Dezember 2017 sowie die jeweilige ISIN bzw. CUSIP Nummer einer jeden, sofern vorhanden, enthalten soll - die Schuldner, das Gläubigerkomitee, die

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dezember 2017 sowie die jeweilige ISIN bzw. CUSIP Nummer einer jeden, sofern vorhanden, enthalten soll - die Schuldner, das Gläubigerkomitee, die"

Transkript

1 Es wird angeordnet, dass ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in dieser Anordnung der folgende Verfahrensablauf für die Eingabe der Forderungen zur Anwendung kommt (inklusive aller Forderungen mit Bezug zu einem Garantiegeber), die im Zusammenhang mit den Wertpapieren, welche von einem der Schuldner emittiert oder einer Tochtergesellschaft der Schuldner ausserhalb der Vereinigten Staaten emittiert sowie auf unter der Rubrik "Lehman Programs Securities" bezeichnet wurden (jedes Wertpapier definiert als "Lehman Program Security" gemäss 17. Juli 2009, 17 Uhr Ortszeit), gegenüber den Schuldnern entstanden sind: a) Die Frist für zur Geltendmachung von Forderungen einzelner natürlicher oder juristischer Personen (inklusive und ohne Beschränkung sämtlicher Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Joint Ventures, Kapitalgesellschaften, Erbmassen, Trusts und Gesellschaften des öffentlichen Rechts) (definiert als "Filing Entities", einzeln als "Filing Entity"), die auf einer basiert, läuft am, ab (definiert als "Securities Programs Bar Date");

2 b) Die Schuldner werden in Koordination mit dem Gläubigerkomitee und mit entsprechender Ermächtigung eine Mitteilung über die Eingabefrist (definiert als "Securities Programs Bar Date Notice") und ein Formular zur Geltendmachung von Forderungen (definiert als "Securities Programs Proof of Claim Form") erstellen, welche für die Bekanntgabe des erforderlich sind; c) Die Schuldner werden ermächtigt, die in die relevanten ausländischen Sprachen zu übersetzen; es wird davon ausgegangen, dass alle Forderungsanmeldungen in Zusammenhang mit einer folgendermassen eingereicht werden: i. Schriftlich und in englischer Sprache verfasst; ii. Soweit ein Forderungsbetrag genannt wird, in der offiziellen Landeswährung der Vereinigten Staaten angegeben, gegebenenfalls gemäss Wechselkurs vom 15. September 2008 umgerechnet; iii. Inhaltlich der entsprechend; iv. Den Namen und die Fallnummer des spezifischen Schuldners, gegen den die Forderung geltend gemacht wird, enthaltend; v. Die ("ISIN") bzw. die ("CUSIP") Nummer enthaltend; vi. Eine Euroclear Referenznummer betreffend elektronischer Anweisungen oder eine Clearstream Referenznummer betreffend Sperrung enthaltend; vii. Von der oder einer von dieser bevollmächtigten Person unterzeichnet; sowie viii. schriftlich auf Papier und mit Originalunterschrift; d) Die Schuldner sollen auf bis spätestens 6. Juli 2009, 17 Uhr Ortszeit, den Vorschlag einer Liste mit den "Lehman Programs Securities" publizieren, welche zumindest die Emissionen gemäss (i) einem gewissen von USD 100'000'000'000, (ii) einem gewissen von USD 4'000'000'000 gemäss Beschreibung des Basisprospektes vom 28. August 2007, (iii) dem gemäss Beschreibung des Programmprospektes vom 29. November 2007 und (iv) den vom Dezember 2005 bis Dezember 2017 sowie die jeweilige ISIN bzw. CUSIP Nummer einer jeden, sofern vorhanden, enthalten soll - die Schuldner, das Gläubigerkomitee, die Kontoinhaber oder die Inhaber einer, welche sich schriftlich gegenüber den Schuldnern ausgewiesen haben, die Konkursverwalter der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. sowie die Konkursverwalter der weiteren relevanten ausländischen Verfahren sollen in gutem Glauben arbeiten, um so einer Liste der "Lehman Porgram Securities" bis spätestens 13. Juli 2009 zuzustimmen;

