Dezember 2017 sowie die jeweilige ISIN bzw. CUSIP Nummer einer jeden, sofern vorhanden, enthalten soll - die Schuldner, das Gläubigerkomitee, die
|
|
- Hartmut Walter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Es wird angeordnet, dass ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in dieser Anordnung der folgende Verfahrensablauf für die Eingabe der Forderungen zur Anwendung kommt (inklusive aller Forderungen mit Bezug zu einem Garantiegeber), die im Zusammenhang mit den Wertpapieren, welche von einem der Schuldner emittiert oder einer Tochtergesellschaft der Schuldner ausserhalb der Vereinigten Staaten emittiert sowie auf unter der Rubrik "Lehman Programs Securities" bezeichnet wurden (jedes Wertpapier definiert als "Lehman Program Security" gemäss 17. Juli 2009, 17 Uhr Ortszeit), gegenüber den Schuldnern entstanden sind: a) Die Frist für zur Geltendmachung von Forderungen einzelner natürlicher oder juristischer Personen (inklusive und ohne Beschränkung sämtlicher Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Joint Ventures, Kapitalgesellschaften, Erbmassen, Trusts und Gesellschaften des öffentlichen Rechts) (definiert als "Filing Entities", einzeln als "Filing Entity"), die auf einer basiert, läuft am, ab (definiert als "Securities Programs Bar Date");
2 b) Die Schuldner werden in Koordination mit dem Gläubigerkomitee und mit entsprechender Ermächtigung eine Mitteilung über die Eingabefrist (definiert als "Securities Programs Bar Date Notice") und ein Formular zur Geltendmachung von Forderungen (definiert als "Securities Programs Proof of Claim Form") erstellen, welche für die Bekanntgabe des erforderlich sind; c) Die Schuldner werden ermächtigt, die in die relevanten ausländischen Sprachen zu übersetzen; es wird davon ausgegangen, dass alle Forderungsanmeldungen in Zusammenhang mit einer folgendermassen eingereicht werden: i. Schriftlich und in englischer Sprache verfasst; ii. Soweit ein Forderungsbetrag genannt wird, in der offiziellen Landeswährung der Vereinigten Staaten angegeben, gegebenenfalls gemäss Wechselkurs vom 15. September 2008 umgerechnet; iii. Inhaltlich der entsprechend; iv. Den Namen und die Fallnummer des spezifischen Schuldners, gegen den die Forderung geltend gemacht wird, enthaltend; v. Die ("ISIN") bzw. die ("CUSIP") Nummer enthaltend; vi. Eine Euroclear Referenznummer betreffend elektronischer Anweisungen oder eine Clearstream Referenznummer betreffend Sperrung enthaltend; vii. Von der oder einer von dieser bevollmächtigten Person unterzeichnet; sowie viii. schriftlich auf Papier und mit Originalunterschrift; d) Die Schuldner sollen auf bis spätestens 6. Juli 2009, 17 Uhr Ortszeit, den Vorschlag einer Liste mit den "Lehman Programs Securities" publizieren, welche zumindest die Emissionen gemäss (i) einem gewissen von USD 100'000'000'000, (ii) einem gewissen von USD 4'000'000'000 gemäss Beschreibung des Basisprospektes vom 28. August 2007, (iii) dem gemäss Beschreibung des Programmprospektes vom 29. November 2007 und (iv) den vom Dezember 2005 bis Dezember 2017 sowie die jeweilige ISIN bzw. CUSIP Nummer einer jeden, sofern vorhanden, enthalten soll - die Schuldner, das Gläubigerkomitee, die Kontoinhaber oder die Inhaber einer, welche sich schriftlich gegenüber den Schuldnern ausgewiesen haben, die Konkursverwalter der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. sowie die Konkursverwalter der weiteren relevanten ausländischen Verfahren sollen in gutem Glauben arbeiten, um so einer Liste der "Lehman Porgram Securities" bis spätestens 13. Juli 2009 zuzustimmen;
3 e) Für den Fall, dass bezüglich des Inhalts der Liste der "Lehman Porgram Securities" Uneinigkeiten bestehen, wird das Gericht diese in einem Schnellverfahren prüfen und dies den Parteien, zwischen welchen die Uneinigkeit besteht, mitteilen; f) Die Mitteilung des Eintritts dieser Anordnung, des und des in der Form der wird als gut, adäquat und ausreichend erachtet, wenn (i) sie den (1), (2), und der und weiteren ähnlichen Clearingsystemen, sofern vorhanden (alle zusammen definiert als "Clearing Systems"), und (3) jedem Emittenten (und deren Repräsentanten oder Verwaltern) der (definiert als "Issuers") bis und mit 27. Juli 2009 bei einer Poststelle der Vereinigten Staaten, A-Post und das Porto im Voraus