Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung
|
|
- Carl Hausler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung 1. Baubehörde Gemäss Art. 20 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. Juni 2005 ist der Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, die in Hochfelden zuständige Baubehörde. Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne genehmigt die Gemeindeversammlung (Art. 13 Ziffer 2. GO). Durch Gemeinderatsbeschluss können abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden (, Feuerpolizei, Kontrollorgan für Aufzugsanlagen und baulichen Zivilschutz etc.). 2. Grundsätzliches Rechtswirkungen der Allgemeinen Bedingungen zur Baubewilligung Mit der Annahme der Baubewilligung unterzieht sich die Bauherrschaft den Allgemeinen Bedingungen zur Baubewilligung. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und können nach Massgabe der Rechtsmittelbelehrung zum Bauentscheid angefochten werden. Baugesetzgebung Mit der Annahme der Baubewilligung unterzieht sich die Bauherrschaft dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hochfelden sowie den einschlägigen kantonalen und kommunalen Verordnungen zur Baugesetzgebung Pflichten der Bauherrschaft Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die notwendigen zusätzlichen Bewilligungen gemäss Ziffer 4 einzuholen und die Meldungen gemäss Ziffer 7 an die zuständigen Stellen zu erstatten. Die Meldungen sind schriftlich und zeitlich so abzugeben (mind. zehn Tage im Voraus), dass die Kontrollen und Abnahmen durch die zuständigen Stellen rechtzeitig vorgenommen werden können. Baufreigabe Mit der Ausführung von Bauten und Anlagen darf nicht begonnen werden, bevor alle erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf die Baufreigabe gestellten Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind. Insbesondere sind die Gebühren vor Baufreigabe zu begleichen. Die Baufreigabe erfolgt schriftlich auf Anzeige der Bauherrschaft Änderungen Von den behördlich genehmigten Plänen darf nicht abgewichen werden. Änderungen sind vor der Ausführung bewilligen zu lassen. 1
2 3. Bauausführung 3.1. Werkleitungen Die Bauherrschaft hat sich in eigener Verantwortung und rechtzeitig vor Baufreigabe bei folgenden Stellen bezüglich der Lage von Werkleitungen zu erkundigen: Art der Werkleitung Meldestelle Abwasser- und Wasserleitungen Fernwärmeleitungen Gasleitungen Erdgas Zürich AG Elektrische Energieversorgung EKZ Fernmeldeleitungen (Telefon) Swisscom Kabelfernsehen Cablecom Militärische Fernmeldeleitungen Festungssektor Signalkabel (Wasserversorgung) Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziffer Installation und Betrieb der Baustelle Neben den nachstehenden Auflagen sind auch die Zuständigkeiten gemäss Ziffer 4 zu beachten Bauplatz Die Sichtweiten bei den Baustellenzufahrten müssen den Bestimmungen der aktuellen Verkehrssicherheitsverordnung entsprechen. Auf öffentlichen Strassen und Wegen dürfen während der Bauphase ohne Bewilligung der Baubehörde keine Fahrzeuge abgestellt werden Wasserbezug Der Wasserbezug ab Hydranten ist nicht gestattet. Die Installation für den Wasserbezug ist nach den Werkvorschriften zum Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden vom 4. Dezember 2013 vorzunehmen. Bauwasser muss über Wassermesser bezogen werden Abwasser Die Beseitigung des Baustellenabwassers muss gemäss SIA Norm 431 Baustellenentwässerung resp. Merkblatt für Baustellenentwässerungen ( erfolgen. Die Ableitung des Baustellenabwassers in öffentliche Entwässerungsanlagen bedarf der Zustimmung des es Signalisation und Abschrankung Die vorschriftsgemässe Signalisation und Abschrankung von Baustellen muss nach den Weisungen des es bzw. Sicherheitsvorstehers oder der kantonalen Polizeiorgane (je nach Zuständigkeit) auf Kosten der Bauherrschaft vorgenommen werden Baureklametafeln Baureklametafeln müssen den Bestimmungen der aktuell gültigen Verkehrssicherheitsverordnung und Strassenabstandsverordung entsprechen. 2