3 e) Für den Fall, dass bezüglich des Inhalts der Liste der "Lehman Porgram Securities" Uneinigkeiten bestehen, wird das Gericht diese in einem Schnellverfahren prüfen und dies den Parteien, zwischen welchen die Uneinigkeit besteht, mitteilen; f) Die Mitteilung des Eintritts dieser Anordnung, des und des in der Form der wird als gut, adäquat und ausreichend erachtet, wenn (i) sie den (1), (2), und der und weiteren ähnlichen Clearingsystemen, sofern vorhanden (alle zusammen definiert als "Clearing Systems"), und (3) jedem Emittenten (und deren Repräsentanten oder Verwaltern) der (definiert als "Issuers") bis und mit 27. Juli 2009 bei einer Poststelle der Vereinigten Staaten, A-Post und das Porto im Voraus bezahlt, hinterlegt oder per zugestellt wurde, und (ii) wenn die Schuldner verlangen, dass die und die die umgehend an die Kontoinhaber und/oder an die Inhaber einer verteilen; g) Gemäss der Richtlinie zum Konkurs 2002(f) und (l) müssen die Schuldner die Mitteilung, sofern nötig in die jeweilige Sprache übersetzt und inhaltlich in der entsprechend, in mindestes einer der führenden Zeitungen Italiens, Spaniens, Frankreichs, Deutschlands, der Niederlanden (in Englisch), der Schweiz, Luxemburgs, des Vereinten Königreichs, Hong Kongs, Mexikos, Belgiens, Österreichs, Griechenlands, Brasiliens, Argentiniens, Australien und Japans sowie mindestens 60 Tage vor dem publizieren - die entsprechende Ermächtigung für sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Publikation dieser Mitteilung ist hiermit gegeben und die Publikation der Mitteilung wird in diesen Fällen als gut, adäquat und ausreichend für die Mitteilung des, des und der Verfahrenschritte bezüglich Geltendmachung von Forderungen sowie Geltendmachung von Forderungen, die auf einem Wertpapier basieren, erachtet; h) Jede natürliche oder juristische Person, welche eine Forderung basierend (i) auf einer sowohl als auch (ii) aus einem anderen Grund geltend macht, muss in Bezug auf den Teil der Forderung, welcher sich auf eine solche bezieht, weder einen noch einen ausfüllen - jedoch muss in Bezug auf alle anderen Forderungen, welche nicht auf einer basieren, ein und ein, sofern anwendbar, vorgängig zur ausgefüllt werden;

4 i) Natürliche oder juristische Personen, welche eine Forderung basierend auf einer geltend machen, müssen keine Dokumente, welche die Forderung, die auf einer solchen basiert, bekräftigt, beifügen oder einreichen; dies jedoch unter der Voraussetzung, wonach die Schuldner sich das Recht vorbehalten, die Ausfertigung aller Dokumente, welche die Richtlinie zum Konkurs 3001(c) als Teil des Forderungsbereinigungsprozesses verlangt, zu begehren; j) Wie in der Richtlinie zum Konkurs 3001(c) festgelegt dürfen Forderungen, die auf einer basieren, nicht mit der Begründung, die Forderung sei nicht von der richtigen Partei oder einer bevollmächtigten Person geltend gemacht worden, als unzulässig erachtet werden; k) Eine, welche eine Forderung geltend macht, die auf einer basiert, stimmt mit der Geltendmachung einer solchen Forderung für die Zwecke des Konkursverfahrens in den Vereinigten Staaten zu und wird hiermit in Bezug auf das Erhalten von Mitteilungen und Ausschüttungen als Antragssteller betrachtet, sofern es welche geben wird. Es sei denn, es sei dies in einem Bestätigungsbescheid, welcher sich auf einen Plan bezieht, anders vorgesehen. Auch in Bezug auf das Stellung nehmen hinsichtlich allfälliger Einreden gegen solche Forderungen gilt sie als berechtigt und wird auch als solche erachtet. Um Zweifel zu vermeiden: Von einer, welche eine Forderung für mehrere Kontoinhaber oder mehrere Inhaber einer geltend macht, wird nicht verlangt, dass sie Informationen liefern muss, welche Aufschluss über die Identität dieser Kontoinhaber oder Inhaber einer geben; l) Nichts in dieser Anordnung soll einer Partei einer Vereinbarung in Bezug auf eine eine Pflicht oder Verpflichtung auferlegen, eine Forderung geltend zu machen, die zurzeit aufgrund einer Pflicht oder Verpflichtung aus den anwendbaren Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer oder des anwendbaren Rechts besteht; m) Nichts in dieser Anordnung soll einen Inhaber einer, welcher eine Forderung geltend gemacht hat, davon abhalten, Forderungen, welche auf einer basieren, in einer Weise, welche im Einklang mit den anwendbaren Clearingsystempraxis steht, zu kaufen oder zu verkaufen; und