bezahlt, hinterlegt oder per zugestellt wurde, und (ii) wenn die Schuldner verlangen, dass die und die die umgehend an die Kontoinhaber und/oder an die Inhaber einer verteilen; g) Gemäss der Richtlinie zum Konkurs 2002(f) und (l) müssen die Schuldner die Mitteilung, sofern nötig in die jeweilige Sprache übersetzt und inhaltlich in der entsprechend, in mindestes einer der führenden Zeitungen Italiens, Spaniens, Frankreichs, Deutschlands, der Niederlanden (in Englisch), der Schweiz, Luxemburgs, des Vereinten Königreichs, Hong Kongs, Mexikos, Belgiens, Österreichs, Griechenlands, Brasiliens, Argentiniens, Australien und Japans sowie mindestens 60 Tage vor dem publizieren - die entsprechende Ermächtigung für sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Publikation dieser Mitteilung ist hiermit gegeben und die Publikation der Mitteilung wird in diesen Fällen als gut, adäquat und ausreichend für die Mitteilung des, des und der Verfahrenschritte bezüglich Geltendmachung von Forderungen sowie Geltendmachung von Forderungen, die auf einem Wertpapier basieren, erachtet; h) Jede natürliche oder juristische Person, welche eine Forderung basierend (i) auf einer sowohl als auch (ii) aus einem anderen Grund geltend macht, muss in Bezug auf den Teil der Forderung, welcher sich auf eine solche bezieht, weder einen noch einen ausfüllen - jedoch muss in Bezug auf alle anderen Forderungen, welche nicht auf einer basieren, ein und ein, sofern anwendbar, vorgängig zur ausgefüllt werden;
4 i) Natürliche oder juristische Personen, welche eine Forderung basierend auf einer geltend machen, müssen keine Dokumente, welche die Forderung, die auf einer solchen basiert, bekräftigt, beifügen oder einreichen; dies jedoch unter der Voraussetzung, wonach die Schuldner sich das Recht vorbehalten, die Ausfertigung aller Dokumente, welche die Richtlinie zum Konkurs 3001(c) als Teil des Forderungsbereinigungsprozesses verlangt, zu begehren; j) Wie in der Richtlinie zum Konkurs 3001(c) festgelegt dürfen Forderungen, die auf einer basieren, nicht mit der Begründung, die Forderung sei nicht von der richtigen Partei oder einer bevollmächtigten Person geltend gemacht worden, als unzulässig erachtet werden; k) Eine, welche eine Forderung geltend macht, die auf einer basiert, stimmt mit der Geltendmachung einer solchen Forderung für die Zwecke des Konkursverfahrens in den Vereinigten Staaten zu und wird hiermit in Bezug auf das Erhalten von Mitteilungen und Ausschüttungen als Antragssteller betrachtet, sofern es welche geben wird. Es sei denn, es sei dies in einem Bestätigungsbescheid, welcher sich auf einen Plan bezieht, anders vorgesehen. Auch in Bezug auf das Stellung nehmen hinsichtlich allfälliger Einreden gegen solche Forderungen gilt sie als berechtigt und wird auch als solche erachtet. Um Zweifel zu vermeiden: Von einer, welche eine Forderung für mehrere Kontoinhaber oder mehrere Inhaber einer geltend macht, wird nicht verlangt, dass sie Informationen liefern muss, welche Aufschluss über die Identität dieser Kontoinhaber oder Inhaber einer geben; l) Nichts in dieser Anordnung soll einer Partei einer Vereinbarung in Bezug auf eine eine Pflicht oder Verpflichtung auferlegen, eine Forderung geltend zu machen, die zurzeit aufgrund einer Pflicht oder Verpflichtung aus den anwendbaren Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer oder des anwendbaren Rechts besteht; m) Nichts in dieser Anordnung soll einen Inhaber einer, welcher eine Forderung geltend gemacht hat, davon abhalten, Forderungen, welche auf einer basieren, in einer Weise, welche im Einklang mit den anwendbaren Clearingsystempraxis steht, zu kaufen oder zu verkaufen; und
5 n) Ausser als in diesen vorerwähnten Klauseln (a) bis (m) speziell vorgesehen, sollen alle Regelungen dieser Anordnung, welche für die Inhaber einer Forderung einer und die Inhaber einer Forderung, welche auf einer solchen basieren, gelten, im Einklang mit allen Regelungen dieser Anordnung stehen; Datiert: New York, New York 2. Juli 2009 KONKURSRICHTER DER VEREINIGTEN STAATEN
MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER
MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER Wer ist von dem Einspruch betroffen? Was ist ein Eurobond? Wer hat den Einspruch eingelegt? Warum haben die Debitoren Einspruch eingelegt?