3 Strassenreinigung Verunreinigungen auf öffentlichen Strassen und Wegen müssen täglich beseitigt werden. Kommt die Bauherrschaft dieser Auflage nicht nach, erfolgt die Reinigung durch die Gemeinde Hochfelden auf Kosten der Bauherrschaft Abwasserentsorgung / Wasserversorgung Abwasseranlagen Für den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sind die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Hochfelden, die SN , die SIA Norm 190 und die VSA-Richtlinie "Unterhalt von Kanalisationen" sowie die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen massgebend. Das Erstellen, Erweitern und Ändern von Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung kantonaler bzw. kommunaler Stellen Wasserleitungen / Sanitärinstallationen Für die Ausführung der Rohrlegearbeiten und Sanitärinstallationen ist das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden, die Werkvorschriften zum Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Hochfelden und die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches massgebend. Das Erstellen, Erweitern und Ändern von Wasserversorgungsanlagen bedarf der Genehmigung kommunaler Stellen. Zur Vornahme von Wasseranschlüssen und Wasserinstallationen ist eine Bewilligung der Gemeinde Hochfelden erforderlich (Konzession) Leitungskataster Die Aufnahme der privaten Werkleitungen in das Landinformationssystem der Gemeinde Hochfelden ist zwingend und erfolgt auf Kosten der Bauherrschaft Umgebung, Bepflanzung Für Pflanzabstände gegenüber den öffentlichen Strassen ist die aktuell gültige Strassenabstandsverordnung massgebend. Demnach müssen Bäume einen Abstand von mindestens 2 m zur Strassengrenze einhalten. Für Pflanzabstände gegenüber den privaten Grundstücken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Den dauernden Fortbestand der Bepflanzung bei Unterschreitung der Abstände des vorerwähnten Gesetzes haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke untereinander zu vereinbaren. 3
4 3.5. Zusätzliche Ausstattungen und Ausrüstungen Abfallentsorgung Für die Bereitstellung des Kehrichts ist die Verordnung über die Abfallbewirtschaftung massgebend. Es sind ausreichend bemessene Abstellplätze ausserhalb des öffentlichen Strassen- und Weggebietes anzulegen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass die Bestimmungen der Verkehrssicherheitsverordnung bezüglich Sichtweiten eingehalten werden Technische Vorkehren auf Schrägdächern Auf Schrägdächern von mehr als 27 Neigung (alte Teilung) und einer Traufhöhe von mehr als 8.0 m sind, wo Personen und Sachen gefährdet werden könnten, Schneefänge in solider Konstruktion anzubringen Briefkastenanlage Die Briefkastenanlage hat den Vorschriften der Schweizerischen Post betreffend Hausbrief- und Ablagekasten zu entsprechen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich mit der örtlichen Poststelle in Verbindung zu setzen Haftung Die Bauherrschaft haftet für sämtliche durch die Bauarbeiten verursachte Schäden an öffentlichen Bauten und Anlagen (z.b. Strassen, Leitungen, Grenzzeichen usw.). Die Wiederinstandstellung bzw. Reparatur beschädigter Anlagen sowie die Rekonstruktion der Grenzpunkte erfolgt nach vorgängiger Mitteilung an die Bauherrschaft auf deren Kosten. Für Unfälle aus dem Betrieb von Baustellen lehnt die Gemeinde Hochfelden jegliche Haftung ab. 4
5 4. Zusätzliche kantonale und kommunale Bewilligungen und Entscheide Meldestelle Bewilligung/Entscheid Baulicher Zivilschutz Kontrollorgan für Schutzbauten Kontrollorgan für Schutzbauten/ Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich Feuerungsanlagen. bis 600 kw. über 600 kw. Feuerungen, Cheminée, Öfen unbesehen der Leistung Tank- und Gebindelager AWEL Aufzugsanlagen Kontrollorgan für Aufzugsanlagen Vorübergehende Inanspruchnahme von öffentl. Grund. kommunale Strassen. Staatsstrassen Aufgrabungen und Verlegungen von Leitungen im öffentl. Strassengebiet. kommunale Strassen. Staatsstrassen Baustelleninstallation Baureklametafeln 1) Sanitärschema Werke Hochfelden Werke Hochfelden Technische Pläne 2) 1) Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und die Dauer der Bauausführung bedürfen keiner Bewilligung. Vorbehalten bleibt Ziffer ) Entwässerungspläne, Wasserleitungspläne, Feuerwehreinsatzpläne etc. Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziffer 10. 5