5 n) Ausser als in diesen vorerwähnten Klauseln (a) bis (m) speziell vorgesehen, sollen alle Regelungen dieser Anordnung, welche für die Inhaber einer Forderung einer und die Inhaber einer Forderung, welche auf einer solchen basieren, gelten, im Einklang mit allen Regelungen dieser Anordnung stehen; Datiert: New York, New York 2. Juli 2009 KONKURSRICHTER DER VEREINIGTEN STAATEN

MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER

MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER Wer ist von dem Einspruch betroffen? Was ist ein Eurobond? Wer hat den Einspruch eingelegt? Warum haben die Debitoren Einspruch eingelegt?

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl. Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom

Mehr

VATTENFALL-Cyclassics

VATTENFALL-Cyclassics 55km total men women total men women total men women Dänemark Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Frankreich Italien Luxemburg Neuseeland Niederlande Österreich Polen Rumänien Schweden Schweiz Vereinigte

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 03. Oktober 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren

Mehr

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Oktober 2016

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Oktober 2016 Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat Oktober 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat Oktober 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche

Mehr

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat November 2016

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat November 2016 Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat November 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat November 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche

Mehr

Clearing-Vereinbarung

Clearing-Vereinbarung Anhang 10 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und einem OTC-IRS-FCM- Kunden für das US-Clearingmodell Eurex04, Stand 02.10.2017

Mehr

BMJ Stand:

BMJ Stand: BMJ Stand: 18.03.2003 Denkschrift zum Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente I. Allgemeine Bemerkungen Das Übereinkommen

Mehr

Folgen für den Schuldner

Folgen für den Schuldner Folgen für den Schuldner Nach der Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Plessur, Chur, wird der Konkurs zur Durchführung des Verfahrens an das Konkursamt weitergeleitet. Sämtliches pfändbares Vermögen

Mehr

Clearing-Vereinbarung

Clearing-Vereinbarung Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied und/oder einem Net Omnibus Registrierten Kunden für das Net Omnibus-Clearingmodell

Mehr

ANHANG III (Artikel 6 Absatz 3) Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben I MEHRSEITIGE ABKOMMEN II ZWEISEITIGE ABKOMMEN

ANHANG III (Artikel 6 Absatz 3) Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben I MEHRSEITIGE ABKOMMEN II ZWEISEITIGE ABKOMMEN Kurztitel Soziale Sicherheit Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 428/1977 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 67/2002 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum 26.10.2001 Text ANHANG III (Artikel 6 Absatz 3)

Mehr

10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344)

10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) Inoffizielle koordinierte Fassung Im Belgischen Staatsblatt vom

Mehr

Endgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2009 / 2021 mit variabler Verzinsung. Reihe: 145, Tranche 2. begeben aufgrund des

Endgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2009 / 2021 mit variabler Verzinsung. Reihe: 145, Tranche 2. begeben aufgrund des 29. September 2009 Endgültige Bedingungen Inhaber-Schuldverschreibung 2009 / 2021 mit variabler Verzinsung Reihe: 145, Tranche 2 begeben aufgrund des Angebotsprogramms über Schuldverschreibungen und Genussscheine

Mehr

Endgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2010 / 2022 mit variabler Verzinsung. Reihe: 150, Tranche 1. begeben aufgrund des

Endgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2010 / 2022 mit variabler Verzinsung. Reihe: 150, Tranche 1. begeben aufgrund des 11. März 2010 Endgültige Bedingungen Inhaber-Schuldverschreibung 2010 / 2022 mit variabler Verzinsung Reihe: 150, Tranche 1 begeben aufgrund des Angebotsprogramms über Schuldverschreibungen und Genussscheine

Mehr

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds SR 0.941.16; AS 2011 2307 Änderungen der Neuen Kreditvereinbarungen Genehmigt durch die Beschlüsse Nr. 15014-(11/110) vom 16. November 2011 und

Mehr

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Dezember 2016

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Dezember 2016 Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat Dezember 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat Dezember 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche

Mehr

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht

Mehr

Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher,

Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher, Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher, 2. Auflage (Überarbeitete Version 10.08.09) Verfasser: RA Eberhard Ahr, Obernstraße 76, 28195 Bremen,

Mehr

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat April 2017

Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat April 2017 Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat April 2017 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat April 2017 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche Aufenthaltsdauer

Mehr

Quelle: Urheberrecht: URL: Publication date:

Quelle: Urheberrecht: URL: Publication date: Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel: Auszug über die Stellung der beitrittswilligen Länder in den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen (Brüssel, 10. und 11. Dezember 1993) Quelle:

Mehr

Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können

Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können Inhalt dieses Buches In diesem Buch finden Sie: Worum es in diesem Buch geht Wichtiges, was Sie sich merken sollten Ihr Recht, selbst zu

Mehr

Begründung des Freistellungsantrages - Bitte ankreuzen. - Der Auftritt wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert.