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.
Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom
MehrVATTENFALL-Cyclassics
55km total men women total men women total men women Dänemark Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Frankreich Italien Luxemburg Neuseeland Niederlande Österreich Polen Rumänien Schweden Schweiz Vereinigte
MehrRICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)
1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März
MehrBank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)
Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 03. Oktober 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen
MehrGerichtliches Mahnverfahren
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren
MehrTourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Oktober 2016
Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat Oktober 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat Oktober 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche
MehrTourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat November 2016
Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat November 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat November 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche
MehrClearing-Vereinbarung
Anhang 10 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und einem OTC-IRS-FCM- Kunden für das US-Clearingmodell Eurex04, Stand 02.10.2017
MehrBMJ Stand:
BMJ Stand: 18.03.2003 Denkschrift zum Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente I. Allgemeine Bemerkungen Das Übereinkommen
MehrFolgen für den Schuldner
Folgen für den Schuldner Nach der Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Plessur, Chur, wird der Konkurs zur Durchführung des Verfahrens an das Konkursamt weitergeleitet. Sämtliches pfändbares Vermögen
MehrClearing-Vereinbarung
Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied und/oder einem Net Omnibus Registrierten Kunden für das Net Omnibus-Clearingmodell
MehrANHANG III (Artikel 6 Absatz 3) Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben I MEHRSEITIGE ABKOMMEN II ZWEISEITIGE ABKOMMEN
Kurztitel Soziale Sicherheit Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 428/1977 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 67/2002 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum 26.10.2001 Text ANHANG III (Artikel 6 Absatz 3)
Mehr10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344)
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) Inoffizielle koordinierte Fassung Im Belgischen Staatsblatt vom
MehrEndgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2009 / 2021 mit variabler Verzinsung. Reihe: 145, Tranche 2. begeben aufgrund des
29. September 2009 Endgültige Bedingungen Inhaber-Schuldverschreibung 2009 / 2021 mit variabler Verzinsung Reihe: 145, Tranche 2 begeben aufgrund des Angebotsprogramms über Schuldverschreibungen und Genussscheine
MehrEndgültige Bedingungen. Inhaber-Schuldverschreibung 2010 / 2022 mit variabler Verzinsung. Reihe: 150, Tranche 1. begeben aufgrund des
11. März 2010 Endgültige Bedingungen Inhaber-Schuldverschreibung 2010 / 2022 mit variabler Verzinsung Reihe: 150, Tranche 1 begeben aufgrund des Angebotsprogramms über Schuldverschreibungen und Genussscheine
MehrNeue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds SR 0.941.16; AS 2011 2307 Änderungen der Neuen Kreditvereinbarungen Genehmigt durch die Beschlüsse Nr. 15014-(11/110) vom 16. November 2011 und
MehrTourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat Dezember 2016
Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat Dezember 2016 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat Dezember 2016 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche
MehrRichtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht
MehrLeitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher,
Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher, 2. Auflage (Überarbeitete Version 10.08.09) Verfasser: RA Eberhard Ahr, Obernstraße 76, 28195 Bremen,
MehrTourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg. für den Monat April 2017
Tourismus-Statistik der Landeshauptstadt Salzburg für den Monat April 2017 Ankünfte und Nächtigungen nach Unterkunftsarten im Monat April 2017 Ankünfte Nächtigungen Auslastung in % Durchschnittliche Aufenthaltsdauer
MehrQuelle: Urheberrecht: URL: Publication date:
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel: Auszug über die Stellung der beitrittswilligen Länder in den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen (Brüssel, 10. und 11. Dezember 1993) Quelle:
MehrGesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können
Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können Inhalt dieses Buches In diesem Buch finden Sie: Worum es in diesem Buch geht Wichtiges, was Sie sich merken sollten Ihr Recht, selbst zu
MehrBegründung des Freistellungsantrages - Bitte ankreuzen. - Der Auftritt wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert.