6 5. Baupolizeilicher Unfallschutz Sicherheitsvorschriften Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Materialien den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Für die Ausführung von Bauarbeiten ist die akutell gültige Bauarbeitenverordnung (BauAV) zu beachten. Abweichungen Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschriften sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer und Dritter auf andere Art und Weise vollumfänglich gewährleistet ist. Die Zustimmung der zuständigen Stellen (Baukontrolle, SUVA) ist vorgängig einzuholen Baugerüste Baugerüste müssen der eidgenössischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten sowie der eidg. Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern entsprechen Lichtschächte Lichtschächte sind mit einem tragfähigen Gitter, dessen Stäbe senkrecht zur Fassadenflucht verlaufen, abzudecken oder mit einem Schutzgeländer zu versehen Brüstungen und Geländer im Wohnungsbau und bei öffentlich zugänglichen Flächen Für die Gestaltung der Geländer und Brüstungen ist die SIA-Norm 358 verbindlich. Balkone, Treppen, Dachterrassen, Licht- und Treppenschächte, Zufahrten oder Zugänge zu Hofunterkellerungen etc. sind ab einer Höhe von wenigstens 1.0 m ab Boden mit Geländern oder Brüstungen zu sichern; dabei ist insbesondere ein Durchschlüpfen von Kleinkindern wirksam zu verhindern. Bei Absturzhöhen bis 1.5 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird. Geländer und Brüstungen sind so zu gestalten, dass auf einer Höhe von wenigstens 75 cm ab Boden bzw. Auftritt nirgends eine Kugel von 12 cm Durchmesser durchgeschoben werden kann. Treppen ab fünf Stufen sind mit Handläufen zu versehen. Baukontrollen Den Weisungen der Baukontrollorgane ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ist die Bauherrschaft mit Weisungen der Baukontrollorgane nicht einverstanden, kann sie beim Gemeinderat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, die genannten Weisungen zu befolgen. 6
7 7. Abnahmen Die nachstehende Auflistung der Abnahmen ist nicht vollständig. Meldestelle für sämtliche weiteren Abnahmen und Kontrollen ist das : Art der Abnahme Schnurgerüst Baufreigabe Rohbauvollendung Vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichem Grund. kommunale Strassen. Staatsstrassen Aufgrabungen und Verlegungen von Leitungen im öffentlichen Strassengebiet. kommunale Strassen. Staatsstrassen Baureklametafeln Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen Gebäudeinterne Sanitäranlagen 1) Schutzräume (Armierung, Fertigstellung) Feuerpolizei. Sicherheit. Baulicher Brandschutz. Feuerungsanlagen. brennbare Flüssigkeiten. Energienutzung und Luftreinhaltung (Ausrüstungen) Tank- und Gebindelager Aufzugsanlagen Bezugsbereitschaft Bauvollendung Gebäudeschätzung Meldestelle Gossweiler Ingenieure AG, Bülach Werke Hochfelden Kontrollorgan für Schutzbauten AWEL Kontrollorgan für Aufzugsanlagen Gemeinderatskanzlei 1) Für die Abnahmen gelten besondere Bedingungen gemäss Ziff. 8. Adressen- und Telefonverzeichnis unter Ziff Bedingungen für die Abnahme von Abwasser-, Wasserleitungen und Sanitärinstallationen 8.1. Anschlüsse, Rohre, Abzweiger etc. dürfen erst einbetoniert bzw. umhüllt werden, wenn die Kontrolle ausgeführt, die Leitung eingemessen und seitens des es die Zustimmung zum Ein- 7
8 betonieren bzw. zur Umhüllung erteilt worden ist. Bei nicht rechtzeitig angemeldeten Abnahmen sind die Leitungen auf Kosten der Bauherrschaft freizulegen Die Kontrolle des Einspitzes in die öffentliche Kanalisation erfolgt mittels Kanalfernsehaufnahme zulasten der Bauherrschaft Versickerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme im Beisein der Bauleitung und der ausführenden Unternehmung durch das abnehmen zu lassen. Die Anlagen sind vor der Abnahme zu reinigen. Geringfügige bei der Ausführung vorgenommene Abweichungen sind im Projektplan zu ergänzen. Wesentliche Aenderungen sind in einem Ausführungsplan festzuhalten, der zur Genehmigung nochmals dem einzureichen ist. Sanitäranlagen Sanitäranlagen sind vor der Einmauerung durch die Werke Hochfelden abnehmen zu lassen. 9. Inbetriebnahme von Anlagen Erst nach Behebung allfälliger Mängel und dem Vorliegen der rechtskräftigen Betriebsbewilligung dürfen die Anlagen in Betrieb genommen werden. 10. Adressen- und Telefonverzeichnis Kurzbezeichnung Adresse Kontakt Hochfelden Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Feuerpolizei Feuerpolizei Hochfelden Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Geometer Gossweiler Ingenieure AG Schaffhauserstrasse Bülach Gemeinderatskanzlei Gemeinderatskanzlei Hochfelden Gemeindehausstrasse Hochfelden Kontrollorgan für Hans-Peter Häni Schutzbauten Schachenstrasse Hochfelden Kontrollorgan für Götschi Ingenieurbüro AG Aufzugsanlagen Eichstrasse Buchs Werke Hochfelden Andreas Wälle