Begründung des Freistellungsantrages - Bitte ankreuzen. - Der Auftritt wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert. 1. Ausfertigung - für die ausländische Steuerbehörde / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50 d EStG

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Protokoll

Protokoll Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar

Mehr

ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE

ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswezen, Erbe und Energie Dekret vom 11. März 1999 über

Mehr

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1 Übersetzung Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am

Mehr

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 Seite 1 ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************************

Mehr

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 Übersetzung 1 Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens

Mehr

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 [Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)

Mehr

ÄNDERUNG ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT)

ÄNDERUNG ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT) Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG des ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT) der

Mehr

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile Übersetzung 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 0.631.145.272 Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960

Mehr

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 23/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: SCHLUSSAKTE ENTWURF VON GESETZGEBUNGSAKTEN UND ANDEREN

Mehr

Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher

Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher Verfasser: Rechtsanwalt Eberhard Ahr, Obernstraße 76, 28195 Bremen, Rechtsanwalt Klaus Rotter, Rotter

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: Seite 1 ******************************************************************************************** KAPITEL I, IV, V UND VIII WERDEN ANGEPASST. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN

Mehr

ÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der

ÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der Pflichtveröffentlichung nach 34, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Aktionäre der Curanum AG insbesondere mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem

Mehr

WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS:

WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS: db x-trackers Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B-119.899 (die "Gesellschaft") Sehr geehrte Anteilsinhaber, WICHTIGE MITTEILUNG

Mehr

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC5 14.07.2016 Emission der fundierten festverzinslichen Schuldverschreibungen 2016-2017 (Serie 53) (die "Schuldverschreibungen")

Mehr

Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte

Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte Beilage 2 Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte Vertragsstaat Unterzeichnung Ratifikation/ Beitritt Australien 17. Oktober 1991 17. Oktober 1991 China (Hongkong)

Mehr

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja

Mehr

Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Übersetzung Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (vom 30. Juli 1936) 1 Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,

Mehr

BGF Euro Short Duration Bond Fund A2 EUR ISIN LU0093503810 WKN 989694 Währung EUR

BGF Euro Short Duration Bond Fund A2 EUR ISIN LU0093503810 WKN 989694 Währung EUR ISIN LU0093503810 WKN 989694 Währung Stammdaten ISIN / WKN LU0093503810 / 989694 Fondsgesellschaft Fondsmanager Vertriebszulassung Schwerpunkt Produktart Fondsdomizil BlackRock Asset Management Deutschland

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT für das Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Dieser Nachtrag Nr. 1 (der "Nachtrag") stellt

Mehr

Werkstattbericht Nr. 10/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Werkstattbericht Nr. 10/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Ausländische Beschäftigte in den EU-Staaten nach Nationalität

Mehr

Bericht über Informationsanfragen von Regierungsbehörden

Bericht über Informationsanfragen von Regierungsbehörden Bericht über Informationsanfragen von Regierungsbehörden. Juli. Dezember Apple nimmt die Verpflichtung zum Schutz von Kundendaten sehr ernst und wir tun alles für die höchstmögliche Sicherheit unserer

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

BERICHT DES KONKURSVERWALTERS

BERICHT DES KONKURSVERWALTERS BERICHT DES KONKURSVERWALTERS Bericht des Konkursverwalters Nr. Gesellschaftsname Lehman Brothers Securities N.V. (" ") Konkursnummer E.J.F.2/2009 Konkursdatum 30. Januar 2009 Konkursverwalter Mr. M.R.B

Mehr

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden

Mehr

Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2

Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2 Übersetzung 1 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2 Ministerratsbeschluss: Angenommen am 7. Dezember 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013 Die Ministerkonferenz,

Mehr

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC2 09.02.2017 Emission der Nachrangigen festverzinslichen CZK Schuldverschreibungen 2017-2027 (Serie 70) (die