1. Ausfertigung - für die ausländische Steuerbehörde / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50 d EStG
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrProtokoll
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar
MehrÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswezen, Erbe und Energie Dekret vom 11. März 1999 über
MehrÜbereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1
Übersetzung Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrEurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1
Seite 1 ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************************
MehrÜbereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2
Übersetzung 1 Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrÜbereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
MehrVereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004
[Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)
MehrÄNDERUNG ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT)
Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ÄNDERUNG des ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS (BARANGEBOT) der
MehrZollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Übersetzung 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 0.631.145.272 Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960
MehrVERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION
VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 23/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: SCHLUSSAKTE ENTWURF VON GESETZGEBUNGSAKTEN UND ANDEREN
MehrLeitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher
Leitfaden Richtiges Verhalten in der Lehman Insolvenz praktische Handlungsanweisungen für Verbraucher Verfasser: Rechtsanwalt Eberhard Ahr, Obernstraße 76, 28195 Bremen, Rechtsanwalt Klaus Rotter, Rotter
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrEurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
Seite 1 ******************************************************************************************** KAPITEL I, IV, V UND VIII WERDEN ANGEPASST. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN
MehrÄNDERUNG. des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) der
Pflichtveröffentlichung nach 34, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, 14 Abs. 3 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Aktionäre der Curanum AG insbesondere mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem
MehrWICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS:
db x-trackers Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B-119.899 (die "Gesellschaft") Sehr geehrte Anteilsinhaber, WICHTIGE MITTEILUNG
MehrEndgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC
Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC5 14.07.2016 Emission der fundierten festverzinslichen Schuldverschreibungen 2016-2017 (Serie 53) (die "Schuldverschreibungen")
MehrListe der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte
Beilage 2 Liste der Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, Erklärungen und Vorbehalte Vertragsstaat Unterzeichnung Ratifikation/ Beitritt Australien 17. Oktober 1991 17. Oktober 1991 China (Hongkong)
MehrReport Datum 31.12.2015 Report Währung. Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen
Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja
MehrProtokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Übersetzung Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (vom 30. Juli 1936) 1 Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,
MehrBGF Euro Short Duration Bond Fund A2 EUR ISIN LU0093503810 WKN 989694 Währung EUR
ISIN LU0093503810 WKN 989694 Währung Stammdaten ISIN / WKN LU0093503810 / 989694 Fondsgesellschaft Fondsmanager Vertriebszulassung Schwerpunkt Produktart Fondsdomizil BlackRock Asset Management Deutschland
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrVORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate
Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT für das Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Dieser Nachtrag Nr. 1 (der "Nachtrag") stellt
MehrWerkstattbericht Nr. 10/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht
Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Werkstattbericht Nr. 10/2001 Ausländische Beschäftigte in den EU-Staaten nach Nationalität
MehrBericht über Informationsanfragen von Regierungsbehörden
Bericht über Informationsanfragen von Regierungsbehörden. Juli. Dezember Apple nimmt die Verpflichtung zum Schutz von Kundendaten sehr ernst und wir tun alles für die höchstmögliche Sicherheit unserer