9 Swisscom Cablecom EKZ Kantonale Feuerpolizei Amt für Zivilschutz AWEL Swisscom Fixnet AG 8000 Zürich Cablecom GmbH Zwirnerstrasse Zürich Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Deisrütistrasse Seuzach Kantonale Feuerpolizei Postfach 8050 Zürich Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich Postfach 8090 Zürich Baudirektion des Kantons Zürich Tiefbauamt Postfach 8090 Zürich Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich Postfach 8090 Zürich
KONTAKTE BAUABLAUF. Anhang zu den "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung" 5. August 2015
KONTAKTE BAUABLAUF Anhang zu den "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung" 5. August 2015 B AUPHASE ZU ST ÄN DIG T ELEFON E -M AI L 1. VORARBEITEN B AUBEGINN 1.1. Erhebung der Werkleitungen
MehrAllgemeine Baupolizeiliche Bedingungen
Allgemeine Baupolizeiliche Bedingungen Bestandteil der Baubewilligung für die Ausführung von Neu- und Umbauten 1. Baubewilligung Das Baugesuch wird nach den Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
MehrBAUSTELLENBETRIEB CHECKLISTE
Bauabteilung Watterstrasse 114 8105 Regensdorf Tel. 044/842 36 01 Fax 044/842 39 40 E-Mail: bauabteilung@regensdorf.ch BAUSTELLENBETRIEB CHECKLISTE Anhang der "Allgemeine Bestimmungen für den Baustellenbetrieb"
MehrGesuch um Bewilligung von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet
Gesuch um Bewilligung von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet Das Formular ist auch einzureichen, wenn der Bauherr in Koordination mit kommunalen Bauvorhaben baut. Unvollständig ausgefüllte Gesuche
MehrVorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
MehrPrivater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
MehrGemeinde Brütten. Baugebühren- Verordnung
Gemeinde Brütten Baugebühren- Verordnung vom 17. März 2009 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen - Grundsatz 3 - Zusammensetzung der Gebühren 3 II. III. IV. Gebühren für Behörden und Verwaltungsaufwand
MehrAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSVERORDNUNG (SEVO)
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSVERORDNUNG (SEVO) vom 19. Juni 2013 Ausführungsbestimmungen zur Siedlungsentwässerungsverordnung Gemeinde Rorbas 1 Der Gemeinderat, gestützt auf Ziffer
MehrEINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN
EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Wasser- und Abwasserverordnung 06 Wasser- und Abwasserverordnung Der Gemeinderat Blumenstein erlässt gestützt auf Artikel des 7 ff sowie Anhang I des Wasserversorgungsreglementes
MehrPARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrVerordnung über die Gebühren im Bauwesen
Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 5. Mai 2015 INHALTSVERZEICHNIS Artikel I. Verordnungszweck 1 II. Gebühren im Baubewilligungsverfahren 2 A) Bewilligungsgebühren Bemessung der Bewilligungsgebühren
MehrAllgemein gültige Bedingungen und Auflagen zu Baugesuchen
Allgemein gültige Bedingungen und Auflagen zu Baugesuchen (Massgebend, soweit auf das vorliegende Bauvorhaben zutreffend) Gesetzliche Grundlagen 1. Die nachstehend aufgeführten, derzeit gültigen Gesetze
MehrKanton Zug Eigentum und Unterhalt der Leitungen
Kanton Zug 75.6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der
Mehr7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für
).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
MehrEINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften
MehrEinwohnergemeinde Hochwald. Baureglement. Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 27. Oktober 2003
Einwohnergemeinde Hochwald Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 7. Oktober 00 Der Gemeindepräsident: St. Renz Der Gemeindeschreiber: Th. Zaeslein Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN
REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung
MehrAbstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Strassen
Gemeinde Egg Bauamt Forchstrasse 145 Postfach 8132 Egg Tel: 043 277 11 20 Fax: 043 277 11 29 Mail: bauamt@egg.ch Abstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen
MehrVerordnung über den Leitungskataster (KVLK)
7.40 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) Vom 7. Mai 06 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) sowie Art. 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von der Regierung