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns

Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen

Mehr

"Preis für die Gleichstellung von Frauen und Männern" 2009

Preis für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2009 AS/Ega/Inf (2009) 4 - German 26 January 2009 DEegadocinf04_2009 "Preis für die Gleichstellung von Frauen und Männern" 2009 F 67075 Strasbourg Cedex assembly@coe.int Tel: + 33 3 88 41 2000 Fax: +33 3 88

Mehr

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform

Mehr

ÖNORM EN Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren

ÖNORM EN Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren ÖNORM EN 15055 Ausgabe: 2006-07-01 Normengruppe N Ident (IDT) mit EN 15055:2006 ICS 67.060; 67.080.01 Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren Non fatty foods Determination

Mehr

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache

Mehr

Voranstriche für kalt und heiß verarbeitbare Fugenmassen

Voranstriche für kalt und heiß verarbeitbare Fugenmassen ÖNORM EN 15466-3 Ausgabe: 2009-08-15 Voranstriche für kalt und heiß verarbeitbare Fugenmassen Teil 3: Bestimmung des Feststoffanteils und des Verdunstungsverhaltens der flüchtigen Anteile Primers for cold

Mehr

Auslandsinvestitionen

Auslandsinvestitionen Mai 2016 Auslandsinvestitionen Daten für den Maschinenbau Der Bestand der deutschen Investitionen im ausländischen Maschinenbau hat sich in 2014 um 4,3 Prozent erhöht. Dies ergibt sich aus der aktuellen

Mehr

Kommunalkredit Austria AG

Kommunalkredit Austria AG DE Bank Kommunalkredit Austria AG Report Datum 31.03.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil

Mehr

BCD Travel informiert. ESTA: Einführung des elektronischen Einreisegenehmigungssystems der USA

BCD Travel informiert. ESTA: Einführung des elektronischen Einreisegenehmigungssystems der USA BCD Travel informiert ESTA: Einführung des elektronischen Einreisegenehmigungssystems der USA Dieses Dokument fasst alle wesentlichen Informationen zusammen, die Sie rund um das Thema elektronische Einreisegenehmigung

Mehr

Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT

Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT Kapitel I - Rechtshilfeersuchen (Artikel 1 bis 3)...000 Kapitel II - Armenrecht (Artikel 4 und 5)...000 Kapitel III - Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen

Mehr

KONDITIONENÜBERSICHT FÜR WERTPAPIERE

KONDITIONENÜBERSICHT FÜR WERTPAPIERE KONDITIONENÜBERSICHT FÜR WERTPAPIERE Kauf und Verkauf von Wertpapieren Aktien, Optionsscheine, Zertifikate, Börse gehandelte Fonds, Bezugsrechte* Land Eigene Spesen Dev.Prov.** OWLS*** Fremde Spesen Sonstiges

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung DE Bank Bawag P.S.K. Report Datum 31.3.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB

Mehr

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten

Mehr

Bekanntmachung des Ergebnisses. der. Öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der

Bekanntmachung des Ergebnisses. der. Öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der NICHT ZUR ÜBERMITTLUNG IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER DIE REPUBLIK ITALIEN UND NICHT AN PERSONEN, DIE SICH DORT AUFHALTEN ODER DORT WOHNHAFT SIND. Bekanntmachung des Ergebnisses 7. Februar

Mehr

Fresenius SE & Co. KGaA: Anleihen

Fresenius SE & Co. KGaA: Anleihen Fresenius SE & Co. KGaA: Anleihen Fresenius Finance B.V. Emissionsbetrag 300.000.000 Valuta 23.01.2014 Laufzeit 01.02.2019 Kupon 2,375 % Zinszahlung 01.02. / 01.08. BB+ / Baa3 Garantiegeber Fresenius SE

Mehr

Ausländisches Wirtschaftsrecht

Ausländisches Wirtschaftsrecht Ausländisches Wirtschaftsrecht Systematischer Arbeitskatalog für die Praxis von Dr. jur. R. Böckl Rechtsanwalt in Bonn begründet von Dr. jur M. Wittenstein Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main AW

Mehr

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der. BofA Merrill Lynch (die "Kommissionärin") (London, United Kingdom)

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der. BofA Merrill Lynch (die Kommissionärin) (London, United Kingdom) NICHT ZUR ÜBERMITTLUNG IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER DIE REPUBLIK ITALIEN UND NICHT AN PERSONEN, DIE SICH DORT AUFHALTEN ODER DORT WOHNHAFT SIND. Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten

Mehr

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen

Report Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen Bank Oberbank AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung

Mehr

Endgültige Bedingungen. vom 12. Juni 2013

Endgültige Bedingungen. vom 12. Juni 2013 Endgültige Bedingungen vom 12. Juni 2013 UniCredit Bank AG Emission von EUR 50.000.000 fest verzinsliche Schuldverschreibungen fällig 14. April 2016 (die "Schuldverschreibungen") Ausgabepreis: 100% Seriennummer

Mehr

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Übersetzung 1 Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 0.191.022 Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963 Von der Bundesversammlung

Mehr

Luft- und Raumfahrt Befestigungsbänder für Leitungsbündel. Teil 002: Übersicht über die Produktnormen

Luft- und Raumfahrt Befestigungsbänder für Leitungsbündel. Teil 002: Übersicht über die Produktnormen ÖNORM EN 4056-002 Ausgabe: 2014-09-01 Luft- und Raumfahrt Befestigungsbänder für Leitungsbündel Teil 002: Übersicht über die Produktnormen Aerospace series Cable ties for harnesses Part 002: Index of product

Mehr

UPOV Struktur: biochemische und molekulare Verfahren

UPOV Struktur: biochemische und molekulare Verfahren UPOV Struktur: biochemische und molekulare Verfahren RAT BERATENDER AUSSCHUSS TECHNISCHER AUSSCHUSS (TC) BMT- Überprüfungsgruppe VERWALTUNGS- UND RECHTSAUSSCHUSS (CAJ) TECHNISCHE ARBEITS- GRUPPEN (TWP)

Mehr

Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx

Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx gültig ab xx.xx.xxxx Im vorliegenden Vertrag ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Vertragsparteien Der vorliegende Betreuungsvertrag wird abgeschlossen

Mehr

Allgemeine Anforderungen an Strahlregler

Allgemeine Anforderungen an Strahlregler DEUTSCHE NORM November 2003 Sanitärarmaturen Allgemeine Anforderungen an Strahlregler Deutsche Fassung EN 246:2003 EN 246 ICS 91.140.70 Ersatz für DIN EN 246:1990-01 und DIN 3214-14:1990-03 Sanitary tapware

Mehr

Report Datum Report Währung

Report Datum Report Währung DE Bank BAWAG P.S.K. Report Datum 31.03.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB fähiger

Mehr

Summarisches Konkursverfahren (SchKG 231) Konkursrecht HS 15 Prof. Isaak Meier

Summarisches Konkursverfahren (SchKG 231) Konkursrecht HS 15 Prof. Isaak Meier Summarisches Konkursverfahren (SchKG 231) Konkursrecht HS 15 Prof. Isaak Meier Allgemeines: Definition Das summarische Verfahren ist ein (weitgehend) obrigkeitlich, vom Konkursamt durchgeführtes Verfahren.

Mehr

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN 1. E-Curia ist eine EDV-Anwendung, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben Übersetzung 1 Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 22. Oktober 2012

Inhaltsverzeichnis. 22. Oktober 2012 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 22. Oktober 2012 Weisungen betreffend die Motorfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten und anderen internationalen

Mehr

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Übersetzung 1 Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) 0.741.611.1 Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr

Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2015 1 1 Die endgültige VE-Bilanz für das Berichtsjahr 2015 wird Anfang 2017 vorgelegt. Die Zwischenbilanz basiert auf ausgewerteten

Mehr

BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR ,--

BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR ,-- 04.08. gzj. 5,11 % Serie 1024 ISIN: DE0001359412 EUR 25.000.000,-- Globalurkunde Nr. 1 BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR 25.000.000,-- Die EUROHYPO AG schuldet dem

Mehr

Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse

Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra an der Wiener Börse 1 Einleitung 3 2 Rechtliche

Mehr

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen

Mehr

Raiffeisenlandesbank Niederösterreich / Wien AG Report Datum Report Währung

Raiffeisenlandesbank Niederösterreich / Wien AG Report Datum Report Währung Bank Raiffeisenlandesbank Niederösterreich / Wien AG Report Datum 29.09.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien

Mehr

EN ISO Kunststoffe Polyurethanrohstoffe Bestimmung des Isocyanatanteils

EN ISO Kunststoffe Polyurethanrohstoffe Bestimmung des Isocyanatanteils ÖNORM EN ISO 14896 Ausgabe: 2009-06-15 Kunststoffe Polyurethanrohstoffe Bestimmung des Isocyanatanteils Plastics Polyurethane raw materials Determination of isocyanate content Plastiques Matières premières

Mehr