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrBERICHT DES KONKURSVERWALTERS
BERICHT DES KONKURSVERWALTERS Bericht des Konkursverwalters Nr. Gesellschaftsname Lehman Brothers Securities N.V. (" ") Konkursnummer E.J.F.2/2009 Konkursdatum 30. Januar 2009 Konkursverwalter Mr. M.R.B
MehrVereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge
Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden
MehrAbkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2
Übersetzung 1 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2 Ministerratsbeschluss: Angenommen am 7. Dezember 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013 Die Ministerkonferenz,
MehrEndgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC
Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC2 09.02.2017 Emission der Nachrangigen festverzinslichen CZK Schuldverschreibungen 2017-2027 (Serie 70) (die
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrVereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns
Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen
Mehr"Preis für die Gleichstellung von Frauen und Männern" 2009
AS/Ega/Inf (2009) 4 - German 26 January 2009 DEegadocinf04_2009 "Preis für die Gleichstellung von Frauen und Männern" 2009 F 67075 Strasbourg Cedex assembly@coe.int Tel: + 33 3 88 41 2000 Fax: +33 3 88
MehrReport Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen
Bank Bank für Tirol und Vorarlberg AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform
MehrÖNORM EN Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren
ÖNORM EN 15055 Ausgabe: 2006-07-01 Normengruppe N Ident (IDT) mit EN 15055:2006 ICS 67.060; 67.080.01 Fettarme Lebensmittel Bestimmung von Chlormequat und Mepiquat LC-MS/MS-Verfahren Non fatty foods Determination
MehrKlage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO
des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache
MehrVoranstriche für kalt und heiß verarbeitbare Fugenmassen
ÖNORM EN 15466-3 Ausgabe: 2009-08-15 Voranstriche für kalt und heiß verarbeitbare Fugenmassen Teil 3: Bestimmung des Feststoffanteils und des Verdunstungsverhaltens der flüchtigen Anteile Primers for cold
MehrAuslandsinvestitionen
Mai 2016 Auslandsinvestitionen Daten für den Maschinenbau Der Bestand der deutschen Investitionen im ausländischen Maschinenbau hat sich in 2014 um 4,3 Prozent erhöht. Dies ergibt sich aus der aktuellen
MehrKommunalkredit Austria AG
DE Bank Kommunalkredit Austria AG Report Datum 31.03.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil
MehrBCD Travel informiert. ESTA: Einführung des elektronischen Einreisegenehmigungssystems der USA
BCD Travel informiert ESTA: Einführung des elektronischen Einreisegenehmigungssystems der USA Dieses Dokument fasst alle wesentlichen Informationen zusammen, die Sie rund um das Thema elektronische Einreisegenehmigung
MehrZusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT
Zusätzliche Verfahrensordnung 1 INHALT Kapitel I - Rechtshilfeersuchen (Artikel 1 bis 3)...000 Kapitel II - Armenrecht (Artikel 4 und 5)...000 Kapitel III - Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen
MehrKONDITIONENÜBERSICHT FÜR WERTPAPIERE
KONDITIONENÜBERSICHT FÜR WERTPAPIERE Kauf und Verkauf von Wertpapieren Aktien, Optionsscheine, Zertifikate, Börse gehandelte Fonds, Bezugsrechte* Land Eigene Spesen Dev.Prov.** OWLS*** Fremde Spesen Sonstiges
MehrReport Datum Report Währung
DE Bank Bawag P.S.K. Report Datum 31.3.217 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB
MehrVerwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien
Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten
MehrBekanntmachung des Ergebnisses. der. Öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der
NICHT ZUR ÜBERMITTLUNG IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER DIE REPUBLIK ITALIEN UND NICHT AN PERSONEN, DIE SICH DORT AUFHALTEN ODER DORT WOHNHAFT SIND. Bekanntmachung des Ergebnisses 7. Februar
MehrFresenius SE & Co. KGaA: Anleihen
Fresenius SE & Co. KGaA: Anleihen Fresenius Finance B.V. Emissionsbetrag 300.000.000 Valuta 23.01.2014 Laufzeit 01.02.2019 Kupon 2,375 % Zinszahlung 01.02. / 01.08. BB+ / Baa3 Garantiegeber Fresenius SE
MehrAusländisches Wirtschaftsrecht
Ausländisches Wirtschaftsrecht Systematischer Arbeitskatalog für die Praxis von Dr. jur. R. Böckl Rechtsanwalt in Bonn begründet von Dr. jur M. Wittenstein Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main AW
MehrÖffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zum Barankauf. der. BofA Merrill Lynch (die "Kommissionärin") (London, United Kingdom)