Mehr118/222. sia. Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau. Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera. SIA 118/222:2012 Bauwesen
sia Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera SIA 118/222:2012 Bauwesen 507 222 Ersatz für SIA 222:1990 Conditions générales relatives aux échafaudages Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau 118/222 Referenznummer
MehrBaureglement Gemeinde Oberdorf SO
Die EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF erlässt Geschützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978, folgende BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt:
MehrBenützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3 1. Zuständigkeit 1.1. Für die Vermietung des Aufenthaltsraumes ist die unten aufgeführte Kontaktperson
MehrAllgemeine Baupolizeiliche Bestimmungen
Allgemeine Baupolizeiliche Bestimmungen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 27. November 2007 ALLGEMEINE BAUPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen 101 Bei der Bauausführung
MehrSTRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
MehrVom 1. November Schutzraumunterhaltsverordnung
Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten
MehrParkplatzverordnung 2000
Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.
Mehrzur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.
MehrFeuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Wärmetechnische Anlagen Erstellung, Umbau und Betrieb Brennbare
MehrAmt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Stand: Januar 2017 Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung
MehrBaustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG
Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten
MehrI. Gegenstand der Verordnung. Vom 1. November 1977 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten
MehrG E M E I N D E K I L L W A N G E N
G E M E I N D E K I L L W A N G E N Reglement Unterhalt und Übernahme von Privatstrassen vom 1. November 2011 (mit Änderung von 7 Abs. 3 vom 17. September 2012) 1 Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf
MehrKonzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage
Konzession zur Ausnützung des Auslaufs der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Engelberg zur Stromerzeugung, Gemeinde Engelberg vom 0. August 00 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrBaustellen-Umweltschutz- Controlling (BUC) im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion AWEL Gewässerschutz Siedlungsentwässerung Baustellen-Umweltschutz- Controlling (BUC) im Kanton Zürich Zürich, 30. November 2017 Jörg Förtsch 1 Inhalt Um was geht es? Akteure
MehrNachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
MehrBAU-WERKVERTRAG. zwischen. ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und. XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt)
BAU-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Unternehmerin verpflichtet sich
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrVerordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (vom 8. Dezember 2004) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 3,
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrAllgemeine Bedingungen für Baubewilligungen
Hochbauabteilung Allgemeine Bedingungen für Baubewilligungen vom 9. August 1982 (Stand 1. Januar 2009) A) Allgemeine baupolizeiliche Bedingungen 1. Die Erteilung baurechtlicher Bewilligungen erfolgt unter
MehrNr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1.
Nr. 89 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 995 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz und
MehrPeriodische Sicherheitskontrollen. und -installationen für Erdgas
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Periodische Sicherheitskontrollen von Gasapparaten und -installationen für Erdgas Weisung vom 1. September 2005 20.4 Inhaltsverzeichnis Seite
MehrKanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Campingreglement. genehmigt am 30. Juli Unkostenbeitrag Fr.
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz genehmigt am 30. Juli 1979 Unkostenbeitrag Fr. Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck...1 Art. 2 Begriff...1 Art. 3 Baubewilligungspflicht...1 Art.
