materialien den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Für die Ausführung von Bauarbeiten ist die akutell gültige Bauarbeitenverordnung (BauAV) zu beachten. Abweichungen Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschriften sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer und Dritter auf andere Art und Weise vollumfänglich gewährleistet ist. Die Zustimmung der zuständigen Stellen (Baukontrolle, SUVA) ist vorgängig einzuholen Baugerüste Baugerüste müssen der eidgenössischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten sowie der eidg. Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern entsprechen Lichtschächte Lichtschächte sind mit einem tragfähigen Gitter, dessen Stäbe senkrecht zur Fassadenflucht verlaufen, abzudecken oder mit einem Schutzgeländer zu versehen Brüstungen und Geländer im Wohnungsbau und bei öffentlich zugänglichen Flächen Für die Gestaltung der Geländer und Brüstungen ist die SIA-Norm 358 verbindlich. Balkone, Treppen, Dachterrassen, Licht- und Treppenschächte, Zufahrten oder Zugänge zu Hofunterkellerungen etc. sind ab einer Höhe von wenigstens 1.0 m ab Boden mit Geländern oder Brüstungen zu sichern; dabei ist insbesondere ein Durchschlüpfen von Kleinkindern wirksam zu verhindern. Bei Absturzhöhen bis 1.5 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird. Geländer und Brüstungen sind so zu gestalten, dass auf einer Höhe von wenigstens 75 cm ab Boden bzw. Auftritt nirgends eine Kugel von 12 cm Durchmesser durchgeschoben werden kann. Treppen ab fünf Stufen sind mit Handläufen zu versehen. Baukontrollen Den Weisungen der Baukontrollorgane ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ist die Bauherrschaft mit Weisungen der Baukontrollorgane nicht einverstanden, kann sie beim Gemeinderat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, die genannten Weisungen zu befolgen. 6

7 7. Abnahmen Die nachstehende Auflistung der Abnahmen ist nicht vollständig. Meldestelle für sämtliche weiteren Abnahmen und Kontrollen ist das : Art der Abnahme Schnurgerüst Baufreigabe Rohbauvollendung Vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichem Grund. kommunale Strassen. Staatsstrassen Aufgrabungen und Verlegungen von Leitungen im öffentlichen Strassengebiet. kommunale Strassen. Staatsstrassen Baureklametafeln Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen Gebäudeinterne Sanitäranlagen 1) Schutzräume (Armierung, Fertigstellung) Feuerpolizei. Sicherheit. Baulicher Brandschutz. Feuerungsanlagen. brennbare Flüssigkeiten. Energienutzung und Luftreinhaltung (Ausrüstungen) Tank- und Gebindelager Aufzugsanlagen Bezugsbereitschaft Bauvollendung Gebäudeschätzung Meldestelle Gossweiler Ingenieure AG, Bülach Werke Hochfelden Kontrollorgan für Schutzbauten AWEL Kontrollorgan für Aufzugsanlagen Gemeinderatskanzlei 1) Für die Abnahmen gelten besondere Bedingungen gemäss Ziff. 8. Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziff Bedingungen für die Abnahme von Abwasser-, Wasserleitungen und Sanitärinstallationen 8.1. Anschlüsse, Rohre, Abzweiger etc. dürfen erst einbetoniert bzw. umhüllt werden, wenn die Kontrolle ausgeführt, die Leitung eingemessen und seitens des es die Zustimmung zum Ein- 7

8 betonieren bzw. zur Umhüllung erteilt worden ist. Bei nicht rechtzeitig angemeldeten Abnahmen sind die Leitungen auf Kosten der Bauherrschaft freizulegen Die Kontrolle des Einspitzes in die öffentliche Kanalisation erfolgt mittels Kanalfernsehaufnahme zulasten der Bauherrschaft Versickerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme im Beisein der Bauleitung und der ausführenden Unternehmung durch das abnehmen zu lassen. Die Anlagen sind vor der Abnahme zu reinigen. Geringfügige bei der Ausführung vorgenommene Abweichungen sind im Projektplan zu ergänzen. Wesentliche Aenderungen sind in einem Ausführungsplan festzuhalten, der zur Genehmigung nochmals dem einzureichen ist. Sanitäranlagen Sanitäranlagen sind vor der Einmauerung durch die Werke Hochfelden abnehmen zu lassen. 9. Inbetriebnahme von Anlagen Erst nach Behebung allfälliger Mängel und dem Vorliegen der rechtskräftigen Betriebsbewilligung dürfen die Anlagen in Betrieb genommen werden. 10. Adressen- und Telefonverzeichnis Kurzbezeichnung Adresse Kontakt Hochfelden Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Feuerpolizei Feuerpolizei Hochfelden Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Geometer Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Gemeinderatskanzlei Gemeinderatskanzlei Hochfelden Gemeindehausstrasse Hochfelden Kontrollorgan für Hans-Peter Häni Schutzbauten Schachenstrasse Hochfelden Kontrollorgan für Götschi Ingenieurbüro AG Aufzugsanlagen Eichstrasse Buchs Werke Hochfelden Andreas Wälle

9 Swisscom Cablecom EKZ Kantonale Feuerpolizei Amt für Zivilschutz AWEL Swisscom Fixnet AG 8000 Zürich Cablecom GmbH Zwirnerstrasse Zürich Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Deisrütistrasse Seuzach Kantonale Feuerpolizei Postfach 8050 Zürich Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich Postfach 8090 Zürich Baudirektion des Kantons Zürich Tiefbauamt Postfach 8090 Zürich Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich Postfach 8090 Zürich

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