NICHT ZUR ÜBERMITTLUNG IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER DIE REPUBLIK ITALIEN UND NICHT AN PERSONEN, DIE SICH DORT AUFHALTEN ODER DORT WOHNHAFT SIND. Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
MehrReport Datum 31.12.2015 Report Währung. Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen
Bank Oberbank AG Report Datum 31.12.215 Report Währung EUR Hypothekarische Pfandbriefe bzw. hypothekarische fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung
MehrEndgültige Bedingungen. vom 12. Juni 2013
Endgültige Bedingungen vom 12. Juni 2013 UniCredit Bank AG Emission von EUR 50.000.000 fest verzinsliche Schuldverschreibungen fällig 14. April 2016 (die "Schuldverschreibungen") Ausgabepreis: 100% Seriennummer
MehrFakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Übersetzung 1 Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 0.191.022 Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963 Von der Bundesversammlung
MehrLuft- und Raumfahrt Befestigungsbänder für Leitungsbündel. Teil 002: Übersicht über die Produktnormen
ÖNORM EN 4056-002 Ausgabe: 2014-09-01 Luft- und Raumfahrt Befestigungsbänder für Leitungsbündel Teil 002: Übersicht über die Produktnormen Aerospace series Cable ties for harnesses Part 002: Index of product
MehrUPOV Struktur: biochemische und molekulare Verfahren
UPOV Struktur: biochemische und molekulare Verfahren RAT BERATENDER AUSSCHUSS TECHNISCHER AUSSCHUSS (TC) BMT- Überprüfungsgruppe VERWALTUNGS- UND RECHTSAUSSCHUSS (CAJ) TECHNISCHE ARBEITS- GRUPPEN (TWP)
MehrBetreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx
gültig ab xx.xx.xxxx Im vorliegenden Vertrag ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Vertragsparteien Der vorliegende Betreuungsvertrag wird abgeschlossen
MehrAllgemeine Anforderungen an Strahlregler
DEUTSCHE NORM November 2003 Sanitärarmaturen Allgemeine Anforderungen an Strahlregler Deutsche Fassung EN 246:2003 EN 246 ICS 91.140.70 Ersatz für DIN EN 246:1990-01 und DIN 3214-14:1990-03 Sanitary tapware
MehrReport Datum Report Währung
DE Bank BAWAG P.S.K. Report Datum 31.03.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien konform Ja Anteil EZB fähiger
MehrSummarisches Konkursverfahren (SchKG 231) Konkursrecht HS 15 Prof. Isaak Meier
Summarisches Konkursverfahren (SchKG 231) Konkursrecht HS 15 Prof. Isaak Meier Allgemeines: Definition Das summarische Verfahren ist ein (weitgehend) obrigkeitlich, vom Konkursamt durchgeführtes Verfahren.
MehrVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN 1. E-Curia ist eine EDV-Anwendung, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen
MehrÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrInternationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben
Übersetzung 1 Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben 0.518.221 Abgeschlossen in Den Haag am 21. Dezember 1904 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember
MehrInhaltsverzeichnis. 22. Oktober 2012
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 22. Oktober 2012 Weisungen betreffend die Motorfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten und anderen internationalen
MehrProtokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)
Übersetzung 1 Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) 0.741.611.1 Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung
MehrZwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr
Zwischenbilanz der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2015 1 1 Die endgültige VE-Bilanz für das Berichtsjahr 2015 wird Anfang 2017 vorgelegt. Die Zwischenbilanz basiert auf ausgewerteten
MehrBIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR ,--
04.08. gzj. 5,11 % Serie 1024 ISIN: DE0001359412 EUR 25.000.000,-- Globalurkunde Nr. 1 BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR 25.000.000,-- Die EUROHYPO AG schuldet dem
MehrBetreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse
Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra an der Wiener Börse 1 Einleitung 3 2 Rechtliche
MehrTransaktionen an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen
MehrRaiffeisenlandesbank Niederösterreich / Wien AG Report Datum Report Währung
Bank Raiffeisenlandesbank Niederösterreich / Wien AG Report Datum 29.09.2017 Report Währung EUR Öffentliche Pfandbriefe bzw. öffentliche fundierte Bankschuldverschreibungen 1. ÜBERBLICK CRD/ OGAW Richtlinien
MehrEN ISO Kunststoffe Polyurethanrohstoffe Bestimmung des Isocyanatanteils
ÖNORM EN ISO 14896 Ausgabe: 2009-06-15 Kunststoffe Polyurethanrohstoffe Bestimmung des Isocyanatanteils Plastics Polyurethane raw materials Determination of isocyanate content Plastiques Matières premières
Mehr