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrReglement der Wasserversorgung Seedorf (WVR)
Reglement der Wasserversorgung Seedorf (WVR) G:\hfu\Daten\WVS\Reglement\REGLEMENT-2011-07-20.doc Die Wasserversorgungskommission vom 10. November 2011, gestützt auf die Verordnung über die Wasserversorgung
MehrDekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des
MehrOED Office des eaux et des déchets
AWA OED Office des eaux et des déchets 1 sanu, bildung für nachhaltige entwicklung Baubewilligungsverfahren: Auflagen und Vorgehen im Marcel Zürcher, Abt. Betriebe und Abfall Fachbereich Industrie, Gewerbe,
MehrReglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 19. November 1990 (in Kraft ab 1. Januar 1991) 7.8 R
Reglement über die Schutzraumeinrichtungen in der Gemeinde Langenthal vom 9. November 990 (in Kraft ab. Januar 99) Version: 7. Mai 04 Inhaltsverzeichnis Art.... Öffentliche Aufgaben... Art.... Eigentumsverhältnisse...
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrAmt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012. Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen.
Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente UM012 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S) Merkblatt 3 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Ausgangslage 1
MehrAllgemeine baupolizeiliche Auflagen und Weisungen
Allgemeine baupolizeiliche Auflagen und Weisungen 19.09.2011 BAU UND INFRASTRUKTUR Oberhauserstrasse 27, Postfach, 8152 Glattbrugg Tel 044 829 82 92, Fax 044 829 82 97, bauundinfrastruktur@opfikon.ch,
MehrSchwebende Abgasanlage
Merkblatt 6 Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband) : Seite 2 / 9 Inhalt 1 Anwendungsbereich... 3 2 Literaturhinweise... 3 3 Begriffe... 3 3.1... 3 4 Anforderungen beim Kachelofen...
MehrAusführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01)
Baudirektion Tiefbauamt Vorschriften, Normen, Weisungen Ausführungsbestimmungen Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (ATS 01) Allgemeine Technische Spezifikation (ATS) Version 1.2 / 30.12.2010 7T41_01_ATS_VNW_V01_2.doc
MehrGesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
MehrReglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement
Ville de Morat Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Stadt Murten 026 672 62 00 S, 026 672 62 1 9 Rathausgasse 17 Postfach 26 280 Murten El gemeinde@murten-morat.ch Inhaltsverzeichnis
MehrAusführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrKonzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung
6 Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung vom. Januar 0 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch genehmigt den nachfolgenden
MehrFür das Parkieren auf privatem Grund gelten die Vorschriften des Baureglementes.
Parkierungs- reglement. Dezember 99 SRV 8. Der Einwohnerrat der Gemeinde Herisau, gestützt auf Art. Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr ) vom 9..958, Art. Abs. sowie Art. 7 des Gesetzes
MehrÜBERSICHT. Organisation und Rechtslandschaft Brandschutz. Baubewilligungsverfahren. Rauch- und Wärmeabzüge mit Brandlüfter.
ZUSAMMENARBEIT FEUERWEHRFEUERPOLIZEI Lars Mülli Leiter Brandschutz (Kantonale Feuerpolizei) 11. September 2013 ÜBERSICHT Synergiedreieck als Basis Organisation und Rechtslandschaft Brandschutz Baubewilligungsverfahren
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Parkplatz-Verordnung der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2/6 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Geltungsbereich 1 1 Erstellungspflicht 2 1 Erstellungsort
MehrGebührentarif Bau- und Planungswesen
Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
.44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
MehrStrassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005
Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
MehrGebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrWegleitung für das Baugesuch und die Bauausführung
Wegleitung für das Baugesuch und die Bauausführung Inhaltsverzeichnis: Zweck der Wegleitung 2 Wann ist eine baurechtliche Bewilligung erforderlich? 2 Welche Baubewilligungsverfahren sind möglich? 3 Welche
MehrAusführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG)
877.0 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) Vom 7. November 000 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
MehrVerordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013
Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013 I. Verordnungszweck Art. 1 Zur Deckung der Kosten, die der Stadt Bülach auf dem Gebiet des Bauwesens entstehen durch Inanspruchnahme der Dienste
MehrEinwohnergemeinde Boltigen
Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
MehrSTADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004
STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004 Flughafenautobahn N11, Überdeckung Bubenholz Bauprojekt Orangerie Dienstbarkeitsvertrag für Überbaurecht Kat.-Nr. 8430 Stadt Opfikon/Stefan Rast, Nachtragskredit
MehrTeil C Parkplatz-Verordnung
Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV
MehrRichtlinie TBA R Parkieren entlang von Kantonsstrassen
Kanton St.Gallen Baudepartement Tiefbauamt Richtlinie TBA R 2011.04 Marcel John Kantonsingenieur Erarbeitet durch: Strassen- und Kunstbauten Genehmigt: Genehmigt: 09.06.2016 (KoKo 05/2016) Version Mai
MehrWegleitung. Gemeinderat Weiningen. für das Baugesuch und die Bauausführung
Gemeinderat Weiningen Wegleitung für das Baugesuch und die Bauausführung Gemeinde Weiningen Hochbau & Umwelt Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 05 hochbau@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite
MehrVerordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
MehrStrassenreglement der Gemeinde Greppen
der Gemeinde Greppen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21.05.2015 und genehmigt durch den Regierungsrat am 16.06.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
MehrVerordnung über private Betagten- und Pflegeheime
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 38.8 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime vom 3. Februar 004 (Stand. April 004) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34
MehrMUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN
MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN Teil 1: Einführung, Gesetzesgrundlagen, Begriffe/Abkürzungen 17. August 2001 1C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary
MehrTiefbauamt. Signalisationen und Markierungen
Signalisationen und Markierungen Rechtsgrundlagen Strassenverkehrsgesetz (SVG) Signalisationsverordnung (SSV) Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen (741.2) 2 Zuständigkeit
MehrNormalien über Privat- und Quartierstrassen. vom 17. Februar 1964
Normalien über Privat- und Quartierstrassen vom 17. Februar 1964 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Strassenführung Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 2 Sackstrassen 3 Art. 3 Längenprofil 3 Art. 4
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrDER GEMEINDE REINACH AG
ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5
MehrAnsuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011
Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Grundeigentümer/Antragsteller (Name, Adresse, PLZ, Ort) Bauplatzadresse:, 6100 Seefeld Bauvorhaben: Bewilligt mit Bescheid vom Zahl: 131-9/
MehrEINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
MehrReglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst vom 1. August 2003 2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 4 2 Zahnärtzliche Untersuchung... 4 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten...
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrWasserversorgungsreglement der Gemeinde Bivio
Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Bivio Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Aufgaben der Gemeinde Durchleitungsrecht Private Leitungen Bewilligungspflicht
MehrLärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über
MehrGEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt
GEMEINDE ZERMATT Reglement der Wasserversorgung Zermatt 1972 Definition der Wasserversorgung Art. 1 Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Infrastruktureinrichtung der Munizipal- und Burgergemeinde
MehrRegenwasserbewirtschaftung in der Schweiz am Beispiel Appenzell. Fredy Mark Vorsteher Amt für Umwelt, Appenzell, Schweiz
Regenwasserbewirtschaftung in der Schweiz am Beispiel Appenzell Fredy Mark Vorsteher Amt für Umwelt, Appenzell, Schweiz 1. Rechtsgrundlagen Schweiz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
MehrKERZERS Ihre Gemeinde Ihre Partnerin
KERZERS Ihre Gemeinde Ihre Partnerin www.kerzers.ch RICHTLINIEN ÜBER GRABARBEITEN IN GEMEINDESTRASSEN UND -WEGEN INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines.. 2 II. Planung, Bewilligung.. 3 III. Bau, Technische
MehrÜbersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz"
Themen Bauarbeitenverordnung 2011 Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz" Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern Beispiel Flachdach in Bern Bauarbeitenverordnung 2011
MehrReglement über die Erteilung von Installationsbewilligungen für Gas- und Wassereinrichtungen
Installationsbewilligungsreglement 700. Reglement über die Erteilung von Installationsbewilligungen für Gas- und Wassereinrichtungen vom. Februar 984 Der Stadtrat, aufgrund eines Antrages der Verwaltungskommission
MehrLärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972
Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972 1 Reglement über die Lärmbekämpfung Der Große Gemeinderat von Zug, gestützt auf die 37, 40, 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen
Mehr